Court fees concerning European Payment Order procedure

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Last update: 07/07/2023

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Gerichtsgebühren – Europäisches Mahnverfahren - Belgien

Einführung

Welche Gebühren fallen an?

Wie viel muss ich zahlen?

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Einführung

Die Gebühren werden in den Artikeln 1017 bis 1022 des belgischen Gerichtsgesetzbuches (Code judiciaire) und dem Artikel 953 (Kosten der Zeugenvernehmung) desselben Gesetzbuches geregelt. Außerdem gilt das belgische Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuch (Code des droits d'enregistrement, d'hypothèque et de greffe) und insbesondere die Artikel 142 ff und 268 ff hinsichtlich Registrierungsgebühren.

Welche Gebühren fallen an?

In Artikel 1018 des belgischen Gerichtsgesetzbuches sind die Verfahrenskosten festgelegt:

1°verschiedene Gebühren, die Kanzlei- und die Registrierungsgebühren. Die Kanzleigebühren umfassen die Gebühren für die Eintragung, die Niederschrift und die beglaubigten Ausfertigungen (siehe Artikel 268 ff. des belgischen Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches). Die Gebühr für die Eintragung beträgt zwischen 30 EUR und 100 EUR, je nach Gericht. Die Gebühr für die Niederschrift beträgt 35 EUR.

Für Urteile mit einem Hauptstreitwert von über 12 500 EUR (ohne Gerichtsgebühren) ist eine Gebühr für die Eintragung zu entrichten. Diese beläuft sich auf 3 % des Betrags und

2° die Kosten der und die Bezüge und Besoldungen für die gerichtlichen Handlungen;

3° die Kosten für die Ausfertigung des Urteils: zwischen 0,85 EUR bis 5,75 EUR pro Seite;

4° die Ausgaben für alle Untersuchungsmaßnahmen, unter anderem das Zeugen- und Sachverständigengeld. Der königliche Erlass vom 27. Juli 1972 legt einen Betrag von 200 BEF je Zeuge fest, was in etwa 5 EUR entspricht.  Dazu kommen die Fahrtkosten (0,0868 EUR je Kilometer).

Wird ein Sachverständiger hinzugezogen, liegt es in seinem Ermessen, seine eigenen Kosten und Gebühren festzulegen. Die Berechnungsgrundlage ist jedoch klar auszuweisen. Der Richter kann den Betrag, sofern erforderlich (z. B. unnötig angefallene Ausgaben), in seiner endgültigen Festlegung der Gerichtskosten kürzen;

5° die Fahrt- und Aufenthaltskosten der Magistrate, Greffiers und Parteien, wenn die Fahrt vom Richter angeordnet worden ist, und die Beurkundungskosten, wenn diese ausschließlich im Hinblick auf den Prozess gemacht worden sind;

6° Verfahrensentschädigung (Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches). Die Verfahrensentschädigung trägt die unterliegende Partei. Dabei handelt es sich um eine Pauschalbeteiligung an den Honoraren und Kosten der obsiegenden Partei. Die Beträge richten sich nach dem Verbraucherpreisindex. Sinkt bzw. steigt der Verbraucherpreisindex um mindestens 10%, werden die Beträge entsprechend angepasst.

Streitwert

Grundbetrag

Mindestbetrag

Höchstbetrag

bis 250,00 EUR

180,00 EUR

90,00 EUR

360,00 EUR

250,01 EUR bis 750,00 EUR

240,00 EUR

150,00 EUR

600,00 EUR

750,01 EUR bis 2 500,00 EUR

480,00 EUR

240,00 EUR

1 200,00 EUR

750,01 EUR bis 5 000,00 EUR

785,00 EUR

450,00 EUR

1 800,00 EUR

5 000,01 EUR bis 10 000,00 EUR

1 080,00 EUR

600,00 EUR

2 400,00 EUR

10 000,01 EUR bis 20 000,00 EUR

1 320,00 EUR

750,00 EUR

3 000,00 EUR

20 000,01 EUR bis 40 000,00 EUR

2 400,00 EUR

1 200,00 EUR

4 800,00 EUR

40 000,01 EUR bis 60 000,00 EUR

3 000,00 EUR

1 200,00 EUR

6 000,00 EUR

60 000,01 EUR bis 100 000,00 EUR

3 600,00 EUR

1 200,00 EUR

7 200,00 EUR

100 000,01 EUR bis 250 000,00 EUR

600,00 EUR

1 200,00 EUR

12 000,00 EUR

250 000,01 EUR bis 500 000,00 EUR

8 400,00 EUR

1 200,00 EUR

16 800,00 EUR

500 000,01 EUR bis 1 000 000,00 EUR

12 000,00 EUR

1 200,00 EUR

24 000,00 EUR

1 000 000,01 EUR oder darüber

18 000,00 EUR

1 200,00 EUR

36 000,00 EUR

Nicht mit Geld bewertbare Fälle

1 440,00 EUR

90,00 EUR

12 000,00 EUR

Arbeitsgericht (Sonderregelungen)

Streitwert

Grundbetrag

Mindestbetrag

Höchstbetrag

bis 250,00 EUR

43,75 EUR

31,75 EUR

55,75 EUR

bis 620,00 EUR

87,43 EUR

69,43 EUR

105,43 EUR

bis 2 500,00 EUR

131,18 EUR

107,18 EUR

155,18 EUR

2 500,01 EUR oder darüber

262,37 EUR

226,37 EUR

298,37 EUR

Nicht mit Geld bewertbare Fälle

131,18 EUR

107,18 EUR

155,18 EUR

7° die Honorare, Bezüge und Kosten des gemäß Artikel 1734 des Gerichtsgesetzbuches bestimmten Vermittlers.

Wie viel muss ich zahlen?

Die Gebühren hängen von der Rechtssache ab, davon, ob Sie die obsiegende oder unterliegende Partei sind, ob Sachverständige hinzugezogen werden oder andere Zeugen vernommen werden, ob Richter ins Ausland reisen mussten oder ein Mediator einbezogen wurde etc.

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Die Gebühren für die Eintragung sind im Voraus zu zahlen, ansonsten wird die Rechtssache nicht eingetragen.

Sachverständige erhalten immer einen Vorschuss, bevor sie ihre Arbeit aufnehmen.

Wenn Sie um eine Zeugenvernehmung ersucht haben, müssen Sie zuerst die Gebühren für den Greffier (Kanzlei) zahlen. Zahlen Sie die Gebühr nicht, wird davon ausgegangen, dass Sie nicht länger auf die Vernehmung des Zeugen bestehen.

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Die Zahlung an den Greffier kann per Überweisung, Einzahlung oder elektronisch, bar oder per Scheck erfolgen (letztere Variante ist den Rechtsanwälten und Gerichtsvollziehern vorbehalten).

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Der Zahlungsbeleg ist sicher aufzubewahren, sodass er gegebenenfalls unverzüglich vorgelegt werden kann.

Letzte Aktualisierung: 31/03/2020

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Gerichtsgebühren – Europäisches Mahnverfahren - Bulgarien

Einführung

Welche Gebühren fallen an?

Wie viel muss ich zahlen?

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Einführung

Die Bestimmungen über die Zahlung von Gerichtsgebühren und Kosten in Zivilverfahren, einschließlich des europäischen Mahnverfahrens, sind in der Zivilprozessordnung bzw. in der Liste der von den Gerichten gemäß der Zivilprozessordnung erhobenen Gebühren festgelegt.

Zivilprozessordnung:

Kapitel Acht — Gebühren und Kosten, Abschnitt I - Streitwert

Streitwert
Artikel 68. Der Streitwert entspricht dem Geldwert des Streitgegenstands.

Betrag des Streitwerts
Artikel 69. 1) Der Betrag des Streitwerts entspricht:
1. im Falle von Geldforderungen: dem eingeforderten Betrag;

Festlegung des Streitwerts
Artikel 70. 1) Der Streitwert ist vom Kläger anzugeben. Der Streitwert kann entweder vom Beklagten oder vom Gericht von Amts wegen angefochten werden, und zwar spätestens bei der ersten Verhandlung zur Prüfung der Rechtssache. Bei Abweichungen zwischen dem angegebenen Streitwert und dem tatsächlichen Betrag legt das Gericht den Streitwert fest.
2) Die Entscheidung des Gerichts, den Streitwert zu erhöhen, kann angefochten werden.
3) Ist der Streitwert zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage schwierig zu bestimmen, so nimmt der Richter eine ungefähre Schätzung vor. Nach Ergehen des Urteils mit dem endgültigen Streitwert erfolgt eine Gebührennachforderung bzw. -rückzahlung.

Abschnitt II Staatliche Gebühren und Kosten

Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren und Kosten
Artikel 71. 1) Im Rahmen des Verfahrens sind vom Streitwert abhängige Gebühren sowie Verfahrenskosten zu entrichten. Wenn der Streitwert nicht bestimmbar ist, legt das Gericht die Gebühren fest.
Staatliche Gebühren
Artikel 73. 3) Staatliche Gebühren werden entsprechend einer vom Ministerrat festgelegten Gebührenordnung erhoben und sind zu entrichten, wenn ein Antrag auf Schutz oder Beistand gestellt wird bzw. wenn eine gebührenpflichtige Urkunde ausgestellt wird.

Dem Antrag beizufügende Unterlagen
Artikel 128. Einem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. eine Vollmacht, sofern der Antrag von einem bevollmächtigten Vertreter eingebracht wird;
2. Zahlungsbelege, aus denen hervorgeht, dass die gegebenenfalls fälligen Gebühren und Kosten entrichtet wurden;
3. Ausfertigungen des Antrags und der Begleitunterlagen entsprechend der Anzahl der Beklagten.

Prüfung des Antrags
Artikel 129. 1) Das Gericht prüft die Zulässigkeit des Antrags.
2) Erfüllt der Antrag nicht die in Artikel 127 Absatz 1 und Artikel 128 festgelegten Bedingungen, wird der Kläger aufgefordert, die Unregelmäßigkeiten binnen einer Woche zu beheben. Der Kläger wird ferner darauf hingewiesen, dass er Prozesskostenhilfe erhalten kann, sofern er diese benötigt und anspruchsberechtigt ist. Ist die Anschrift des Klägers nicht angegeben und dem Gericht nicht bekannt, erfolgt die Mitteilung durch Aushang für die Dauer einer Woche an einer dafür bestimmten Stelle beim Gericht.
3) Behebt der Kläger die Unregelmäßigkeiten nicht innerhalb der gesetzten Frist, wird ihm der Antrag mit den Begleitunterlagen zurückgeschickt. Ist dem Gericht die Anschrift des Klägers nicht bekannt, werden die Dokumente in der Geschäftsstelle des Gerichts für den Kläger zur Abholung bereitgehalten. Die Rücksendung des Antrags kann gerichtlich angefochten werden, wobei keine Zweitausfertigung vorgelegt werden muss.

Liste der von den Gerichten gemäß der Zivilprozessordnung erhobenen Gebühren
„Abschnitt I
In Zivilverfahren erhobene Gebühren
Artikel 1. Für einen Antrag, einen Gegenantrag oder einen Antrag eines Dritten mit eigenständigen Rechten wird eine Gebühr in Höhe von 4% des Streitwerts, mindestens jedoch von 50 BGN erhoben.

Artikel 13. Für die Ausstellung von Bescheinigungen werden die folgenden Gebühren erhoben:
2. für eine Bescheinigung über den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls und für eine Vollstreckbarerklärung: 40 BGN;

Die Zahlung von Gerichtsgebühren erfolgt ausschließlich per Banküberweisung auf ein Konto des Gerichts.

Welche Gebühren fallen an?

Staatliche Gebühren sind bei der Antragstellung zu entrichten. Zusammen mit seinem Antrag muss der Kläger Zahlungsbelege vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die staatlichen Gebühren und Kosten entrichtet wurden.

Wie viel muss ich zahlen?

Für einen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls und für eine Vollstreckbarerklärung: 40 BGN.
Für einen Antrag, einen Gegenantrag oder einen Antrag eines Dritten mit eigenständigen Rechten wird in ordentlichen Zivilverfahren eine Gebühr in Höhe von 4% des Streitwerts, mindestens jedoch von 50 BGN erhoben. Im Falle von Geldforderungen entspricht der Betrag des Streitwerts dem eingeforderten Betrag. Wird Widerspruch gegen einen Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls erhoben und dem Übergang auf ein ordentliches Streitverfahren ausdrücklich zugestimmt, muss der Kläger dem Gericht den Unterschiedsbetrag zur Gebühr für ein ordentliches Verfahren überweisen.

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Legt der Kläger mit seinem Antrag keine Zahlungsbelege vor, aus denen hervorgeht, dass die fälligen Gebühren entrichtet wurden, gilt der Antrag als nicht zulässig. In diesem Fall fordert das Gericht den Kläger per schriftlicher Mitteilung auf, die Gebühren innerhalb einer Woche zu entrichten. Ist die Anschrift des Klägers nicht angegeben und dem Gericht nicht bekannt, erfolgt die Mitteilung durch Aushang für die Dauer einer Woche an einer dafür vorgesehenen Stelle bei Gericht.
Bezahlt der Kläger die geschuldeten Gerichtsgebühren nicht innerhalb der einwöchigen Frist, wird ihm der Antrag mit den Begleitunterlagen zurückgeschickt, und ist die Anschrift des Klägers unbekannt, werden die Dokumente in der Geschäftsstelle des Gerichts für den Kläger zur Abholung bereitgehalten. In diesem Fall gilt die Klage als abgewiesen.

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Die Zahlung von Gerichtsgebühren erfolgt ausschließlich per Banküberweisung auf ein Konto des Gerichts, und der Zahlungsbeleg muss dem mit dem Fall befassten Richter/Spruchkörper über die Geschäftsstelle des Gerichts zugehen. Die Gerichtsgebühren können nicht in bar bei der Gerichtskasse bezahlt werden. Jedes Gericht hat einen Vertrag mit einer Bank geschlossen, die Finanzdienstleistungen für das Gericht erbringt. Die Angaben zu den jeweiligen Kontoverbindungen finden Sie auf der offiziellen Website des Gerichts.

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Die Zahlung von Gerichtsgebühren erfolgt ausschließlich per Banküberweisung auf ein Konto des Gerichts, und der Zahlungsbeleg muss dem mit dem Fall befassten Richter/Spruchkörper über die Geschäftsstelle des Gerichts zugehen.

Letzte Aktualisierung: 20/07/2022

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Gerichtsgebühren – Europäisches Mahnverfahren - Tschechien

Einführung

Welche Gebühren fallen an?

Wie viel muss ich zahlen?

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Einführung

Die Gerichtsgebühren sind im Gesetz Nr. 549/1991 über Gerichtsgebühren geregelt, dessen Anhang eine Gebührenliste enthält. Sie werden dem Staatshaushalt zugeführt.

Die Gebühren werden auf ein für das betreffende Gericht eingerichtetes Konto bei der tschechischen Nationalbank eingezahlt. Gebühren von bis zu 5 000 CZK können auch durch Erwerb einer Gebührenmarke beglichen werden.

Welche Gebühren fallen an?

Die im Rahmen des Europäischen Mahnverfahrens zu entrichtenden Gerichtsgebühren unterliegen den allgemeinen Gebührenvorschriften. Das bedeutet, es gelten die gleichen Regeln wie für andere zivilrechtliche Verfahren.

Wie viel muss ich zahlen?

Die bei Gerichtsverfahren anfallenden Gebühren sind entweder Pauschalbeträge oder sie werden anhand eines auf die Streitsumme angewandten Prozentsatzes berechnet. Dabei gelten je nach Streitsumme unterschiedliche Prozentsätze, die mit der Streitsumme multipliziert werden. Die einzelnen Beträge und Prozentsätze sind in der Gebührenliste festgelegt, die dem Gesetz Nr. 549/1991 über Gerichtsgebühren als Anhang beigefügt ist.

