Elterliche Sorge und Umgangsrecht/Besuchsrecht

Schweden
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Was bedeutet der Ausdruck "Elterliche Verantwortung" in der Praxis? Was sind die Rechte und Pflichten des Inhabers elterlicher Verantwortung?

Der Ausdruck „elterliche Verantwortung“ beschreibt unter anderem die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Versorgung des Kindes und der Verwaltung seines Vermögens und beinhaltet Fragen zum Sorgerecht, zum Ort des gewöhnlichen Aufenthalts, zum Umgang sowie zur Vormundschaft.

Der Ausdruck „Sorgerecht“ bezieht sich auf die rechtliche Verantwortung für das Kind an sich. Die sorgeberechtigte Person hat das Recht und die Pflicht, Entscheidungen im Zusammenhang mit den persönlichen Angelegenheiten des Kindes zu treffen, etwa wo das Kind leben und welche Schule es besuchen soll. Die sorgeberechtigte Person ist dafür verantwortlich, dass die Bedürfnisse des Kindes nach Versorgung, Sicherheit und einer guten Erziehung erfüllt werden. Die sorgeberechtigte Person ist auch dafür verantwortlich, dass das Kind alters- und entwicklungsgerecht und den jeweiligen Umständen angemessen beaufsichtigt wird. Sie muss zudem darauf achten, dass das Kind ausreichende Unterstützung und Bildung erhält. Je älter das Kind wird und je weiter es in seiner Entwicklung voranschreitet, desto stärker muss die sorgeberechtigte Person die Ansichten und Wünsche des Kindes berücksichtigen.

2 Wer hat generell die elterliche Verantwortung für ein Kind?

In der Regel sind die Eltern des Kindes oder ein Elternteil der gesetzliche Vormund des Kindes. Sind die Eltern des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet, haben sie automatisch das gemeinsame Sorgerecht. Heiraten die Eltern erst später, erwerben sie durch die Heirat automatisch das gemeinsame Sorgerecht. Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet, erhält die Mutter das Sorgerecht für das Kind. Unverheiratete Eltern können das gemeinsame Sorgerecht jedoch durch Abgabe und Eintragung einer einfachen Erklärung erhalten. Der Elternteil, der nicht das Sorgerecht hat, hat zudem die Möglichkeit, das gemeinsame oder alleinige Sorgerecht einzuklagen.

3 Kann eine andere Person statt der Eltern ernannt werden, wenn diese die elterliche Verantwortung für ihre Kinder nicht ausüben können oder wollen?

In bestimmten Fällen kann beiden Eltern – bzw. einem Elternteil – das Sorgerecht für das Kind entzogen und einem hierzu ernannten Vormund übertragen werden. Eine derartige Übertragung des Sorgerechts kann erforderlich sein, wenn ein Elternteil aufgrund des Missbrauchs oder der Vernachlässigung des Kindes verurteilt wird oder anderweitig seine Pflichten in Bezug auf die Versorgung des Kindes so weit verletzt, dass dies eine dauerhafte Gefahr für die Gesundheit oder Entwicklung des Kindes darstellt. Eine Übertragung des Sorgerechts kann auch dann erforderlich sein, wenn ein Elternteil oder beide Eltern dauerhaft nicht in der Lage sind, das Sorgerecht für das Kind auszuüben.

4 Wie wird die Frage elterlicher Verantwortung für die Zukunft geregelt, wenn sich die Eltern scheiden lassen oder trennen?

Wenn sich die Eltern scheiden lassen, besteht ihr gemeinsames Sorgerecht fort, ohne dass dazu im Scheidungsverfahren eine gesonderte Entscheidung erforderlich ist. Wenn ein Elternteil oder beide eine Änderung des Sorgerechts wünschen, müssen sie bei Gericht die Auflösung des gemeinsamen Sorgerechts beantragen.

Wenn ein Elternteil oder beide eine Änderung des Sorgerechts wünschen, kann das Gericht die Frage des Sorgerechts klären. Die Eltern des Kindes müssen an einem Informationsgespräch mit dem Sozialausschuss teilgenommen haben, bevor sie ein Verfahren über das Sorgerecht, den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts und den Umgang anstrengen (siehe auch Abschnitt 6 unten).

