Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Estnisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.
Die folgenden Sprachen wurden bereits übersetzt: Englisch.
Swipe to change

Elterliche Sorge und Umgangsrecht/Besuchsrecht

Estland
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Was bedeutet der Ausdruck "Elterliche Verantwortung" in der Praxis? Was sind die Rechte und Pflichten des Inhabers elterlicher Verantwortung?

Mit dem Ausdruck „elterliche Verantwortung“ ist das Sorgerecht für ein minderjähriges Kind gemeint, d. h. die Pflichten und Rechte der Eltern in Bezug auf die Versorgung des Kindes. Die elterliche Verantwortung umfasst das Recht, für die Person eines Kindes zu sorgen (Personensorge), das Recht, das Vermögen des Kindes zu verwalten (Vermögenssorge) und das Recht, Angelegenheiten in Bezug auf das Kind zu entscheiden. Die Vermögenssorge umfasst das Recht und die Pflicht, das Vermögen des Kindes zu verwalten und das Kind zu vertreten. Dadurch ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass das Kind in den Fällen, in denen dies gesetzlich möglich ist, sein Vermögen unabhängig verwaltet.

Die Eltern haben die Entscheidungsbefugnis für ihr minderjähriges Kind. Das bedeutet, dass sie alltägliche Angelegenheiten in Bezug auf das Kind (normalerweise im Zusammenhang mit der Versorgung) entscheiden. Als solche alltäglichen Entscheidungen gelten Entscheidungen, die häufig getroffen werden müssen und keine dauerhaften Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Neben der Entscheidungsbefugnis hat ein sorgeberechtigter Elternteil auch ein Vertretungsrecht in Bezug auf das minderjährige Kind. Eltern, die die gemeinsame elterliche Sorge für ein Kind haben, haben auch ein gemeinsames Vertretungsrecht.

Beide Eltern haben ein elterliches Umgangsrecht gegenüber ihrem Kind, d. h., sie haben die Pflicht und das Recht, einen direkten Kontakt zu ihrem Kind zu pflegen. Das elterliche Umgangsrecht gegenüber dem Kind ist nicht mit dem Sorgerecht verknüpft. Des Weiteren sind Eltern gegenüber ihrem minderjährigen Kind unterhaltspflichtig.

2 Wer hat generell die elterliche Verantwortung für ein Kind?

Grundlage für die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen Eltern und Kindern ist die Abstammung, die gemäß den gesetzlichen Verfahren festgestellt wird. Die Frau, die das Kind zur Welt bringt, ist die Mutter des Kindes. Der Mann, der das Kind gezeugt hat, ist der Vater des Kindes. Ein Kind gilt als von dem Mann gezeugt, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.

Verheiratete Eltern haben die gemeinsame elterliche Verantwortung, d. h. das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder. Wenn die Eltern eines Kindes zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet sind, haben sie dennoch die gemeinsame elterliche Verantwortung, sofern sie bei der Abgabe der Erklärung zur Anerkennung der Vater- oder Mutterschaft nicht angegeben haben, dass die elterliche Verantwortung nur einem der beiden Elternteile übertragen werden soll.

Wenn keiner der beiden Elternteile eines minderjährigen Kindes das Vertretungsrecht innehat oder wenn es nicht möglich ist, die Elternschaft des Kindes zu belegen, wird für das Kind ein gesetzlicher Vormund bestellt. In diesem Fall hat der gesetzliche Vormund das Sorgerecht. Der gesetzliche Vormund ist verpflichtet, die Erziehung und Entwicklung des Kindes sowie den Schutz der persönlichen Angelegenheiten und der Vermögensinteressen des Kindes zu gewährleisten.

Bei dem gesetzlichen Vormund muss es sich um eine erwachsene, natürliche, voll geschäftsfähige Person (zum Beispiel eine/n Angehörige/n des Kindes oder einen Dritten) oder eine juristische Person (ein Unternehmen oder eine Gemeinde) handeln. Eine juristische Person wird nur dann zum gesetzlichen Vormund bestellt, wenn keine geeignete natürliche Person gefunden wird oder wenn ein Elternteil in seinem Testament oder in einem Vertrag über die Rechtsnachfolge festgelegt hat, dass eine juristische Person zum gesetzlichen Vormund des Kindes bestellt werden soll. Die juristische Person ist verpflichtet, systematisch natürliche Personen zu suchen, die als Vormund für die Person(en) fungieren, die unter der Vormundschaft der juristischen Person stehen. Des Weiteren ist die juristische Person verpflichtet, diese natürlichen Personen zu beraten und zu schulen.

