Access to justice in environmental matters

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Last update: 22/07/2021

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Zugang zu Gerichten auf Ebene der Mitgliedstaaten

1.1 Rechtsordnung – Quellen des Umweltrechts

1) Allgemeine Einführung in das System zum Schutz der Umwelt und der Verfahrensrechte von Personen (natürliche Personen, juristische Personen, NRO) in der jeweiligen nationalen Rechtsordnung

In Luxemburg wird die Umwelt durch die Verfassung, die nationalen Gesetze und das europäische bzw. internationale Recht geschützt. Der Zugang zu Gerichten ist auf Privatpersonen und Organisationen beschränkt, die klagebefugt sind. Nur Privatpersonen, die ein unmittelbares, bestimmtes, tatsächliches, effektives und berechtigtes Interesse haben, können eine Entscheidung anfechten. In Luxemburg fallen zwar keine Gerichtsgebühren an, allerdings können Privatpersonen aufgrund der hohen Anwaltskosten davon abgehalten werden, vor Gericht zu klagen.

Das Ministerium für Umwelt, Klima und nachhaltige Entwicklung ist die wichtigste öffentliche Einrichtung, die für den Umweltschutz zuständig ist. Zur Erfüllung seines Auftrags ist es in drei Abteilungen unterteilt: das Umweltamt, die Natur- und Wälderverwaltung und das Wasserwirtschaftsamt.

Der Hohe Rat für den Schutz der Natur und der natürlichen Ressourcen (Conseil supérieur pour la protection de la nature et des ressources naturelles) berät die Ministerin bei allen umweltrelevanten Projekten. Darüber hinaus ist das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt („Inspection du travail et des mines“) für die Festlegung von Zulassungsbedingungen für gefährliche Industriebetriebe und für die Einhaltung der geltenden Gesetze zuständig.

2) Verfassung – Wichtigste Bestimmungen (Inhalt + Verweise) im Bereich des Umweltrechts und des Zugangs zu Gerichten in der nationalen Verfassung (soweit einschlägig) einschließlich der Verfahrensrechte

Im Jahr 1999 änderte die luxemburgische Regierung die Verfassung durch Aufnahme des Umwelt- und des Tierschutzes als neue Verfassungsgrundsätze (Artikel 11a). Dazu gehört auch der Schutz der menschlichen Umwelt, der in den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klima und nachhaltige Entwicklung fällt.

3) Rechtsakte, Gesetze, Erlasse usw. – wichtigste Bestimmungen im Bereich des Umweltrechts und des Zugangs zu den Gerichten, nationale Gesetze und Rechtsakte

Umweltgesetze, Verordnungen, internationale Übereinkommen und Rechtsprechungen sind im Umweltgesetzbuch verankert. Die wichtigsten Umweltgesetze sind das Gesetz über Betriebsgenehmigungen für klassifizierte Einrichtungen vom 10. Juni 1999, das Wasserrechtsgesetz vom 19. Dezember 2008, das Gesetz vom 19. Januar 2004 betreffend den Schutz der Natur und der natürlichen Ressourcen, das Umwelthaftungsgesetz vom 20. April 2009 und das Abfallwirtschaftsgesetz vom 21. März 2012.

Das Gesetz über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen vom 21. November 2005 enthält Vorschriften für den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Es gibt keine sektorspezifischen Rechtsvorschriften, in denen der Zugang zu Gerichten geregelt wird.

4) Beispiele für die nationale Rechtsprechung und die Rolle des Obersten Gerichtshofs in Umweltverfahren

Seit der Rechtssache Greenpeace a.s.b.l. Esch-sur-Alzette aus dem Jahr 2010 können im Umweltbereich tätige NRO von nationaler Bedeutung vor Verwaltungsgerichten klagen, um einzelne Verwaltungsentscheidungen und nicht nur regulatorische Entscheidungen anzufechten. Der Zugang zu Gerichten ist aufgrund des für Vereinigungen geltenden Status der nationalen Bedeutung auf wenige nationale im Umweltbereich tätige NRO beschränkt.

Die oberste Instanz ist nur dann in Umweltsachen zuständig, wenn es sich um zivil- und strafrechtliche Umweltsachen handelt. Sie entscheidet nicht in Fällen, die das Umweltverwaltungsrecht betreffen.

5) Können sich die Parteien des Verwaltungsverfahrens unmittelbar auf internationale Umweltabkommen berufen oder kann nur auf nationales Recht sowie auf die Gesetzgebung zur Umsetzung von EU-Recht Bezug genommen werden?

Die Parteien können sich auf internationale Umweltabkommen berufen, wenn diese von nationalen und EU-Behörden ratifiziert wurden.

1.2 Gerichtliche Zuständigkeit

1) Anzahl der Ebenen im Gerichtssystem

In Luxemburg gibt es zwei Gerichtszweige: die Zivilgerichtsbarkeit und die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Im Bereich der Zivilgerichtsbarkeit gibt es drei Gerichtsinstanzen: das Bezirksgericht („tribunal d’arrondissement“), den Berufungsgerichtshof („Cour d’appel“) und den Revisionsgerichtshof („Cour de Cassation“). Vor dem Revisionsgerichtshof werden vornehmlich Verfahren zur Aufhebung der von den verschiedenen Kammern des Berufungsgerichtshofs erlassenen Entscheidungen verhandelt.

Das Verwaltungsgericht ist die erste Instanz der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Verwaltungsgerichtshof stellt die oberste Instanz der Verwaltungsgerichtsbarkeit dar.

2) Zuständigkeitsregeln – Wie wird ermittelt, welches Gericht bei Zuständigkeitskonflikten zwischen verschiedenen nationalen Gerichten (in unterschiedlichen Mitgliedstaaten) zuständig ist?

Es gibt zwei Bezirksgerichte (Luxemburg und Diekirch). Die Richter werden unmittelbar vom Großherzog ernannt. Außerdem gibt es drei kleine Friedensgerichte („juge de paix“) in Diekirch, Luxemburg und Esch-sur-Alzette. Die örtliche Zuständigkeit der Gerichte hängt vom Wohnsitz des Beklagten ab. Vor diesen Gerichten werden Straf- und Zivilsachen verhandelt, zu denen auch Umweltsachen gehören können, mit Ausnahme von Verwaltungssachen im Umweltrecht.

Gegen alle erstinstanzlichen Entscheidungen der Bezirksgerichte („tribunal d’arrondissement“) von Luxemburg und Diekirch kann vor dem Berufungsgerichtshof Berufung eingelegt werden. Der Rechtsmittelführer muss innerhalb von 40 Tagen ab der Zustellung der Entscheidung bei der Geschäftsstelle des Gerichts Berufung einlegen. Der Berufungsgerichtshof prüft, ob das Bezirksgericht das Gesetz bei der Würdigung der Tatsachen angewendet hat, und bestätigt dessen Urteil oder hebt es auf.

Gegen Urteile der Friedensgerichte kann vor den Bezirksgerichten Berufung eingelegt werden.

Gegen Entscheidungen des Berufungsgerichts oder anderer Gerichte, die in letzter Instanz urteilen, können Rechtsmittel vor dem Revisionsgerichtshof eingelegt werden. Der Revisionsgerichtshof überprüft lediglich die Anwendung des Gesetzes und der Verfahrensvorschriften. Die Frist für die Einlegung einer Revision vor dem Revisionsgerichtshof beträgt zwei Monate ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Urteils.

In Luxemburg gibt es nur ein einziges Verwaltungsgericht.

3) Besonderheiten in Bezug auf die Gerichtsreglemente im Umweltbereich (besondere Umweltgerichte), Beiträge von Laien, Fachrichter usw.

In Luxemburg gibt es keine speziellen Gerichte für Umweltangelegenheiten. Umweltsachen werden je nach Gegenstand des Verfahrens von Verwaltungs- oder ordentlichen Gerichten entschieden.

4) Umfang der Kontrolle der Richter bei Verwaltungsbeschwerden, Konzept des Tätigwerdens „von Amts wegen“. Wo liegen die Grenzen? Vorschriften im Bereich des von Amts wegen erfolgenden Tätigwerdens von Gerichten

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1.3 Organisation der Justiz auf administrativer und gerichtlicher Ebene

1) System des Verwaltungsverfahrens (Ministerien und/oder spezielle staatliche Behörden)

Das Link öffnet neues FensterMinisterium für Umwelt, Klima und nachhaltige Entwicklung ist für die Umsetzung der Umweltpolitik der Regierung zuständig. Es koordiniert die nationalen Pläne, unter anderem den nationalen Plan für nachhaltige Entwicklung. Es genehmigt den Zugang zu klassifizierten Einrichtungen. Das Ministerium ist in drei Abteilungen unterteilt: das Umweltamt, die Natur- und Wälderverwaltung und das Wasserwirtschaftsamt.

2) Wie kann eine Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich vor Gericht angefochten werden? Wann kann mit dem rechtskräftigen Urteil gerechnet werden?

Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheids kann gegen Verwaltungsentscheidungen vor dem Verwaltungsgericht ein Rechtsmittel eingelegt werden. Das Rechtsmittel muss von einem Rechtsanwalt eingelegt werden. Das Verwaltungsverfahren erfolgt schriftlich und ist an strenge Fristen geknüpft. Die Prüfung der Akte dauert bis zum Erlass der Entscheidung durch das Gericht sieben Monate.

3) Vorhandensein besonderer Umweltgerichte, Hauptaufgabe und Zuständigkeit

In Luxemburg gibt es keine speziellen Umweltgerichte.

4) Rechtsmittel gegen Verwaltungsentscheidungen zuständiger Behörden im Umweltbereich und Rechtsmittel gegen gerichtliche Anordnungen und Entscheidungen (Ebenen)

Der Verwaltungsgerichtshof ist befugt, Urteile aufzuheben und abzuändern. Der Verwaltungsrichter kann sowohl über die Rechtmäßigkeit als auch über die Verhältnismäßigkeit einer Verwaltungsentscheidung befinden. Er kann die Verwaltungsentscheidung durch seine Entscheidung ersetzen. Die Frist für die Anfechtung von Gerichtsbeschlüssen und -entscheidungen vor dem Berufungsgerichtshof beträgt 40 Tage ab der Zustellung an die Parteien. Die Berufung muss mittels einer Berufungsklage durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Dies wird im Gesetz vom 21. Juni 1999 über Verfahrensregeln betreffend die Verwaltungsgerichtsbarkeit festgelegt.

5) Außerordentliche Rechtsmittel. Vorschriften im Umweltbereich. Vorschriften für Vorabentscheidungsersuchen.

Abgesehen von vorläufigen Eilverfahren gibt es in Luxemburg keine außerordentlichen Rechtsmittel.

Gemäß Artikel 267 AEUV kann der luxemburgische Richter dem Gerichtshof der Europäischen Union oder einem höheren innerstaatlichen Gericht ein Vorabentscheidungsersuchen vorlegen. Wenn der Richter ein Vorabentscheidungsersuchen vorlegt, muss er eine Aussetzung des Verfahrens anordnen.

6) Gibt es außergerichtliche Lösungen zur Beilegung von Konflikten in Umweltangelegenheiten (Mediation usw.)?

