Rechtsberufe

Slowakei

Diese Seite gibt Ihnen einen Überblick über die Rechtsberufe in der Slowakei.

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Slowakei

Rechtsberufe – Einführung

Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

Organisation

Die Staatsanwaltschaft der Slowakischen Republik ist eine unabhängige staatliche Behörde, an deren Spitze der Generalstaatsanwalt steht. Im Rahmen ihrer Befugnisse schützt die Staatsanwaltschaft die Rechte und die gesetzlich geschützten Interessen von natürlichen und juristischen Personen sowie des Staates.

Die Staatsanwaltschaft der Slowakischen Republik verfügt über ein gesondertes Haushaltskapitel innerhalb des Staatshaushalts.

Der Status und die Rolle der Staatsanwaltschaft und des Generalstaatsanwalts sind durch die Verfassung der Slowakischen Republik (Artikel 149) sowie durch das Gesetz Nr. 153/2001 über die Staatsanwaltschaft geregelt, in dem zugleich die Befugnisse des Generalstaatsanwalts und sonstiger Staatsanwälte festgelegt sind. In diesem Gesetz sind darüber hinaus die Organisation und die Verwaltung der Staatsanwaltschaft geregelt. Der Status, die Rechte und die Zuständigkeiten der Staatsanwälte gehen aus dem Gesetz Nr. 154/2001 über Staatsanwälte und Staatsanwaltsanwärter hervor.

Hierarchie

Ihre Aufgabe als eine das Recht hütende Behörde macht eine hierarchische Organisation der Staatsanwaltschaft erforderlich. Sie sorgt für die einheitliche Umsetzung von Gesetzen und sonstigen allgemein anwendbaren Rechtsvorschriften sowie des Strafrechts.

Innerhalb der Staatsanwaltschaft besteht eine Rangordnung unter den Staatsanwälten, die dabei allesamt dem Generalstaatsanwalt unterstehen.

Befugnisse

Die Befugnisse der Staatsanwaltschaft umfassen:

  • die Strafverfolgung von Personen, die unter Verdacht stehen, eine strafbare Handlung begangen zu haben, und die Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften sowohl vor der Einleitung einer strafrechtlichen Verfolgung nach dem einschlägigen Gesetz als auch während des Ermittlungsverfahrens;
  • die Sicherstellung der Einhaltung der Rechtsvorschriften hinsichtlich der Orte und der Bedingungen der Festhaltung von Personen, deren Freiheit aufgrund einer Entscheidung eines Gerichts oder eines anderen befugten Staatsorgans entzogen oder eingeschränkt worden ist;
  • die Ausübung ihrer Befugnisse in Gerichtsverfahren;
  • die Vertretung des Staates in Gerichtsverfahren gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften;
  • im gesetzlich festgelegten Umfang die Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften durch öffentliche Verwaltungsbehörden;
  • die Ausübung ihrer Befugnisse im Bereich der internationalen Zusammenarbeit in dem Umfang, der in den einschlägigen Rechtsvorschriften, in internationalen Verträgen, die in der gesetzlich festgelegten Weise verkündet werden, und in rechtsverbindlichen Rechtsakten der EU festgelegt ist;
  • die Teilnahme an der Ausarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen zur Verhütung von Verstößen gegen Gesetze und sonstige allgemeinverbindliche Rechtsvorschriften;
  • die Unterstützung bei der Beseitigung der Ursachen von und Voraussetzungen für kriminelle(n) Handlungen sowie bei der Verhütung und Bekämpfung von Straftaten;
  • die Unterstützung bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften (Beteiligung am gesetzgeberischen Prozess);
  • die Durchführung sonstiger Aufgaben, die in einem bestimmten Gesetz oder Rechtsakt oder einem in nationales Recht umgesetzten internationalen Abkommen vorgesehen sind.

Zölle

Der Generalstaatsanwalt und die einzelnen Staatsanwälte nehmen alle Aufgaben wahr, die in den Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft fallen, und machen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Pflichten von allen verfügbaren gesetzlichen Mitteln Gebrauch. Zu ihren Aufgaben und Pflichten zählen:

  • die Umsetzung (nach bestem Wissen und Gewissen) der Verfassung der Slowakischen Republik, verfassungsrechtlicher und anderer Gesetze, in nationales Recht umgesetzter internationaler Abkommen und sonstiger allgemeinverbindlicher Rechtsvorschriften;
  • die Achtung und der Schutz der Menschenwürde und grundlegender Menschenrechte und Freiheiten sowie die Unterlassung jeglicher Form von Diskriminierung;
  • der Schutz des öffentlichen Interesses;
  • das unverzügliche Tätigwerden mit Eigeninitiative, Redlichkeit und Unparteilichkeit.

