Gerichtsgebühren – Europäisches Mahnverfahren

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Einführung

Welche Gebühren fallen an?

Wie viel muss ich zahlen?

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Einführung

Rechtsgrundlage ist das Gesetz Nr. 71/1992 über Gerichtsgebühren und Gebühren für Strafregisterauszüge in der geänderten Fassung.

Gerichtsgebühren können auch per Kredit-/Debitkarte, per Banküberweisung oder über die Zweigstelle einer ausländischen Bank bezahlt werden.

Welche Gebühren fallen an?

Nach Artikel 1 des Gesetzes Nr. 71/1992 über Gerichtsgebühren und Gebühren für Strafregisterauszüge in der geänderten Fassung werden für einzelne Verfahrenshandlungen oder Verfahren, wenn sie auf einen Antrag hin erfolgen und von Behörden der öffentlichen Gerichte oder von Staatsanwaltschaften durchgeführt werden, die in der Liste der Gerichtsgebühren und Gebühren für Strafregisterauszüge, die dem Gesetz als Anhang beigefügt ist, aufgeführten Gerichtsgebühren erhoben.

Gebühren werden auch für Verfahrenshandlungen und Verfahren erhoben, die ohne Antrag zugunsten des Gebührenschuldners erfolgen, sofern sie ausdrücklich in der Gebührenliste aufgeführt sind.

Wie viel muss ich zahlen?

In der Gebührenliste sind sowohl pauschale Gebührenbeträge als auch Gebühren festgelegt, deren Beträge in Abhängigkeit von einem Grundbetrag anhand eines Prozentsatzes berechnet werden. Der für ein Verfahren festgelegte Gebührensatz gilt für das Verfahren in der jeweiligen Instanz. Für ein Beschwerdeverfahren in derselben Sache ist erneut eine Gebühr in gleicher Höhe zu entrichten.

Im Falle eines Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls beläuft sich die Gebühr, sofern kein besonderer Gebührentarif anwendbar ist, auf 6 % des Forderungsbetrags bzw. des Streitwerts, mindestens jedoch auf 16,50 EUR. Für das Widerspruchverfahren fallen die gleichen Gebühren an.

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Wird die Gebühr nicht unmittelbar bei Einreichung einer Klage, eines Antrags auf Einleitung eines Verfahrens, eines Rechtsbehelfs oder einer Kassationsbeschwerde entrichtet, fordert das Gericht den Gebührenschuldner auf, die Gebühr innerhalb einer von ihm festgelegten Frist, in der Regel innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Zahlungsaufforderung, zu entrichten. Wird die Gebühr trotz Aufforderung nicht innerhalb der angegebenen Frist beglichen, so setzt das Gericht das Verfahren aus. Dem Gebührenschuldner sind in der Zahlungsaufforderung die Konsequenzen der Nichtzahlung zu erläutern.

Zahlt der Gebührenschuldner dennoch nicht, so setzt das Gericht das Verfahren nicht aus, wenn

  1. das Verfahren bereits eingeleitet wurde,
  2. sich der Umfang des Antrags oder der Klage erweitert hat oder ein Gegenantrag oder eine Widerklage in derselben Angelegenheit eingereicht wurde, nachdem das Verfahren eingeleitet wurde,
  3. der Betrag der verlangten Gebühr nicht mit dem Wortlaut des vorgenannten Gesetzes im Einklang steht,
  4. die Zahlungsverpflichtung des Gebührenschuldners dadurch entsteht, dass Notfallmaßnahmen beantragt wurden,
  5. innerhalb der Zahlungsfrist für die Gerichtsgebühr ein Antrag auf Gebührenerlass eingereicht und dieser vom Gericht gewährt wurde. Gewährt das Gericht nur einen teilweisen Erlass, so fordert es den Gebührenschuldner auf, den nicht erlassenen Restbetrag der Gerichtsgebühr zu entrichten.

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Gerichtsgebühren, die von Gerichten, Behörden der öffentlichen Gerichte oder Staatsanwaltschaften erhoben werden, können in bar, per Kredit-/Debitkarte, per Postanweisung, per Banküberweisung oder über die Zweigstelle einer ausländischen Bank bezahlt werden. Falls die befasste Behörde die dafür erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, können die Gebühren unter Verwendung der technischen Vorrichtung einer 100 % staatlichen Einrichtung (Systembetreiber) in bar, per Kredit-/Debitkarte, per Banküberweisung oder über die Zweigstelle einer ausländischen Bank entrichtet werden. Gebühren können in bar entrichtet werden, sofern die Gerichte, Behörden der öffentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften die dafür vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen und die Gebühr pro Rechtssache nicht mehr als 300 EUR beträgt. Davon ausgenommen sind Gebühren nach Punkt 17 (Handelsregistersachen), die in bar gezahlt werden können, auch wenn ihr Betrag 300 EUR übersteigt. Falls das Gericht, die Behörde des öffentlichen Gerichts oder die Staatsanwaltschaft an das zentrale Gebührenerfassungssystem angeschlossen ist, sind die Gebühren per Kredit-/Debitkarte, per Postanweisung, per Banküberweisung oder über die Zweigstelle einer ausländischen Bank auf das Konto des Systembetreibers einzuzahlen.

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Als Nachweis für die geleistete Zahlung kann je nach Zahlungsart die Standardquittung des jeweiligen Zahlungsvorgangs verwendet werden, d. h. die Quittung der Barzahlung, der Einlieferungsschein der Postanweisung, der Kontoauszug usw.

Letzte Aktualisierung: 27/02/2023

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