Elterliche Sorge und Umgangsrecht/Besuchsrecht

Slowenien
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Was bedeutet der Ausdruck "Elterliche Verantwortung" in der Praxis? Was sind die Rechte und Pflichten des Inhabers elterlicher Verantwortung?

Die elterliche Verantwortung ist ein Rechtsverhältnis, das dem Familienrecht unterliegt. Dieses Verhältnis beginnt mit der Geburt des Kindes oder der Bestimmung der Vater- bzw. Mutterschaft. Im slowenischen Rechtssystem haben außereheliche Kinder dieselben Rechte und Pflichten wie eheliche Kinder. Durch das System der „Volladoption“ in der slowenischen Gesetzgebung werden adoptierte Kinder genauso behandelt wie leibliche Kinder.

Die Rechtsgrundlage bildet Artikel 54 der slowenischen Verfassung (Ustava Republike Slovenije), wonach Eltern das Recht und die Pflicht haben, für das körperliche, geistige und seelische Wohl ihrer Kinder zu sorgen. Diese Rechte und Pflichten können nur aus gesetzlich festgelegten Gründen zum Schutz des Kindes widerrufen oder eingeschränkt werden. Außereheliche Kinder haben dieselben Rechte wie eheliche Kinder.

Die elterliche Verantwortung ist die Gesamtheit der Rechte und Pflichten, auf deren Grundlage Eltern nach ihren besten Kräften die Voraussetzungen für eine umfassende Entwicklung ihres Kindes schaffen. Die elterliche Verantwortung steht beiden Elternteilen gemeinsam zu. (Artikel 6 des Familiengesetzbuchs [Družinski zakonik)]

Eltern müssen das Wohl ihres Kindes bei allen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Kind wahren und bei der Erziehung die Person, Individualität und Würde des Kindes achten. Eltern haben Vorrang vor allen anderen, wenn es darum geht, Sorge für ihr Kind zu tragen und die Verantwortung für ein dem Wohl des Kindes dienendes Handeln zu übernehmen. Eltern handeln dann zum Wohle ihres Kindes, wenn sie unter Berücksichtigung der Persönlichkeit, des Alters, des Entwicklungsstands und insbesondere der Wünsche des Kindes seinen materiellen, emotionalen und psychosozialen Bedürfnissen so gerecht werden, dass sie ihre Fürsorge und Verantwortung für das Kind unter Beweis stellen, ihm angemessene Orientierung bieten und seine Entwicklung fördern. (Artikel 7 des Familiengesetzbuchs)

Die Eltern tragen die Hauptverantwortung für die Betreuung, Erziehung und Entwicklung ihres Kindes zu gleichen Teilen. Ihr vorrangiges Anliegen ist das Wohl des Kindes, und der Staat unterstützt sie bei der Wahrnehmung ihrer elterlichen Verantwortung.

Die elterliche Verantwortung umfasst die Rechte und Pflichten der Eltern in Bezug auf Leben und Gesundheit, Erziehung, Schutz, Betreuung, Beaufsichtigung und Erziehung des Kindes sowie ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Vertretung und dem Unterhalt des Kindes und der Verwaltung des Vermögens des Kindes. Eine zuständige Behörde kann unter den im Familiengesetzbuch festgelegten Bedingungen einem Elternteil oder beiden Elternteilen Beschränkungen bei ihrer Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung auferlegen oder einem Elternteil oder beiden Elternteilen die elterliche Verantwortung entziehen.

Eltern müssen sich um Leben und Gesundheit ihres Kindes kümmern. Sie müssen ihr Kind schützen, pflegen, erziehen und beaufsichtigen. Sie müssen für ihr Kind ein Umfeld schaffen, in dem ein gesundes Wachstum und eine harmonische Persönlichkeitsentfaltung möglich sind, und ihm dabei helfen, eigenständig zu werden. Eltern müssen ihrem Kind gemäß den Bestimmungen des Familiengesetzbuches Unterhalt leisten und nach besten Kräften dafür sorgen, dass es entsprechend seinen Fähigkeiten, Begabungen und Wünschen beschult und ausgebildet wird. (Artikel 135, 136 und 137 des Familiengesetzbuchs)

Ein Kind hat das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen, und die Eltern haben das Recht auf Umgang mit ihrem Kind. (Artikel 141 des Familiengesetzbuchs)

Die gesetzliche Haftung der Eltern für ihre Kinder ist in Artikel 142 des Obligationengesetzbuches (Obligacijski zakonik) festgelegt. Eltern haften Dritten gegenüber für Schäden, die von Kindern unter sieben Jahren verursacht wurden, unabhängig davon, ob sie für den entstandenen Schaden verantwortlich sind. Sie haften Dritten gegenüber auch für Schäden, die von siebenjährigen oder älteren minderjährigen Kinder verursacht wurden, außer sie können beweisen, dass sie für den entstandenen Schaden nicht verantwortlich sind.

Artikel 145 des Familiengesetzbuchs regelt die Vertretung eines Kindes nach außen. Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (z. B. wenn es in einer Pflegefamilie untergebracht wurde), wird ein Kind von seinen Eltern vertreten. Wenn einem minderjährigen Kind etwas zugestellt oder es über etwas informiert werden muss, kann jeder Elternteil die Zustellung an- oder die Informationen entgegennehmen. Leben die Eltern getrennt voneinander, wird dies von dem Elternteil übernommen, mit dem das Kind zusammenlebt, oder von dem Elternteil, der in einem gerichtlichen Vergleich oder in einer Entscheidung über das gemeinsame Sorgerecht nach Artikel 139 des Familiengesetzbuchs benannt wurde. (Artikel 145 des Familiengesetzbuchs)

Das Vermögen des Kindes wird in dessen Interesse von den Eltern verwaltet. Eltern können das Einkommen aus dem Vermögen ihres Kindes insbesondere für den Unterhalt, die Erziehung und Ausbildung des Kindes sowie für die unmittelbaren Bedürfnisse der Familie verwenden, wenn sie selbst nicht über ausreichende Mittel verfügen. (Artikel 147 und 148 des Familiengesetzbuchs)

