Gerichtsgebühren – Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

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Einführung

Welche Gebühren fallen an?

Wie viel muss ich zahlen?

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Einführung

Die Entrichtung von Gerichtsgebühren für Schriftstücke im Rahmen von Verfahren für geringfügige Forderungen ist in Teil 9 der irischen Rechtsverordnung S.I. (Statutory Instrument) Nr. 22/2014 geregelt. Die Entrichtung von Gerichtsgebühren im Rahmen von Verfahren vor den Bezirksgerichten (District Court) ist in Teil 2 der irischen Rechtsverordnung S.I. Nr. 22/2014 geregelt, die beide Bereiche betrifft.

Die Online-Plattform der irischen Gerichte (Courts Services Online) bietet seit Kurzem die Möglichkeit, nach Einrichtung eines Nutzerkontos Verfahrensschriftstücke, einschließlich für geringfügige Forderungen, zu erstellen, zu prüfen, zu bezahlen und einzureichen. Die Plattform steht allen natürlichen Personen und Rechtsanwaltskanzleien offen.

Welche Gebühren fallen an?

Bei der Einreichung der folgenden Schriftstücke bei der für geringfügige Forderungen zuständigen Geschäftsstelle (Small Claims Registrar) werden Gebühren fällig:

  1. Einreichung des Klageformblatts
  2. Einreichung einer Widerklage
  3. *** Einreichung eines Antrags zur Urteilsaufhebung
  4. *** Einreichung einer Beschwerdeschrift beim Circuit Court
  5. *** Einreichung eines Vorladungsantrags für eine Zeugenvernehmung oder zur Vorlage von Dokumenten und Urkunden

*** Diese Schriftstücke werden nicht in Teil 9 S.I. Nr. 22/2014 genannt, sondern in Teil 2 S.I. Nr. 22/2014.

Wie viel muss ich zahlen?

Vorgang

1)

Gebühr

2)

Gebührenpflichtiges Dokument

3)

Einreichung eines Klageformblatts bei der für geringfügige Forderungen zuständigen Geschäftsstelle (Small Claims Registrar)

25,00 EUR

Klageformblatt bzw. Gerichtsgebührenkarte

Einreichung einer Widerklage bei der für geringfügige Forderungen zuständigen Geschäftsstelle (Small Claims Registrar)

25,00 EUR

Eingereichtes Schriftstück bzw. Gerichtsgebührenkarte

Einreichung eines Antrags zur Urteilsaufhebung

15,00 EUR

Eingereichtes Schriftstück bzw. Gerichtsgebührenkarte

Einreichung einer Beschwerdeschrift beim Circuit Court

25,00 EUR

Eingereichtes Schriftstück bzw. Gerichtsgebührenkarte

Einreichung eines Vorladungsantrags für eine Zeugenvernehmung oder zur Vorlage von Dokumenten und Urkunden

15,00 EUR

Original des Vorladungsantrags

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Entrichtet der Kläger die Gerichtsgebühr nicht bei der Einreichung des Klageformblatts, so wird ihm das Schriftstück mit einer Zahlungsaufforderung zurückgesandt.

Entrichtet der Beklagte die Gerichtsgebühr nicht bei der Einreichung der Widerklage, so wird das Schriftstück zunächst auf Zulässigkeit geprüft. Ist die Widerklage zulässig‚ so wird sie mit einer Zahlungsaufforderung an den Beklagten zurückgesandt. Ist die Widerklage nicht zulässig‚ so wird sie mit einer Erläuterung des Grundes der Unzulässigkeit an den Beklagten zurückgesandt. Der Beklagte erhält dann ein neues Widerklageformblatt mit der Aufforderung, dieses ausgefüllt an die für geringfügige Forderungen zuständige Geschäftsstelle (Small Claims Registrar) einzusenden.

Entrichtet die Partei die Gerichtsgebühr für den Urteilsaufhebungsantrag nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, so wird der vorsitzende Richter bei Eingang des Antrags davon in Kenntnis gesetzt und weist gegebenenfalls den Gerichtsvollzieher (Sheriff) an, das ursprüngliche Urteil als Versäumnisurteil zu vollstrecken.

Entrichtet die Partei die Gerichtsgebühr nicht bei der Einreichung der Beschwerdeschrift beim Circuit Court, so wird das Schriftstück nicht an den Circuit Court weitergeleitet und der Gerichtsvollzieher (Sheriff) wird gegebenenfalls angewiesen, die ursprüngliche Gerichtsentscheidung zu vollstrecken.

Entrichtet die Partei die Gerichtsgebühr nicht bei der Einreichung eines Vorladungsantrags für eine Zeugenvernehmung oder zur Vorlage von Dokumenten und Urkunden, so wird der Antrag als unzulässig abgelehnt.

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Gerichtsgebühren können bei jedem Bezirksgericht (District Court) in dessen Gebührenmarkenstelle (Stamping Office) wie folgt bezahlt werden:

in bar, per Scheck, per Postanweisung oder per Bankscheck, ausgestellt auf den Geschäftsstellenleiter (Chief Clerk).

Daneben ist es auch möglich, einen Scheck, eine Postanweisung oder einen Bankscheck, ausgestellt auf den Geschäftsstellenleiter (Chief Clerk), per Post an die Geschäftsstelle des zuständigen Bezirksgerichts (District Court) zu schicken.

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Wenn Sie direkt in der Gebührenmarkenstelle des Bezirksgerichts (District Court) bezahlen, bewahren Sie die von der Geschäftsstelle (Court Officer) ausgestellte Quittung auf und geben Sie das/die gestempelte(n) Schriftstück(e) bei der für geringfügige Forderungen zuständigen Geschäftsstelle (Small Claims Registrar) ab.

Wenn Sie einen Scheck, eine Postanweisung oder einen Bankscheck, ausgestellt auf den Geschäftsstellenleiter (Chief Clerk), per Post schicken, lichten Sie Ihr Zahlungsmittel ab und bewahren Sie diese Kopie zusammen mit dem Einlieferungsschein auf. Wenn das Gericht einen Zahlungsnachweis verlangt, werden Sie diese vorlegen müssen.

Wenn die Zahlung bei der für geringfügige Forderungen zuständigen Geschäftsstelle eingeht, lässt diese den Stempel auf dem Schriftstück anbringen und bewahrt die Quittung über die entrichtete Gebühr in der Akte auf.

Letzte Aktualisierung: 18/01/2024

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