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Elterliche Sorge und Umgangsrecht/Besuchsrecht

Kroatien
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Was bedeutet der Ausdruck "Elterliche Verantwortung" in der Praxis? Was sind die Rechte und Pflichten des Inhabers elterlicher Verantwortung?

Elterliche Verantwortung bedeutet die Verantwortungen, Pflichten und Rechte von Eltern, mit denen die Persönlichkeits- und Eigentumsrechte des Kindes sowie das Wohl des Kindes geschützt und gefördert werden sollen. Eltern sind dazu verpflichtet, die elterliche Sorge entsprechend den entwicklungsbedingten Bedürfnissen und Fähigkeiten des Kindes auszuüben. Kein Elternteil darf auf sein Recht auf elterliche Sorge verzichten. Eltern müssen die individuellen Aspekte der elterlichen Sorge mit dem Kind auf eine seinem Alter und seiner Reife angepasste Weise besprechen und sich mit dem Kind einigen.

Zur elterlichen Sorge gehören das Recht und die Pflicht, die Persönlichkeitsrechte des Kindes auf Gesundheit, Entwicklung, Sorge und Schutz, Erziehung und Bildung, Umgang und die Wahl des Wohnsitzes zu schützen sowie das Recht und die Pflicht, die Vermögenswerte des Kindes zu verwalten. Zur elterlichen Sorge gehören auch das Recht und die Pflicht, die Persönlichkeits- und Eigentumsrechte und Interessen des Kindes zu vertreten.

2 Wer hat generell die elterliche Verantwortung für ein Kind?

Eltern haben das Recht und die Pflicht, die elterliche Sorge gleichberechtigt, gemeinsam und einvernehmlich auszuüben. Leben Eltern nicht dauerhaft zusammen, müssen sie Regelungen hinsichtlich der elterlichen Sorge treffen, indem sie einen Plan über die gemeinsame elterliche Sorge vereinbaren. Die gemeinsame elterliche Sorge kann auch von einem Gericht geregelt werden. Die Gerichtsentscheidung basiert dann auf den Regelungen, die die Eltern in dem Plan über die gemeinsame elterliche Sorge in Bezug auf alle relevanten Fragen getroffen haben. Wenn Eltern die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, müssen sie sich bemühen, alle Probleme einvernehmlich zu lösen.

Die alleinige Ausübung der elterlichen Sorge ist ganz, teilweise oder in dem erforderlichen Umfang möglich, um in einer besonders wichtigen, das Kind betreffenden Frage eine Entscheidung zu treffen. In den oben genannten Situationen kann das Recht des anderen Elternteils auf Ausübung der elterlichen Sorge nur durch eine Gerichtsentscheidung eingeschränkt werden, wobei das Wohl des Kindes berücksichtigt wird. Haben die Eltern vor dem Tod eines der beiden Elternteile die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt, muss der hinterbliebene Elternteil die elterliche Sorge ohne Gerichtsentscheidung allein ausüben, wenn der andere Elternteil verstorben ist oder für tot erklärt wurde. Wenn sich die Eltern während des Gerichtsverfahrens nicht auf einen Plan über die gemeinsame elterliche Sorge oder auf eine alternative Regelung einigen konnten, kann jeder Elternteil die elterliche Sorge allein ausüben, sofern eine entsprechende Gerichtsentscheidung vorliegt. In diesem Fall muss das Gericht dem Elternteil Vorrang geben, der Bereitschaft zur Zusammenarbeit und zu einer Einigung über die gemeinsame elterliche Sorge zeigte.

3 Kann eine andere Person statt der Eltern ernannt werden, wenn diese die elterliche Verantwortung für ihre Kinder nicht ausüben können oder wollen?

Wenn ein Elternteil minderjährig ist oder ihm in einem bestimmten Bereich der elterlichen Sorge die Geschäftsfähigkeit entzogen wurde, wird seine elterliche Sorge aufgrund von rechtlichen Hindernissen ausgesetzt. Solange die Aussetzung in Kraft ist, kann der oben genannte Elternteil auf einer täglichen Basis allein, zusammen mit dem anderen Elternteil des Kindes oder mit einem nach den Bestimmungen des Familiengesetzes (Obiteljski zakon) zur Bestellung eines Vormundes bestellten Vormunds für das Kind sorgen. Der oben genannte Elternteil ist nicht dazu befugt, das Kind zu vertreten. Wurde ihm die Rechtsfähigkeit entzogen, darf er das Kind in dem Bereich, in dem ihm die Rechtsfähigkeit entzogen wurde, nicht vertreten. Das Kind wird dann von dem anderen Elternteil oder von dem Vormund vertreten. Der Vormund ist in diesem Fall dazu verpflichte, den Wünschen des anderen Elternteils Rechnung zu tragen.

Wenn sich die Eltern oder ein Elternteil und der Vormund im Hinblick auf die Vertretung bei wichtigen Entscheidungen in Bezug auf das Kind nicht einigen können, erlässt das Gericht auf Antrag des Kindes, eines Elternteils oder des Vormunds eine Ex-parte-Entscheidung, wer das Kind in der entsprechenden Angelegenheit vertritt.

