Rechtsberufe

Slowenien

Diese Seite gibt Ihnen einen Überblick über die Rechtsberufe in Slowenien:

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Slowenien

Organisation der Rechtsberufe

Rechtsberufe

In der Republik Slowenien kann eine Person, die einen Hochschulabschluss in Rechtswissenschaften besitzt oder ein Studium der Rechtswissenschaften im Rahmen des ersten und des zweiten Zyklus des Bologna-Prozesses abgeschlossen hat, verschiedene Berufe im Bereich der Justiz ausüben, wie etwa den eines Richters, Staatsanwalts, Staatsprokurators, Rechtsanwalts oder Notars.

Staatsanwalt

Organisation

Neben anderen gesetzlich geregelten Zuständigkeiten tritt der Staatsanwalt (državni tožilci) als Vertreter der öffentlichen Anklage auf (Artikel 135 der Verfassung der Republik Slowenien). Befugnisse und Organisation der Staatsanwaltschaft sind größtenteils im Gesetz über die Staatsanwaltschaft (Zakon o državnem tožilstvu) und in der Strafprozessordnung (Zakon o kazenskem postopku) geregelt.

Es gibt in Slowenien 11 Bezirksstaatsanwaltschaften (okrožno državno tožilstvo) (Celje, Koper, Kranj, Krško, Ljubljana, Maribor, Murska Sobota, Nova Gorica, Novo Mesto, Ptuj und Slovenj Gradec), eine für ganz Slowenien zuständige Fachstaatsanwaltschaft (Specializirano državno tožilstvo) sowie die Generalstaatsanwaltschaft (Vrhovno državno tožilstvo Republike Slovenije) in Ljubljana.

Die Sonderstaatsanwaltschaft ist zuständig für die Verfolgung krimineller Tätigkeiten in den Bereichen traditionelle organisierte Kriminalität und Wirtschaftskriminalität, Terrorismus und Korruption sowie von anderen kriminellen Aktivitäten, die eine Aufdeckung und Strafverfolgung durch speziell organisierte und ausgebildete Staatsanwälte erfordern. Eine gesonderte Abteilung für die Untersuchung und Verfolgung von Beamten mit Sonderbefugnissen (Odelek za preiskovanje in pregon uradnih oseb s posebnimi pooblastili, auch bekannt als „posebni oddelek“ oder „Abteilung für Sonderermittlungen“) arbeitet als organisatorisch unabhängige Einheit innerhalb der Behörde. Die Staatsanwälte in dieser gesonderten Abteilung sind für die Verfolgung von Straftaten zuständig, die von Beamten der Polizei, interner Agenturen mit Polizeibefugnissen, der Militärpolizei, des Nachrichten- und Sicherheitsdienstes des Verteidigungsministeriums oder des slowenischen Nachrichten- und Sicherheitsdienstes begangen wurden. Zudem unterstützen sie die für die Abteilung arbeitenden Polizeibeamten.

Die Generalstaatsanwaltschaft ist die oberste staatsanwaltliche Behörde des Landes. Ihr sind unterstellt:

  • Generalstaatsanwälte (vrhovni državni tožilci) und Oberstaatsanwälte (višji državni tožilci),
  • Staatsanwälte, die ihre Funktion vorübergehend oder in Teilzeit ausüben.

In Rechtsmittelverfahren vor höheren Gerichten (višja sodišča) vertreten Oberstaatsanwälte in Slowenien Berufungen bzw. Revisionen. Für Verfahren über außerordentliche Rechtsmittel in Straf-, Zivil- und Verwaltungssachen vor dem Obersten Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodišče Republike Slovenije) sind die Generalstaatsanwälte zuständig.

Die Generalstaatsanwaltschaft besteht aus

  • drei Abteilungen (Strafrechtsabteilung (kazenski oddelek), Abteilung für Zivil- und Verwaltungssachen (civilno-upravni oddelek) und Abteilung für Ausbildung und Expertenaufsicht (oddelek za izobraževanje in strokovni nadzor)) und
  • dem Sachverständigeninformationszentrum (Strokovno informacijski center), das unter anderem fachliche Unterstützung in den Bereichen Steuern, Finanzen, Rechnungslegung und auf anderen für die effiziente Arbeit der Staatsanwälte notwendigen Gebieten leistet und die Entwicklung, die Einheitlichkeit und die IT-Unterstützung der Arbeit der Staatsanwaltschaften sicherstellt.

