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Elterliche Sorge und Umgangsrecht/Besuchsrecht

Slowakei
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Was bedeutet der Ausdruck "Elterliche Verantwortung" in der Praxis? Was sind die Rechte und Pflichten des Inhabers elterlicher Verantwortung?

Nach dem slowakischen Familiengesetz (Gesetz Nr. 36/2005 über die Familie und zur Änderung bestimmter Gesetze) und der Rechtsprechung umfasst die elterliche Verantwortung (d. h. die elterlichen Rechte und Pflichten und das Sorgerecht) in erster Linie die Sorge für das Kind sowie Unterhaltspflichten, die Vertretung des Kindes und die Verwaltung des Vermögens des Kindes.

2 Wer hat generell die elterliche Verantwortung für ein Kind?

Die zwei Elternteile nehmen die elterlichen Rechte und Pflichten für ein Kind gemeinsam wahr, unabhängig davon, ob das Kind ehelich oder unehelich geboren wurde und ob die Eltern zusammenleben oder nicht (ob sie verheiratet, getrennt oder geschieden sind).

Nach Artikel 38 Absatz 4 des Familiengesetzes kann ein Gericht den Eltern die elterlichen Rechte und Pflichten aus schwerwiegenden Gründen entziehen (oder diese einschränken).

Ein Gericht kann auch einem Elternteil, der minderjährig, aber älter als 16 Jahre ist, die elterlichen Rechte und Pflichten in Bezug auf das Sorgerecht für ein minderjähriges Kind übertragen, sofern die in Artikel 29 des Familiengesetzes festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

3 Kann eine andere Person statt der Eltern ernannt werden, wenn diese die elterliche Verantwortung für ihre Kinder nicht ausüben können oder wollen?

Ja. Wenn beide Elternteile eines minderjährigen Kindes nicht uneingeschränkt geschäftsfähig sind, ihre elterlichen Rechte und Pflichten ausgesetzt oder entzogen wurden oder wenn sie verstorben sind, muss das Gericht einen Vormund bestellen, der das minderjährige Kind aufzieht, vertritt und das Vermögen des Kindes verwaltet.

4 Wie wird die Frage elterlicher Verantwortung für die Zukunft geregelt, wenn sich die Eltern scheiden lassen oder trennen?

Das Gericht hat über die Zuweisung und Wahrnehmung der elterlichen Rechte und Pflichten zu entscheiden (auch wenn beide Elternteile weiterhin die elterlichen Rechte und Pflichten gemeinsam wahrnehmen), oder es kann eine zwischen den Elternteilen getroffene Vereinbarung billigen.

Nach Artikel 36 Absatz 1 des Familiengesetzes können die getrennt lebenden Eltern eines minderjährigen Kindes jederzeit eine Vereinbarung über die Wahrnehmung ihrer elterlichen Rechte und Pflichten treffen. Gelangen die Eltern nicht zu einer Einigung, kann das Gericht festlegen, wie ihre Rechte und Pflichten wahrzunehmen sind, selbst wenn kein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde; insbesondere hat das Gericht zu entscheiden, welchem Elternteil die Personensorge für ein minderjähriges Kind zugesprochen wird. Die Bestimmungen der Artikel 24, 25 und 26 gelten entsprechend.

5 Welche Formalitäten müssen beachtet werden, um eine Einigung der Eltern über die elterliche Verantwortung rechtlich bindend zu machen?

Einigungen der Eltern über ihre elterlichen Rechte und Pflichten müssen von einem Gericht gebilligt werden.

6 Was sind andere Wege der Konfliktlösung, ohne vor Gericht zu gehen, wenn die Eltern nicht zu einer Einigung über die elterliche Verantwortung kommen können?

Die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten mithilfe einer Mediation ist nach dem Gesetz Nr. 420/2004 über die Mediation möglich. Dies gilt auch für familienrechtliche Streitigkeiten. Die Mediation ist ein außergerichtliches Verfahren, bei dem die Parteien mithilfe eines Mediators Streitigkeiten beilegen, die vertragliche oder sonstige rechtliche Beziehungen zwischen ihnen betreffen. Eine durch Mediation erzielte Einigung ist schriftlich niederzulegen und für die Parteien des Verfahrens bindend.