Auf Antrag des Kindes, eines Elternteils oder eines Sozialhilfezentrums erlässt das Gericht eine Ex-parte-Entscheidung auf Aussetzung der elterlichen Sorge (Aussetzung der elterlichen Sorge wegen echter Hindernisse), wenn einer der Elternteile abwesend ist, sein Wohnort unbekannt ist oder einer der Elternteile aus objektiven Gründen für einen längeren Zeitraum an der Ausübung der elterlichen Sorge gehindert ist. Der entsprechende Elternteil darf für die Dauer der Aussetzung seiner elterlichen Sorge aus den oben genannten Gründen keine elterliche Sorge ausüben. Während des Aussetzungszeitraums wird die elterliche Sorge von dem anderen Elternteil allein ausgeübt oder das Kind kommt gemäß den Bestimmungen des Familiengesetzes in eine Fürsorgeeinrichtung. Auf Antrag des Kindes, eines Elternteils, dessen elterliche Sorge ausgesetzt wurde, oder einer Kinderfürsorgeeinrichtung hebt das Gericht in einer Ex-parte-Entscheidung die Aussetzung der elterlichen Sorge wegen echter Hindernisse auf, wenn die Gründe, aus denen die elterliche Sorge ausgesetzt wurde, nicht länger vorliegen.

Wenn Eltern die elterliche Sorge gemeinsam ausüben und ein Elternteil verstirbt, übt der hinterbliebene Elternteil die elterliche Sorge allein weiter aus. Verstirbt der Elternteil, der die elterliche Sorge allein ausübt, überträgt das Gericht auf Antrag des Kindes, des hinterbliebenen Elternteils oder einer Kinderfürsorgeeinrichtung in einer Ex-parte-Entscheidung dem hinterbliebenen Elternteil die elterliche Sorge, sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht. Versterben beide Elternteile, kommt das Kind in die Obhut einer Kinderfürsorgeeinrichtung. Der die elterliche Sorge ausübende Elternteil kann zu seinen Lebzeiten anhand eines Testaments oder einer notariellen Urkunde [auf Kroatisch als „anticipirana naredba“ („Vorabentscheidung/-anweisung“) bezeichnet] eine Person bestimmten, von der dieser Elternteil annimmt, dass sie im Fall seines Todes am besten geeignet ist, die Sorge für das Kind zu übernehmen. Wenn im Fall des Todes eines Elternteils ein Vormund für das Kind bestellt wird, werden die Meinung des Kindes und die Wünsche des hinterbliebenen Elternteils berücksichtigt, sofern davon ausgegangen wird, dass dies dem Wohl des Kindes entspricht.

Gemäß Artikel 224 des Familiengesetzes ist ein Kind in Obhut zu nehmen, wenn seine Eltern verstorben, verschwunden oder unbekannt sind oder sich seit mindestens einem Monat an einem unbekannten Ort aufhalten, wenn den Eltern des Kindes das Sorgerecht entzogen wurde, wenn die Eltern, denen die Geschäftsfähigkeit teilweise entzogen wurde, so dass sie an der Ausübung der elterlichen Sorge gehindert werden, es versäumt haben, das Kind einer Person anzuvertrauen, die die Kriterien für eine Vormundschaft erfüllt, oder wenn die Eltern in eine Adoption des Kindes eingewilligt haben. Gemäß Artikel 225 des Familiengesetzes obliegt die Entscheidung, das Kind in Obhut zu geben und einen Vormund zu bestellen, einer Kinderfürsorgeeinrichtung. Diese kann das Kind für die tägliche Betreuung einem Vormund, einer anderen Person, einer Pflegefamilie, einem Heim für verlassene Kinder oder einem Rechtsträger im Bereich der Sozialfürsorge anvertrauen, sofern das Familiengesetz nichts anderes vorschreibt.

Wenn festgestellt wird, dass die Rechte des Kindes und sein Wohl verletzt wurden oder dass seine Rechte, sein Wohl und seine Entwicklung gefährdet wurden, werden basierend auf einem Gutachten Maßnahmen zum Schutz der Persönlichkeitsrechte und des Wohls des Kindes ergriffen. Die Rechte des Kindes gelten als gefährdet, wenn die Sorge unzureichend ist, das Kind psychosoziale Schwierigkeiten hat (die sich durch sein Verhalten, emotionale Schwierigkeiten, Schwierigkeiten in der Schule oder durch andere Probleme hinsichtlich seines Erwachsenwerdens zeigen) oder wenn es wahrscheinlich ist, dass die oben genannten Umstände eintreten werden.

Zum Schutz der Rechte und des Wohls des Kindes kann ein Sozialhilfezentrum

1. eine Notfallmaßnahme ergreifen, um das Kind aus der Familie herauszuholen und es außerhalb der Familie unterzubringen;

2. nach einem Fehler oder einer Unterlassung bei der Ausübung der elterlichen Sorge eine Verwarnung aussprechen;

3. dafür Sorge tragen, dass die Eltern professionelle Hilfe und Unterstützung bei der Ausübung der elterlichen Sorge erhalten und

4. den Eltern eine intensive professionelle Unterstützung bereitstellen und für eine Überwachung der von ihnen ausgeübten elterlichen Sorge sorgen.