Aufgaben und Pflichten

Wichtigste Aufgabe des Staatsanwalts ist die Verfolgung von Straftaten. Er

  • muss alles Notwendige tun, um kriminelle Aktivitäten aufzudecken, Straftäter ausfindig zu machen und die Arbeit der Polizei in Ermittlungsverfahren, in denen die Polizei vom Staatsanwalt organisatorisch unabhängig ist, anzuleiten,
  • beantragt die Einleitung von Ermittlungen,
  • erhebt und vertritt die Anklage beim zuständigen Gericht und
  • legt Rechtsmittel gegen nicht endgültige Gerichtsentscheidungen und außerordentliche Rechtsbehelfe gegen endgültige Gerichtsentscheidungen ein (Rechtsmittel gegen Entscheidungen von erstinstanzlichen Gerichten in Strafrechtsfällen werden von dem Staatsanwalt eingelegt, der die Anklage vor dem erstinstanzlichen Gericht vertreten hat, wohingegen außerordentliche Rechtsbehelfe von Generalstaatsanwälten eingelegt werden).

Gemäß dem geltenden Strafrecht haben Staatsanwälte unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, statt der Strafverfolgung andere Alternativen zu wählen. Hierzu zählt eine Überleitung des Falls in ein Vergleichsverfahren und die bedingte Aussetzung der Strafverfolgung, wenn die betreffende Person bereit ist, sich den Anweisungen des Staatsanwaltes entsprechend zu verhalten. Haben diese Maßnahmen Erfolg, kann der Staatsanwalt von einer Anklage absehen, d. h. der Fall wird außergerichtlich geregelt. Außerdem kann der Staatsanwalt dem Gericht vorschlagen, einen Strafbefehl zu erlassen, mit dem der Angeklagte zu einer bestimmten Strafe oder Maßnahme verurteilt wird, ohne dass eine Hauptverhandlung stattfindet.

Darüber hinaus nimmt die Generalstaatsanwaltschaft Aufgaben außerhalb des Strafrechts wahr. Die in der Abteilung für Zivil- und Verwaltungssachen, einer der drei Abteilungen der Generalstaatsanwaltschaft, tätigen Generalstaatsanwälte können gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts (pritožbeno sodišče) in streitigen Verfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und anderen Zivilverfahren Rechtmäßigkeitsklage (zahteva za varstvo zakonitosti) erheben. Voraussetzung für dieses außerordentliche Rechtsmittel ist, dass es um den Schutz des öffentlichen Interesses geht, was nur durch die Generalstaatsanwaltschaft festgestellt werden kann. Die Prozessparteien können daher keine Rechtmäßigkeitsklage erheben.

Richter

Organisation

Berufs- und Laienrichter

Die Rechtsstellung des Richters ergibt sich aus den Artikeln 125 bis 134 der Verfassung der Republik Slowenien und dem Gesetz über das Justizwesen (Zakon o sodniški službi). Richter sind Beamte und werden von der Staatsversammlung (Državni zbor) auf Vorschlag des Richterrats (Sodni svet) ernannt. Das Richteramt ist nicht befristet und die Altersgrenzen sowie andere für die Ernennung relevante Voraussetzungen sind gesetzlich festgelegt.

Für die Ernennung zum Richter sind bestimmte allgemeine Voraussetzungen zu erfüllen. Der Bewerber

  1. muss die slowenische Staatsbürgerschaft besitzen und die slowenische Sprache aktiv beherrschen,
  2. muss geschäftsfähig sein und sich in einem guten allgemeinen Gesundheitszustand befinden,
  3. muss das 30. Lebensjahr vollendet haben,
  4. muss in Slowenien ein Hochschulstudium als Jurist abgeschlossen oder den Abschluss Bachelor of Law (UN) oder Master of Law oder einen gleichwertigen Abschluss im Ausland erworben haben, der durch einen ausländischen Qualifikationsnachweis bescheinigt wird, dem eine Stellungnahme zur Qualifikation oder ein Beschluss über die Anerkennung der Qualifikation für Beschäftigungszwecke oder eine Nostrifizierungsurkunde (odločba o nostrifikaciji) beigefügt ist,
  5. muss das juristische Staatsexamen bestanden haben,
  6. darf nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sein,
  7. darf nicht rechtskräftig verurteilt worden oder angeklagte Partei eines Verfahrens im Zusammenhang mit einer Straftat sein, die von Amts wegen verfolgt wird.

