Gerichtsgebühren – Europäisches Mahnverfahren

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Einführung

Welche Gebühren fallen an?

Wie viel muss ich zahlen?

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Einführung

Gerichtsgebühren in Zivilsachen, darunter auch im Europäischen Mahnverfahren, sind öffentliche Abgaben, die zu Beginn des Verfahrens auf Antrag einer Partei zu entrichten sind. Die Gerichtsgebühren regelt das Gesetz 10/2012 vom 20. November 2012 über bestimmte Gebühren im Bereich der Justizverwaltung und des Nationalen Instituts für Toxikologie und Forensische Wissenschaft (Ley 10/2012, de 20 de noviembre, por la que se regulan determinadas tasas en el ámbito de la Administración de Justicia y del Instituto Nacional de Toxicología y Ciencias Forenses), geändert durch die Königliche Gesetzesverordnung 3/2013 vom 22. Februar 2013 und die Verordnung HAP/2662/2012 vom 13. Dezember 2012 (geändert durch die Verordnung HAP/490/2013 vom 27. März 2013).

Ferner gilt die Königliche Gesetzesverordnung 1/2015 vom 27. Februar 2015 über Mechanismen für eine zweite Chance, die Reduzierung finanzieller Belastung und andere soziale Maßnahmen (Real Decreto Ley 1/2015 de 27 de febrero, de mecanismos de segunda oportunidad, reducción de carga financiera y otras medidas de orden social), durch die das oben genannte Gesetz 10/2012 erneut geändert wurde.

Zu entrichten ist die Gebühr über die Steuerbehörde (Agencia Tributaria) unter Verwendung eines herunterladbaren Formulars, das folgendermaßen ausgefüllt werden muss (hier klicken), oder mittels einer Anwendung, die nach Eingabe der Daten (hier klicken) generiert wird und eine Online-Überweisung ermöglicht (diese Option steht bisher nur großen Unternehmen zur Verfügung).

Die Zahlung muss bei Vorlage des Antragsformulars A erfolgt sein. Der Rechtsvertreter oder Anwalt (abogado) kann die Zahlung im Namen und im Auftrag der zahlungspflichtigen Person vornehmen, insbesondere dann, wenn Letztere nicht in Spanien ansässig ist. Eine nicht in Spanien ansässige Person muss vor ihrer Selbstveranlagung keine Steueridentifikationsnummer beantragen. Der Rechtsvertreter oder Anwalt trägt keine abgabenrechtliche Haftung für diese Zahlung.

Welche Gebühren fallen an?

Beim europäischen Mahnverfahren ist derjenige zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet, der die Justiz angerufen und den gebührenpflichtigen Tatbestand herbeigeführt hat, d. h. der unter Verwendung des Formulars A Klage oder Widerklage erhoben hat. Voraussetzung ist jedoch, dass ein vollstreckbarer außergerichtlicher Titel im Sinne von Artikel 517 des Gesetzes 1/2000 vom 7. Januar 2000 über Zivilverfahren (Ley 1/2000, de 7 de enero, de Enjuiciamiento Civil) vorliegt und die Forderung mehr als 2000 EUR beträgt. Wenn es sich um einen vollstreckbaren gerichtlichen Titel handelt, ist er von der Zahlung befreit. Gebührenbefreit sind zudem alle natürlichen Personen und juristischen Personen, die Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, wenn sie nachweisen können, dass sie die Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfüllen.

Wie viel muss ich zahlen?

Beim Europäischen Mahnverfahren ist eine Pauschale von 100 EUR zu entrichten zuzüglich eines variablen Betrags, der sich nach der Höhe der Forderung richtet. Um diesen Betrag zu ermitteln, wird der gebührenpflichtige Grundbetrag mit dem entsprechenden Gebührensatz multipliziert, der folgender Tabelle zu entnehmen ist:

Gebührenpflichtiger Betrag

Gebührenpflichtige Person

Gebührensatz

Obergrenze des variablen Betrags

0 bis 1 000 000 EUR

Juristische Person

0,50 %


Ab 1 000 000 EUR

Juristische Person

0,25 %

10 000 EUR

Der gebührenpflichtige Betrag ist der Streitwert. Beim Europäischen Mahnverfahren entspricht der Streitwert dem Betrag der Hauptforderung zuzüglich Zinsen und Vertragsstrafen.

Für ein Europäisches Mahnverfahren, bei dem es um einen Betrag von 9000 EUR geht, würde die Gerichtsgebühr für eine juristische Person 100 EUR + 9000 EUR x 0,50 % = 145 EUR betragen.

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Wenn dem Antragsformular kein Zahlungsbeleg beigefügt ist, verlangt der Geschäftsstellenleiter (Letrado de la Administración de Justicia) vom Gebührenpflichtigen, diesen Nachweis zu erbringen. Erst wenn der Beleg vorliegt, wird der Antrag bearbeitet. Das Fehlen des Zahlungsbelegs verhindert nicht die Anwendung der im Verfahrensrecht festgelegten Fristen, d. h. wenn der Mangel nach der Aufforderung des Geschäftsstellenleiters nicht behoben wird, wird die Prozesshandlung nicht fortgesetzt, und das Verfahren wird entweder fortgesetzt oder geschlossen.

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Bevor die maßgebliche Partei ihren Antrag einreicht, ist die Gebühr im Wege der Selbstveranlagung zu entrichten. Die Gebühr wird unter Verwendung des offiziellen Formulars 696 zur Selbstveranlagung, das wie folgt (hier klicken) ausgefüllt werden muss, oder mittels einer Anwendung entrichtet, die nach Eingabe der Daten (hier klicken) generiert wird. Die Zahlung kann persönlich bei allen kooperierenden Finanzinstituten vorgenommen werden. Das Formular liegt auf Spanisch und Englisch vor.

Online-Überweisungen per Banküberweisung, Kreditkarte, Lastschrift usw. sind bisher nur für große Unternehmen möglich, da die gesetzlichen Vorschriften zu Mahngebühren erst kürzlich geändert wurden und bisher noch keine technische Lösung geschaffen werden konnte.

Gerichtsgebühren sind in der Prozesskostenhilfe enthalten, die durch das Gesetz 1/1996 vom 10. Januar 1996 über Prozesskostenhilfe (Ley 1/1996, de 10 de enero, de asistencia jurídica gratuita), insbesondere die Artikel 1 bis 8 und 46 bis 51, geregelt ist.

Informationen hierzu finden Sie unter https://www.abogacia.es/servicios/ciudadanos/servicios-de-orientacion-juridica-gratuita. Auf diesem Wege kann auch Prozesskostenhilfe beantragt werden. Wählen Sie die Anwaltskammer (Colegio de Abogados) des Ortes, an dem das zuständige Gericht seinen Sitz hat.

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Dem Formular A ist ein ordnungsgemäß bestätigter offizieller Zahlungsbeleg (in Papierform oder elektronisch) beizufügen.

Bisher ist es in Spanien nicht möglich, Formulare, die im europäischen Mahnverfahren verwendet werden, elektronisch zu übermitteln. Deshalb müssen (in Papierform oder elektronisch erhaltene) Zahlungsbelege zusammen mit den anderen verlangten Unterlagen in Papierform übermittelt werden.

Sobald die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung zur Verfügung steht, soll die Gerichtsgebühr um 10 % ermäßigt werden, wenn diese Option genutzt wird. Das Gesetz sieht eine Erstattung von 60 % der Gebühr für den Fall vor, dass der Streitfall einvernehmlich oder durch Anerkennung des Anspruchs beigelegt wird.

Letzte Aktualisierung: 17/01/2024

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