Zum Schutz der Rechte und des Wohls des Kindes kann ein Gericht

1. das Kind vorübergehend in die Obhut einer anderen Person, einer Pflegefamilie oder Sozialfürsorgeeinrichtung geben,

2. ein Umgangsverbot erlassen,

3. den Eltern das Recht entziehen, mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt zu leben und das Kind für die tägliche Sorge in die Obhut einer anderen Person, einer Pflegefamilie oder einer Sozialfürsorgeeinrichtung geben,

4. Unterstützung bei der Erziehung des Kindes bereitstellen, wenn dieses Verhaltensauffälligkeiten aufweist, indem es in eine Pflegefamilie oder Sozialfürsorgeeinrichtung gegeben wird, oder

5. den Eltern das Sorgerecht entziehen.

Als Teil der Maßnahmen zum Schutz der Rechte und des Wohls des Kindes enthält das Familiengesetz Bestimmungen zur Regelung der vorübergehenden Unterbringung des Kindes oder zur vorübergehenden Überstellung in die Obhut einer anderen Person Ebenso kann den Eltern das Recht entzogen werden, gemeinsam mit dem Kind zu leben, usw.

4 Wie wird die Frage elterlicher Verantwortung für die Zukunft geregelt, wenn sich die Eltern scheiden lassen oder trennen?

Fragen im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge können durch das Erstellen eines Plans über die gemeinsame elterliche Sorge oder durch eine Gerichtsentscheidung geregelt werden.

Bei dem Plan über die gemeinsame elterliche Sorge handelt es sich um eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Eltern, in der Wege zur gemeinsamen elterlichen Sorge niedergelegt sind, wenn die Eltern des Kindes nicht dauerhaft als Familie zusammenleben. Der Plan über die gemeinsame elterliche Sorge muss folgende Angaben enthalten:

1. den Wohnort und Anschrift des Kindes;

2. die Zeit, die das Kind mit jedem Elternteil verbringt;

3. die Art des Austauschs von Informationen, wenn Einwilligungen in Bezug auf wichtige Entscheidungen im Hinblick auf das Kind erforderlich sind, und die Art des Austauschs wichtiger Informationen über das Kind;

4. die Unterhaltspflichten des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt, und

5. Strategien zur Lösung künftiger Probleme. Die Eltern können den Plan über die gemeinsame elterliche Sorge aus eigenen Stücken oder im Rahmen des Pflichtberatungsprozesses oder der Familienmediation erstellen.

Einigen sich die Eltern nicht auf einen Plan über die gemeinsame elterliche Sorge oder wird dieser vom Gericht abgelehnt, kann jeder Elternteil oder das Kind klagen, damit Fragen zu dem Elternteil, bei dem das Kind leben wird, sowie zur Art der Ausübung der elterlichen Sorge, zum Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil und zum Kindesunterhalt geklärt werden. In Verfahren, in denen über den Aufenthalt des Kindes, die Ausübung der elterlichen Sorge und den Umgang mit dem anderen Elternteil entschieden wird, ist das Gericht nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Das Gericht kann eine Entscheidung über den Aufenthalt des Kindes, die Art des Umgangs mit dem anderen Elternteil und die Ausübung der elterlichen Sorge auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen den Eltern treffen, wenn es der Meinung ist, dass diese Vereinbarung dem Wohl des Kindes dient.

Wenn das Gericht das unwiederbringliche Scheitern einer Ehe feststellt, eine Ehe aufhebt oder eine Scheidung ausspricht oder in anderen Fällen, in denen die Eltern getrennt leben oder wenn das Gericht eine angefochtene Mutterschaft oder Vaterschaft feststellt, entscheidet es von Amts wegen über den Aufenthalt des Kindes, die Art der Ausübung der elterlichen Sorge, den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil und den Kindesunterhalt, wenn eine solche Entscheidung möglich und im Hinblick auf den Ausgang des Rechtsstreits und angesichts des Sachverhalts erforderlich ist.

5 Welche Formalitäten müssen beachtet werden, um eine Einigung der Eltern über die elterliche Verantwortung rechtlich bindend zu machen?

Damit er durchsetzbar ist, kann der Plan über die gemeinsame elterliche Sorge dem Gericht im Rahmen eines Ex-parte-Verfahrens vorgelegt werden. Dann kann das Gericht den Inhalt des Plans prüfen und ihn gemäß den Bestimmungen des Familiengesetzes genehmigen oder ablehnen. Der Plan über die gemeinsame elterliche Sorge kann abhängig vom Alter und der Reife des Kindes geändert werden oder wenn dies angesichts erheblicher Änderungen der Umstände erforderlich ist. Wird der Plan geändert, sollte er dem Gericht im Rahmen eines Ex-parte-Verfahrens vorgelegt werden, damit dieses den Plan prüfen und die Änderungen genehmigen oder ablehnen kann.