Nach dem Ende ihrer Amtszeit erfüllen Richter, die in einem Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren ein Urteil gesprochen haben, durch das gegen grundlegende Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoßen wurde, nicht mehr die Bedingungen für die Wahl zum Richter.

Richter haben Beamtenstatus und sind in der Ausübung ihrer Amtspflichten an die Verfassung und das Gesetz gebunden. Das Richteramt ist nicht vereinbar mit Ämtern in anderen Staatsorganen, Organen der kommunalen Selbstverwaltung, Gremien politischer Parteien sowie anderen Ämtern und Tätigkeiten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Eine formelle Spezialisierung in der Richterausbildung gibt es nicht. Auf welchem Rechtsgebiet ein Richter hauptsächlich tätig ist, hängt von der internen Struktur des jeweiligen Gerichts ab. In jedem Gericht gibt es für die unterschiedlichen Arten von Rechtsstreitigkeiten verschiedene Abteilungen, denen die Richter im Jahresarbeitsplan zugeteilt werden. Der Richterrat der Republik Slowenien entscheidet über Beförderungen in höhere Richterämter und Besoldungsgruppen. Er schlägt der Staatsversammlung auch die Amtsenthebung eines Richters vor, wenn dieser in Ausübung seiner Amtspflichten die Verfassung verletzt, einen schwerwiegenden Gesetzesverstoß begeht oder sich durch vorsätzlichen Amtsmissbrauch strafbar macht. Die Laufbahnstufen des Richters werden durch die Gerichtsorganisation in Slowenien bestimmt. Richter können an Kreis-, Bezirks- oder Obergerichten (okrajni sodniki, okrožni sodniki, višji sodniki) oder am Obersten Gerichtshof (vrhovni sodniki) tätig sein.

Die Richter sind im Slowenischen Richterverband organisiert, der der Internationalen Richtervereinigung angehört; die Mitgliedschaft ist freiwillig.

Gerichtskammern können sowohl Berufsrichter (poklicni sodniki) als auch Laienrichter (sodniki porotniki) umfassen. Ist laut Gesetz eine Kammer als Spruchkörper vorgesehen, so besteht diese vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen aus einem vorsitzenden Berufsrichter und zwei Laienrichtern. Ist gesetzlich eine Kammer mit fünf Richtern als Spruchkörper vorgeschrieben, setzt sich die Kammer vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen aus einem vorsitzenden Berufsrichter, einem weiteren Berufsrichter sowie drei Laienrichtern zusammen. Zum Laienrichter kann jeder slowenische Staatsbürger ernannt werden, der das 30. Lebensjahr vollendet hat, nicht wegen einer von Amts wegen verfolgten Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, geschäftsfähig ist, sich in einem allgemeinen guten Gesundheitszustand befindet und die slowenische Sprache aktiv beherrscht. Die Amtszeit von Laienrichtern beträgt fünf Jahre; eine Wiederernennung ist möglich. Der vorsitzende Richter eines Obergerichts ernennt und entlässt die Laienrichter der Bezirksgerichte, die in den Zuständigkeitsbereich des Obergerichts fallen.

Richterrat der Republik Slowenien

Der Richterrat der Republik Slowenien (Sodni svet RS) ist das für die Regulierung des Berufsstands zuständige zentrale Gremium.

Der Richterrat umfasst 11 Mitglieder.

Fünf Mitglieder werden auf Vorschlag des Präsidenten der Republik Slowenien von der Staatsversammlung aus einem Kreis von Rechtsprofessoren und Anwälten gewählt, die restlichen sechs Mitglieder werden auf der Grundlage einer von Vollzeitrichtern vorgelegten Auswahl ernannt. Die Mitglieder des Richterrats wählen aus ihren Reihen einen Vorsitzenden.