Mediation ist ein alternatives Streitbeilegungsverfahren und wird in Luxemburg in der Regel bei Handels- und Familiensachen eingesetzt. In Umweltangelegenheiten wird sie jedoch selten in Anspruch genommen.

7) Wie können andere Akteure helfen (Ombudsperson (soweit einschlägig), Staatsanwalt)?

Als Mediatorin des Großherzogtums Luxemburg behandelt die Link öffnet neues FensterBürgerbeauftragte Beschwerden im Zusammenhang mit der Funktionsweise der staatlichen und kommunalen Verwaltungsbehörden und andere Beschwerden über öffentliche Einrichtungen.

1.4 Wie kann man Klage erheben?

1) Wer kann eine Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich anfechten (Relevanz des Konzepts der betroffenen Öffentlichkeit und NRO)?

Die geltenden Regelungen sind vor allen Gerichten einheitlich. In Artikel 63 des Gesetzes über den Schutz der Natur und der natürlichen Ressourcen wurden jedoch besondere Regelungen für Umweltvereinigungen festgelegt. In Luxemburg entscheiden die Gerichte über die Klagebefugnis der Prozessparteien. Die Vorschriften gelten für das gesamte Umweltverfahren, von der Verwaltungsbeschwerde bis hin zur gerichtlichen Kontrolle. Die Voraussetzungen für die Klagebefugnis sind nicht von der Art des angestrebten Rechtsbehelfs abhängig. Im Rahmen eines neuen Gesetzesentwurfs zum Schutz der Natur und der natürlichen Ressourcen hat der Staatsrat bestätigt, dass die Rechtsprechung, nach der im Umweltbereich tätige NRO gegen einzelne Verwaltungsentscheidungen gerichtlich vorgehen können, nicht in den neuen Gesetzesentwurf aufgenommen werden muss, da die Richter ihren Ermessensspielraum nutzen können müssen.

Zunächst entscheiden die Gerichte über die Klagebefugnis, dann in der Sache selbst. Der Richter verfügt über einen Ermessensspielraum. Erkennt der Richter die Klagebefugnis einer Partei nicht an, überprüft er die Begründetheit der Klage nicht.

Die Kriterien für die Klagebefugnis in Umweltsachen, die das Unionsrecht betreffen, sind dieselben wie in Umweltsachen, bei denen dies nicht der Fall ist. Durch das Unionsrecht wurde das Konzept der Klagebefugnis im nationalen Recht beeinflusst.

Der Begriff der „betroffenen Öffentlichkeit“ existiert im nationalen Recht nicht. Vom Ministerium für nachhaltige Entwicklung wurde jedoch argumentiert, dass er durch die bloße Anwendung des Übereinkommens von Aarhus als einklagbare Norm verwendet werden könnte.

2) Gelten in den sektorspezifischen Rechtsvorschriften (Naturschutz, Wasserwirtschaft, Abfall, UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung), IVU/IED (Richtlinie über Industrieemissionen) usw.) unterschiedliche Regelungen?

Infolge der Umsetzung der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) und der IED-Richtlinie (2010/75/EU) in nationales Recht wird bei Vereinigungen von nationaler Bedeutung von einem „hinreichenden Interesse“ ausgegangen. Diese Vereinigungen werden vom zuständigen Ministerium je nach ihrem Zweck amtlich zugelassen.

3) Ständige Vorschriften für NRO und Privatpersonen (in Verwaltungsverfahren und auf Ebene der Justiz, für Organisationen mit Rechtspersönlichkeit, Ad-hoc-Gruppen von Vertretern der Öffentlichkeit, für ausländische NRO usw.)

Nur Privatpersonen, die ein unmittelbares, bestimmtes, persönliches, tatsächliches, effektives und berechtigtes Interesse an der Angelegenheit haben, können eine Klage vor den Gerichten bzw. Verwaltungsgerichten sowie ein verwaltungsbehördliches Überprüfungsverfahren vor der zuständigen Behörde anstrengen. Ihr Interesse muss persönlich sein und sich vom allgemeinen Interesse eindeutig abgrenzen lassen. Die Privatperson muss nachweisen, dass es einen Zusammenhang zwischen der Verwaltungsentscheidung und ihrem eigenen Sachverhalt gibt. Zudem muss sie nachweisen, dass sie durch die Entscheidung einen Schaden erlitten hat oder erleiden wird. Der Sachverhalt muss auch zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehen.

Im Umweltbereich tätige NRO haben Klagebefugnis, wenn sie durch den Staat Luxemburg aufgrund ihrer nationalen Bedeutung amtlich zugelassen wurden. Um die amtliche Zulassung zu erhalten, muss der Umweltschutz seit drei Jahren in ihrer Satzung verankert sein. Ausländische Im Umweltbereich tätige NRO haben Klagebefugnis, wenn sie durch den Staat Luxemburg amtlich zugelassen wurden, jedoch werden nationale Im Umweltbereich tätige NRO vorgezogen, da es für sie einfacher ist, eine amtliche Zulassung zu erhalten. Theoretisch könnten lokale im Umweltbereich tätige NRO als Organisationen von nationaler Bedeutung anerkannt werden, wenn sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Allerdings gibt es in Luxemburg nicht viele im Umweltbereich tätige NRO, und offenbar nur sehr wenige wurden vom zuständigen Ministerium als Organisationen von nationaler Bedeutung eingestuft. Ausländische im Umweltbereich tätige NRO müssen ihren „Sitz“ in Luxemburg haben, um als Organisationen von nationaler Bedeutung anerkannt zu werden. Dieses System könnte für ausländische im Umweltbereich tätige NRO ziemlich diskriminierend sein.

4) Welche Regeln gelten für Übersetzungs- und Dolmetschleistungen, wenn ausländische Parteien beteiligt sind?

Luxemburg achtet Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Jede angeklagte Person hat das Recht, während des Verfahrens Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten.

1.5 Beweismittel und Sachverständige in den Verfahren

Überblick über spezifische Vorschriften in Verwaltungsangelegenheiten im Umweltbereich, Kontrolle der Gerichte, Hinzuziehung eines Sachverständigen im Verfahren

1) Beweiswürdigung – Gibt es Grenzen bei der Beweiserhebung oder -würdigung? Kann das Gericht Beweismittel von Amts wegen anfordern?

Im Verwaltungsrecht wird die Beweislast zwischen der Verwaltung und der Person, die den Rechtsstreit einleitet, geteilt. Der Richter kann aufgrund seiner Untersuchungsbefugnisse die Verwaltung anweisen, Akten und einschlägige Unterlagen vorzulegen. Widersetzt sich die Verwaltung der Geheimhaltung der (gewerblichen oder kommerziellen) Akten, verfügt der Richter über einen Ermessensspielraum.

2) Kann man neue Beweismittel einführen?

Jedes Beweismittel kann eingeführt werden. Allerdings hat der Richter immer einen Ermessensspielraum, das vorgelegte Beweismittel zu akzeptieren oder abzulehnen.

3) Wie kann man Sachverständigengutachten im Rahmen eines Verfahrens einholen? Öffentlich zugängliche Listen und Sachverständigenregister

Um Sachverständigengutachten im Rahmen eines Verfahrens einzuholen, muss ein Dringlichkeitsverfahren eingeleitet werden, um den Richter aufzufordern, einen Sachverständigen zu bestellen. Sobald der Sachverständige bestellt ist, beruft er die Prozessparteien zu einer Sitzung ein. Er erstellt ein Gutachten, das im weiteren Verlauf des Verfahrens verwendet wird.

Eine Liste von Sachverständigen ist auf der Link öffnet neues FensterWebsite des Justizministeriums verfügbar.

Um ein Sachverständigengutachten im Rahmen eines Verfahrens einzuholen, muss ein Antrag auf Bestellung eines Gerichtssachverständigen auf dem entsprechenden Gebiet an das Gericht gestellt werden.

3.1) Ist das Sachverständigengutachten für Richter bindend, gibt es einen gewissen Ermessensspielraum?

Das Sachverständigengutachten ist für Richter nicht bindend. Sie verfügen über einen gewissen Ermessensspielraum. Das Sachverständigengutachten darf vom Gericht nur abgelehnt werden, wenn es schwerwiegende Gründe dafür gibt, dass es nicht ordnungsgemäß erstellt wurde.

3.2) Vorschriften für die Hinzuziehung von Sachverständigen durch das Gericht

Das Gericht kann einen Sachverständigen hinzuziehen, um technische Informationen zu erhalten. Die Prozessparteien werden von dem Sachverständigen zu einer Sitzung einberufen. Er erstellt ein Gutachten, zu dem die Parteien Stellung nehmen können. Nach dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens muss er die Stellungnahmen der Parteien zur Kenntnis nehmen. Er muss unabhängig sein.

3.3) Vorschriften für die Hinzuziehung von Sachverständigen durch die Parteien

Die Parteien können bei Gericht beantragen, einen Sachverständigen hinzuzuziehen, um technische Informationen zu erhalten. Er wird vom Richter aus dem Sachverständigenregister ausgewählt und erstellt ein Gutachten, in dem er die in der Entscheidung des Gerichts aufgeführten technischen Fragen beantwortet. Sobald das Gutachten erstellt wurde, wird es von den Parteien herangezogen, um das Gericht aufzufordern, zu den wichtigsten Streitfragen Stellung zu nehmen. Wenn die Parteien Grund zu der Annahme haben, dass der Sachverständige nicht unparteiisch ist, können sie den Richter darum bitten, den Sachverständigen abzulehnen.

3.4) Welche Verfahrenskosten sind zu entrichten, auch für Sachverständigengutachten und Zeugenvernehmungen?

Es fallen keine Verfahrensgebühren an. Die Kosten für den Sachverständigen werden von der Person getragen, die das Gutachten in Auftrag gegeben hat.

1.6 Rechtsberufe und mögliche Akteure, Verfahrensbeteiligte

1) Die (obligatorische) Rolle der Rechtsanwälte, Kontaktaufnahme mit Rechtsanwälten (öffentlich zugänglicher Internetlink zum Anwaltsverzeichnis oder zur Website der Anwaltskammer), eventuell auf Umweltrecht spezialisierte Rechtsanwälte

Vor den Verwaltungsgerichten, den Bezirksgerichten in Zivilsachen sowie dem Berufungsgerichtshof und dem Obersten Gerichtshof ist die Vertretung durch einen Anwalt verbindlich vorgeschrieben.

Die luxemburgische Anwaltskammer hat ein Link öffnet neues FensterVerzeichnis aller eingetragenen Rechtsanwälte erstellt. Eine Suche nach Rechtsgebieten ist möglich.

Anwaltszwang besteht vor den Verwaltungsgerichten und den Bezirksgerichten (Zivilgericht).

1.1 Möglichkeit eines Pro-bono-Beistands

In Luxemburg wird Personen in finanziellen Schwierigkeiten Prozesskostenhilfe gewährt. Einige Anwaltskanzleien bieten eine Pro-bono-Rechtsberatung an, aber das hängt von der Größe und der rechtlichen Tragweite der Sache ab.

1.2 Falls ein Pro-bono-Beistand besteht – Wie sieht das Verfahren aus, um ihn zu erhalten (z. B. Links zu Formularen, zuständigem Gericht oder zuständiger Stelle, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Kontaktmöglichkeiten)?