Das Gericht kann eine Entscheidung über den Aufenthalt des Kindes, die Art des Umgangs mit dem anderen Elternteil und die Ausübung der elterlichen Sorge auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen den Eltern treffen, wenn es der Meinung ist, dass diese Vereinbarung dem Wohl des Kindes dient. Entscheiden sich die Eltern für die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge, müssen in der Vereinbarung alle wichtigen Angelegenheiten geklärt werden, die in dem Plan über die gemeinsame elterliche Sorge angesprochen werden. In Bezug auf Rechtsmittel oder Änderungen der Gerichtsentscheidung hat die auf der Vereinbarung der Eltern über die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge basierende Entscheidung des Gerichts dieselbe Rechtswirkung wie der vom Gericht genehmigte Plan über die gemeinsame elterliche Sorge. Die Gerichtsentscheidung muss keine Erläuterungen zur elterlichen Sorge oder zum Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil enthalten, wenn die Entscheidung auf der oben genannten Vereinbarung der Eltern über die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge basiert.

6 Was sind andere Wege der Konfliktlösung, ohne vor Gericht zu gehen, wenn die Eltern nicht zu einer Einigung über die elterliche Verantwortung kommen können?

Können sich die Eltern nicht über den Plan über die gemeinsame elterliche Sorge einigen, werden sie von einem Sozialhilfezentrum aufgefordert, im Rahmen einer Familienmediation eine Lösung zu finden, sofern der betreffende Fall nicht einer gesetzlich vorgeschriebenen Mediation unterliegt. Können sich Eltern, die sich scheiden lassen möchten, nicht über den Plan über die gemeinsame elterliche Sorge einigen, werden sie von einem Sozialhilfezentrum darüber informiert, dass das Gericht im Rahmen eines Scheidungsverfahrens, das von einem der beiden Ehegatten eingeleitet wird, von Amts wegen

1. den Aufenthalt des Kindes, die Regelungen bezüglich der elterlichen Sorge, den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil und den Kindesunterhalt festlegt,

2. dem Kind im Rahmen des Familiengesetzes ermöglicht, seine Meinung zum Ausdruck zu bringen, und

3. für das Kind gemäß den Bestimmungen des Familiengesetzes einen speziellen Vormund bestellt.

7 Welche Angelegenheiten kann der Richter in Bezug auf das Kind entscheiden, wenn die Eltern vor Gericht gehen?

Wenn das Gericht das unwiederbringliche Scheitern einer Ehe feststellt, eine Ehe aufhebt oder eine Scheidung ausspricht, oder in anderen Fällen, in denen die Eltern getrennt leben oder wenn das Gericht eine angefochtene Mutterschaft oder Vaterschaft feststellt, entscheidet es gemäß Artikel 413 des Familiengesetzes von Amts wegen über den Aufenthalt des Kindes, die Ausübung der elterlichen Sorge, den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil und den Kindesunterhalt, wenn eine solche Entscheidung möglich und im Hinblick auf den Ausgang des Rechtsstreits und angesichts des Sachverhalts erforderlich ist. Das Gericht kann

1. den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil einschränken oder verbieten,

2. entscheiden, dass der Kontakt von einer Fachkraft zu überwachen ist,

3. gemäß den Erfordernissen des Falls eine Maßnahme zum Schutz der Rechte und des Wohls des Kindes festlegen oder

4. Kontaktregelungen mit der Stiefmutter oder dem Stiefvater festlegen, wenn diese zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehe mit dem Kind zusammengelebt und für dieses gesorgt haben.

Nach Artikel 417 des Familiengesetzes ist das Gericht in Verfahren über den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil dazu verpflichtet, die Eltern in Fällen, in denen es nicht um häusliche Gewalt geht, darauf hinzuweisen, dass dieser Kontakt für das Wohlergehen des Kindes von besonderer Bedeutung ist, und sie anzuhalten, zu einer Einigung zu gelangen und an einer Familienmediation teilzunehmen. Gelangen die Eltern zu keiner Einigung, muss das Gericht sicherstellen, dass der Ort, an dem das Kind Kontakt zu dem anderen Elternteil haben soll, für das Kind geeignet ist. Dabei sind die geografischen und zeitlichen Beschränkungen des anderen Elternteils zu berücksichtigen. In der Gerichtsentscheidung muss angegeben sein, auf welche Weise, wann und wo der andere Elternteil das Kind abholen und zurückbringen kann. Gegebenenfalls müssen darin auch Angaben zu den Kosten des Umgangs enthalten sein. Die Erläuterungen zu der Entscheidung umfassen auch einen schriftlichen Hinweis auf die Rechtsfolgen, wenn gegen die Pflicht verstoßen wird, den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zu erleichtern (dazu zählen eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe oder ein Beschluss zur Änderung der Entscheidung über den Aufenthalt des Kindes).