Hinsichtlich des Europäischen Mahnverfahrens ist relevant, dass es sich um ein Verfahren handelt, das eine Zahlung betrifft. Für einen Antrag auf Einleitung eines Zivilverfahrens, das eine Zahlung betrifft, gelten die folgenden Gebühren:

  • Bei Streitsummen bis 20 000 CZK beträgt die pauschale Gebühr 1 000 CZK.
  • Bei Streitsummen von über 20 000 CZK und bis 40 000 000 CZK beläuft sich die Gebühr auf 5 % der jeweiligen Summe.
  • Bei Streitsummen von mehr als 40 000 000 CZK wird eine Gebühr von 2 000 000 CZK zuzüglich 1 % des Differenzbetrags zwischen der Streitsumme und 40 000 000 CZK erhoben; bei Streitsummen von über 250 000 000 CZK erhöht sich die Gebühr nicht weiter.

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr entsteht mit der Antragstellung oder – im Falle eines Beschwerdeverfahrens – mit der Einlegung der Beschwerde; außerdem entsteht sie mit der Auferlegung einer Zahlungsverpflichtung durch ein Gericht oder eine andere Behörde. Die Gebühren werden in dem Moment fällig, in dem die Zahlungsverpflichtung entsteht.

Entrichtet der Antragsteller die Gebühr nicht unmittelbar bei Einreichung seines Antrags oder der Beschwerde, so legt das Gericht eine Zahlungsfrist fest. Lässt er diese Frist ohne Zahlung verstreichen, so setzt das Gericht das Verfahren aus (außer in bestimmten im Gesetz festgelegten Fällen). Eine nicht fristgerechte Zahlung der Gebühr wird nicht berücksichtigt.

Sobald die Entscheidung, ein Verfahren wegen Nichtzahlung auszusetzen, rechtskräftig wird, erlischt die Zahlungsverpflichtung.

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Die Zahlung von Gerichtsgebühren erfolgt ausschließlich per Banküberweisung auf das Konto des jeweiligen Gerichts. Die Bankverbindungen der Gerichte finden Sie auf ihren Webseiten, die über das Internetportal Link öffnet neues Fensterhttps://www.justice.cz/ zugänglich sind. Gebühren von bis zu 5 000 CZK können auch durch Erwerb einer Gebührenmarke beglichen werden

Über die Gebühren für ein Verfahren entscheidet das sachlich und örtlich für das erstinstanzliche Verfahren zuständige Gericht. Über Gebühren für ein Verfahren vor einem Berufungsgericht oder einem höchstinstanzlichen Gericht entscheidet das Gericht, das in erster Instanz über den Rechtsstreit entschieden hat, sofern nichts anderes festgelegt ist.

Wenn eine Person im Zusammenhang mit einer (endgültigen) Entscheidung in der Sache über eine Beschwerde oder im Zusammenhang mit einer das Verfahren beendenden (endgültigen) Entscheidung über eine Beschwerde eine Gebühr zu entrichten hat, entscheidet das Gericht erster Instanz über die Höhe der Gerichtsgebühren, sofern das Berufungsgericht und das höchstinstanzliche Gericht keine Gebührenentscheidung getroffen haben.

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Sobald der Gebührenschuldner den Gebührenbetrag auf das Bankkonto des zuständigen Gerichts überwiesen bzw. diesem die entsprechende Gebührenmarke übergeben hat, ist seine Zahlungspflicht erfüllt. Er hat dem Gericht diesbezüglich keine weiteren Unterlagen vorzulegen.

Letzte Aktualisierung: 16/09/2020

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Gerichtsgebühren – Europäisches Mahnverfahren - Deutschland

Einführung

Die Kosten für das Europäische Mahnverfahren werden gemäß dem "Gerichtskostengesetz" (GKG) festgelegt. Die Zahlung der Gerichtskosten kann entweder direkt bei Antragstellung oder durch Überweisung auf eine Rechnung vom Gericht erfolgen.

Welche Gebühren fallen an?

Der Europäische Zahlungsbefehl wird erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr ausgestellt. Die konkreten Gebühren sind im Kostenverzeichnis (KV-GKG), einer Anlage zum Gerichtskostengesetz, festgelegt. Für das Europäische Mahnverfahren ist in Nummer 1100 des KV-GKG eine Gebühr mit einem Satz von 0,5 vorgesehen.

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Streitwert, der in der Regel mit der Höhe der geltend gemachten Forderung übereinstimmt. Falls neben dem Hauptanspruch auch Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen geltend gemacht werden, werden diese Nebenforderungen bei der Streitwertermittlung nicht berücksichtigt.

Wie viel muss ich zahlen?

Die für das Verfahren auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls zu zahlende Gerichtsgebühr beträgt:

Streitwert bis

Gebühr €

Streitwert bis

Gebühr €

500

36,00

50 000

300,50

1 000

36,00

65 000

366,50

1 500

39,00

80 000

432,50

2 000

49,00

95 000

498,50

3 000

59,50

110 000

564,50

4 000

70,00

125 000

630,50

5 000

80,50

140 000

696,50

6 000

91,00

155 000

762,50

7 000

101,50

170 000

828,50

8 000

112,00

185 000

894,50

9 000

122,50

200 000

960,50

10 000

133,00

230 000

1059,50

13 000

147,50

260 000

1.158,50

16 000

162,00

290 000

1.257,50

19 000

176,50

320 000

1.356,50

22 000

191,00

350 000

1.455,50

25 000

205,50

380 000

1.554,50

30 000

224,50

410 000

1.653,50

35 000

243,50

440 000

1.752,50

40 000

262,50

470 000

1.851,50

45 000

281,50

500 000

1.950,50


Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Wird der Gerichtskostenvorschuss nicht gezahlt, so wird das Gericht keinen Zahlungsbefehl erlassen und das Verfahren wird nicht weitergeführt.

Damit die Einzahlung dem zugehörigen Aktenzeichen bei Gericht zugeordnet werden kann, muss der Antragsteller bei der Überweisung unbedingt auch das Aktenzeichen angeben.

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Der Gerichtskostenvorschuss kann direkt bei der Antragstellung gezahlt werden. Wenn dies noch nicht erfolgt ist, sendet das Gericht dem Antragsteller eine Gerichtskostenrechnung zu. Zahlungen können per Überweisung getätigt werden. Eine Zahlung per Kreditkarte ist jedoch nicht möglich, ebenso wenig wie eine Einziehung vom Bankkonto des Antragstellers durch das Gericht.

Wenn dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, entfallen die Gerichtskosten und der Vorschuss. Ein entsprechender Antrag kann beim Gericht gestellt werden, bei dem auch der Antrag auf Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls eingereicht wurde.

Andere Zahlungsmethoden stehen nicht zur Verfügung.

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Nach erfolgter Zahlung ordnet das Gericht die Zahlung dem Antrag zu und bearbeitet den Antrag.

Letzte Aktualisierung: 08/01/2024

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Gerichtsgebühren – Europäisches Mahnverfahren - Estland

Ist die staatliche Gebühr auf der Grundlage eines Gerichtsurteils zu entrichten, so ist sie unter Verwendung der im Urteil angegebenen Referenznummer auf das in dem Urteil genannte Konto zu überweisen.

Einführung

Für die Einleitung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen ist in Estland dieselbe staatliche Gebühr wie für einen nationalen Antrag zu entrichten. Staatliche Gebühren und andere Verfahrenskosten unterliegen der Zivilprozessordnung und der staatlichen Gebührenordnung. Staatliche Gebühren und Verfahrenskosten können dem Gericht nur per Banküberweisung bezahlt werden.

Welche Gebühren fallen an?

Bei Einreichung des Antrags sind die staatlichen Gebühren zu entrichten, damit die Verfahrenskosten gedeckt sind. Im Laufe des Verfahrens können auch andere Kosten entstehen, wie z. B. für die Zustellung von Verfahrensschriftstücken und Dolmetsch- oder Übersetzungskosten.

Wie viel muss ich zahlen?

Wenn Sie vor einem Gericht in Estland ein Europäisches Verfahren für geringfügige Forderung einleiten möchten, sind dieselben Gebühren zu entrichten wie für einen nationalen Antrag. Die Höhe der staatlichen Gebühr hängt von der Höhe des Streitwerts ab. Wird beispielsweise ein Betrag in Höhe von 500 EUR gefordert, ist eine staatliche Gebühr von 140 EUR zu entrichten, bei einer Forderung von 1000 EUR beträgt die Gebühr 245 EUR, bei 1500 EUR sind 280 EUR und bei einer Forderung von 2000 EUR sind 315 EUR zu entrichten.

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Die staatlichen Gebühren sind zu bezahlen, bevor der Antrag eingereicht wird. Haben Sie die Gebühren nicht bezahlt, räumt Ihnen das Gericht eine Frist zur Zahlung der Gebühren ein. Werden die Gebühren nicht innerhalb dieser Frist bezahlt, weist das Gericht Ihren Antrag ab.

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Staatliche Gebühren können nur als Banküberweisung bezahlt werden. Eine Zahlung per Kreditkarte ist nicht möglich. Bei allen Zahlungen an die Gerichte ist das Finanzministerium der Zahlungsempfänger.

Sind die Gebühren im Voraus zu entrichten, so müssen Sie so genau wie möglich angeben, für welches Verfahren Sie die staatlichen Gebühren entrichten. Wenn Sie einen Antrag über das Link öffnet neues Fensteröffentliche Portal e-file einreichen, können Sie die staatliche Gebühr auf diesem Portal über den Online-Banking-Link bezahlen. Ist die staatliche Gebühr auf der Grundlage eines Gerichtsurteils zu entrichten, so ist sie unter Verwendung der im Urteil angegebenen Referenznummer auf das in dem Urteil genannte Konto zu überweisen.

Weiterführende Informationen über die Konten für staatliche Gebühren und die Referenznummern der Gerichte sind der Link öffnet neues FensterWebsite der Gerichte Estlands zu entnehmen.

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Sie müssen dem Gericht einen Nachweis darüber vorlegen, dass die staatliche Gebühr entrichtet wurde, sodass das Gericht den Erhalt der staatlichen Gebühr prüfen kann. Der Nachweis muss mindestens folgende Angaben enthalten: Name der Person, die die staatliche Gebühr bezahlt, Angaben über die Bank und das Konto, auf das die Gebühr eingezahlt wurde, der eingezahlte Betrag und das Datum der Zahlung. Das Gericht kann den Eingang der Zahlung elektronisch prüfen, d. h. die Zahlungsanweisung muss nicht vorgelegt werden, um die Zahlung der staatlichen Gebühr zu bestätigen. Das Gericht kann jedoch die Vorlage der Zahlungsanweisung verlangen.

Letzte Aktualisierung: 14/12/2022

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Gerichtsgebühren – Europäisches Mahnverfahren - Irland

Die irischen Rechtsverordnungen (statutory instruments) für Gerichtsgebühren sind:

Link öffnet neues FensterS.I. Nr. 22 aus dem Jahr 2014

Link öffnet neues FensterS.I. Nr. 23 aus dem Jahr 2014

Link öffnet neues FensterS.I. Nr. 24 aus dem Jahr 2014

Momentan sind in den irischen Gerichtsgebührenordnungen keine Gebühren für Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls vorgesehen. Die Anträge können daher gebührenfrei gestellt werden.

Letzte Aktualisierung: 18/01/2024

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Gerichtsgebühren – Europäisches Mahnverfahren - Griechenland

Einführung

Wenn Sie als Privatperson (persönlich oder über einen Rechtsanwalt) einen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls bei einem Gericht einreichen (Formblatt Α nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006), haben Sie die im nationalen Recht festgelegten Gebühren zu entrichten. Wenn Sie den Antrag persönlich und ohne die Hilfe eines Rechtsanwalts stellen, haben Sie keine Vorauszahlung für Anwaltshonorare zu leisten (siehe Erwägungsgrund 26 der Verordnung). Wenn Ihrem Antrag entsprochen und ein Europäischer Zahlungsbefehl ausgestellt wird (Formblatt Ε der Verordnung) und daraufhin kein Widerspruch erhoben und der Zahlungsbefehl für vollstreckbar erklärt wird (Formblatt G), erhalten Sie einen Vollstreckungstitel, für den Sie eine Ausfertigungsgebühr (télos apográfou) zu entrichten haben, die sich nach der Art der Forderung richtet (siehe Gebührenmarkenordnung (Kódika Telón Chartosímou)).

Welche Gebühren fallen an?

Bei Einreichung des Formblatts A ist eine Antragsgebühr zu entrichten, die in Form einer Gebührenmarke (télos chartosímou) auf dem Antrag angebracht wird (siehe Gebührenmarkenordnung), sowie eine Gerichtskostengebühr (télos dikastikoú ensímou), die ebenfalls als Gebührenmarke oder aber in Form einer von einem Finanzamt (DOY) ausgestellten Quittung vom Typ B - da es sich um eine elektronische Marke handelt - der Akte beigefügt wird (siehe Gesetz Nr. 3978/1912 in der durch Artikel 1 (IC1) des Gesetzes Nr. 4093/2012 geänderten Fassung: acht Tausendstel des Forderungsbetrags zuzüglich steuerähnliche Abgaben, wenn der Betrag 200 EUR übersteigt. Ferner sind Gebühren an die nationalen Behörden zu entrichten, deren Betrag sich nach der Höhe der Forderung richtet.

Wie viel muss ich zahlen?

Die Verfahrenskosten werden auf der Grundlage des Betrags berechnet, für den der Zahlungsbefehl gemäß den oben genannten Rechtsvorschriften beantragt wird.

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

In diesem Fall verfolgt das Gericht Ihren Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls oder auf Vollstreckung eines für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehls nicht weiter.

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Die Gerichtsgebühren können nur persönlich bei dem Gericht, bei dem das Formblatt A eingereicht wird oder bei dem ein Vollstreckungstitel mit Hilfe des Formblatts G beantragt wird, bezahlt werden. Eine elektronische Zahlung der Gerichtsgebühren ist derzeit nicht vorgesehen.

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Sie müssen Ihren Antrag beim Gericht einreichen.

Letzte Aktualisierung: 12/03/2024

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Gerichtsgebühren – Europäisches Mahnverfahren - Spanien

Einführung

Welche Gebühren fallen an?

Wie viel muss ich zahlen?

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Einführung

Gerichtsgebühren in Zivilsachen, darunter auch im Europäischen Mahnverfahren, sind öffentliche Abgaben, die zu Beginn des Verfahrens auf Antrag einer Partei zu entrichten sind. Die Gerichtsgebühren regelt das Link öffnet neues FensterGesetz 10/2012 vom 20. November 2012 über bestimmte Gebühren im Bereich der Justizverwaltung und des Nationalen Instituts für Toxikologie und Forensische Wissenschaft (Ley 10/2012, de 20 de noviembre, por la que se regulan determinadas tasas en el ámbito de la Administración de Justicia y del Instituto Nacional de Toxicología y Ciencias Forenses), geändert durch die Link öffnet neues FensterKönigliche Gesetzesverordnung 3/2013 vom 22. Februar 2013 und die Link öffnet neues FensterVerordnung HAP/2662/2012 vom 13. Dezember 2012 (geändert durch die Link öffnet neues FensterVerordnung HAP/490/2013 vom 27. März 2013).

Ferner gilt die Link öffnet neues FensterKönigliche Gesetzesverordnung 1/2015 vom 27. Februar 2015 über Mechanismen für eine zweite Chance, die Reduzierung finanzieller Belastung und andere soziale Maßnahmen (Real Decreto Ley 1/2015 de 27 de febrero, de mecanismos de segunda oportunidad, reducción de carga financiera y otras medidas de orden social), durch die das oben genannte Gesetz 10/2012 erneut geändert wurde.