Vorrang

Das Organisationssystem der Staatsanwaltschaft der Slowakischen Republik besteht aus den folgenden Organen:

Die Generalstaatsanwaltschaft ist die höchste Behörde und steht an der Spitze des Strafverfolgungssystems. Die Generalstaatsanwaltschaft umfasst:

  • die Sonderstaatsanwaltschaft zur Ermittlung und Strafverfolgung in Fällen von Korruption und organisiertem Verbrechen,
  • die Regionalstaatsanwaltschaften (8), die den Bezirksstaatsanwaltschaften in ihrer jeweiligen Region übergeordnet sind, und
  • die Bezirksstaatsanwaltschaften (55).

Der Hauptsitz der Generalstaatsanwaltschaft befindet sich in Bratislava.

Die Hauptsitze und die Territorialbezirke der nachgeordneten Staatsanwaltschaften entsprechen den Hauptsitzen und Bezirken der jeweiligen Gerichtshöfe. Die Aufteilung der Hauptsitze und die territoriale Zuständigkeit entsprechen indes nicht der territorialen Gliederung des Landes in Verwaltungseinheiten.

Die Staatsanwälte gehen ihren Pflichten im Rahmen eines Dienstverhältnisses nach, das bei ihrer Ernennung genau umrissen wird. Staatsanwälte werden vom Generalstaatsanwalt auf unbestimmte Zeit in ihr Amt berufen. Staatsanwälte müssen beim Antritt ihres Amtes einen vorbehaltlosen Eid leisten.

Qualifikationen

Staatsanwälte müssen die slowakische Staatsangehörigkeit besitzen und die im Folgenden genannten Voraussetzungen erfüllen. Sie

  • müssen zum Zeitpunkt ihrer Ernennung mindestens 25 Jahre alt sein;
  • müssen über einen Masterabschluss in Rechtswissenschaften von einer juristischen Fakultät einer Universität in der Slowakischen Republik oder ein anerkanntes Zeugnis einer ausländischen Universität, mit der ein Masterabschluss in Rechtswissenschaften bescheinigt wird, verfügen; müssen beide Abschlüsse auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften erworben haben, falls zunächst ein Bachelorabschluss und anschließend ein Masterabschluss absolviert wird;
  • müssen voll geschäftsfähig und medizinisch in der Lage sein, die Aufgaben eines Staatsanwalts zu erfüllen;
  • dürfen nicht vorbestraft sein und müssen zur korrekten Wahrnehmung ihrer Funktionen charakterfest sein;
  • müssen die slowakische Sprache uneingeschränkt beherrschen;
  • müssen ihren festen Wohnsitz in der Slowakischen Republik besitzen;
  • dürfen kein Mitglied einer politischen Partei oder politischen Bewegung sein;
  • müssen die Prüfung zum Staatsanwaltsamt (Staatsanwaltsprüfung) bestanden haben;
  • müssen das Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen haben, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist;
  • müssen ihrer Berufung zum Staatsanwalt in einer gegebenen Staatsanwaltschaft schriftlich zustimmen.

Nur ein Staatsanwaltsanwärter kann sich zur Staatsanwaltsprüfung anmelden. Freie Stellen für Staatsanwaltsanwärter werden nach einer selektiven Prüfung besetzt.

Sachverständigenprüfungen, Rechtsanwaltsprüfungen und notarielle Fachprüfungen gelten nach dem Gesetz ebenfalls als Staatsanwaltsprüfungen.

Eine Beförderung in die Position des Generalstaatsanwalts oder in eine höhere Position ist nur auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens und nach Anhörung des Rates der Staatsanwälte möglich.

Die vorübergehende Abordnung eines Staatsanwalts zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer anderen Staatsanwaltschaft bedarf dessen Einverständnisses. Ohne dieses Einverständnis können Staatsanwälte vorübergehend für höchstens 60 Arbeitstage pro Kalenderjahr zur Wahrnehmung von Aufgaben in eine andere Staatsanwaltschaft abgeordnet werden, wenn dies erforderlich ist, damit die betreffende Staatsanwaltschaft ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann.

Staatsanwälte dürfen nur dann in eine andere Staatsanwaltschaft abgeordnet werden, wenn sie dieser Abordnung zustimmen, sie die Abordnung beantragt haben oder die Abordnung aus disziplinarischen Gründen erfolgt.