Nach Artikel 418 des Familiengesetzes kann das Gericht in Verfahren zur Festlegung des Umgangs des Kindes mit dem anderen Elternteil Maßnahmen zur Durchsetzung der Einhaltung festlegen, wenn es vermutet, dass der Elternteil, bei dem das Kind seinen Aufenthalt hat, die Entscheidung hinsichtlich des Umgangs wahrscheinlich nicht einhalten wird. Hierzu zählt insbesondere 1. die Bestellung einer Person, die die Durchsetzung der Entscheidung oder der Regelungen unterstützt, die dem Kind den Umgang mit dem anderen Elternteil ermöglichen und 2. die Anordnung, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, eine Bargarantie hinterlegt. Bei der Festlegung solcher Maßnahmen berücksichtigt das Gericht insbesondere das frühere Verhalten des Elternteils, bei dem das Kind lebt.

Gemäß Artikel 419 des Familiengesetzes kann das Gericht in Verfahren zur Festlegung des Umgangs des Kindes mit dem anderen Elternteil Maßnahmen festlegen, um die Rückgabe des Kindes sicherzustellen oder zu verhindern, dass der Umgang habende Elternteil das Kind entführt (beispielsweise, indem der Umgang habende Elternteil verpflichtet wird, während der Dauer des Umgangs seinen Reisepass bei dem Gericht abzugeben, das die Maßnahme angeordnet hat, indem dieser Elternteil dazu verpflichtet wird, eine Bargarantie zu hinterlegen, durch das Verbot zur Veräußerung oder Belastung der Eigentumsrechte des Umgang habenden Elternteils (die Einzelheiten eines solchen Verbots werden in die amtlichen Register eingetragen), indem der Umgang habende Elternteil dazu verpflichtet wird, zusammen mit dem Kind und an dem Ort, an dem der Umgang stattfindet, regelmäßig eine befugte Einrichtung wie zum Beispiel ein Sozialhilfezentrum aufzusuchen, durch Festlegung des Ortes, an dem der Umgang stattfinden soll, indem dem Kind verboten wird, das Land zu verlassen, in dem der Umgang stattfinden soll, und indem die Einzelheiten dieses Verbots in einem nationalen oder transnationalen Informationssystem hinterlegt werden). Bei der Festlegung der oben genannten Maßnahmen muss das Gericht insbesondere berücksichtigen, wie sich der Umgang habende Elternteil in der Vergangenheit verhalten hat.

Nach Artikel 421 des Familiengesetzes sind in einer Entscheidung zur Festlegung der elterlichen Sorge oder der Umgangsregelungen des Kindes keine Erläuterungen erforderlich, wenn die Entscheidung auf einer Vereinbarung zwischen den Eltern basiert, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Familiengesetzes getroffen wurde, oder wenn die Entscheidung mündlich in Anwesenheit aller Parteien verkündet wurde und sich die Parteien verpflichtet haben, keine Rechtsmittel einzulegen.

8 Bedeutet es, wenn das Gericht entscheidet, dass ein Elternteil die alleinige elterliche Verantwortung für ein Kind hat, dass er oder sie alle Angelegenheiten in Bezug auf das Kind entscheiden kann, ohne sich zuerst mit dem anderen Elternteil zu beraten?

Nach Artikel 99 des Familiengesetzes muss jeder Elternteil das Kind in den Bereichen der elterlichen Sorge allein vertreten, in denen die elterliche Sorge des anderen Elternteils aufgrund der Bestimmungen des Familiengesetzes oder einer Gerichtsentscheidung eingeschränkt wurde.

Artikel 105 des Familiengesetzes besagt, dass jeder Elternteil die elterliche Sorge ganz, teilweise oder in dem Maß allein ausüben kann, das erforderlich ist, um in einer das Kind betreffenden, besonders wichtigen Frage eine Entscheidung zu fällen. In den oben genannten Situationen kann das Recht des anderen Elternteils auf Ausübung der elterlichen Sorge nur durch eine Gerichtsentscheidung eingeschränkt werden, wobei das Wohl des Kindes berücksichtigt wird. Wenn die Eltern vor dem Tod eines der beiden Elternteile die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt haben, muss der hinterbliebene Elternteil die elterliche Sorge ohne Gerichtsentscheidung allein ausüben, wenn der andere Elternteil verstorben ist oder für tot erklärt wurde. Bei Entscheidungen über das alleinige Sorgerecht entscheidet das Gericht auch, ob der Elternteil, dem das alleinige Sorgerecht übertragen wurde, das Kind in Angelegenheiten, die sich auf die grundlegenden Persönlichkeitsrechte des Kindes beziehen, allein vertreten soll oder ob er dazu nach Artikel 100 des Familiengesetzes die Einwilligung des anderen Elternteils benötigt (Vertretung des Kindes in Angelegenheiten in Bezug auf seine grundlegenden Persönlichkeitsrechte bedeutet die Vertretung im Fall einer Änderung des Namens oder des ständigen oder vorübergehenden Wohnsitzes des Kindes oder im Zusammenhang mit der Freiheit des Kindes, seine religiöse Zugehörigkeit zu wählen oder zu ändern).