Dazu muss ein entsprechender Link öffnet neues FensterAntrag bei der Anwaltskammer von Luxemburg oder bei der gerichtlichen Zentralstelle für Sozialdienste (Service Central d'Assistance Sociale) gestellt werden. Prozesskostenhilfe wird sowohl Klägern als auch Beklagten in Zivil-, Verwaltungs- und Handelssachen und somit auch in Umweltsachen gewährt. Es gibt keine speziellen Vorschriften für Umweltangelegenheiten, daher können Personen, die die allgemeinen Zurechnungskriterien erfüllen, Prozesskostenhilfe erhalten. Da nur eine kleine Anzahl von Anwälten auf Umweltrecht im öffentlichen Interesse spezialisiert ist, gibt es keine Pro-bono-Rechtsberatung für Einzelpersonen oder im Umweltbereich tätige NRO. Außerdem gibt es keine Rechtsberatungsstellen, die sich auf die Verteidigung des öffentlichen Interesses in Umweltsachen konzentrieren.

2) Sachverständigenregister oder öffentlich zugängliche Websites von Anwaltskammern oder Verzeichnisse, die die Kontaktdaten von Sachverständigen enthalten

Sachverständige können aus der Link öffnet neues Fenstervom Justizministerium veröffentlichten Liste ausgewählt werden.

3) Liste der in diesem Bereich tätigen NRO, Links zu Websites, über die diese NRO erreichbar sind

4) Liste der internationalen NRO, die in dem Mitgliedstaat tätig sind

Link öffnet neues FensterGreenpeace.

1.7 Garantien für wirksame Verfahren

1.7.1 Prozessuale Fristen

1) Frist für die Anfechtung einer (nicht gerichtlichen) Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich durch eine (übergeordnete oder gleichrangige) Verwaltungsbehörde.

Die Frist für die Anfechtung einer Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich beträgt in der Regel drei Monate, d. h. vor Ablauf der Frist für die Anstrengung einer Klage vor dem Verwaltungsgerichtshof. Für die Anfechtung einer Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich bei der zuständigen Verwaltungsbehörde gibt es jedoch keine bestimmte Frist.

2) Frist für die Entscheidung eines Verwaltungsorgans

Die Verwaltungsorgane werden aufgefordert, eine Entscheidung innerhalb von drei Monaten ab dem Eingang des Antrags zu erlassen. Erlässt die Verwaltung innerhalb von drei Monaten keine Entscheidung, gilt ihre Untätigkeit als abschlägiger Bescheid.

3) Ist es möglich, Verwaltungsentscheidungen der ersten Ebene unmittelbar vor Gericht anzufechten?

Vor Einreichung einer Klage vor dem Verwaltungsgericht müssen nicht alle „organisierten Verwaltungsrechtsbehelfe“ ausgeschöpft werden.

4) Müssen die nationalen Gerichte bei der Urteilsverkündung eine Frist einhalten?

Die gerichtliche Untersuchung des Falles ist auf sieben Monate begrenzt. Das Verwaltungsgericht muss diese Frist bei der Urteilsverkündung beachten. Der Verwaltungsgerichtshof muss seine Entscheidung innerhalb von fünf Monaten nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts treffen.

5) Fristen während des Verfahrens (für Parteien, für die Vorlage von Beweismitteln, andere mögliche Fristen usw.)

Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Einreichung der Klage beim Gericht vorgelegt werden. Der Beklagte muss seine Klageerwiderung innerhalb eines Monats einreichen. Der Kläger kann einmal innerhalb eines Monats antworten usw. Das Gericht entscheidet innerhalb eines Monats nach Einreichung der letzten Eingabe über den Termin für die Verhandlung. Das Urteil wird vom Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach der mündlichen Verhandlung verkündet.

1.7.2 Einstweilige Anordnungen und vorbeugende Maßnahmen, Vollstreckung von Urteilen

1) Wann entfaltet ein Rechtsbehelf gegen eine Verwaltungsentscheidung aufschiebende Wirkung?

Im Verwaltungsrecht hat die Einlegung eines Rechtsbehelfs oder die Anstrengung einer Klage vor einem Verwaltungsgericht gegen Verwaltungsentscheidungen keine aufschiebende Wirkung. Die Verwaltungsentscheidung gilt als rechtmäßig und vollstreckbar, selbst wenn ihre Rechtmäßigkeit angefochten wurde.

2) Besteht die Möglichkeit, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens bei der Behörde oder der übergeordneten Behörde vorläufigen Rechtsschutz zu erhalten?

In Umweltangelegenheiten kann eine Klage gegen eine Verwaltungsentscheidung aufschiebende Wirkung haben, wenn der Kläger gravierende Gründe vorbringt und der Vollzug der Entscheidung zu schwerwiegenden und nicht wiedergutzumachenden Schäden führen würde. Die Verwaltungsentscheidung des Gerichts kann positiv oder negativ sein. Der Kläger kann die Vollstreckung des Urteils beantragen, sobald es ergangen ist. Er kann einen „Sonderbeauftragten“ („commissaire spécial“) mit der Vollstreckung der Entscheidung in einem außerordentlichen Verfahren ersuchen.

3) Besteht die Möglichkeit, während des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutz zu erhalten, und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Gibt es eine Frist für die Stellung eines solchen Antrags?

Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist möglich, um einen drohenden Schaden abzuwenden oder gesetzlich definierte Beeinträchtigungen im Wege eines vorläufigen Eilverfahrens abzustellen. Das vorläufige Eilverfahren ist in Notfällen zulässig und wird vor dem Richter für den ordentlichen einstweiligen Rechtsschutz, dem „juge des référés-ordinaires“, durchgeführt. Dieser Richter kann jegliche Maßnahmen anordnen, um Beweismittel zu sichern, Zeugen vor Gericht zu laden oder Verfügungen zu treffen, um unmittelbar drohenden Schaden abzuwenden. Die Verhandlung findet mündlich statt. Eine anwaltliche Vertretung der Parteien ist nicht erforderlich. Die Entscheidung des Richters hat lediglich vorläufigen Charakter und kann später von demselben Richter oder von dem Richter, der in der Sache entscheidet, abgeändert werden.

4) Erfolgt die sofortige Vollstreckung einer Verwaltungsentscheidung unabhängig von der Einlegung eines Rechtsmittels? Unter welchen Voraussetzungen?

Die sofortige Vollstreckung einer Verwaltungsentscheidung erfolgt unabhängig von der Einlegung eines Rechtsmittels.

5) Wird die Verwaltungsentscheidung ausgesetzt, wenn sie vor Gericht angefochten wird?

Die Verwaltungsentscheidung wird nicht ausgesetzt, wenn sie vor Gericht angefochten wird.

6) Besteht für die nationalen Gerichte die Möglichkeit, (vorbehaltlich einer Sicherheitsleistung) eine einstweilige Verfügung zu erlassen? Kann gegen den Beschluss betreffend den vorläufigen Rechtsschutz oder die Sicherheitsleistung ein gesonderter Rechtsbehelf eingelegt werden?

Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist möglich, um einen drohenden Schaden abzuwenden oder gesetzlich definierte Beeinträchtigungen im Wege eines vorläufigen Eilverfahrens abzustellen. Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von 15 Tagen ab ihrer Zustellung ein Rechtsmittel eingelegt werden. Für den Erlass des Urteils ist das Berufungsgericht zuständig. Wie in der ersten Instanz schließt sich ein Eilverfahren an. Eine Sicherheitsleistung ist nicht erforderlich.

1.7.3 Kosten – Prozesskostenhilfe – Pro-Bono-Beistand, sonstige Formen der finanziellen Unterstützung

1) Wie können die Kosten berechnet werden, die im Zusammenhang mit der Einleitung eines Verfahrens entstehen – Verwaltungskosten, Gerichtskosten, Kosten für die Einleitung eines Verfahrens, Sachverständigenhonorare, Anwaltshonorare, Kosten für Rechtsmittel usw.?

Den Klägern entstehen Kosten für Gebühren der Gerichtsvollzieher, Sachverständigenhonorare und Anwaltshonorare. Die Gebühren der Gerichtsvollzieher sind als Pauschalgebühr in einer großherzoglichen Verordnung festgesetzt. Die Gebühren der Gerichtsvollzieher und die Honorare der Rechtsanwälte sind in Luxemburg sehr hoch. Zudem sind die Gebühren für Sachverständige, Zeugen, Übersetzer und Dolmetscher in einer großherzoglichen Verordnung geregelt. Rechtsanwälte legen ihr Honorar auf Einzelfallbasis selbst fest. Ihre Gebühren können nach Stundensatz oder in Abhängigkeit von der Komplexität des Falles berechnet werden. Rechtsanwälte verlangen in der Regel einen Vorschuss auf das Honorar zur Deckung ihrer Kosten und Auslagen, die neben den gesetzlichen Gebühren anfallen.

2) Kosten für vorläufigen Rechtsschutz/einstweilige Verfügungen, ist eine Sicherheitsleistung erforderlich?

Die Kosten für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bzw. den Erlass von Sicherungsmaßnahmen fallen je nach Komplexität und Bedeutung der Sache unterschiedlich aus. Zwar sollte das Verfahren für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes einfach und kostengünstig sein, Rechtsanwälte können jedoch höhere Honorare für ihre Tätigkeit in Rechnung stellen als bei anderen einfachen Verfahren. Abgesehen von den Anwaltshonoraren sind keine besonderen Verfahrenskosten zu entrichten.

3) Gibt es Prozesskostenhilfe für natürliche Personen?

Prozesskostenhilfe wird Personen in finanziellen Schwierigkeiten gewährt. Dazu muss ein entsprechender Antrag bei der Anwaltskammer von Luxemburg oder bei der gerichtlichen Zentralstelle für Sozialdienste (Service Central d'Assistance Sociale) gestellt werden. Diese finanzielle Unterstützung deckt alle Gebühren im Rahmen des Gerichtsverfahrens sowie die Honorare und Gebühren der Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher und Übersetzer ab. Prozesskostenhilfe wird sowohl Klägern als auch Beklagten in Zivil- und Handelssachen sowie in Verwaltungsverfahren gewährt. Sie steht sowohl für gerichtliche als auch für außergerichtliche Verfahren zur Verfügung. Darüber hinaus wird Prozesskostenhilfe unter Umständen im Falle vorläufiger Maßnahmen und Verfahren zur Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen oder anderer zu vollziehenden Verwaltungsentscheidungen gewährt.

4) Gibt es Prozesskostenhilfe für Vereinigungen, juristische Personen, NRO mit oder ohne Rechtspersönlichkeit? Wenn ja, wie kann Prozesskostenhilfe beantragt werden? Gibt es Pro-bono-Beistand?

Für Vereinigungen, juristische Personen und NRO steht keine Prozesskostenhilfe zur Verfügung. Für Umweltsachen, die vor Zivil- oder Verwaltungsgerichten verhandelt werden sollen, gelten jedoch die allgemeinen Vorschriften über die Prozesskostenhilfe für Privatpersonen. Prozesskostenhilfe wird ausschließlich mittellosen Privatpersonen gewährt.

Einige große Anwaltskanzleien in Luxemburg bieten eine Pro-bono-Rechtsberatung an. Der juristische Informationsdienst bietet außerdem kostenfreie Informationen zu Rechtsthemen an, ist jedoch nicht auf Umweltrecht spezialisiert.