Bis zur Bestellung eines gesetzlichen Vormunds werden die Pflichten des Vormunds vorübergehend von der Kommunal- oder Stadtverwaltung am gemeldeten Wohnsitz des Kindes ausgeübt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Vorbedingungen für die Bestellung eines Vormunds erfüllt sind. Bei der Ausübung der vormundschaftlichen Pflichten hat die Kommunal- oder Stadtverwaltung dieselben Rechte und Pflichten wie ein gesetzlicher Vormund.

3 Kann eine andere Person statt der Eltern ernannt werden, wenn diese die elterliche Verantwortung für ihre Kinder nicht ausüben können oder wollen?

Wenn die Eltern die elterliche Verantwortung für ein Kind nicht ausüben wollen oder können, haben sie die Möglichkeit, einer Adoption des Kindes zuzustimmen. Die Zustimmung eines Elternteils zur Adoption tritt frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes in Kraft. Erst mit Inkrafttreten der Zustimmung eines Elternteils kann vor Gericht ein Antrag auf Adoption gestellt werden. Mit Zustimmung eines Elternteils kann das Kind bereits vor Inkrafttreten der Zustimmung zur Adoption in die Obhut der Person übergeben werden, die das Kind adoptieren möchte.

Wenn keiner der beiden Elternteile das Vertretungsrecht für ein minderjähriges Kind besitzt oder wenn es nicht möglich ist, die Abstammung eines Kindes zu bestimmen, entscheidet das Gericht auf eigene Initiative oder auf Antrag einer Kommunal- oder Stadtverwaltung oder einer berechtigten Partei, ob ein gesetzlicher Vormund bestellt werden soll.

4 Wie wird die Frage elterlicher Verantwortung für die Zukunft geregelt, wenn sich die Eltern scheiden lassen oder trennen?

Wenn sich die Eltern scheiden lassen oder trennen, müssen sie klären, wie sie die sorgerechtlichen Angelegenheiten in Zukunft regeln wollen.a Haben beide Eltern das Sorgerecht, müssen sie Vereinbarungen über die Ausübung ihres gemeinsamen Vertretungsrechts treffen. Allerdings kann nur ein Gericht über Änderungen des Sorgerechts entscheiden. Dies gilt auch für die Auflösung des gemeinsamen Sorgerechts.

Jeder Elternteil hat das Recht, in einem Antragsverfahren einen Antrag auf das anteilige oder alleinige Sorgerecht für das Kind zu stellen. Ein Gericht kann Streitigkeiten in Bezug auf das Sorgerecht auch im Rahmen einer Klage entscheiden, wenn bei der Scheidungs- oder Unterhaltsklage ein entsprechender Antrag gestellt wird.

5 Welche Formalitäten müssen beachtet werden, um eine Einigung der Eltern über die elterliche Verantwortung rechtlich bindend zu machen?

Sorgeberechtigte Eltern können frei entscheiden, wie sie die gemeinsame elterliche Sorge ausüben wollen. Allerdings kann nur ein Gericht über Änderungen des Sorgerechts entscheiden. Dies gilt auch für die Auflösung des gemeinsamen Sorgerechts. Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Sorgerecht werden in rechtlich bindender Form von einem Gericht entschieden und festgelegt. Bei einem Verfahren, das ein Kind betrifft, achten die Gerichte in erster Linie darauf, dass das Wohl des Kindes gewahrt wird. Dabei berücksichtigten sie alle Umstände und die berechtigten Interessen der beteiligten Personen. Sorgerechtsstreitigkeiten fallen unter das Familienrecht. Solche Fälle werden von den Gerichten in Antragsverfahren verhandelt und durch eine Anordnung entschieden. Wünscht ein Elternteil, dass das Gericht über seine Rechte in Bezug auf ein Kind entscheidet, muss er einen Antrag bei Gericht stellen.

6 Was sind andere Wege der Konfliktlösung, ohne vor Gericht zu gehen, wenn die Eltern nicht zu einer Einigung über die elterliche Verantwortung kommen können?

