Gerichtsgebühren – Europäisches Mahnverfahren

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Einführung

Wenn Sie als Privatperson (persönlich oder über einen Rechtsanwalt) einen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls bei einem Gericht einreichen (Formblatt Α nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006), haben Sie die im nationalen Recht festgelegten Gebühren zu entrichten. Wenn Sie den Antrag persönlich und ohne die Hilfe eines Rechtsanwalts stellen, haben Sie keine Vorauszahlung für Anwaltshonorare zu leisten (siehe Erwägungsgrund 26 der Verordnung). Wenn Ihrem Antrag entsprochen und ein Europäischer Zahlungsbefehl ausgestellt wird (Formblatt Ε der Verordnung) und daraufhin kein Widerspruch erhoben und der Zahlungsbefehl für vollstreckbar erklärt wird (Formblatt G), erhalten Sie einen Vollstreckungstitel, für den Sie eine Ausfertigungsgebühr (télos apográfou) zu entrichten haben, die sich nach der Art der Forderung richtet (siehe Gebührenmarkenordnung (Kódika Telón Chartosímou)).

Welche Gebühren fallen an?

Bei Einreichung des Formblatts A ist eine Antragsgebühr zu entrichten, die in Form einer Gebührenmarke (télos chartosímou) auf dem Antrag angebracht wird (siehe Gebührenmarkenordnung), sowie eine Gerichtskostengebühr (télos dikastikoú ensímou), die ebenfalls als Gebührenmarke oder aber in Form einer von einem Finanzamt (DOY) ausgestellten Quittung vom Typ B - da es sich um eine elektronische Marke handelt - der Akte beigefügt wird (siehe Gesetz Nr. 3978/1912 in der durch Artikel 1 (IC1) des Gesetzes Nr. 4093/2012 geänderten Fassung: acht Tausendstel des Forderungsbetrags zuzüglich steuerähnliche Abgaben, wenn der Betrag 200 EUR übersteigt. Ferner sind Gebühren an die nationalen Behörden zu entrichten, deren Betrag sich nach der Höhe der Forderung richtet.

Wie viel muss ich zahlen?

Die Verfahrenskosten werden auf der Grundlage des Betrags berechnet, für den der Zahlungsbefehl gemäß den oben genannten Rechtsvorschriften beantragt wird.

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

In diesem Fall verfolgt das Gericht Ihren Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls oder auf Vollstreckung eines für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehls nicht weiter.

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Die Gerichtsgebühren können nur persönlich bei dem Gericht, bei dem das Formblatt A eingereicht wird oder bei dem ein Vollstreckungstitel mit Hilfe des Formblatts G beantragt wird, bezahlt werden. Eine elektronische Zahlung der Gerichtsgebühren ist derzeit nicht vorgesehen.

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Sie müssen Ihren Antrag beim Gericht einreichen.

Letzte Aktualisierung: 12/03/2024

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