5) Gibt es andere Finanzierungsmechanismen zur finanziellen Unterstützung?

Eine Rechtsschutzversicherung bietet finanzielle Unterstützung. Die Versicherung deckt das Anwaltshonorar, das entweder direkt gezahlt oder dem Versicherten später erstattet wird. Zugewiesen wird ein bestimmter Betrag, der pro Jahr oder pro Einzelfall gezahlt werden kann.

6) Gilt das Prinzip, dass der unterlegenen Partei die Kosten aufgebürdet werden? Wie wird es von den Gerichten angewandt? Gibt es Ausnahmen?

Die Anwaltskammer von Luxemburg verbietet Erfolgshonorare (Quota-litis-Vereinbarungen) für das Gesamthonorar der Rechtsanwälte. In Luxemburg gibt es keine allgemeine Regel, nach der die unterliegende Partei die Rechtsanwaltshonorare der obsiegenden Partei zu erstatten hat.

7) Kann das Gericht eine Befreiung von Verfahrenskosten, Abgaben, Einreichungsgebühren, Kostenfestsetzung usw. vorsehen? Sonstige nationale Merkmale im Zusammenhang mit diesem Thema?

In Luxemburg tragen alle Parteien unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ihre eigenen Kosten. In ganz seltenen Fällen werden den Parteien Verfahrensentschädigungen gewährt. Die übrigen Kosten müssen für gewöhnlich von der unterliegenden Partei getragen werden.

1.7.4 Zugang zu Informationen im Rahmen des Zugangs zu den Gerichten – Regelungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/4/EG

1) Wo sind die nationalen Vorschriften über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten zu finden? Ein Link folgt in Kürze. Gibt es andere Formen der strukturierten Verbreitung?

Die Öffentlichkeit hat über eine Link öffnet neues FensterZugang zu Verwaltungsurteilen.

Informationen über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten sind über Websites der Regierung abrufbar:

2) Wie werden diese Informationen in den verschiedenen Umweltverfahren zur Verfügung gestellt? Bei wem sollte der Antragsteller Informationen anfordern?

Informationen über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten werden der Öffentlichkeit über verschiedene Websites zur Verfügung gestellt. Die Informationen sind jedoch weder besonders strukturiert noch besonders klar.

Die Öffentlichkeit hat über eine Link öffnet neues FensterWebsite Zugang zu Verwaltungsurteilen.

Informationen über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten sind über Link öffnet neues FensterWebsites der Regierung abrufbar.

3) Was sind die sektorspezifischen Rechtsvorschriften (UVP, IVU/IED, Pläne und Programme usw.)?

In Luxemburg gibt es keine sektorspezifischen Rechtsvorschriften. Bei verwaltungsrechtlichen Umweltangelegenheiten kommt das allgemeine Verwaltungsverfahren zur Anwendung.

4) Müssen Verwaltungsentscheidungen und Urteile Angaben zu möglichen Rechtsmitteln enthalten?

In jeder Verwaltungsentscheidung ist auf die verfügbaren Rechtsbehelfe für den Zugang zu den Gerichten sowie die Fristen hinzuweisen.

5) Stehen ausländischen Beteiligten Übersetzungs- und Dolmetschleistungen zur Verfügung? Welche Vorschriften gelten?

In Luxemburg gibt es drei Verwaltungssprachen: Französisch, Deutsch und Luxemburgisch. Alle Verfahrensdokumente müssen in französischer Sprache abgefasst werden, doch für die mündliche Verhandlung kann eine dieser drei Sprachen gewählt werden.

Den Prozessparteien kann eine Übersetzung bereitgestellt werden, die vom Staat bezahlt wird. Wenn jedoch eine Partei einen Zeugen vorladen lassen will, der einen Dolmetscher benötigt, muss diese Partei sowohl die Entschädigung des Zeugen als auch das Dolmetscherhonorar tragen.

1.8 Besondere Verfahrensvorschriften

1.8.1 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) – Vorschriften im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/35/EG

Länderspezifische UVP-Vorschriften betreffend den Zugang zu Gerichten

1) Vorschriften über die Klagebefugnis und den Zugang zu Gerichten im Zusammenhang mit Screening (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

In Luxemburg gibt es keine Vorschriften über Entscheidungen in Bezug auf UVP-Screenings.

2) Vorschriften über die Klagebefugnis in Bezug auf Scoping (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

Der Rechtsmittelführer (im Umweltbereich tätige NRO, Privatperson) kann eine Klage vor dem Verwaltungsgericht anstrengen. Die Klage muss den Namen und die Anschrift des Rechtsmittelführers, die Bezeichnung der Verwaltungsentscheidung, eine Zusammenfassung des Sachverhalts und der Einwände sowie den Gegenstand der Klage enthalten.

3) In welcher (welchen) Phase(n) kann die Öffentlichkeit Verwaltungsentscheidungen, die Umweltprojekte zum Gegenstand haben, anfechten? Gibt es eine Frist für die Anfechtung von Entscheidungen?

Gegen die rechtskräftige Verwaltungsentscheidung kann innerhalb von 40 Tagen nach der Zustellung der Verwaltungsentscheidung Berufung vor dem Verwaltungsgericht eingelegt werden. Gegen Scoping-Entscheidungen kann vor dem Verwaltungsgericht eine Klage angestrengt werden.

4) Kann man die rechtskräftige Genehmigung anfechten? Unter welchen Voraussetzungen, wenn es sich um eine Privatperson, eine NRO oder eine ausländische NRO handelt?

Die Verwaltungsgerichte können endgültige UVP-Entscheidungen oder -Genehmigungen überprüfen. Der Kläger und die Ministerien sowie Gemeinden und Nachbarn der Anlage, die ein hinreichendes, unmittelbares Interesse haben, sowie Vereinigungen von nationaler Bedeutung können eine Klage vor dem Verwaltungsgericht anstrengen. Die Klage muss den Namen und die Anschrift des Rechtsmittelführers, die Bezeichnung der Verwaltungsentscheidung, eine Zusammenfassung des Sachverhalts und der Einwände sowie den Gegenstand der Klage enthalten. Ferner ist eine Liste der Beweismittel beizufügen, die der Kläger im Gerichtsverfahren zu verwenden gedenkt. Das Verwaltungsgericht überprüft die Rechtmäßigkeit und Gültigkeit der Verwaltungsentscheidung.

5) Umfang der gerichtlichen Kontrolle – Kontrolle der materiell-rechtlichen/verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit. Kann das Gericht von Amts wegen tätig werden?

Die Verwaltungsgerichte überprüfen zudem die verfahrens- und materiellrechtliche Rechtmäßigkeit von UVP-Entscheidungen. Da sie in der Sache selbst entscheiden, prüfen sie die eingereichten technischen Unterlagen und sachlichen Beweismittel. Sie können Sachverständigengutachten anfordern und Ortsbesichtigungen vornehmen.

6) In welchem Stadium können Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden?

Gegen die rechtskräftige Verwaltungsentscheidung mit Rechtsgrundlage kann innerhalb von 40 Tagen nach der Zustellung der Verwaltungsentscheidung Berufung vor dem Verwaltungsgericht eingelegt werden.

7) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens und vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren besteht kein Erfordernis einer Ausschöpfung der verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren.

8) Ist es für eine Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, sich an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu beteiligen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw., wobei nicht die in Ziffer 12 genannte Voraussetzung gemeint ist?

Die Klagebefugnis vor nationalen Gerichten setzt nicht die Teilnahme an der öffentlichen Anhörung im Rahmen des UVP-Verfahrens, die Abgabe von Stellungnahmen oder die Teilnahme an der Verhandlung voraus. Für Privatpersonen, die Rechtsmittel gegen eine Entscheidung im Rahmen eines UVP-Verfahrens einzulegen wünschen, gelten die allgemeinen Vorschriften über die Klagebefugnis vor nationalen Gerichten.

9) Fair, ausgewogen – Welche Bedeutung hat die Waffengleichheit in der nationalen Gerichtsbarkeit?

Der Begriff der Waffengleichheit existiert in Luxemburg nicht.

10) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Nach luxemburgischem Recht müssen Umweltverfahren nicht zwingend rechtzeitig durchgeführt werden.

11) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für diesen Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Vorläufiger Rechtsschutz wird in UVP-Verfahren gewährt, sofern die Gefahr eines schwerwiegenden Schadens besteht. Für UVP-Verfahren sind keine speziellen Vorschriften vorgesehen. Sie unterliegen den allgemeinen nationalen Bestimmungen.

1.8.2 Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU)/Richtlinie über Industrieemissionen (IED) – Bestimmungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/35/EG

1) Länderspezifische IVU/IED-Vorschriften betreffend den Zugang zu Gerichten

In Luxemburg gibt es keine länderspezifischen Verfahrensvorschriften für Umweltangelegenheiten. Es kommt das allgemeine Verwaltungsverfahren zur Anwendung.

2) Ständige Vorschriften: In welchen Phasen können Entscheidungen angefochten werden (von einer NRO, einer ausländischen NRO, einem Bürger)? Ist die rechtskräftige Entscheidung anfechtbar?

Die Verwaltungsgerichte können rechtskräftige IVU-Entscheidungen oder -Genehmigungen überprüfen. Die rechtskräftige Entscheidung muss eine Rechtsgrundlage haben, um anfechtbar zu sein. Der Kläger und die Ministerien sowie Gemeinden und Nachbarn der Anlage, die ein hinreichendes, unmittelbares Interesse haben, sowie Vereinigungen von nationaler Bedeutung können eine Klage vor dem Verwaltungsgericht anstrengen. Die Klage muss den Namen und die Anschrift des Rechtsmittelführers, die Bezeichnung der Verwaltungsentscheidung, eine Zusammenfassung des Sachverhalts und der Einwände sowie den Gegenstand der Klage enthalten. Ferner ist eine Liste der Beweismittel beizufügen, die der Kläger im Gerichtsverfahren zu verwenden gedenkt. Das Verwaltungsgericht überprüft die Rechtmäßigkeit und Gültigkeit der Verwaltungsentscheidung. Es gelten, wie oben beschrieben, die allgemeinen Verwaltungsverfahrensvorschriften.

3) Vorschriften über die Klagebefugnis und den Zugang zu Gerichten im Zusammenhang mit Screening (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

In Luxemburg gibt es keine Vorschriften über Entscheidungen in Bezug auf UVP-Screenings.

4) Vorschriften über die Klagebefugnis in Bezug auf Scoping (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

Der Kläger und die Ministerien sowie Gemeinden und Nachbarn der Anlage, die ein hinreichendes, unmittelbares Interesse haben, sowie Vereinigungen von nationaler Bedeutung können eine Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen die rechtskräftige Verwaltungsentscheidung anstrengen.

5) In welcher (welchen) Phase(n) kann die Öffentlichkeit Verwaltungsentscheidungen, die Umweltprojekte zum Gegenstand haben, anfechten? Gibt es eine Frist für die Anfechtung von Entscheidungen?

Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsentscheidungen von Verwaltungsbehörden können bei derselben Behörde (mittels verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren) oder vor dem Verwaltungsgericht eingelegt werden. Die Entscheidung muss eine Rechtsgrundlage haben, um anfechtbar zu sein. Solange sie eine Rechtsgrundlage hat, spielt es keine Rolle, in welcher Phase sie sich befindet. Wenn es das Gesetz vorsieht, ist die Verwaltungsentscheidung auch beim Großherzog von Luxemburg anfechtbar. Es gibt keine bestimmte Frist, aber es wird empfohlen, die Entscheidung innerhalb von drei Monaten ab Zustellung oder Bekanntmachung anzufechten.

6) Kann die Öffentlichkeit die rechtskräftige Genehmigung anfechten?

Lediglich Personen, die ein hinreichendes und unmittelbares Interesse oder eine Klagebefugnis haben, sind in Luxemburg befugt, eine Klage gegen die rechtskräftige Entscheidung anzustrengen.

7) Umfang der gerichtlichen Kontrolle – Kontrolle der materiell-rechtlichen/verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit. Kann das Gericht von Amts wegen tätig werden? Können Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden?

Da das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, überprüft es die verfahrens- und materiellrechtliche Rechtmäßigkeit der IVU-Entscheidung. Der Richter prüft sachliche und technische Kriterien und alle zweckdienlichen Unterlagen. Er kann ein Sachverständigengutachten anfordern und die Verwaltung anweisen, Akten und Unterlagen vorzulegen. Er kann zudem eine Ortsbesichtigung vornehmen, um Informationen im Zusammenhang mit dem Fall zusammenzutragen.

8) In welcher Phase ist eine Anfechtung möglich?

Eine Anfechtung ist nur ab Zustellung oder Bekanntmachung möglich.

9) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens und vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren besteht kein Erfordernis einer Ausschöpfung der verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren.

10) Ist es für eine Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, sich an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu beteiligen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw., wobei nicht die in Ziffer 12 genannte Voraussetzung gemeint ist?

Die Klagebefugnis vor nationalen Gerichten setzt nicht die Teilnahme an der öffentlichen Anhörung im Rahmen des IVU-Verfahrens, die Abgabe von Stellungnahmen oder die Teilnahme an der Verhandlung voraus. Für Privatpersonen, die Rechtsmittel gegen eine Entscheidung im Rahmen eines IVU-Verfahrens einzulegen wünschen, gelten die allgemeinen Vorschriften über die Klagebefugnis vor nationalen Gerichten.

11) Fair, ausgewogen – Welche Bedeutung hat die Waffengleichheit in der nationalen Gerichtsbarkeit?

Der Begriff der Waffengleichheit existiert in Luxemburg nicht.

12) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Nach luxemburgischem Recht müssen Umweltverfahren nicht zwingend rechtzeitig durchgeführt werden.

13) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für diesen Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Vorläufiger Rechtsschutz wird in IVU-Verfahren gewährt, sofern die Gefahr eines schwerwiegenden Schadens besteht. Für IVU-Verfahren sind keine speziellen Vorschriften vorgesehen. Sie unterliegen den allgemeinen nationalen Bestimmungen.

14) Werden der Öffentlichkeit Informationen über den Zugang zu Gerichten in strukturierter und zugänglicher Weise bereitgestellt?

Informationen über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten werden der Öffentlichkeit über Link öffnet neues Fensterverschiedene Websites zur Verfügung gestellt. Die Informationen sind jedoch weder besonders strukturiert noch besonders klar.

Die Öffentlichkeit hat über eine Link öffnet neues FensterWebsite Zugang zu Verwaltungsurteilen.

Informationen über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten sind über Link öffnet neues FensterWebsites der Regierung abrufbar.

1.8.3 Umwelthaftung[1]

Länderspezifische Rechtsvorschriften betreffend die Anwendung der Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG, Artikel 12 und 13

1) Welche Voraussetzungen müssen natürliche oder juristische Personen (einschließlich der im Umweltbereich tätigen NRO) erfüllen, um die von der zuständigen Behörde im Bereich der Umweltsanierung getroffene Entscheidung von einem Gericht oder einer anderen unabhängigen und unparteiischen Stelle gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Umwelthaftungsrichtlinie überprüfen zu lassen?

Natürliche oder juristische Personen, die von Umweltschäden betroffen sind bzw. betroffen sein könnten oder die ein hinreichendes Interesse an umweltbezogenen Entscheidungen in Bezug auf die Schäden haben oder alternativ eine Rechtsverletzung geltend machen, können dem Ministerium bzw. der zuständigen Behörde Bemerkungen über Umweltschäden oder die bewusste unmittelbare Gefahr solcher Schäden vorlegen; sie können zudem das Ministerium auffordern, Maßnahmen im Rahmen des Umwelthaftungsgesetzes vom 20. April 2009 (zur verwaltungsbehördlichen Überprüfung durch die zuständige Behörde) zu ergreifen. Alternativ kann die unmittelbar betroffene Person auch vor Gericht klagen. Das verwaltungsbehördliche Überprüfungsverfahren muss vor der Erhebung der Klage nicht ausgeschöpft werden.

Bezüglich der Klagebefugnis von NRO gelten dieselben bereits aufgeführten Vorschriften.

2) Welche Frist gilt für die Einlegung von Rechtsmitteln?

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann innerhalb von 40 Tagen Berufung eingelegt werden.

3) Gibt es Anforderungen an die Bemerkungen, die der Aufforderung zum Tätigwerden gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Umwelthaftungsrichtlinie beigefügt sind, und wenn ja, welche?

Es gibt keine Anforderungen an die Bemerkungen, die der Aufforderung zum Tätigwerden gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Umwelthaftungsrichtlinie beigefügt sind.

4) Gibt es spezifische Anforderungen an die „Plausibilität“ für den Nachweis, dass Umweltschäden aufgetreten sind, und wenn ja, welche?

Es gibt keine spezifische Anforderungen an die „Plausibilität“ für den Nachweis, dass Umweltschäden aufgetreten sind.

5) Muss die zuständige Behörde bei der Mitteilung ihrer Entscheidung an die berechtigten natürlichen oder juristischen Personen (einschließlich der im Umweltbereich tätigen, berechtigten NRO) eine bestimmte Form oder bestimmte Fristen beachten? Falls ja, welche?

Bei der Mitteilung der Entscheidung an die natürlichen oder juristischen Personen muss keine bestimmte Form beachtet werden. Die zuständige Behörde muss lediglich die Entscheidung unterzeichnen und das Empfangsdatum nachweisen.

6) Gewährt der Mitgliedstaat eine Erweiterung des Rechts, die zuständige Behörde im Fall einer unmittelbaren Gefahr von Umweltschäden zum Tätigwerden aufzufordern?

Anhang II des Gesetzes vom 20. April 2009 enthält einen Leitfaden für die Behebung von Umweltschäden. In Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes heißt es, dass „das Ministerium … den Betreiber zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen [verpflichtet]“, aber wenn der Betreiber die entsprechenden Maßnahmen nicht ergreift, kann das Ministerium selbst Maßnahmen ergreifen oder Dritte damit beauftragen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Die zuständige Behörde, d. h. das Ministerium, kann, aber muss die Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen nicht durchführen, wenn der Betreiber nicht ermittelt werden wurde.

7) Welche sind die vom Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörden?

Die Ministerin: Mitglied der Regierung, das für den Umweltschutz zuständig ist.

Die zuständige Behörde, die für den Umweltschutz zuständig ist.

8) Verlangt der Mitgliedstaat, dass das verwaltungsbehördliche Überprüfungsverfahren vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens ausgeschöpft wird?

Der Mitgliedstaat verlangt nicht, dass das verwaltungsbehördliche Überprüfungsverfahren vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens ausgeschöpft wird.

1.8.4 Grenzüberschreitende Verfahrensvorschriften in Umweltverfahren

1) Gibt es Vorschriften für die Einbeziehung anderer Länder? In welcher Phase des Verfahrens besteht die Möglichkeit, Umweltentscheidungen anzufechten?

In UVP- und IVU-Verfahren, bei denen die Auswirkungen einer Anlage unter Umständen die Umwelt eines anderen Landes beeinträchtigt haben, wird das Antragsdossier dem betreffenden Land übermittelt, damit es seine Stellungnahme abgeben kann. Anschließend wird dieses Land über die endgültige Entscheidung unterrichtet. Die endgültige Entscheidung kann bei der zuständigen Behörde angefochten werden.

2) Wie steht es um den Begriff der „betroffenen Öffentlichkeit“?

In Fällen mit Auslandsbezug zählen zu den Betroffenen Privatpersonen, die ein unmittelbares und hinreichendes Interesse haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie ihren Wohnsitz im Luxemburg oder in anderen Ländern haben. Der oben beschriebene Begriff des Interesses ist auch hier die Hauptvoraussetzung für die Klagebefugnis.

3) Sind NRO des betroffenen Landes klagebefugt? Wann und vor welchem Gericht sollten sie ihre Rechtsmittel einlegen? Welche Verfahrensunterstützung können sie in Anspruch nehmen (Prozesskostenhilfe, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, einstweilige Anordnungen, Pro-bono-Beistand)?

NRO, die durch den Staat Luxemburg nicht amtlich zugelassen wurden, haben keine Klagebefugnis. Infolge der Umsetzung der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) und der IED-Richtlinie (2010/75/EU) in nationales Recht wird bei Vereinigungen von nationaler Bedeutung von einem „hinreichenden Interesse“ ausgegangen.

4) Sind natürliche Personen des betroffenen Landes klagebefugt? Welche Verfahrensunterstützung können sie in Anspruch nehmen (Prozesskostenhilfe, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, einstweilige Anordnungen, Pro-bono-Beistand)?

Privatpersonen des betroffenen Landes, die ein unmittelbares Interesse haben, sind klagebefugt und können eine Klage vor einem luxemburgischen Gericht anstrengen. Sie haben Anspruch auf Prozesskostenhilfe zu denselben Bedingungen wie Bürger mit Wohnsitz in Luxemburg. Sie können zu denselben Bedingungen wie Bürger mit Wohnsitz in Luxemburg eine Klage erheben sowie vorläufigen Rechtsschutz oder den Erlass von Sicherungsmaßnahmen beantragen.

5) In welcher Phase werden die Informationen der betroffenen Öffentlichkeit (einschließlich der oben genannten Parteien) zur Verfügung gestellt?

Die Informationen werden der betroffenen Öffentlichkeit durch ihre Veröffentlichung zur Verfügung gestellt.

6) Welche Fristen gelten für die Beteiligung der Öffentlichkeit einschließlich des Zugangs zur Justiz?

Die Verwaltungsorgane werden aufgefordert, eine Entscheidung innerhalb von drei Monaten ab dem Eingang des Antrags zu erlassen.

7) Wie werden den Parteien Informationen über den Zugang zu Gerichten zur Verfügung gestellt?

Informationen über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten werden der Öffentlichkeit über verschiedene Websites zur Verfügung gestellt. Die Informationen sind jedoch weder besonders strukturiert noch besonders klar.

Die Öffentlichkeit hat über Link öffnet neues Fensterdiese Website Zugang zu Verwaltungsurteilen.

Informationen über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten sind über Websites der Regierung abrufbar:

8) Stehen ausländischen Beteiligten Übersetzungs- und Dolmetschleistungen zur Verfügung? Welche Vorschriften gelten?

