Elterliche Sorge und Umgangsrecht/Besuchsrecht

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1 Was bedeutet der Ausdruck "Elterliche Verantwortung" in der Praxis? Was sind die Rechte und Pflichten des Inhabers elterlicher Verantwortung?

Der Begriff „Elterliche Verantwortung” umschreibt die Gesamtheit der Rechte und Pflichten der Eltern im Verhältnis zum Kind. Wesentlicher Bestandteil der elterlichen Verantwortung ist die elterliche Sorge. Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst sowohl die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes als auch die Vertretung des Kindes; das Recht, Entscheidungen für das Kind zu treffen, knüpft daher grundsätzlich an die elterliche Sorge an. Weiterhin zählen zur elterlichen Verantwortung der Umgang mit dem Kind und die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind.

2 Wer hat generell die elterliche Verantwortung für ein Kind?

Wie bereits zu Frage 1 ausgeführt umfasst der Begriff „Elterliche Verantwortung“ die Gesamtheit der Rechte und Pflichten der Eltern im Verhältnis zum Kind. Die elterliche Sorge ist ein wesentlicher Bestandteil der elterlichen Verantwortung; der Umgang mit dem Kind und die Unterhaltspflicht zählen ebenfalls zur elterlichen Verantwortung.

Grundsätzlich besteht gemeinsame elterliche Sorge,

  1. wenn das Kind in der Ehe geboren wird,
  2. wenn die Eltern nach der Geburt des Kindes einander heiraten,
  3. wenn die Eltern erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
  4. soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

Die Sorgeerklärungen müssen öffentlich beurkundet werden, was beim Jugendamt oder bei einem Notar und unter bestimmten Bedingungen bei Auslandsvertretungen erfolgen kann. Geben die Eltern keine Sorgeerklärungen ab und sind sie nicht miteinander verheiratet, so hat die Mutter die elterliche Sorge allein. Das Familiengericht kann auf Antrag eines Elternteils jedoch das Sorgerecht beiden Eltern gemeinsam übertragen, sofern dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Dabei wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht, wenn der andere Elternteil keine Gründe vorträgt, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können und solche auch sonst nicht ersichtlich sind.

Das deutsche Recht geht davon aus, dass der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen in der Regel dem Wohl des Kindes dient und gewährleistet daher ein Recht des Kindes auf Umgang mit den Eltern. Zugleich ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet.

Das Umgangsrecht gibt dem Elternteil in erster Linie die Befugnis, das Kind in regelmäßigen Abständen zu sehen und zu sprechen. Zum Umgang gehört neben den persönlichen Begegnungen aber auch der Brief- und Telefonkontakt.

Was die Verpflichtung zur Gewährung von Unterhalt angeht, obliegt diese Pflicht grundsätzlich beiden Elternteilen. Die Eltern können gegenüber ihren Kindern die Art und Weise der Unterhaltsgewährung selbst bestimmen. Sie können etwa entscheiden, dass der Unterhalt weitgehend im Elternhaus in Natur gewährt wird (Unterkunft, Verpflegung, Kleidung usw.).

3 Kann eine andere Person statt der Eltern ernannt werden, wenn diese die elterliche Verantwortung für ihre Kinder nicht ausüben können oder wollen?

Der Begriff „Elterliche Verantwortung“ umfasst die Gesamtheit der Rechte und Pflichten der Eltern im Verhältnis zum Kind. Die elterliche Sorge ist ein wesentlicher Bestandteil der elterlichen Verantwortung; der Umgang mit dem Kind und die Unterhaltspflicht zählen ebenfalls zur elterlichen Verantwortung (siehe hierzu die Ausführungen zu Frage 1). Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die elterliche Sorge.

Wenn der Minderjährige nicht unter elterlicher Sorge steht, weil die Eltern etwa verstorben sind oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des minderjährigen Kindes berechtigt sind, etwa weil den Eltern die elterliche Sorge entzogen wurde, erhält der Minderjährige einen Vormund. Die Vormundschaft wird durch das Familiengericht angeordnet.