Link öffnet neues FensterZu entrichten ist die Gebühr über die Link öffnet neues FensterSteuerbehörde (Agencia Tributaria) Link öffnet neues Fensterunter Verwendung eines herunterladbaren Formulars, das folgendermaßen ausgefüllt werden muss (Link öffnet neues Fensterhier klicken), oder mittels einer Anwendung, die nach Eingabe der Daten (Link öffnet neues Fensterhier klicken) generiert wird und eine Link öffnet neues FensterOnline-Überweisung ermöglicht (diese Option steht bisher nur großen Unternehmen zur Verfügung).

Die Zahlung muss bei Vorlage des Antragsformulars A erfolgt sein. Der Rechtsvertreter oder Anwalt (abogado) kann die Zahlung im Namen und im Auftrag der zahlungspflichtigen Person vornehmen, insbesondere dann, wenn Letztere nicht in Spanien ansässig ist. Eine nicht in Spanien ansässige Person muss vor ihrer Selbstveranlagung keine Steueridentifikationsnummer beantragen. Der Rechtsvertreter oder Anwalt trägt keine abgabenrechtliche Haftung für diese Zahlung.

Welche Gebühren fallen an?

Beim europäischen Mahnverfahren ist derjenige zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet, der die Justiz angerufen und den gebührenpflichtigen Tatbestand herbeigeführt hat, d. h. der unter Verwendung des Formulars A Klage oder Widerklage erhoben hat. Voraussetzung ist jedoch, dass ein vollstreckbarer außergerichtlicher Titel im Sinne von Link öffnet neues FensterArtikel 517 des Gesetzes 1/2000 vom 7. Januar 2000 über Zivilverfahren (Ley 1/2000, de 7 de enero, de Enjuiciamiento Civil) vorliegt und die Forderung mehr als 2000 EUR beträgt. Wenn es sich um einen vollstreckbaren gerichtlichen Titel handelt, ist er von der Zahlung befreit. Gebührenbefreit sind zudem alle natürlichen Personen und juristischen Personen, die Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, wenn sie nachweisen können, dass sie die Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfüllen.

Wie viel muss ich zahlen?

Beim Europäischen Mahnverfahren ist eine Pauschale von 100 EUR zu entrichten zuzüglich eines variablen Betrags, der sich nach der Höhe der Forderung richtet. Um diesen Betrag zu ermitteln, wird der gebührenpflichtige Grundbetrag mit dem entsprechenden Gebührensatz multipliziert, der folgender Tabelle zu entnehmen ist:

Gebührenpflichtiger Betrag

Gebührenpflichtige Person

Gebührensatz

Obergrenze des variablen Betrags

0 bis 1 000 000 EUR

Juristische Person

0,50 %


Ab 1 000 000 EUR

Juristische Person

0,25 %

10 000 EUR

Der gebührenpflichtige Betrag ist der Streitwert. Beim Europäischen Mahnverfahren entspricht der Streitwert dem Betrag der Hauptforderung zuzüglich Zinsen und Vertragsstrafen.

Für ein Europäisches Mahnverfahren, bei dem es um einen Betrag von 9000 EUR geht, würde die Gerichtsgebühr für eine juristische Person 100 EUR + 9000 EUR x 0,50 % = 145 EUR betragen.

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Wenn dem Antragsformular kein Zahlungsbeleg beigefügt ist, verlangt der Geschäftsstellenleiter (Letrado de la Administración de Justicia) vom Gebührenpflichtigen, diesen Nachweis zu erbringen. Erst wenn der Beleg vorliegt, wird der Antrag bearbeitet. Das Fehlen des Zahlungsbelegs verhindert nicht die Anwendung der im Verfahrensrecht festgelegten Fristen, d. h. wenn der Mangel nach der Aufforderung des Geschäftsstellenleiters nicht behoben wird, wird die Prozesshandlung nicht fortgesetzt, und das Verfahren wird entweder fortgesetzt oder geschlossen.

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Bevor die maßgebliche Partei ihren Antrag einreicht, ist die Gebühr im Wege der Selbstveranlagung zu entrichten. Die Gebühr wird unter Verwendung des Link öffnet neues Fensteroffiziellen Formulars 696 zur Selbstveranlagung, das wie folgt (Link öffnet neues Fensterhier klicken) ausgefüllt werden muss, oder mittels einer Anwendung entrichtet, die nach Eingabe der Daten (Link öffnet neues Fensterhier klicken) generiert wird. Die Zahlung kann persönlich bei allen Link öffnet neues Fensterkooperierenden Finanzinstituten vorgenommen werden. Das Formular liegt auf Link öffnet neues FensterSpanisch und Link öffnet neues FensterEnglisch vor.

Online-Überweisungen per Banküberweisung, Kreditkarte, Lastschrift usw. sind bisher nur für große Unternehmen möglich, da die gesetzlichen Vorschriften zu Mahngebühren erst kürzlich geändert wurden und bisher noch keine technische Lösung geschaffen werden konnte.

Gerichtsgebühren sind in der Prozesskostenhilfe enthalten, die durch das Link öffnet neues FensterGesetz 1/1996 vom 10. Januar 1996 über Prozesskostenhilfe (Ley 1/1996, de 10 de enero, de asistencia jurídica gratuita), insbesondere die Artikel 1 bis 8 und 46 bis 51, geregelt ist.

Informationen hierzu finden Sie unter Link öffnet neues Fensterhttps://www.abogacia.es/servicios/ciudadanos/servicios-de-orientacion-juridica-gratuita. Auf diesem Wege kann auch Prozesskostenhilfe beantragt werden. Wählen Sie die Anwaltskammer (Colegio de Abogados) des Ortes, an dem das zuständige Gericht seinen Sitz hat.

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Dem Formular A ist ein ordnungsgemäß bestätigter offizieller Zahlungsbeleg (in Papierform oder elektronisch) beizufügen.

Bisher ist es in Spanien nicht möglich, Formulare, die im europäischen Mahnverfahren verwendet werden, elektronisch zu übermitteln. Deshalb müssen (in Papierform oder elektronisch erhaltene) Zahlungsbelege zusammen mit den anderen verlangten Unterlagen in Papierform übermittelt werden.

Sobald die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung zur Verfügung steht, soll die Gerichtsgebühr um 10 % ermäßigt werden, wenn diese Option genutzt wird. Das Gesetz sieht eine Erstattung von 60 % der Gebühr für den Fall vor, dass der Streitfall einvernehmlich oder durch Anerkennung des Anspruchs beigelegt wird.

Letzte Aktualisierung: 17/01/2024

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Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Kroatisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.

Gerichtsgebühren – Europäisches Mahnverfahren - Kroatien

Einführung

Welche Gebühren fallen an?

Wie viel muss ich zahlen?

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Einführung

Die Gerichtsgebühren in der Republik Kroatien sind im Gerichtsgebührengesetz (Zakon o sudskim pristojbama, Amtsblatt der Republik Kroatien (Narodne novine – NN) Nr. 118/18) und in der von der kroatischen Regierung erlassenen Gerichtsgebührenordnung (Uredba o tarifi sudskih pristojbi) geregelt.

Gemäß Artikel 5 Gerichtsgebührengesetz sind die Gebühren nach Maßgabe der Gerichtsgebührenordnung bargeldlos, bar, in Form von Gebührenmarken der Republik Kroatien oder elektronisch zu entrichten.
Im Falle der elektronischen Antragstellung ist die Gebühr über das von den Gerichten eingesetzte IT-System und gemäß dessen speziellen Vorgaben direkt bei der Antragstellung zu entrichten. Der zu entrichtende Betrag entspricht der Hälfte des in der Gerichtsgebührenordnung festgelegten Betrags.
Im Falle elektronisch übermittelter Entscheidungen beläuft sich die über das von den Gerichten eingesetzte IT-System und gemäß dessen speziellen Vorgaben zu entrichtende Gebühr auf die Hälfte des in der Gerichtsgebührenordnung festgelegten Betrags, sofern sie innerhalb von drei Tagen nach der elektronischen Zustellung der Entscheidung beglichen wird.

Welche Gebühren fallen an?

Sämtliche gerichtlichen Verfahren in Zivil- und Handelssachen sind gebührenpflichtig. Gemäß Artikel 11 Gerichtsgebührengesetz sind die folgenden Parteien von den Gebühren befreit:

  1. die Republik Kroatien und ihre Behörden,
  2. Personen und Behörden, die Träger öffentlicher Gewalt sind, in Verfahren, in denen sie diese Gewalt ausüben,
  3. Arbeitnehmer in Streitigkeiten und Verfahren im Zusammenhang mit der Ausübung der sich aus ihrem Beschäftigungsverhältnis ergebenden Rechte,
  4. Beamte und Angestellte in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung der sich aus ihrem Beschäftigungsverhältnis ergebenden Rechte,
  5. Versehrte des kroatischen Unabhängigkeitskrieges gegen Vorlage eines geeigneten Nachweises ihres Status sowie Menschen mit Behinderungen gegen Vorlage eines gültigen Nachweises der Behörde für Gutachten, berufliche Wiedereingliederung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen,
  6. Ehepartner, Kinder und Eltern von Soldaten, die im kroatischen Unabhängigkeitskrieg getötet wurden, vermisst sind oder in Gefangenschaft gerieten, gegen Vorlage eines geeigneten Nachweises ihres Status,
  7. Ehepartner, Kinder und Eltern von Personen, die im kroatischen Unabhängigkeitskrieg getötet wurden, vermisst sind oder in Gefangenschaft gerieten, gegen Vorlage eines geeigneten Nachweises ihres Status,
  8. Flüchtlinge, Vertriebene und Rückkehrer gegen Vorlage eines geeigneten Nachweises ihres Status,
  9. Sozialhilfeempfänger, die Unterhaltsbeihilfe erhalten,
  10. humanitäre Organisationen, Organisationen, deren Aufgabe der Schutz von Familien von Personen ist, die bei der Durchführung humanitärer Aktivitäten getötet wurden, in Gefangenschaft gerieten oder vermisst sind, und Organisationen für Menschen mit Behinderungen,
  11. Kinder als Beteiligte in Unterhaltsverfahren oder in Verfahren zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen,
  12. Antragsteller in Verfahren zur Feststellung der Mutterschaft oder Vaterschaft und in Verfahren zur Übernahme der Kosten einer außerehelichen Schwangerschaft und Geburt,
  13. Personen, die die Wiederherstellung ihrer rechtlichen Handlungsfähigkeit beantragen,
  14. Minderjährige, die die Erlaubnis zur Eheschließung beantragen,
  15. Parteien in Verfahren, in denen es um die Übergabe eines Kindes und die Ausübung des Rechts, persönliche Beziehungen zu einem Kind zu unterhalten, geht,
  16. Antragsteller in Verfahren zu Rechten, die sich aus der Renten- und allgemeinen Krankenpflichtversicherung, aus den arbeitsrechtlichen Vorschriften für Arbeitslose und aus den Sozialleistungsansprüchen ergeben,
  17. Antragsteller in Verfahren zum Schutz verfassungsmäßig garantierter Menschenrechte und Freiheiten gegen abschließende Einzelrechtsakte,
  18. Antragsteller in Streitigkeiten über Entschädigungen aufgrund von Umweltverschmutzung,
  19. Gewerkschaften und hochrangige Gewerkschaftsverbände in Zivilverfahren betreffend gerichtliche Ersetzungsgenehmigungen und bei Tarifstreitigkeiten sowie Gewerkschaftsvertreter in Zivilverfahren in Ausübung ihrer Befugnisse als Betriebsräte,
  20. Verbraucher, die zahlungsunfähige Schuldner sind,
  21. sonstige Personen und Stellen gemäß einschlägigen Sondergesetzen.

Andere Staaten sind von den Gebühren befreit, wenn dies in einem internationalen Übereinkommen oder nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit vorgesehen ist.

Bei Zweifeln im Hinblick auf die Bedingungen der Gegenseitigkeit fordert das Gericht das Justizministerium zur Stellungnahme auf.

Die Ausnahme gemäß Nummer 10 gilt für humanitäre Organisationen, für die das Ministerium für soziale Angelegenheiten einen entsprechenden Beschluss erlassen hat.

Die Befreiung von der Entrichtung von Gerichtsgebühren gilt nicht für Einrichtungen der Städte und Gemeinden, es sei denn, ihnen wurde durch ein Sondergesetz die Ausübung öffentlicher Gewalt übertragen.

Im Europäischen Mahnverfahren fallen die folgenden Gebühren an:

  • Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls - der Antragsteller zahlt
  • Entscheidung über den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls – der Antragsteller zahlt
  • Beschwerde gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl - der Antragsgegner zahlt

wenn der Rechtsstreit vor Gericht kommt:

  • Urteil – der Kläger zahlt
  • Berufung – der Berufungskläger zahlt
  • Berufungserwiderung – es zahlt die Partei, welche die Berufungserwiderung einreicht (die Erwiderung ist optional)
  • außerordentliches Rechtsmittel – eine Revision gegen die Entscheidung des Gerichts der zweiten Instanz ist zulässig, wenn der Streitwert 200 000,00 HRK übersteigt
  • die Gerichtsgebühren tragen der Revisionskläger und die Partei, die auf die Revision erwidert (die Erwiderung ist optional)

Wie viel muss ich zahlen?

I. Für eine Klage, eine Widerklage, ein Urteil und einen Widerspruch gegen einen Zahlungsbefehl wird eine im Hinblick auf den Streitwert verhältnismäßige Gerichtsgebühr fällig (zur Berechnung herangezogen wird nur der Wert des Hauptantrags, ohne Zinsen und Kosten):

mehr als

bis zu HRK

HRK

0,00

3 000,00

100,00

3 001,00

6 000,00

200,00

6 001,00

9 000,00

300,00

9 001,00

12 000,00

400,00

12 001,00

15 000,00

500,00

Bei Beträgen über 15 000,00 HRK wird eine Gebühr von 500,00 HRK zuzüglich 1 % des über 15 000,00 HRK hinausgehenden Betrags fällig, jedoch nicht mehr als 5 000,00 HRK.

II. Für einen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls, eine Entscheidung über den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls, eine Berufungs- oder eine Revisionserwiderung fällt jeweils die Hälfte der unter I genannten Gebühr an.

III. Bei Berufung gegen ein Urteil oder bei Revision ist das Doppelte der unter I genannten Gerichtsgebühr fällig.

IV. Wenn während des Gerichtsverfahrens ein Prozessvergleich erfolgt, fällt keine Gerichtsgebühr an.

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Entrichtet die Partei die Gebühr nicht fristgerecht oder setzt das Gericht nicht unverzüglich von ihrer Zahlung in Kenntnis, erklärt das Gericht gemäß dem Gesetz über die Vollstreckung von Entscheidungen gegen finanzielle Vermögenswerte 15 Tage nach der Gebührenentscheidung oder der Beschwerde den Gebührenbescheid für vollstreckbar und meldet ihn der Finanzagentur zur Vollstreckung gegen das Vermögen der Partei.

Gemäß Artikel 28 Gerichtsgebührengesetz muss das Gericht die Partei zunächst über die Pflicht zur Zahlung der Gebühr informieren. Entrichtet die Partei die Gebühr nicht sofort, muss das Gericht sie unter Setzung einer Frist von drei Tagen zur Zahlung der Gebühr auffordern. Kommt die Partei der Aufforderung nicht nach oder war sie bei dem Gerichtstermin, für den die Gebühr fällig ist, nicht zugegen und hat nicht gezahlt, ergeht ein Gerichtsbeschluss über die Gebühr zuzüglich eines Aufschlags von 100 HRK.