2 Wer hat generell die elterliche Verantwortung für ein Kind?

Die Eltern tragen die Hauptverantwortung für die Betreuung, Erziehung und Entwicklung ihres Kindes zu gleichen Teilen. Ihr vorrangiges Anliegen ist das Wohl des Kindes. (Artikel 135 des Familiengesetzbuchs)

Eltern üben ihr Elternrecht einvernehmlich und zum Wohle des Kindes aus. Gelangen die Eltern in dieser Angelegenheit nicht selbst zu einer Einigung, ist ihnen das Sozialamt (center za socialno delo) dabei behilflich. Sie können auch die Dienste eines Mediators in Anspruch nehmen, wenn sie dies wünschen. Leben die Eltern getrennt voneinander und haben kein gemeinsames Sorgerecht, entscheiden beide einvernehmlich und zum Wohle des Kindes über Angelegenheiten, die einen erheblichen Einfluss auf die Entwicklung ihres Kindes haben. Gelangen die Eltern in dieser Angelegenheit nicht selbst zu einer Einigung, ist ihnen das Sozialamt dabei behilflich. Sie können auch die Dienste eines Mediators in Anspruch nehmen, wenn sie dies wünschen.

Über Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes und seinen gewöhnlichen Aufenthalt entscheidet der sorgeberechtigte Elternteil, sofern sich dies nicht negativ auf Angelegenheiten auswirkt, die erheblichen Einfluss auf die Entwicklung des Kindes haben.

Können die Eltern keine Einigung über Angelegenheiten erzielen, die erheblichen Einfluss auf die Entwicklung des Kindes haben, entscheidet ein Gericht.

Ist ein Elternteil nicht in der Lage, die elterliche Verantwortung auszuüben, übt der andere Elternteil diese allein aus.

Ist ein Elternteil verstorben, unbekannt oder wurde ihm die elterliche Verantwortung entzogen, wird diese Verantwortung vom anderen Elternteil ausgeübt. (Artikel 151 des Familiengesetzbuchs)

3 Kann eine andere Person statt der Eltern ernannt werden, wenn diese die elterliche Verantwortung für ihre Kinder nicht ausüben können oder wollen?

Eltern haben Vorrang vor allen anderen, wenn es um das Recht und die Pflicht geht, die Rechte und das Wohl ihres Kindes zu schützen. Nehmen die Eltern diese Rechte nicht wahr oder erfüllen sie diese Pflichten nicht oder nicht zum Wohl des Kindes, ergreift der Staat Maßnahmen zum Schutz der Rechte und des Wohles des Kindes (im Folgenden: Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls). Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls können so lange ergriffen werden, bis das Kind unbeschränkt geschäftsfähig ist, sofern das Familiengesetzbuch nichts anderes bestimmt. (Artikel 154 des Familiengesetzbuchs)

Ein Gericht kann ein Kind von seinen Eltern trennen und es bei einer anderen Person, in einer Pflegefamilie oder in einer Einrichtung unterbringen, wenn das Kind gefährdet ist und die Trennung die einzige Möglichkeit ist, sein Wohl hinreichend zu schützen, und wenn die konkreten Umstände darauf hindeuten, dass die Eltern nach einer bestimmten Zeit wieder in der Lage sein werden, die Verantwortung für die Betreuung und Erziehung des Kindes zu übernehmen. (Artikel 174 des Familiengesetzbuchs)

Außerdem kann ein Gericht die Unterbringung eines Kindes in einer Einrichtung anordnen, wenn es unter psychosozialen Problemen in Form von Verhaltens- oder Lernschwierigkeiten, emotionalen oder sonstigen Auffälligkeiten leidet, wenn für das Kind oder andere Kinder in der Familie eine Gefährdung besteht und das Wohl des Kindes oder der anderen Kinder in der Familie nur durch Unterbringung in einer Einrichtung geschützt werden kann. (Artikel 175 des Familiengesetzbuchs)

Gegebenenfalls können Adoptiveltern für das Kind Sorge tragen. Ein Kind darf nur dann zur Adoption freigegeben werden, wenn die Eltern nach der Geburt des Kindes gegenüber einem Sozialamt oder vor Gericht in die Adoption eingewilligt haben. Bei einem Kind, das jünger als acht Wochen ist, muss die Einwilligung nach Vollendung der achten Lebenswoche bestätigt werden. Andernfalls entfaltet sie keine Rechtswirkung. Die Einwilligung des Elternteils, dem die elterliche Verantwortung entzogen wurde oder der dauerhaft nicht in der Lage ist, seinen Willen zum Ausdruck zu bringen, ist nicht erforderlich. Kinder, deren Eltern unbekannt sind oder deren Aufenthalt seit einem Jahr unbekannt ist, können ebenfalls zur Adoption freigegeben werden. (Artikel 218 des Familiengesetzbuchs) Mit der Adoption erlöschen die Rechte und Pflichten eines Kindes gegenüber seinen Eltern und anderen Verwandten und umgekehrt. Adoptiert der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Elternteils des Kindes das Kind, führt dies nicht zum Erlöschen der Rechte und Pflichten dieses Kindes gegenüber diesem Elternteil und seinen Verwandten und umgekehrt. (Artikel 220 des Familiengesetzbuchs)