Sind die Eltern an der Ausübung von Teilbereichen der elterlichen Sorge gehindert, wird dem Minderjährigen für diese Bereiche vom Familiengericht ein Pfleger (§ 1909 BGB) bestellt.

4 Wie wird die Frage elterlicher Verantwortung für die Zukunft geregelt, wenn sich die Eltern scheiden lassen oder trennen?

Der Begriff „Elterliche Verantwortung“ umfasst die Gesamtheit der Rechte und Pflichten der Eltern im Verhältnis zum Kind. Die elterliche Sorge ist ein wesentlicher Bestandteil der elterlichen Verantwortung; der Umgang mit dem Kind und die Unterhaltspflicht zählen ebenfalls zur elterlichen Verantwortung (siehe hierzu die Ausführungen zu Frage 1). Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die elterliche Sorge.

Sind Eltern gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge und trennen sie sich, so besteht die gemeinsame Sorge fort, gleichgültig ob sie verheiratet sind oder nicht. Allerdings kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge einem Elternteil allein übertragen. Einem solchen Antrag ist entweder stattzugeben, soweit der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind ist mindestens 14 Jahre alt und widerspricht, oder soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Eine solche Entscheidung erfolgt auch im Fall einer Scheidung der Eltern – außer in Fällen einer Kindeswohlgefährdung – nur auf Antrag eines Elternteils.

5 Welche Formalitäten müssen beachtet werden, um eine Einigung der Eltern über die elterliche Verantwortung rechtlich bindend zu machen?

Der Begriff „Elterliche Verantwortung“ umfasst die Gesamtheit der Rechte und Pflichten der Eltern im Verhältnis zum Kind. Die elterliche Sorge ist ein wesentlicher Bestandteil der elterlichen Verantwortung; der Umgang mit dem Kind und die Unterhaltspflicht zählen ebenfalls zur elterlichen Verantwortung (siehe hierzu die Ausführungen zu Frage 1). Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die elterliche Sorge und den Umgang.

Grundsätzlich ist die konkrete Ausgestaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge Sache der Eltern und erfolgt formfrei. Allerdings ist eine rechtlich bindende Änderung der Regelungen zur elterlichen Sorge nicht allein kraft Vereinbarung möglich, sondern bedarf einer Entscheidung des Familiengerichts. Leben die Eltern getrennt, können sie bei der Erarbeitung eines einvernehmlichen Konzepts über die elterliche Sorge die Hilfe des Jugendamtes in Anspruch nehmen. Ein solches Konzept kann als Grundlage für eine richterliche Entscheidung über die elterliche Sorge dienen. Sind die Eltern sich darüber einig, dass die elterliche Sorge künftig einem Elternteil allein zustehen soll, können sie beim Familiengericht die Übertragung der elterlichen Sorge beantragen.

Die Ausgestaltung des Umgangsrechts können die Eltern ebenfalls formfrei vereinbaren. Wird eine solche Vereinbarung vor Gericht in einem Vergleich protokolliert und vom Gericht gebilligt, ist dieser Vergleich wie eine gerichtliche Entscheidung verbindlich und notfalls zwangsweise durchsetzbar.

6 Was sind andere Wege der Konfliktlösung, ohne vor Gericht zu gehen, wenn die Eltern nicht zu einer Einigung über die elterliche Verantwortung kommen können?

Wenn die Eltern ihre Konflikte nicht eigenständig lösen können, besteht die Möglichkeit, sich an das Jugendamt oder einen Träger der freien Jugendhilfe zu wenden. Dort werden die Eltern beraten und bei der Bewältigung ihrer Probleme unterstützt. Eine Datenbank aller Beratungsstellen finden Sie unter http://www.dajeb.de. Außerdem besteht die Möglichkeit, mit Hilfe einer Mediation zu einer gütlichen Einigung zu gelangen. Mehr Informationen zur Familienmediation finden Sie unter http://www.bafm-mediation.de/.