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Die Gerichtsgebühren sind bargeldlos, bar, in Form von Gebührenmarken der Republik Kroatien oder elektronisch zu entrichten.

Es ist auch möglich, die Gebühr bei der Gerichtskasse in bar zu begleichen, wobei das Gericht verpflichtet ist, die Beträge innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt dem Gerichtsgebührenkonto der Staatskasse gutzuschreiben.

Beträgt die Gebühr weniger als 100 HRK, kann sie auch durch Erwerb einer Gebührenmarke beglichen werden.

Informationen zur Zahlungsweise der Gebühren sind auf dem e-Portal für Bekanntmachungen, auf den Webseiten der Gerichte sowie in ihren Geschäftsstellen verfügbar.

Gerichtsgebühren können bei einer Bank oder einem Postamt auf das Konto der Staatskasse der Republik Kroatien überwiesen werden.

Für die Überweisung von Gerichtsgebühren aus dem Ausland sind folgende Angaben erforderlich:

SWIFT: NBHRHR2X

IBAN: HR1210010051863000160

Girokonto (CC): 1001005-1863000160

Model: HR64

Referenznummer: 5045-20735-OIB (oder eine sonstige persönliche Identifikationsnummer für den Zahler)

Empfänger: Ministarstvo financija RH, za Trgovački sud u Zagrebu (Finanzministerium der Republik Kroatien, zu Händen des Handelsgerichts in Zagreb)

Aus dem Verwendungszweck sollte hervorgehen, dass es sich um die Gebühr für die Rechtssache ________ handelt (Aktenzeichen und eine Beschreibung der Zahlung, z. B. „Gerichtsgebühr für einen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls“)

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Ist die Gebühr entrichtet, muss ein Zahlungsbeleg an das mit der Rechtssache befasste Gericht übermittelt werden (wobei das Aktenzeichen der Rechtssache, sofern bekannt, anzugeben ist). Wird der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls zeitgleich eingereicht, muss dem Antrag ein Zahlungsbeleg beigefügt werden.

Die Parteien müssen die Unterlagen im Normalfall auf dem Postweg (als Einschreiben oder normale Sendung) oder elektronisch über das von den Gerichten eingesetzte IT-System und gemäß dessen speziellen Vorgaben an das Gericht übersenden.

Letzte Aktualisierung: 08/04/2020

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Gerichtsgebühren – Europäisches Mahnverfahren - Italien

Einführung

Welche Gebühren fallen an?

Wie viel muss ich zahlen?

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Einführung

Die Vorschriften über die Verfahrenskosten sind im konsolidierten Prozesskostengesetz (Testo unico delle disposizioni legislative e regolamentari in materia di spese di giustizia) festgelegt, das mit dem Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 115 vom 30. Mai 2002 (Decreto del Presidente della Repubblica 30 maggio 2002 n. 115) verabschiedet wurde.

Welche Gebühren fallen an?

In Zivilsachen trägt jede Partei die Kosten für ihre eigenen Unterlagen sowie die Kosten der für die Klage erforderlichen Unterlagen, wenn sie nach dem Gesetz oder auf Anordnung des Gerichts zu deren Zahlung verpflichtet ist (Artikel 8 des konsolidierten Prozesskostengesetzes, Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 115/2002).

Für Zivilklagen sind folgende Gebühren zu entrichten:

  • Standardgebühr für die Einleitung der Klage
  • Zustellungsgebühren
  • Ausfertigungsgebühren

Wie viel muss ich zahlen?

Die Beträge der Pauschalgebühr und der Vorauszahlung zur Deckung der Kosten für die vom Gericht angeordneten Zustellungen sind in Artikel 13 bzw. Artikel 30 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 115/2002 festgelegt.

Ausfertigungsgebühren sind in Artikel 267 ff. des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 115/2002 geregelt und in den Tabellen 6, 7 und 8 im Anhang dieses Dekrets aufgeführt.

Nach Artikel 46 des Gesetzes Nr. 374/1991 über die Einsetzung des Friedensrichters (Legge 21 novembre 1991, n. 374 Istituzione del giudice di pace) ist für Urkunden und Urteile bis zu einem Betrag von 1 033 EUR nur die Pauschalgebühr zu entrichten.

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Im Falle der Nichtzahlung stellt die Geschäftsstelle des Gerichts oder eine Inkassogesellschaft (derzeit besteht ein Vertrag mit Equitalia Giustizia SpA) eine Zahlungsaufforderung zu, die Anweisungen enthält, wie die Pauschalgebühr zu begleichen ist (Artikel 248 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 115/2002).

Bei Nichtzahlung der Ausfertigungsgebühr und des in Artikel 30 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 115/2002 vorgesehenen Betrags kann die Geschäftsstelle des Gerichts die Annahme des Schriftstücks verweigern (Artikel 285 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 115/2002).

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

In Italien sind die Zahlungen über ein Postkonto, mit Hilfe des Formulars F23 oder mittels Gebührenmarken, die bei zugelassenen Tabakwarenhändlern und Einzelhändlern erhältlich sind, zu leisten.

Vom Ausland aus sind die Gebühren per Banküberweisung auf das folgende Konto einzuzahlen:

BIC: BITAITRRENT

IBAN: IT 04 O 01000 03245 350008332100

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Nach der Zahlung ist dem Gericht die entsprechende Quittung als Zahlungsnachweis vorzulegen.

Letzte Aktualisierung: 18/01/2022

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Gerichtsgebühren – Europäisches Mahnverfahren - Zypern

Einführung

Welche Gebühren fallen an?

Wie viel muss ich zahlen?

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Einführung

In Zypern ist für die Anwendung des Europäischen Mahnverfahrens die am 12. Juni 2008 in Kraft getretene Verfahrensverordnung über das Europäische Mahnverfahren (Nr. 7/2008) maßgeblich.

Welche Gebühren fallen an?

Nach Artikel 25 der genannten Verfahrensverordnung dürfen die zu entrichtenden Gerichtsgebühren nicht höher sein als die Gerichtsgebühren, die für ordentliche Zivilverfahren gemäß der einschlägigen Tabelle H in Anhang VIII (siehe unten) erhoben werden.

Wie viel muss ich zahlen?

Siehe Antwort auf Frage 2 oben.

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Ihr Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls wird erst bearbeitet, wenn die Gerichtsgebühren entrichtet wurden.

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Die Gerichtsgebühren können an die Zentralbank Zyperns (Central Bank of Cyprus) überwiesen werden.

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Sobald die Zentralbank dem Bezirksgericht bestätigt, dass sie die Summe per Überweisung erhalten hat, wird die Akte an den zuständigen Richter weitergeleitet, der, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, die Vollstreckung des Europäischen Zahlungsbefehls anordnet.

ANHANG VIII

GERICHTSGEBÜHREN

Tabelle H

Artikel 25 Absatz 2

der Verfahrensverordnung über das Europäische Mahnverfahren von 2008

Sachverhalt

Gebührenmarke (EUR)

a) Der Forderungsbetrag bzw. der Streitwert beträgt

über 100 EUR und bis 500 EUR

17,00

b) Der Forderungsbetrag bzw. der Streitwert beträgt

über 500 EUR und bis 2 000 EUR

31,00

c) Der Forderungsbetrag bzw. der Streitwert beträgt

über 2 000 EUR und bis 10 000 EUR

48,00

d) Der Forderungsbetrag bzw. der Streitwert beträgt

über 10 000 EUR und bis 50 000 EUR

94,00

e) Der Forderungsbetrag bzw. der Streitwert beträgt

über 50 000 EUR und bis 100 000 EUR

154,00

f) Der Forderungsbetrag bzw. der Streitwert beträgt

über 100 000 EUR und bis 500 000 EUR

256,00

g) Der Forderungsbetrag bzw. der Streitwert beträgt

über 500 000 EUR und bis 2 000 000 EUR

342,00

h) Der Forderungsbetrag bzw. der Streitwert beträgt

über 2 000 000 EUR

427,00

Erhöht sich der vom Antragsteller verlangte Betrag nach Einreichung des Antrags, so ist der Gebührenunterschied nachzuzahlen.

Erhöht sich der Wert der Streitsache, weil eine Widerklage eingereicht wird, so ist der Gebührenunterschied vom Antragsgegner (Widerkläger) zu zahlen.

Letzte Aktualisierung: 11/03/2024

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Gerichtsgebühren – Europäisches Mahnverfahren - Lettland

Einleitung

Nach Link öffnet neues FensterArtikel 33 der Zivilprozessordnung (Civilprocesa likums) umfassen die Gerichtsgebühren (tiesas izdevumi):

1) Gerichtsgebühren,

2) Einlagen,

3) Verfahrenskosten.

Welche Gebühren fallen an?

Für Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls gemäß der Link öffnet neues FensterVerordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens sind staatliche Gebühren zu entrichten.

Im Laufe des Verfahrens fallen für die Partei unter Umständen auch andere Kosten an, die der Staatskasse im Zusammenhang mit der Prüfung des Falles entstehen (z. B. Auslagen im Zusammenhang mit der vom Kläger beantragten Ermittlung des Beklagten oder für Kosten für die Zustellung, Ausstellung und Übersetzung von Vorladungen und anderen gerichtlichen Schriftstücken).

Wie viel muss ich zahlen?

Gemäß Link öffnet neues FensterArtikel 34 Absatz 1 Nummer 9 der Zivilprozessordnung beträgt die staatliche Gebühr für einen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens 2 % der Forderungssumme, höchstens jedoch 500 EUR.

Die Kosten im Zusammenhang mit der Prüfung einer Rechtssache hängen von mehreren Faktoren ab (z. B. von der Art der Zustellung von Schriftstücken, per Post oder per E-Mail) und können daher variieren.

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Werden dem Antrag keine Unterlagen beigefügt, aus denen die ordnungsgemäße Zahlung der staatlichen Gebühren und sonstigen Gerichtskosten in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe hervorgeht, verfolgt das Gericht gemäß Link öffnet neues FensterArtikel 133 der Zivilprozessordnung den Antrag nicht weiter und setzt dem Kläger eine Frist zur Behebung der Unregelmäßigkeit.

Beseitigt der Kläger die Unregelmäßigkeit innerhalb der gesetzten Frist, so gilt der Antrag als an dem Tag eingereicht, an dem er bei Gericht erstmals vorgelegt wurde.

Beseitigt der Kläger die Unregelmäßigkeit nicht fristgerecht, gilt der Antrag als nicht eingereicht und wird dem Kläger zurückgesandt.

Die Rücksendung eines Antrags an den Kläger hindert diesen nicht daran, ihn unter Beachtung des gesetzlich vorgesehenen ordentlichen Verfahrens erneut bei Gericht einzureichen.

Sind für die Zustellung von Schriftstücken Gerichtskosten zu berechnen, so stellt das Gericht die Schriftstücke erst nach Entrichtung der entsprechenden Gebühr zu. Wenn die Gebühren für die Prüfung einer Rechtssache jedoch nicht vor der Prüfung der Rechtssache freiwillig an den Staat entrichtet wurden, so werden sie gemäß den allgemeinen Vorschriften für die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen beigetrieben.

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Link öffnet neues FensterStaatliche Gebühren und Gerichtskonten (Valsts nodevas un tiesu konti).

Die staatliche Gebühr kann auf das Konto der Staatskasse (Valsts kase) überwiesen werden. Für die Überweisung der staatlichen Gebühr (Link öffnet neues FensterArtikel 34 der Zivilprozessordnung, ausgenommen Absatz 6) ist die folgende Kontoverbindung zu verwenden:

Empfänger: Staatskasse

Registernummer: 90000050138

IBAN: LV55TREL1060190911200

Bank des Empfängers: Staatskasse

BIC: TRELLV22

Verwendungszweck: Als Zweck sind die Daten zur Identifizierung der Person oder der Rechtssache anzugeben: Nummer der Rechtssache (falls bekannt) und bei natürlichen Personen: Vorname, Nachname und persönliche Identifikationsnummer, bei juristischen Personen: Bezeichnung und Registernummer. Erfolgt die Zahlung einer staatlichen Gebühr im Auftrag einer anderen Person, so sind Angaben zur Identifizierung dieser Person zu machen: Nummer der Rechtssache (falls bekannt) und bei natürlichen Personen: Vorname, Nachname und persönliche Identifikationsnummer, bei juristischen Personen: Bezeichnung und Registernummer.

Die staatliche Gebühr für die Vorlage eines Vollstreckungsbescheids oder eines anderen Vollstreckungstitels kann auf das Konto der Staatskasse überwiesen werden. Für die Überweisung der staatlichen Gebühr für die Vorlage eines Vollstreckungsbescheids oder eines anderen Vollstreckungstitels (Link öffnet neues FensterArtikel 34 Absatz 6 der Zivilprozessordnung) ist die folgende Kontoverbindung zu verwenden:

Empfänger: Staatskasse

Registernummer: 90000050138

IBAN: LV71TREL1060190911300

Bank des Empfängers: Staatskasse

BIC: TRELLV22

Verwendungszweck: Als Zweck sind die Daten zur Identifizierung der Person oder der Rechtssache anzugeben: Nummer der Rechtssache (falls bekannt) und bei natürlichen Personen: Vorname, Nachname und persönliche Identifikationsnummer, bei juristischen Personen: Bezeichnung und Registernummer. Erfolgt die Zahlung einer staatlichen Gebühr im Auftrag einer anderen Person, so sind Angaben zur Identifizierung dieser Person zu machen: Nummer der Rechtssache (falls bekannt) und bei natürlichen Personen: Vorname, Nachname und persönliche Identifikationsnummer, bei juristischen Personen: Bezeichnung und Registernummer.

Zahlungen für Auslagen im Zusammenhang mit der Prüfung einer Rechtssache und mit der Vollstreckung von Verpflichtungen nach Inverzugsetzung können per Überweisung auf das Konto der Gerichtsverwaltung (Tiesu administrācija) geleistet werden. Für die Überweisung der Auslagen für die Prüfung einer Rechtssache (Link öffnet neues FensterArtikel 39 der Zivilprozessordnung) und für die Vollstreckung von Verpflichtungen nach Inverzugsetzung (Link öffnet neues FensterArtikel 406.3 der Zivilprozessordnung) ist die folgende Kontoverbindung zu verwenden:

Bezirks-/Stadtgerichte (rajona/pilsetas tiesa) und Regionalgerichte (apgabaltiesa):

Empfänger: Gerichtsverwaltung

Registernummer: 90001672316

IBAN: LV51TREL2190458019000

Bank des Empfängers: Staatskasse

BIC: TRELLV22

Verwendungszweck: Code „21499“ sowie die Angaben zur Person oder Rechtssache: Nummer der Rechtssache (falls bekannt) und bei natürlichen Personen: Vorname, Nachname und persönliche Identifikationsnummer, bei juristischen Personen: Bezeichnung und Registernummer. Erfolgt die Zahlung von Auslagen für die Prüfung eines Falls im Auftrag einer anderen Person, so sind Angaben zur Person zu machen: Nummer der Rechtssache (falls bekannt) und bei natürlichen Personen: Vorname, Nachname und persönliche Identifikationsnummer, bei juristischen Personen: Bezeichnung und Registernummer.

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Wenn Sie einen Antrag bei Gericht einreichen, müssen Sie Unterlagen beifügen, aus denen die ordnungsgemäße Zahlung der staatlichen Gebühren und sonstigen Gerichtskosten in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe hervorgeht. Sämtliche Auslagen, die im Zusammenhang mit der Prüfung der Rechtssache anfallen, müssen ebenfalls vor der Prüfung der Rechtssache bezahlt werden.