7 Welche Angelegenheiten kann der Richter in Bezug auf das Kind entscheiden, wenn die Eltern vor Gericht gehen?

Das Gericht kann grundsätzlich über alles entscheiden, außer über die Übertragung des alleinigen Sorgerechts an einen der Elternteile. Nur wenn einem Elternteil die elterlichen Rechte und Pflichten entzogen wurden, kann dem anderen Elternteil das alleinige Sorgerecht für ein Kind übertragen werden. In der Regel entscheidet jedoch das Gericht, welchem Elternteil die Personensorge für das Kind zugesprochen wird, wer das Kind vertritt und wer das Vermögen des Kindes verwaltet. Das Gericht entscheidet auch, wie der Elternteil, dem die Personensorge für das Kind nicht zugesprochen wurde, zum Unterhalt des Kindes beizutragen hat, oder billigt die Vereinbarung der Eltern über Unterhaltszahlungen.

8 Bedeutet es, wenn das Gericht entscheidet, dass ein Elternteil die alleinige elterliche Verantwortung für ein Kind hat, dass er oder sie alle Angelegenheiten in Bezug auf das Kind entscheiden kann, ohne sich zuerst mit dem anderen Elternteil zu beraten?

Der Begriff „elterliche Verantwortung“ hat im Kontext des slowakischen Familienrechts keine genaue Entsprechung. Der im slowakischen Familienrecht verwendete Begriff ist „elterliche Rechte und Pflichten“, die stets von beiden Elternteilen gemeinsam wahrgenommen werden (es kann also niemals ein „alleiniges Sorgerecht“ geben, es sei denn, der andere Elternteil ist verstorben oder nicht geschäftsfähig oder ihm wurden die elterlichen Rechte und Pflichten entzogen). Davon zu unterscheiden ist die Personensorge. Wird einem Elternteil die Personensorge übertragen, kann dieser Elternteil ohne die Zustimmung des anderen Elternteils Entscheidungen zu sämtlichen Alltagsangelegenheiten des Kindes treffen. Alle wichtigen Fragen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der elterlichen Rechte und Pflichten (Verwaltung des Vermögens des Kindes, Verbringung des Kindes ins Ausland, Staatsangehörigkeit, Zustimmung zu medizinischen Behandlungen, Berufsausbildung) erfordern jedoch die Zustimmung des anderen Elternteils. Gelangen die Eltern nicht zu einer Einigung, wird die Entscheidung auf Antrag eines der Elternteile von einem Gericht getroffen.

9 Was bedeutet es in der Praxis, wenn das Gericht entscheidet, dass die Eltern die gemeinsame elterliche Verantwortung für ein Kind haben?

Das Gericht kann den Eltern die wechselnde Personensorge (d. h. das gemeinsame Sorgerecht) zusprechen, wenn beide Elternteile in der Lage sind, das Kind zu erziehen, und an der Personensorge für das Kind interessiert sind, sofern diese Regelung dem Kindeswohl am besten dient. Ist mindestens ein Elternteil mit dem gemeinsamen Sorgerecht einverstanden, muss das Gericht prüfen, ob das gemeinsame Sorgerecht dem Kindeswohl dient.

Siehe alle vorherigen Antworten, insbesondere die Antwort auf Frage 8.

10 An welches Gericht oder welche Behörde soll ich mich wenden, um einen Antrag in Bezug auf die elterliche Verantwortung zu stellen? Welche Formalitäten müssen beachtet werden und welche Schriftstücke muss ich meinem Antrag beifügen?

Für Anträge in Bezug auf elterliche Rechte und Pflichten ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Bezirk ein minderjähriges Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Es müssen keine Formalitäten beachtet und keine Schriftstücke beigefügt werden, da es sich dabei um ein Verfahren handelt, das das Gericht von Amts wegen einleiten kann. Es hängt vom Inhalt des Antrags ab, welche Schriftstücke eingereicht werden müssen, in der Regel ist die Geburtsurkunde des Kindes erforderlich.

11 Welches Verfahren findet in diesen Fällen Anwendung? Gibt es ein Eilverfahren?

Es findet ein vereinfachtes und weniger formelles Verfahren Anwendung. Es besteht die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung in Form eines Dringlichkeitsverfahrens.