Sorgeberechtigte Eltern können frei entscheiden, wie sie die gemeinsame elterliche Sorge ausüben wollen. Allerdings kann nur ein Gericht über Änderungen des Sorgerechts entscheiden. Dies gilt auch für die Auflösung des gemeinsamen Sorgerechts. Um zu einer Einigung zu gelangen, können die Eltern den Familienmediationsdienst in Anspruch nehmen. Die Gemeinde kann sie an den zuständigen Dienstleister verweisen. Die Eltern können zum Beispiel alleine oder mithilfe eines Familienmediators die Regelungen für den Umgang mit dem Kind vereinbaren. Verstoßen sie jedoch gegen die Vereinbarung, müssen sie vor Gericht gehen, um einen Vollstreckungstitel (d. h. eine Anordnung) zu erwirken.

Wenn es in Gerichtsverfahren um die Festlegung der Regelungen für den Umgang mit dem Kind geht, handeln die Gerichte auch als Schlichtungsstellen. Ziel ist es, dass die Eltern gemeinsam eine Umgangsregelung finden. Die Gerichte hören die Parteien so schnell wie möglich an und machen sie auf die Möglichkeit aufmerksam, die Unterstützung einer Familienberatungsstelle in Anspruch zu nehmen, insbesondere um sich in Bezug auf die Versorgung und die Verantwortung für das Kind zu einigen. Ein Gericht kann Verfahren, die Kinder betreffen, unter folgenden Bedingungen aussetzen: Die Aussetzung des Verfahrens führt nicht zu einer Verzögerung, die das Wohl des Kindes gefährdet, und die betroffenen Parteien sind bereit, eine außergerichtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, oder die Streitigkeit kann nach Ansicht des Gerichts aus anderen Gründen von den Parteien beigelegt werden.

7 Welche Angelegenheiten kann der Richter in Bezug auf das Kind entscheiden, wenn die Eltern vor Gericht gehen?

Die Zuständigkeit des Gerichts erstreckt sich auf den elterlichen Umgang mit den Kindern, Änderungen beim Sorgerecht, die erneute Übertragung des Sorgerechts, die Unterhaltspflicht sowie Änderungen der Höhe des Unterhalts auf Antrag eines Elternteils.

8 Bedeutet es, wenn das Gericht entscheidet, dass ein Elternteil die alleinige elterliche Verantwortung für ein Kind hat, dass er oder sie alle Angelegenheiten in Bezug auf das Kind entscheiden kann, ohne sich zuerst mit dem anderen Elternteil zu beraten?

Die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Eltern und Kindern sind Ergebnis der Verwandtschaftsbeziehung. Daraus folgt, dass der Elternteil, von dem ein Kind abstammt, verpflichtet ist, für das Kind zu sorgen. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Eltern und Kindern hängen davon ab, wer das Sorgerecht für das Kind hat. Wenn ein Elternteil das alleinige Sorgerecht hat, kann dieser Elternteil alle Angelegenheiten in Bezug auf das Kind entscheiden, ohne sich zuerst mit dem anderen Elternteil abzusprechen.

Ein Elternteil kann beispielsweise ab der Geburt des Kindes das alleinige Sorgerecht haben, wenn die Eltern bei der Abgabe der Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft angegeben haben, dass die elterliche Verantwortung nur einem der beiden Elternteile übertragen werden soll. Ein Elternteil kann zum Beispiel in den folgenden drei Fällen das alleinige Sorgerecht erhalten:

Ein Elternteil erhält das alleinige Sorgerecht, wenn er im Rahmen eines Antragsverfahrens beantragt hat, dass ihm das anteilige oder alleinige Sorgerecht für das Kind übertragen wird. Ein Elternteil beantragt normalerweise das alleinige Sorgerecht, wenn die Eltern, die die gemeinsame elterliche Sorge haben, dauerhaft getrennt leben oder wenn sie die elterliche Sorge aus anderen Gründen nicht mehr gemeinsam ausüben wollen.

Ein Elternteil kann die elterliche Sorge auch dann alleine ausüben, wenn zwar beide Eltern die gemeinsame elterliche Sorge haben, das Sorgerecht eines Elternteils jedoch ausgesetzt wurde. Wenn das einem Elternteil durch eine gerichtliche Entscheidung übertragene alleinige Sorgerecht ausgesetzt wird und nicht zu erwarten ist, dass die Gründe für die Aussetzung entfallen, übertragt das Gericht dem anderen Elternteil das alleinige Sorgerecht, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht.

Das Gericht kann dem anderen Elternteil auch dann das Sorgerecht übertragen, wenn der allein sorgeberechtigte Elternteil verstorben ist oder wenn ihm das Sorgerecht entzogen wurde. Voraussetzung ist, dass dies dem Wohl des Kindes entspricht.