Der Richterrat hat folgende Befugnisse:

Gemäß den Vorschriften für die Gerichte und den Justizdienst hat der Richterrat

1. mit Bezug auf die Auswahl, Ernennung und Amtsenthebung von Richtern, Gerichtspräsidenten und stellvertretenden Gerichtspräsidenten am Gericht die Befugnis,

  • eine vorläufige Stellungnahme im Rahmen des Verfahrens zur Ernennung des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs abzugeben,
  • der Staatsversammlung Kandidaten für die Ernennung zum Richter des Obersten Gerichtshofs vorzuschlagen,
  • Gerichtspräsidenten und stellvertretende Gerichtspräsidenten zu ernennen und sie ihres Amtes zu entheben, mit Ausnahme des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs,
  • Kandidaten für Richterstellen auszuwählen,
  • der Staatsversammlung Kandidaten für die Wahl zum Richter vorzuschlagen,
  • Richter auf frei gewordene Richterstellen zu ernennen,
  • im Rahmen des Amtsenthebungsverfahrens des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs eine begründete Stellungnahme abzugeben,
  • die Staatsversammlung über ein rechtskräftiges Urteil, durch das ein Richter verurteilt wird, zu unterrichten,
  • der Staatsversammlung die Amtsenthebung von Richtern vorzuschlagen,
  • Feststellungsbescheide zur Beendigung der richterlichen Tätigkeit oder des richterlichen Dienstes zu erlassen.

2. Mit Bezug auf andere Personalangelegenheiten von Richtern kann der Richterrat über Folgendes entscheiden:

  • die Unvereinbarkeit des richterlichen Amts,
  • die Beförderung in ein höheres richterliches Amt,
  • eine schnellere Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe, auf die Stelle eines leitenden Richters (svetnik) oder in ein höheres richterliches Amt,
  • die außerordentliche Beförderung in ein höheres richterliches Amt,
  • die Bestätigung, dass ein Richter nicht für den richterlichen Dienst geeignet ist,
  • einen Vorschlag zur Behebung eines Verstoßes durch einen Richter, der seine Unabhängigkeit in irgendeiner Weise beeinträchtigt sieht,
  • Rechtsmittel gegen eine Versetzungs- oder Ernennungsentscheidung für eine Richterstelle, ein richterliches Amt oder die Stelle eines leitenden Richters und gegen die Entscheidung über die Einstufung in Besoldungsgruppen,
  • die Versetzung von Richtern,
  • die Abordnung eines Richters an das Verfassungsgericht der Republik Slowenien, den Obersten Gerichtshof, das Oberste Gericht, die Sonderabteilung eines Bezirksgerichts, den Fachdienst des Justizrats, das Zentrum für richterliche Ausbildung oder – für anspruchsvollere technische Aufgaben – an das Ministerium,
  • die Befreiung vom richterlichen Dienst und
  • die Vergabe von Richterstipendien.

3. Mit Blick auf Disziplinarverfahren hat der Richterrat die Befugnis,

  • Disziplinarorgane zu ernennen,
  • Vorschläge zur Einleitung von Disziplinarverfahren gegen einen Richter vorzulegen,
  • eine Disziplinarstrafe gegen einen Richter zu vollstrecken, wenn gegen ihn nach dem für den richterlichen Dienst geltenden Recht eine Disziplinarstrafe in Form der Aussetzung der Beförderung, der Kürzung der Bezüge oder der Versetzung an ein anderes Gericht festgesetzt wurde,
  • über eine vorübergehende Entfernung des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs aus dem richterlichen Dienst zu entscheiden,
  • über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs über die vorläufige Entfernung eines Richters aus dem richterlichen Dienst zu entscheiden.