Das Rechtsinstitut der Übertragung der elterlichen Verantwortung auf einen Verwandten wurde in das Familiengesetzbuch als zusätzliche Form des Sorgerechts neu aufgenommen. Dieses Rechtsinstitut steht nur Kindern offen, die keinen lebenden Elternteil haben. Wenn es dem Wohl des Kindes dient, kann das Gericht die elterliche Verantwortung auf einen Verwandten übertragen, der bereit ist, die Verantwortung für das Kind zu übernehmen, und der die im Familiengesetzbuch vorgesehenen Adoptionsvoraussetzungen erfüllt. Das Familiengesetzbuch regelt, wer in solchen Fällen als Verwandter anzusehen ist: eine Person, die mit dem Kind in gerader Linie bis zum zweiten Grad oder in einer Seitenlinie bis zum vierten Grad blutsverwandt ist. Die Person, der die elterliche Verantwortung übertragen wurde, erwirbt dieselben Rechte und Pflichten wie die leiblichen Eltern des Kindes und wird zum gesetzlichen Vertreter des Kindes. Die Person, der die elterliche Verantwortung übertragen wurde, ist dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Wird die elterliche Verantwortung zwei Verwandten, die miteinander verheiratet sind oder in einer Lebensgemeinschaft leben, oder einem Verwandten und seinem Ehegatten oder Lebenspartner übertragen, die die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllen, so erfolgt die Übertragung an beide Partner gemeinsam und nicht an einen allein. (Artikel 231 des Familiengesetzbuchs)

Hat ein Kind keine Eltern oder kümmern sich seinen Eltern nicht um das Kind, bestimmt das Gericht einen Vormund für das Kind und überträgt diesem Vormund die Sorge für das Kind. (Artikel 257 des Familiengesetzbuchs) Wenn die Eltern des Kindes die elterliche Verantwortung wahrnehmen, sich jedoch in einem Interessenkonflikt befinden, oder wenn im Falle der Vormundschaft die Interessen des Kindes und seines Vormunds auseinandergehen, bestellt ein Sozialamt oder ein Gericht einen besonderen Vertreter (kolizijski skrbnik ) für das Kind. (Artikel 269 des Familiengesetzbuchs)

4 Wie wird die Frage elterlicher Verantwortung für die Zukunft geregelt, wenn sich die Eltern scheiden lassen oder trennen?

Eltern, die getrennt voneinander leben oder sich scheiden lassen wollen, müssen sich über das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder einigen und dabei das Wohl der Kinder berücksichtigen. Sie können sich darauf einigen, das Sorgerecht gemeinsam auszuüben, einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zu übertragen oder die Kinder untereinander aufzuteilen. Gelangen die Eltern in dieser Angelegenheit nicht selbst zu einer Einigung, ist ihnen das Sozialamt dabei behilflich. Sie können auch die Dienste eines Mediators in Anspruch nehmen, wenn sie dies wünschen. Gelangen die Eltern zu einer Sorgerechtsvereinbarung, können sie die Unterzeichnung eines gerichtlichen Vergleichs beantragen. Stellt das Gericht fest, dass die Vereinbarung dem Kindeswohl widerspricht, lehnt es den Antrag ab. Erzielen die Eltern keine Einigung über das Sorgerecht, entscheidet das Gericht. Das Gericht kann auch von sich aus und im Einklang mit den Bestimmungen des Familiengesetzbuchs andere Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls beschließen. Im Rahmen einer Sorgerechtsentscheidung entscheidet das Gericht immer auch – im Einklang mit dem Familiengesetzbuch – über den Unterhalt für die gemeinsamen Kinder und den Umgang der Kinder mit dem jeweiligen Elternteil. Das Gericht regelt das Sorgerecht neu, wenn dies wegen geänderter Umstände oder zur Wahrung des Kindeswohls erforderlich ist. (Artikel 138 des Familiengesetzbuchs)

Wenn ein Gericht eine Ehe auflöst, trifft es auch eine Entscheidung über das Sorgerecht und den Unterhalt für die gemeinsamen Kinder sowie deren Umgang mit dem jeweiligen Elternteil, und zwar stets im Einklang mit dem Familiengesetzbuch. Zuvor muss es feststellen, wie das Wohl des Kindes oder der Kinder am besten gewahrt werden kann. (Artikel 98 des Familiengesetzbuchs)

Leben die Eltern getrennt voneinander und haben kein gemeinsames Sorgerecht, entscheiden beide einvernehmlich und zum Wohle des Kindes über Angelegenheiten, die einen erheblichen Einfluss auf die Entwicklung ihres Kindes haben. Gelangen die Eltern in dieser Angelegenheit nicht selbst zu einer Einigung, ist ihnen das Sozialamt dabei behilflich. Sie können auch die Dienste eines Mediators in Anspruch nehmen, wenn sie dies wünschen. Über Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes und seinen gewöhnlichen Aufenthalt entscheidet der sorgeberechtigte Elternteil, sofern sich dies nicht negativ auf Angelegenheiten auswirkt, die wesentlichen Einfluss auf die Entwicklung des Kindes haben. (Artikel 151 des Familiengesetzbuchs)

5 Welche Formalitäten müssen beachtet werden, um eine Einigung der Eltern über die elterliche Verantwortung rechtlich bindend zu machen?

Eltern, die getrennt voneinander leben oder sich scheiden lassen wollen, müssen sich über das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder einigen und dabei das Wohl der Kinder berücksichtigen. Sie können sich darauf einigen, das Sorgerecht gemeinsam auszuüben, einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zu übertragen oder die Kinder untereinander aufzuteilen. Gelangen die Eltern in dieser Angelegenheit nicht selbst zu einer Einigung, ist ihnen das Sozialamt dabei behilflich. Sie können auch die Dienste eines Mediators in Anspruch nehmen, wenn sie dies wünschen. Gelangen die Eltern zu einer Vereinbarung über das Sorgerecht, können sie die Unterzeichnung eines gerichtlichen Vergleichs beantragen. Stellt das Gericht fest, dass die Vereinbarung dem Kindeswohl widerspricht, lehnt es den Antrag ab. Erzielen die Eltern keine Einigung über das Sorgerecht, entscheidet das Gericht. (Artikel 138 des Familiengesetzbuchs) In einem gerichtlichen Vergleich oder einer gerichtlichen Entscheidung über das gemeinsame Sorgerecht müssen der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes, die Frage, welcher Elternteil den gesamten Schriftverkehr für das Kind entgegennimmt, und der Unterhalt des Kindes mitgeregelt werden. (Artikel 139 des Familiengesetzbuchs)

