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Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?
Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?
Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?
Die Gerichtsgebühren in der Republik Kroatien sind im Gerichtsgebührengesetz (Zakon o sudskim pristojbama, Amtsblatt der Republik Kroatien (Narodne novine – NN) Nr. 118/18) und in der von der kroatischen Regierung erlassenen Gerichtsgebührenordnung (Uredba o tarifi sudskih pristojbi) geregelt.
Gemäß Artikel 5 Gerichtsgebührengesetz sind die Gebühren nach Maßgabe der Gerichtsgebührenordnung bargeldlos, bar, in Form von Gebührenmarken der Republik Kroatien oder elektronisch zu entrichten.
Im Falle der elektronischen Antragstellung ist die Gebühr über das von den Gerichten eingesetzte IT-System und gemäß dessen speziellen Vorgaben direkt bei der Antragstellung zu entrichten. Der zu entrichtende Betrag entspricht der Hälfte des in der Gerichtsgebührenordnung festgelegten Betrags.
Im Falle elektronisch übermittelter Entscheidungen beläuft sich die über das von den Gerichten eingesetzte IT-System und gemäß dessen speziellen Vorgaben zu entrichtende Gebühr auf die Hälfte des in der Gerichtsgebührenordnung festgelegten Betrags, sofern sie innerhalb von drei Tagen nach der elektronischen Zustellung der Entscheidung beglichen wird.
Sämtliche gerichtlichen Verfahren in Zivil- und Handelssachen sind gebührenpflichtig. Gemäß Artikel 11 Gerichtsgebührengesetz sind die folgenden Parteien von den Gebühren befreit:
Andere Staaten sind von den Gebühren befreit, wenn dies in einem internationalen Übereinkommen oder nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit vorgesehen ist.
Bei Zweifeln im Hinblick auf die Bedingungen der Gegenseitigkeit fordert das Gericht das Justizministerium zur Stellungnahme auf.
Die Ausnahme gemäß Nummer 10 gilt für humanitäre Organisationen, für die das Ministerium für soziale Angelegenheiten einen entsprechenden Beschluss erlassen hat.
Die Befreiung von der Entrichtung von Gerichtsgebühren gilt nicht für Einrichtungen der Städte und Gemeinden, es sei denn, ihnen wurde durch ein Sondergesetz die Ausübung öffentlicher Gewalt übertragen.
Im Europäischen Mahnverfahren fallen die folgenden Gebühren an:
wenn der Rechtsstreit vor Gericht kommt:
I. Für eine Klage, eine Widerklage, ein Urteil und einen Widerspruch gegen einen Zahlungsbefehl wird eine im Hinblick auf den Streitwert verhältnismäßige Gerichtsgebühr fällig (zur Berechnung herangezogen wird nur der Wert des Hauptantrags, ohne Zinsen und Kosten): |
||
mehr als |
bis zu HRK |
HRK |
0,00 |
3 000,00 |
100,00 |
3 001,00 |
6 000,00 |
200,00 |
6 001,00 |
9 000,00 |
300,00 |
9 001,00 |
12 000,00 |
400,00 |
12 001,00 |
15 000,00 |
500,00 |
Bei Beträgen über 15 000,00 HRK wird eine Gebühr von 500,00 HRK zuzüglich 1 % des über 15 000,00 HRK hinausgehenden Betrags fällig, jedoch nicht mehr als 5 000,00 HRK. |
II. Für einen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls, eine Entscheidung über den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls, eine Berufungs- oder eine Revisionserwiderung fällt jeweils die Hälfte der unter I genannten Gebühr an.
III. Bei Berufung gegen ein Urteil oder bei Revision ist das Doppelte der unter I genannten Gerichtsgebühr fällig.
IV. Wenn während des Gerichtsverfahrens ein Prozessvergleich erfolgt, fällt keine Gerichtsgebühr an.
Entrichtet die Partei die Gebühr nicht fristgerecht oder setzt das Gericht nicht unverzüglich von ihrer Zahlung in Kenntnis, erklärt das Gericht gemäß dem Gesetz über die Vollstreckung von Entscheidungen gegen finanzielle Vermögenswerte 15 Tage nach der Gebührenentscheidung oder der Beschwerde den Gebührenbescheid für vollstreckbar und meldet ihn der Finanzagentur zur Vollstreckung gegen das Vermögen der Partei.
Gemäß Artikel 28 Gerichtsgebührengesetz muss das Gericht die Partei zunächst über die Pflicht zur Zahlung der Gebühr informieren. Entrichtet die Partei die Gebühr nicht sofort, muss das Gericht sie unter Setzung einer Frist von drei Tagen zur Zahlung der Gebühr auffordern. Kommt die Partei der Aufforderung nicht nach oder war sie bei dem Gerichtstermin, für den die Gebühr fällig ist, nicht zugegen und hat nicht gezahlt, ergeht ein Gerichtsbeschluss über die Gebühr zuzüglich eines Aufschlags von 100 HRK.
Die Gerichtsgebühren sind bargeldlos, bar, in Form von Gebührenmarken der Republik Kroatien oder elektronisch zu entrichten.
Es ist auch möglich, die Gebühr bei der Gerichtskasse in bar zu begleichen, wobei das Gericht verpflichtet ist, die Beträge innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt dem Gerichtsgebührenkonto der Staatskasse gutzuschreiben.
Beträgt die Gebühr weniger als 100 HRK, kann sie auch durch Erwerb einer Gebührenmarke beglichen werden.
Informationen zur Zahlungsweise der Gebühren sind auf dem e-Portal für Bekanntmachungen, auf den Webseiten der Gerichte sowie in ihren Geschäftsstellen verfügbar.
Gerichtsgebühren können bei einer Bank oder einem Postamt auf das Konto der Staatskasse der Republik Kroatien überwiesen werden.
Für die Überweisung von Gerichtsgebühren aus dem Ausland sind folgende Angaben erforderlich:
SWIFT: NBHRHR2X
IBAN: HR1210010051863000160
Girokonto (CC): 1001005-1863000160
Model: HR64
Referenznummer: 5045-20735-OIB (oder eine sonstige persönliche Identifikationsnummer für den Zahler)
Empfänger: Ministarstvo financija RH, za Trgovački sud u Zagrebu (Finanzministerium der Republik Kroatien, zu Händen des Handelsgerichts in Zagreb)
Aus dem Verwendungszweck sollte hervorgehen, dass es sich um die Gebühr für die Rechtssache ________ handelt (Aktenzeichen und eine Beschreibung der Zahlung, z. B. „Gerichtsgebühr für einen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls“)
Ist die Gebühr entrichtet, muss ein Zahlungsbeleg an das mit der Rechtssache befasste Gericht übermittelt werden (wobei das Aktenzeichen der Rechtssache, sofern bekannt, anzugeben ist). Wird der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls zeitgleich eingereicht, muss dem Antrag ein Zahlungsbeleg beigefügt werden.
Die Parteien müssen die Unterlagen im Normalfall auf dem Postweg (als Einschreiben oder normale Sendung) oder elektronisch über das von den Gerichten eingesetzte IT-System und gemäß dessen speziellen Vorgaben an das Gericht übersenden.
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