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1. Access to justice at Member State level
3. Other relevant rules on appeals, remedies and access to justice in environmental matters
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Österreich ist eine Bundesrepublik mit neun Bundesländern, wobei das Umweltrecht auf Bundes-, Landes und Gemeindeebene verteilt ist. Österreichisches Umweltrecht ist, abgesehen von einzelnen Bestimmungen im Umweltstraf- und Umweltprivatrecht, überwiegend Verwaltungsrecht.
Gemäß dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die Legislative und Vollziehung in Österreich zwischen dem Bund und den neun Ländern aufgeteilt. Artikel 10 B-VG führt alle Angelegenheiten an, die der Gesetzgebung und der Vollziehung des Bundes unterliegen, etwa das Zivilrechtswesen, das Verkehrswesen bezüglich Eisenbahnen und Luftfahrt oder das Bergwesen. Artikel 11 führt jene Angelegenheiten an, in denen die Gesetzgebung dem Bund unterliegt und die Vollziehung den Ländern, z.B. die Straßenpolizei, Umweltverträglichkeitsprüfungen und Tierschutz. Gemäß Artikel 12 ist die Grundsatzgesetzgebung in bestimmten Angelegenheiten Bundessache und die Erlassung von Ausführungsgesetzen sowie die Vollziehung Landessache. Alle Angelegenheiten, die zur Gesetzgebung und Vollziehung nicht ausdrücklich dem Bund übertragen sind, fallen in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder. Für die Regelung des Umweltrechts bestehen somit Bundesgesetze (z.B. Abfallwirtschaftsgesetz, Gewerbeordnung, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Wasserrechtsgesetz, Bundes-Forstgesetz) und Landesgesetze (z.B. Naturschutzgesetze oder Bauordnungen) nebeneinander.
Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) regelt das Verwaltungsverfahren (auch etwa in Umweltangelegenheiten). In bestimmten Bereichen legen die jeweiligen Materiengesetze zusätzliche oder abweichende Regelungen fest. Natürliche oder juristische Personen werden Verfahrensrechte im allgemeinen dann zugestanden, wenn ihre subjektiven oder rechtliche Interessen durch eine Entscheidung möglicher Weise betroffen sind. In bestimmten Rechtsbereichen, wie etwa Wasser, Abfall, Luftschutz, Naturschutz oder Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) verfügen Umweltschutzorganisationen über spezifische Rechte, einschließlich des Zugangs zu Gerichten.
Der allgemeine verfassungsrechtliche Rahmen Österreichs ist im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geregelt. Es besteht kein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf Umweltschutz als solches, allerdings wird Umweltschutz, insbesondere Maßnahmen zur Reinhaltung von Luft, Wasser und Boden, sowie die Vermeidung von Störungen durch Lärm, in einer Staatszielbestimmung anerkannt. Dies ist im BVG über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung[1] festgelegt. Es handelt sich dabei um einen Auftrag an alle staatlichen Organe der Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung, Maßnahmen im Sinne von Umweltschutz und Nachhaltigkeit zu ergreifen. Jedoch stellt die Zielbestimmung eine programmatische Norm in Verfassungsrang dar, die Einzelnen nicht das Recht verleiht, sie vor Gericht durchzusetzen.
Die Verwaltungsgerichte entscheiden über Beschwerden gegen Handlungen oder Unterlassungen von Verwaltungsbehörden. Gemäß Artikel 132 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gegen die Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entscheidet, unter anderem, über Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit sowie Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht. Eine Person, die durch ein Erkenntnis in ihren Recht verletzt zu sein behauptet, kann Revision erheben.
In Bezug auf verfassungsrechtlich gewährleistete Recht gewährt Artikel 144 B-VG die Möglichkeit, wegen der Verletzung von Grundrechten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) zu erheben. Grundvoraussetzung ist der Eingriff in ein „subjektives Recht“, d.h. eine Partei kann Beschwerde gegen Verordnungen und Gesetze erheben, die in ihre Rechte eingreifen oder gegen Erkenntnisse, die sie in ihren verfassungsrechtlich gewährleisteten rechten verletzen. In Österreich steht die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) in Verfassungsrang. Sie stellt unterschiedliche Rechte unter Schutz, die mit Umweltschutz verbunden sind (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, das Recht auf Leben, auf körperliche Unversehrtheit sowie den Schutz des Privat- und Familienlebens).
Des Weiteren verzichtete Österreich durch das BVG für ein atomfreies Österreich auf die Herstellung bzw. Nutzung von Atomenergie.
Das Recht von Einzelpersonen wie NachbarInnen oder Umweltschutzorganisationen auf Beteiligung in Umweltverfahren und Rechtsschutz gegen umweltrechtliche Entscheidungen wird nicht in einem einzelnen Gesetz festgelegt. Im Anwendungsbereich mancher zentraler Umweltgesetze wird jedoch Gerichtszugang in Umweltangelegenheiten gewährt.
Auf Bundesebene zählen zu den zentralen Rechtsvorschriften betreffend den Gerichtzugang das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), das Immissionsschutzgesetz–Luft (IG-L), das Emissionsgesetz-Luft 2018 (EG-L 2018), das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), das Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), das Bundes-Umwelthaftungsgesetz (B-UHG), das Umweltinformationsgesetz (UIG). Durch das Aarhus Beteiligungsgesetz 2018 als Novelle von WRG, AWG und IG-L kam es zur Einführung von Bestimmungen über den Zugang zu Gerichten in den Bereichen Abfall, Wasser und Luftschutz.
Auf Landesebene finden sich die wichtigsten Bestimmungen zum Gerichtszugang in den unterschiedlichen Naturschutzgesetzen der Bundesländer, nämlich dem Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz (NG 1990), dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 (K-NSG 2002), dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000), dem Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (NSchG), dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 2017 (StNSchG 2017), dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005), dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung von Vorarlberg und dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001). Das Bundesland Wien hat kürzlich eine Novelle zur Änderung der betreffenden Landesgesetze (Wiener Nationalparkgesetz, Wiener Naturschutzgesetz, Wiener Fischereigesetz und Wiener Jagdgesetz) einer öffentlichen Konsultation unterzogen.
Der Verfassungsgerichtshof überprüft die Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit von Verordnungen und die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen. Der Verwaltungsgerichtshof hingegen erkennt über die Gesetzmäßigkeit von behördlichen Rechtsakten (etwa Bescheiden oder anderen Entscheidungen). Beide Gerichtshöfe haben kassatorische Entscheidungsgewalt.
Zentrale Judikatur zum Thema umfasst den Fall Protect, der auch Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof war.[2] Entsprechend den Ausführungen des EuGH gewährte der Verwaltungsgerichtshof durch direkte Anwesndung des einschlägigen Unionsrechts der betroffenen Umwelt-NGO Gerichtszugang in wasserrechtlichen Verfahren, einschließlich Parteistellung in den Verwaltungsverfahren.[3] In seiner weiteren Rechtsprechung[4] bestätigte der Verwaltungsgerichtshof die Parteistellung von Umwelt-NGOs mit Rückwirkung zumindest bis zum Datum des Inkrafttretens der Europäischen Grundrechtecharta. Dennoch scheinen österreichische Behörden dies nur in einer spezifischen Fallkonstellation als einschlägig zu erachten. Trotz der höchstgerichtlichen Judikatur beschränken die meisten Bundes- und Landesgesetze die Rückwirkung auf ein bis zwei Jahre, manche bis zum Datum der Entscheidung im Fall Protect.
Österreichische Gerichte gewähren in Fällen mit unionsrechtlichem Bezug zunehmend direkten Gerichtszugang, selbst, wenn nationales Recht keinen Rechtsschutz vorsieht. Die Anpassung verschiedener Bundesgesetze im Rahmen des Aarhus-Beteiligungsgesetzes 2018 etwa war eine Reaktion auf aktuelle Judikatur, wie jene des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) zum Salzburger Luftreinhalteprogramm[5], durch die einer Umweltschutzorganisation Rechtsschutz gegen Unterlassungen und zur Überprüfung von Verordnungen gewährt wurde. In seinem Erkenntnis verwies der VwGH auch auf den EuGH im Fall Protect.
Da Verwaltungsgerichte an die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs gebunden sind, wandten sie die Rechtsprechung auch in anderen Bereichen, etwa im Anwendungsbereich der Flora-Fauna-Habitats-Richtlinie[6] an.
Im Allgemeinen können sich Parteien nur direkt auf internationale Übereinkommen berufen, wenn diese in Verfassungsrang stehen oder deren Inhalt hinreichend bestimmt ist.[7] Die zuständigen Stellen (Parlament, Bundesregierung, Bundespräsident) entscheiden darüber, inwieweit ein Staatsvertrag durch die Erlassung von Gesetzen erfüllt wird.[8]
Als Ausnahme gewährten Gerichte Umwelt-NGOs direkt Parteistellung in bestimmten Umweltverfahren, wenngleich das nationale Recht dies nicht vorsah. Dies ist auf die Judikatir des EuGH im Fall Protect[9] zurückzuführen, welche sich als noch nicht ausreichend in nationales Gesetz umgesetzt herausstellte. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet jedoch Artikel 9 Abs 3 der Aarhus Konvention selbst als nicht ausreichend konkret für eine direkte Anwendbarkeit.[10] Die direkte Anwendung war somit stets auf unionsarechtlich geregelte Rechtsbereiche beschränkt.
Österreich ratifizierte das Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten (Aarhus Konvention) im Jahr 2005 ohne eine Erklärung, dass die Konvention durch gesonderte Rechtsakte in das österreichische Rechtsregime umgesetzt würde. Bisher wurden jedoch aufgrund zahlreicher Entscheidungen des Europäischen Gerichthofs unterschiedliche Umsetzungsschritte gesetzt. Beispielsweise zielt das Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018 darauf ab, der Öffentlichkeit mehr Mitsprache in Bewillogungsprozessen und darauffolgende Überprüfungsrechte in bestimmten abfall-, wasser- und luftreinhalterechtlichen Verfahren zu gewähren. Das Umweltinformationsgesetz fördert Transparenz im Bereich der Umweltinformationen und dem Zugang zu Umweltdaten.
Im österreichischen Gerichtssystem gibt es grundsätzlich zwei Stufen. In Verwaltungssachen fallen Verwaltungsbehörden Entscheidungen, gegen die bei den Landesverwaltungsgerichten (LVwG) Beschwerde erhoben werden kann. In bestimmten, von Artikel 102 B-VG erfassten, Fällen wie der UVP ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) für Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Entscheidungen zuständig. Eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) kann gegen Entscheidungen eines Verwaltungsgerichts erhoben werden, wenn davon eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betroffen ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die meisten Aarhus-Beteiligungsgesetze beschränken die Rechtsmittel von NGOs auf eine Stufe. In diesen Fällen steht ihnen nach herrschender Meinung kein Recht zu, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Hinsichtlich Entscheidungen, die im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden gefällt werden, besteht eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regelung. Dies betrifft Bereiche wie die örtliche Raumplanung, Baupolizei, Verkehrsflächen der Gemeinde und die örtliche Straßenpolizei. In diesen Fällen muss eine Beschwerde gemäß § 63 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) erst and den Gemeinderat oder die Gemeindevertretung gerichtet werden. Erst nachdem der Instanzenzug auf Gemeindeebene ausgeschöpft wurde, kann eine Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht gerichtet werden.
In Privat- und Strafrechtsangelegenheiten entscheiden in erster Instanz die Bezirksgerichte (BG). Landesgerichte (LG) dienen als erste Instanz in schwerwiegenderen Fällen und dienen als zweite Instanz nach den Bezirksgerichten. Es gibt vier unterschiedliche Oberlandesgerichte (OLG), die als Berfungsgerichte gegnüber landesgerichtslichen Entscheidungen fungieren. Der Oberste Gerichtshofe (OGH) ist die oberste Instanz in Privat- und Strafrechtsangelegenheiten.
In bestimmten Fällen kann der Verfassungsgerichtshof (VfGH) auch gegen Entscheidungen eines Verwaltungsgerichts angerufen werden, wenn die beschwerdeführende Partei behauptet, durch das Erkenntnis in ihren verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten verletzt worden zu sein. Außerdem kann sich eine Person, die durch eine gesetzwidrige Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, an den Verfassungsgerichtshof richten, sofern die Verordnung ohne eine gesonderte Entscheidung oder einen Bescheid gegen sie zur Anwendung gekommen ist.
Während die ordentlichen Gerichte über zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten entscheiden, fallen verwaltungsrechtliche, einschließlich verwaltungsstrafrechtliche Angelegenheiten in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und -gerichte. Die sachliche Zuständigkeit von Gerichten wird in den jeweiligen Bundes- oder Landesgesetzen geregelt. Wenn das jeweilige Gesetz keine besondere Regelung trifft, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Sofern keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vorliegt, hängt die örtliche Zuständigkeit in Verwaltungsstrafsachen von der Behörde ab, die die Entscheidung erlassen bzw unterlassen hat. Ansonsten hängt die örtliche Zuständigkeit davon ab, wo ein Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt oder eine sonstige Handlung gesetzt wurde oder sich ausgewirkt hat.
Gemäß Artikel 138 B-VG entscheidet der Verfassungsgerichtshof über Kompetenzkonflikte zwischen (1) Gerichten und Verwaltungsbehörden, (2) ordentlichen Gerichten und Verwaltungsgerichten sowie dem Verwaltungsgerichtshof sowie zwischen dem Verfassungsgerichtshof selbst und allen anderen Gerichten, und (3) zwischen dem Bund und einem Land oder zwischen den Ländern untereinander.
Für Großverfahren, d.h. wenn voraussichtlich mehr als 100 Personen beteiligt sind, gibt es besondere verwaltungsverfahrensrechtliche Regelungen (§§ 44a-44g AVG). Dieses Vorgehen ist insbesondere bei UVP-Verfahren relevant. In diesen Fällen kann die Behörde Anträge durch Edikt kundmachen. Falles ein Antrag durch Edikt kundgemacht wurde, verlieren Personen ihre Parteistellung im jeweiligen Verwaltungsverfahren, wenn sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben.
Eine Besonderheit in umweltrechtlichen Verfahren ist die Umweltanwaltschaft. Umweltanwälte bzw Umweltanwältinnen haben Beteiligtenstellung in Verfahren mit Umweltbezug und Parteistellung in UVP- oder abfallrechtlichen Verfahren. Ihr Handeln ist besonders in naturschutzrechtlichen Verfahren zentral. Ihre Aufgabe ist es, die Einhaltung des einschlägigen Umweltrecht einzufordern. Ihnen kommt in Verfahren die Stellung einer Formalpartei zu. Als Parteien in den oben angeführten Verfahren können sie auch gegen Verwaltungsentscheidungen Beschwerde erheben.[11] Gemäß § 19 Abs 3 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) kommt Umweltanwälten bzw. Umweltanwältinnen das Recht zu, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Grundsätzlich sind sie nicht berechtigt, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. In bestimmten Fällen wird ihnen dieses jedoch gesetzlich zugestanden (etwa in UVP- oder abfallrechtlichen Verfahren). Umweltanwaltschaften haben kein Beschwerderecht bei Verwaltungsgerichten in Umwelthaftungsverfahren. Da ihnen die Stellung einer Formalpartei zukommt, können sie auch keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erheben.
In Österreich gibt es weder besondere Umwelt-Tribunale noch Richterinnen oder Richter, die ausschließlich für Umweltangelegenheiten zuständig sind. Alle Verwaltungsgerichte verfügen jedoch über organisatorische Einheiten, die für Umweltangelegenheiten zuständig sind.
Weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Verwaltungsgerichtshof können ein Überprüfungsverfahren der behördlichen Entscheidung von Amts wegen einleiten. Wenn eine Beschwerde eingebracht wird, können beide Gerichte die Entscheidung sowohl auf ihre inhaltliche als auch auf ihre verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit überprüfen. Während das Gericht sämtliche Tatsachen in Betracht zu ziehen hat, welche als entscheidungsrelevant erachtet, ist der Umfang der gerichtlichen Überprüfung auf das in der Beschwerde Vorgebrachte beschränkt.
Vorschriften zu den Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sind im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Was die Beschwerden gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden betrifft, können Verwaltungsgerichte dann in der Sache selbst entscheiden, wenn (1) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.[12] Wenn keine dieser Voraussetzungen vorliegt, hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem bei der Vorlage der Beschwerde nicht widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen. Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen. In beiden Fällen ist die Behörde an die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts gebunden.