Sind sich die Eltern in Bezug auf die Änderung einig, können sie die Angelegenheit mit einer Vereinbarung regeln, ohne dass ein Gericht tätig werden muss. Eine solche Vereinbarung muss vom Sozialausschuss genehmigt werden, bevor sie wirksam wird. Dasselbe gilt für die Fragen, bei welchem Elternteil das Kind künftig leben soll und wie der Umgang mit dem anderen Elternteil zu regeln ist.

5 Welche Formalitäten müssen beachtet werden, um eine Einigung der Eltern über die elterliche Verantwortung rechtlich bindend zu machen?

Die Vereinbarung bedarf der Schriftform und muss von beiden Parteien unterzeichnet werden. Des Weiteren muss sie vom Sozialausschuss der Gemeinde, in der das Kind gemeldet ist, genehmigt werden.

6 Was sind andere Wege der Konfliktlösung, ohne vor Gericht zu gehen, wenn die Eltern nicht zu einer Einigung über die elterliche Verantwortung kommen können?

Die Gemeinde ist über den Sozialausschuss dazu verpflichtet, den Eltern eine professionelle Mediation mit dem Ziel anzubieten, eine Einigung in Bezug auf Sorgerecht, Ort des gewöhnlichen Aufenthalts und Umgang herbeizuführen. Die Mediation ist freiwillig. Dementsprechend müssen die Eltern sie gemeinsam beantragen. Wenn sich die Eltern in Bezug auf Sorgerecht, Ort des gewöhnlichen Aufenthalts und Umgang einigen können, unterzeichnen sie eine Vereinbarung, die nach Genehmigung durch den Sozialausschuss dieselbe Wirkung hat wie eine gerichtliche Entscheidung.

Seit dem 1. März 2022 müssen die Eltern des Kindes in der Regel zunächst an Informationsgesprächen mit der Gemeinde teilgenommen haben, bevor ein Verfahren vor Gericht eingeleitet werden kann. Das bedeutet, dass sich die Eltern zunächst an die Gemeinde wenden müssen, um zu versuchen, die Streitigkeit mit Unterstützung des Sozialausschusses der Gemeinde (oft als „Abteilung für Familienrecht“ bezeichnet) beizulegen. Der Sozialausschuss der Gemeinde, in der das Kind gemeldet ist, ist dafür verantwortlich, dass diese Gespräche stattfinden können. Bei den Informationsgesprächen erhalten die Eltern einschlägige Informationen, um die bestmögliche Lösung für das Kind in Fragen des Sorgerechts, des Ortes des gewöhnlichen Aufenthalts und des Umgangs zu finden. Den Eltern wird zunächst eine Mediation angeboten und je nach Bedarf wird ihnen Unterstützung und Hilfe in anderer Form bereitgestellt oder vermittelt. Nach der Sitzung wird ein Bericht erstellt, der herangezogen wird, wenn sich die Eltern noch nicht geeinigt haben und sich dazu entschließen, die Sache vor Gericht zu bringen. Wenn die Eltern nach dem Informationsgespräch vor Gericht gehen, kann das Gericht sie zur Mediation an den Sozialausschuss verweisen, sofern noch keine Mediation erfolgt ist und wenn das Gericht der Auffassung ist, dass es den Eltern grundsätzlich möglich ist, zu einer gemeinsamen Lösung zu finden. Wenn die Eltern bereits eine Mediation in Anspruch genommen, jedoch keine Einigung erzielt haben, kann das Gericht stattdessen eine weitere Person damit beauftragen, zwischen den Eltern zu vermitteln. Das Gericht ist dazu verpflichtet, bei Fragen zum Sorgerecht, zum Ort des gewöhnlichen Aufenthalts und zum Umgang auf eine einvernehmliche Lösung der Eltern hinzuwirken.

7 Welche Angelegenheiten kann der Richter in Bezug auf das Kind entscheiden, wenn die Eltern vor Gericht gehen?

Das Gericht kann über folgende Angelegenheiten entscheiden: das Sorgerecht (alleiniges oder gemeinsames Sorgerecht), den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes (bei welchem Elternteil das Kind leben soll oder ob das Kind abwechselnd bei beiden Eltern leben soll) und den Umgang (das Recht des Kindes auf Umgang mit dem Elternteil, bei dem es nicht lebt).

8 Bedeutet es, wenn das Gericht entscheidet, dass ein Elternteil die alleinige elterliche Verantwortung für ein Kind hat, dass er oder sie alle Angelegenheiten in Bezug auf das Kind entscheiden kann, ohne sich zuerst mit dem anderen Elternteil zu beraten?