Letzte Aktualisierung: 19/09/2023

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Gerichtsgebühren – Europäisches Mahnverfahren - Litauen

Einführung

Für Rechtssachen im Zusammenhang mit dem Europäischen Zahlungsbefehl gelten die in Artikel... Absätze 1 bis 3 der Zivilprozessordnung der Republik Litauen (Civilinio proceso kodeksas) festgelegten Vorschriften über die Berechnung und Zahlung der Stempelgebühren.

Gemäß dem Beschluss Nr. 1240 der Regierung der Republik Litauen vom 27. Oktober 2011, mit dem die Regeln für die Berechnung, Zahlung, Verrechnung und Erstattung der Stempelgebühren gebilligt wurden, kann diese Gebühr auch per elektronischer Zahlung entrichtet werden.

Welche Gebühren fallen an?

Die Beträge der zu entrichtenden Stempelgebühr sind im nächsten Absatz aufgeführt.

Wie viel muss ich zahlen?

Im Falle eines Antrags auf Erlass eines gerichtlichen Zahlungsbefehls beträgt die Stempelgebühr ein Viertel des für ein gerichtliches Verfahren zu entrichtenden Betrags, jedoch nicht weniger als 10 EUR, es sei denn, eine Person wurde durch Gesetz oder Gerichtsurteil ganz oder teilweise von der Stempelgebühr befreit oder die Zahlung der Gebühr wurde aufgeschoben.

Wenn der Schuldner auf den vom Gericht erlassenen Zahlungsbefehl hin Widerspruch einlegt und der Gläubiger eine Klage im Rahmen eines allgemeinen Verfahrens anstrengt, wird die gezahlte Stempelgebühr mit dem Betrag der für die Klage zu entrichtenden Stempelgebühr verrechnet.

Falls der Antrag des Gläubigers nach Artikel 439 Absatz 6 der Zivilprozessordnung zurückgewiesen wird, wird ihm die Stempelgebühr nicht erstattet.

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Dem Antrag müssen Nachweise und jegliche Unterlagen beigefügt sein, die die Forderung des Gläubigers belegen, sowie ein Nachweis über die Entrichtung der Stempelgebühr.

Falls die Stempelgebühr noch nicht entrichtet wurde, stellt das Gericht eine Zahlungsaufforderung mit einer angemessenen Zahlungsfrist aus, die mindestens sieben Tage betragen muss. Diese Zahlungsaufforderung wird spätestens an dem auf die Ausstellung folgenden Werktag verschickt.

Bezahlt der Antragsteller gemäß den Anweisungen des Gerichts innerhalb der gesetzten Frist, so gilt der Antrag als an dem Tag eingereicht, an dem er dem Gericht erstmals vorgelegt wurde. Bezahlt er nicht, so gilt der Antrag als nicht eingereicht und der Richter erlässt spätestens am fünften Werktag nach Ablauf der Zahlungsfrist einen Beschluss zur Rücksendung der Schriftstücke sowie der Begleitunterlagen an den Antragsteller.

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Stempelgebühren sind auf das Einnahmenkonto der staatlichen Steuerinspektion beim Finanzministerium einzuzahlen, wobei die Zahlungsmethode dem Zahler überlassen bleibt (Online-Banking, Barzahlung, Banküberweisung usw.).

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Als Nachweis für die Zahlung der Stempelgebühr kann die Zahlungsanweisung oder ein anderes Dokument verwendet werden, aus dem die Zahlung hervorgeht. Es muss die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name, Vorname und Identifikationsnummer des Zahlers (im Falle von juristischen Personen: Name und Steuernummer des Unternehmens);
  2. Name, Vorname und Identifikationsnummer der anderen Partei (Beklagter, Schuldner usw.) (im Falle von juristischen Personen: Name und Steuernummer des Unternehmens);
  3. Datum der Zahlung;
  4. Zahlungsreferenz;
  5. gezahlter Betrag;
  6. Zweck der Zahlung („Stempelgebühr“ sowie Name des befassten Gerichts)

Wird die Stempelgebühr von einem rechtlichen Vertreter der Partei entrichtet (Anwalt, Rechtsberater oder eine sonstige Person, die die Interessen der Partei vertritt), muss die Zahlungsanweisung oder das Dokument, aus dem die Zahlung hervorgeht, zusätzlich zu diesen Angaben den Namen und Vornamen und die Identifikationsnummer dieses Vertreters (im Falle von juristischen Personen: Name und Steuernummer des Unternehmens) enthalten.

Wird die Stempelgebühr mit einem elektronischen Zahlungssystem entrichtet, ist kein Dokument zum Nachweis der Zahlung erforderlich.

Letzte Aktualisierung: 23/02/2023

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Gerichtsgebühren – Europäisches Mahnverfahren - Luxemburg

Wird ein Zivilgericht mit einer Streitigkeit befasst, entstehen an Kosten lediglich die Gebühren für den Gerichtsvollzieher und den Rechtsanwalt. Grundsätzlich entstehen bei Sachen, die vor  Zivilgerichten verhandelt werden,  keine Kosten. Nach dem Urteil können Folgekosten entstehen, und zwar bei Vollstreckung der Entscheidung auf Antrag der obsiegenden Partei.
Letzte Aktualisierung: 15/01/2024

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Gerichtsgebühren – Europäisches Mahnverfahren - Ungarn

Einführung

Welche Gebühren fallen an?

Wie viel muss ich zahlen?

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Einführung

Für in Ungarn beantragte Europäische Zahlungsbefehle, die darauf abzielen, unbestrittene finanzielle Forderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens zu vollstrecken, ist für das notarielle Verfahren eine Notargebühr zu entrichten, deren Höhe durch das Gesetz L von 2009 über Mahnverfahren und das Dekret des Justizministers Nr. 14/1991 vom 26. November 1991 über Notargebühren festgelegt ist. Nach diesen Vorschriften ist bei Einleitung des Verfahrens eine Notargebühr in Höhe von 3 % des Streitwerts zu entrichten. Der Antragsteller kann die Zahlung entweder direkt beim Notariat in bar oder per Kredit-/Debitkarte leisten oder er kann die Summe auf das Bankkonto des Notariats überweisen oder als Postanweisung schicken.

Welche Gebühren fallen an?

Bei Einleitung des Verfahrens fallen Notargebühren an.

Wie viel muss ich zahlen?

Die Notargebühr beträgt 3 % des Forderungsbetrags ohne Nebenkosten (Zinsen, Auslagen) bzw. - im Falle mehrerer Forderungen - der Summe der Forderungsbeträge, jedoch mindestens 5 000 HUF und höchstens 300 000 HUF. Sind mehr als fünf Parteien an dem Verfahren beteiligt, so beträgt die Mindestgebühr 1 000 HUF pro Partei. Lautet die finanzielle Forderung auf eine andere Währung als HUF, so wird die Gebühr anhand des HUF-Gegenwerts der Forderung berechnet, wobei für die Umrechnung der amtliche Wechselkurs der Zentralbank des Tags der Antragstellung zugrunde zu legen ist.

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Wenn der Antragsteller die Notargebühr nicht direkt bei der Einleitung des Verfahrens bezahlt, fordert der befasste Notar den Antragsteller zur Zahlung der Notargebühr auf. Kommt der Antragsteller der Aufforderung nicht innerhalb der festgelegten Frist nach, weist der Notar den Antrag ab.

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Zur Zahlung der Notargebühr stehen dem Antragsteller die folgenden Möglichkeiten zur Verfügung:

  1. Zahlung in bar direkt im befassten Notariat
  2. Zahlung in einem beliebigen Postamt mittels Postanweisung auf das Konto des befassten Notariats
  3. Überweisung auf das Bankkonto des Notariats
  4. falls das befasste Notariat über ein geeignetes Terminal verfügt, kann auch mit einer Kredit-/Debitkarte gezahlt werden

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Zahlt der Antragsteller die Notargebühr direkt beim Notariat in bar oder per Kredit-/Debitkarte, so muss er keinen Zahlungsnachweis vorlegen.

Zahlt der Antragsteller die Notargebühr per Postanweisung, so muss er seinem Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls den Einlieferungsschein beifügen.

Zahlt der Antragsteller die Notargebühr durch Überweisung auf das Bankkonto des Notariats, so muss er seinem Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls einen Kontoauszug oder eine Kopie des Kontoauszugs beifügen, aus dem hervorgeht, dass der Betrag ordnungsgemäß abgebucht wurde.

Letzte Aktualisierung: 03/04/2020

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Gerichtsgebühren – Europäisches Mahnverfahren - Malta

Einführung

Für Gebühren im Zusammenhang mit dem Europäischen Mahnverfahren gelten die in Artikel 1 Absatz 2, Artikel 2 und Artikel 13 Absatz 1 der Gebührenliste B der Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung (Kapitel 12 der maltesischen Gesetzessammlung Laws of Malta) festgelegten Bestimmungen.

Kanzleigebühren können nicht mit einem elektronischen Zahlungssystem entrichtet werden.

Welche Gebühren fallen an?

Im Zusammenhang mit den folgenden Formblättern fallen Gebühren an:

Formblatt A – Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls

Formblatt D – Entscheidung über die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls

Formblatt E – Europäischer Zahlungsbefehl

Formblatt F – Einspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl

Formblatt G – Vollstreckbarerklärung

Wie viel muss ich zahlen?

Formblatt A – Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls: eine Kanzleigebühr in Höhe von 30,00 EUR zuzüglich 7,20 EUR pro Zustellung an einen Antragsgegner sowie an den Antragsteller (Formblätter D und E)

Formblatt F – Einspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl: eine Kanzleigebühr in Höhe von 30,00 EUR zuzüglich 7,20 EUR pro Zustellung an den Antragsteller

Formblatt G – Vollstreckbarerklärung: eine Kanzleigebühr in Höhe von 20,00 EUR

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Die Formblätter werden erst bearbeitet, wenn die Gerichtsgebühren entrichtet wurden.

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Die Gebühren sind auf das folgende Konto einzuzahlen:

Kontoinhaber:

COURT SERVICES AGENCY

IBAN:

MT94VALL22013000000050011428265

Nationaler Bankcode:

SORT CODE 22013

Kontonummer:

50011428265

BIC/SWIFT-Code:

VALLMTMT

Name der Bank:

BANK OF VALLETTA

Anschrift der Bank:

VALLETTA BRANCH
REPUBLIC STREET
VALLETTA

Kontowährung:

EUR

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Sie müssen die Quittung der Bank vorlegen, die die Zahlung ausgeführt hat.

Letzte Aktualisierung: 05/10/2023

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Gerichtsgebühren – Europäisches Mahnverfahren - Niederlande

Link öffnet neues FensterEinführung

Link öffnet neues FensterWelche Gebühren fallen an?

Link öffnet neues FensterWie viel muss ich zahlen?

Link öffnet neues FensterWas passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Link öffnet neues FensterWie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Link öffnet neues FensterWas muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Einführung

Das seit dem 12. Dezember 2008 geltende Europäische Mahnverfahren (Verordnung (EG) Nr. Link öffnet neues Fenster1896/2006) ist ein einheitliches Verfahren mit Standardformularen, das es Gläubigern ermöglicht, unbestrittene Forderungen in grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen beizutreiben. Bei diesem Verfahren brauchen die Parteien nicht zu einem Gerichtstermin zu erscheinen. Die Verordnung gilt in allen EU-Mitgliedstaaten außer Dänemark.

Der Justizrat (Raad voor de rechtspraak) hat das Bezirksgericht in Den Haag (Rechtbank Den Haag) zum einzigen für die Bearbeitung Europäischer Zahlungsbefehle zuständigen Gericht erklärt. Wird Einspruch eingelegt, kann das Verfahren gemäß den allgemeinen Regeln der gerichtlichen Zuständigkeit weitergeführt werden.

Der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls ist unter Verwendung des Formblatts A zu stellen, das auf der Website der Europäischen Kommission in allen Amtssprachen der Europäischen Union verfügbar ist.

Antragsformular

Das Bezirksgericht in Den Haag (Rechtbank Den Haag) akzeptiert ausschließlich Formulare in niederländischer Sprache.

Zur Einleitung des Europäischen Mahnverfahrens muss das Antragsformular an die folgende Stelle gesandt werden:

Rechtbank Den Haag

Sector civiel recht

Algemene Zaken

Postbus 20302

2500 EH Den Haag

Nähere Informationen können Sie bei der Kanzlei „Algemene Zaken“ des Bezirksgerichts erhalten. Ihre Telefonnummer lautet: +31 (0)70-381 22 64.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren werden anhand der Forderungssumme festgesetzt. Siehe auch: Wie viel muss ich zahlen?

Wie viel muss ich zahlen?

Einen Überblick gibt die nachstehende Link öffnet neues FensterGebührentabelle 2019.

Art/Betrag der Forderung bzw. des Antrags

Gerichtsgebühr für juristische Personen

Gerichtsgebühr für natürliche Personen

Gerichtsgebühr für mittellose Personen

Fälle innerhalb des Gerichtsbezirks

Fälle betreffend eine Forderung bzw. einen Antrag

ohne Angabe des Wertes oder

mit einem Wert von bis zu 500 EUR

121 EUR

81 EUR

81 EUR

Fälle betreffend eine Forderung bzw. einen Antrag mit einem Wert von über 500 EUR und bis zu 12 500 EUR

486 EUR

231 EUR

81 EUR

Fälle betreffend eine Forderung bzw. einen Antrag mit einem Wert von über 12 500 EUR

972 EUR

486 EUR

81 EUR

Fälle außerhalb des Gerichtsbezirks

Fälle betreffend eine Forderung bzw. einen Antrag

ohne Angabe des Wertes

639 EUR

297 EUR

81 EUR

Fälle betreffend eine Forderung bzw. einen Antrag mit einem Wert von bis zu 100 000 EUR

1 992 EUR

914 EUR

81 EUR

Fälle betreffend eine Forderung bzw. einen Antrag mit einem Wert von über 100 000 EUR

4 030 EUR

1 599 EUR

81 EUR

Weitere Informationen finden Sie auf den Webseiten zum niederländischen Justizsystem (Link öffnet neues FensterRechtspraak.nl) und zur Rechtsberatung (Link öffnet neues FensterRaad voor Rechtsbijstand).

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Wenn die Gerichtsgebühren nicht fristgerecht beglichen werden, wird der Antrag gegebenenfalls nicht bearbeitet und der Fall wird nicht weiter verfolgt.

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Der Antragsteller erhält eine Rechnung über die zu entrichtende Gerichtsgebühr, die er per Überweisung begleichen kann.

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Nachdem die Gerichtsgebühr bezahlt wurde, nimmt das Bezirksgericht in Den Haag (Rechtbank Den Haag) Kontakt zu Ihnen auf.

Gemäß der Verordnung zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens erlässt das Gericht so bald wie möglich und in der Regel binnen 30 Tagen nach Einreichung des Antrags einen Europäischen Zahlungsbefehl.

Dokumente zum Thema

Link öffnet neues FensterGebührentabelle 2019 (Geldende tarieven voor 2019)

Link öffnet neues FensterNiederländisches Justizsystem (Rechtspraak.nl)

Link öffnet neues FensterRechtsberatung (Raad voor Rechtsbijstand)

Link öffnet neues FensterVerordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens

Letzte Aktualisierung: 24/02/2020

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Gerichtsgebühren – Europäisches Mahnverfahren - Österreich

Diese Seite bietet Aufschluss über die österreichischen Gerichtsgebühren.

Einführung

Die Verordnung (EG) 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens bestimmt in ihrem Artikel 25, dass die Gerichtsgebühren eines Europäischen Mahnverfahrens und eines ordentlichen Zivilprozesses, der sich an die Einlegung eines Einspruches gegen den Europäischen Zahlungsbefehl in einem Mitgliedstaat anschließt, insgesamt nicht höher sein dürfen als die Gerichtsgebühren eines ordentlichen Zivilprozesses ohne vorausgehendes Europäisches Mahnverfahren in diesem Mitgliedstaat. Daher unterliegen Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 (TP 1) des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), die für alle nationalen Mahnverfahren und Zivilprozesse vorgesehen ist.