Nach Artikel 110 des Familiengesetzes sind Eltern unabhängig davon, ob sie die elterliche Sorge allein oder gemeinsam ausüben, dazu befugt, tägliche Entscheidungen in Bezug auf das Kind allein zu treffen, wenn sich das Kind bei dem jeweiligen Elternteil aufhält. In Notfällen, d. h. wenn eine unmittelbare Gefahr für das Kind besteht, ist jeder Elternteil befugt, jede Maßnahme zu ergreifen, die für das Wohl des Kindes erforderlich ist, ohne vorher die Einwilligung des anderen Elternteils einzuholen. Er muss den anderen Elternteil so bald wie möglich darüber informieren.

Unabhängig davon, ob sie die elterliche Sorge allein oder gemeinsam ausüben, müssen die Eltern Informationen über die Gesundheit des Kindes, über die konsequente Erziehung und über die schulischen und außerschulischen Aktivitäten des Kindes austauschen. Jeder Austausch dieser Informationen muss schnell und transparent erfolgen und sich ausschließlich auf das Kind konzentrieren.

Kein Elternteil darf seine Pflicht zur Zusammenarbeit ausnutzen, um den anderen Elternteil zu kontrollieren.

Zusätzlich hierzu schreibt Artikel 112 des Familiengesetzes vor, dass der Elternteil, dessen elterliche Sorge in einem bestimmten Bereich eingeschränkt wurde, dazu befugt ist, den Umgang mit dem Kind aufrecht zu erhalten, tägliche Entscheidungen in Bezug auf das Kind zu treffen, dringende Maßnahmen bei einer unmittelbaren Gefahr für das Kind zu ergreifen und Informationen über wichtige Umstände in Bezug auf die Persönlichkeitsrechte des Kindes zu erhalten. Diese Rechte dürfen nur durch eine Gerichtsentscheidung eingeschränkt oder entzogen werden, wenn eine Einschränkung oder Entziehung für den Schutz des Kindeswohls erforderlich ist. Der Elternteil, der keine elterliche Sorge ausübt, ist befugt, von dem anderen Elternteil Informationen über wichtige Umstände in Bezug auf die Persönlichkeitsrechte des Kindes einzuholen, wenn er ein rechtmäßiges Interesse daran hat und soweit dies dem Wohl des Kindes nicht entgegensteht. Im Fall von Streitigkeiten erlässt das Gericht in Ex-parte-Verfahren und aufgrund eines Antrags des Kindes oder eines der beiden Elternteile eine Entscheidung, um den Schutz des Kindeswohls sicherzustellen.

9 Was bedeutet es in der Praxis, wenn das Gericht entscheidet, dass die Eltern die gemeinsame elterliche Verantwortung für ein Kind haben?

Wenn Eltern die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, müssen sie nach Artikel 108 des Familiengesetzes alle wichtigen Entscheidungen in Bezug auf das Kind einvernehmlich treffen. Wichtige Entscheidungen in Bezug auf das Kind beziehen sich auf die Vertretung des Kindes in Angelegenheiten, die seine grundlegenden Persönlichkeitsrechte betreffen, und die Vertretung in Angelegenheiten, die die Vermögenswerte und Eigentumsrechte des Kindes betreffen. Bei wichtigen Entscheidungen in Bezug auf das Kind kann es sich auch um andere Entscheidungen handeln, die beträchtliche Auswirkungen auf das Leben des Kindes haben könnten, wie Entscheidungen zum Umgang des Kindes mit ihm nahe stehenden Personen, außergewöhnliche medizinische Verfahren oder Behandlungen und die Freiheit des Kindes, eine Schule auszuwählen. Alle diese Entscheidungen sind wirksam, sofern der andere Elternteil einwilligt. In Ausnahmefällen wie einem dringenden medizinischen Eingriff gelten die Bestimmungen spezieller Vorschriften zum Schutz der Patientenrechte. Artikel 100 des Familiengesetzes enthält Bestimmungen zur Vertretung des Kindes in Angelegenheiten, die seine grundlegenden Persönlichkeitsrechte betreffen (die Änderung des Namens oder des ständigen oder vorübergehenden Wohnsitzes des Kindes oder die Freiheit des Kindes, seine religiöse Zugehörigkeit zu wählen oder zu ändern). Die Vertretung in Angelegenheiten, die sich auf die grundlegenden Persönlichkeitsrechte des Kindes beziehen, gilt als wirksam, wenn der das Kind vertretende Elternteil eine schriftliche Einwilligung des anderen Elternteils erhalten hat, der zur Vertretung des Kindes befugt ist. In gesetzlich geregelten Fällen ist eine solche Einwilligung nicht erforderlich, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, die Einwilligung eines Sozialhilfezentrums erhalten hat. Kann der das Kind vertretende Elternteil keine schriftliche Einwilligung erhalten, entscheidet das Gericht in Ex-parte-Verfahren und aufgrund eines Antrags des Kindes oder eines der beiden Elternteile, welcher Elternteil das Kind in der betreffenden Angelegenheit vertritt, um das Wohl des Kindes sicherzustellen.