Eltern, die getrennt voneinander leben oder sich scheiden lassen wollen, sowie zusammen lebende Eltern müssen sich auf den Unterhalt ihrer gemeinsamen Kinder einigen. Gelangen die Eltern in dieser Angelegenheit nicht selbst zu einer Einigung, ist ihnen das Sozialamt dabei behilflich. Sie können auch die Dienste eines Mediators in Anspruch nehmen, wenn sie dies wünschen. Gelingt es den Eltern nicht, eine Einigung über den Unterhalt der gemeinsamen Kinder zu erzielen, entscheidet das Gericht. (Artikel 140 des Familiengesetzbuchs)

Ein Kind hat das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen, und die Eltern haben das Recht auf Umgang mit ihrem Kind. Der Umgang muss in erster Linie dem Wohl des Kindes dienen. Der sorgeberechtigte Elternteil – oder auch eine dritte Person –, mit dem oder der das Kind zusammenlebt, hat jegliches Verhalten zu unterlassen, das das Kind davon abhält, den Kontakt aufrechtzuerhalten und muss das Kind ermutigen, einen guten Umgang mit dem anderen Elternteil bzw. beiden Eltern zu pflegen. Der umgangsberechtigte Elternteil hat jegliches Verhalten zu unterlassen, das den Umgang mit dem Kind und seine Betreuung und Erziehung beeinträchtigt. Eltern, die getrennt voneinander leben oder sich scheiden lassen wollen, müssen sich auf eine Umgangsregelung einigen. Gelangen die Eltern in dieser Angelegenheit nicht selbst zu einer Einigung, ist ihnen das Sozialamt dabei behilflich. Sie können auch die Dienste eines Mediators in Anspruch nehmen, wenn sie dies wünschen. Gelangen die Eltern zu einer Vereinbarung über das Sorgerecht, können sie die Unterzeichnung eines gerichtlichen Vergleichs beantragen. Stellt das Gericht fest, dass die Vereinbarung dem Kindeswohl widerspricht, lehnt es den Antrag ab. Erzielen die Eltern keine Einigung über den Umgang, entscheidet das Gericht. (Artikel 141 des Familiengesetzbuchs)

Ein Kind hat außerdem das Recht auf Umgang mit anderen, ihm persönlich nahestehenden Familienangehörigen, sofern dies nicht dem Kindeswohl widerspricht. Dazu gehören insbesondere Großeltern, Geschwister, Halbgeschwister, ehemalige Pflegeeltern sowie der ehemalige oder derzeitige Ehe- oder Lebenspartner eines Elternteils. Die Vereinbarung über den Umgang wird von den Eltern des Kindes, dem Kind selbst (sofern es die Tragweite dieser Vereinbarung versteht) und den oben genannten Personen getroffen. Gelangen die Eltern in dieser Angelegenheit nicht selbst zu einer Einigung, ist ihnen das Sozialamt dabei behilflich. Sie können auch die Dienste eines Mediators in Anspruch nehmen, wenn sie dies wünschen. Umfang und Art des Umgangs müssen dem Kindeswohl dienen. Wird eine Einigung über den Umgang erzielt, können die Eltern, das Kind und die oben genannten Personen zudem die Unterzeichnung eines gerichtlichen Vergleichs beantragen. Stellt das Gericht fest, dass die Vereinbarung dem Kindeswohl widerspricht, lehnt es den Antrag ab. Erzielen die Eltern, das Kind und die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Personen keine Einigung, so entscheidet das Gericht über die Regelung des Umgangs. (Artikel 142 des Familiengesetzbuchs)

6 Was sind andere Wege der Konfliktlösung, ohne vor Gericht zu gehen, wenn die Eltern nicht zu einer Einigung über die elterliche Verantwortung kommen können?

Bevor die Eltern eine gerichtliche Klärung des Sorgerechts, des Kindesunterhalts, des Umgangs des Kindes mit den Eltern oder anderen Personen oder von Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Ausübung der elterlichen Verantwortung, die einen erheblichen Einfluss auf die Entwicklung des Kindes haben, beantragen, müssen sie eine Beratung durch ein Sozialamt in Anspruch nehmen, es sei denn, ein Elternteil ist psychisch krank oder einer der Ehegatten lebt im Ausland oder sein Verbleib oder Aufenthaltsort ist unbekannt.

Wenn es um den Umgang des Kindes mit einer anderen Person geht, müssen sich diese andere Person und das Kind (wenn das Kind einen Antrag auf Regelung des Umgangs stellt) vor der Einreichung des Antrags beraten lassen.

Zweck einer vorherigen Beratung ist es, die Eltern oder die betreffende andere Person für die Notwendigkeit der Wahrung des Kindeswohls bei der Regelung des Umgangs, für die positiven Auswirkungen, die eine gütliche Regelung des Umgangs auf das Kind hat, und für den Zweck der Mediation zu sensibilisieren.

Auch vor Stellung eines Antrags auf erneute gerichtliche Klärung eines der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Punkte muss eine Beratung stattfinden.