9 Was bedeutet es in der Praxis, wenn das Gericht entscheidet, dass die Eltern die gemeinsame elterliche Verantwortung für ein Kind haben?

Wenn die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge haben, üben sie diese in Bezug auf ihr Kind gemeinsam aus und tragen unter stetiger Berücksichtigung des Wohls des Kindes die Verantwortung für die einheitliche Erfüllung der elterlichen Pflichten. Eltern, die die gemeinsame elterliche Sorge für ein Kind haben, haben auch ein gemeinsames Vertretungsrecht.

Wenn es den gemeinsam sorgeberechtigten Eltern nicht gelingt, sich in einer für das Kind wichtigen Angelegenheit zu einigen, kann das Gericht auf Antrag eines Elternteils einem der beiden Elternteile die Entscheidungsbefugnis in dieser Angelegenheit übertragen. Im Falle einer Übertragung von Entscheidungsbefugnissen kann das Gericht die Ausübung dieser Befugnisse einschränken oder dem Elternteil, das dieses Recht ausübt, zusätzliche Pflichten auferlegen.

10 An welches Gericht oder welche Behörde soll ich mich wenden, um einen Antrag in Bezug auf die elterliche Verantwortung zu stellen? Welche Formalitäten müssen beachtet werden und welche Schriftstücke muss ich meinem Antrag beifügen?

Sorgerechtsstreitigkeiten werden von den Landgerichten entschieden. Im Falle einer solchen Streitigkeit muss der Antragsteller beim Landgericht im Rahmen des Antragsverfahrens einen Antrag auf Entscheidung stellen. Der Antrag ist beim Landgericht am Ort des Wohnsitzes des Kindes einzureichen.

Der Antrag muss den Namen des Gerichts, die personenbezogenen Daten des Antragstellers, der betroffenen Person und der Kinder sowie die konkrete Forderung des Antragstellers enthalten. Des Weiteren muss im Antrag der jeweilige Sachverhalt beschrieben werden und der Antragsteller muss die ihm vorliegenden Beweise beifügen. Der Antrag muss vom Antragsteller oder seinem Vertreter unterzeichnet sein. Wird der Antrag von einem Vertreter unterzeichnet, ist eine Vollmacht oder ein anderes Schriftstück zum Nachweis der Vertretungsbefugnis beizufügen.

Der Antrag und die Belege müssen dem Gericht schriftlich in estnischer Sprache übermittelt werden. Wenn ein Verfahrensbeteiligter bei Gericht einen Antrag, ein Ersuchen, eine Beschwerde oder einen Einspruch in einer anderen Sprache als Estnisch einreicht, fordert das Gericht ihn dazu auf, innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist eine Übersetzung vorzulegen.

Angelegenheiten, bei denen es um die Feststellung der Rechte eines Elternteils in Bezug auf ein Kind und die Regelungen für den Umgang mit dem Kind geht, d. h. um Sorgerechtsangelegenheiten, können auch im Rahmen einer Klage entschieden werden, wenn bei der Scheidungs- oder Unterhaltsklage ein entsprechender Antrag gestellt wird.

11 Welches Verfahren findet in diesen Fällen Anwendung? Gibt es ein Eilverfahren?

Gerichte hören Sorgerechtsangelegenheiten auf Antrag und im Einklang mit den Bestimmungen zu Klagen. Dabei berücksichtigen sie die für die für Antragsverfahren geltenden Besonderheiten (siehe Zivilprozessordnung [1]).

In einem Eilverfahren kann das Gericht nur über Unterhaltsforderungen entscheiden, die gegen den Elternteil vorgebracht werden, der nicht mit dem minderjährigen Kind zusammenlebt. Sorgerechtsangelegenheiten können nicht in einem vereinfachten Verfahren gehört werden. Allerdings werden Sorgerechtsangelegenheiten Antragsverfahren gehört und unterscheiden sich daher von gewöhnlichen Klagen. Bei Antragsverfahren würdigt das Gericht den Sachverhalt und trägt selbst die erforderlichen Beweise zusammen, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Das Gericht ist nicht an die Ersuchen oder Fakten der beteiligten Parteien oder an deren Schilderungen oder Bewertungen des Sachverhalts gebunden, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Auch sind die Anforderungen an die Protokollierung der Anhörungen und die Zustellung von Schriftstücken weniger streng. Bei Sorgerechtsangelegenheiten kann das Gericht zudem Maßnahmen ergreifen, um die Ausübung des Sorgerechts oder den Umgang mit dem Kind für die Dauer des Verfahrens zu regeln oder um eine künftige Einhaltung der Vereinbarungen zu gewährleisten.