4. Des Weiteren ist der Richterrat befugt,

  • nach Stellungnahme des Justizministers die Kriterien für die Auswahl von Kandidaten für Richterstellen sowie die Kriterien für die Qualität der Leistungen von Richtern für die Bewertung ihrer Tätigkeiten anzunehmen,
  • einen richterlichen Verhaltenskodex zu erlassen,
  • die Mitglieder des Ethik- und Integritätsausschusses (Komisija za etiko in integriteto) zu ernennen,
  • Weisungen für das Verfahren zur Wahl der Personalratsmitglieder und die Durchführung der Wahlen zu erlassen,
  • die Strategie zur Aufdeckung und Handhabung des Korruptionsrisikos, dem die Gerichte ausgesetzt sind, zu genehmigen und deren Umsetzung zu überwachen,
  • eine vorläufige Stellungnahme zu den Stellenplänen der Gerichtsabteilungen abzugeben,
  • eine vorläufige Stellungnahme im Rahmen des Verfahrens zur Festlegung der Richterstellen an den einzelnen Gerichten abzugeben,
  • eine Stellungnahme zum Jahresbericht des Obersten Gerichtshofs über die Effizienz und Wirksamkeit der Gerichte und zum vorgeschlagenen Finanzplan für die Gerichte abzugeben,
  • gegenüber der Staatsversammlung und dem Justizministerium Stellung zu den Gesetzen zu nehmen, die die Gerichte und den richterlichen Dienst regeln,
  • die Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit von Vorschriften zu beantragen, wenn diese den verfassungsrechtlichen Status oder die verfassungsmäßigen Rechte der Richterschaft beeinträchtigen,
  • begründete Anträge auf einen Überblick über die Vorgänge in spezifischen Fällen zu stellen oder
  • eine Stellungnahme zu Haftanordnungen oder zur Einleitung eines Strafverfahrens abzugeben.

Der Richterrat fasst seine Beschlüsse in öffentlicher Abstimmung und mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen aller seiner Mitglieder, sofern im Gesetz oder in der Geschäftsordnung nichts anderes vorgesehen ist.

Der Richterrat entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller seiner Mitglieder in den folgenden Fällen:

  • bei Vorschlägen für die Wahl von Richtern,
  • bei der Ernennung und Beförderung von Richtern,
  • bei der Ernennung und Amtsenthebung von Gerichtspräsidenten und stellvertretenden Gerichtspräsidenten,
  • bei der Einstufung in eine Besoldungsgruppe,
  • bei Rechtsmitteln gegen Versetzungs- oder Ernennungsentscheidungen für eine Richterstelle, ein richterliches Amt oder die Stelle eines leitenden Richters,
  • bei Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung über die Einstufung in eine Besoldungsgruppe,
  • bei Vorschlägen zur Amtsenthebung von Richtern,
  • bei der Entscheidung, dass ein Richter nicht für den richterlichen Dienst geeignet ist,
  • bei der Annahme der Kriterien für die Auswahl von Kandidaten für Richterstellen,
  • bei der Annahme der Kriterien für die Qualität der Leistung der Richter,
  • bei sonstigen Aufgaben, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist.

Der Richterrat kann im Rahmen seiner Geschäftsordnung in weiteren Angelegenheiten mit einer Zweidrittelmehrheit aller seiner Mitglieder Entscheidungen fällen.

Rechtsanwalt

Nach Artikel 137 der Verfassung der Republik Slowenien ist die Rechtsanwaltschaft (odvetništvo) als Bestandteil der Rechtspflege ein selbstständiger und unabhängiger Berufsstand, der durch das Gesetz geregelt wird. Nach der Rechtsanwaltsordnung (Zakon o odvetništvu) umfassen die Aufgaben des Rechtsanwalts die Rechtsberatung, die Vertretung und Verteidigung vor Gericht und anderen Staatsorganen, das Abfassen von Schriftstücken sowie die Vertretung von Parteien in ihren Rechtsverhältnissen. Nur ein Rechtsanwalt darf eine Partei entgeltlich vor Gericht vertreten; in bestimmten Fällen kann ein Rechtsreferendar den Rechtsanwalt vertreten.

Wer als Rechtsanwalt tätig sein will, muss

  1. slowenischer Staatsbürger sein,
  2. geschäftsfähig sein,
  3. einen der folgenden Berufsabschlüsse in der Republik Slowenien oder einen gleichwertigen Abschluss im Ausland erworben haben, der entsprechend dem Gesetz zur Anerkennung und Bewertung von Bildungsabschlüssen anerkannt worden ist:
    • den Hochschulabschluss als Jurist,
    • den Abschluss als Bachelor of Laws (UN) und Master of Laws,
    • den Abschluss als Master of Laws im Rahmen eines Masterprogramms des zweiten Zyklus des Bologna-Prozesses,
  4. das juristische Staatsexamen bestanden haben,
  5. vier Jahre Berufserfahrung als Jurist mit Hochschulabschluss nachweisen, wovon mindestens ein Jahr nach bestandenem juristischem Staatsexamen in einem regulären Vollzeit-Arbeitsverhältnis bei einem Rechtsanwalt oder in einer Kanzlei, an einem Gericht, bei einer Staatsanwaltschaft, einer Staatsprokuratur oder einem Notar absolviert worden sein muss,
  6. die slowenische Sprache aktiv beherrschen,
  7. für diese Tätigkeit ausreichend vertrauenswürdig sein,
  8. über eine geeignete Ausstattung und Räumlichkeiten für die Tätigkeit als Rechtsanwalt verfügen,
  9. bei der slowenischen Rechtsanwaltskammer (Odvetniška zbornica Slovenije) in einer Prüfung seine Kenntnis des Gesetzes zur Rechtsanwaltschaft, des offiziellen Anwaltsgebührenverzeichnisses und des Verhaltenskodex für Rechtsanwälte nachgewiesen haben.