Gegen die Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte kann Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, der jedoch nicht in der Sache selbst entscheidet.
Die freie Beweiswürdigung ist das Grundprinzip im Ermittlungsverfahren. Näheres dazu unter Punkt 1.5.
Die Grundregel im behördlichen (sowie im strafgerichtlichen) Beweisverfahren manifestiert sich durch die Pflicht des Staates, sämtliche Fakten zu einem Fall selbst zu erheben (Offizialmaxime). Das heißt, die Behörde ist verpflichtet, sämtliche Beweiserhebungen von Amts wegen durchzuführen. Diese Regel ist auch von den Verwaltungsgerichten im Beschwerdeverfahren anzuwenden. Die zivilgerichtlichen Beweisverfahren folgen hingegen dem Dispositionsgrundsatz. Es liegt daher an den Parteien, ein Verfahren einzuleiten, anzuhalten oder den Verfahrensgegenstand des von ihnen eingeleiteten Verfahrens zu ändern.
Angelegenheiten des Umweltschutzes werden hauptsächlich im öffentlichen Verwaltungsrecht geregelt, Maßnahmen können von Länder- als auch Bundesbehörden gesetzt werden. Wichtige, auf Bundesebene geregelte Umweltschutzmaterien sind die industrielle Umweltverschmutzung, Wasser, Abfallwirtschaft, Luftreinhaltung und horizontale Angelegenheiten wie die UVP. Die neun Bundesländer haben wichtige Gesetzgebungskompetenzen in Angelegenheiten des Naturschutzes. Die durch Verwaltungsbehörden zu erlassende Bescheide sind das Hauptinstrument im verwaltungsrechtlichen Umweltschutz (andere Instrument sind Verbote von schweren Umweltschäden oder Verhaltenskodizes). Diesen geht ein formeller Antrag durch den Antragsteller voran.
Im Falle von Bundesgesetzgebung, sind zumeist der Landeshauptmann und die ihm untergeordneten Landesbehörden für die Vollziehung auf Bundesebene zuständig. Bei Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung ist der Landeshauptmann an die Weisungen der Bundesregierungen und der einzelnen Bundesminister gebunden. Bei dieser Art von mittelbarer Bundesverwaltung sind in der Regel die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig. In Statutarstädten sind es die Magistrate, ansonsten sind es die Bezirkshauptmannschaften. Für bestimmte Umweltangelegenheiten (zB Bergbau, Wasserschutz und –verwendung oder UVP) sind andere Behörden, und zwar die Landesregierung oder der zuständige Bundesminister zuständig (unmittelbare Bundesverwaltung). Die Rechtsangelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung sind abschließend im Art 102 Abs 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) aufgezählt. Unter anderem erfasst sind Grenzvermarkung, Zollwesen, Bundesfinanzen, Vereins- und Versammlungsrecht, Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und anderren Warenbezeichnungen, Verkehrswesen, Strom- und Schifffahrtspolizei, Bergwesen, Regulierung und Instandhaltung der Donau, geschäftlicher Verkehr mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmittel sowie mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung, oder Denkmalschutz.
Im Bereich der Landesgesetzgebung ist das oberste Landesverwaltungsorgan die Landesregierung. Weitere wichtige Verwaltungsbehörden stellen die Bezirksverwaltungsbehörden dar.
Generell kann gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden innerhalb von vier Wochen Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich einzubringen und hat zu enthalten die Bezeichnung des angefochtenen Bescheids, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren. Bei Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde kann Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde eingebracht werden, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.[13] Die Beschwerde- bzw Berufungsfrist beginnt jeweils mit der Zustellung an die jeweilige Partei zu laufen, im Falle einer mündlichen Verkündung des Bescheids gleichzeitig mit dieser.
Hat die Behörde die Sache nicht binnen sechs Monaten oder, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser entschieden, können die Parteien Säumnisbeschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht erheben.
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht kann ein Verfahren über eine Beschwerde mit Beschluss aussetzen, wenn (1) vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und (2) eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.[14]
Es gibt kein eigenes Umweltschutzgericht in Österreich.
Entscheidungen von Verwaltungsbehörden
Im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.[15] Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).[16]
Entscheidungen von Verwaltungsgerichten
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn (1) sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, (2) eine solche Rechtsprechung fehlt oder (3) die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.[17] Jedes Erkenntnis hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten.
Das Umwelthaftungsgesetz ermöglicht Einzelpersonen, die aufgrund eines eingetretenen Umweltschadens in ihren Rechten verletzt werden können, Umweltbeschwerde zu erheben. Diese Beschwerde ist als Aufforderung an die Behörden, tätig zu werden, zu verstehen. Falls die Behörde nicht tätig wird, gibt es in der Regel keine weitere Rechtsschutzmöglichkeit. In bestimmten Fällen kann eine Amtshaftungsbeschwerde geltend gemacht werden, wenn ein Vermögensnachteil und das Verschulden der Behörde nachgewiesen werden können.
Was Grundrechte betrifft, ermöglicht Art 144 B-VG Einzelpersonen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben, wenn sie in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt werden. Als Grundvoraussetzung ist eine Verletzung von „subjektiven Rechten“ erforderlich, dh eine Partei kann sich einerseits nur gegen solche Rechtsvorschriften wenden, die dem Schutz von Einzelpersonen dienen, und andererseits nur gegen Verletzungen eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts wehren. Einige bestimmte verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte können mit Umweltschutz in Verbindung gebracht werden, zB Recht auf Gerechtigkeit, Recht auf Leben, Recht auf Gesundheit, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
Das Verwaltungsgericht kann in seinem Erkenntnis aussprechen, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs 5 B-VG zulässig ist. In diesem Fall hat die Revision auch gesondert Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
Es gibt die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitschlichtung. Zur Unterstützung können Mediatoren herangezogen werden; das Justizministerium hält eine Liste von Mediatoren auf seiner Website bereit. Mediation wird auch tatsächlich zur Konfliktlösung in Österreich herangezogen. Eine Studie im Auftrag des vormaligen Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft[18] über die Grundlagen, das Potential sowie die Instrumente von Umweltmediation hat ergeben, dass Mediationsprozesse in Umweltangelegenheiten zum Einsatz kommen und durchaus positive Ergebnisse erzielen.
So sieht zB das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G)[20] ausdrücklich die Möglichkeit vor, das UVP-Verfahren auf Antrag des Projektwerbers zur Einschaltung eines Mediationsverfahrens zu unterbrechen. Ein Praxisbeispiel der Umweltmediation bei Großprojekten war die Erweiterung des Flughafens Schwechat.
Die Umweltanwaltschaft setzt sich für den Umweltschutz ein und ist jedem Bundesland unterschiedlich geregelt. Diese Institutionen spielen eine Schlüsselrolle als Kontaktstelle für BürgerInnen, die Umweltprobleme bemerken. Sie besitzen zudem Parteistellung in manchen umweltrelevanten Verwaltungsverfahren – besonders in Verfahren betreffend den Umweltschutz. Außerdem haben sie Parteistellung in UVP- und bestimmen anderen Verfahren, zB im Abfallwirtschafts- und Naturschutzrecht.[21] Als Formalpartei steht es ihnen zu, die Einhaltung von objektiven Umweltrechtsvorschriften zu überwachen. Als Parteien der oben genannten Umweltverfahren haben sie zudem die Möglichkeit, die dort getroffenen Entscheidungen zu bekämpfen.
Aufgabe der Volksanwaltschaft ist es, die Tätigkeit von Verwaltungsorganen zu kontrollieren. Jedermann kann kostenfrei Beschwerde gegen eine österreichische Verwaltungsbehörde anbringen. Diese Beschwerden können in ganz Österreich zu jeder Verwaltungsangelegenheit, inkl. Wasser- und Forstrecht sowie anderen Umweltangelegenheiten, eingebracht werden. Beschwerden gegen Landes- und Gemeindebehörden können in allen Bundesländern eingebracht werden mit Ausnahme von Vorarlberg und Tirol, die dazu eigene Landesvolksanwaltschaften eingerichtet haben. Beschwerden zu anhängigen Verfahren können nur dann eingebracht werden, wenn diese die Verfahrensdauer, Zustellmängel, die Verweigerung zur Herausgabe von Umweltinformationen oder grobe Unhöflichkeit der Amtsträger betreffen.
Website der Volksanwaltschaft: https://volksanwaltschaft.gv.at/en
E-Mail: post@volksanwaltschaft.gv.at
Website der Landesvolksanwaltschaft Tirol: https://www.tirol.gv.at/en/
E-Mail: landesvolksanwaltschaft@tirol.gv.at
Website der Landesvolksanwaltschaft Vorarlberg: http://www.landesvolksanwalt.at/
E-Mail: buero@landesvolksanwalt.at
Die Staatsanwaltschaft ist zuständig für die öffentliche Anklage in Strafrechtsverfahren. Weder das Strafgesetzbuch (StGB) noch das Verwaltungsstrafgesetz (VStG) sehen eine Privatanklage in Umweltangelegenheiten vor. Trotzdem hat jedermann das Recht, strafbare Handlungen der jeweiligen Strafverfolgungsbehörde zu melden.
Grundsätzlich steht nur Parteien des Verwaltungsverfahrens das Recht zu, dieses zu überprüfen. Personen, „die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien“.[22] In den jeweiligen Materiengesetzen wird die Frage, wem Parteistellung zukommt, konkretisiert – zB die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Handelsbestimmungen, das Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), das Forstgesetz 1975 (ForstG), das Immissionsschutzgesetz–Luft (IG-L), usw.
Während der Antragsteller jedenfalls als Partei anzusehen ist, kommt Einzelpersonen und Umweltorganisationen nicht in allen Umweltschutzbereichen Parteistellung zu. Als Grundregel im österreichischen Justizsystem kommt Parteistellung nur dann Personen zu, wenn und nur insoweit ihre subjektiven Rechte betroffen sind. Einzelpersonen haben nicht das Recht, solche Vorschriften geltend zu machen, die nicht ihrer subjektiven Interessen, sondern dem Umweltschutz generell dienen.
In bestimmen Rechtsgebieten, zB UVP, Abfallwirtschaftsrecht, IPPC- und Seveso-Analgen, Wasserwirtschaftsrecht, Luftreinhalte- oder Naturschutzrecht, verleihen die relevanten Verwaltungsverfahrensvorschriften anerkannten Umweltorganisationen Parteistellung, um Entscheidungen im Umweltverfahren zu bekämpfen.
Nachdem es kein einzelnes Gesetz gibt, in welchem die Parteistellung von Einzelpersonen und Umweltorganisationen geregelt wird, gestaltet sich die Situation je nach Rechtsgebiet unterschiedlich. Wer konkret als Partei in Frage kommt, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften in den anzuwendenden Materiengesetzen – zB die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Handelsbestimmungen, das Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), das Forstgesetz 1975 (ForstG), das Immissionsschutzgesetz–Luft (IG-L), usw.
Auf Bundesebene zählen zu den zentralen Rechtsvorschriften betreffend den Gerichtzugang das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), das Immissionsschutzgesetz–Luft (IG-L), das Emissionsgesetz-Luft 2018 (EG-L 2018), das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), das Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), das Bundes-Umwelthaftungsgesetz (B-UHG), das Umweltinformationsgesetz (UIG). Auf Landesebene finden sich die wichtigsten Bestimmungen zum Gerichtszugang in den unterschiedlichen Naturschutzgesetzen der Bundesländer, nämlich dem Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz (NG 1990), dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 (K-NSG 2002), dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000), dem Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (NSchG), dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 2017 (StNSchG 2017), dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005), dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung von Vorarlberg und dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001). Das Bundesland Wien hat kürzlich eine Novelle zur Änderung der betreffenden Landesgesetze (Wiener Nationalparkgesetz, Wiener Naturschutzgesetz, Wiener Fischereigesetz und Wiener Jagdgesetz) einer öffentlichen Konsultation unterzogen.
Parteistellung von Umweltorganisationen
Im Allgemeinen gewähren die folgenden Gesetze NGOs Beteiligungsrechte bzw Rechtsschutz: Das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), das Immissionsschutzgesetz–Luft (IG-L), das Emissionsgesetz-Luft 2018 (EG-L 2018), das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), das Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), das Bundes-Umwelthaftungsgesetz (B-UHG), das Umweltinformationsgesetz (UIG) sowie die Naturschutzgesetze der Länder.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Umweltorganisation sind in § 19 UVP-G geregelt. Dafür muss die Umweltorganisation mindestens drei Jahre als gemeinnütziger Verein bestanden haben, mindestens 100 Mitglieder aufweisen und den Umweltschutz als vorrangigen Zweck haben. Ein Verband muss mindestens fünf Mitgliedsvereine umfassen. Alle Umweltorganisationen müssen alle drei Jahre geeignete Unterlagen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass sie weiterhin die oben genannten Kriterien erfüllen. Eine Liste sämtlicher anerkannten Umweltorganisationen findet sich auf der Website des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.[23]
Als Parteien können Umweltorganisationen objektive Umweltschutzvorschriften als subjektive Rechte geltend machen[22] und haben das Recht, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben (VwGH). Die meisten materiengesetzlichen Verfahrensvorschriften verleihen Umweltorganisationen jedoch nicht die volle Parteistellung, sondern nur eine Art Beteiligtenstellung mit Beschwerderecht – ein System, welches besonders im Zuge der Umsetzung der Aarhus-Konvention von den Gesetzgebern gewählt wurde. Nach herrschender Rechtsansicht ermöglicht es dieses System nicht, Revision an den VwGH zu erheben.
Parteistellung von Bürgerinitiativen
Bürgerinitiativen (BI) haben Parteistellung ausschließlich in UVP-Verfahren. Um als BI zum Verfahren zugelassen zu werden, muss eine schriftliche Stellungnahme bei der Behörde abgegeben werden, die von mindestens 200 Personen unterschrieben wurde, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren. Diese Stellungnahme ist gleichzeitig mit der Unterschriftenliste während der öffentlichen Auflagefrist bei der zuständigen UVP-Behörde einzubringen. Nur durch diesen formalen Akt wird die BI gemäß dem UVP-G gegründet und ihr Parteistellung im UVP-Verfahren gewährt. Als Partei kann die BI objektives Umweltrecht geltend machen.
Parteistellung von Nachbarn/Einzelpersonen
In bestimmen Fällen, zB Genehmigungsverfahren von Betriebsanlagen und UVP-Verfahren, können Nachbarn Parteistellung erlangen, wenn sie direkt betroffen sind aufgrund von „Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise.“[25] Deren Parteistellung kann verloren gehen, wenn sie nicht fristgerecht Einwendungen erheben; Einwendungen sind nur insofern zulässig, soweit sie ihre „subjektiven Rechte“ betreffen. zB: Das Abfallwirtschaftsgesetz gewährt Grundeigentümern und Nachbarn Parteistellung. Im Wasserwirtschaftsgesetz sind Nachbarn am Verfahren zu beteiligen, wenn deren Eigentum betroffen ist. Sie haben das Recht, dass ihre Interessen im Verfahren gehört werden, können jedoch keine Einwendungen erheben.
Im Naturschutzverfahren haben Nachbarn und BI keine Parteistellung, in bestimmen Fällen jedoch Umweltorganisationen sowie die Umweltanwaltschaften
Obwohl mehrere Schritte gesetzt wurden, zeigt das beim Aarhus Convention Compliance Committee anhängige Verfahren, dass Umweltorganisationen zufolge weiterhin Mängel betreffend den Zugang zu Gerichten in Umweltverfahren bestehen. Abgesehen vom Luftreinhalterecht sehen die verschiedenen Materiengesetze keine Parteistellung im Zusammenhang mit Plänen und Programmen oder Unterlassungen von Behörden und Privatpersonen vor.
Ist eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, stumm, gehörlos oder hochgradig hörbehindert, so ist erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen. Sämtliche Amtsdolmetscher sind staatlich anerkannt und in einer Liste erfasst. Mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren, wo gemäß Art 6 EMRK Dolmetschergebühren nicht dem Beschuldigten auferlegt werden dürfen, sind die Kosten für den Dolmetscher von der jeweiligen Partei selbst – und letztendlich von der unterliegenden Partei zu tragen (außer der Partei steht Verfahrenshilfe zu).