Das Gericht kann vorsorgliche oder vorläufige Maßnahmen ergreifen, wenn davon auszugehen ist, dass ohne solche Maßnahmen die Vollstreckung der Gerichtsentscheidung schwierig oder unmöglich wird. Bei familienrechtlichen Antragsverfahren kann jedes Gericht, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich solche Maßnahmen ergriffen werden müssten, solche vorläufigen Maßnahmen anordnen. Solche Maßnahmen beinhalten unter anderem die Rückgabe des Kindes an den anderen Elternteil oder die Einhaltung der gesetzlichen Unterhaltspflicht. Die Gerichte können den Beklagten anweisen, während des Verfahrens Unterhalt zu zahlen oder eine Sicherheit für die Einhaltung der Zahlungsverpflichtung zu hinterlegen.

[1] Zivilprozessordnung (RT I 2005, 26, 197; RT I, 21.06.2014, 58). Online: https://www.riigiteataja.ee/en/eli/513122013001/consolide.

12 Kann ich Verfahrenskostenhilfe bekommen, um die Kosten des Verfahrens zu decken?

Wenn das Gericht zu dem Schluss gelangt, dass eine natürliche Person aufgrund ihrer finanziellen Lage die Verfahrenskosten nicht tragen kann, kann es diese Person vollständig oder teilweise von den Kosten für den Rechtsbeistand und von der Zahlung der staatlichen Gebühren befreien.

13 Ist es möglich, einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung in Bezug auf die elterliche Verantwortung einzulegen?

Eine Entscheidung, die in einem Antragsverfahren ergangen ist, ist eine Anordnung, für die die Bestimmungen für Anordnungen in Gerichtsverfahren gelten, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Gegen eine Sorgerechtsanordnung kann im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen zu Berufungsverfahren ein Rechtsbehelf eingelegt werden, wenn die Person, die den Rechtsbehelf einlegt, der Ansicht ist, dass die Entscheidung des Gerichts erster Instanz auf einer Verletzung einer Rechtsvorschrift beruht (wenn etwa das Gericht erster Instanz eine Bestimmung des materiellen oder des Verfahrensrechts falsch angewendet hat). Deswegen kann auch vor dem Staatsgerichtshof Kassationsbeschwerde eingelegt werden.

14 In bestimmten Fällen kann es erforderlich sein, sich an ein Gericht oder eine andere Behörde zu wenden, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu vollstrecken. Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Sorgerechtsangelegenheiten werden in Antragsverfahren verhandelt. Bei familienrechtlichen Fällen, die in Antragsverfahren entschieden werden, erlässt das Gericht eine Anordnung, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens vollstreckbar ist, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine Anordnung, die in einem Antragsverfahren erlassen wird, ist gleichzeitig der Vollstreckungstitel. Falls der Antragsgegner der Sorgerechtsanordnung nicht freiwillig nachkommt, wird die Anordnung im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens, das auf Betreiben des Antragstellers eröffnet wird, durchgesetzt. Zu diesem Zweck muss der Antragsteller bei dem Gerichtsvollzieher einen Antrag stellen, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat bzw. in dem sich deren Vermögenswerte befinden. Bei Angelegenheiten in Bezug auf den Umgang mit dem Kind arbeitet der Gerichtsvollzieher in Vollstreckungsverfahren mit einem auf die Interaktion mit Kindern spezialisierten Vertreter der Gemeinde am Ort des Wohnsitzes des Kindes oder – in Ausnahmefällen – am Ort des Wohnsitzes der verpflichteten Person zusammen. Bei Bedarf kann der Gerichtsvollzieher der Gemeinde empfehlen, das Kind vorübergehend in einer Wohlfahrtseinrichtung unterzubringen. Wenn die verpflichtete Person die Zwangsvollstreckung verhindert, kann ihr eine Geldbuße auferlegt werden.

15 Was soll ich tun, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist, in diesem Mitgliedstaat anerkennen und vollstrecken zu lassen?

Nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung wird eine Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergeht, in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass dies eines besonderen Verfahrens bedarf. Die Verordnung gilt für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks.

Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen über die elterliche Verantwortung für ein Kind, die in diesem Mitgliedstaat vollstreckbar sind und die zugestellt worden sind, werden in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag einer berechtigten Partei für vollstreckbar erklärt wurden. Zu diesem Zweck muss bei einem Gericht ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung gestellt werden.

Das Gericht, an das der Antrag zu richten ist, ist hier zu finden.

Die Partei, die die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Entscheidung oder deren Vollstreckbarerklärung erwirken will, hat Folgendes vorzulegen:

(a) eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und

(b) die Bescheinigung über Entscheidungen über die elterliche Verantwortung.

Das Formular ist hier verfügbar.

Eine Entscheidung über die elterliche Verantwortung wird nicht anerkannt,

(a) wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Mitgliedstaats, in dem sie beantragt wird, offensichtlich widerspricht, wobei das Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist;

(b) wenn die Entscheidung – ausgenommen in dringenden Fällen – ergangen ist, ohne dass das Kind die Möglichkeit hatte, gehört zu werden, und damit wesentliche verfahrensrechtliche Grundsätze des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung beantragt wird, verletzt werden;

(c) wenn der betreffenden Person, die sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt wurde, dass sie sich verteidigen konnte, es sei denn, es wird festgestellt, dass sie mit der Entscheidung eindeutig einverstanden ist;

(d) wenn eine Person dies mit der Begründung beantragt, dass die Entscheidung in ihre elterliche Verantwortung eingreift, falls die Entscheidung ergangen ist, ohne dass diese Person die Möglichkeit hatte, gehört zu werden;

(e) wenn die Entscheidung mit einer späteren Entscheidung über die elterliche Verantwortung unvereinbar ist, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung beantragt wird, ergangen ist;

(f) wenn die Entscheidung mit einer späteren Entscheidung über die elterliche Verantwortung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in dem Drittstaat, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ergangen ist, sofern die spätere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Mitgliedstaat erfüllt, in dem die Anerkennung beantragt wird;

oder

(g) wenn das Verfahren nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates nicht eingehalten wurde.

16 An welches Gericht in diesem Mitgliedstaat soll ich mich wenden, um mich gegen die Anerkennung einer Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu wenden, die von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats getroffen wurde? Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Das Gericht, an das der Antrag zu richten ist, ist hier zu finden.

Die Partei, die die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Entscheidung oder deren Vollstreckbarerklärung erwirken will, hat Folgendes vorzulegen:

(a) eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und

(b) die Bescheinigung über Entscheidungen über die elterliche Verantwortung gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates.

Das Formular ist hier verfügbar.

17 Welches Recht ist in einem Verfahren zur elterlichen Verantwortung anwendbar, wenn das Kind oder die Beteiligten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben?

Nach dem estnischen Gesetz über das internationale Privatrecht [1] ist bei Eltern-Kind-Beziehungen das Recht des Staates anwendbar, in dem das Kind seinen Wohnsitz hat.

Des Weiteren ist das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und Maßnahmen zum Schutz von Kindern von 1996 in den Staaten, die dem Übereinkommen beigetreten ist, anwendbar.

Die Bestimmung des anwendbaren Rechts kann auch Gegenstand von Rechtshilfeabkommen sein. Die Republik Estland hat mit folgenden Ländern Rechtshilfeabkommen geschlossen:

  • Abkommen über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen zwischen der Republik Litauen, der Republik Estland und der Republik Lettland (1993);
  • Abkommen über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen zwischen der Republik Estland und der Russischen Föderation (1993);
  • Abkommen über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil- und Strafsachen zwischen der Republik Estland und der Ukraine (1995);
  • Abkommen über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Arbeits- und Strafsachen zwischen der Republik Estland und der Republik Polen (1999).

Da alle Parteien der Rechtshilfeabkommen, die mit Litauen, Lettland und Polen geschlossen wurden, auch dem Haager Übereinkommen von 1996 beigetreten sind, haben diese Parteien beschlossen, dass bei der Festlegung des anwendbaren Rechts die Bestimmungen des Übereinkommens gelten sollen.

[1] Gesetz über das internationale Privatrecht (RT I 2002, 35, 217). Online: https://www.riigiteataja.ee/en/eli/513112013009/consolide.

 

Diese Webseite ist Teil von „Ihr Europa“.

Ihre Meinung zum Nutzen der bereitgestellten Informationen ist uns wichtig!

Your-Europe

Letzte Aktualisierung: 04/01/2022

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.