7 Welche Angelegenheiten kann der Richter in Bezug auf das Kind entscheiden, wenn die Eltern vor Gericht gehen?

Je nach Beantragung oder Veranlassung kann der Richter im Rahmen des jeweiligen Verfahrens über alle Angelegenheiten der elterlichen Sorge (einschließlich der Herausgabe des Kindes), des Umgangs und des Unterhaltes für das Kind entscheiden. Dabei hat der Richter in jeder Lage des Verfahrens auf eine einvernehmliche Konfliktlösung hinzuwirken. Das Gericht kann auch, wenn sich die Eltern bezüglich einer für das Kind bedeutsamen einzelnen Sorgerechtsangelegenheit uneinig sind, einem Elternteil insoweit die Alleinentscheidungsbefugnis übertragen.

Darüber hinaus kann das Gericht bei einer Gefährdung des Kindeswohls jederzeit von Amts wegen alle Maßnahmen anordnen, die zur Abwendung einer solchen Gefährdung erforderlich sind.

8 Bedeutet es, wenn das Gericht entscheidet, dass ein Elternteil die alleinige elterliche Verantwortung für ein Kind hat, dass er oder sie alle Angelegenheiten in Bezug auf das Kind entscheiden kann, ohne sich zuerst mit dem anderen Elternteil zu beraten?

Der Begriff „Elterliche Verantwortung“ umfasst die Gesamtheit der Rechte und Pflichten der Eltern im Verhältnis zum Kind. Die elterliche Sorge ist ein wesentlicher Bestandteil der elterlichen Verantwortung; der Umgang mit dem Kind und die Unterhaltspflicht zählen ebenfalls zur elterlichen Verantwortung (siehe hierzu die Ausführungen zu Frage 1). Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die elterliche Sorge und den Umgang.

Im Hinblick auf die elterliche Sorge ist die Frage grundsätzlich zu bejahen. Der nicht sorgeberechtigte Elternteil hat kein Mitbestimmungsrecht. Er hat jedoch ein Recht auf Umgang mit dem Kind und kann bei berechtigtem Interesse vom anderen Elternteil Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen. Hält sich das Kind hingegen im Einverständnis mit dem sorgeberechtigten Elternteil oder auf Grund einer gerichtlichen Festlegung bei dem nichtsorgeberechtigten Elternteil auf (z.B. im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechtes) kann dieser in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung (z.B. Ernährung) allein entscheiden.

9 Was bedeutet es in der Praxis, wenn das Gericht entscheidet, dass die Eltern die gemeinsame elterliche Verantwortung für ein Kind haben?

Der Begriff „Elterliche Verantwortung“ umfasst die Gesamtheit der Rechte und Pflichten der Eltern im Verhältnis zum Kind. Die elterliche Sorge ist ein wesentlicher Bestandteil der elterlichen Verantwortung; der Umgang mit dem Kind und die Unterhaltspflicht zählen ebenfalls zur elterlichen Verantwortung (siehe hierzu die Ausführungen zu Frage 1). Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die elterliche Sorge.

Steht Eltern die gemeinsame Sorge für ihr Kind zu und leben sie zusammen, so müssen sie in allen die elterliche Sorge betreffenden Fragen einvernehmlich zu einer Lösung gelangen. Leben die Eltern dagegen getrennt, müssen sie das nur in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind. Bei den Angelegenheiten des täglichen Lebens hat der Elternteil, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, ein Alleinentscheidungsrecht.

10 An welches Gericht oder welche Behörde soll ich mich wenden, um einen Antrag in Bezug auf die elterliche Verantwortung zu stellen? Welche Formalitäten müssen beachtet werden und welche Schriftstücke muss ich meinem Antrag beifügen?

Der Begriff „Elterliche Verantwortung“ umfasst die Gesamtheit der Rechte und Pflichten der Eltern im Verhältnis zum Kind. Die elterliche Sorge ist ein wesentlicher Bestandteil der elterlichen Verantwortung; der Umgang mit dem Kind und die Unterhaltspflicht zählen ebenfalls zur elterlichen Verantwortung (siehe hierzu die Ausführungen zu Frage 1). Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die elterliche Sorge und den Umgang.

