Diese Seite bietet Aufschluss über die österreichischen Gerichtsgebühren.
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Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?
Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?
Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?
Die Verordnung (EG) 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens bestimmt in ihrem Artikel 25, dass die Gerichtsgebühren eines Europäischen Mahnverfahrens und eines ordentlichen Zivilprozesses, der sich an die Einlegung eines Einspruches gegen den Europäischen Zahlungsbefehl in einem Mitgliedstaat anschließt, insgesamt nicht höher sein dürfen als die Gerichtsgebühren eines ordentlichen Zivilprozesses ohne vorausgehendes Europäisches Mahnverfahren in diesem Mitgliedstaat. Daher unterliegen Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 (TP 1) des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), die für alle nationalen Mahnverfahren und Zivilprozesse vorgesehen ist.
Für Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls ist in erster Instanz gemäß Anmerkung 1 zur Tarifpost 1 GGG die Tarifpost 1 des Gerichtsgebührengesetzes anzuwenden. Diese Pauschalgebühr ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren bis zum Ende durchgeführt wird. Ermäßigungen gibt es nur im Falle sofortiger Rückziehung oder Zurückweisung des Antrags jeweils vor Zustellung an die gegnerische Partei (auf ein Viertel; Anmerkung 3 zur TP 1 GGG) oder wenn die Rechtssache in der ersten Tagsatzung rechtswirksam verglichen wird (auf die Hälfte; Anmerkung 2 zur TP 1 GGG). Im österreichischen Gerichtsgebührensystem ist im Zivilprozess erster Instanz grundsätzlich nur die verfahrenseinleitende Eingabe, in diesem Fall also der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls, gebührenpflichtig. Für das weitere Verfahren in erster Instanz fallen keine zusätzlichen Gerichtsgebühren an.
Die Gebührenpflicht entsteht gemäß § 2 Z.1 lit. a GGG mit der Überreichung (Einlangen) des Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls bei Gericht. Die Gebühr muss mit diesem Zeitpunkt entrichtet sein. Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss auch ein Antrag auf Befreiung von der Gerichtsgebühr im Wege der Prozesskostenhilfe (in Österreich: Verfahrenshilfe) gestellt werden, soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Der Überprüfungsantrag nach Artikel 20 der Verordnung ist (unabhängig davon, ob er auf einen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ähnlichen Rechtsbehelf [Abs. 1] oder auf die inhaltliche Prüfung abzielt [Abs. 2]) gebührenfrei.
Die Bemessung der Gerichtsgebühren für die erste Instanz richtet sich nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert = Höhe des geltend gemachten Anspruchs) und der Anzahl der Parteien. Zur Veranschaulichung wird der Tarif nach Tarifpost 1 GGG (Stand ab 1. August 2017; hier zum aktuellen: Gerichtsgebührengesetz) vollständig abgebildet:
Tarifpost 1 |
Wert des Streitgegenstandes |
Höhe der Gebühren |
|||
bis |
150 Euro |
23 Euro |
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über |
150 Euro bis |
300 Euro |
45 Euro |
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über |
300 Euro bis |
700 Euro |
64 Euro |
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über |
700 Euro bis |
2 000 Euro |
107 Euro |
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über |
2 000 Euro bis |
3 500 Euro |
171 Euro |
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über |
3 500 Euro bis |
7 000 Euro |
314 Euro |
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über |
7 000 Euro bis |
35 000 Euro |
743 Euro |
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über |
35 000 Euro bis |
70 000 Euro |
1 459 Euro |
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über |
70 000 Euro bis |
140 000 Euro |
2 919 Euro |
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über |
140 000 Euro bis |
210 000 Euro |
4 380 Euro |
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über |
210 000 Euro bis |
280 000 Euro |
5 840 Euro |
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über |
280 000 Euro bis |
350 000 Euro |
7 299 Euro |
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über |
350 000 Euro |
1,2% vom jeweiligen Streitwert zuzüglich 3 488 Euro |
Bei mehr als zwei Parteien kann ein Mehrparteienzuschlag nach § 19a GGG hinzukommen (von 10 – 50%).
Im Falle verspäteter Zahlung wird gemäß § 31 GGG ein fixer Mehrbetrag in Höhe von derzeit 22 Euro (Stand ab 1. August 2017) fällig. Die verspätete Zahlung der Gerichtsgebühr hat aber keinerlei Einfluss auf die Durchführung des Zivilverfahrens selbst. Das Tätigwerden des Gerichts hängt nicht von der Bezahlung der Gerichtsgebühren ab und erfolgt völlig unabhängig davon.
Die Einbringung der Gerichtsgebühren durch die Gerichtsbehörde ist im Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) geregelt. Wird infolge Nichtzahlung die Erlassung eines Zahlungsauftrags (Exekutionstitel zur Hereinbringung der Gerichtsgebühren) nach § 6a GEG durch die Gerichtsbehörde notwendig, so fällt zusätzlich eine Einhebungsgebühr von derzeit (Stand ab 1. Jänner 2014) 8 Euro an.
Die Art der Gebührenentrichtung wird in § 4 GGG geregelt. Danach können die Gebühren durch Verwendung von Bankkarten mit Bankomatfunktion oder Kreditkarten, durch Einzahlung oder Überweisung auf das Konto des zuständigen Gerichts oder durch Bareinzahlung bei diesem Gericht entrichtet werden. Die jeweilige Bankverbindung des Gerichts ist auf der Website des Bundesministeriums für Justiz (http://www.justiz.gv.at/unter dem Reiter „Gerichte“) veröffentlicht.
Weiters können sämtliche Gebühren auch durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden, wenn das Gericht (oder ganz allgemein die österreichische Justiz) in Ansehung eines von der zahlungspflichtigen Partei bekanntzugebenden Kontos zur Einziehung der Gerichtsgebühren auf ein Justizkonto ermächtigt wird. Die Eingabe (Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls) muss in diesem Fall die Angabe des Kontos, von dem die Gebühren einzuziehen sind, sowie die Ermächtigung zum Gebühreneinzug (etwa durch Angabe der Kurzform „Gebühreneinzug!“ oder „AEV!“) enthalten. Sie kann auf Wunsch auch einen höchstens abzubuchenden Betrag, wenn die Ermächtigung beschränkt sein soll, festlegen (§§ 5 und 6 der Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung).
Bei der Einbringung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) sind die Gebühren zwingend durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. Die Bekanntgabe eines höchstens abzubuchenden Betrags ist in diesem Fall nicht möglich.
Wenn der Anspruch des Bundes auf Gerichtsgebühren mit der Überreichung der Eingabe – hier des Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls – begründet wird und keine Einziehungsermächtigung erfolgt, so ist die Entrichtung der Gebühren durch Befestigung des Beleges über die Zahlung (Überweisung) auf der Eingabe nachzuweisen (§ 4 GGG). Über die Gutbuchung auf dem Gerichtskonto bei Bezahlung der vorgeschriebenen Gebühren durch Verwendung von Bankkarten, Kreditkarten, Einzahlung oder Überweisung auf das Konto des zuständigen Gerichts sowie Abbuchung und Einziehung vom Parteikonto informiert die Buchhaltungsagentur des Bundes die Gerichtsbehörde erst später im Nachhinein. Mit dem Nachweis der (vollständigen) Zahlung ist das Verfahren über die Vorschreibung von Gerichtsgebühren beendet.
Im Falle einer Überzahlung besteht ein Anspruch auf Rückzahlung der zu viel entrichteten Gerichtsgebühren (§ 6c GEG), der binnen fünf Jahren geltend gemacht werden kann.
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