Gemäß dem Volksgruppengesetz sind in bestimmen Gebieten mit slowenischen, kroatischen oder ungarischen Minderheiten die Verfahren in der jeweiligen Sprache oder zweisprachig zu führen, ohne Übersetzungsgebühren den Parteien aufzuerlegen.
Überblick über spezifische Vorschriften in Verwaltungsangelegenheiten im Umweltbereich, Kontrolle der Gerichte, Hinzuziehung eines Sachverständigen im Verfahren usw.
Bevor die Behörde eine rechtsverbindliche Entscheidung treffen kann, hat sie den maßgebenden Sachverhalt festzustellen, soweit er nicht von vorneherein klar gegeben ist.[26] Eine Ausnahme davon ist nur möglich, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt (Mandatsbescheid).[27]
Die Grundregel im Beweisverfahren stellt die Verpflichtung des Staates dar, sämtliche für den konkreten Fall relevanten Fakten selbst zusammen zu tragen (Offizialmaxime). Daher ist die Behörde verpflichtet, Beweisaufnahmen von Amts wegen durchzuführen. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.[28] Das schließt ua Sachverständigengutachten mit ein.
Was die Einschränkungen der Beweisaufnahme betrifft, gibt es kein allgemeines Verbot, rechtswidrig erlangtes Beweismaterial zu verwerten (Verwertungsverbot). Allerdings sind solche Beweise unzulässig, die Gesetze und andere Rechtsvorschriften umgehen oder die Rechte Dritter verletzen (zB das Recht auf Privatsphäre). Beispielsweise kann eine Person, die nicht als Zeuge zum Verfahren zugelassen wurde, nicht im Rahmen einer Erhebung durch Sachverständige befragt werden. Darüber hinaus sind Beweise unzulässig, die von einer anonymen Quelle stammen, welche nicht den Parteien bekannt gegeben wird.[29]
Die Vorschriften zur Aufnahme und Bewertung von Beweisen, inkl. Sachverständigengutachten, in Verwaltungsverfahren gelten auch für die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Außerdem ist eine öffentliche Verhandlung durchzuführen, wenn es das Gericht für notwendig erachtet oder auf Antrag einer Partei. In so einem Fall sind die Beweise unmittelbar in der öffentlichen Verhandlung aufzunehmen.
In Verfahren der Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich[30] können Parteien neue Beweise sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz vorbringen.[31] Jeder Partei ist Gelegenheit zu geben, alle zur Sache gehörenden Gesichtspunkte vorzubringen und Beweisanträge zu stellen.[32] Die Behörde kann die Beweisanträge abweisen, wenn sie diese für unerheblich erachtet.
Werden in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie bzw hat es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.[33]
In UVP-Verfahren kann die Behörde das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklären, wenn der Fall entscheidungsreif ist.[34] Nach Schluss des Ermittlungsverfahrens können keine neuen Tatsachen und Beweise vor dieser Instanz vorgebracht werden
Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. Eine Liste der amtlichen Sachverständigen und Dolmetscher ist auf der Website des Justizministeriums abrufbar.[35]
Nichtamtliche Sachverständige können nur herangezogen werden, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist oder eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist.[36]
Soweit keine speziellen Vorschriften zu Sachverständigengutachten in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten vorhanden sind, sind die Vorschriften der Verwaltungsverfahren sinngemäß anzuwenden.[37]
3.1) Ist das Sachverständigengutachten für Richter bindend, gibt es einen gewissen Ermessensspielraum?
Die freie Beweiswürdigung ist das Grundprinzip im Beweisverfahren, weshalb auch ein Sachverständigengutachten nicht bindend ist. Die Behörde bzw das Gericht haben jedoch nicht willkürlich Entscheidungen im Rahmen ihres freien Ermessens zu treffen. Der Unterschied zwischen „freiem Ermessen“ und „freier Beweiswürdigung“ liegt in der Bewertung von Beweisen anhand der Regeln der Logik und den Willen im Rahmen eines rechtlichen Rahmens zu bilden.
Die Behörde bzw das Gericht hat das Gutachten auf Genauigkeit, Schlüssigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Falls die Behörde bzw das Gericht nicht von der Qualität des Gutachtens überzeugt ist, ist eine zweite Sachverständigenmeinung einzuholen.
3.2) Vorschriften für die Hinzuziehung von Sachverständigen durch das Gericht
Sachverständige werden vom Gericht von Amts wegen bestellt. Im Allgemeinen besteht die Rolle des Sachverständigen darin, nicht Rechtsfragen zu beantworten, sondern seine Meinung zu unklaren Sachverhalten des Einzelfalls mitzuteilen. Um der Rechenschaftspflicht und der Schlüssigkeit Genüge zu tun, hat der Sachverständige seine Grundlagen (sein Fachwissen) sowie die wesentlichen Fakten, auf denen das Gutachten basiert, offenzulegen. Der Schlüssigkeit kommt bei der Beweiswürdigung im Entscheidungsprozess eine wesentliche Rolle zu. Sachverständige können bei der Erstellung des Gutachtens eigene Beweiserhebungen durchführen (zB Befragung von Parteien und Dritten).
Einem in sich schlüssigen Gutachten kann nur mit einem Gegengutachten auf derselben fachlichen Ebene begegnet werden. Die Verfahrensparteien können jedoch immer die Unvollständigkeit oder Mängel in der Schlüssigkeit des Gutachtens auch ohne Gegengutachten einwenden. Die Behörde bzw das Gericht hat die Einwendungen im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung mit zu berücksichtigen.
Amtssachverständige sind im Falle von Befangenheit von Amts wegen vom Verfahren auszuschließen. Außerdem können Sachverständige von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen.[38]
3.3) Vorschriften für die Hinzuziehung von Sachverständigen durch die Parteien
Parteien in Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren haben das Recht, eigene Beweise, inkl. Sachverständigengutachten, vorzubringen sowie Beweisanträge für Amtssachverständige zu stellen. Ein Beweisantrag kann nur abgelehnt werden, wenn der Beweis als offenkundig oder als unerheblich oder ungeeignet erachtet wird.
Weiters können Parteien Privatsachverständige mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen. Allerdings werden solche Gutachten wie Privatunterlagen behandelt und dienen bloß der Darstellung der Meinung des Autors.
3.4) Welche Verfahrenskosten sind zu entrichten, auch für Sachverständigengutachten und Zeugenvernehmungen?
Grundsätzlich hat jeder am Verwaltungsverfahren Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst zu tragen.[39] Sofern sich nichts anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen. Falls sich aus Spezialgesetzen nichts anderes ergibt, gilt dies auch für Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.
Im Verwaltungsverfahren gibt es eigene Kategorien für jeden Antrag. Die Kategorien sind in der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BvwAbgV) geregelt. In der Verordnung sind die für Umweltverfahren wesentliche Gebührenkategorien Verwaltungsabgaben für wasserrechtliche Genehmigungen, Gewerbe- und Industrieangelegenheiten, Elektrizitätswesen oder Eisenbahnangelegenheiten. Darüber hinaus findet das Gebührengesetz 1957 (GebG) Anwendung auf Schriftstücke und Amtshandlungen von Verwaltungsbehörden und die Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 (BKommGebV) auf Handlungen von Verwaltungsbehörden außerhalb des Amtes. Gebühren in Zivilverfahren hängen vom Streitwert der Sache ab und richten sich nach dem Gerichtsgebührengesetz (GGG).
Die für eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu entrichtende Eingabegebühr beträgt EUR 30,-. Die für eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu entrichtende Eingabegebühr beträgt EUR 240,-.
Anwaltspflicht besteht in bestimmen zivil- und strafrechtlichen Verfahren sowie in Verfahren vor dem Verwaltungs- und dem Verfassungsgerichtshof.
Verfahrenshilfe wird ausschließlich im Rahmen von zivil- und strafrechtlichen Verfahren gewährt oder in Anwendungsfällen der Art 6 Abs 1 EMRK oder Art 47 GRC[40] und in Verwaltungsstrafverfahren. In Umweltangelegenheiten betrifft dies zB das Umweltstrafrecht. Verfahrenshilfe kommt jedoch nur dem Beschuldigten zugute. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestellt. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe in ordentlichen Verwaltungsverfahren ist daher in der Regel nicht möglich.
Die Rechtsanwaltskammer bietet zudem eine erste anwaltliche Auskunft[41] kostenfrei an. Auf ihrer Website können Kontaktabgaben von Anwälten abgerufen werden, auch entsprechend ihrem spezifischen Fachgebiet (zB Umweltrecht).
1.1 Gibt es die Möglichkeit eines Pro-bono-Beistands?
Die Rechtsanwaltskammer bietet eine erste anwaltliche Auskunft[42] kostenfrei an.
Anwälte des Umweltrechts bieten eine kostenfreie Rechtsberatung für Einzelpersonen, Bürgerinitiativen sowie Umweltorganisationen an.[43] Es bestehen keine Voraussetzungen für den Zugang zu Rechtsberatungen – jedermann sowie Umweltorganisationen und die Umweltanwaltschaften können die Rechtsberatung in Anspruch nehmen. ÖKOBÜRO übernimmt keine Rechtsvertretung in Verwaltungs- oder Beschwerdeverfahren.
Darüber hinaus bietet der Grün-Alternative Verein zur Unterstützung von BürgerInnen-Initiativen (BIV) finanzielle Unterstützung für Beschwerdeverfahren in Umweltrechtsangelegenheiten.[44]
1.2 Falls ein Pro-bono-Beistand besteht – welche sind die zentralen Bestandteile des Verfahrens, um ihn zu erhalten?
Wenn eine Person außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, kann sie Verfahrenshilfe beantragen. Einen Teil der Verfahrenshilfe kann eine vorübergehende Befreiung von Verfahrenskosten darstellen. Der Antrag auf Bewilligung ist schriftlich bis spätestens zur Vorlage der Beschwerde zu stellen.
1.3 An wen sollte sich der Antragsteller für einen Pro-Bono-Beistand wenden?
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe ist innerhalb der Fristen der jeweiligen Eingabe oder des jeweiligen Rechtsmittels einzubringen und an das Gericht zu richten. Nachdem Verfahrenshilfefälle nach der Liste zugeteilt werden, werden die Anwälte in der Regel nicht direkt durch den Beschuldigten oder die handelnde Einzelperson kontaktiert.
Eine Liste aller in Österreich tätigen Anwälte mitsamt ihrer Kontaktinformationen ist auf der Website der Rechtsanwaltskammer verfügbar und kann zudem nach Rechtsgebieten gefiltert werden.[45]
Folgende Umweltorganisationen sind im Bereich Zugang zu Gerichten tätig:
Eine vollständige Liste aller iSd § 19 UVP-G anerkannten Umweltorganisationen ist auf der Website des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verfügbar.[46]
ÖKOBÜRO – Allianz der Umweltbewegung ist als Mitglied des Umweltrechtsnetzwerks Justice and Environment in Österreich tätig.
Andere internationale Umweltorganisationen haben Unterorganisationen in Österreich, zB:
Grundsätzlich sind Entscheidungen der Verwaltungsbehörden innerhalb von vier Wochen ab ihrer Erlassung zu bekämpfen. Allerdings können mitanzuwendende Gesetzbestimmungen kürzere oder längere Fristen vorsehen. Auf die jeweils greifende Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung aufmerksam zu machen.
Die Frist beginnt für jede Partei mit Zustellung der Entscheidung bzw mit Zustellung der Benachrichtigung, dass die Entscheidung abholbereit bei der Post aufliegt, zu laufen. Im Falle einer mündlichen Verkündung der Entscheidung beginnt die Frist mit dem Tag der Verkündung zu laufen. Das Rechtsmittel muss die Behörde innerhalb der Frist erreichen. Es ist ausreichend, dass das Rechtsmittel während der laufenden Frist bei der Post abgegeben wird.
Die Bekämpfung einer umweltrechtlichen Verwaltungsentscheidung ist nicht mehr möglich, wenn die Partei ausdrücklich nach der Zustellung auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichtet.
Die Verwaltungsbehörde hat innerhalb von sechs Monaten in der Sache zu entscheiden, sofern die anzuwendenden Gesetze keine andere Entscheidungsfrist vorgeben. So sieht zB das Umweltinformationsgesetz (UIG) vor, dass die Behörde innerhalb von einem Monat bzw aufgrund des Umfangs oder der Komplexität der Sache innerhalb von zwei Monaten einem Antrag auf Umweltinformationen zu entsprechen hat. Bescheide, mit denen der Antrag auf Umweltinformationen abgelehnt wird, sind innerhalb von zwei Monaten zu erlassen.
Falls die Behörde innerhalb der vorgegebenen Zeit nicht tätig wird, kann Säumnisbeschwerde durch die betroffene Partei erhoben werden.[47] Der Ablauf der Entscheidungsfrist ist dabei glaubhaft zu machen. Vor Ablauf der Entscheidungsfrist erhobene Säumnisbeschwerden werden zurück gewiesen. Die Behörde hat dann die Möglichkeit, entweder innerhalb von drei Monaten in der Sache selbst zu entscheiden oder die Sache dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Entscheidet sie sich für die Vorlage, kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst unter Maßgabe der faktischen und rechtlichen Situation zum Zeitpunkt.
In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden hat die Partei zuerst einen Devolutionsantrag zu stellen, wenn die Verwaltungsbehörde die Entscheidungsfrist verletzt. In diesem Fall geht die Entscheidungspflicht auf die Oberbehörde über. Nur wenn diese Behörde ebenfalls die Frist verletzt, ist eine Säumnisbeschwerde zulässig.
Es besteht das Recht, erstinstanzliche Verwaltungsentscheidungen direkt beim Verwaltungsgericht zu bekämpfen. Eine einzige Ausnahme besteht im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden. Dies betrifft Rechtsgebiete wie zB die örtliche Raumplanung, örtliche Baupolizei, Verwaltung der Verkehrsflächen und Katastrophenschutz. In diesen Fällen kann nur eine Berufung an den Gemeinderat gemäß § 63 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) erhoben werden.
Die Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Bescheid ist bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, einzubringen. Diese Behörde hat dann die Möglichkeit, durch eine Beschwerdevorentscheidung die Sache zu erledigen; diese ist innerhalb von zwei Monaten zu erlassen. Die betroffene Partei kann dann innerhalb von zwei Wochen einen Vorlageantrag an die Behörde, die die Beschwerdevorentscheidung erlassen hat, stellen und die Vorlage der Sache an das Verwaltungsgericht begehren. Das Verwaltungsgericht hat daraufhin in der Sache selbst zu entscheiden (sofern die Beschwerde nicht aus formellen Gründen zurück zu weisen oder das Verfahren einzustellen ist). Falls die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung durch das Verwaltungsgericht gebunden.
Im Allgemeinen hat das Verwaltungsgericht ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden, sofern nicht durch Bundes- oder Landesgesetz anderes bestimmt ist. Falls das Verwaltungsgericht seine Entscheidungspflicht verletzt, kann ein Fristsetzungsantrag durch den die betroffene Partei vertretenden Rechtsanwalt an den Verwaltungsgerichtshof gestellt werden. In diesem Verfahren besteht Anwaltspflicht. Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet nicht in der Sache selbst, sondern trägt dem Verwaltungsgericht auf, innerhalb einer bestimmten Nachfrist die Entscheidung zu erlassen.
Ein Antrag auf Verfahrenshilfe ist spätestens bei Vorlage der Beschwerde einzubringen. Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind.
Werden in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie bzw hat es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Im Rechtsmittelverfahren können grundsätzlich nur dann neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, wenn sie nicht im Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden konnten. In bestimmten Landesgesetzen ist die Möglichkeit vorgesehen, dass die Person oder Organisation in der Beschwerde begründen kann, warum manche Fragen zum ersten Mal aufgeworfen werden.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.
Grundsätzlich kommt einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. Dh, dass die durch den angefochtenen Bescheid aufgetragenen Pflichten und die durch den angefochtenen Bescheid verliehenen Rechte vorläufig aufgeschoben sind und die Entscheidung keine Bindungswirkung entfaltet. Während des Vorentscheidungsverfahrens kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Das Verwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung aus denselben Gründen ausschließen.
Allerdings sehen bestimmte Materiengesetze ausdrücklich den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vor.