12 Kann ich Verfahrenskostenhilfe bekommen, um die Kosten des Verfahrens zu decken?

Für Verfahren zur Regelung elterlicher Rechte und Pflichten entstehen keine Gerichtsgebühren. Das slowakische System der Verfahrenskostenhilfe ist derzeit auf die Befreiung von den Gerichtsgebühren und die unentgeltliche Bereitstellung eines Vertreters beschränkt. Nur sehr wenige entscheiden sich für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt, da es sich bei Verfahren über elterliche Rechte und Pflichten um Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt. Erfüllt eine Person jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen für eine persönliche Befreiung von den Gerichtsgebühren, kann das Gericht nach eigenem Ermessen eine unentgeltliche Vertretung, u. a. einen Anwalt, bereitstellen, wenn es der Ansicht ist, dass eine Vertretung zum Schutz der Interessen der Partei notwendig ist.

Das Gericht verweist alle Parteien, die die Bereitstellung eines Anwalts beantragen und die Voraussetzungen für die Befreiung von den Gerichtsgebühren erfüllen, an das Zentrum für Prozesskostenhilfe. Das Gericht weist die Parteien auf diese Möglichkeit hin. Das Gericht kann eine Partei vollständig oder teilweise von den Gerichtsgebühren befreien, wenn dies aufgrund der Umstände der Partei gerechtfertigt ist und der Antrag keine missbräuchliche oder offensichtlich nicht erfolgversprechende Rechtsausübung oder -verteidigung darstellt. Sofern das Gericht nichts anderes entscheidet, gilt die Befreiung rückwirkend für das gesamte Verfahren. Gebühren, die bereits vor einer Entscheidung über eine Befreiung entrichtet wurden, werden jedoch nicht erstattet.

Das System der Prozesskostenhilfe und der Umfang der Unterstützung sind im Gesetz Nr. 327/2005 über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für Personen in materieller Notlage festgelegt. In diesem Gesetz ist auch die Einrichtung eines Zentrums für Prozesskostenhilfe vorgesehen, das natürlichen Personen, die nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um einen Rechtsbeistand in Anspruch zu nehmen, um ihre Rechte auszuüben und zu verteidigen, diese Unterstützung gewährt.

13 Ist es möglich, einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung in Bezug auf die elterliche Verantwortung einzulegen?

Ja, es ist möglich, einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung in Bezug auf elterliche Rechte und Pflichten einzulegen.

14 In bestimmten Fällen kann es erforderlich sein, sich an ein Gericht oder eine andere Behörde zu wenden, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu vollstrecken. Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Für die Vollstreckung von Entscheidungen, die Minderjährige betreffen, ist das Gericht am von den Parteien vereinbarten oder auf andere gesetzliche Weise festgelegten Wohnsitz des Minderjährigen zuständig. Das Verfahren für die Vollstreckung einer Entscheidung ist im Gesetz Nr. 161/2015 – Zivilprozessordnung für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – geregelt. Die Vollstreckung von Entscheidungen in Fällen, die Minderjährige betreffen, ist im Einzelnen im Erlass Nr. 207/2016 des slowakischen Justizministeriums geregelt, der auch für die Vollstreckung ausländischer Entscheidungen gilt.

15 Was soll ich tun, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist, in diesem Mitgliedstaat anerkennen und vollstrecken zu lassen?

Nach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung werden die in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidungen über elterliche Rechte und Pflichten in der Slowakischen Republik anerkannt und vollstreckt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf, d. h., ohne dass die Entscheidung für vollstreckbar erklärt werden muss.

Eine berechtigte Partei kann jedoch einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung über elterliche Rechte und Pflichten stellen; in diesem Fall findet das Verfahren nach Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung Anwendung.

Die Anträge sind bei dem Bezirksgericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bzw. wenn das Kind keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Kind derzeit lebt, und in Ermangelung eines solchen Gerichts beim Bezirksgericht Bratislava I zu stellen.

Dem Antrag auf Anerkennung oder auf Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung sind eine Ausfertigung der Entscheidung über die elterlichen Rechte und Pflichten, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und eine Bescheinigung über die Entscheidung beizufügen, die das zuständige Gericht des Ursprungsmitgliedstaats, d. h. das Gericht, das die Entscheidung über die elterlichen Rechte und Pflichten erlassen hat, auf Antrag einer berechtigten Person ausstellt.