Nur ein Rechtsanwalt darf im Strafverfahren als Verteidiger auftreten.

In Zivilsachen können sich die Parteien vor Kreisgerichten von beliebigen Personen vertreten lassen, die uneingeschränkt geschäftsfähig sind, vor Bezirks- und Obergerichten sowie dem Obersten Gerichtshof hingegen nur von einem Rechtsanwalt oder einer anderen Person, die das juristische Staatsexamen abgelegt hat. In außerordentlichen Rechtsmittelverfahren besteht hingegen Anwaltszwang (ausgenommen für Personen, die selbst bzw. deren gesetzliche Vertreter das juristische Staatsexamen abgelegt haben).

Auch in sämtlichen Verfahren, in denen das Gesetz zur Regelung der staatlichen Aufsicht über psychisch Gestörte (Zakon o duševnem zdravju) Anwendung findet, ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zwingend vorgeschrieben.

Ein ausländischer Rechtsanwalt, der die Anwaltszulassung für seinen Herkunftsstaat besitzt, darf unter Beachtung der in der Rechtsanwaltsordnung festgelegten Bedingungen in der Republik Slowenien

  • bestimmte anwaltliche Dienstleistungen erbringen,
  • unter der Berufsbezeichnung seines Heimatstaates als Rechtsanwalt tätig sein,
  • unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ (odvetnik) als Rechtsanwalt tätig sein.

Als Herkunftsstaat gilt der Staat, in dem der Rechtsanwalt die Anwaltszulassung besitzt und den nach den Vorschriften dieses Staats erworbenen Rechtsanwaltstitel führen darf.

Ein Rechtsanwalt aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Sinne des betreffenden Gesetzes ist ein Anwalt, der in einem Mitgliedstaat die Anwaltszulassung besitzt und den nach den Vorschriften dieses Staats erworbenen Rechtsanwaltstitel führen darf. Ein Rechtsanwalt aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wird in das Verzeichnis der ausländischen Rechtsanwälte eingetragen, die in der Republik Slowenien unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ mit allen für einen praktizierenden Anwalt geltenden Rechten und Pflichten als Rechtsanwalt tätig sein dürfen, sofern die betreffende Person die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und in einer Prüfung ihre Kenntnisse des nationalen Rechts der Republik Slowenien nachgewiesen hat. Inhalt und Ablauf der Prüfung sind in der Prüfungsordnung für ausländische Anwälte (Uredba o preizkusnem izpitu za odvetnike iz drugih držav) genau geregelt.

Ein Anwalt darf unter bestimmten Voraussetzungen in der gesetzlich zugelassenen Form Werbung für seine Dienste betreiben. Er kann seinen Beruf selbstständig oder in einer Anwaltskanzlei ausüben. Die Dachorganisation der Rechtsanwälte ist die slowenische Rechtsanwaltskammer (Odvetniška zbornica Slovenije) mit eigener Geschäftsordnung und Satzung. Der Rechtsanwalt erhält seine Zulassung mit der Eintragung in das von der slowenischen Rechtsanwaltskammer geführte Verzeichnis. Rechtsanwälte, die eine Fachausbildung in der vorgeschriebenen Stufe oder Fachrichtung absolviert haben, können unter bestimmten Voraussetzungen bei der slowenischen Rechtsanwaltskammer die Anerkennung als Fachanwalt beantragen. Die Gebühren für die anwaltlichen Dienstleistungen sind in dem von der slowenischen Rechtsanwaltskammer mit Genehmigung des Justizministers angenommenen Anwaltsgebührenverzeichnis festgelegt.