Wenn es sich um die Vorschreibung von unaufschiebbaren Maßnahmen bei Gefahr im Verzug handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen solchen Bescheid kann bei der Behörde, die diesen erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlagen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid außer Kraft tritt.[48]
Es besteht keine Möglichkeit, einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz während des Beschwerdeverfahrens durch die Behörde oder die Oberbehörde zu stellen.
Abgesehen von den Fällen, in denen der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (siehe 1.), erwächst die verwaltungsrechtliche Entscheidung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft und es können keine weiteren Rechtsmittel dagegen erhoben werden.
Im Allgemeinen können die Entscheidungen von Verwaltungsgerichten vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) angefochten werden. Solchen Revisionen kommt in der Regel keine aufschiebende Wirkung zu. Auf Antrag kann jedoch die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Es gibt diesbezüglich keine nationalgesetzlichen Regelungen.
Rechtskosten und Gebühren setzen sich zusammen aus den Gerichtsgebühren (die bei Eingaben von Klagen und Beschwerden zu entrichten sind), Anwaltskosten und den notwendigen Aufwendungen (Barauslagen), wie zB Gebühren für Sachverständige und Dolmetscher sowie Reisekosten von Zeugen. Die den Beteiligten erwachsenen Kosten, wie etwa interne Ermittlungskosten oder die Kosten zur Vorbereitung des Verfahrens, werden nicht als kostenersatzfähig betrachtet. Im Verwaltungsverfahren sind eigene Gebührenkategorien für die einzelnen Anträge vorgesehen. Diese sind in der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BvwAbgV) aufgelistet.
Grundsätzlich haben die Beteiligten die ihnen im Verwaltungs- oder Beschwerdeverfahren erwachsenen Kosten selbst zu tragen.[49] Sofern sich nichts anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.
Nachdem verwaltungsrechtliche Entscheidungen vor den Verwaltungsgerichten zu bekämpfen sind, gibt es keine verwaltungsbehördlichen Rechtsmittelverfahren. Das Rechtsanwaltstarifgesetz regelt die Anwaltskosten. Die Anwälte sind für sämtliche im Verfahren vorgenommenen Handlungen zu bezahlen.
Grundsätzlich kann das Verwaltungsgericht in allen Verwaltungsgerichtsverfahren, ebenso in Bezug auf die Umwelt, Amtssachverständige mit der Beweiserhebung zu einer bestimmten Angelegenheit beauftragen. Den Parteien steht es jedoch frei, Privatsachverständige auf eigene Kosten zu beauftragen, um über das notwendige Fachwissen zum Vorbringen im Verfahren zu verfügen. Bei Privatsachverständigen handelt es sich zwar nicht um Sachverständige iSd des AVG, ihre Gutachten können jedoch als Beweise zur Unterstützung der eigenen Rechtsposition vor das Verwaltungsgericht gebracht werden.
Die Kosten für Privatsachverständige sind starken Schwankungen unterworden, die sie nach dem konkreten Einzelfall richten. Die Sachverständigengebühren für die Evaluierung von Großprojekten in verschiedenen Bereichen (zB ein Projekt mit einer Fläche von über 10 ha oder Verkehrsinfrastruktur mit einer Länge von mehr als 10 km) ohne detaillierter Untersuchungen vor Ort können bis zu EUR 50.000,- betragen.
Die für eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu entrichtende Eingabegebühr beträgt EUR 30,-. Die für eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu entrichtende Eingabegebühr beträgt EUR 240,-.
Es gibt keine Regelungen bzgl einer Kaution im Zusammenhang mit vorläufigen Rechtsschutz oder einstweiligen Maßnahmen.
Wenn eine Person nur über geringes Einkommen verfügt oder sich in einer schwierigen finanziellen Situation befindet, kann sie Verfahrenshilfe beantragen. Einen Teil der Verfahrenshilfe kann eine vorübergehende Befreiung von Verfahrenskosten darstellen. Verfahrenshilfe wird ausschließlich im Rahmen von zivil- und strafrechtlichen Verfahren gewährt oder in Anwendungsfällen der Art 6 Abs 1 EMRK oder Art 47 GRC und in Verwaltungsstrafverfahren. Wenn der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, hat das Verwaltungsgericht einen Verfahrenshilfeverteidiger zu bestellen, dessen Kosten nicht vom Beschuldigten getragen werden müssen, wenn dies im Hinblick auf das Rechtsschutzinteresse, insbesondere dem Interesse einer angemessen Verteidigung, und entsprechend Art 6 Abs 1 EMRK oder Art 47 GRC geboten ist.[50]
Formulare für Verfahrenshilfeanträge können auf der Seite des Justizministeriums,[51] des Budnesverwaltungsgerichts,[52] des Verwaltungsgerichtshofs[53] und des Verfassungsgerichtshofs[54] abgerufen werden.
Verfahrenshilfe wird ausschließlich im Rahmen von zivil- und strafrechtlichen Verfahren gewährt oder in Anwendungsfällen der Art 6 Abs 1 EMRK oder Art 47 GRC sowie in Verwaltungsstrafverfahren und Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. In Umweltangelegenheiten betrifft dies zB das Umweltstrafrecht. In diesen Fällen kann Verfahrenshilfe beantragt werden, wenn eine Person über ein geringes Einkommen verfügt oder sich in einer schwierigen finanziellen Situation befindet. Einen Teil der Verfahrenshilfe kann eine vorübergehende Befreiung von Verfahrenskosten darstellen. Der Antrag auf Bewilligung ist schriftlich bis spätestens zur Vorlage der Beschwerde zu stellen.
Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.[55]
Abgesehen von diesen Fällen kann in Umweltgelegenheiten keine Verfahrenshilfe gewährt werden. Der Antrag auf Verfahrenshilfe in ordentlichen Verwaltungsverfahren ist daher unzulässig.
Die Rechtsanwaltskammer bietet eine kostenlose erste anwaltliche Auskunft an.[56]
ÖKOBÜRO – Allianz der Umweltbewegung ist die einzige österreichische Umweltorganisation, welche Rechtsberatung in Umweltangelegenheiten anbietet. Anwälte des Umweltrechts bieten eine kostenfreie Rechtsberatung für Einzelpersonen, Bürgerinitiativen sowie Umweltorganisationen an.[57] Es bestehen keine Voraussetzungen für den Zugang zu Rechtsberatungen – jedermann sowie Umweltorganisationen und die Umweltanwaltschaften können die Rechtsberatung in Anspruch nehmen. ÖKOBÜRO übernimmt keine Rechtsvertretung in Verwaltungs- oder Beschwerdeverfahren.
Der Grün-Alternative Verein zur Unterstützung von BürgerInnen-Initiativen (BIV)[58] bietet finanzielle Unterstützung für Bürgerinitiativen in Umweltverfahren.
Das Verliererprinzip greift nur in Zivilverfahren. Nach diesem Grundsatz hat die unterliegende Partei sämtliche Kosten für das Verfahren zu tragen, inkl der Gebühren für Sachverständige/Zeugen/Anwälte (solange diese Kosten angemessen und notwendig waren). Bei Teilerfolg werden die Kosten anteilig getragen.
In Verwaltungsverfahren haben alle Beteiligten die ihnen entstandenen Kosten selbst zu tragen.[59] Abgesehen von Verwaltungsstrafverfahren gilt dieser Grundsatz auch für die Verwaltungsgerichtsverfahren. Sofern sich nichts anderes ergibt, haben auch die Behörden und Verwaltungsgerichte ihre Kosten in Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen
Einen Teil der Verfahrenshilfe in Verwaltungsstrafverfahren und Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof kann eine vorübergehende Befreiung von Verfahrenskosten, wie etwa besonderen Bearbeitungsgebühren, Barauslagen oder Verwaltungsgebühren, darstellen.
Wenn der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, hat das Verwaltungsgericht einen Verfahrenshilfeverteidiger zu bestellen, dessen Kosten nicht vom Beschuldigten getragen werden müssen, wenn dies im Hinblick auf das Rechtsschutzinteresse, insbesondere dem Interesse einer angemessen Verteidigung, und entsprechend Art 6 Abs 1 EMRK oder Art 47 GRC geboten ist.[60]
Die österreichische Regierung stellt ein online Rechtsinformationssystem zur Verfügung, wo sämtliche Rechtsvorschriften samt Gerichtsentscheidungen abgerufen werden können. Eine Auswahl an österreichischen Gesetzen ist kann hier in englischer Sprache abgerufen werden, so zB das B-VG, das UVP-G und das AVG.
Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie stellt strukturierte Informationen bzgl UVP zur Verfügung, abrufbar hier. Praktische Angaben zur SUP und UVP sind unter folgendem Link abrufbar: http://www.partizipation.at/. Die österreichische Verwaltung stellt zudem ein Unternehmensservice-Portal zur Verfügung, wo Informationen für Unternehmen bzgl Umweltrechtsangelegenheiten inkl UIG (hier) und UVP-Verfahren dargestellt werden.
Eine strukturierte Informationsverbreitung mit Fokus auf umweltrechtlichen Zugang zu Gerichten für betroffene Einzelpersonen, Umweltorganisationen und andere Dritte wird in erster Linie durch die Landesumweltanwaltschaften sowie Umweltorganisationen, wie die Dachorganisationen ÖKOBÜRO – Allianz der Umweltbewegung und dem Umweltdachverband, vorgenommen.
Die speziellen Regelungen zur Beteiligung der Öffentlichkeit in Umweltverfahren finden sich in den jeweiligen Materiengesetzen. Im Allgemeinen ist jedes geplante Projekt in angemessener und zeitgerechter Weise kundzumachen (zB an der Amtstafel der Gemeinde, Zeitungsanzeige, Verlautbarung auf der Internetseite der jeweiligen Behörde). Dem Projektwerber ist angeraten, sich die Informationen von derjenigen Behörde zu holen, bei welcher der Projektantrag einzubringen ist.
Für Großverfahren, dh wenn voraussichtlich die Beteiligung von mehr als 100 Personen erwartet wird, gibt es eigene Regelungen zum Zugang von Informationen.[61] Diese Art von Verfahren ist besonders für UVP-Verfahren relevant. In diesen Fällen kann die Behörde Eingaben durch Edikt kundmachen.
Mit der Umsetzung des Art 9 Abs 3 Aarhus-Konvention wurden diverse online Plattformen sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene geschaffen.
Für eine bestimmte Dauer sind der Antrag als auch sämtliche Unterlagen, die im Zusammenhang mit dem planten Projekt stehen, öffentlich aufzulegen, damit Einwendungen gegen dieses eingebracht werden können. Die Öffentlichkeit hat das Recht, Stellungnahmen oder Gegenmeinungen zum Projekt abzugeben. Diese Eingaben sind in UVP-Verfahren bei der Vorbereitung der UVP sowie bei UVP- und IPPC-Verfahren bei der Entscheidung über die Genehmigung zu berücksichtigen. Der Bescheid inkl den vorgesehenen Maßnahmen sowie die Auseinandersetzung mit den Eingaben ist öffentlich zu machen.
In UVP-Verfahren ist ein Zeitplan für das jeweilige Verfahren im Internet zu veröffentlichen. Die UVP-Behörde als auch die betroffenen Gemeinden haben den Projektantrag mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht, soweit technisch möglich, in elektronischer Form bereitzustellen. Darüber hinaus hat die Behörde das Vorhaben im Internet auf der Website der Behörde, in einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung sowie in einer weiteren periodisch erscheinenden Zeitung kundzumachen. Für Großverfahren sind strengere Bestimmungen zum Zugang von Informationen vorgesehen. Schriftstücke sind durch Edikt kundzumachen[62] und die Behörde hat sicherzustellen, dass sämtliche Unterlagen bei ihr zur öffentlichen Einsicht aufliegen.
Als Grundregel gilt, dass alle verwaltungsbehördlichen Entscheidungen sowie verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisse einen Spruch sowie eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten haben.[63] Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.[64]
Was UVP-Verfahren betrifft, sind der Bescheid sowie verwaltungsgerichtliche Entscheidungen kundzumachen und müssen Informationen über den Zugang zu Gerichten enthalten (zB hinsichtlich der Möglichkeit, Beschwerde zu erheben).
Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts in UVP-Angelegenheiten sind mindestens acht Wochen auf der Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts zu veröffentlichen und bei der Standortgemeinde während der Amtsstunden für jedermann zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Auf diese Möglichkeit ist durch Anschlag in der Standortgemeinde während der Auflagefrist hinzuweisen.[65]
Vorschriften zu Übersetzungen und Dolmetsch sind im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) geregelt. Siehe genauer unter Punkt 1.4.4.
Länderspezifische UVP-Vorschriften betreffend den Zugang zu Gerichten
Die Umweltbundesamt GmbH stellt eine Übersicht zu sämtlichen veröffentlichten UVP-relevanten Informationen auf ihrer Website zur Verfügung.[66]
In Österreich ist das UVP-Verfahren als sogenanntes „konzentriertes Genehmigungsverfahren“ ausgestaltet. Es gibt nur ein einziges Genehmigungsverfahren, in welchem über sämtliche notwendigen Genehmigungen für ein Vorhaben abgesprochen wird. Dies betrifft sämtliche in Bundes- und Landesgesetzen vorgesehenen Bewilligungen und deckt ein breites Spektrum an Materien ab, so zB Wasserrecht, Naturschutzrecht, Baurecht, Denkmalschutzrecht, ua.
Zweck des Feststellungsverfahrens ist es, die Auswirkungen auf die Umwelt eines Vorhabens abzuschätzen und zu bestimmen, ob eine UVP durchzuführen ist. Das Feststellungsverfahren kann von der Behörde von Amts wegen durchgeführt werden. In bestimmten Fällen, zB bei Einzelfallprüfungen, ist die Durchführung eines Feststellungsverfahrens vom Gesetz vorgesehen. Der Projektwerber, eine mitwirkende Behörde oder der Umweltanwalt können die Durchführung eines Feststellungsverfahrens beantragen. In bestimmen Verfahren (zB für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken) sind auch die Standortgemeinden berechtigt, die Durchführung eines Feststellungsverfahrens zu beantragen.[67]
Im Feststellungsverfahren haben nur die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan ein Anhörungsrecht.
Die Behörde hat den Feststellungsbescheid innerhalb von sechs Wochen zu erlassen.[68]
Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP besteht, haben anerkannte Umweltorganisationen und Nachbarn das Recht, innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Kundmachung im Internet Beschwerde zu erheben.[69] Das Beschwerderecht impliziert jedoch nicht das Recht, die Durchführung eines Feststellungsverfahrens zu beantragen, sowie das Recht auf Parteistellung im Feststellungsverfahren. Bürgerinitiativen kommt kein Beschwerderecht zu.
Gemäß § 19 Abs 1 Z 1 UVP-G 2000 gelten als Nachbarn „Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen.“ Diese Begriffsbestimmung betrifft nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind.
Auf Antrag des Projektwerbers ist ein Vorverfahren durchzuführen.[70] Dem Antrag sind eine Darlegung der Grundzüge des Vorhabens und ein Konzept für die Umweltverträglichkeitserklärung anzuschließen. Zweck des Vorverfahrens ist es, ein zeiteffizientes UVP-Verfahren zu gewährleisten, indem offensichtliche Mängel des Vorhabens oder Konzeptes für die Umweltverträglichkeitserklärung sowie andere Hindernisse bzgl der eigentlichen UVP aufgezeigt werden. Die Behörde hat gegenüber dem Projektwerber/der Projektwerberin zu den Unterlagen ehestmöglich, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen, nach Beiziehung der mitwirkenden Behörden und allenfalls auch Dritter Stellung zu nehmen.
Andere Parteien abgesehen vom Projektwerber, inkl der Öffentlichkeit, können weder ein Vorverfahren beantragen noch des Fehlens eines solchen bekämpfen.
Nachbarn, Bürgerinitiativen und anerkannten Umweltorganisationen,[71] dem Umweltanwalt (siehe Punkt 1.2.3), dem Standortanwalt,[72] den unmittelbar angrenzenden, betroffenen österreichischen Gemeinden sowie dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan kommt in UVP-Verfahren Parteistellung zu. Weitere Parteien können aufgrund der anzuwendenden Verwaltungsvorschriften hinzukommen. Parteien haben das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) oder, wenn notwendig, Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zu erheben.
Genehmigungsbescheide sind bei der bescheiderlassenden Behörde und in der Standortgemeinde mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Form, jedenfalls auch im Internet kundzumachen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Kundmachung gilt der Bescheid auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt haben.
