Gerichtsgebühren – Europäisches Mahnverfahren

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Einführung

Welche Gebühren fallen an?

Wie viel muss ich zahlen?

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Einführung

Die Bestimmungen über die Zahlung von Gerichtsgebühren und Kosten in Zivilverfahren, einschließlich des europäischen Mahnverfahrens, sind in der Zivilprozessordnung bzw. in der Liste der von den Gerichten gemäß der Zivilprozessordnung erhobenen Gebühren festgelegt.

Zivilprozessordnung:

Kapitel Acht — Gebühren und Kosten, Abschnitt I - Streitwert

Streitwert
Artikel 68. Der Streitwert entspricht dem Geldwert des Streitgegenstands.

Betrag des Streitwerts
Artikel 69. 1) Der Betrag des Streitwerts entspricht:
1. im Falle von Geldforderungen: dem eingeforderten Betrag;

Festlegung des Streitwerts
Artikel 70. 1) Der Streitwert ist vom Kläger anzugeben. Der Streitwert kann entweder vom Beklagten oder vom Gericht von Amts wegen angefochten werden, und zwar spätestens bei der ersten Verhandlung zur Prüfung der Rechtssache. Bei Abweichungen zwischen dem angegebenen Streitwert und dem tatsächlichen Betrag legt das Gericht den Streitwert fest.
2) Die Entscheidung des Gerichts, den Streitwert zu erhöhen, kann angefochten werden.
3) Ist der Streitwert zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage schwierig zu bestimmen, so nimmt der Richter eine ungefähre Schätzung vor. Nach Ergehen des Urteils mit dem endgültigen Streitwert erfolgt eine Gebührennachforderung bzw. -rückzahlung.

Abschnitt II Staatliche Gebühren und Kosten

Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren und Kosten
Artikel 71. 1) Im Rahmen des Verfahrens sind vom Streitwert abhängige Gebühren sowie Verfahrenskosten zu entrichten. Wenn der Streitwert nicht bestimmbar ist, legt das Gericht die Gebühren fest.
Staatliche Gebühren
Artikel 73. 3) Staatliche Gebühren werden entsprechend einer vom Ministerrat festgelegten Gebührenordnung erhoben und sind zu entrichten, wenn ein Antrag auf Schutz oder Beistand gestellt wird bzw. wenn eine gebührenpflichtige Urkunde ausgestellt wird.

Dem Antrag beizufügende Unterlagen
Artikel 128. Einem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. eine Vollmacht, sofern der Antrag von einem bevollmächtigten Vertreter eingebracht wird;
2. Zahlungsbelege, aus denen hervorgeht, dass die gegebenenfalls fälligen Gebühren und Kosten entrichtet wurden;
3. Ausfertigungen des Antrags und der Begleitunterlagen entsprechend der Anzahl der Beklagten.

Prüfung des Antrags
Artikel 129. 1) Das Gericht prüft die Zulässigkeit des Antrags.
2) Erfüllt der Antrag nicht die in Artikel 127 Absatz 1 und Artikel 128 festgelegten Bedingungen, wird der Kläger aufgefordert, die Unregelmäßigkeiten binnen einer Woche zu beheben. Der Kläger wird ferner darauf hingewiesen, dass er Prozesskostenhilfe erhalten kann, sofern er diese benötigt und anspruchsberechtigt ist. Ist die Anschrift des Klägers nicht angegeben und dem Gericht nicht bekannt, erfolgt die Mitteilung durch Aushang für die Dauer einer Woche an einer dafür bestimmten Stelle beim Gericht.
3) Behebt der Kläger die Unregelmäßigkeiten nicht innerhalb der gesetzten Frist, wird ihm der Antrag mit den Begleitunterlagen zurückgeschickt. Ist dem Gericht die Anschrift des Klägers nicht bekannt, werden die Dokumente in der Geschäftsstelle des Gerichts für den Kläger zur Abholung bereitgehalten. Die Rücksendung des Antrags kann gerichtlich angefochten werden, wobei keine Zweitausfertigung vorgelegt werden muss.