Die Eltern oder die oben genannten Personen nehmen ohne ihre Vertreter an der Beratung teil. Mit Zustimmung der Eltern oder der oben genannten Personen kann das Sozialamt an die Beratung ein Mediationsverfahren anschließen. Diese Personen können sich auch für ein Mediationsverfahren eines anderen Anbieters entscheiden. (Artikel 203 des Familiengesetzbuchs)

Die Mediation kann vor, während oder nach einem Gerichtsverfahren stattfinden und Unterstützung bei der Regelung der persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen beinhalten. Die Mediation erfolgt in erster Linie vor Beginn eines Gerichtsverfahrens. In dieser Phase besteht ihr Ziel darin, einen Vorschlag für eine einvernehmliche Scheidung oder für einen gerichtlichen Vergleich über das Sorgerecht, den Unterhalt und den Umgang mit Eltern oder anderen Personen oder über Fragen der elterlichen Verantwortung, die erheblichen Einfluss auf die Entwicklung des Kindes haben, auszuarbeiten. Die Mediation während des Gerichtsverfahrens wird nach dem Gesetz über die alternative Beilegung von Streitigkeiten durchgeführt. Auch wenn sich die Parteien oder die Verfahrensbeteiligten darauf geeinigt haben, die Durchführung einer Mediation zu beantragen, kann das Gericht den Antrag ablehnen und das Gerichtsverfahren fortführen, wenn an dem Verfahren ein Kind beteiligt ist und das Gericht der Ansicht ist, dass eine Aussetzung dem Wohl dieses Kindes zuwiderliefe. (Artikel 205 des Familiengesetzbuchs)

7 Welche Angelegenheiten kann der Richter in Bezug auf das Kind entscheiden, wenn die Eltern vor Gericht gehen?

Das Gericht kann entscheiden, dass ein Elternteil das Sorgerecht für alle Kinder erhält, dass die Kinder auf die Eltern aufgeteilt werden oder dass beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder erhalten. Das Gericht kann auch von sich aus und im Einklang mit den Bestimmungen des Familiengesetzbuchs andere Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls beschließen. Im Rahmen einer Sorgerechtsentscheidung entscheidet das Gericht immer auch – im Einklang mit dem Familiengesetzbuch – über den Unterhalt für die gemeinsamen Kinder und den Umgang der Kinder mit dem jeweiligen Elternteil. Das Gericht regelt das Sorgerecht neu, wenn dies wegen geänderter Umstände oder zur Wahrung des Kindeswohls erforderlich ist. (Artikel 138 und 139 des Familiengesetzbuchs)

Zudem entscheidet das Gericht über den Unterhalt und über den Umgang mit dem Kind. (Artikel 105a, 106 und 106a des Ehe- und Familiengesetzes [Zakon o zakonski zvezi in družinskih razmerjih])

Bei seiner Entscheidung über den Umgang legt das Gericht das Hauptaugenmerk auf das Wohl des betreffenden Kindes. Verhindert der Elternteil, mit dem das Kind zusammenlebt, den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil und kann der Umgang auch nicht unter Einschaltung des Sozialamts hergestellt werden, kann das Gericht auf Antrag des anderen Elternteils beschließen, dem Elternteil, der den Umgang verhindert, das Sorgerecht zu entziehen und das Kind dem anderen Elternteil anzuvertrauen, wenn es der Auffassung ist, dass der andere Elternteil den Umgang ermöglichen wird und das Wohl des Kindes nur so gewahrt werden kann. Das Gericht regelt den Umgang des Kindes mit den Eltern neu, wenn dies wegen geänderter Umstände oder zur Wahrung des Kindeswohls erforderlich ist. (Artikel 141 des Familiengesetzbuchs) Das Gericht kann das Umgangsrecht im Rahmen einer Maßnahme zur Wahrung des Kindeswohls entziehen oder einschränken. (Artikel 173 des Familiengesetzbuchs)

Im Rahmen seiner Entscheidung über das Sorgerecht, den Unterhalt, die Ausübung der elterlichen Verantwortung und die Übertragung der elterlichen Verantwortung auf einen Verwandten berücksichtigt das Gericht auch die Kindesmeinung, die das Kind selbst oder eine von ihm selbst ausgewählte Person seines Vertrauens äußert, sofern sich das Kind der Bedeutung und Folgen dieser Äußerung bewusst ist. In seine Erwägungen hinsichtlich des Kindeswohls bezieht das Gericht die Stellungnahme des Sozialamts mit ein, wenn eine solche Stellungnahme gemäß dem Gesetz über nichtstreitige Zivilverfahren eingeholt wird. (Artikel 143 des Familiengesetzbuchs)

Bei der Berechnung des Unterhalts für ein Kind muss das Gericht zum Wohle des Kindes handeln und einen angemessenen Betrag festlegen, um seine erfolgreiche körperliche und geistige Entwicklung zu gewährleisten. Der Unterhalt muss die Lebenshaltungskosten des Kindes decken, insbesondere die Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Kleidung, Schuhe, Fürsorge und Schutz, Bildung, Schulbesuch, Erholung, Unterhaltung und sonstige besondere Bedürfnisse. (Artikel 190 des Familiengesetzbuchs)

8 Bedeutet es, wenn das Gericht entscheidet, dass ein Elternteil die alleinige elterliche Verantwortung für ein Kind hat, dass er oder sie alle Angelegenheiten in Bezug auf das Kind entscheiden kann, ohne sich zuerst mit dem anderen Elternteil zu beraten?

Leben die Eltern getrennt voneinander und haben kein gemeinsames Sorgerecht, entscheiden beide einvernehmlich und zum Wohle des Kindes über Angelegenheiten, die einen erheblichen Einfluss auf die Entwicklung ihres Kindes haben. Gelangen die Eltern in dieser Angelegenheit nicht selbst zu einer Einigung, ist ihnen das Sozialamt dabei behilflich. Sie können auch die Dienste eines Mediators in Anspruch nehmen, wenn sie dies wünschen. Über Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes und seinen gewöhnlichen Aufenthalt entscheidet der sorgeberechtigte Elternteil, sofern sich dies nicht negativ auf Angelegenheiten auswirkt, die wesentlichen Einfluss auf die Entwicklung des Kindes haben. Können die Eltern keine Einigung über Angelegenheiten erzielen, die erheblichen Einfluss auf die Entwicklung des Kindes haben, entscheidet ein Gericht. (Artikel 151 des Familiengesetzbuchs)

9 Was bedeutet es in der Praxis, wenn das Gericht entscheidet, dass die Eltern die gemeinsame elterliche Verantwortung für ein Kind haben?

Das bedeutet, dass beide Elternteile zu gleichen Teilen für die Erziehung und Entwicklung ihres Kindes verantwortlich sind und beide weiterhin für das Kind sorgen müssen.

