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Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?
Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?
Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?
In Ungarn werden die Gerichtsgebühren für Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen durch das Gesetz Nr. XCXIII von 1990 über Steuern geregelt. Darin ist festgelegt, dass bei Einleitung eines Verfahrens eine Gebühr von 6 % des Streitwerts entweder durch den Kauf einer Stempelmarke bei der Post oder durch die Zahlung der Gebühr an die staatliche Steuerverwaltung zu entrichten ist. Die Gebühr kann der staatlichen Steuerverwaltung auch überwiesen werden.
Bei Einleitung eines Verfahrens für geringfügige Forderungen sind Gerichtsgebühren zu bezahlen.
Bei Geldforderungen sind 6 % des Streitwerts ohne zuzügliche Gebühren (Zinsen, Kosten) zu bezahlen. Bei nicht auf eine Geldzahlung gerichtete Klagen sind 6 % der geschätzten Forderung zu zahlen, mindestens jedoch 15 000 HUF. Bei Geldforderungen in anderen Währungen als Forint wird die Gebühr anhand des Streitwerts zum durchschnittlichen Wechselkurs der Zentralbank am Tag der Einreichung der Klage berechnet.
Bezahlt der Kläger die Gebühr bei Einleitung des Verfahrens nicht, erhält er vom Gericht eine Zahlungsaufforderung. Kommt der Kläger der Aufforderung nicht innerhalb der festgelegten Frist nach, weist das Gericht die Klage ab.
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