Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Polnisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.
Die folgenden Sprachen wurden bereits übersetzt: Englisch.
Swipe to change

Gerichtsgebühren – Europäisches Mahnverfahren

Polen

Inhalt bereitgestellt von
Polen
Es gibt keine amtliche Übersetzung der Sprachfassung, die Sie ansehen.
Zur maschinellen Übersetzung dieses Inhalts. Sie dient lediglich zur Orientierung. Der Urheber dieser Seite übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für die Qualität dieses maschinell übersetzten Texts.

Einführung

Welche Gebühren fallen an?

Wie viel muss ich zahlen?

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Einführung

Die Gebühren für Zivilverfahren sind im Gerichtskostengesetz (Zivilverfahren) vom 28. Juli 2005 geregelt (konsolidierte Fassung: Gesetzblatt der Republik Polen (Dziennik Ustaw) 2014, Pos. 1025). Grundsätzlich werden für jede Art von Klage Gebühren erhoben, darunter auch für Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens. Nach polnischem Recht kann eine Gebührenbefreiung beantragt werden, und zwar nach den Bestimmungen des oben genannten Gesetzes (Titel IV - Befreiung von den Gerichtsgebühren).

Welche Gebühren fallen an?

Für das europäische Mahnverfahren werden Gebühren fällig, die sich proportional aus der Streitsumme errechnen.

Wie viel muss ich zahlen?

Im Falle von Güterrechtssachen wird eine Gebühr in Höhe von 5% der Streitsumme (d. h. des in der Klageschrift genannten Betrags) erhoben, wobei eine Mindestgebühr von 30 PLN und eine Höchstgebühr von 100 000 PLN anwendbar ist. Im Falle der Beilegung des Mahnverfahrens wird die Hälfte des Gebührenbetrags fällig.

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Gemäß Artikel 1262 Absatz 1 der Zivilprozessordnung vom 17. November 1964 (Gesetzblatt Nr. 43, Pos. 296, in der geänderten Fassung) wird das Gericht kein Verfahren einleiten, wenn die für das Verfahrensschriftstück fällige Gebühr nicht entrichtet wurde. Das bedeutet, die Gebühr ist zu entrichten, wenn ein Verfahrensschriftstück (Klageschrift) beim zuständigen Gericht eingereicht wird, oder es muss ein Antrag auf Befreiung von den Verfahrenskosten gestellt werden.

Die rechtlichen Folgen der Nichtzahlung der für ein Verfahrensschriftstück fälligen Gerichtsgebühren sind u. a. in den Artikeln 130 und 1302 der Zivilprozessordnung festgelegt.

Kann das Verfahrensschriftstück (die Klageschrift) aufgrund der Nichtzahlung der Gebühr nicht bearbeitet werden, fordert der vorsitzende Richter gemäß Artikel 130 der Zivilprozessordnung die Partei auf, die Zahlung innerhalb einer Woche zu leisten, andernfalls wird das Verfahrensschriftstück zurückgesandt. Wurde das Verfahrensschriftstück von einer im Ausland lebenden Person eingereicht, die keinen Vertreter in Polen hat, setzt der vorsitzende Richter eine Frist für die Zahlung der Gebühr fest, die nicht kürzer sein darf als ein Monat. Wird die Gebühr nicht innerhalb der angegebenen Frist beglichen, so wird das Verfahrensschriftstück an die Partei zurückgesandt. Wird die Gebühr innerhalb der angegebenen Frist beglichen, so beginnt die Rechtswirkung des Verfahrensschriftstücks mit dem Tag seiner Einreichung.

Gemäß Artikel 1302 der Zivilprozessordnung wird ein von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt eingereichtes Verfahrensschriftstück, für das keine Gebühr entrichtet wurde, ohne Zahlungsaufforderung zurückgesandt, wenn es sich um eine Pauschalgebühr oder eine proportional zu dem von der Partei angegebenen Streitwert berechnete Gebühr handelt. Wird die Gebühr für das Verfahrensschriftstück allerdings innerhalb einer Woche nach Zustellung des Rücksendebescheids beglichen, so beginnt die Rechtswirkung des Schriftstücks mit dem Tag seiner Einreichung.

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Die Modalitäten für die Zahlung der Gerichtsgebühren in Zivilsachen sind in der Verordnung des Justizministers vom 31. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten für die Zahlung der Gerichtsgebühren in Zivilsachen (Gesetzblatt Nr. 27, Pos. 199) geregelt, mit der das genannte Gerichtskostengesetz (Zivilverfahren) umgesetzt wird.

Gerichtsgebühren in Zivilsachen können unbar direkt in das Girokonto des zuständigen Gerichts eingezahlt werden (Kontodaten sind direkt beim Gericht zu erfragen oder seiner Website oder der Website des Justizministeriums zu entnehmen), in bar bei der Gerichtskasse entrichtet werden oder in Form von bei der Gerichtskasse erhältlichen Gebührenmarken beglichen werden.

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Sobald die Gebühren entrichtet und etwaige Unregelmäßigkeiten behoben sind, erlässt das Gericht einen Europäischen Zahlungsbefehl.

Letzte Aktualisierung: 03/04/2020

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.