10 An welches Gericht oder welche Behörde soll ich mich wenden, um einen Antrag in Bezug auf die elterliche Verantwortung zu stellen? Welche Formalitäten müssen beachtet werden und welche Schriftstücke muss ich meinem Antrag beifügen?

In solchen Fällen haben die Bezirksgerichte (okrožna sodišča) die sachliche Zuständigkeit. (Artikel 10 des Gesetzes über nichtstreitige Zivilverfahren [Zakon o nepravdnem postopku])

Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Person, gegen die der Antrag gestellt wurde, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Leitet ein Gericht ein Verfahren von sich aus ein, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Person, gegen die das Verfahren geführt wird, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nimmt nur ein Teilnehmer an dem Verfahren teil, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Teilnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz hat. Hat der Teilnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Slowenien, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort des vorübergehenden Aufenthalts des Teilnehmers. Hat er zusätzlich zu seinem gewöhnlichen Aufenthalt einen vorübergehenden Aufenthalt an einem anderen Ort und ist aufgrund der Umstände absehbar, dass er dort für längere Zeit leben wird, hat das Gericht, in dessen Bezirk er sich vorübergehend aufhält, ebenfalls die örtliche Zuständigkeit. Steht die Zuständigkeit eines slowenischen Gerichts fest und kann nicht festgestellt werden, welches Gericht in Slowenien örtlich zuständig ist, wird das örtlich zuständige Gericht vom Obersten Gerichtshof der Republik Sloweniens (Vrhovno sodišče Republike Slovenije) bestimmt. (Artikel 11 des Gesetzes über nichtstreitige Zivilverfahren)

Handelt es sich beim Antragsteller in einer Streitsache zum gesetzlichen Unterhalt um die Person, die den Unterhalt fordert, so ist neben dem Gericht mit allgemeiner örtlicher Zuständigkeit auch das Gericht mit Zuständigkeit am Ort des gewöhnlichen oder vorübergehenden Aufenthalts des Antragstellers zuständig. Handelt es sich beim Antragsteller in einer Streitsache zum gesetzlichen Unterhalt um die Person, die den Unterhalt fordert, so ist neben dem Gericht mit allgemeiner örtlicher Zuständigkeit auch das Gericht mit Zuständigkeit am Ort des gewöhnlichen oder vorübergehenden Aufenthalts des Antragstellers zuständig. (Artikel 50 der Zivilprozessordnung [Zakon o pravdnem postopku])

Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, finden die Bestimmungen der Zivilprozessordnung auf nichtstreitige Zivilverfahren analoge Anwendung.

Ein in einem nichtstreitigen Zivilverfahren gestellter Antrag muss eine Beschreibung der Beziehung oder der Situation enthalten, über die das Gericht zu entscheiden hat, den entscheidungserheblichen Sachverhalt und die Beweismittel für diesen Sachverhalt, die weiteren Angaben, die jeder Antrag enthalten muss, sowie die nach der Zivilprozessordnung vorgesehenen Angaben zur Identität der Verfahrensbeteiligten. (Artikel 23 des Gesetzes über nichtstreitige Zivilverfahren)

Parteien und andere Verfahrensteilnehmer müssen Klagen, Rechtsbehelfe und andere Anträge in slowenischer Sprache oder in der Sprache einer nationalen Gemeinschaft einreichen, die bei Gericht Amtssprache ist. (Artikel 104 der Zivilprozessordnung) Eine Klage muss einen bestimmten Antrag enthalten, in dem der Hauptgegenstand der Klage und die Nebenforderungen, der Sachverhalt, aus dem sich der Anspruch des Antragstellers herleitet, Beweismittel zur Erhärtung dieses Sachverhalts und andere Informationen, die jede Klage enthalten muss, sowie die in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Angaben zur Identität der Parteien dargelegt werden. (Artikel 180 der Zivilprozessordnung)

Sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, fallen bei Einreichung einer Klage Gerichtsgebühren an. (Artikel 39 des Gesetzes über nichtstreitige Zivilverfahren)

Nach der Zivilprozessordnung handelt es sich bei einem Antrag um eine Klage, eine Antwort auf eine Klage, einen Rechtsbehelf und andere Erklärungen, Vorschläge oder Mitteilungen, die außerhalb eines Verfahrens eingereicht werden. Anträge müssen verständlich sein und alles enthalten, was für eine gerichtliche Anhörung benötigt wird, insbesondere jedoch Folgendes: ein Ersuchen an das Gericht, die Namen der Orte des gewöhnlichen oder vorübergehenden Aufenthalts oder der Niederlassung der Parteien, die Namen ihrer gesetzlicher Vertreter oder Bevollmächtigten, den Gegenstand der Streitsache und den Inhalt der Erklärung.

Der Antragsteller muss den Antrag unterschreiben, es sei denn, dies ist aufgrund der Form des Antrags nicht möglich. Als Originalunterschrift des Antragstellers gilt seine handschriftliche Unterschrift oder seine sichere elektronische Signatur (die einer handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt ist). Ist ein Antragsteller nicht des Schreibens mächtig oder nicht in der Lage, seine Unterschrift anzubringen, kann er den Antrag anstelle einer Unterschrift mit einem Fingerabdruck versehen. Bezweifelt das Gericht die Echtheit eines Antrags, kann es anordnen, dass der Antrag mit einer beglaubigten Unterschrift versehen wird. Beschwerden gegen diese Entscheidung sind nicht zulässig. Enthält die Erklärung eine Forderung, so muss die Partei im Antrag den zugrundeliegenden Sachverhalt und gegebenenfalls Beweismittel angeben. (Artikel 105 der Zivilprozessordnung)