Die Beschwerde gegen einen Bescheid der UVP-Behörde ist innerhalb von vier Wochen ab Kundmachung bei der Behörde einzubringen. Andernfalls wird der Bescheid rechtskräftig.
Eine Beschwerde an das BVwG kann auch gegen Feststellungsbescheide erhoben werden
Gegen den Bescheid muss innerhalb von vier Wochen Beschwerde erhoben werden, andernfalls dieser rechtskräftig wird. Das Beschwerderecht kommt auch Nachbarn und anerkannten Umweltorganisationen zu. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) kann durch Nachbarn, Bürgerinitiativen und anerkannten Umweltorganisationen vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bekämpft werden. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) ist nur bei Verletzung von subjektiven Rechten möglich. Für Nachbarn und Bürgerinitiativen ist der Nachweis einer Verletzung von subjektiven Rechten in der Regel einfacher als für Umweltorganisationen.
Hinsichtlich Nachbarn im Ausland gilt gemäß § 19 Abs 1 Z 1 UVP-G 2000 für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit. Gemäß § 19 Abs 11 leg cit kann eine Umweltorganisation aus einem anderen Staat die Rechte einer Partei wahrnehmen, wenn eine Benachrichtigung des anderen Staates erfolgt ist, sich die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates erstrecken, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt und sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung und am Genehmigungsverfahren beteiligen könnte, wenn das Vorhaben in diesem Staat verwirklicht würde.
Weder das BVwG noch der VwGH können ein Beschwerdeverfahren von Amts wegen einleiten. Wenn Beschwerde erhoben wird, können beide Gerichte den Bescheid sowohl formell als auch inhaltlich auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen. Während das Gericht sämtliche Tatsachen zu erwägen hat, welche es für die Entscheidungsfindung als notwendig erachtet, ist der Prüfumfang auf den Inhalt der Beschwerde beschränkt.
Eine Bescheidbeschwerde an den VfGH kann nur erhoben werden, wenn eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte oder eine Verletzung durch die Anwendung einer rechtswidrigen Handlung vom Beschwerdeführer behauptet wird. Ein Individualantrag ist dann möglich, wenn der Antragsteller die Verletzung seiner Grundrechte direkt durch ein Gesetz behaupten kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Gesetz ohne Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung für eine Einzelperson in Kraft tritt.
Ein offizielles UVP-Verfahren beginnt mit dem Einbringen des Genehmigungsantrags durch den Projektwerber zu laufen. Der Projektwerber muss mit dem Antrag eine Umweltverträglichkeitserklärung einbringen, in welcher die wesentlichen Alternativen und die Umweltauswirkungen durch das Vorhaben geprüft sowie die Maßnahmen zur Verminderung bzw Vermeidung dieser Auswirkungen beschrieben werden. Diese Unterlagen sind öffentlich mindestens sechs Wochen lang zur Einsicht aufzulegen (siehe 1.7.4.3). Während dieser Frist das die Öffentlichkeit die Möglichkeit, Stellungnahmen zu den Projektunterlagen sowie der Umweltverträglichkeitserklärung abzugeben.
Weitere Beteiligungsmöglichkeiten der Öffentlichkeit umfassen das Recht, Einsicht in das UV-GA zu nehmen und in öffentlichen Verhandlungen gehört zu werden.
Wie bereits oben dargestellt, können betroffene Nachbarn sowie anerkannte Umweltorganisationen Beschwerde an das BVwG gegen Bescheide sowie Feststellungsbescheide erheben. Das UV-GA kann als Teil des UVP-Bescheids vor dem BVwG bekämpft werden (siehe 1.8.1.4). Darüber hinaus kann eine Säumnisbeschwerde erhoben werden, wenn die Behörde ihre Entscheidungspflicht verletzt.
Feststellungsbescheide sowie UVP-Bescheide können (nur) vor dem BVwG bekämpft werden, welches als Rechtsmittelbehörde in UVP-Verfahren fungiert.
Das UVP-Verfahren knüpft die Parteistellung an die Beteiligung im Verwaltungsverfahren. Dies schließt sowohl die Beteiligung während der öffentlichen Konsultationsphase mit ein, als auch die Beteiligung an der öffentlichen Verhandlung, die entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei durchgeführt wird. Parteien haben während der öffentlichen Konsultationsphase Einwendungen zu erheben, um die Parteistellung zu erlangen.
Abgesehen vom Projektwerber verliert eine Partei ihre Parteistellung, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der mündlichen Verhandlung oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. (Präklusionswirkung). Allerdings treten die Präklusionsfolgen nur dann ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 42 Allgemeines Verfahrensgesetz 1991 (AVG) ordentlich kundgemacht wurde. (Details zu Kundmachungen siehe unter 1.7.4.2.)
Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, Einwendungen zu erheben, und sie kein Verschulden oder nur ein minderer grad des Versehens trifft, kann sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellen. Dieser Antrag muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, welches die Erhebung von Einwendungen behindert hat, gestellt werden.
Was das UVP-Verfahren vor Verwaltungsgerichten betrifft: Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nur zulässig, wenn in der Beschwerde begründet wird, warum sie nicht bereits während der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden konnten und der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin glaubhaft macht, dass ihn oder sie am Unterbleiben der Geltendmachung während der Einwendungsfrist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Das Recht auf ein faires Verfahren leitet sich aus Art 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention ab (EMRK), welcher Verfassungsrang in Österreich zukommt. Dies schließt auch das Recht auf ein faires Verfahren in der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit ein. Darüber hinaus leitet sich das Recht auf Parteistellung aus dem verfassungsgesetzlichen Gleichheitsgrundsatz ab.[73]
Die Garantie der Waffengleichheit ist zudem in der Manuduktionspflicht eingebettet. Die Behörden sowie Gerichte haben Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.[74] Diese Obliegenheit kann als ein generelles Verfahrensprinzip betrachtet werden.[75]
Der Zugang zu Gerichten für Mitglieder der Öffentlichkeit zielt darauf ab, allen Akteuren Parteistellung zu gewähren, denen ein erhebliches Interesse in einem konkreten Fall zuerkannt wird. Sie haben dann die Gelegenheit, alle zur Sache gehörenden Gesichtspunkte vorzubringen und sich zu sämtlichen dem Gericht vorgebrachten Anträgen, Beweisen und Unterlagen über einen Interventionsmechanismus zu äußern. Allerdings lassen einerseits die wirtschaftlichen Ungleichheiten zwischen Parteien (trotz Verfahrenshilfe) sowie andererseits neu eingeführte Gegengewichte, wie der Standortanwalt mit Parteistellung in UVP-Verfahren, Bedenken hinsichtlich der Waffengleichheit in der Zivilgesellschaft aufkommen.
Was die Handlungen von Parteien betrifft, wird der Begriff der „Rechtzeitigkeit“ als „eingereicht während der gesetzlichen Frist“ oder, im Falle einer mündlichen Verhandlung, bis zu der Verhandlung verstanden.
Was die Entscheidungspflicht betrifft, sind Behörden und Verwaltungsgerichte dazu angehalten, ihre Entscheidung so rasch wie möglich und „ohne unnötigen Aufschub“, spätestens bis zur jeweiligen Frist, zu erlassen.[76]
Verwaltungsgerichte haben in einem Zeitrahmen von höchstens 6 Monaten zu entscheiden.[77]
Details zu den allgemeinen Regelungen hinsichtlich vorläufigen Rechtsschutz finden sich unter Punkt 1.7.2. Das UVP-G 2000 enthält keine speziellen Regelungen dazu für UVP-Verfahren. Im Allgemeinen kommt einer Bescheidbeschwerde aufschiebende Wirkung zu, außer sie wird durch das Bundesverwaltungsgericht für einen konkreten Fall ausgeschlossen.
Das Genehmigungsverfahren für IPPC-Anlagen ist in der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen und Mineralrohstoffgesetz (MinroG) geregelt. Laut diesen Gesetzen kommt Nachbarn und Umweltorganisationen, inkl ausländischen Umweltorganisationen, Parteistellung sowie volles Beschwerderecht in IPPC-/IndustrieemissionsRL-Verfahren.
Nachbarn sind alle Personen, die gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten sowie die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen. Dem Gegenseitigkeitsprinzip folgend sind Nachbarn auch Eigentümer von Grund außerhalb des österreichischen Gebiets.
Was Umweltorganisationen betrifft, verweisen die Gesetze auf § 19 UVP-G 2000, welcher Voraussetzungen für deren Anerkennung schafft. Demnach muss die Umweltorganisation mindestens drei Jahre als gemeinnütziger Verein bestanden haben, mindestens 100 Mitglieder aufweisen und den Umweltschutz als vorrangigen Zweck haben. Ein Verband muss mindestens fünf Mitgliedsvereine umfassen. Alle Umweltorganisationen müssen alle drei Jahre geeignete Unterlagen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass sie weiterhin die oben genannten Kriterien erfüllen.
Umweltorganisationen aus einem anderen Staat kommt dann Parteistellung in jenem Rahmen der schriftlich erhobenen Einwendungen während der öffentlichen Auflagefrist zu, wenn (a) eine Benachrichtigung des anderen Staates erfolgt ist, (b) sich die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates erstrecken, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt, und (c) sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren zur UVP und am Genehmigungsverfahren beteiligen könnte, wenn das Verfahren in diesem Staat verwirklicht würde.
Im ordentlichen UVP-Verfahren haben Nachbarn und Umweltorganisationen Parteistellung, wodurch sie sich am Verfahren beteiligen und mögliche Verfahrensanordnungen (zB die Bestellung eines Sachverständigen) sowie die finale UVP-Entscheidung bekämpfen können. In ihrem anerkannten Tätigkeitsbereich haben Umweltorganisationen in Verfahren betreffend IPPC-Abfallwirtschaftspläne, Bergbauanlagen, Dampfkessel von >50 MW und Industrieanlagen das Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen und Rechtsmittel einzulegen, wenn und insoweit sie schriftliche Einwendungen während der öffentlichen Auflagefrist erhoben haben. Werden Einwendungen erstmals vorgebracht, so sind diese nur zulässig, wenn vom Einwender begründet wird, warum sie nicht bereits während der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden konnten und der Einwender glaubhaft macht, dass ihn am Unterbleiben der Geltendmachung während der Einwendungsfrist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Nur der Projektwerber – in Abfallwirtschaftsverfahren auch der Umweltanwalt – hat Parteistellung im Feststellungsverfahren. Es finden sich keine Regelungen zum Zugang zu Gerichten für die Mitglieder der Öffentlichkeit in Feststellungsverfahren.
Es finden sich keine Regelungen zum Zugang zu Gerichten für die Mitglieder der Öffentlichkeit in Vorverfahren.
Umweltorganisationen und Nachbarn können Bescheide, mit denen Abfallwirtschaftsanlagen, Bergbauanlagen, Dampfkessel von >50 MW und Industrieanlagen genehmigt werden oder die wesentliche Änderungen dieser Anlagen genehmigen, innerhalb des Regimes der IndustrieemissionsRL anfechten.
Umweltorganisationen und Nachbarn haben das Recht, die finalen Genehmigungsbescheide für Abfallwirtschaftsanlagen, Bergbauanlagen, Dampfkessel von >50 MW und Industrieanlagen innerhalb des Regimes der IndustrieemissionsRL anzufechten.
Ausländische sowie österreichische Umweltorganisationen haben das Recht auf gerichtliche Überprüfung von Bescheiden, die Anlagen oder wesentliche Änderungen von Anlagen genehmigen, im Umfang der von ihnen schriftlich eingebrachten Einwendungen während der öffentlichen Auflagefrist.
Es finden sich keine generellen Vorschriften, die Mitgliedern der Öffentlichkeit die Möglichkeit einräumen, Unterlassungen anzufechten. Falls die Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten oder, falls gesetzlich eine kürzere oder längere Frist vorgesehen ist, innerhalb dieser eine Entscheidung erlässt, können die Parteien Säumnisbeschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht erheben. Parteien des Verfahrens können zudem die Unterlassung, eine Genehmigung zu erteilen oder auszusprechen, anfechten.
Weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Verwaltungsgerichtshof können ein Überprüfungsverfahren der behördlichen Entscheidung von Amts wegen einleiten. Wenn eine Beschwerde eingebracht wird, können beide Gerichte die Entscheidung sowohl auf ihre inhaltliche als auch auf ihre verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit überprüfen. Während das Gericht sämtliche Tatsachen in Betracht zu ziehen hat, welche es als entscheidungsrelevant erachtet, ist der Umfang der gerichtlichen Überprüfung auf das in der Beschwerde Vorgebrachte beschränkt.
Verfahrensanordnungen und Unterlassungen durch die zuständige Behörde können zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens angefochten werden.
Verwaltungsbehördliche Entscheidungen können (nur) vor dem Bundeverwaltungsgericht bekämpft werden, welches als Rechtsmittelbehörde in IPPC-Verfahren und Verfahren nach der IndustrieemissionsRL fungiert.
Im Allgemeinen gilt die Präklusion:[78] Wurde eine mündliche Verhandlung ordentlich kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. (Siehe auch unter 1.8.2.2).
Ausländische und österreichische Umweltorganisationen haben das Recht auf gerichtliche Überprüfungen im Rahmen der von ihnen schriftlich erhobenen Einwendungen während der öffentlichen Auflagefrist. In Verfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz ist deren Recht auf gerichtliche Überprüfung auf die Geltendmachung von Rechtswidrigkeit wegen der Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften beschränkt. (§ 42 Abs 3 AWG 2002).
Das Recht auf ein faires Verfahren leitet sich aus Art 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention ab (EMRK), welcher Verfassungsrang in Österreich zukommt. Dies schließt auch das Recht auf ein faires Verfahren in der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit ein. Darüber hinaus leitet sich das Recht auf Parteistellung aus dem verfassungsgesetzlichen Gleichheitsgrundsatz ab.[79]
Der Zugang zu Gerichten für Mitglieder der Öffentlichkeit zielt darauf ab, allen Akteuren Parteistellung zu gewähren, denen ein erhebliches Interesse in einem konkreten Fall zuerkannt wird. Sie haben dann die Gelegenheit, alle zur Sache gehörenden Gesichtspunkte vorzubringen und sich zu sämtlichen dem Gericht vorgebrachten Anträgen, Beweisen und Unterlagen über einen Interventionsmechanismus zu äußern.
Was die Handlungen von Parteien betrifft, wird der Begriff der „Rechtzeitigkeit“ als „eingereicht während der gesetzlichen Frist“ oder, im Falle einer mündlichen Verhandlung, bis zu der Verhandlung verstanden.
Was die Entscheidungspflicht betrifft, sind Behörden und Verwaltungsgerichte dazu angehalten, ihre Entscheidung so rasch wie möglich und „ohne unnötigen Aufschub“, spätestens bis zur jeweiligen Frist, zu erlassen.[80]
Falls die Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten oder, falls gesetzlich eine kürzere oder längere Frist vorgesehen ist, innerhalb dieser eine Entscheidung erlässt, können die Parteien Säumnisbeschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht erheben. Parteien des Verfahrens können zudem die Unterlassung, eine Genehmigung zu erteilen oder auszusprechen, anfechten.
Verwaltungsgerichte haben in einem Zeitrahmen von höchstens 6 Monaten zu entscheiden.[81]
Es besteht kein vorläufiger Rechtsschutz, jedoch kommt einer Beschwerde gemäß dem AVG generell aufschiebende Wirkung zu. Während der Beschwerdevorentscheidung kann die Verwaltungsbehörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn – nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien – der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist. Das Verwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung aus demselben Grund ausschließen.
In IPPC-Verfahren und Verfahren nach der IndustrieemissionsRL sind der Bescheid oder das verwaltungsgerichtliche Erkenntnis öffentlich zu machen und haben eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten (zB ob Beschwerderecht besteht). Mit Ablauf von zwei Wochen nach der Kundmachung auf der Internetseite der Behörde – und gemäß manchen Verfahrensvorschriften in einer allgemeinen Zeitung – gilt die amtliche Mitteilung auch gegenüber Umweltorganisationen, denen Beschwerderecht zukommt, als zugestellt.