Artikel 101 des Familiengesetzes enthält Bestimmungen zur Vertretung in Angelegenheiten, die die Vermögenswerte oder Eigentumsrechte des Kindes betreffen.

Wenn Eltern, die zur Vertretung des Kindes berechtigt sind, in wichtigen Entscheidungen für das Kind zu keiner Einigung gelangen, entscheidet das Gericht nach Artikel 109 des Familiengesetzes in Ex-parte-Verfahren und aufgrund eines Antrags des Kindes oder eines der beiden Elternteile, welcher Elternteil das Kind in der betreffenden Angelegenheit vertritt. Wenn wichtige Entscheidungen einen Bezug zu den Persönlichkeitsrechten des Kindes haben, sind die Eltern zur Teilnahme an dem Pflichtberatungsprozess verpflichtet, bevor eine Ex-parte-Klage angestrengt wird.

10 An welches Gericht oder welche Behörde soll ich mich wenden, um einen Antrag in Bezug auf die elterliche Verantwortung zu stellen? Welche Formalitäten müssen beachtet werden und welche Schriftstücke muss ich meinem Antrag beifügen?

Anträge und Klagen sind beim örtlich zuständigen Amtsgericht einzureichen.

Nach Artikel 34 der Zivilprozessordnung (Zakon o parničnom postupku) entscheiden in den folgenden Streitigkeiten stets die Amtsgerichte in der ersten Instanz darüber, ob die Ehe unwiederbringlich zerrüttet ist und ob die Ehe aufgehoben und die Ehegatten geschieden werden sollten, über Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Feststellung oder Bestreitung der Mutterschaft oder Vaterschaft, in Bezug auf die Entscheidung über den Aufenthalt des Kindes, in Bezug auf die elterlicher Sorge, wenn eine gleichzeitige Klage zur Feststellung anhängig ist, ob die Ehe unwiederbringlich zerrüttet ist, ob die Ehe aufgehoben und die Ehegatten geschieden werden sollten.

In Übereinstimmung mit dem Familiengesetz muss eine Pflichtberatung stattfinden, bevor Ehegatten, die die Sorge für ein minderjähriges Kind gemeinsam ausüben, einen Antrag auf Scheidung einreichen oder bevor andere Gerichtsverfahren in Bezug auf die elterliche Sorge oder den Umgang eingeleitet werden. Die Bestimmungen des Familiengesetzes in Bezug auf die Pflichtberatung, an der Ehegatten, die die Sorge für ein minderjähriges Kind gemeinsam ausüben, vor Einreichen des Antrags auf Scheidung teilnehmen müssen, finden sinngemäß Anwendung auf die Pflichtberatung vor Einreichen eine Klage zur Feststellung der elterlichen Sorge und des Umgangs mit dem anderen Elternteil, wenn die Ehe/Partnerschaft der Eltern unwiederbringlich zerrüttet ist. Die Fälle, in denen keine Pflichtberatung erforderlich ist, sind gesetzlich niedergelegt. Der Pflichtberatungsprozess beginnt, sobald eine Partei einen diesbezüglichen Antrag stellt. Der Antrag wird schriftlich oder mündlich (durch eine Erklärung, die in ein Register eingetragen wird) an ein Sozialhilfezentrum gerichtet. Die Pflichtberatung wird von einem Team von Fachleuten des Sozialhilfezentrums durchgeführt, das für den Ort zuständig ist, an dem das Kind seinen ständigen oder vorübergehenden Wohnsitz hat oder an dem die Ehegatten oder Lebenspartner ihren letzten ständigen oder vorübergehenden gemeinsamen Wohnsitz hatten. Bei der Pflichtberatung handelt es sich um einen Prozess, der die persönliche Teilnahme der Familienmitglieder erfordert (es ist keine Vertretung gestattet). Sobald der Pflichtberatungsprozess abgeschlossen ist, erstellt das Sozialhilfezentrum einen Bericht, der für die Dauer von sechs Monaten ab dem Datum des Abschlusses der Beratung gültig bleibt.

Bevor der Antragsteller einen Antrag auf Scheidung einreichen kann, ist die Teilnahme an der ersten Sitzung der Familienmediation erforderlich.

Abhängig von der Art der eingereichten Klage (Ehestreitigkeit; Streitigkeit zur Feststellung oder zur Bestreitung der Mutterschaft oder Vaterschaft; Streitigkeit um die elterliche Sorge oder den Umgang, Klage auf einvernehmliche Scheidung oder Antrag auf Genehmigung eines Plans über die gemeinsame elterliche Sorge) muss der Antragsteller unter anderem den Bericht über die Pflichtberatung/den Nachweis der Teilnahme an der ersten Sitzung der Familienmediation/den Plan über die gemeinsame elterliche Sorge vorlegen. Welche Unterlagen erforderlich sind, hängt von der eingereichten Klage ab.

11 Welches Verfahren findet in diesen Fällen Anwendung? Gibt es ein Eilverfahren?

Bei allen Klagen zu familienrechtlichen Angelegenheiten mit Bezug zu Kindern müssen die zuständigen Stellen dringende Maßnahmen ergreifen und gleichzeitig das Wohl des Kindes schützen.