Ein Antrag ist ein schriftlicher Antrag in physischer oder elektronischer Form. Als schriftliche Anträge sind Anträge, die handschriftlich verfasst oder ausgedruckt und vom Antragsteller selbst unterschrieben wurden (Anträge in Papierform) sowie Anträge in elektronischer Form, die mittels einer sicheren elektronischen Signatur, die einer handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt ist, unterschrieben wurden (Antrag in elektronischer Form). Anträge in physischer Form werden per Post, unter Verwendung von Kommunikationstechnik, eingereicht. Dabei können sie der betreffenden Behörde direkt oder von einem Dienstleister, der sich beruflich mit der Einreichung von Anträgen befasst, übermittelt werden. Anträge in elektronischer Form werden an das Justizinformationssystem übermittelt, welches dem Antragsteller automatisch den Eingang des Antrags bestätigt. Anträge können auch auf vorgeschriebenen oder sonstigen vorgefertigten Formularen eingereicht werden. Unbeschadet der Bestimmungen anderer Vorschriften müssen die in elektronischer Form eingereichten Formulare inhaltsgleich mit den Formularen sein, die für Anträge in physischer Form vorgesehen sind. (Artikel 105b der Zivilprozessordnung)

Enthält die Erklärung eine Forderung, so muss die Partei im Antrag den zugrundeliegenden Sachverhalt und gegebenenfalls Beweismittel angeben.

Anträge, die der Gegenpartei übermittelt werden müssen, sind dem Gericht in so vielen Ausfertigungen vorzulegen, wie vom Gericht und der Gegenpartei gefordert und müssen vom Gericht weitergeleitet werden können. Dies gilt auch für die Anlagen. Elektronisch eingereichte Anträge und Anlagen, die an die Gegenpartei weitergeleitet werden müssen, sind in einfacher Ausfertigung zu verschicken. Das Gericht erstellt die von der Gegenpartei benötigte Anzahl an elektronischen Kopien oder Fotokopien. Besteht die Gegenpartei aus mehreren Personen, die einen gemeinsamen gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten haben, so werden die Anträge und Anlagen für alle Personen zusammen in einer einzelnen Ausfertigung zugestellt. (Artikel 106 des Gesetzes über nichtstreitige Zivilverfahren)

11 Welches Verfahren findet in diesen Fällen Anwendung? Gibt es ein Eilverfahren?

Das Gericht entscheidet über Fragen des Personenstands und der familiären Beziehungen im nichtstreitigen Zivilverfahren. (Kapitel X des Gesetzes über nichtstreitige Zivilverfahren)

Die im Familiengesetzbuch genannten gerichtlichen Angelegenheiten, die die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern, Adoption, Übertragung der elterlichen Verantwortung auf Verwandte, Pflegeunterbringung und Vormundschaften zum Gegenstand haben, werden vorrangig geklärt. Weist das Familiengesetzbuch einem Gericht die Zuständigkeit für die Entscheidung von familienrechtlichen Angelegenheiten zu, liegt die erstinstanzliche Zuständigkeit bei den Bezirksgerichten, sofern ein anderes Gesetz nicht etwas anderes vorsieht. (Artikel 14 des Familiengesetzbuchs)

Ein Bezirksgericht entscheidet normalerweise in Zivilverfahren, außer das Gesetz sieht vor, dass es auch in nichtstreitigen Verfahren entscheiden soll. Die Gerichte entscheiden vorrangig über Angelegenheiten, die unter das Ehe- und Familiengesetz fallen. (Artikel 10 a des Ehe- und Familiengesetzes)

Das Familiengesetzbuch sieht vor, dass das Gericht in Verfahren zum Schutz des Kindeswohls eine einstweilige Anordnung erlässt, wenn nachweislich eine Gefährdung des Kindeswohls droht. (Artikel 161 des Familiengesetzbuchs)

Nach dem Gesetz über nichtstreitige Zivilverfahren werden einstweilige Anordnungen zum Schutz des Kindeswohls, deren Voraussetzungen im Familiengesetzbuch geregelt sind, nach dem im Gesetz über die Sicherung von Ansprüchen vorgesehenen Verfahren erlassen.

12 Kann ich Verfahrenskostenhilfe bekommen, um die Kosten des Verfahrens zu decken?

Ja, Verfahrenskostenhilfe kann in Anspruch genommen werden, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Über die Vergabe der Verfahrenskostenhilfe entscheidet der vorsitzende Richter des Bezirksgerichts. (Artikel 2 des Prozesskostenhilfegesetzes [Zakon o brezplačni pravni pomoči])

Nach diesem Gesetz kann Verfahrenskostenhilfe für Rechtsberatung, Rechtsbeistand und andere gesetzlich festgelegte Rechtsdienste sowie für alle Formen des Rechtsschutzes vor allen allgemein zuständigen Gerichten und Fachgerichten in Slowenien, vor dem slowenischen Verfassungsgericht (Ustavno sodišče Republike Slovenije) und vor allen Behörden, Institutionen und Personen in Slowenien, die für die außergerichtliche Streitbeilegung zuständig sind, und für die Befreiung von der Zahlung der Kosten eines Gerichtsverfahrens gewährt werden. (Artikel 7 des Prozesskostenhilfegesetzes)

Folgende Personen haben gemäß diesem Gesetz Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe: 1. slowenische Staatsbürger; 2. ausländische Staatsbürger mit gewöhnlichem oder vorübergehendem Aufenthalt in Slowenien und Personen ohne Staatsbürgerschaft (Staatenlose), die sich rechtmäßig in Slowenien aufhalten; 3. sonstige ausländische Staatsbürger im Rahmen der Gegenseitigkeit oder unter Bedingungen und in Fällen, die in für Slowenien verbindlichen internationalen Verträgen festgelegt sind; 4. Nichtregierungsorganisationen und Verbände, die auf gemeinnütziger Basis und im Interesse der Allgemeinheit tätig sind und die gemäß den anzuwendenden Rechtsvorschriften im entsprechenden Register eingetragen sind, bei Streitsachen, die in Zusammenhang mit der Ausführung von Tätigkeiten im Interesse der Allgemeinheit oder mit dem Zweck, zu dem sie gegründet wurden, stehen; 5. sonstige Personen, für die gesetzlich oder nach einem für Slowenien verbindlichen internationalen Vertrag ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe vorgesehen ist. (Artikel 10 des Prozesskostenhilfegesetzes)

Personen, die Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, können in jedem Stadium des Verfahrens (z. B. zu Beginn eines außergerichtlichen oder eines gerichtlichen Verfahrens oder jederzeit während eines bereits laufenden Verfahrens) Prozesskostenhilfe beantragen. Bei der Entscheidung über Anträge auf Prozesskostenhilfe werden das Einkommen des Antragstellers sowie andere im Gesetz festgelegte Bedingungen berücksichtigt (ordentliche Prozesskostenhilfe). (Artikel 11 des Prozesskostenhilfegesetzes)

13 Ist es möglich, einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung in Bezug auf die elterliche Verantwortung einzulegen?