Länderspezifische Rechtsvorschriften betreffend die Anwendung der Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG, Artikel 12 und 13
Gemäß § 13 Bundes-Umwelthaftungsgesetz (B-UHG) haben natürliche und juristische Personen das Recht, Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Umwelthaftung zu erheben, sofern sie als Parteien am Verfahren beteiligt waren. Parteistellung am Verfahren kann gemäß § 11 B-UHG entweder durch Erhebung einer Umweltbeschwerde erlangt werden oder durch schriftliche Erklärung, am Verfahren als Partei teilnehmen zu wollen, die innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung des Verfahrens einzubringen ist.
Das Recht, Umweltbeschwerde zu erheben, kommt gemäß § 19 UVP-G anerkannten Umweltorganisationen zu sowie natürlichen und juristischen Personen, deren Rechte oder Interessen durch einen eingetretenen Umweltschaden verletzt werden können. Als relevante Rechte und Interessen gelten der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, bestehende Wassernutzungsrechte, Rechte der Fischereiberechtigten, das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an einer betroffenen Liegenschaft.
Eine Beschwerde an das jeweilige Verwaltungsgericht des Landes ist innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides einzubringen.
Der Beschwerde sind die sachlichen Informationen und Daten beizufügen, die den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft machen. Ferner sind die Prozessvoraussetzungen – dh die Anerkennung im Falle einer Umweltorganisationen oder die Verletzung von Rechten im Falle einer Einzelperson – glaubhaft zu machen.
Es gibt keine speziellen Regelungen hinsichtlich der „Glaubwürdigkeit“ zum Aufzeigen des Vorliegens eines Umweltschadens.
Die Behörde hat den wesentlichen Inhalt ihrer Entscheidung entsprechend zu veröffentlichen. Parteien sind tunlichst persönlich zu informieren. Es gibt keine speziellen Regelungen zum zeitlichen Rahmen oder der Art der Mitteilung.
Das B-UHG sowie die Umwelthaftungsgesetze der Länder gelten für Umweltschäden sowie jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen.
Laut den Umwelthaftungsgesetzen ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen waren oder zu ergreifen gewesen wären.
Der verwaltungsbehördliche Bescheid kann nur vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten werden, welches als Rechtsmittelbehörde in Umwelthaftungsverfahren fungiert.
In grenzüberschreitenden UVP-Verfahren sind die betroffenen Staaten über das Vorhaben, mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und die Art der möglichen Entscheidungen, die im UVP-Verfahren getroffen werden können, zu informieren. Die UVP-Behörde ist verpflichtet, diese Informationen den betroffenen Staaten zu übermitteln. Die UVP-Unterlagen haben eine Beschreibung des Vorhabens, der Alternativen, eine Beschreibung der tatsächlichen Umweltverhältnisse am geplanten Standort und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von schädlichen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen zu enthalten. Die Mitteilung hat so früh wie möglich, sofern für die Berücksichtigung grenzüberschreitender Auswirkungen sinnvoll bereits im Vorverfahren, spätestens jedoch wenn die Öffentlichkeit in Österreich informiert wird, zu erfolgen.[83]
Wenn die Verwirklichung einer IPPC-Anlage oder für die wesentliche Änderung einer solchen erhebliche Umweltauswirkungen eines anderen Staates haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen möglicherweise betroffener Staat ein diesbezügliches Ansuchen stellt, hat die Behörde diesen Staat über das Projekt zu benachrichtigen. Diese Benachrichtigung hat spätestens zum Zeitpunkt der Kundmachung in Österreich zu erfolgen und hat verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen sowie den Ablauf des Verfahrens zu enthalten. Die Behörde hat eine angemessene Frist für die Mitteilung des Wunsches, am Verfahren teilzunehmen, einzuräumen.
Im Falle von grenzüberschreitenden Umweltschäden ist der betroffene Staat zu benachrichtigen.
Eine gemäß § 19 Abs 7 UVP-G anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und hat das Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Rahmen der während der öffentlichen Auflagefrist von ihr schriftlich eingebrachten Einwendungen geltend zu machen. Sie ist ferner dazu berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.[84] Eine Umweltorganisation aus einem anderen Staat kann dieselben Recht wahrnehmen, wenn eine Benachrichtigung des anderen Staates erfolgt ist, sich die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates erstrecken, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt und sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung und am Genehmigungsverfahren beteiligen könnte, wenn das Vorhaben in diesem Staat verwirklicht würde.[85]
Der Begriff der betroffenen Öffentlichkeit ähnelt jenem der österreichischen Öffentlichkeit. Einzelpersonen müssen die Voraussetzungen eines „Nachbarn“ erfüllen; dh Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen. Umweltorganisationen haben jene Kriterien zu erfüllen, um an UVP-Verfahren in ihrem jeweiligen Staat teilhaben zu können.
Aufgrund des Gegenseitigkeitsprinzips haben Umweltorganisationen dann Parteistellung in UVP-Verfahren in Österreich, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, denen auch ihre österreichischen „Gegenstücke“ unterworfen sind: Einer Umweltorganisation aus einem betroffenen Staat kommt gemäß § 19 Abs 11 UVP-G Parteistellung zu, wenn (1) eine Benachrichtigung des anderen Staates erfolgt ist, (2) sich die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates erstrecken, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt und (3) sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung und am Genehmigungsverfahren beteiligen könnte, wenn das Vorhaben in diesem Staat verwirklicht würde.
Wenn eine Umweltorganisationen den Wunsch geäußert hat, am Verfahren teilzunehmen, kann sie Stellungnahmen abgeben und innerhalb von vier Wochen im Rahmen dieser Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Der Bescheid der Verwaltungsbehörde hat eine Rechtsmittelbelehrung inkl Rechtsmittelfrist und Angaben dazu, bei wem das Rechtsmittel einzubringen ist, zu enthalten.
In Verwaltungsverfahren in Österreich werden keine Verfahrenshilfe oder pro-bono-Unterstützung gewährt.
Aufgrund des Gegenseitigskeitsprinzips haben Nachbarn aus einem betroffenen Staat Parteistellung in österreichischen UVP- und IPPC-Verfahren, wenn sie die Voraussetzungen eines „Nachbarn“ erfüllen. Nachbarn sind Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen
Ausländische Nachbarn und Gemeinden (fungierend als Nachbarn) haben Parteistellung gemäß § 19 Abs 1 Z 1 UVP-G 2000. Die oben genannten Parteien genießen dieselben Parteienrechte wie österreichische Umweltorganisationen oder Nachbarn.
Ausländische Bürgerinitiativen hingegen haben keine Parteistellung in grenzüberschreitenden UVP-Verfahren, da sie nicht die Voraussetzungen für österreichische Bürgerinitiativen erfüllen – und zwar fehlt ihnen das Wahlrecht in Österreich.[86]
Informationen sind so früh wie möglich zur Verfügung zu stellen, sofern für die Berücksichtigung grenzüberschreitender Auswirkungen sinnvoll bereits im Vorverfahren, spätestens jedoch wenn die Öffentlichkeit in Österreich informiert wird.[87]
Der Genehmigungsantrag, andere relevante Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung sind mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht bereitzustellen. Entscheidung können innerhalb von vier Wochen ab Zustellung angefochten werden. Für Personen, die nicht als Parteien des Verfahrens gesehen werden, gelten die Entscheidungen zwei Wochen ab Veröffentlichung als zugestellt.
Informationen über den Zugang zu Gerichten wird durch die zuständige Behörde in der Entscheidung/Kundmachung bereitgestellt.
Ist eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, so ist erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen. Sämtliche Dolmetscher und Übersetzer sind staatlich anerkannt und gelistet. Für die Gebühren für Übersetzungen und Dolmetscher hat die Partei aufzukommen, für welche die Übersetzung notwendig war.
Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, Einwendungen zu erheben, und sie kein Verschulden oder nur ein minderer grad des Versehens trifft, kann sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellen. Dieser Antrag muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, welches die Erhebung von Einwendungen behindert hat, gestellt werden.
[1] Siehe Artikel 3 leg cit.
[2] EuGH C-664/15, Protect, ECLI:EU:C:2017:987.
[3] VwGH 28.5.2018, Ra 2015/07/0055.
[4] VwGH 25.4.2019, Ra 2018/07/0410-9, Ra 2018/07/0380 to 0382-9.
[5] VwGH 19.2.2018, Ra 2015/07/0074.
[6] Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl L 1992/206, 7.
[7] Art 18 B-VG.
[8] Art 50 Abs 2 BV-G.
[9] EuGH C-664/15, Protect, ECLI:EU:C:2017:987.
[10] VwGH 20.5.2015, 2012/10/0016 ua.
[11] Da ihre Rolle nicht unionsrechtlich begründet ist, schließt ein Bundesland (Oberösterreich) in seinem Aarhus Beteiligungsgesetz die Umweltanwaltschaft aus umweltrechtlichen Verfahren mit unionsrechtlichem Bezug jedoch aus.
[12] § 28 Abs 2 VwGVG.
[13]§ 63 Abs 5 AVG.
[14] § 34 VwGVG.
[15] Siehe § 14 VwGVG.
[16] § 15 VwGVG.
[17] Official Journal L 1992/206, 7.
[18] Art 133 Abs 4 B-VG.
[19] Umweltmediation imösterreichischen Recht (8.5.2020).
[19] § 16 Abs 2 GewO.
[20] Allerdings schließt das Oberösterreichische Aarhus Beteiligungsgesetz die Umweltanwaltschaft aus umweltrechtlichen Verfahren mit unionsrechtlichem Bezug aus. (Vgl FN 11.)
[21] § 8 AVG.
[22] Liste der anerkannten Umweltorganisationen (23.7.2020).
[23] § 19 Abs 4 UVP-G.
NR24 § 74 Abs 2 GewO.
[26] § 56 AVG.
[27] § 57 AVG.
[28] § 46 AVG.
[29] VwGH 29.5.2006, 2005/17/0252; Grabenwarter, C./Fister M. (2016). Veraltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit5. Wien: Verlag Österreich (S 85).
[30] Siehe Punkt 1.2.1.
[31] § 65 AVG.
[32] § 43 Abs 4 AVG.
[33] § 10 VwGVG.
[34] § 16 Abs 3 UVP-G.
[35] https://sdgliste.justiz.gv.at/edikte/sv/svliste.nsf/welcoma?Openform (8.5.2020).
[36] § 52 Abs 2 und 3 AVG.
[37] § 17 VwGVG.
[38] § 53 AVG.
[39] § 74 AVG.
[40] § 8a VwGVG.
[41] https://www.rechtsanwaelte.at/buergerservice/servicecorner/erste-anwaltliche-auskunft/ (8.5.2020).
[42] https://www.rechtsanwaelte.at/buergerservice/servicecorner/erste-anwaltliche-auskunft/ (8.5.2020).
[43] https://oekobuero.at/de/rechtsservice/umweltrecht/ (8.5.2020).
[44] http://www.buergerinitiativen.at/ (8.5.2020).
[45] https://www.rechtsanwaelte.at/ (8.5.2020).
[46] Liste der anerkannten Umweltorganisationen (23.7.2020).
[47] Artikel 130 Abs 1 Z 3 B-VG.
[48] § 57 AVG.
[49] § 74 AVG.
[50] § 40 VwGVG.
[51] https://portal.justiz.gv.at/at.gv.justiz.formulare/Justiz/Verfahrenshilfe.aspx (8.5.2020).
[52] https://www.bvwg.gv.at/service/formulare/formulare_start.html (8.5.2020).
[53] https://www.vwgh.gv.at/verfahren/verfahrenshilfe/index.html (8.5.2020).
[54] https://www.vfgh.gv.at/kompetenzen-und-verfahren/verfahrenshilfe/verfahrenshilfe_details.de.html (8.5.2020).
[55] § 8a Abs 1 VwGVG.
[56] https://www.rechtsanwaelte.at/buergerservice/servicecorner/erste-anwaltliche-auskunft/ (8.5.2020).
[57] https://oekobuero.at/de/rechtsservice/umweltrecht/ (8.4.2020).
[58] http://www.buergerinitiativen.at/ (8.5.2020).
[59] § 74 AVG.
[60] § 40 VwGVG.
[61] §§ 44a-44g AVG.
[62] §§ 44f AVG.
[63] § 58 Abs 1 AVG; § 30 VwGVG.
[64] § 61 AVG.
[65] § 40 (7) UVP-G.
[66] https://www.umweltbundesamt.at/umweltsituation/uvpsup/uvpoesterreich1/kundmachung (8.5.2020).
[67] Siehe Abschnitt 3 UVP-G.
[68] In bestimmten Verfahren (zB für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken) beträgt die Entscheidungsfrist acht Wochen.
[69] Das Recht leitet sich aus folgender Entscheidung ab: EuGH C-570/13, Gruber, ECLI:EU:C:2015:231.
[70] § 4 UVP-G.
[71] Nähere Angaben zur Parteistellung von Bürgerinitiativen, Nachbarn und Umweltorganisationen siehe Punkt 1.4.3.
[72] Mit der UVP-Novelle 2018 wurde der Standortanwalt als “Gegengewicht” zu Umweltanwalt und Umweltorganisationen geschaffen. Diesem kommt gleichfalls Parteistellung in UVP-Verfahren zu. Es handelt sich um eine Bundes- oder Landesbehörde, die in der Regel in der Wirtschaftskammer angesiedelt ist.
[73] Schulev-Steindl, E. (2018), Verwaltungsverfahrensrecht6. Wien: Verlag Österreich (S 27).
[74] § 13a AVG.
[75] Siehe bspw. Raschauer, B., (2013), Allgemeines Verwaltungsrecht4. Wien: Verlag Österreich (Rn 1259).
[76] § 34 VwGVG.
[77] Ebenda, Abs 1.
[78] § 42 AVG, § 77a (9) GewO.
[79] Schulev-Steindl, E. (2018), Veraltungsverfahrensrecht6. Wien: Verlag Österreich (S 27).
[80] § 34 VwGVG.
[81] Ibid, para 1.
[82] Siehe auch Rechtssache C-529/15.
[83] § 10 UVP-G.
[84] § 19 Abs 10 UVP-G.
[85] § 19 Abs 11 UVP-G.
[86] Anmerkung: Zu dieser Sache ist das Verfahren ACCC/C/2019/163 (Austria) vor dem Aarhus Convention Compliance Committee (ACCC) anhängig.
[87] § 10 EIA UVP-G.
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Das Aarhus Beteiligungsgesetz 2018 – mit diesem wurden das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), das Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) und das Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) geändert – und das Emissionsgesetz-Luft 2018 haben Regelungen betreffend den Zugang zu Gerichten im Bereich Abfall, Wasser und Luft auf Bundesebene eingeführt.
Auf Landesebene finden sich die wichtigsten Bestimmungen zum Gerichtszugang in den unterschiedlichen Naturschutzgesetzen der Bundesländer. Abgesehen von der Steiermark und Oberösterreich, haben die Länder auch Bestimmungen zum Gerichtszugang in ihren Jagdgesetzen eingeführt. Das Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg haben außerdem ähnliche Bestimmungen in ihren Fischereigesetzen. Das Bundesland Wien hat kürzlich eine Novelle zur Änderung der betreffenden Landesgesetze (Wiener Nationalparkgesetz, Wiener Naturschutzgesetz, Wiener Fischereigesetz und Wiener Jagdgesetz) einer öffentlichen Konsultation unterzogen.
Die Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Verwaltungsbescheid ist bei der Behörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Der Behörde steht es frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Anschließend hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (sofern die Beschwerde nicht zurück zu weisen oder das Verfahren einzustellen ist). Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Umweltorganisation, um das Beschwerderecht zu erhalten, sind in § 19 UVP-G geregelt.[2] Demnach muss die Umweltorganisation mindestens drei Jahre als gemeinnütziger Verein bestanden haben, mindestens 100 Mitglieder aufweisen und den Umweltschutz als vorrangigen Zweck haben. Ein Verband muss mindestens fünf Mitgliedsvereine umfassen. Alle Umweltorganisationen müssen alle drei Jahre geeignete Unterlagen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass sie weiterhin die oben genannten Kriterien erfüllen.
Einzelpersonen haben das Recht, Beschwerde zu erheben, wenn ihre subjektiven Rechte durch einen Bescheid betroffen sind. Dies kann in Wasser-, Luft-, Abfallwirtschafts- oder Jagd- und Fischereiverfahren der Fall sein.
