Gerichtsgebühren – Europäisches Mahnverfahren

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Einführung

Welche Gebühren fallen an?

Wie viel muss ich zahlen?

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Einführung

Das Europäische Mahnverfahren wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens geregelt.

Die Gerichtsgebühren (Stempelgebühren) sind in der Notverordnung Nr. 80/2013, die seit 26. Juni 2013 in Kraft ist, festgelegt. Diese Verordnung wurde erlassen, nachdem sich durch die Annahme der Zivilprozessordnung der Rechtsrahmen für Zivilverfahren geändert hatte und mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch neue Einrichtungen eingesetzt worden waren.

Gerichtsgebühren (in Form von Stempelgebühren) werden sowohl von natürlichen als auch von juristischen Personen erhoben und richten sich nach der von den Gerichten sowie vom Justizministerium (Ministerul Justiției) und von der dem Obersten Gerichts- und Kassationshof angeschlossenen Staatsanwaltschaft (Parchetul de pe lângă Înalta Curte de Casație și Justiție) erbrachten Leistung.

Für Gerichtsgebühren ist in Rumänien Online-Bezahlung vorgesehen, jedoch ist das elektronische Zahlungssystem bislang noch nicht in Betrieb.

Welche Gebühren fallen an?

Gerichtsgebühren fallen gemäß den gesetzlichen Vorschriften sowohl für erstinstanzliche Verfahren als auch für Berufungsverfahren an.

Im Einklang mit der Regierungsnotverordnung Nr. 51/2008 über staatliche Rechtshilfe in Zivilsachen (in der zunächst durch das Gesetz Nr. 193/2008 ergänzten und danach erneut geänderten Fassung) können natürliche Personen eine teilweise oder vollständige Befreiung von den Gebühren beantragen und um Ratenzahlung ersuchen. Juristische Personen können nach Artikel 42 Absatz 2 der Regierungsnotverordnung Nr. 80/2013 um Zahlungserleichterungen ersuchen.

Wie viel muss ich zahlen?

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Regierungsnotverordnung Nr. 80/2013 sind für Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls derzeit die folgenden Gerichtsgebühren zu entrichten:

  1. bei Beträgen bis 500 RON – 8% des Betrags, mindestens jedoch 20 RON;
  2. bei Beträgen von 501 RON bis 5 000 RON – 40 RON zuzüglich 7% des den Betrag von 500 RON übersteigenden Werts;
  3. bei Beträgen von 5 001 RON bis 25 000 RON – 355 RON zuzüglich 5% des den Betrag von 5 000 RON übersteigenden Werts;
  4. bei Beträgen von 25 001 RON bis 50 000 RON – 1 355 RON zuzüglich 3% des den Betrag von 25 000 RON übersteigenden Werts;
  5. bei Beträgen von 50 001 RON bis 250 000 RON – 2 105 RON zuzüglich 2% des den Betrag von 50 000 RON übersteigenden Werts;
  6. bei Beträgen über 250 000 RON – 6 105 RON zuzüglich 1% des den Betrag von 250 000 RON übersteigenden Werts.

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Gemäß der Regierungsnotverordnung Nr. 80/2013 sind die Gerichtsgebühren im Voraus zu entrichten. Bezahlt der Kläger die Gebühren nicht innerhalb der gesetzlich oder gerichtlich festgelegten Frist, wird der Antrag wegen fehlender Gebührenmarke abgewiesen oder, gegebenenfalls, entsprechend der Höhe der ordnungsgemäß entrichteten Gerichtsgebühr abgewickelt. Wird dem Antrag des Klägers auf Zahlungserleichterung nicht stattgegeben und hat dieser die fällige Gerichtsgebühr nicht innerhalb der gerichtlich festgelegten Frist entrichtet und seiner Klageschrift keinen Zahlungsbeleg beigefügt, so weist das Gericht die Klage wegen fehlender Gebührenmarke ab.

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Die Gerichtsgebühren können bar bezahlt oder per Banküberweisung oder online auf ein separates Haushaltskonto (Taxe judiciare de timbru și alte taxe de timbru – Gerichtsgebühren und andere Stempelgebühren) derjenigen Verwaltungsbehörde eingezahlt werden, die für den Wohnsitzort oder Aufenthaltsort der natürlichen Person bzw. den Ort des Firmensitzes der juristischen Person zuständig ist. Die Überweisungskosten trägt der Gebührenschuldner.

Hat der Gebührenschuldner seinen Wohnsitz, Aufenthaltsort bzw. eingetragenen Firmensitz nicht in Rumänien, ist die Gerichtsgebühr auf das Haushaltskonto der Verwaltungsbehörde einzuzahlen, die für das angerufene Gericht zuständig ist.

Die Barzahlung der Gerichtsgebühren erfolgt bei der Direktion für Steuern und Abgaben (Direcțiile de Taxe și Impozite) derjenigen Verwaltungsbehörde, die für den Wohnsitzort oder Aufenthaltsort der natürlichen Person bzw. den Ort des Firmensitzes der juristischen Person zuständig ist.

Die Gerichtsgebühren können auch per Banküberweisung und über das Online-System gezahlt werden.

Obwohl für Gerichtsgebühren in Rumänien Online-Bezahlung gesetzlich vorgesehen ist, ist das elektronische Zahlungssystem bislang noch nicht in Betrieb.

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Die Quittung der bar entrichteten Gerichtsgebühr bzw. die Zahlungsanweisung (bei Überweisung) ist bei Einreichung des Antrags beizufügen.

Diese Quittungen und Zahlungsanweisungen haben kein Standardformat, da sie von verschiedenen Verwaltungsbehörden ausgestellt werden, und werden in der jeweiligen Form akzeptiert.

Wird die Gerichtsgebühr nach Erhalt einer Zahlungsaufforderung des Gerichts bezahlt, muss der Kläger den Zahlungsbeleg innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Aufforderung einreichen.

Der Zahlungsbeleg für die Gerichtsgebühr kann persönlich bei Gericht vorgelegt oder unter Angabe des Aktenzeichens der Rechtssache, auf die sich die Zahlung bezieht, auf dem Postweg eingereicht werden. Das Aktenzeichen ist auf der Zahlungsaufforderung des Gerichts angegeben.

Letzte Aktualisierung: 02/04/2020

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