Liste der von den Gerichten gemäß der Zivilprozessordnung erhobenen Gebühren
„Abschnitt I
In Zivilverfahren erhobene Gebühren
Artikel 1. Für einen Antrag, einen Gegenantrag oder einen Antrag eines Dritten mit eigenständigen Rechten wird eine Gebühr in Höhe von 4% des Streitwerts, mindestens jedoch von 50 BGN erhoben.

Artikel 13. Für die Ausstellung von Bescheinigungen werden die folgenden Gebühren erhoben:
2. für eine Bescheinigung über den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls und für eine Vollstreckbarerklärung: 40 BGN;

Die Zahlung von Gerichtsgebühren erfolgt ausschließlich per Banküberweisung auf ein Konto des Gerichts.

Welche Gebühren fallen an?

Staatliche Gebühren sind bei der Antragstellung zu entrichten. Zusammen mit seinem Antrag muss der Kläger Zahlungsbelege vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die staatlichen Gebühren und Kosten entrichtet wurden.

Wie viel muss ich zahlen?

Für einen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls und für eine Vollstreckbarerklärung: 40 BGN.
Für einen Antrag, einen Gegenantrag oder einen Antrag eines Dritten mit eigenständigen Rechten wird in ordentlichen Zivilverfahren eine Gebühr in Höhe von 4% des Streitwerts, mindestens jedoch von 50 BGN erhoben. Im Falle von Geldforderungen entspricht der Betrag des Streitwerts dem eingeforderten Betrag. Wird Widerspruch gegen einen Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls erhoben und dem Übergang auf ein ordentliches Streitverfahren ausdrücklich zugestimmt, muss der Kläger dem Gericht den Unterschiedsbetrag zur Gebühr für ein ordentliches Verfahren überweisen.

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Legt der Kläger mit seinem Antrag keine Zahlungsbelege vor, aus denen hervorgeht, dass die fälligen Gebühren entrichtet wurden, gilt der Antrag als nicht zulässig. In diesem Fall fordert das Gericht den Kläger per schriftlicher Mitteilung auf, die Gebühren innerhalb einer Woche zu entrichten. Ist die Anschrift des Klägers nicht angegeben und dem Gericht nicht bekannt, erfolgt die Mitteilung durch Aushang für die Dauer einer Woche an einer dafür vorgesehenen Stelle bei Gericht.
Bezahlt der Kläger die geschuldeten Gerichtsgebühren nicht innerhalb der einwöchigen Frist, wird ihm der Antrag mit den Begleitunterlagen zurückgeschickt, und ist die Anschrift des Klägers unbekannt, werden die Dokumente in der Geschäftsstelle des Gerichts für den Kläger zur Abholung bereitgehalten. In diesem Fall gilt die Klage als abgewiesen.

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Die Zahlung von Gerichtsgebühren erfolgt ausschließlich per Banküberweisung auf ein Konto des Gerichts, und der Zahlungsbeleg muss dem mit dem Fall befassten Richter/Spruchkörper über die Geschäftsstelle des Gerichts zugehen. Die Gerichtsgebühren können nicht in bar bei der Gerichtskasse bezahlt werden. Jedes Gericht hat einen Vertrag mit einer Bank geschlossen, die Finanzdienstleistungen für das Gericht erbringt. Die Angaben zu den jeweiligen Kontoverbindungen finden Sie auf der offiziellen Website des Gerichts.

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Die Zahlung von Gerichtsgebühren erfolgt ausschließlich per Banküberweisung auf ein Konto des Gerichts, und der Zahlungsbeleg muss dem mit dem Fall befassten Richter/Spruchkörper über die Geschäftsstelle des Gerichts zugehen.

Letzte Aktualisierung: 20/07/2022

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