Im Allgemeinen sind Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Entscheidungen innerhalb von vier Wochen ab Zustellung einzubringen. Die Beschwerde ist schriftlich einzubringen und hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheids, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Beschwerdegründe und das Begehren zu enthalten.
Bereits vor dem Inkrafttreten des Aarhus Beteiligungsgesetzes haben nationale Gerichte dazu tendiert, den Zugang zu Gerichten unter direkter Anwendung von Unionsrecht und Verweisen auf EuGH-Entscheidungen zu gewähren.[3] Jüngste Entscheidungen zeigen, dass diese Praxis in jenen Bereichen beibehalten wurde, die nicht durch das Aarhus Beteiligungsgesetz erfasst sind, zB das Forstgesetz 1975 (ForstG).[4]
Obwohl Behörden nicht direkt Gerichtszugang gewähren können, wenn dieser nicht von nationalen Gesetzen vorgesehen ist, werden Rechte auf Zugang zu Gerichten meist in Fällen mit Unionsrechtbezug vor den Landesverwaltungsgerichten gewährt. Nichtsdestotrotz gibt es Entscheidungen dieser Gerichte selbst im Rahmen von Unionsrecht, welche die Parteistellung oder den Zugang zu Gerichten versagen oder beschränken.
Wenn eine Beschwerde erhoben wird, können Verwaltungsgerichte die angefochtene Entscheidung sowohl auf ihre inhaltliche als auch auf ihre verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit überprüfen. Während das Gericht sämtliche Tatsachen in Betracht zu ziehen hat, welche es als entscheidungsrelevant erachtet, ist der Umfang der gerichtlichen Überprüfung auf das in der Beschwerde Vorgebrachte beschränkt.
Verwaltungsbehördliche Bescheide können nur vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten werden, welches als Rechtsmittelbehörde in Umwelthaftungsverfahren fungiert. Die Beschwerde ist jedoch bei der Behörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Behörde hat dann die Möglichkeit, das Verfahren selbst durch eine Beschwerdevorentscheidung zu erledigen (siehe 2.1.1).
Im Allgemeinen gilt die Präklusion:[5] Abgesehen vom Projektwerber verliert eine Partei ihre Parteistellung, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der mündlichen Verhandlung oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. (Präklusionswirkung). Allerdings treten die Präklusionsfolgen nur dann ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 42 Allgemeines Verfahrensgesetz 1991 (AVG) und den jeweiligen Materiengesetzen entsprechend ordentlich kundgemacht wurde (in den meisten Umweltverfahren werden online Kundmachungsplattformen verwendet).
Was Umweltorganisationen betrifft, sind die Bestimmungen über die Präklusion je nach Gesetz unterschiedlich. Manchmal ist es ausreichend, wenn eine Umweltorganisation in der Beschwerde darlegt, warum bestimmte Beschwerdepunkte zum ersten Mal vorgebracht werden; in anderen Fällen hat eine Umweltorganisation nicht die Möglichkeit, Beschwerde zu erheben, wenn sie sich nicht am vorhergehenden Verwaltungsverfahren beteiligt hat.[6]
Einzelpersonen, abgesehen vom Projektwerber, haben eine Verletzung der ihnen verliehenen subjektiven Rechte geltend zu machen.
In Wasserrechtsverfahren können Umweltorganisationen nur Einwendungen betreffend möglicher wesentlich nachteiliger Auswirkungen auf den Gewässerzustand erheben.[7] In Abfallwirtschaftsverfahren ist der Gerichtszugang von Umweltorganisationen auf Verletzungen von Unionsrecht beschränkt.[8] In Verfahren bzgl Luftreinhalteplänen oder nationalen Luftreinhalteprogrammen ist eine unmittelbare Betroffenheit notwendig.[9] Ähnliche Beschränkungen finden sich in den meisten Landesgesetzen.
Das Recht auf ein faires Verfahren leitet sich aus Art 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention ab (EMRK), welcher Verfassungsrang in Österreich zukommt. Dies schließt auch das Recht auf ein faires Verfahren in der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit ein. Darüber hinaus leitet sich das Recht auf Parteistellung aus dem verfassungsgesetzlichen Gleichheitsgrundsatz ab.[10]
Der Zugang zu Gerichten für die Öffentlichkeit in Umweltverfahren zielt darauf ab, allen Akteuren Parteistellung zu gewähren, denen ein erhebliches Interesse in einem konkreten Fall zuerkannt wird. Sie haben dann die Gelegenheit, alle zur Sache gehörenden Gesichtspunkte vorzubringen und sich zu sämtlichen dem Gericht vorgebrachten Anträgen, Beweisen und Unterlagen über einen Interventionsmechanismus zu äußern. Allerdings bleiben wirtschaftliche Ungleichheiten zwischen den Parteien (trotz Verfahrenshilfe), zB aufgrund der hohen Sachverständigengebühren, bestehen.
Was die Handlungen von Parteien betrifft, wird der Begriff der „Rechtzeitigkeit“ als „eingereicht während der gesetzlichen Frist“ oder im Falle einer mündlichen Verhandlung, bis zu der Verhandlung verstanden. Dies wird zumeist im Einzelfall entschieden. zB wenn in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden, hat die Behörde oder das Verwaltungsgericht hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, oder im Falle einer mündlichen Verhandlung, bis zu der Verhandlung, sich dazu zu äußern.
Was die Entscheidungspflicht betrifft, sind Behörden und Verwaltungsgerichte dazu angehalten, ihre Entscheidung so rasch wie möglich und „ohne unnötigen Aufschub“, spätestens bis zur jeweiligen Frist, zu erlassen. Falls die Behörde oder das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von sechs Monaten oder, falls gesetzlich eine kürzere oder längere Frist vorgesehen ist, innerhalb dieser eine Entscheidung erlässt, können die Parteien gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht vorgehen.[11] Bei Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Behörde entscheidet das Verwaltungsgericht über die Säumnisbeschwerde, bei Verwaltungsgerichten der Verwaltungsgerichthof über den Fristsetzungsantrag. Die Säumnisbeschwerde bzw der Fristsetzungsantrag ist bei der Behörde bzw beim Verwaltungsgericht, welche die Entscheidungspflicht verletzt haben und zwei Wochen zur Nacherlassung der Entscheidung haben, einzubringen.
Verwaltungsgericht haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu entscheiden.[12]
Es gibt keinen vorläufigen Rechtsschutz in Österreich, allerdings kommt einer Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung gemäß den allgemeinen Verwaltungsverfahrensregeln zu. Während des Vorentscheidungsverfahrens kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Das Verwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung aus denselben Gründen ausschließen. Allerdings sehen Bestimmungen in manchen Materiengesetzen, zB § 43a Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001), den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung für Beschwerde vor, außer diese wird von der Behörde auf Antrag zuerkannt.
Rechtskosten und Gebühren setzen sich zusammen aus den Gerichtsgebühren (die bei Eingaben von Klagen und Beschwerden zu entrichten sind), Anwaltskosten und den notwendigen Aufwendungen (Barauslagen), wie zB Gebühren für Sachverständige und Dolmetscher sowie Reisekosten von Zeugen. Anwälte sind für jede einzelne Handlung im Verfahren zu entlohnen. Die den Beteiligten erwachsenen Kosten, wie etwa interne Ermittlungskosten oder die Kosten zur Vorbereitung des Verfahrens, werden nicht als kostenersatzfähig erachtet.
Es bestehen keine behördlichen Rechtsmittelverfahren, da Beschwerden gegen behördliche Entscheidungen an die Verwaltungsgerichte zu richten sind. In Rechtsmittelverfahren vor den Verwaltungsgerichten hat jeder Beteiligte die ihm erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.[13] Sofern sich nichts anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.
Im Verwaltungsverfahren gibt es eigene Gebührenkategorien für jeden Antrag. Die Kategorien sind in der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BvwAbgV) geregelt.
Der kostspieligste Teil der Einlegung eines Rechtsbehelfs ist in der Regel die Vorlage von Sachverständigen-Gutachten. Die Kosten für Privatsachverständige sind starken Schwankungen unterworden, die sie nach dem konkreten Einzelfall richten. Die Sachverständigengebühren für die Evaluierung von Großprojekten in verschiedenen Bereichen (zB ein Projekt mit einer Fläche von über 10 ha oder Verkehrsinfrastruktur mit einer Länge von mehr als 10 km) ohne detaillierter Untersuchungen vor Ort können bis zu EUR 50.000,- betragen. Es ist auch möglich, dass die Parteien Privatsachverständige mit einem gutachten beauftragen. Diese Berichte werden jedoch nur als private Dokumente behandelt und beweisen nichts als die Meinung des Verfassers. Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen zur Abwendung überschießender Gutachterkosten.
Wenn eine Person nur über geringes Einkommen verfügt oder sich in einer schwierigen finanziellen Situation befindet, kann sie Verfahrenshilfe beantragen. Verfahrenshilfe kann dann gewährt werden, wenn dies Art 6 Abs 1 EMRK oder Art 47 GRC entspricht. Einen Teil der Verfahrenshilfe kann eine vorübergehende Befreiung von Verfahrenskosten darstellen. Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist spätestens beim Einbringen der Beschwerde einzubringen.
Die Umsetzungsvorschriften zur SUP-RL auf bundes- und landesgesetzlicher Ebene gewähren keinen Rechtsschutz für Mitglieder der Öffentlichkeit. Es gibt keine Möglichkeit, inhaltliche oder formelle Mängel, wie etwa eine ineffektive oder gänzlich unterlassene Beteiligung der Öffentlichkeit, anzufechten.
Die einzige Möglichkeit, einen Plan oder ein Programm anzufechten, besteht, wenn diese als Gesetz[15] oder Verordnung[16] erlassen wurden. Allerdings ist dieses Beschwerderecht an den Verfassungsgerichtshof nur auf einen eingeschränkten Personenkreis beschränkt (siehe Punkt 2.2.2).
Was Grundrechte betrifft, ermöglicht Art 144 B-VG Einzelpersonen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben, wenn sie in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt werden. Als Grundvoraussetzung ist eine Verletzung von „subjektiven Rechten“ erforderlich, dh eine Partei kann sich einerseits nur gegen solche Rechtsvorschriften wenden, die dem Schutz von Einzelpersonen dienen, und andererseits nur gegen Verletzungen eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts vorgehen. Einige bestimmte verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte können mit Umweltschutz in Verbindung gebracht werden, zB Recht auf Gerechtigkeit, Recht auf Leben, Recht auf Gesundheit, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
Der Prüfumfang des VfGH schließt auch die Rechtmäßigkeit von Verordnungen mit Verfassungs- und Gesetzbestimmungen sowie Bestimmungen von zugrundeliegenden Verordnungen sowohl inhaltlich als auch formell mit ein.[17] Wenn der VfGH ein Gesetz oder eine Verordnung für verfassungs- bzw rechtswidrig erklärt, sind sämtliche Gerichte und Behörden an seine Entscheidungen gebunden. Das Gesetz bzw die Verordnung gilt weiterhin für betroffene Sachverhalte vor der Entscheidung des VfGH. Nur der gegenständliche Fall ist von der Anwendung ausgenommen.
Um Beschwerde an den VfGH erheben zu können, ist eine Ausschöpfung des administrativen Instanzenzugs erforderlich. Allerdings, wie oben unter 2.2.1 erwähnt wurde, gewähren die SUP-Gesetze den Mitgliedern der Öffentlichkeit keinen Rechtsschutz.
Nachdem es keine speziellen Bestimmungen zum Gerichtszugang im SUP-Bereich gibt, gibt es auch keine relevanten Vorgaben.
Es gibt keine Bestimmungen zum vorläufigen Rechtsschutz in dieser Hinsicht.
Wenn der VfGH ein Gesetz oder eine Verordnung für verfassungs- bzw rechtswidrig erklärt, sind sämtliche Gerichte und Behörden an seine Entscheidungen gebunden. Das Gesetz bzw die Verordnung gilt weiterhin für betroffene Sachverhalte vor der Entscheidung des VfGH. Nur der gegenständliche Fall ist von der Anwendung ausgenommen.
Die Eingabegebühr für eine Beschwerde an den VfGH beträgt EUR 240,-. Es besteht Anwaltspflicht. Verfahrenshilfe kann im Anwendungsbereich von Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC gewährt werden.
Abgesehen von den im Rechtsanwaltstarifgesetz geregelten Anwaltsgebühren (siehe 2.1.9) gibt es keine gesetzlichen Garantien, dass die Kosten nicht unerschwinglich werden.
Es finden sich keine generellen Bestimmungen, die Mitgliedern der Öffentlichkeit Zugang zu Überprüfungsverfahren gemäß Art 7 Aarhus-Konvention gewähren. Es gibt keine Möglichkeit, inhaltliche oder formelle Mängel, wie etwa eine ineffektive oder gänzlich unterlassene Beteiligung der Öffentlichkeit, anzufechten.
Die einzige Möglichkeit, einen Plan oder ein Programm anzufechten, besteht, wenn diese als Gesetz[19] oder Verordnung[20] erlassen wurden. Allerdings ist dieses Beschwerderecht an den Verfassungsgerichtshof nur auf einen eingeschränkten Personenkreis beschränkt.
Was Grundrechte betrifft, ermöglicht Art 144 B-VG Einzelpersonen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben, wenn sie in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt werden. Als Grundvoraussetzung ist eine Verletzung von „subjektiven Rechten“ erforderlich, dh eine Partei kann sich einerseits nur gegen solche Rechtsvorschriften wenden, die dem Schutz von Einzelpersonen dienen, und andererseits nur gegen Verletzungen eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts vorgehen. Einige bestimmte verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte können mit Umweltschutz in Verbindung gebracht werden, zB Recht auf Gerechtigkeit, Recht auf Leben, Recht auf Gesundheit, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
Der Prüfumfang des VfGH schließt auch die Rechtmäßigkeit von Verordnungen mit Verfassungs- und Gesetzbestimmungen sowie Bestimmungen von zugrundeliegenden Verordnungen sowohl inhaltlich als auch formell mit ein.[21] Wenn der VfGH ein Gesetz oder eine Verordnung für verfassungs- bzw rechtswidrig erklärt, sind sämtliche Gerichte und Behörden an seine Entscheidungen gebunden. Das Gesetz bzw die Verordnung gilt weiterhin für betroffene Sachverhalte vor der Entscheidung des VfGH. Nur der gegenständliche Fall ist von der Anwendung ausgenommen.
Um Beschwerde an den VfGH erheben zu können, ist eine Ausschöpfung des administrativen Instanzenzugs erforderlich. Allerdings, wie oben unter 2.3.1 erwähnt wurde, gewähren die SUP-Gesetze den Mitgliedern der Öffentlichkeit keinen Rechtsschutz.
Nachdem es keine speziellen Bestimmungen zum Gerichtszugang nach Art 7 Aarhus-Konvention gibt, gibt es auch keine relevanten Vorgaben.
Es gibt keine Bestimmungen zum vorläufigen Rechtsschutz in dieser Hinsicht.
Wenn der VfGH ein Gesetz oder eine Verordnung für verfassungs- bzw rechtswidrig erklärt, sind sämtliche Gerichte und Behörden an seine Entscheidungen gebunden. Das Gesetz bzw die Verordnung gilt weiterhin für betroffene Sachverhalte vor der Entscheidung des VfGH. Nur der gegenständliche Fall ist von der Anwendung ausgenommen.
Die Eingabegebühr für eine Beschwerde an den VfGH beträgt EUR 240,-. Es besteht Anwaltspflicht. Verfahrenshilfe kann im Anwendungsbereich von Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC gewährt werden.
Abgesehen von den im Rechtsanwaltstarifgesetz geregelten Anwaltsgebühren gibt es keine gesetzlichen Garantien, dass die Kosten nicht unerschwinglich werden.