Der Elternteil, der das alleinige Sorgerecht für sein Kind hat, ist berechtigt, persönliche Angelegenheiten in Bezug auf das Kind allein zu entscheiden. Die sorgeberechtigte Person muss den anderen Elternteil bei solchen Angelegenheiten nicht informieren oder sein Einverständnis einholen. Allerdings hat das Kind ein Recht auf Umgang mit dem anderen Elternteil, und die sorgeberechtigte Person ist verpflichtet, dieses Umgangsrecht zu ermöglichen. Die sorgeberechtigte Person ist zudem verpflichtet, dem anderen Elternteil Informationen zukommen zu lassen, um den Kontakt zu dem Kind zu ermöglichen.

9 Was bedeutet es in der Praxis, wenn das Gericht entscheidet, dass die Eltern die gemeinsame elterliche Verantwortung für ein Kind haben?

Wenn die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge für ein Kind haben, müssen sie die persönlichen Angelegenheiten des Kindes gemeinsam entscheiden. Grundsätzlich heißt dies, dass sich die Eltern bei allen Angelegenheiten in Bezug auf das Kind einigen müssen. Wenn sie sich in Bezug auf den Umgang und den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes nicht einigen können, kann das Gericht diesbezüglich eine Entscheidung treffen (siehe oben).

10 An welches Gericht oder welche Behörde soll ich mich wenden, um einen Antrag in Bezug auf die elterliche Verantwortung zu stellen? Welche Formalitäten müssen beachtet werden und welche Schriftstücke muss ich meinem Antrag beifügen?

Bei Angelegenheiten in Bezug auf das Sorgerecht, den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder den Umgang kann das Amtsgericht (tingsrätt) des Ortes, an dem das Kind seinen Wohnsitz hat, eingeschaltet werden. Gibt es kein zuständiges Amtsgericht, liegt die Zuständigkeit beim Amtsgericht Stockholm (Stockholms tingsrätt). Sorgerecht, Aufenthalt und Umgang können auch im Rahmen von Scheidungsverfahren geregelt werden.

Ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens muss schriftlich gestellt werden und die persönliche Unterschrift der antragstellenden Partei oder ihres Vertreters enthalten. Der Antrag muss Angaben zu den Parteien, eine konkrete Forderung (d. h. die Angelegenheit, über die das Gericht entscheiden soll), den Hintergrund der Forderung, Informationen zu den vorgebrachten Beweisen und darüber, was jedes einzelne Beweisstück belegen soll, sowie Informationen zu den Umständen, aufgrund derer das Gericht zuständig ist, enthalten. Die schriftlichen Beweise, die die antragstellende Partei vorbringt, sind zusammen mit dem Antrag einzureichen.

11 Welches Verfahren findet in diesen Fällen Anwendung? Gibt es ein Eilverfahren?

Bei Fragen zum Sorgerecht, zum Ort des gewöhnlichen Aufenthalts und zum Umgang gibt es keinen Ermessensspielraum.

Im Allgemeinen müssen Fragen zum Sorgerecht, zum Ort des gewöhnlichen Aufenthalts und zum Umgang unverzüglich bearbeitet werden. Das Gericht kann eine einstweilige Entscheidung zum Sorgerecht, Aufenthalt oder Umgang treffen. Eine solche einstweilige Entscheidung kann sich beispielsweise darauf beziehen, wo das Kind leben soll, während das Verfahren läuft. Sie ist gültig, bis das Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung endet.

Es gibt zwar kein besonderes Verfahren, um die Bearbeitung von Verfahren über das Sorgerecht, den gewöhnlichen Aufenthalt und den Umgang zu beschleunigen, doch wird in jedem einzelnen Fall geprüft, wie dringend die Angelegenheit ist.

12 Kann ich Verfahrenskostenhilfe bekommen, um die Kosten des Verfahrens zu decken?

Bei Verfahren über das Sorgerecht, den Aufenthalt und den Umgang gilt allgemein, dass jede Partei ihre eigenen Rechtskosten trägt.

Sind die einschlägigen Bedingungen erfüllt, kann Prozesskostenhilfe gewährt werden.

13 Ist es möglich, einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung in Bezug auf die elterliche Verantwortung einzulegen?