Für Verfahren, die die elterliche Sorge und den Umgang des Kindes betreffen, sind regelmäßig die Familiengerichte (Abteilungen der Amtsgerichte) zuständig. Ist ein verfahrenseinleitender Antrag notwendig, z.B. in einem Verfahren auf Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern, soll der Antrag begründet werden. Es sollen die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben und Urkunden, auf die Bezug genommen wird, beigefügt werden. Der Antrag soll auch Angaben enthalten, ob der Antragstellung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist. Eine anwaltliche Vertretung ist nur in Ausnahmefällen, wie z.B. bei Anträgen innerhalb eines Scheidungsverfahrens, erforderlich. Soweit kein Anwaltszwang besteht, kann ein Antrag unmittelbar beim zuständigen Gericht gestellt werden. Zu diesem Zweck gibt es bei den Amtsgerichten sog. Rechtsantragstellen, bei denen Anträge und sonstige Erklärungen zu Protokoll gegeben werden können.

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, können die Urkundsperson beim Jugendamt oder der Notar und unter bestimmten Bedingungen Auslandsvertretungen die Sorgeerklärungen (im Sinne einer gemeinsamen Übernahme der elterlichen Sorge) beurkunden.

11 Welches Verfahren findet in diesen Fällen Anwendung? Gibt es ein Eilverfahren?

In Verfahren, die die elterliche Sorge oder das Umgangsrecht zum Gegenstand haben, gilt der so genannte Amtsermittlungsgrundsatz. Danach hat das Gericht von Amts wegen die entscheidungserheblichen Tatsachen zu ermitteln und ist an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden.

Das Gericht kann in Eilfällen durch eine einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis dafür besteht. Bei einer Gefährdung des Kindeswohls, ist das Gericht gehalten, auch ohne Antrag eines Beteiligten den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen. Kann in einem Umgangsverfahren eine einvernehmliche Regelung im Termin nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den Eltern und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern.

12 Kann ich Verfahrenskostenhilfe bekommen, um die Kosten des Verfahrens zu decken?

Ein Bürger, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Verfahrensführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, kann u.a. für Verfahren vor den Familiengerichten Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dadurch wird auch wirtschaftlich Schwächeren der Zugang zu den Gerichten gewährleistet. Der Staat übernimmt im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe – je nach einzusetzendem Einkommen – voll oder teilweise den eigenen Beitrag des Berechtigten zu den Gerichtskosten und, soweit ihm ein Rechtsanwalt beigeordnet wurde, die Kosten des Anwalts.

13 Ist es möglich, einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung in Bezug auf die elterliche Verantwortung einzulegen?

Der Begriff „Elterliche Verantwortung“ umfasst die Gesamtheit der Rechte und Pflichten der Eltern im Verhältnis zum Kind. Die elterliche Sorge ist ein wesentlicher Bestandteil der elterlichen Verantwortung; der Umgang mit dem Kind und die Unterhaltspflicht zählen ebenfalls zur elterlichen Verantwortung (siehe hierzu die Ausführungen zu Frage 1). Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die elterliche Sorge und den Umgang.

Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über die elterliche Sorge und den Umgang sind vorgesehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Verfahren selbständig oder als sogenannte Folgesache zur Scheidung geführt wird. In beiden Fällen ist die Beschwerde statthaft.

Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat - nach der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung - einzulegen. Einstweilige Anordnungen über die elterliche Sorge können nur mit der Beschwerde angefochten werden, wenn sie aufgrund mündlicher Erörterung ergangen sind. Diese ist allerdings binnen zwei Wochen einzulegen. Ist die Anordnung ohne mündliche Erörterung ergangen, ist sie unanfechtbar. Unabhängig von der Frage der mündlichen Erörterung sind auch einstweilige Anordnungen über das Umgangsrecht nicht anfechtbar. In diesen Fällen besteht allerdings die Möglichkeit, ein Verfahren in der Hauptsache einzuleiten. Im Übrigen treten einstweilige Anordnungen beim Wirksamwerden anderweitiger Regelungen, die die gleiche Angelegenheit betreffen, außer Kraft.