Rechtsdatenbanken

Grundsätzliche Vorschriften für die Rechtsanwaltschaft stehen auf der Website der Rechtsanwaltskammer in englischer Sprache zur Verfügung.

Die Rechtsanwaltskammer unterhält eine Suchmaschine (in slowenischer und englischer Sprache) für die Anwaltssuche nach:

  • Namen,
  • Regionen,
  • Fremdsprachenkenntnissen und
  • Arbeitsgebieten.

Notar

Organisation

Gemäß Artikel 137 Absatz 2 der Verfassung der Republik Slowenien ist das Amt des Notars (notarji) ein gesetzlich geregeltes öffentliches Amt. Die Notarordnung (Zakon o notariatu) besagt, dass Notare als Personen, die öffentliches Vertrauen genießen, öffentliche Urkunden über Rechtsgeschäfte, Willenserklärungen oder Sachfeststellungen, aus denen sich bestimmte Rechte ergeben, aufsetzen, Urkunden, Geld und Wertpapiere zur Aushändigung an Dritte oder Staatsorgane in Verwahrung nehmen sowie auf gerichtliche Anweisung die dem Notar gesetzlich übertragbaren Aufgaben wahrnehmen.

Für die Ernennung zum Notar muss eine Person

  1. die slowenische Staatsbürgerschaft oder die eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder eines Mitgliedstaats der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung besitzen,
  2. geschäftsfähig sein und sich in einem guten allgemeinen Gesundheitszustand befinden,
  3. in Slowenien ein Hochschulstudium als Jurist abgeschlossen oder den Abschluss Bachelor of Law (UN) oder Master of Law oder einen gleichwertigen Abschluss im Ausland erworben haben, der durch einen ausländischen Qualifikationsnachweis bescheinigt wird, dem eine Stellungnahme zur Qualifikation oder ein Beschluss über die Anerkennung der Qualifikation für Beschäftigungszwecke oder eine Nostrifizierungsurkunde (odločba o nostrifikaciji) beigefügt ist,
  4. das juristische Staatsexamen bestanden haben,
  5. fünf Jahre Berufserfahrung als Volljurist, davon mindestens ein Jahr bei einem Notar und ein Jahr an einem Gericht, bei einem Rechtsanwalt oder einer Staatsprokuratur nachweisen,
  6. als vertrauenswürdig für die Wahrnehmung der notariellen Aufgaben gelten,
  7. die slowenische Sprache aktiv beherrschen,
  8. über eine geeignete Ausstattung und Räumlichkeiten für die Wahrnehmung der notariellen Aufgaben verfügen,
  9. jünger sein als 64 Jahre.

Ungeachtet der vorstehenden Ziffer 1 können Staatsbürger eines Landes, das kein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums und nicht die Schweizerische Eidgenossenschaft oder ein Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, ebenfalls zum Notar bestellt werden, sofern der Grundsatz der Gegenseitigkeit rechtlich und faktisch gewahrt bleibt.

Die Aufgaben des Notars sind mit denen eines Rechtsanwalts oder eines vergüteten Amtes oder einer vergüteten Funktion unvereinbar.

Der Notar darf nichts tun, was der für die Ausübung seiner Amtspflichten gebotenen Ehrbarkeit und Integrität schadet oder das Vertrauen in seine Unbefangenheit oder die Glaubwürdigkeit der von ihm aufgesetzten Urkunden gefährden kann.

Der Notar wird vom Justizminister für eine unbesetzte Notarstelle bestellt. Vor der Bestellung holt der Minister die Stellungnahme der slowenischen Notarkammer (Notarska zbornica Slovenije) zu den Bewerbern ein. Die Zahl der Notarstellen ist begrenzt und wird anhand von Kriterien des Justizministeriums festgelegt. Kommt es während der Amtsausübung zu einer der im Gesetz aufgeführten Unregelmäßigkeiten, wird die Bestellung des Notars vom Justizminister widerrufen. Die Notarkammer ist die Dachorganisation der Notare.

Notare sind gesetzlich zur Mitgliedschaft in der slowenischen Notarkammer verpflichtet.

Aufgaben und Pflichten

Der Notar übt ein öffentliches Amt aus, indem er in erster Linie öffentliche und private Urkunden ausstellt. Dies ist für die Sicherheit von Rechtsgeschäften außerordentlich wichtig.