Gegen ein Urteil oder eine Entscheidung eines Amtsgerichts zum Sorgerecht, zum gewöhnlichen Aufenthalt oder zum Umgang kann vor dem Oberlandesgericht (hovrätt) ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Damit jedoch das Oberlandesgericht den Rechtsbehelf prüfen kann, muss dieser zunächst zugelassen werden.

Gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts kann vor dem Obersten Gerichtshof (Högsta Domstolen) ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Auch in diesem Fall muss der Rechtsbehelf zunächst zugelassen werden.

14 In bestimmten Fällen kann es erforderlich sein, sich an ein Gericht oder eine andere Behörde zu wenden, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu vollstrecken. Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Es ist möglich, die Vollstreckung von Urteilen, Entscheidungen oder Vereinbarungen zum Sorgerecht, zum gewöhnlichen Aufenthalt oder zum Umgang zu beantragen. Die Vollstreckung muss beim Amtsgericht am Wohnsitz des Kindes beantragt werden. Wenn es kein zuständiges Gericht gibt, wird der Antrag auf Vollstreckung vom Amtsgericht Stockholm bearbeitet.

Das Amtsgericht kann über verschiedene Maßnahmen entscheiden. Zunächst wird das Gericht in der Regel versuchen, eine freiwillige Herausgabe des Kindes zu erwirken. Ist das nicht möglich, kann das Gericht eine Geldbuße verhängen oder die zwangsweise Rückführung des Kindes anordnen. Die Verhängung einer Geldbuße bedeutet, dass der Person, die sich um das Kind kümmert, die Zahlung einer beträchtlichen Geldsumme angedroht wird, falls sie das Kind nicht herausgibt. Die zwangsweise Rückführung eines Kindes ist eine sehr ungewöhnliche Maßnahme, die nur ergriffen wird, wenn keine andere Lösung möglich ist und ein ernsthafter Schaden für das Kind zu befürchten ist. In diesem Fall holt die Polizei das Kind ab und übergibt es der sorgeberechtigten Person.

15 Was soll ich tun, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist, in diesem Mitgliedstaat anerkennen und vollstrecken zu lassen?

In bestimmten Fällen findet die Brüssel-II-Verordnung Anwendung. Bei solchen Entscheidungen wird davon ausgegangen, dass die Entscheidung anerkannt und gegebenenfalls vollstreckt wird, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf.

In anderen Fällen bzw. bei Ländern, die dem Europäischen Übereinkommen von 1980 und dem Haager Übereinkommen von 1996 beigetreten sind, gelten die Bestimmungen dieser Übereinkommen. Nach dem Europäischen Übereinkommen von 1980 sind Anträge auf Vollstreckung an das Amtsgericht am Wohnsitz des Kindes zu richten. Nach dem Haager Übereinkommen von 1996 sind Anträge auf Vollstreckung an das Amtsgericht zu richten.

Für Entscheidungen, die in Schweden für vollstreckbar erklärt werden oder wurden, kann ein Antrag auf Vollstreckung gestellt werden (siehe Abschnitt 15).

16 An welches Gericht in diesem Mitgliedstaat soll ich mich wenden, um gegen die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung zur elterlichen Verantwortung vorzugehen, die von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats getroffen wurde? Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

In bestimmten Fällen findet die Brüssel-II-Verordnung Anwendung. Bei Entscheidungen, auf die die Verordnung Anwendung findet, wird davon ausgegangen, dass die Entscheidung anerkannt wird und gegebenenfalls vollstreckt wird, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf. Es kann jedoch ein Antrag auf Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung einer im Ausland ergangenen Entscheidung in Schweden gestellt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, eine Erklärung zu beantragen, dass keine Gründe für die Versagung der Anerkennung einer im Ausland getroffenen Entscheidung vorliegen. Der Antrag ist beim Amtsgericht zu stellen.

Gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts über die Versagung der Anerkennung oder Vollstreckung nach der Brüssel-II-Verordnung kann beim Berufungsgericht Berufung eingelegt werden. Um eine Entscheidung des Berufungsgerichts anzufechten, ist der Oberste Gerichtshof anzurufen.

Die Möglichkeit, der Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung zu widersprechen, besteht auch in Verfahren, in denen diese Frage aufgeworfen wird.

17 Welches Recht ist in einem Verfahren zur elterlichen Verantwortung anwendbar, wenn das Kind oder die Beteiligten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben?

Grundsätzlich gilt das Recht des Landes, in dem das Kind seinen Wohnsitz hat.

 

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Letzte Aktualisierung: 31/03/2023

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