Welche Gebühren fallen an?

Für Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls ist in erster Instanz gemäß Anmerkung 1 zur Tarifpost 1 GGG die Tarifpost 1 des Gerichtsgebührengesetzes anzuwenden. Diese Pauschalgebühr ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren bis zum Ende durchgeführt wird. Ermäßigungen gibt es nur

  • im Falle sofortiger Rückziehung oder Zurückweisung der Klage jeweils vor Zustellung an die gegnerische Partei (auf ein Viertel; Anmerkung 3 zur TP 1 GGG) oder
  • im Falle der Rückziehung der Klage zwar nach Zustellung an die gegnerische Partei, aber noch vor oder in der ersten Tagsatzung (auf die Hälfte; Anmerkung 4 lit. a zur TP 1 GGG) oder
  • wenn die Rechtssache in der ersten Tagsatzung oder infolge einer spätestens in dieser Tagsatzung angeregten Mediation zu Beginn der zweiten Tagsatzung verglichen wird und dieser Vergleich rechtswirksam wird (auf die Hälfte; Anmerkung 4 lit. b zur TP 1 GGG).

Im österreichischen Gerichtsgebührensystem ist im Zivilprozess erster Instanz grundsätzlich nur die verfahrenseinleitende Eingabe, in diesem Fall also der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls, gebührenpflichtig. Für das weitere Verfahren in erster Instanz fallen keine zusätzlichen Gerichtsgebühren an.

Die Gebührenpflicht entsteht gemäß § 2 Z.1 lit. a GGG mit der Überreichung (Einlangen) des Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls bei Gericht. Die Gebühr muss mit diesem Zeitpunkt entrichtet sein. Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss auch ein Antrag auf Befreiung von der Gerichtsgebühr im Wege der Prozesskostenhilfe (in Österreich: Verfahrenshilfe) gestellt werden, soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Der Überprüfungsantrag nach Artikel 20 der Verordnung ist (unabhängig davon, ob er auf einen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ähnlichen Rechtsbehelf [Abs. 1] oder auf die inhaltliche Prüfung abzielt [Abs. 2]) gebührenfrei.

Wie viel muss ich zahlen?

Die Bemessung der Gerichtsgebühren für die erste Instanz richtet sich nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert = Höhe des geltend gemachten Anspruchs) und der Anzahl der Parteien. Zur Veranschaulichung wird der Tarif nach Tarifpost 1 GGG (Stand ab 1. Mai 2021; hier zum aktuellen: Link öffnet neues FensterGerichtsgebührengesetz) vollständig abgebildet:

Tarifpost 1

Wert des Streitgegenstandes

Höhe der Gebühren

bis

150 Euro

25 Euro

über

150 Euro bis

300 Euro

48 Euro

über

300 Euro bis

700 Euro

68 Euro

über

700 Euro bis

2 000 Euro

114 Euro

über

2 000 Euro bis

3 500 Euro

182 Euro

über

3 500 Euro bis

7 000 Euro

335 Euro

über

7 000 Euro bis

35 000 Euro

792 Euro

über

35 000 Euro bis

70 000 Euro

1 556 Euro

über

70 000 Euro bis

140 000 Euro

3 112 Euro

über

140 000 Euro bis

210 000 Euro

4 670 Euro

über

210 000 Euro bis

280 000 Euro

6 227 Euro

über

280 000 Euro bis

350 000 Euro

7 783 Euro

über

350 000 Euro

1,2% vom jeweiligen Streitwert zuzüglich 4 203 Euro

Bei mehr als zwei Parteien kann ein Mehrparteienzuschlag nach § 19a GGG hinzukommen (von 10 – 50%).

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Im Falle verspäteter Zahlung wird gemäß § 31 GGG ein fixer Mehrbetrag in Höhe von derzeit 23 Euro (Stand ab 1. Mai 2021) fällig. Die verspätete Zahlung der Gerichtsgebühr hat aber keinerlei Einfluss auf die Durchführung des Zivilverfahrens selbst. Das Tätigwerden des Gerichts hängt nicht von der Bezahlung der Gerichtsgebühren ab und erfolgt völlig unabhängig davon.

Die Einbringung der Gerichtsgebühren durch die Gerichtsbehörde ist im Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) geregelt. Wird infolge Nichtzahlung die Erlassung eines Zahlungsauftrags (Exekutionstitel zur Hereinbringung der Gerichtsgebühren) nach § 6a GEG durch die Gerichtsbehörde notwendig, so fällt zusätzlich eine Einhebungsgebühr von derzeit (Stand ab 1. Jänner 2014) 8 Euro an.

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Die Art der Gebührenentrichtung wird in § 4 GGG geregelt. Danach können die Gebühren durch Verwendung von Bankkarten mit Bankomatfunktion oder Kreditkarten, durch Einzahlung oder Überweisung auf das Konto des zuständigen Gerichts oder durch Bareinzahlung bei diesem Gericht entrichtet werden. Die jeweilige Bankverbindung des Gerichts ist auf der Website des Bundesministeriums für Justiz (Link öffnet neues Fensterhttp://www.justiz.gv.at/unter dem Reiter „Gerichte“) veröffentlicht.

Weiters können sämtliche Gebühren auch durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden, wenn das Gericht (oder ganz allgemein die österreichische Justiz) in Ansehung eines von der zahlungspflichtigen Partei bekanntzugebenden Kontos zur Einziehung der Gerichtsgebühren auf ein Justizkonto ermächtigt wird. Die Eingabe (Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls) muss in diesem Fall die Angabe des Kontos, von dem die Gebühren einzuziehen sind, sowie die Ermächtigung zum Gebühreneinzug (etwa durch Angabe der Kurzform „Gebühreneinzug!“ oder „AEV!“) enthalten. Sie kann auf Wunsch auch einen höchstens abzubuchenden Betrag, wenn die Ermächtigung beschränkt sein soll, festlegen (§§ 5 und 6 der Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung).

Bei der Einbringung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) sind die Gebühren zwingend durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. Die Bekanntgabe eines höchstens abzubuchenden Betrags ist in diesem Fall nicht möglich.

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Wenn der Anspruch des Bundes auf Gerichtsgebühren mit der Überreichung der Eingabe – hier des Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls – begründet wird und keine Einziehungsermächtigung erfolgt, so ist die Entrichtung der Gebühren durch Befestigung des Beleges über die Zahlung (Überweisung) auf der Eingabe nachzuweisen (§ 4 GGG). Über die Gutbuchung auf dem Gerichtskonto bei Bezahlung der vorgeschriebenen Gebühren durch Verwendung von Bankkarten, Kreditkarten, Einzahlung oder Überweisung auf das Konto des zuständigen Gerichts sowie Abbuchung und Einziehung vom Parteikonto informiert die Buchhaltungsagentur des Bundes die Gerichtsbehörde erst später im Nachhinein. Mit dem Nachweis der (vollständigen) Zahlung ist das Verfahren über die Vorschreibung von Gerichtsgebühren beendet.

Im Falle einer Überzahlung besteht ein Anspruch auf Rückzahlung der zu viel entrichteten Gerichtsgebühren (§ 6c Abs 1 Z 1 GEG), der binnen fünf Jahren geltend gemacht werden kann.

Link zum Thema

Link öffnet neues FensterGerichtsgebührengesetz

Letzte Aktualisierung: 17/04/2023

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Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Polnisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.
Die folgenden Sprachen wurden bereits übersetzt: Englisch.

Gerichtsgebühren – Europäisches Mahnverfahren - Polen

Einführung

Welche Gebühren fallen an?

Wie viel muss ich zahlen?

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Einführung

Die Gebühren für Zivilverfahren sind im Gerichtskostengesetz (Zivilverfahren) vom 28. Juli 2005 geregelt (konsolidierte Fassung: Gesetzblatt der Republik Polen (Dziennik Ustaw) 2014, Pos. 1025). Grundsätzlich werden für jede Art von Klage Gebühren erhoben, darunter auch für Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens. Nach polnischem Recht kann eine Gebührenbefreiung beantragt werden, und zwar nach den Bestimmungen des oben genannten Gesetzes (Titel IV - Befreiung von den Gerichtsgebühren).

Welche Gebühren fallen an?

Für das europäische Mahnverfahren werden Gebühren fällig, die sich proportional aus der Streitsumme errechnen.

Wie viel muss ich zahlen?

Im Falle von Güterrechtssachen wird eine Gebühr in Höhe von 5% der Streitsumme (d. h. des in der Klageschrift genannten Betrags) erhoben, wobei eine Mindestgebühr von 30 PLN und eine Höchstgebühr von 100 000 PLN anwendbar ist. Im Falle der Beilegung des Mahnverfahrens wird die Hälfte des Gebührenbetrags fällig.

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Gemäß Artikel 1262 Absatz 1 der Zivilprozessordnung vom 17. November 1964 (Gesetzblatt Nr. 43, Pos. 296, in der geänderten Fassung) wird das Gericht kein Verfahren einleiten, wenn die für das Verfahrensschriftstück fällige Gebühr nicht entrichtet wurde. Das bedeutet, die Gebühr ist zu entrichten, wenn ein Verfahrensschriftstück (Klageschrift) beim zuständigen Gericht eingereicht wird, oder es muss ein Antrag auf Befreiung von den Verfahrenskosten gestellt werden.

Die rechtlichen Folgen der Nichtzahlung der für ein Verfahrensschriftstück fälligen Gerichtsgebühren sind u. a. in den Link öffnet neues FensterArtikeln 130 und Link öffnet neues Fenster1302 der Zivilprozessordnung festgelegt.

Kann das Verfahrensschriftstück (die Klageschrift) aufgrund der Nichtzahlung der Gebühr nicht bearbeitet werden, fordert der vorsitzende Richter gemäß Artikel 130 der Zivilprozessordnung die Partei auf, die Zahlung innerhalb einer Woche zu leisten, andernfalls wird das Verfahrensschriftstück zurückgesandt. Wurde das Verfahrensschriftstück von einer im Ausland lebenden Person eingereicht, die keinen Vertreter in Polen hat, setzt der vorsitzende Richter eine Frist für die Zahlung der Gebühr fest, die nicht kürzer sein darf als ein Monat. Wird die Gebühr nicht innerhalb der angegebenen Frist beglichen, so wird das Verfahrensschriftstück an die Partei zurückgesandt. Wird die Gebühr innerhalb der angegebenen Frist beglichen, so beginnt die Rechtswirkung des Verfahrensschriftstücks mit dem Tag seiner Einreichung.

Gemäß Artikel 1302 der Zivilprozessordnung wird ein von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt eingereichtes Verfahrensschriftstück, für das keine Gebühr entrichtet wurde, ohne Zahlungsaufforderung zurückgesandt, wenn es sich um eine Pauschalgebühr oder eine proportional zu dem von der Partei angegebenen Streitwert berechnete Gebühr handelt. Wird die Gebühr für das Verfahrensschriftstück allerdings innerhalb einer Woche nach Zustellung des Rücksendebescheids beglichen, so beginnt die Rechtswirkung des Schriftstücks mit dem Tag seiner Einreichung.

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Die Modalitäten für die Zahlung der Gerichtsgebühren in Zivilsachen sind in der Link öffnet neues FensterVerordnung des Justizministers vom 31. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten für die Zahlung der Gerichtsgebühren in Zivilsachen (Gesetzblatt Nr. 27, Pos. 199) geregelt, mit der das genannte Gerichtskostengesetz (Zivilverfahren) umgesetzt wird.

Gerichtsgebühren in Zivilsachen können unbar direkt in das Girokonto des zuständigen Gerichts eingezahlt werden (Kontodaten sind direkt beim Gericht zu erfragen oder seiner Website oder der Website des Justizministeriums zu entnehmen), in bar bei der Gerichtskasse entrichtet werden oder in Form von bei der Gerichtskasse erhältlichen Gebührenmarken beglichen werden.

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Sobald die Gebühren entrichtet und etwaige Unregelmäßigkeiten behoben sind, erlässt das Gericht einen Europäischen Zahlungsbefehl.

Letzte Aktualisierung: 03/04/2020

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Gerichtsgebühren – Europäisches Mahnverfahren - Portugal

Einführung

Nach Artikel 5 der Verordnung über die Gerichtskosten (Regulamento das Custas Processuais), die durch das Gesetzesdekret Nr. 34/2008 vom 26. Februar 2008 verabschiedet wurde, wird die Gerichtsgebühr (taxa de justiça) in Rechnungseinheiten (unidades de conta – UC) ausgedrückt, wobei eine Rechnungseinheit derzeit 102 EUR beträgt. Die Höhe der Gerichtsgebühr richtet sich nach dem Streitwert oder der Komplexität des Falles.

Die Verordnung über die Gerichtskosten enthält besondere Vorschriften im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens.

Welche Gebühren fallen an?

Nach Artikel 7 Absatz 4 und Tabelle II-A der Verordnung über die Gerichtskosten gilt für Anträge auf Erlass eines Zahlungsbefehls Folgendes:

  • Bei einem Betrag von weniger als 5 000 EUR beträgt die Gerichtsgebühr 102 EUR (1 UC).
  • Bei einem Betrag von 5 000 EUR bis 15 000 EUR beträgt die Gerichtsgebühr 204 EUR (2 UC).
  • Ab einem Betrag von 15 000,01 EUR beträgt die Gerichtsgebühr 306 EUR (3 UC).

Eine höhere Gebühr kann erhoben werden,

  1. wenn sich der Fall als besonders komplex erweist; in diesem Fall kann das Gericht letztlich eine höhere Gebühr innerhalb der in Tabelle II der Verordnung über die Gerichtskosten (Artikel 7 Absatz 7) festgelegten Grenzen festsetzen. Nach Artikel 530 Absatz 7 der Zivilprozessordnung (Código de Processo Civil) gelten für die Zwecke der Zahlung der Gerichtsgebühr als besonders komplexe Fälle Klagen oder Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die
    1. weitschweifige Schriftsätze oder Anträge umfassen,
    2. sich auf hochspezialisierte Rechtsfragen bzw. sehr spezifische technische Sachverhalte beziehen oder eine kombinierte Analyse von Rechtsfragen aus sehr unterschiedlichen Zusammenhängen erfordern oder
    3. die Vernehmung einer großen Zahl von Zeugen, die Auswertung komplexer Beweismittel oder verschiedene langwierige Maßnahmen zur Beweisführung erfordern;
  2. wenn es sich bei der Person, die die Gerichtsgebühr schuldet, um ein gewerbliches Unternehmen handelt, das im Vorjahr bei einem Gericht, einer Kanzlei oder einer Kontaktstelle mindestens 200 Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz oder sonstige Maßnahmen oder Vollstreckung gestellt hat; in diesem Fall wird die Gerichtsgebühr für Anträge des betreffenden Unternehmens auf Erlass eines Zahlungsbefehls wie folgt festgesetzt:
  • Bei einem Betrag von weniger als 5 000 EUR beträgt die Gerichtsgebühr 153 EUR (1,5 UC).
  • Bei einem Betrag von 5 000 EUR bis 15 000 EUR beträgt die Gerichtsgebühr 306 EUR (3 UC).
  • Ab einem Betrag von 15 000,01 EUR beträgt die Gerichtsgebühr 459 EUR (4,5 UC).

Legt der Antragsgegner nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 Einspruch ein und wird das Verfahren fortgesetzt, so werden die Gerichtsgebühren für das Europäische Mahnverfahren für den Antragsteller von dem Betrag abgezogen, der für das fortgesetzte Verfahren geschuldet wird (Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung über die Gerichtskosten).