Die einzigen Regelwerke, die zurzeit Gerichtszugang im Zusammenhang mit Plänen und Programmen gewähren, sind das Imissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) und das Emissionsschutzgesetz-Luft 2018 (EG-L 2018). Bei der Stellung eines Antrags auf Überprüfung haben natürliche Personen ihre unmittelbare Betroffenheit glaubhaft zu machen. Unmittelbare Betroffenheit liegt vor, wenn die Gesundheit durch Nichterfüllung der Grenzwerte gefährdet ist. Umweltorganisationen haben Informationen und Daten anzufügen, aus denen ihre Anerkennung gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 hervorgeht.[23]
Bis dato ist unklar, wie wirksam der Gerichtszugang in diesem Rechtsgebiet ist, da diese Rechte erst vor kurzem eingeführt wurden und praktische Erfahrungen erst gemacht werden müssen. Allerdings zeigt bereits bestehende Rechtsprechung, die Wirksamkeit einer Beschwerde entscheidend vom Zeitpunkt abhängt, da die Überschreitungen von Grenzwerten abnehmen oder meteorologischen Verhältnissen unterliegen, sodass auf jahrelange Überschreitungen Jahre der Einhaltung der Grenzwerte folgen.
Es sollte angemerkt werden, dass bereits vor dem Inkrafttreten der IG-L-Novelle und des EG-L 2018, die den Gerichtszugang eingeführt haben, der Zugang zu Gerichten durch die direkte Anwendung von Unionsrecht in Verbindung mit der Aarhus-Konvention im Luftreinhalterecht gewährt worden ist.[24] Es besteht daher die Möglichkeit, dass nationale Gerichte andere Unionsvorschriften des Umweltschutzes in Verbindung mit der Aarhus-Konvention sinngemäß direkt anwenden.[25] Aufgrund der bestehenden Rechtsprechung kann davon ausgegangen werden, dass Umweltorganisationen gemäß § 19 UVP-G anzuerkennen sind und Einzelpersonen bei Betroffenheit subjektiv-öffentliche Rechte zu gewähren sind.
Beschwerden an den VfGH gegen Pläne und Programme sind nur zulässig, wenn diese als Gesetz oder Verordnung erlassen wurden.
Gemäß der Bestimmungen im IG-L und EG-L 2018 hat der Antrag oder die Beschwerde begründet darzulegen, weshalb die Voraussetzungen für eine Überarbeitung des nationalen Luftreinhalteprogramms vorliegen oder weshalb die im nationalen Luftreinhalteprogramm enthaltenen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit ungeeignet erscheinen, die nationalen Emissionen der relevanten Luftschadstoffe derart zu vermindern, dass die in nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen erfüllt werden.
Das Verwaltungsgericht kann die Entscheidung sowohl auf ihre inhaltliche als auch auf ihre verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit überprüfen. Während das Gericht sämtliche Tatsachen in Betracht zu ziehen hat, welche es als entscheidungsrelevant erachtet, ist der Umfang der gerichtlichen Überprüfung auf das in der Beschwerde Vorgebrachte beschränkt.
Innerhalb von acht Wochen nach der Kundmachung des nationalen Luftreinhalteprogrammes können unmittelbar betroffene natürliche Personen sowie Umweltorganisationen, die gemäß § 19 UVP-G 2000 anerkannt sind, beim Landeshauptmann (Luftreinhalteplan) oder der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (nationales Luftreinhalteprogramm) einen begründeten Antrag auf Überprüfung des Luftreinhalteplans bzw nationalen Luftreinhalteprogrammes in Hinblick auf die Eignung der darin enthaltenen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit, die nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen zu erfüllen, stellen. Über diesen Antrag hat die zuständige Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Es besteht zudem die Möglichkeit, einen begründeten Antrag auf Erstellung eines Planes oder Programmes, oder, wenn bereits ein Plan oder Programm erstellt wurden, auf deren Überarbeitung beim Landeshauptmann bzw der Bundesministerin zu stellen.
Anschließend können die berechtigten Mitglieder der Öffentlichkeit Beschwerde gegen einen Bescheid über die oben genannten Angelegenheiten bei den Landesverwaltungsgerichten erheben (im Falle des nationalen Luftreinhalteprogrammes beim Landesverwaltungsgericht Wien).
Gemäß der Bestimmungen im IG-L und EG-L 2018 ist es nicht notwendig, an der öffentlichen Konsultationsphase teilzunehmen, um Beschwerde gegen einen Plan oder ein Programm erheben zu können.
Damit ein Antrag oder eine Beschwerde im Sinne des IG-L bzw EG-L 2018 zulässig ist, sind die Gründe, weshalb die Voraussetzungen für eine Überarbeitung des nationalen Luftreinhalteprogramms vorliegen oder weshalb die im nationalen Luftreinhalteprogramm enthaltenen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit ungeeignet erscheinen, die nationalen Emissionen der relevanten Luftschadstoffe derart zu vermindern, dass die in nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen erfüllt werden, in klarer und gut begründeter Weise auszuführen. Dies sind zudem die einzigen Argumente, die von Umweltorganisationen gegen Pläne und Programme eingewendet werden können. Einzelpersonen können Beschwerden nur aus dem Grund der unmittelbaren Betroffenheit durch einen Plan oder ein Programm erheben.
Das Recht auf ein faires Verfahren leitet sich aus Art 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention ab (EMRK), welcher Verfassungsrang in Österreich zukommt. Dies schließt auch das Recht auf ein faires Verfahren in der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit ein. Darüber hinaus leitet sich das Recht auf Parteistellung aus dem verfassungsgesetzlichen Gleichheitsgrundsatz ab.[26]
Der Zugang zu Gerichten für die Öffentlichkeit in Umweltverfahren zielt darauf ab, allen Akteuren Parteistellung zu gewähren, denen ein erhebliches Interesse in einem konkreten Fall zuerkannt wird. Sie haben dann die Gelegenheit, alle zur Sache gehörenden Gesichtspunkte vorzubringen und sich zu sämtlichen dem Gericht vorgebrachten Anträgen, Beweisen und Unterlagen über einen Interventionsmechanismus zu äußern.
Es gelten die allgemeinen Bestimmungen zu Verwaltungsverfahren: Wenn ein Mitglied der Öffentlichkeit die Überprüfung eines Luftreinhalteplans im Sinne des IG-L bzw des nationalen Luftreinhalteprogrammes im Sinne des EG-L 2018 beantragt, hat der Landeshauptmann bzw die Bundesministerin eine Frist von sechs Monaten ab Einlangen des Antrags, um darauf zu reagieren. Im Falle einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht, hat das Gericht weitere sechs Monate Zeit für eine Entscheidung.
Es finden sich keine Bestimmungen zum vorläufigen Rechtsschutz in diesem Hinblick.
Die Eingabegebühr für eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht beträgt EUR 30,-. Es bestehen keine gesetzlichen Garantien, dass die Kosten nicht unerschwinglich werden. Abgesehen von freiwilligen Kosten, wie Gebühren für Sachverständigengutachten oder einen Rechtsbeistand, sollten im Allgemeinen keine zusätzlichen Kosten anfallen.
Ausführungsbestimmungen und/oder allgemein gültige rechtsverbindliche normative Instrumente können unter bestimmen Umständen vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden, wenn sie als Gesetz oder Verordnung erlassen wurden.
Was Grundrechte betrifft, ermöglicht Art 144 B-VG Einzelpersonen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben, wenn sie in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt werden. Als Grundvoraussetzung ist eine Verletzung von „subjektiven Rechten“ erforderlich, dh eine Partei kann sich einerseits nur gegen solche Rechtsvorschriften wenden, die dem Schutz von Einzelpersonen dienen, und andererseits nur gegen Verletzungen eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts vorgehen. Einige bestimmte verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte können mit Umweltschutz in Verbindung gebracht werden, zB Recht auf Gerechtigkeit, Recht auf Leben, Recht auf Gesundheit, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
Eine Beschwerde gegen verwaltungsbehördliche Bescheide an den VfGH kann dann erhoben werden, wenn eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte vom Beschwerdeführer behauptet wird. Darüber hinaus kann eine Person, die direkt durch ein Gesetz oder eine Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sich direkt an den VfGH wenden, wenn ein Gesetz ohne Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung für sie in Kraft tritt.
Der Prüfumfang des VfGH schließt auch die Rechtmäßigkeit von Verordnungen mit Verfassungs- und Gesetzbestimmungen sowie Bestimmungen von zugrundeliegenden Verordnungen sowohl inhaltlich als auch formell mit ein.[28] Bei Bescheiden kommt dem VfGH volle Kognitionsbefugnis zu und er keine neue Beweise aufnehmen.[29]
Wenn der VfGH ein Gesetz oder eine Verordnung für verfassungs- bzw rechtswidrig erklärt, sind sämtliche Gerichte und Behörden an seine Entscheidungen gebunden. Das Gesetz bzw die Verordnung gilt weiterhin für betroffene Sachverhalte vor der Entscheidung des VfGH. Nur der gegenständliche Fall ist von der Anwendung ausgenommen.
Für eine Beschwerde an den VfGH muss der administrative Instanzenzug ausgeschöpft sein
Nachdem das Verfahren vor dem VfGH ein außerordentliches ist, bestehen keine weiteren Vorgaben abgesehen von der Ausschöpfung des administrativen Instanzenzugs.
Es gibt keine Bestimmungen zum vorläufigen Rechtsschutz in dieser Hinsicht.
Wenn der VfGH ein Gesetz oder eine Verordnung für verfassungs- bzw rechtswidrig erklärt, sind sämtliche Gerichte und Behörden an seine Entscheidungen gebunden. Das Gesetz bzw die Verordnung gilt weiterhin für betroffene Sachverhalte vor der Entscheidung des VfGH. Nur der gegenständliche Fall ist von der Anwendung ausgenommen.
Die Eingabegebühr für eine Beschwerde an den VfGH beträgt EUR 240,-. Es besteht Anwaltspflicht. Verfahrenshilfe kann im Anwendungsbereich von Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC gewährt werden.
Abgesehen davon und den im Rechtsanwaltstarifgesetz geregelten Anwaltsgebühren gibt es keine gesetzlichen Garantien, dass die Kosten nicht unerschwinglich werden.
Verwaltungsgerichte haben eine Frage zur Vorabentscheidung nach Art 267 TFEU vorzulegen, wenn sie dies für angemessen erachten. Der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichthof als letzte Instanzen sind dazu verpflichtet, wenn sie Zweifel in Bezug auf die Anwendung oder die Interpretation von Unionsrecht haben. Der Beschwerdeführer kann ein Vorabentscheidungsverfahren in der Beschwerde anregen.
[1] Diese Gruppe von Rechtssachen spiegelt die jüngste Rechtsprechung des EuGH wider, wie z. B.: Protect C-664/15 (EU:C:2017:987), slowakische Schutzregelung für Braunbären C-240/09 (EU:C:2011:125), siehe Mitteilung C/2017/2616 der Kommission über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, ABl. C 275 vom 18.8.2017, S. 1.
[2] Sämtliche Bundes- und Landesgesetze, die Zugang zu Gerichten gewähren, verweisen dabei auf die Voraussetzungen des § 19 UVP-G.
[3] zB VwGH 28.3.2018, 2015/07/0555; NÖ LVwG 9.4.2018, LVwG-AV-751/001-2017.
[4] VwGH 20.12.2019, Ro 2018/10/0010.
[5] § 42 AVG.
[6] ZB laut den Naturschutzgesetzen von Vorarlberg und Kärnten.
[7] § 102 Abs 5 WRG.
[8] § 42 Abs 3 AWG.
[9] § 9a Abs 12 IG-L; § 6 Abs 9 EG-L.
[10] Schulev-Steindl, E. (2018), Veraltungsverfahrensrecht6. Wien: Verlag Österreich. (p 27)
[11] § 34 VwGVG.
[12] Ibid., para 1.
[13] § 74 AVG.
[14] Die SUP-Richtlinie bezieht sich auf Pläne und Programme. Diese werden auch in Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus geregelt.
[15] Art 140 B-VG; § 62-65a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG).
[16] Art 139 B-VG; § 57-61a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG).
[17] Berka, W. (2012), Verfassungsrecht4. Wien: SpringerWienNewYork (para 1113 et seq)
[18] Siehe Feststellungen unter ACCC/C/2010/54 in Bezug auf einen Plan, der nicht einer SUP unterzogen wurde, für den jedoch eine obligatorische Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus gilt.
[19] Art 140 B-VG; § 62-65a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG).
[20] Art 139 B-VG; § 57-61a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG).
[21] Berka, W. (2012), Verfassungsrecht4. Wien: SpringerWienNewYork (para 1113 et seq)
[22] Diese fallen sowohl in den Anwendungsbereich von Artikel 7 als auch von Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus. Siehe auch einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wie z. B. die Rechtssache C-237/97, Janecek, die verbundenen Rechtssachen C-128/09 bis C-131/09, Boxus, und die Rechtssache C-182/10, Solvay, auf die in der Mitteilung C/2017/2616 der Kommission über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten Bezug genommen wird.
[23] Demnach muss die Umweltorganisation mindestens drei Jahre als gemeinnütziger Verein bestanden haben, mindestens 100 Mitglieder aufweisen und den Umweltschutz als vorrangigen Zweck haben. Ein Verband muss mindestens fünf Mitgliedsvereine umfassen. Alle Umweltorganisationen müssen alle drei Jahre geeignete Unterlagen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass sie weiterhin die oben genannten Kriterien erfüllen. (Siehe oben, Punkt 1.4.3.)
[24] VwGH 19.12.2018, Ra 2015/07/0074 et al.
[25] ZB Vorschriften zu den Standorten von Messstellen entsprechend der Kriterien der Luftqualitäts-RL (2008/50/EC), wie im EuGH-Fall C-723/17 (Craeynest) behandelt wurde.
[26] Schulev-Steindl, E. (2018), Veraltungsverfahrensrecht6. Wien: Verlag Österreich. (p 27)
[27] Solche Rechtsakte fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus. Ein Beispiel für einen solchen Rechtsakt ist die Entscheidung der nationalen Verwaltung, die der Rechtssache C-281/16, Vereniging Hoekschewaards Landschap, ECLI:EU:C:2017:774 zugrunde lag.
[28] Berka, W. (2012), Verfassungsrecht4. Wien: SpringerWienNewYork (para 1113 et seq)
[29] Frank, S. L. (2019), Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts und europäische Gerichtsbarkeit. Wien: Verwaltungsakademie des Bundes (123)
[30] Ein Beispiel für ein solches Vorabentscheidungsersuchen findet sich in der Rechtssache C-281/16, Vereniging Hoekschewaards Landschap, ECLI:EU:C:2017:774.
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Wenn die Behörde die gesetzlich festgesetzte Frist zur Erlassung einer Entscheidung verletzt, können die Parteien des Verfahrens Säumnisbeschwerde erheben.[1] Das Verstreichen der Entscheidungsfrist ist glaubhaft zu machen. Verfrühte Säumnisbeschwerden sind zurück zu weisen. Die säumige Behörde hat die Möglichkeit, entweder die Sache dem Verwaltungsgericht vorzulegen oder innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid selbst zu erlassen. Im ersteren Fall kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst auf Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung.
Wenn öffentliche Organe die Gesetze durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten oder Unterlassung vollziehen, gibt es die Möglichkeit, den Bund, die Länder, die Gemeinden, sonstiges Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung zu klagen. Diese Amtshaftung ist die Haftung des Staates (zB der Bundesregierung, Landesregierungen und der Gemeinden). Nach dem Amtshaftungsgesetz (AHG) haften diese Rechtsträger nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Das vollziehende Organ haftet nicht gegenüber dem Geschädigten. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen. Sämtliche Rechtsmittel müssen ausgeschöpft werden, bevor eine Amtshaftungsklage erhoben werden kann. Der Geschädigte hat daher zuerst zu versuchen, den Schaden durch Rechtsmittel/Beschwerde/Revision abzuwenden.
Wenn eine Person des öffentlichen Rechts vorsätzlich ihr Amt missbraucht (Amtsmissbrauch), hat sie mit schwerwiegenden rechtlichen Folgen nach dem Strafrecht zu rechnen.[2]
Abgesehen von den oben beschriebenen Konstellationen gibt es keine allgemeinen Bestimmungen zu Rechtsmitteln bei Unterlassungen, zB gegen fehlende Inspektionen oder unzureichende Maßnahmen bei Verletzungen von Umweltschutzvorschriften.
Im Falle, dass eine Einzelperson nicht einem Urteil Folge leistet, wird ein Exekutionsverfahren durch das Gericht eingeleitet. Sogar in Fällen von Geldstrafen, zB bei Verwaltungsstrafen, kann eine erfolglose Exekution zu einer Haft führen.
[1] Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG.
[2] § 302 Abs 1 und 2 Strafgesetzbuch (StGB).
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