12 Kann ich Verfahrenskostenhilfe bekommen, um die Kosten des Verfahrens zu decken?

Ja. Die unentgeltliche Prozesskostenhilfe wird durch das Gesetz über die unentgeltliche Prozesskostenhilfe (Zakon o besplatnoj pravnoj pomoći) (Narodne novine (NN; Amtsblatt der Republik Kroatien) Nr. 143/2013) geregelt.

13 Ist es möglich, einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung in Bezug auf die elterliche Verantwortung einzulegen?

Ja. Die Parteien können innerhalb von fünfzehn Tagen ab dem Datum der Zustellung einer Kopie der Entscheidung einen Rechtsbehelf gegen eine erstinstanzliche Entscheidung einlegen, sofern die Zivilprozessordnung keine andere Frist vorsieht. Sofern im Gesetz nichts anderes vorgeschrieben ist, können gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zu speziellen, dem Familiengesetz unterliegenden Ex-parte-Klagen Rechtsbehelfe eingelegt werden. Rechtsbehelfe müssen innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum der Zustellung der Entscheidung eingelegt werden.

14 In bestimmten Fällen kann es erforderlich sein, sich an ein Gericht oder eine andere Behörde zu wenden, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu vollstrecken. Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Man muss sich an das örtlich zuständige Amtsgericht wenden. Vollstreckungsverfahren werden nach den Bestimmungen des Vollstreckungsgesetzes (Ovršni zakon) durchgeführt. Das Familiengesetz enthält jedoch spezielle Bestimmungen zur Vollstreckung, mit denen die Herausgabe des Kindes und die Aufrechterhaltung des Umgangs mit dem Kind sichergestellt werden sollen (Artikel 509-525 des Familiengesetzes).

15 Was soll ich tun, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist, in diesem Mitgliedstaat anerkennen und vollstrecken zu lassen?

Sie müssen einen Antrag stellen, dass die Entscheidung eines ausländischen Gerichts gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Lösung von Normenkollisionen zwischen kroatischen Gesetzen und Vorschriften anderer Staaten in bestimmten Verhältnissen (Zakon o rješavanju sukoba zakona s propisima drugih zemalja u određenim odnosima) (NN 53/91, 8/01) anerkannt wird.

Kroatien führt die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 seit dem 1. Juli 2013 durch. Kapitel III dieser Verordnung findet sinngemäß Anwendung auf die Anerkennung und Bestätigung der Vollstreckbarkeit von Entscheidungen zur elterlichen Verantwortung.

Anträge auf Anerkennung oder Nichtanerkennung, auf Bestätigung der Vollstreckbarkeit und auf Vollstreckung sind beim örtlich zuständigen Amtsgericht einzureichen.

Anträge und Klagen sind beim örtlich zuständigen Amtsgericht einzureichen.

Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 finden auf Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen ausländischer Gerichte Anwendung.

16 An welches Gericht in diesem Mitgliedstaat soll ich mich wenden, um mich gegen die Anerkennung einer Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu wenden, die von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats getroffen wurde? Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Rechtsbehelfe sind beim Amtsgericht einzureichen. Über den Rechtsbehelf entscheidet ein Bezirksgericht.

Rechtsbehelfsverfahren unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 sowie den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.

17 Welches Recht ist in einem Verfahren zur elterlichen Verantwortung anwendbar, wenn das Kind oder die Beteiligten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben?

Gemäß Artikel 40 des Gesetzes über die Lösung von Normenkollisionen zwischen kroatischen Gesetzen und Vorschriften anderer Staaten in bestimmten Verhältnissen ist auf die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern das Recht des Landes anzuwenden, dessen Staatsangehörigkeit die Eltern und das Kind haben. Haben die Eltern und die Kinder eine unterschiedliche Staatsangehörigkeit, findet das Recht des Landes Anwendung, in dem sie alle ihren ständigen Wohnsitz haben. Haben die Eltern und die Kinder eine unterschiedliche Staatsangehörigkeit und haben sie ihren ständigen Wohnsitz nicht in demselben Land, findet kroatisches Recht Anwendung, wenn das Kind oder einer der Elternteile kroatische Staatsbürger sind. ‑Die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern, die nicht unter die oben genannten Bestimmungen fallen, unterliegen dem Recht des Landes, dessen Staatsangehörigkeit das Kind besitzt.

Kroatien führt seit dem 1. Januar 2010 das Haager Übereinkommen von 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern durch.

Weiterführende Informationen:

Familiengesetz (NN 103/15 und 98/19)

Zwangsvollstreckungsgesetz (NN 112/12, 25/13, 93/14)

Gesetz über die Lösung von Normenkollisionen zwischen kroatischen Gesetzen und Vorschriften anderer Staaten in bestimmten Verhältnissen (NN 53/91, 88/01)

Gesetz über unentgeltliche Prozesskostenhilfe (NN 143/2013)

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000

Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.

 

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Letzte Aktualisierung: 15/04/2022

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