Ja, ein Gericht höherer Instanz (višje sodišče) ist dazu befugt, über eingelegte Rechtsbehelfe gegen eine vom Bezirksgericht getroffene Entscheidung über die elterliche Verantwortung zu bestimmten. (Artikel 36 des Gesetzes über nichtstreitige Zivilverfahren) Ein Rechtsbehelf ist beim Gericht, das das Urteil in erster Instanz gefällt hat, einzureichen, und zwar in genügenden Ausfertigungen für das Gericht und die Gegenpartei. (Artikel 342 der Zivilprozessordnung)

14 In bestimmten Fällen kann es erforderlich sein, sich an ein Gericht oder eine andere Behörde zu wenden, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu vollstrecken. Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Vollstreckungsverfahren sind im Gesetz über Vollstreckung und einstweiligen Rechtsschutz festgelegt (Zakon o izvršbi in zavarovanju). Sofern gesetzlich nicht anders festgelegt, besitzt das Kreisgericht (okrajno sodišče) die sachliche Zuständigkeit für die Vollstreckung. (Artikel 5 des Gesetzes über Vollstreckung und einstweiligen Rechtsschutz)

Das Gericht, in dessen allgemeinem Zuständigkeitsbereich sich die sorgeberechtigte Person gewöhnlich oder vorübergehend aufhält, oder das Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Person, gegen die der Antrag auf Vollstreckung eingereicht wurde, gewöhnlich oder vorübergehend aufhält, ist örtlich zuständig, über einen Antrag auf Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung über das Sorgerecht für ein Kind zu befinden und diese zu vollstrecken. Das Gericht, in dessen allgemeinem Zuständigkeitsbereich sich das Kind aufhält, ist auch das Gericht mit örtlicher Zuständigkeit für die unmittelbare Vollstreckung (Artikel 238e). (Artikel 238a des Gesetzes über Vollstreckung und einstweiligen Rechtsschutz)

Mit einem Vollstreckungsbescheid wird die Pflicht zur Herausgabe eines Kindes der Person auferlegt, an die der Vollstreckungstitel gerichtet ist, der Person, von dessen Willen die Herausgabe des Kindes abhängt, und der Person, bei der sich das Kind zum Zeitpunkt der Anordnung aufhält. In dem Vollstreckungsbescheid verkündet das Gericht, dass die Pflicht zur Herausgabe des Kindes auch gegenüber jeder anderen Person wirksam ist, bei der sich das Kind zum Zeitpunkt der Anordnung aufhält. (Artikel 238c des Gesetzes über Vollstreckung und einstweiligen Rechtsschutz)

Unter Würdigung sämtlicher Umstände des Falles und das Kindeswohl vor Augen befindet das Gericht darüber, ob die Entscheidung über das Sorgerecht für das Kind vollstreckt werden soll, indem der Person, an die der Vollstreckungsbescheid gerichtet ist, eine Geldbuße auferlegt wird, oder indem ihr das Kind entzogen und es an die Person übergeben wird, der das Sorgerecht übertragen wurde. (Artikel 238č des Gesetzes über Vollstreckung und einstweiligen Rechtsschutz)

15 Was soll ich tun, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist, in diesem Mitgliedstaat anerkennen und vollstrecken zu lassen?

Eine gerichtliche Entscheidung über die elterliche Verantwortung wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates anerkannt und vollstreckt. Das Gericht wendet ein nichtstreitiges Verfahren gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über nichtstreitige Zivilverfahren an.

16 An welches Gericht in diesem Mitgliedstaat soll ich mich wenden, um mich gegen die Anerkennung einer Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu wenden, die von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats getroffen wurde? Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Alle Bezirksgerichte sind zuständig für Anträge auf Erklärung der Vollstreckbarkeit.

Das Gericht, das eine gerichtliche Entscheidung für vollstreckbar erklärt hat, ist auch für eventuelle Rechtsbehelfe gegen die gerichtliche Entscheidung über die Vollstreckbarkeit zuständig.

Das Gericht wendet ein nichtstreitiges Verfahren gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über nichtstreitige Zivilverfahren an.

Liste der Bezirksgerichte(244 Kb)  PDF (244 Kb) sl  PDF (244 Kb) sl

17 Welches Recht ist in einem Verfahren zur elterlichen Verantwortung anwendbar, wenn das Kind oder die Beteiligten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben?

Gemäß dem Gesetz über internationales Privatrecht und die Prozessordnung (Zakon o mednarodnem zasebnem pravu in postopku) werden Beziehungen zwischen Eltern und Kindern nach dem Recht des Landes beurteilt, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Besitzen Eltern und Kinder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, gilt das Recht des Landes, in dem alle ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Besitzen Eltern und Kinder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten und haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im selben Land, gilt das Recht des Landes, dessen Staatsangehörigkeit die Kinder besitzen. (Artikel 42)

 

Diese Webseite ist Teil von „Ihr Europa“.

Ihre Meinung zum Nutzen der bereitgestellten Informationen ist uns wichtig!

Your-Europe

Letzte Aktualisierung: 11/08/2021

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.