Wie viel muss ich zahlen?

Siehe vorherige Antwort.

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Nach Artikel 642 der Zivilprozessordnung werden Sie von der Gerichtskanzlei angewiesen, die versäumte Zahlung innerhalb von 10 Tagen nachzuholen und eine zusätzliche Geldbuße in gleicher Höhe zu zahlen, die mindestens einer Rechnungseinheit, höchstens aber fünf Rechnungseinheiten entspricht. Wenn Sie nicht innerhalb von 10 Tagen den Nachweis für die Zahlung der fälligen Gerichtsgebühren und der Geldbuße erbringen, ordnet das Gericht die Rücknahme Ihrer Klage, Ihres Antrags oder Ihres Rechtsmittels an.

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Die Gerichtsgebühren müssen per Banküberweisung bezahlt werden.

Wenn Sie bei Gericht einen Zahlungsbefehl beantragen, sollten Sie die Anweisungen der Kanzlei des Spruchkörpers für Zivilsachen am Hauptsitz des Bezirksgerichts Porto (Juízo Central Cível do Tribunal da Comarca do Porto) für die Zahlung abwarten. Zu diesem Zweck wird dringend empfohlen, eine E-Mail-Adresse des Antragstellers oder seines Vertreters anzugeben.  Die Gerichtskanzlei übermittelt Ihnen ein Aktenzeichen (12-stellig, beginnend mit 70), das zusammen mit der Verfahrensnummer in das Feld für den Verwendungszweck der Überweisung einzutragen ist, damit die Zahlung dem Verfahren zugeordnet werden kann. Sie müssen dem Gericht einen Nachweis für die Überweisung vorlegen.

Wenn Sie sich dafür entscheiden, die Zahlung vor Beginn des Gerichtsverfahrens zu leisten, d. h. ohne die Zahlungsaufforderung des Gerichts abzuwarten, lauten die Zahlungsinformationen wie folgt (Sie sollten dem Gericht einen Nachweis für die Überweisung vorlegen):

Empfänger: Instituto de Gestão Financeira e Equipamentos da Justiça, I.P. (Institut für Haushaltsführung und Infrastruktur der Justiz)

NIF (Steueridentifikationsnummer): 510 361 242

Kontonummer: 1120014160

NIB (Portugiesische BBAN): 078101120112001416052

IBAN: PT50078101120112001416052

Kreditinstitut: Agência da Gestão da Dívida e do Crédito Público – IGCP, E.P.E.

BIC SWIFT (Internationale Bankleitzahl): IGCPPTPL

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Nach Artikel 22 Absatz 1 des Ministerialerlasses (Portaria) Nr. 419-A/2009 vom 17. April 2009 müssen Sie zusammen mit den entsprechenden Schriftsätzen oder dem entsprechenden Antrag ein Dokument als Zahlungsnachweis vorlegen oder auf andere Weise einen Zahlungsnachweis erbringen, sofern im Ministerialerlass Nr. 280/2013 vom 26. August 2013 nichts anderes bestimmt ist.

Letzte Aktualisierung: 05/10/2023

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Gerichtsgebühren – Europäisches Mahnverfahren - Rumänien

Einführung

Welche Gebühren fallen an?

Wie viel muss ich zahlen?

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Einführung

Das Europäische Mahnverfahren wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens geregelt.

Die Gerichtsgebühren (Stempelgebühren) sind in der Notverordnung Nr. 80/2013, die seit 26. Juni 2013 in Kraft ist, festgelegt. Diese Verordnung wurde erlassen, nachdem sich durch die Annahme der Zivilprozessordnung der Rechtsrahmen für Zivilverfahren geändert hatte und mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch neue Einrichtungen eingesetzt worden waren.

Gerichtsgebühren (in Form von Stempelgebühren) werden sowohl von natürlichen als auch von juristischen Personen erhoben und richten sich nach der von den Gerichten sowie vom Justizministerium (Ministerul Justiției) und von der dem Obersten Gerichts- und Kassationshof angeschlossenen Staatsanwaltschaft (Parchetul de pe lângă Înalta Curte de Casație și Justiție) erbrachten Leistung.

Für Gerichtsgebühren ist in Rumänien Online-Bezahlung vorgesehen, jedoch ist das elektronische Zahlungssystem bislang noch nicht in Betrieb.

Welche Gebühren fallen an?

Gerichtsgebühren fallen gemäß den gesetzlichen Vorschriften sowohl für erstinstanzliche Verfahren als auch für Berufungsverfahren an.

Im Einklang mit der Regierungsnotverordnung Nr. 51/2008 über staatliche Rechtshilfe in Zivilsachen (in der zunächst durch das Gesetz Nr. 193/2008 ergänzten und danach erneut geänderten Fassung) können natürliche Personen eine teilweise oder vollständige Befreiung von den Gebühren beantragen und um Ratenzahlung ersuchen. Juristische Personen können nach Artikel 42 Absatz 2 der Regierungsnotverordnung Nr. 80/2013 um Zahlungserleichterungen ersuchen.

Wie viel muss ich zahlen?

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Regierungsnotverordnung Nr. 80/2013 sind für Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls derzeit die folgenden Gerichtsgebühren zu entrichten:

  1. bei Beträgen bis 500 RON – 8% des Betrags, mindestens jedoch 20 RON;
  2. bei Beträgen von 501 RON bis 5 000 RON – 40 RON zuzüglich 7% des den Betrag von 500 RON übersteigenden Werts;
  3. bei Beträgen von 5 001 RON bis 25 000 RON – 355 RON zuzüglich 5% des den Betrag von 5 000 RON übersteigenden Werts;
  4. bei Beträgen von 25 001 RON bis 50 000 RON – 1 355 RON zuzüglich 3% des den Betrag von 25 000 RON übersteigenden Werts;
  5. bei Beträgen von 50 001 RON bis 250 000 RON – 2 105 RON zuzüglich 2% des den Betrag von 50 000 RON übersteigenden Werts;
  6. bei Beträgen über 250 000 RON – 6 105 RON zuzüglich 1% des den Betrag von 250 000 RON übersteigenden Werts.

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Gemäß der Regierungsnotverordnung Nr. 80/2013 sind die Gerichtsgebühren im Voraus zu entrichten. Bezahlt der Kläger die Gebühren nicht innerhalb der gesetzlich oder gerichtlich festgelegten Frist, wird der Antrag wegen fehlender Gebührenmarke abgewiesen oder, gegebenenfalls, entsprechend der Höhe der ordnungsgemäß entrichteten Gerichtsgebühr abgewickelt. Wird dem Antrag des Klägers auf Zahlungserleichterung nicht stattgegeben und hat dieser die fällige Gerichtsgebühr nicht innerhalb der gerichtlich festgelegten Frist entrichtet und seiner Klageschrift keinen Zahlungsbeleg beigefügt, so weist das Gericht die Klage wegen fehlender Gebührenmarke ab.

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Die Gerichtsgebühren können bar bezahlt oder per Banküberweisung oder online auf ein separates Haushaltskonto (Taxe judiciare de timbru și alte taxe de timbru – Gerichtsgebühren und andere Stempelgebühren) derjenigen Verwaltungsbehörde eingezahlt werden, die für den Wohnsitzort oder Aufenthaltsort der natürlichen Person bzw. den Ort des Firmensitzes der juristischen Person zuständig ist. Die Überweisungskosten trägt der Gebührenschuldner.

Hat der Gebührenschuldner seinen Wohnsitz, Aufenthaltsort bzw. eingetragenen Firmensitz nicht in Rumänien, ist die Gerichtsgebühr auf das Haushaltskonto der Verwaltungsbehörde einzuzahlen, die für das angerufene Gericht zuständig ist.

Die Barzahlung der Gerichtsgebühren erfolgt bei der Direktion für Steuern und Abgaben (Direcțiile de Taxe și Impozite) derjenigen Verwaltungsbehörde, die für den Wohnsitzort oder Aufenthaltsort der natürlichen Person bzw. den Ort des Firmensitzes der juristischen Person zuständig ist.

Die Gerichtsgebühren können auch per Banküberweisung und über das Online-System gezahlt werden.

Obwohl für Gerichtsgebühren in Rumänien Online-Bezahlung gesetzlich vorgesehen ist, ist das elektronische Zahlungssystem bislang noch nicht in Betrieb.

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Die Quittung der bar entrichteten Gerichtsgebühr bzw. die Zahlungsanweisung (bei Überweisung) ist bei Einreichung des Antrags beizufügen.

Diese Quittungen und Zahlungsanweisungen haben kein Standardformat, da sie von verschiedenen Verwaltungsbehörden ausgestellt werden, und werden in der jeweiligen Form akzeptiert.

Wird die Gerichtsgebühr nach Erhalt einer Zahlungsaufforderung des Gerichts bezahlt, muss der Kläger den Zahlungsbeleg innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Aufforderung einreichen.

Der Zahlungsbeleg für die Gerichtsgebühr kann persönlich bei Gericht vorgelegt oder unter Angabe des Aktenzeichens der Rechtssache, auf die sich die Zahlung bezieht, auf dem Postweg eingereicht werden. Das Aktenzeichen ist auf der Zahlungsaufforderung des Gerichts angegeben.

Letzte Aktualisierung: 02/04/2020

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Gerichtsgebühren – Europäisches Mahnverfahren - Slowenien

Einführung

Welche Gebühren fallen an?

Wie viel muss ich zahlen?

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Einführung

Die im Rahmen des Europäischen Mahnverfahrens zu erhebenden Gerichtsgebühren sind im slowenischen Gerichtsgebührengesetz (Zakon o sodnih taksah, im Folgenden: ZST-1) aufgeführt. Fundstelle: Amtsblatt der Republik Slowenien (Uradni list RS) Nrn. 37/08, 97/10, 63/13, Link öffnet neues Fenster58/14 (Entscheidung des Verfassungsgerichts), Link öffnet neues Fenster19/15 (Entscheidung des Verfassungsgerichts), 30/16 und 10/17 (Gesetz zur Änderung der Zivilprozessordnung - Zakon o pravdnem postopku - ZPP-E).

Die rechtliche Grundlage für die Zahlung von Gerichtsgebühren ist Artikel 6 des Gerichtsgebührengesetzes (ZST-1); dort ist festgelegt, dass die Gebühren in bar, elektronisch und mit anderen gültigen Zahlungsmitteln entrichtet werden können. Dies gilt auch für im Rahmen des Europäischen Mahnverfahrens anfallende Gebühren. In der Praxis können die Gerichtsgebühren über die Online-Zahlungsdienste der einzelnen Banken bezahlt werden.

Welche Gebühren fallen an?

Im Rahmen des Europäischen Mahnverfahrens wird eine einmalige Gerichtsgebühr für das gesamte Verfahren erhoben. Der Kläger hat die Gerichtsgebühr bei der Einreichung des Antrags auf Erlass eines europäischen Zahlungsbefehls bei Gericht zu entrichten.

Wie viel muss ich zahlen?

Im Rahmen des Europäischen Mahnverfahrens richtet sich die Gerichtsgebühr, die der Kläger bei der Einreichung seines Antrags bei Gericht bezahlen muss, nach dem Streitwert:

Der Koeffizient beträgt 1,2 (Tarif 1301 der Gebührenliste des ZST-1) und die Gebühr errechnet sich nach der Tabelle in Artikel 16 ZST-1. Die zahlreichen Wertetranchen können hier nicht im Einzelnen aufgeführt werden.

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Selbst wenn der Kläger die Gebühr nicht rechtzeitig bezahlt, leitet das Gericht dennoch das Verfahren ein und die Gerichtsgebühr wird gegebenenfalls zwangsweise beigetrieben.

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Die rechtliche Grundlage für die Zahlung von Gerichtsgebühren ist Artikel 6 des Gerichtsgebührengesetzes (ZST-1); dort ist festgelegt, dass die Gebühren in bar, elektronisch und mit anderen gültigen Zahlungsmitteln entrichtet werden können. Dies gilt auch für im Rahmen des Europäischen Mahnverfahrens anfallende Gebühren.

In der Praxis können die Gerichtsgebühren über die Online-Zahlungsdienste der einzelnen Banken oder direkt über den Zahlungsdienstleister oder bei der Gerichtskasse (in bar oder mittels POS-Terminal) bezahlt werden.

Jede Bank hat ihren eigenen Online-Zahlungsdienst, mit dem elektronische Zahlungen ausgeführt werden können.

Der Gebührenschuldner kann die Gerichtsgebühr im Voraus entrichten, d. h. bei Einreichung eines Antrags zur Einleitung eines Gerichtsverfahrens. Er kann aber auch den Antrag bei Gericht einreichen und warten, bis ihm das Gericht eine Zahlungsaufforderung mit dem fälligen Betrag und allen weiteren Angaben, die für die Zahlung erforderlich sind, zustellt.

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Wenn der Gebührenschuldner die Zahlung unter Angabe der auf der Zahlungsaufforderung des Gerichts angegebenen Referenznummer anweist, muss er dem Gericht keinen Zahlungsbeleg vorlegen. In diesem Fall erhält das Gericht diese Information über ein spezielles elektronisches Banksystem (UJPnet). Es ist daher unbedingt darauf zu achten, dass die richtige Referenznummer angeben wird, damit die Zahlungen korrekt zugeordnet werden können.

Zahlt der Gebührenschuldner die Gerichtsgebühr ohne Angabe der Referenznummer, so muss er dem Gericht einen Zahlungsbeleg vorlegen. Für diese Belege gibt es keine speziellen Formvorschriften. Anhand des Belegs prüft das Gericht gegebenenfalls den Eingang der Zahlung auf der UJPnet-Plattform (insbesondere, wenn die Gerichtsgebühr nicht bei der Gerichtskasse bezahlt wurde).

Letzte Aktualisierung: 01/04/2020

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Gerichtsgebühren – Europäisches Mahnverfahren - Slowakei

Einführung

Welche Gebühren fallen an?

Wie viel muss ich zahlen?

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Einführung

Rechtsgrundlage ist das Gesetz Nr. 71/1992 über Gerichtsgebühren und Gebühren für Strafregisterauszüge in der geänderten Fassung.

Gerichtsgebühren können auch per Kredit-/Debitkarte, per Banküberweisung oder über die Zweigstelle einer ausländischen Bank bezahlt werden.

Welche Gebühren fallen an?

Nach Artikel 1 des Gesetzes Nr. 71/1992 über Gerichtsgebühren und Gebühren für Strafregisterauszüge in der geänderten Fassung werden für einzelne Verfahrenshandlungen oder Verfahren, wenn sie auf einen Antrag hin erfolgen und von Behörden der öffentlichen Gerichte oder von Staatsanwaltschaften durchgeführt werden, die in der Liste der Gerichtsgebühren und Gebühren für Strafregisterauszüge, die dem Gesetz als Anhang beigefügt ist, aufgeführten Gerichtsgebühren erhoben.

Gebühren werden auch für Verfahrenshandlungen und Verfahren erhoben, die ohne Antrag zugunsten des Gebührenschuldners erfolgen, sofern sie ausdrücklich in der Gebührenliste aufgeführt sind.

Wie viel muss ich zahlen?

In der Gebührenliste sind sowohl pauschale Gebührenbeträge als auch Gebühren festgelegt, deren Beträge in Abhängigkeit von einem Grundbetrag anhand eines Prozentsatzes berechnet werden. Der für ein Verfahren festgelegte Gebührensatz gilt für das Verfahren in der jeweiligen Instanz. Für ein Beschwerdeverfahren in derselben Sache ist erneut eine Gebühr in gleicher Höhe zu entrichten.