14 In bestimmten Fällen kann es erforderlich sein, sich an ein Gericht oder eine andere Behörde zu wenden, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu vollstrecken. Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Der Begriff „Elterliche Verantwortung“ umfasst die Gesamtheit der Rechte und Pflichten der Eltern im Verhältnis zum Kind. Die elterliche Sorge ist ein wesentlicher Bestandteil der elterlichen Verantwortung; der Umgang mit dem Kind und die Unterhaltspflicht zählen ebenfalls zur elterlichen Verantwortung (siehe hierzu die Ausführungen zu Frage 1). Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die elterliche Sorge und den Umgang.

Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch unmittelbar Ordnungshaft angeordnet werden. In dem Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, ist auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25.000 Euro, die einzelne Ordnungshaft 6 Monate nicht übersteigen. Als weiteres Vollstreckungsmittel kommt die Anordnung unmittelbaren Zwangs gegen den Verpflichteten in Betracht. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen ein Kind ist unzulässig, wenn das Kind herausgegeben werden soll, um das Umgangsrecht auszuüben. Im Übrigen darf unmittelbarer Zwang gegen ein Kind nur zugelassen werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Kindeswohls gerechtfertigt ist und eine Durchsetzung der Verpflichtung mit milderen Mitteln nicht möglich ist.

15 Was soll ich tun, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist, in diesem Mitgliedstaat anerkennen und vollstrecken zu lassen?

Der Begriff „Elterliche Verantwortung“ umfasst die Gesamtheit der Rechte und Pflichten der Eltern im Verhältnis zum Kind. Die elterliche Sorge ist ein wesentlicher Bestandteil der elterlichen Verantwortung; der Umgang mit dem Kind und die Unterhaltspflicht zählen ebenfalls zur elterlichen Verantwortung (siehe hierzu die Ausführungen zu Frage 1). Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die elterliche Sorge und den Umgang.

Die in einem Mitgliedstaat der EU (mit Ausnahme Dänemarks) ergangenen Entscheidungen über die elterliche Sorge und den Umgang werden in Deutschland auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (sog. Brüssel II-a-Verordnung) anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Es ist jedoch auch möglich, in Deutschland die Feststellung der Anerkennung beim zuständigen Familiengericht zu beantragen. Diese Feststellung wirkt dann für und gegen jedermann. 
Bevor eine Entscheidung über die elterliche Sorge aus einem anderen Mitgliedstaat in Deutschland vollstreckt werden kann, bedarf es nach der genannten Verordnung eines Antrags auf Vollstreckbarerklärung, d.h. die Entscheidung muss im Inland zur Zwangsvollstreckung zugelassen werden. Der Antrag ist an das örtlich zuständige Familiengericht am Sitz des Oberlandesgerichts zu richten. Dem Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel sind eine Ausfertigung der Entscheidung sowie eine Bescheinigung des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaates unter Verwendung des Formblatts in Anhang II der Verordnung beizufügen. Eine Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt ist nicht erforderlich. Antragsteller, die in einem anderen Mitgliedstaat leben, müssen jedoch einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland benennen. Die Entscheidung des Familiengerichts ergeht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Aufgrund des Beschlusses erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel. Gegen den Beschluss des Familiengerichts ist die Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft. Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts findet die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt, sofern das Oberlandesgericht sie zugelassen hat. Für Anträge auf Feststellung der Anerkennung bzw. auf Vollstreckbarerklärung sind in Deutschland nur 22 der über 650 Familiengerichte zuständig. Die Anschriften sind unter http://www.bundesjustizamt.de/sorgerecht -„Zuständige Gerichte“ (deutsch) bzw. http://www.bundesjustizamt.de/custody-conflicts -„Competent German courts“ (englisch) zu finden.