16 An welches Gericht in diesem Mitgliedstaat soll ich mich wenden, um gegen die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung zur elterlichen Verantwortung vorzugehen, die von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats getroffen wurde? Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Die Zuständigkeit für Anträge auf Anerkennung (oder auch auf Nichtanerkennung) einer Entscheidung über die elterlichen Rechte und Pflichten liegt beim Bezirksgericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder beim Bezirksgericht Bratislava I (Okresný súd Bratislava I), wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Slowakischen Republik hat.

Die Zuständigkeit für Anträge auf Vollstreckung (oder auch auf Versagung der Vollstreckung) einer Entscheidung über die elterlichen Rechte und Pflichten liegt beim Bezirksgericht, in dessen Bezirk der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder bei dem Bezirksgericht, in dessen Bezirk sich das Kind derzeit aufhält, wenn das örtlich zuständige Gericht nicht bekannt ist oder nicht in der Lage ist, rechtzeitig tätig zu werden.

17 Welches Recht ist in einem Verfahren zur elterlichen Verantwortung anwendbar, wenn das Kind oder die Beteiligten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben?

Ein slowakisches Gericht entscheidet nur dann in Verfahren über elterliche Rechte und Pflichten, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Slowakischen Republik hat. Lebt das Kind nicht in der Slowakischen Republik, hat dort aber seinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder leben die Eltern nicht in der Slowakischen Republik oder haben unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, werden die slowakischen Rechtsvorschriften nach dem Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (Nr. 344/2002) angewandt (Kapitel III des Übereinkommens).

Nach dem Gesetz Nr. 97/1963 über internationales Privat- und Verfahrensrecht unterliegen die Eltern-Kind-Beziehungen einschließlich der Entstehung und Erlöschung elterlicher Rechte und Pflichten dem Recht des Landes, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. In Ausnahmefällen kann das Gericht das Recht eines anderen Landes berücksichtigen, wenn die Sache eine enge Verbindung zu diesem Land aufweist und dies zum Schutz des Kindes oder seines Vermögens erforderlich ist. Die Gültigkeit elterlicher Rechte und Pflichten, die ihren Ursprung im Land des ursprünglichen gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes haben, bleibt auch dann bestehen, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes ändert. Besitzt eines der Elternteile die elterlichen Rechte und Pflichten, die ein Elternteil nach slowakischem Recht hat, nicht, erwirbt er diese Rechte und Pflichten, sobald die Slowakische Republik der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes wird. Die Ausübung der elterlichen Verantwortung unterliegt dem Recht des Landes, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Die Bestimmungen des Gesetzes über internationales Privat- und Verfahrensrecht finden nur Anwendung, wenn kein internationales Abkommen besteht oder wenn ein bestehendes internationales Abkommen keine Kollisionsregeln zur Bestimmung des anwendbaren Rechts enthält.

Neben dem Haager Übereinkommen von 1996 ist die Slowakische Republik durch eine Reihe bilateraler Abkommen gebunden, die Bestimmungen zum anwendbaren Recht enthalten. Diese Bestimmungen haben in Verfahren über elterliche Rechte und Pflichten Vorrang vor den Bestimmungen des Gesetzes über internationales Privat- und Verfahrensrecht. Diese Abkommen sind:

Bulgarien: Abkommen zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Volksrepublik Bulgarien über die Rechtshilfe und die Regelung von Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen (Sofia, 25. November 1976, Erlass Nr. 3/1978)

Kroatien, Slowenien: Abkommen zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Regelung von Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen (Belgrad, 20. Januar 1964, Erlass Nr. 207/1964)

Ungarn: Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Volksrepublik Ungarn über die Rechtshilfe und die Regelung von Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen (Bratislava, 28. März 1989, Nr. 63/1990)

Polen: Abkommen zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Volksrepublik Polen über die Rechtshilfe und die Regelung von Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien-, Arbeits- und Strafsachen (Warschau, 21. Dezember 1987, Erlass Nr. 42/1989)

Rumänien: Abkommen zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Volksrepublik Rumänien über die Rechtshilfe und die Regelung von Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen (Prag, 25. November 1958, Erlass Nr. 31/1959)

 

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Letzte Aktualisierung: 06/04/2023

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