In Luxemburg gibt es drei Verwaltungssprachen: Französisch, Deutsch und Luxemburgisch. Alle Verfahrensdokumente müssen in französischer Sprache abgefasst werden, doch für die mündliche Verhandlung kann eine dieser drei Sprachen gewählt werden.

Den Prozessparteien kann eine Übersetzung bereitgestellt werden, die vom Staat bezahlt wird. Wenn jedoch eine Partei einen Zeugen vorladen lassen will, der einen Dolmetscher benötigt, muss diese Partei sowohl die Entschädigung des Zeugen als auch das Dolmetscherhonorar tragen.

9) Gibt es sonstige einschlägige Vorschriften?

Es gibt keine sonstigen einschlägigen Vorschriften.



[1] Siehe auch Rechtssache C-529/15

Letzte Aktualisierung: 12/10/2021

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Zugang zu Gerichten außerhalb des Anwendungsbereichs der UVP-Richtlinie, der IVU-Richtlinie, der IED (Richtlinie über Industrieemissionen), der Richtlinie über den Zugang zu Informationen und der Umwelthaftungsrichtlinie

1.1 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des EU-Umweltrechts, aber nicht in den Anwendungsbereich der UVP- und der IED-Richtlinie fallen[1]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren zur Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung oder ihren Inhalt a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen (insbesondere welche zu erfüllenden Voraussetzungen und welche etwaigen Fristen für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens)? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechungen ausgestaltet?

Nur Privatpersonen, die ein unmittelbares, bestimmtes, persönliches, tatsächliches, effektives und berechtigtes Interesse an der Angelegenheit haben, können eine Klage vor den ordentlichen Gerichten bzw. Verwaltungsgerichten anstrengen. Sie können außerdem einen Antrag auf ein verwaltungsbehördliches Überprüfungsverfahren bei der zuständigen Behörde stellen. Ihr Interesse muss persönlich sein und sich vom allgemeinen Interesse eindeutig abgrenzen lassen. Die Privatperson muss nachweisen, dass es einen Zusammenhang zwischen der Verwaltungsentscheidung und ihrem eigenen Sachverhalt gibt. Der Sachverhalt muss auch zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehen.

Im Umweltbereich tätige NRO haben Klagebefugnis, wenn sie durch den Staat Luxemburg aufgrund ihrer nationalen Bedeutung amtlich zugelassen wurden. Um die amtliche Zulassung zu erhalten, muss der Umweltschutz seit drei Jahren in ihrer Satzung verankert sein. Ausländische im Umweltbereich tätige NRO haben Klagebefugnis, wenn sie durch den Staat Luxemburg amtlich zugelassen wurden, jedoch werden nationale im Umweltbereich tätige NRO vorgezogen, da es für sie einfacher ist, eine amtliche Zulassung zu erhalten. Theoretisch könnten lokale im Umweltbereich tätige NRO als Organisationen von nationaler Bedeutung anerkannt werden, wenn sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Allerdings gibt es in Luxemburg nicht viele im Umweltbereich tätige NRO, und offenbar wurden nur sehr wenige vom Ministerium als Organisationen von nationaler Bedeutung eingestuft. Ausländische im Umweltbereich tätige NRO müssen ihren „Sitz“ in Luxemburg haben, um als Organisationen von nationaler Bedeutung anerkannt zu werden. Dieses System könnte für ausländische im Umweltbereich tätige NRO ziemlich diskriminierend sein. Im Lichte der Rechtssprechung des EuGH und der damit im Zusammenhang stehenden nationalen Rechtssprechung ist der Zugang zu nationalen Gerichten in Luxemburg relativ wirksam, solange die im Umweltbereich tätigen NRO Klagebefugnis haben.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (soweit einschlägig) und der gerichtlichen Überprüfung (soweit einschlägig)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Da das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, überprüft es die verfahrens- und materiellrechtliche Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung. Der Richter prüft sachliche und technische Kriterien und alle zweckdienlichen Unterlagen. Er kann ein Sachverständigengutachten anfordern und die Verwaltung anweisen, Akten und Unterlagen vorzulegen. Er kann zudem eine Ortsbesichtigung vornehmen, um Informationen im Zusammenhang mit dem Fall zusammenzutragen.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens und vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren besteht kein Erfordernis einer Ausschöpfung der verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Anhörung im Verwaltungsverfahren teilzunehmen – Stellungnahmen abzugeben, an der Verhandlung teilzunehmen usw.?

Die Klagebefugnis vor nationalen Gerichten setzt nicht die Teilnahme an der öffentlichen Anhörung, die Abgabe von Stellungnahmen oder die Teilnahme an der Verhandlung voraus. Für Privatpersonen, die Rechtsmittel gegen eine Entscheidung einzulegen wünschen, gelten die allgemeinen Vorschriften über die Klagebefugnis vor nationalen Gerichten.

5) Gibt es Gründe/Argumente, die in der Phase der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind?

Es gibt keine Gründe/Argumente, die in der Phase der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind.

6) Fair, ausgewogen – Welche Bedeutung hat die Waffengleichheit in der nationalen Gerichtsbarkeit?

Der Begriff der Waffengleichheit existiert in Luxemburg nicht.

7) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Nach luxemburgischem Recht müssen Umweltverfahren nicht zwingend rechtzeitig durchgeführt werden.

8) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Vorläufiger Rechtsschutz wird außerhalb des Anwendungsbereichs der UVP- und der IED-Richtlinie gewährt, sofern die Gefahr eines schwerwiegenden Schadens besteht.

Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist möglich, um einen drohenden Schaden abzuwenden oder gesetzlich definierte Beeinträchtigungen im Wege eines vorläufigen Eilverfahrens abzustellen. Das vorläufige Eilverfahren ist in Notfällen zulässig und wird vor dem Richter für den ordentlichen einstweiligen Rechtsschutz, dem „juge des référés-ordinaires“, durchgeführt. Dieser Richter kann jegliche Maßnahmen anordnen, um Beweismittel zu sichern, Zeugen vor Gericht zu laden oder Verfügungen zu treffen, um unmittelbar drohenden Schaden abzuwenden. Das Verfahren ist nicht schriftlich. Eine anwaltliche Vertretung der Parteien ist nicht erforderlich. Die Entscheidung des Richters hat lediglich vorläufigen Charakter und kann später von demselben Richter oder von dem Richter, der in der Sache entscheidet, abgeändert werden. Es gibt keine Sonderregelungen für die einzelnen Bereiche.

9) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zum Recht in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Wie wird sichergestellt, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und ist ein ausdrücklicher gesetzlicher Verweis auf das Erfordernis vorhanden, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

In Luxemburg tragen alle Parteien unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ihre eigenen Kosten. In ganz seltenen Fällen werden den Parteien Verfahrensentschädigungen gewährt. Die übrigen Kosten müssen für gewöhnlich von der unterliegenden Partei getragen werden. Die Gebühren der Gerichtsvollzieher und die Honorare der Rechtsanwälte sind in Luxemburg sehr hoch. Zudem sind die Gebühren für Sachverständige, Zeugen, Übersetzer und Dolmetscher in einer großherzoglichen Verordnung geregelt. Rechtsanwälte legen ihr Honorar auf Einzelfallbasis selbst fest. Ihre Gebühren können nach Stundensatz oder in Abhängigkeit von der Komplexität des Falles berechnet werden. Rechtsanwälte verlangen in der Regel einen Vorschuss auf das Honorar zur Deckung ihrer Kosten und Auslagen, die neben den gesetzlichen Gebühren anfallen. Es gibt keinerlei Schutzmaßnahmen, durch die zu hohe Kosten verhindert werden.

1.2 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren, die zur Einhaltung der nationalen Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 2001/42/EG über die strategische Umweltprüfung (SUP) zu befolgen sind[2]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren zur Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen (insbesondere welche zu erfüllenden Voraussetzungen und welche etwaigen Fristen für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens)? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechungen ausgestaltet?

Nur Privatpersonen, die ein unmittelbares, bestimmtes, persönliches, tatsächliches, effektives und berechtigtes Interesse an der Angelegenheit haben, können eine Klage vor den ordentlichen Gerichten bzw. Verwaltungsgerichten anstrengen. Sie können außerdem einen Antrag auf ein verwaltungsbehördliches Überprüfungsverfahren bei der zuständigen Behörde stellen. Ihr Interesse muss persönlich sein und sich vom allgemeinen Interesse eindeutig abgrenzen lassen. Die Privatperson muss nachweisen, dass es einen Zusammenhang zwischen der Verwaltungsentscheidung und ihrem eigenen Sachverhalt gibt. Der Sachverhalt muss auch zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehen.

Im Umweltbereich tätige NRO haben Klagebefugnis, wenn sie durch den Staat Luxemburg aufgrund ihrer nationalen Bedeutung amtlich zugelassen wurden. Um die amtliche Zulassung zu erhalten, muss der Umweltschutz seit drei Jahren in ihrer Satzung verankert sein. Ausländische im Umweltbereich tätige NRO haben Klagebefugnis, wenn sie durch den Staat Luxemburg amtlich zugelassen wurden, jedoch werden nationale im Umweltbereich tätige NRO vorgezogen, da es für sie einfacher ist, eine amtliche Zulassung zu erhalten. Theoretisch könnten lokale im Umweltbereich tätige NRO als Organisationen von nationaler Bedeutung anerkannt werden, wenn sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Allerdings gibt es in Luxemburg nicht viele im Umweltbereich tätige NRO, und offenbar wurden nur sehr wenige vom Ministerium als Organisationen von nationaler Bedeutung eingestuft. Ausländische im Umweltbereich tätige NRO müssen ihren „Sitz“ in Luxemburg haben, um als Organisationen von nationaler Bedeutung anerkannt zu werden. Dieses System könnte für ausländische im Umweltbereich tätige NRO ziemlich diskriminierend sein. Im Lichte der Rechtssprechung des EuGH und der damit im Zusammenhang stehenden nationalen Rechtssprechung ist der Zugang zu nationalen Gerichten in Luxemburg relativ einfach.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (soweit einschlägig) und der gerichtlichen Überprüfung (soweit einschlägig)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Da das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, überprüft es die verfahrens- und materiellrechtliche Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung. Der Richter prüft sachliche und technische Kriterien und alle zweckdienlichen Unterlagen. Er kann ein Sachverständigengutachten anfordern und die Verwaltung anweisen, Akten und Unterlagen vorzulegen. Er kann zudem eine Ortsbesichtigung vornehmen, um Informationen im Zusammenhang mit dem Fall zusammenzutragen.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens und vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren besteht kein Erfordernis einer Ausschöpfung der verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Anhörung im Verwaltungsverfahren teilzunehmen – Stellungnahmen abzugeben, an der Verhandlung teilzunehmen usw.?

Die Klagebefugnis vor nationalen Gerichten setzt nicht die Teilnahme an der öffentlichen Anhörung, die Abgabe von Stellungnahmen oder die Teilnahme an der Verhandlung voraus. Für Privatpersonen, die Rechtsmittel gegen eine Entscheidung einzulegen wünschen, gelten die allgemeinen Vorschriften über die Klagebefugnis vor nationalen Gerichten.