Zu den vom Notar ausgestellten öffentlichen Urkunden zählen vor allem notarielle Niederschriften und Protokolle. Ein Notar kann Verträge jeglicher Art aufsetzen, aber bestimmte Arten von Verträgen und Satzungen von Kapitalgesellschaften sind nach slowenischem Recht nur in notariell beurkundeter Form rechtsgültig. Ein Notar kann auch ein Testament oder eine letztwillige Verfügung aufnehmen. Ferner müssen gelegentlich auch Unterschriften und Abschriften von Schriftstücken notariell beglaubigt sein, damit sie vor Gericht rechtswirksam sind. Schriftstücke und Wertpapiere können bei einem Notar hinterlegt werden.

Rechtsdatenbanken

Auf der Website der Notarkammer steht ein Verzeichnis aller Notare in Slowenien mit Kontaktinformationen und einer einfachen Suchmaschine zur Verfügung.

Die drei von der Notarkammer geführten Register sind ebenfalls über deren Website zugänglich:

Weitere Rechtsberufe

Gerichtsassistent (Sodniški pomočnik)(372 KB)  PDF (372 Kb) en

Staatsprokuratoren

Die Aufgaben des Staatsprokurators sind im neuen Gesetz über die Staatsprokuratur geregelt, das am 20. November 2017 in Kraft trat und tiefgreifende Änderungen für die Institution des Staatsprokurators mit sich gebracht hat.

Die Staatsprokuratur nimmt fachliche Aufgaben auf dem Gebiet des Schutzes des Eigentums und anderer Rechte und Interessen des Staates wahr, indem sie die Vertretung des Staates vor Gerichten und Verwaltungsbehörden in der Republik Slowenien, vor ausländischen Gerichten und Schiedspanels sowie vor internationalen Gerichten und Schiedspanels übernimmt, Rechtsberatung leistet, Streitigkeiten in Vorverfahren friedlich beilegt und andere durch dieses oder andere Gesetze festgelegte Aufgaben wahrnimmt.

Die Aufgaben der Staatsprokuratur werden vom Generalstaatsprokurator und dem stellvertretenden Generalstaatsprokurator als Amtsträger sowie von leitenden Staatsprokuratoren, Staatsprokuratoren und Kandidaten für das Amt des Staatsprokurator, die nunmehr den Status von Beamten haben, wahrgenommen. Zur Vermeidung politisch motivierter Ernennungen ist im Verfahren zur Auswahl des Generalstaatsprokurators und der leitenden Staatsprokuratoren vorgesehen, dass ein unabhängiger Sachverständigenausschuss mit der Beurteilung der Eignung der Kandidaten beauftragt wird.

Der Generalstaatsprokurator wird von der Regierung der Republik Slowenien auf begründeten Vorschlag des Justizministers nach Einholung der Stellungnahme des Ausschusses, der mit der Beurteilung der Eignung der Kandidaten betraut ist, ernannt. Der stellvertretende Generalstaatsprokurator wird von der Regierung der Republik Slowenien auf Vorschlag des Generalstaatsprokurators und im Einvernehmen mit dem Justizminister ernannt und muss aus dem Kreis der leitenden Staatsprokuratoren ausgewählt werden. Die Amtszeit des Generalstaatsprokurators und seines Stellvertreters beträgt jeweils sechs Jahre, mit der Möglichkeit der Wiederernennung. Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit eines leitenden Staatsprokurators, eines Staatsprokurators oder eines Kandidaten für das Amt des Staatsprokurators ist die Begründung eines Arbeitsverhältnisses, bei dem neben den besonderen Voraussetzungen des Gesetzes über die Staatsprokuratur auch die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Der Staatsprokurator ist in der Ausübung der Vertretung vor Gericht unabhängig.

Links zum Thema

Informationen zu Rechtsberufen auf der Website der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Slowenien

Informationen zu Rechtsberufen

Informationen zu Rechtsberufen auf der Website der slowenischen Justiz

Informationen zu Rechtsberufen auf der Website der slowenischen Rechtsanwaltskammer

Informationen zu Rechtsberufen auf der Website der slowenischen Notarkammer

Informationen zu Rechtsberufen auf der Website der Staatsprokuratur

Letzte Aktualisierung: 07/01/2022

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