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Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?
Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?
Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?
Gerichtsgebühren für Europäische Zahlungsbefehle sind in Schottland in den folgenden Gebührenordnungen geregelt:
Tabelle 2 Teil II Nummer 6 gilt für Europäische Zahlungsbefehle ab dem 1. April 2019.
Tabelle 3 Teil II Nummer 6 gilt für Europäische Zahlungsbefehle ab dem 1. April 2020.
Die elektronische Zahlung von Gebühren ist nicht möglich.
Für einen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls bei Gericht mittels Formblatt A der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ist eine einmalige Gebühr zu entrichten, die das gesamte Gerichtsverfahren abdeckt.
Die Vertretung durch einen Rechtsbeistand (solicitor) ist in der Regel nicht erforderlich, und die Gerichtsgebühr umfasst weder Anwaltshonorare noch die Kosten für die Zustellung der Unterlagen an den Beklagten.
Für die Einlegung eines Einspruchs mittels Formblatt F wird keine Gebühr erhoben.
Für einen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls bei Gericht sind 129 GBP zu entrichten.
Gemäß Artikel 8 der Gerichtsgebührenordnung (Sheriff Court Fees Order 2018, Scottish Statutory Instrument 2018/481 in der geänderten Fassung) kann eine Partei Anspruch auf Gebührenbefreiung haben, beispielsweise wenn sie Anspruch auf bestimmte staatliche Beihilfen oder auf zivilrechtliche Prozesskostenhilfe hat.
Das Gericht ist nach Absatz 3 der Gebührenordnung 2018 (Sheriff Court Fees Order 2018, Scottish Statutory Instrument 2018/481 in der geänderten Fassung) ohne Zahlung der Gebühr nicht verpflichtet, tätig zu werden, und weist den Antrag zurück.
Für die Entrichtung von Gerichtsgebühren stehen Ihnen die folgenden Möglichkeiten offen:
Das Gericht nimmt Anträge mittels eines Formblatts A gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 entgegen, sofern die Gebühr entrichtet wird. Die Schriftstücke und die Zahlung sollten dem Gericht zusammen vorgelegt bzw. zugesandt werden. Das Gericht händigt dann im nächsten Verfahrensschritt ein Formblatt B, C, D oder E aus bzw. stellt dies zu. Ein Zahlungsnachweis ist nicht erforderlich.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.