5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Vorläufiger Rechtsschutz wird gewährt, sofern die Gefahr eines schwerwiegenden Schadens besteht.

Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist möglich, um einen drohenden Schaden abzuwenden oder gesetzlich definierte Beeinträchtigungen im Wege eines vorläufigen Eilverfahrens abzustellen. Das vorläufige Eilverfahren ist in Notfällen zulässig und wird vor dem Richter für den ordentlichen einstweiligen Rechtsschutz, dem „juge des référés-ordinaires“, durchgeführt. Dieser Richter kann jegliche Maßnahmen anordnen, um Beweismittel zu sichern, Zeugen vor Gericht zu laden oder Verfügungen zu treffen, um unmittelbar drohenden Schaden abzuwenden. Das Verfahren ist nicht schriftlich. Eine anwaltliche Vertretung der Parteien ist nicht erforderlich. Die Entscheidung des Richters hat lediglich vorläufigen Charakter und kann später von demselben Richter oder von dem Richter, der in der Sache entscheidet, abgeändert werden. Es gibt keine Sonderregelungen für die einzelnen Bereiche.

6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zum Recht in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Wie wird sichergestellt, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und ist ein ausdrücklicher gesetzlicher Verweis auf das Erfordernis vorhanden, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

In Luxemburg tragen alle Parteien unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ihre eigenen Kosten. In ganz seltenen Fällen werden den Parteien Verfahrensentschädigungen gewährt. Die übrigen Kosten müssen für gewöhnlich von der unterliegenden Partei getragen werden. Die Gebühren der Gerichtsvollzieher und die Honorare der Rechtsanwälte sind in Luxemburg sehr hoch. Zudem sind die Gebühren für Sachverständige, Zeugen, Übersetzer und Dolmetscher in einer großherzoglichen Verordnung geregelt. Rechtsanwälte legen ihr Honorar auf Einzelfallbasis selbst fest. Ihre Gebühren können nach Stundensatz oder in Abhängigkeit von der Komplexität des Falles berechnet werden. Rechtsanwälte verlangen in der Regel einen Vorschuss auf das Honorar zur Deckung ihrer Kosten und Auslagen, die neben den gesetzlichen Gebühren anfallen. Es gibt keinerlei Schutzmaßnahmen, durch die zu hohe Kosten verhindert werden.

1.3 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren, die zur Erfüllung der obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus in Bezug auf Pläne und Programme, die nicht den in der Richtlinie 2001/42/EG über die strategische Umweltprüfung (SUP) festgelegten Verfahren unterzogen wurden, zu befolgen sind[3]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren zur Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen (insbesondere welche zu erfüllenden Voraussetzungen und welche etwaigen Fristen für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens)? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechungen ausgestaltet?

Nur Privatpersonen, die ein unmittelbares, bestimmtes, persönliches, tatsächliches, effektives und berechtigtes Interesse an der Angelegenheit haben, können eine Klage vor den ordentlichen Gerichten bzw. Verwaltungsgerichten anstrengen. Sie können außerdem einen Antrag auf ein verwaltungsbehördliches Überprüfungsverfahren bei der zuständigen Behörde stellen. Ihr Interesse muss persönlich sein und sich vom allgemeinen Interesse eindeutig abgrenzen lassen. Die Privatperson muss nachweisen, dass es einen Zusammenhang zwischen der Verwaltungsentscheidung und ihrem eigenen Sachverhalt gibt. Der Sachverhalt muss auch zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehen.

Im Umweltbereich tätige NRO haben Klagebefugnis, wenn sie durch den Staat Luxemburg aufgrund ihrer nationalen Bedeutung amtlich zugelassen wurden. Um die amtliche Zulassung zu erhalten, muss der Umweltschutz seit drei Jahren in ihrer Satzung verankert sein. Ausländische im Umweltbereich tätige NRO haben Klagebefugnis, wenn sie durch den Staat Luxemburg amtlich zugelassen wurden, jedoch werden nationale im Umweltbereich tätige NRO vorgezogen, da es für sie einfacher ist, eine amtliche Zulassung zu erhalten. Theoretisch könnten lokale im Umweltbereich tätige NRO als Organisationen von nationaler Bedeutung anerkannt werden, wenn sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Allerdings gibt es in Luxemburg nicht viele im Umweltbereich tätige NRO, und offenbar wurden nur sehr wenige vom Ministerium als Organisationen von nationaler Bedeutung eingestuft. Ausländische im Umweltbereich tätige NRO müssen ihren „Sitz“ in Luxemburg haben, um als Organisationen von nationaler Bedeutung anerkannt zu werden. Dieses System könnte für ausländische im Umweltbereich tätige NRO ziemlich diskriminierend sein.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (soweit einschlägig) und der gerichtlichen Überprüfung (soweit einschlägig)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Da das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, überprüft es die verfahrens- und materiellrechtliche Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung. Der Richter prüft sachliche und technische Kriterien und alle zweckdienlichen Unterlagen. Er kann ein Sachverständigengutachten anfordern und die Verwaltung anweisen, Akten und Unterlagen vorzulegen. Er kann zudem eine Ortsbesichtigung vornehmen, um Informationen im Zusammenhang mit dem Fall zusammenzutragen.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens und vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren besteht kein Erfordernis einer Ausschöpfung der verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Anhörung im Verwaltungsverfahren teilzunehmen – Stellungnahmen abzugeben, an der Verhandlung teilzunehmen usw.?

Die Klagebefugnis vor nationalen Gerichten setzt nicht die Teilnahme an der öffentlichen Anhörung, die Abgabe von Stellungnahmen oder die Teilnahme an der Verhandlung voraus. Für Privatpersonen, die Rechtsmittel gegen eine Entscheidung einzulegen wünschen, gelten die allgemeinen Vorschriften über die Klagebefugnis vor nationalen Gerichten.

5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Vorläufiger Rechtsschutz wird gewährt, sofern die Gefahr eines schwerwiegenden Schadens besteht.

Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist möglich, um einen drohenden Schaden abzuwenden oder gesetzlich definierte Beeinträchtigungen im Wege eines vorläufigen Eilverfahrens abzustellen. Das vorläufige Eilverfahren ist in Notfällen zulässig und wird vor dem Richter für den ordentlichen einstweiligen Rechtsschutz, dem „juge des référés-ordinaires“, durchgeführt. Dieser Richter kann jegliche Maßnahmen anordnen, um Beweismittel zu sichern, Zeugen vor Gericht zu laden oder Verfügungen zu treffen, um unmittelbar drohenden Schaden abzuwenden. Das Verfahren ist nicht schriftlich. Eine anwaltliche Vertretung der Parteien ist nicht erforderlich. Die Entscheidung des Richters hat lediglich vorläufigen Charakter und kann später von demselben Richter oder von dem Richter, der in der Sache entscheidet, abgeändert werden. Es gibt keine Sonderregelungen für die einzelnen Bereiche.

6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zum Recht in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Wie wird sichergestellt, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind und enthalten sie einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis auf das Erfordernis, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

In Luxemburg tragen alle Parteien unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ihre eigenen Kosten. In ganz seltenen Fällen werden den Parteien Verfahrensentschädigungen gewährt. Die übrigen Kosten müssen für gewöhnlich von der unterliegenden Partei getragen werden. Die Gebühren der Gerichtsvollzieher und die Honorare der Rechtsanwälte sind in Luxemburg sehr hoch. Zudem sind die Gebühren für Sachverständige, Zeugen, Übersetzer und Dolmetscher in einer großherzoglichen Verordnung geregelt. Rechtsanwälte legen ihr Honorar auf Einzelfallbasis selbst fest. Ihre Gebühren können nach Stundensatz oder in Abhängigkeit von der Komplexität des Falles berechnet werden. Rechtsanwälte verlangen in der Regel einen Vorschuss auf das Honorar zur Deckung ihrer Kosten und Auslagen, die neben den gesetzlichen Gebühren anfallen. Es gibt keinerlei Schutzmaßnahmen, durch die zu hohe Kosten verhindert werden.

1.4 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, die auch Pläne und Programme betreffen, die nach dem EU-Umweltrecht ausgearbeitet werden müssen[4]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die den Inhalt des Plans a) einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung unterziehen und b) vor einem nationalen Gericht anfechten wollen (insbesondere in Bezug auf die zu erfüllenden Voraussetzungen und die Fristen für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens)? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechungen ausgestaltet?

Nur Privatpersonen, die ein unmittelbares, bestimmtes, persönliches, tatsächliches, effektives und berechtigtes Interesse an der Angelegenheit haben, können eine Klage vor den ordentlichen Gerichten bzw. Verwaltungsgerichten anstrengen. Ihr Interesse muss persönlich sein und sich vom allgemeinen Interesse eindeutig abgrenzen lassen. Die Privatperson muss nachweisen, dass es einen Zusammenhang zwischen der Verwaltungsentscheidung und ihrem eigenen Sachverhalt gibt. Der Sachverhalt muss auch zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehen.

Die verwaltungsbehördliche Überprüfung vor dem Verwaltungsgericht kann auf zweierlei Art erfolgen: Antrag auf Nichtigerklärung der Verwaltungsentscheidung oder Antrag auf Abänderung der Entscheidung. Vor Einleitung eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht kann die verwaltungsbehördliche Überprüfung bei der zuständigen Behörde erfolgen.

Im Umweltbereich tätige NRO haben Klagebefugnis, wenn sie durch den Staat Luxemburg aufgrund ihrer nationalen Bedeutung amtlich zugelassen wurden. Um die amtliche Zulassung zu erhalten, muss der Umweltschutz seit drei Jahren in ihrer Satzung verankert sein. Ausländische im Umweltbereich tätige NRO haben Klagebefugnis, wenn sie durch den Staat Luxemburg amtlich zugelassen wurden, jedoch werden nationale im Umweltbereich tätige NRO vorgezogen, da es für sie einfacher ist, eine amtliche Zulassung zu erhalten. Theoretisch könnten lokale im Umweltbereich tätige NRO als Organisationen von nationaler Bedeutung anerkannt werden, wenn sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Allerdings gibt es in Luxemburg nicht viele im Umweltbereich tätige NRO, und offenbar wurden nur sehr wenige vom Ministerium als Organisationen von nationaler Bedeutung eingestuft. Ausländische im Umweltbereich tätige NRO müssen ihren „Sitz“ in Luxemburg haben, um als Organisationen von nationaler Bedeutung anerkannt zu werden. Dieses System könnte für ausländische im Umweltbereich tätige NRO ziemlich diskriminierend sein.

2) Hat die Form, in der der Plan oder das Programm angenommen wird, eine Auswirkung auf die Klagebefugnis (siehe auch Abschnitt 2.5)?

Die Form, in der der Plan oder das Programm angenommen wird, hat keine Auswirkung auf die Klagebefugnis.

3) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (soweit einschlägig) und der gerichtlichen Überprüfung (soweit einschlägig)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Da das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, überprüft es die verfahrens- und materiellrechtliche Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung. Der Richter prüft sachliche und technische Kriterien und alle zweckdienlichen Unterlagen. Er kann ein Sachverständigengutachten anfordern und die Verwaltung anweisen, Akten und Unterlagen vorzulegen. Er kann zudem eine Ortsbesichtigung vornehmen, um Informationen im Zusammenhang mit dem Fall zusammenzutragen.

4) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens und vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren besteht kein Erfordernis einer Ausschöpfung der verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren.

5) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Anhörung im Verwaltungsverfahren teilzunehmen – Stellungnahmen abzugeben, an der Verhandlung teilzunehmen usw.?

Die Klagebefugnis vor nationalen Gerichten setzt nicht die Teilnahme an der öffentlichen Anhörung, die Abgabe von Stellungnahmen oder die Teilnahme an der Verhandlung voraus. Für Privatpersonen, die Rechtsmittel gegen eine Entscheidung einzulegen wünschen, gelten die allgemeinen Vorschriften über die Klagebefugnis vor nationalen Gerichten.

6) Gibt es Gründe/Argumente, die in der Phase der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind?

Es gibt keine Gründe/Argumente, die in der Phase der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind.

7) Fair, ausgewogen – Welche Bedeutung hat die Waffengleichheit in der nationalen Gerichtsbarkeit?

Der Begriff der Waffengleichheit existiert in Luxemburg nicht.

8) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Nach luxemburgischem Recht müssen Umweltverfahren nicht zwingend rechtzeitig durchgeführt werden.

9) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Vorläufiger Rechtsschutz wird gewährt, sofern die Gefahr eines schwerwiegenden Schadens besteht.

Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist möglich, um einen drohenden Schaden abzuwenden oder gesetzlich definierte Beeinträchtigungen im Wege eines vorläufigen Eilverfahrens abzustellen. Das vorläufige Eilverfahren ist in Notfällen zulässig und wird vor dem Richter für den ordentlichen einstweiligen Rechtsschutz, dem „juge des référés-ordinaires“, durchgeführt. Dieser Richter kann jegliche Maßnahmen anordnen, um Beweismittel zu sichern, Zeugen vor Gericht zu laden oder Verfügungen zu treffen, um unmittelbar drohenden Schaden abzuwenden. Das Verfahren ist nicht schriftlich. Eine anwaltliche Vertretung der Parteien ist nicht erforderlich. Die Entscheidung des Richters hat lediglich vorläufigen Charakter und kann später von demselben Richter oder von dem Richter, der in der Sache entscheidet, abgeändert werden. Es gibt keine Sonderregelungen für die einzelnen Bereiche.

10) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zum Recht in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Wie wird sichergestellt, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind und enthalten sie einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis auf das Erfordernis, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

In Luxemburg tragen alle Parteien unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ihre eigenen Kosten. In ganz seltenen Fällen werden den Parteien Verfahrensentschädigungen gewährt. Die übrigen Kosten müssen für gewöhnlich von der unterliegenden Partei getragen werden. Die Gebühren der Gerichtsvollzieher und die Honorare der Rechtsanwälte sind in Luxemburg sehr hoch. Zudem sind die Gebühren für Sachverständige, Zeugen, Übersetzer und Dolmetscher in einer großherzoglichen Verordnung geregelt. Rechtsanwälte legen ihr Honorar auf Einzelfallbasis selbst fest. Ihre Gebühren können nach Stundensatz oder in Abhängigkeit von der Komplexität des Falles berechnet werden. Rechtsanwälte verlangen in der Regel einen Vorschuss auf das Honorar zur Deckung ihrer Kosten und Auslagen, die neben den gesetzlichen Gebühren anfallen. Es gibt keinerlei Schutzmaßnahmen, durch die zu hohe Kosten verhindert werden.

1.5 Exekutive Vorschriften und/oder allgemein anwendbare rechtsverbindliche normative Instrumente zur Umsetzung des EU-Umweltrechts und damit verbundener EU-Rechtsakte[5]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die das Verfahren zur Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung des nationalen Rechtsakts oder ihren Inhalt a) einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung unterziehen und b) vor einem nationalen Gericht anfechten wollen (insbesondere welche zu erfüllenden Voraussetzungen und welche etwaigen Fristen für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens)? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechungen ausgestaltet?

Nur Privatpersonen, die ein unmittelbares, bestimmtes, persönliches, tatsächliches, effektives und berechtigtes Interesse an der Angelegenheit haben, können eine Klage vor den ordentlichen Gerichten bzw. Verwaltungsgerichten anstrengen. Ihr Interesse muss persönlich sein und sich vom allgemeinen Interesse eindeutig abgrenzen lassen. Die Privatperson muss nachweisen, dass es einen Zusammenhang zwischen der Verwaltungsentscheidung und ihrem eigenen Sachverhalt gibt. Der Sachverhalt muss auch zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehen.

Im Umweltbereich tätige NRO haben Klagebefugnis, wenn sie durch den Staat Luxemburg aufgrund ihrer nationalen Bedeutung amtlich zugelassen wurden. Um die amtliche Zulassung zu erhalten, muss der Umweltschutz seit drei Jahren in ihrer Satzung verankert sein. Ausländische im Umweltbereich tätige NRO haben Klagebefugnis, wenn sie durch den Staat Luxemburg amtlich zugelassen wurden, jedoch werden nationale im Umweltbereich tätige NRO vorgezogen, da es für sie einfacher ist, eine amtliche Zulassung zu erhalten. Theoretisch könnten lokale im Umweltbereich tätige NRO als Organisationen von nationaler Bedeutung anerkannt werden, wenn sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Allerdings gibt es in Luxemburg nicht viele im Umweltbereich tätige NRO, und offenbar wurden nur sehr wenige vom Ministerium als Organisationen von nationaler Bedeutung eingestuft. Ausländische im Umweltbereich tätige NRO müssen ihren „Sitz“ in Luxemburg haben, um als Organisationen von nationaler Bedeutung anerkannt zu werden. Dieses System könnte für ausländische im Umweltbereich tätige NRO ziemlich diskriminierend sein.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (soweit einschlägig) und der gerichtlichen Überprüfung (soweit einschlägig)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Da das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, überprüft es die verfahrens- und materiellrechtliche Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung. Der Richter prüft sachliche und technische Kriterien und alle zweckdienlichen Unterlagen. Er kann ein Sachverständigengutachten anfordern und die Verwaltung anweisen, Akten und Unterlagen vorzulegen. Er kann zudem eine Ortsbesichtigung vornehmen, um Informationen im Zusammenhang mit dem Fall zusammenzutragen.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens und vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren besteht kein Erfordernis einer Ausschöpfung der verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Anhörung im Verwaltungsverfahren teilzunehmen – Stellungnahmen abzugeben, an der Verhandlung teilzunehmen usw.?

Die Klagebefugnis vor nationalen Gerichten setzt nicht die Teilnahme an der öffentlichen Anhörung, die Abgabe von Stellungnahmen oder die Teilnahme an der Verhandlung voraus. Für Privatpersonen, die Rechtsmittel gegen eine Entscheidung einzulegen wünschen, gelten die allgemeinen Vorschriften über die Klagebefugnis vor nationalen Gerichten.

5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Vorläufiger Rechtsschutz wird gewährt, sofern die Gefahr eines schwerwiegenden Schadens besteht.

Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist möglich, um einen drohenden Schaden abzuwenden oder gesetzlich definierte Beeinträchtigungen im Wege eines vorläufigen Eilverfahrens abzustellen. Das vorläufige Eilverfahren ist in Notfällen zulässig und wird vor dem Richter für den ordentlichen einstweiligen Rechtsschutz, dem „juge des référés-ordinaires“, durchgeführt. Dieser Richter kann jegliche Maßnahmen anordnen, um Beweismittel zu sichern, Zeugen vor Gericht zu laden oder Verfügungen zu treffen, um unmittelbar drohenden Schaden abzuwenden. Das Verfahren ist nicht schriftlich. Eine anwaltliche Vertretung der Parteien ist nicht erforderlich. Die Entscheidung des Richters hat lediglich vorläufigen Charakter und kann später von demselben Richter oder von dem Richter, der in der Sache entscheidet, abgeändert werden. Es gibt keine Sonderregelungen für die einzelnen Bereiche.

6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zum Recht in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Wie wird sichergestellt, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind und enthalten sie einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis auf das Erfordernis, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

In Luxemburg tragen alle Parteien unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ihre eigenen Kosten. In ganz seltenen Fällen werden den Parteien Verfahrensentschädigungen gewährt. Die übrigen Kosten müssen für gewöhnlich von der unterliegenden Partei getragen werden. Die Gebühren der Gerichtsvollzieher und die Honorare der Rechtsanwälte sind in Luxemburg sehr hoch. Zudem sind die Gebühren für Sachverständige, Zeugen, Übersetzer und Dolmetscher in einer großherzoglichen Verordnung geregelt. Rechtsanwälte legen ihr Honorar auf Einzelfallbasis selbst fest. Ihre Gebühren können nach Stundensatz oder in Abhängigkeit von der Komplexität des Falles berechnet werden. Rechtsanwälte verlangen in der Regel einen Vorschuss auf das Honorar zur Deckung ihrer Kosten und Auslagen, die neben den gesetzlichen Gebühren anfallen. Es gibt keinerlei Schutzmaßnahmen, durch die zu hohe Kosten verhindert werden.

7) Ist es möglich, einen damit verbundenen EU-Rechtsakt im Hinblick auf ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267 AEUV vor einem nationalen Gericht anzufechten, und wenn ja, wie?[6]

Es ist möglich, einen damit verbundenen EU-Rechtsakt im Hinblick auf ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267 AEUV vor dem nationalen Verwaltungsgericht in Luxemburg anzufechten. Fragen zur Vorabentscheidung können beim Gericht eingereicht werden.



[1] Diese Kategorie von Fällen spiegelt die jüngste Rechtsprechung des EuGH wider, z. B. die Rechtssache C-664/15, Protect, oder die Rechtssache C-240/09 über den Braunbären in der Slowakei; siehe die Mitteilung der Kommission über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (C(2017) 2616 final).

[2] Die SUP-Richtlinie bezieht sich auf Pläne und Programme. Diese werden auch in Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus geregelt.

[3] Siehe die Feststellungen im Dokument Link öffnet neues FensterACCC/C/2010/54 in Bezug auf einen Plan, der nicht einer SUP unterzogen wurde, für den jedoch eine verpflichtende Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus gilt.

[4] Diese fallen sowohl in den Anwendungsbereich von Artikel 7 als auch von Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus. Siehe auch die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, z. B. die Rechtssache C-237/97, Janecek, die verbundenen Rechtssachen C-128/09 bis C-131/09, Boxus, und die Rechtssache C-182/10, Solvay, auf die in der Mitteilung der Kommission über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (C(2017) 2616 final) Bezug genommen wird.

[5] Solche Rechtsakte fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus. Ein Beispiel für einen solchen Rechtsakt ist die Entscheidung der nationalen Verwaltung, die der Rechtssache C-281/16, Vereniging Hoekschewaards Landschap, ECLI:EU:C:2017:774, zugrunde lag.

[6] Ein Beispiel für ein solches Vorabentscheidungsersuchen findet sich in der Rechtssache C-281/16, Vereniging Hoekschewaards Landschap, ECLI:EU:C:2017:774

Letzte Aktualisierung: 12/10/2021

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Letzte Aktualisierung: 12/10/2021

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