Zu beachten ist, dass bestimmte mitgliedstaatliche Entscheidungen über das Umgangsrecht und über die Rückführung widerrechtlich verbrachter oder zurückgehaltener Kinder in Deutschland anerkannt und vollstreckt werden können, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann. Jedoch bleibt es den Trägern der elterlichen Verantwortung unbenommen, auch in diesen Fällen förmlich die Vollstreckbarerklärung der Entscheidung durch die deutschen Gerichte zu beantragen.

16 An welches Gericht in diesem Mitgliedstaat soll ich mich wenden, um mich gegen die Anerkennung einer Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu wenden, die von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats getroffen wurde? Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Der Begriff „Elterliche Verantwortung“ umfasst die Gesamtheit der Rechte und Pflichten der Eltern im Verhältnis zum Kind. Die elterliche Sorge ist ein wesentlicher Bestandteil der elterlichen Verantwortung; der Umgang mit dem Kind und die Unterhaltspflicht zählen ebenfalls zur elterlichen Verantwortung (siehe hierzu die Ausführungen zu Frage 1). Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die elterliche Sorge und den Umgang.

Auch hier gilt wieder die Spezialzuständigkeit der 22 Gerichte, die in der Antwort auf Frage 15 genannt sind. Ein Antrag auf Feststellung der Nichtanerkennung einer Entscheidung zur elterlichen Sorge ist bei dem Familiengericht am Sitz des Oberlandesgerichts zu stellen, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Antragsgegner oder das durch die Entscheidung betroffene Kind gewöhnlich aufhält. Subsidiär ist das Familiengericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich das Interesse an der Feststellung hervortritt oder das Bedürfnis der Fürsorge besteht; sonst das Familiengericht Pankow/Weißensee. Die Einleitung eines Feststellungsverfahrens führt grundsätzlich zu einer Zuständigkeitskonzentration aller dasselbe Kind betreffenden Kindschaftssachen, d.h. dass dann ein einziges Gericht über alle Kindschaftssachen entscheiden kann. Eine feststellende Entscheidung (ob Anerkennung oder Nichtanerkennung) gilt aber nur in dem Mitgliedsstaat, welcher sie erlassen hat. In Deutschland kann jedoch unabhängig davon, auch nur vorsorglich, ein Feststellungsverfahren auf Nichtanerkennung geführt werden.

Hinsichtlich des Verfahrens sind die Bestimmungen über die Zulassung der Zwangsvollstreckung im ersten Rechtszug, im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden.

17 Welches Recht ist in einem Verfahren zur elterlichen Verantwortung anwendbar, wenn das Kind oder die Beteiligten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben?

Der Begriff „Elterliche Verantwortung“ umfasst die Gesamtheit der Rechte und Pflichten der Eltern im Verhältnis zum Kind. Die elterliche Sorge ist ein wesentlicher Bestandteil der elterlichen Verantwortung; der Umgang mit dem Kind und die Unterhaltspflicht zählen ebenfalls zur elterlichen Verantwortung (siehe hierzu die Ausführungen zu Frage 1). Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die elterliche Sorge und den Umgang.

Zu unterscheiden sind Fragen des anwendbaren Rechts von Fragen der gerichtlichen Zuständigkeit. Zuständig für Fragen der elterlichen Sorge und des Umgangs sind regelmäßig die Gerichte und Behörden am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (Artikel 8 VO (EG) Nr. 2201/2003 sowie Artikel 5 des Haager Kinderschutzübereinkommens (KSÜ)). Die Staatsangehörigkeit spielt dagegen keine Rolle. Das anzuwendende Recht richtet sich ebenfalls nach dem Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ). Auch danach ist auf die Zuweisung, das Erlöschen und die Ausübung der elterlichen Sorge und auf das Umgangsrecht kraft Gesetzes grundsätzlich das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes anzuwenden. Eine nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes entstandene elterliche Sorge besteht grundsätzlich auch bei einem Aufenthaltswechsel des Kindes fort. Werden durch die kraft gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes zuständigen deutschen Gerichte und Behörden Regelungen zur elterlichen Sorge und zum Umgang getroffen, so richten sich diese nach deutschem Recht.

 

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Letzte Aktualisierung: 29/12/2023

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