Im Falle eines Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls beläuft sich die Gebühr, sofern kein besonderer Gebührentarif anwendbar ist, auf 6 % des Forderungsbetrags bzw. des Streitwerts, mindestens jedoch auf 16,50 EUR. Für das Widerspruchverfahren fallen die gleichen Gebühren an.

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Wird die Gebühr nicht unmittelbar bei Einreichung einer Klage, eines Antrags auf Einleitung eines Verfahrens, eines Rechtsbehelfs oder einer Kassationsbeschwerde entrichtet, fordert das Gericht den Gebührenschuldner auf, die Gebühr innerhalb einer von ihm festgelegten Frist, in der Regel innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Zahlungsaufforderung, zu entrichten. Wird die Gebühr trotz Aufforderung nicht innerhalb der angegebenen Frist beglichen, so setzt das Gericht das Verfahren aus. Dem Gebührenschuldner sind in der Zahlungsaufforderung die Konsequenzen der Nichtzahlung zu erläutern.

Zahlt der Gebührenschuldner dennoch nicht, so setzt das Gericht das Verfahren nicht aus, wenn

  1. das Verfahren bereits eingeleitet wurde,
  2. sich der Umfang des Antrags oder der Klage erweitert hat oder ein Gegenantrag oder eine Widerklage in derselben Angelegenheit eingereicht wurde, nachdem das Verfahren eingeleitet wurde,
  3. der Betrag der verlangten Gebühr nicht mit dem Wortlaut des vorgenannten Gesetzes im Einklang steht,
  4. die Zahlungsverpflichtung des Gebührenschuldners dadurch entsteht, dass Notfallmaßnahmen beantragt wurden,
  5. innerhalb der Zahlungsfrist für die Gerichtsgebühr ein Antrag auf Gebührenerlass eingereicht und dieser vom Gericht gewährt wurde. Gewährt das Gericht nur einen teilweisen Erlass, so fordert es den Gebührenschuldner auf, den nicht erlassenen Restbetrag der Gerichtsgebühr zu entrichten.

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Gerichtsgebühren, die von Gerichten, Behörden der öffentlichen Gerichte oder Staatsanwaltschaften erhoben werden, können in bar, per Kredit-/Debitkarte, per Postanweisung, per Banküberweisung oder über die Zweigstelle einer ausländischen Bank bezahlt werden. Falls die befasste Behörde die dafür erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, können die Gebühren unter Verwendung der technischen Vorrichtung einer 100 % staatlichen Einrichtung (Systembetreiber) in bar, per Kredit-/Debitkarte, per Banküberweisung oder über die Zweigstelle einer ausländischen Bank entrichtet werden. Gebühren können in bar entrichtet werden, sofern die Gerichte, Behörden der öffentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften die dafür vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen und die Gebühr pro Rechtssache nicht mehr als 300 EUR beträgt. Davon ausgenommen sind Gebühren nach Punkt 17 (Handelsregistersachen), die in bar gezahlt werden können, auch wenn ihr Betrag 300 EUR übersteigt. Falls das Gericht, die Behörde des öffentlichen Gerichts oder die Staatsanwaltschaft an das zentrale Gebührenerfassungssystem angeschlossen ist, sind die Gebühren per Kredit-/Debitkarte, per Postanweisung, per Banküberweisung oder über die Zweigstelle einer ausländischen Bank auf das Konto des Systembetreibers einzuzahlen.

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Als Nachweis für die geleistete Zahlung kann je nach Zahlungsart die Standardquittung des jeweiligen Zahlungsvorgangs verwendet werden, d. h. die Quittung der Barzahlung, der Einlieferungsschein der Postanweisung, der Kontoauszug usw.

Letzte Aktualisierung: 27/02/2023

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Gerichtsgebühren – Europäisches Mahnverfahren - Schweden

Einführung

Hinsichtlich der Gebühren unterliegen Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls in Schweden den folgenden Vorschriften:

Artikel 5 des Gesetzes (2008:879) über das Europäische Mahnverfahren (Lag (2008:879) om europeiskt betalningsföreläggande) – Wer einen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls stellt, hat eine Antragsgebühr zu entrichten. Die Regierung kann die einschlägigen Gebührenbeträge in einer Gebührenordnung festlegen.

Die Antragsgebühren sind im Voraus zu entrichten.

Kommt der Antragsteller der Zahlungsaufforderung für die Antragsgebühr nicht nach, wird der Antrag abgewiesen.

Artikel 3 der Verordnung (2008:892) über das Europäische Mahnverfahren (Förordning (2008:892) om europeiskt betalningsföreläggande) – Bei der Bezahlung der Antragsgebühr muss der Antragsteller die persönliche Identifikationsnummer oder – im Falle von Unternehmen und Organisationen – die Registrierungsnummer des Antragsgegners angeben.

Welche Gebühren fallen an?

Für in Schweden gestellte Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls fallen Antragsgebühren an. Die Antragsgebühren sind im Voraus zu entrichten. Das heißt, die Antragsgebühr muss beglichen sein, damit das schwedische Amt für Beitreibung (Kronofogdemyndigheten) mit der Bearbeitung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls beginnen kann. Nach Einreichung Ihres Antrags erhalten Sie vom schwedischen Amt für Beitreibung eine Zahlungsaufforderung mit Angaben dazu, wie Sie die Antragsgebühr entrichten können.

Wie viel muss ich zahlen?

Derzeit beläuft sich die Anmeldegebühr auf 300 SEK.

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Wenn die Antragsgebühr nicht fristgerecht beglichen wird, wird der Antrag abgewiesen und die Rechtssache wird nicht bearbeitet.

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Bitte bezahlen Sie die Antragsgebühr nicht im Voraus, sondern warten Sie auf das Schreiben des schwedischen Amts für Beitreibung mit Angaben dazu, wie Sie die Antragsgebühr entrichten können.

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Nach der fristgerechten Entrichtung der Antragsgebühr brauchen Sie nichts mehr zu unternehmen. Das schwedische Amt für Beitreibung prüft den Eingang der Zahlung. Sobald der Betrag gutgebucht wurde, beginnt es mit der Bearbeitung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls.

Letzte Aktualisierung: 05/12/2023

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Gerichtsgebühren – Europäisches Mahnverfahren - England und Wales

Einführung

Welche Gebühren fallen an?

Wie viel muss ich zahlen?

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Einführung

Das Europäische Mahnverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren zur Erwirkung von Entscheidungen bei unbestrittenen Forderungen in grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen. Ein grenzüberschreitender Fall liegt vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des befassten Gerichts hat.

Welche Gebühren fallen an?

Für Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls sind Gerichtsgebühren zu entrichten. Wenn Sie per Debit- oder Kreditkarte bezahlen möchten, machen Sie bitte die Angaben zu Ihrer Karte in der Anlage 1 zum Formblatt A „Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls“.

Sollten weitere Vollstreckungsmaßnahmen erforderlich werden, so fallen dafür erneut Gebühren an. Weitere Einzelheiten zu den verfügbaren Verfahren finden Sie auf den Webseiten zu Vollstreckungsverfahren in England und Wales.

Wie viel muss ich zahlen?

Informationen zu den Gerichtsgebühren in England und Wales finden Sie in dem Informationsheft Link öffnet neues FensterEX50 - Civil and Family Court Fees (Gerichtsgebühren bei Zivil- und Familienrechtssachen).

Die Gebühren richten sich nach der Forderungssumme.

Um Ihnen einen Überblick zu ermöglichen, ist nachstehend eine Tabelle der Gebühren vom 17. November 2016 wiedergegeben. Gerichtsgebühren können sich ändern, sodass Sie sich stets mit dem Gericht, rechtlichen Vertreter und allen sonstigen beteiligten Personen oder Organisationen in Verbindung setzen sollten, um zu prüfen, ob die Gebühren noch Gültigkeit haben. Die Gebühren sind in Pfund Sterling (GBP) angegeben. Um den Gegenwert in Euro zu erhalten, müssen Sie für die Umrechnung den Kurs des Tages zugrunde legen, an dem Sie den Antrag stellen möchten.

1.1 Die bei der Antragstellung (einschließlich bei Klageerhebung nach Ergehen der Klageerlaubnis) fällige Gebühr richtet sich nach dem Forderungsbetrag:

Zu entrichtende Gebühr (GBP)

a) bis 300 GBP

35 GBP

b) über 300 GBP und bis 500 GBP

50 GBP

c) über 500 GBP und bis 1 000 GBP

70 GBP

d) über 1 000 GBP und bis 1 500 GBP

80 GBP

e) über 1 500 GBP und bis 3 000 BGP

115 GBP

f) über 3 000 GBP und bis 5 000 GBP

205 GBP

g) über 5 000 GBP und bis 10 000 GBP

455 GBP

h) über 10 000 GBP und bis 200 000 GBP

5 % der Forderungssumme.

i) über 200 000 GBP.

10 000 GBP

Für etwaige Vollstreckungsmaßnahmen fallen weitere Gebühren an.

Eine Gerichtsgebühr ist zum Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht fällig sowie erneut im späteren Verlauf des Gerichtsverfahrens. Je nach Ihren persönlichen Umständen können Sie Anspruch auf Gebührenbefreiung (fee remission) haben, d. h. Sie brauchen keine Gerichtsgebühren oder nur einen Teil davon zu zahlen. Sie müssen allerdings für jede während des Gerichtsverfahrens zu entrichtende Gebühr einen gesonderten Befreiungsantrag stellen. Beispielsweise wird ein Antrag auf Gebührenbefreiung bei der Klageerhebung nur eine Befreiung von dieser ersten Antragsgebühr bewirken. Der Grund dafür ist, dass sich Ihre persönlichen Umstände während der Gerichtsverhandlung ändern können, sodass Sie in der Folge möglicherweise keinen Anspruch auf Gebührenbefreiung mehr haben. Oder aber Sie können während des Verfahrens einen Anspruch auf Gebührenbefreiung erlangen, den Sie zu Anfang des Verfahrens nicht besaßen.

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Wenn der Antragsteller die Kreditkartendaten nicht ordnungsgemäß angegeben hat oder die Zahlung aus einem anderen Grund fehlschlägt, übermittelt das Gericht dem Antragsteller das Formblatt B „Aufforderung zur Vervollständigung und/oder Berichtigung eines Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls“ mit der Bitte, die erforderlichen Angaben zu einer gültigen Kreditkarte zu machen, um die Zahlung der Gerichtsgebühren zu ermöglichen. Wenn die Zahlung nicht ordnungsgemäß eingeht, wird der Antrag nicht weiterverfolgt.

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Um die Gerichtsgebühren zu begleichen, müssen Sie dem Gericht Ihre Zahlungsdaten übermitteln. Bei der Antragstellung können Sie diese Angaben in der Anlage 1 zum Formblatt A „Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls“ machen.

Die Zahlung erfolgt gewöhnlich per Debit- oder Kreditkarte. Das Gericht, bei dem der Antrag gestellt wird, akzeptiert möglicherweise nicht alle im Formblatt A vorgesehenen Zahlungsmethoden. Daher sollte sich der Antragsteller im Voraus mit dem Gericht in Verbindung setzen und prüfen, welche Zahlungsmethode verwendet werden kann.

Zuweilen besteht auch die Möglichkeit, per Telefon mit der Kreditkarte zu bezahlen. Viele Gerichte bieten dies an, kontaktieren Sie aber dennoch zuvor das in Ihrem Fall zuständige Gericht, um sicherzustellen, dass diese Zahlungsmethode für Sie besteht.

Elektronische Zahlungen stehen nur Personen mit einer Adresse im Vereinigten Königreich offen.

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Wurde der Antrag ordnungsgemäß gestellt, so stellt das Gericht dem Antragsgegner einen Europäischen Zahlungsbefehl (Formblatt E) zu. Gleichzeitig erhält der Antragsteller einen Zustellungsbescheid sowie eine Quittung über den Eingang der Zahlung.

Die Quittung ist in der Regel ein Dokument im Format 8 x 12 cm, auf dem oben der Name und die Postanschrift des Gerichts aufgedruckt und unten der Betrag sowie das Datum und die Uhrzeit der Zahlung angegeben sind.

Weitere Informationen finden Sie auf den Webseiten zu grenzüberschreitenden Forderungen innerhalb der EU:Link öffnet neues FensterEuropean Union cross-border claims

Letzte Aktualisierung: 04/05/2020

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Gerichtsgebühren – Europäisches Mahnverfahren - Nordirland

Zur Zeit fallen keine Gebühren an.

Letzte Aktualisierung: 13/09/2019

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Gerichtsgebühren – Europäisches Mahnverfahren - Schottland

Einführung

Welche Gebühren fallen an?

Wie viel muss ich zahlen?

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Einführung

Gerichtsgebühren für Europäische Zahlungsbefehle sind in Schottland in den folgenden Gebührenordnungen geregelt:

  • Gerichtsgebührenordnung 2018 mit ihrer Änderungsordnung 2018 (Sheriff Court Fees Order 2018, as amended by the Sheriff Court Fees Amendment Order 2018).

Tabelle 2 Teil II Nummer 6 gilt für Europäische Zahlungsbefehle ab dem 1. April 2019.

Tabelle 3 Teil II Nummer 6 gilt für Europäische Zahlungsbefehle ab dem 1. April 2020.

Die elektronische Zahlung von Gebühren ist nicht möglich.

Welche Gebühren fallen an?

Für einen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls bei Gericht mittels Formblatt A der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ist eine einmalige Gebühr zu entrichten, die das gesamte Gerichtsverfahren abdeckt.

Die Vertretung durch einen Rechtsbeistand (solicitor) ist in der Regel nicht erforderlich, und die Gerichtsgebühr umfasst weder Anwaltshonorare noch die Kosten für die Zustellung der Unterlagen an den Beklagten.

Für die Einlegung eines Einspruchs mittels Formblatt F wird keine Gebühr erhoben.

Wie viel muss ich zahlen?

Für einen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls bei Gericht sind 129 GBP zu entrichten.

Gemäß Artikel 8 der Gerichtsgebührenordnung (Sheriff Court Fees Order 2018, Scottish Statutory Instrument 2018/481 in der geänderten Fassung) kann eine Partei Anspruch auf Gebührenbefreiung haben, beispielsweise wenn sie Anspruch auf bestimmte staatliche Beihilfen oder auf zivilrechtliche Prozesskostenhilfe hat.

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Das Gericht ist nach Absatz 3 der Gebührenordnung 2018 (Sheriff Court Fees Order 2018, Scottish Statutory Instrument 2018/481 in der geänderten Fassung) ohne Zahlung der Gebühr nicht verpflichtet, tätig zu werden, und weist den Antrag zurück.

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Für die Entrichtung von Gerichtsgebühren stehen Ihnen die folgenden Möglichkeiten offen:

  • Zahlung per Scheck – ausgestellt an „The Scottish Courts and Tribunals Service“
  • Debitkarte oder Kreditkarte – Bitte prüfen Sie, welche Arten von Karten vom zuständigen Gericht akzeptiert werden können und ob die Zahlung telefonisch erfolgen kann.
  • Postanweisung – ausgestellt an „The Scottish Courts and Tribunals Service“
  • Barzahlung – Wenn die Zahlung auf dem Postweg übermittelt wird, sind Barzahlungen nicht zu empfehlen.

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Das Gericht nimmt Anträge mittels eines Formblatts A gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 entgegen, sofern die Gebühr entrichtet wird. Die Schriftstücke und die Zahlung sollten dem Gericht zusammen vorgelegt bzw. zugesandt werden. Das Gericht händigt dann im nächsten Verfahrensschritt ein Formblatt B, C, D oder E aus bzw. stellt dies zu. Ein Zahlungsnachweis ist nicht erforderlich.

Letzte Aktualisierung: 03/04/2020

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