Der Generalstaatsanwalt kann einen Staatsanwalt suspendieren, wenn dieser wegen einer vorsätzlichen oder fahrlässig begangenen strafbaren Handlung bei der Ausübung der staatsanwaltschaftlichen Pflichten strafrechtlich verfolgt wird oder gegen diesen ein Disziplinarverfahren wegen einer Handlung eingeleitet wird, die die Entbindung von seinen staatsanwaltschaftlichen Pflichten zur Folge haben kann.

Beendet werden kann das Dienstverhältnis eines Staatsanwalts ausschließlich aus gesetzlich niedergelegten Gründen.

Aufgaben und Zuständigkeiten

Ein Staatsanwalt überwacht die Einhaltung der Gesetze sowohl im Vorfeld einer Strafverfolgung als auch während des Ermittlungsverfahrens. Bei der Ausübung ihrer diesbezüglichen Aufgaben sind Staatsanwälte befugt,

  • vor der Einleitung von Strafverfahren sowie während der Ermittlungen und summarischen Ermittlungen zu strafbaren Handlungen bindende Anweisungen an Angehörige der Polizei zu erteilen und Fristen für die Aufarbeitung eines gegebenen Falls aufzuerlegen; jede Anweisung ist dabei in die betreffende Fallakte aufzunehmen;
  • Akten, Unterlagen, Materialien und Berichte zum Stand einer polizeilichen Ermittlung anzufordern, sobald ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, um festzustellen, ob die Polizei die Strafverfolgung unverzüglich eingeleitet hat und dabei angemessen vorgeht;
  • an polizeilichen Einsätzen teilzunehmen, eigene Ermittlungstätigkeiten auszuführen oder gesamte Ermittlungen bzw. summarische Ermittlungen durchzuführen und zu jedem Fall eine Entscheidung zu erlassen; hierbei hat der Staatsanwalt nach dem Gesetz zu handeln; Beschwerden gegen Entscheidungen der Staatsanwälte können in der gleichen Weise eingelegt werden wie solche gegen polizeiliche Entscheidungen;
  • einen Fall mit Anweisungen zur Ergänzung der Ermittlungen oder summarischen Ermittlungen zurück an die Polizei zu verweisen und dafür eine Frist festzulegen; der Staatsanwalt setzt dabei sowohl die angeklagte als auch die geschädigte Person von einer solchen Rückverweisung in Kenntnis;
  • unrechtmäßige und unbegründete Entscheidungen der Polizei zu annullieren und durch eigene Entscheidungen zu ersetzen; ein Staatsanwalt kann entscheiden, eine Strafverfolgung auszusetzen oder einen Fall innerhalb von 30 Tagen an eine andere Stelle zu überweisen, falls der Staatsanwalt eine polizeiliche Entscheidung aus anderen Gründen als aufgrund einer von einer berechtigten Partei vorgetragenen Beschwerde durch eine eigene Entscheidung ersetzt; gegen die Entscheidung des Staatsanwalts und den polizeilichen Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden; ein Staatsanwalt hat ferner die Möglichkeit, bindende Anweisungen zur Aufnahme von Ermittlungen oder summarischen Ermittlungen zu erteilen.
  • einem Polizeibeamten einen Fall zu entziehen und Maßnahmen zu ergreifen, um ihn einem bzw. mehreren anderen Polizeibeamten zu übertragen;
  • Maßnahmen zu ergreifen, um dafür Sorge zu tragen, dass Ermittlungen oder summarische Ermittlungen in Bezug auf eine von einem Mitglied der bewaffneten Sicherheitskräfte begangene Straftat von einem polizeilichen Ermittler durchgeführt werden; vor einer solchen Maßnahme holen die Staatsanwälte die Stellungnahme des Leiters des Inspektionsdienstes ein; bei Ermittlungen oder summarischen Ermittlungen in Bezug auf Straftaten, die von Zollbeamten begangen wurden, können die Staatsanwälte ähnlich vorgehen.

Nur ein Staatsanwalt verfügt über die Befugnis,

  • Anklage zu erheben;
  • mit der angeklagten Person eine Übereinkunft über deren Schuld und Strafmaß zu treffen und beim Gericht einen Antrag auf Genehmigung auf Billigung derselben zu stellen;
  • eine strafrechtliche Verfolgung auszusetzen;
  • eine strafrechtliche Verfolgung vorläufig oder endgültig einzustellen;
  • eine Schlichtung oder einen Vergleich im Vorverfahren zu genehmigen und die strafrechtliche Verfolgung einzustellen;
  • eine Anweisung zur Beschlagnahmung des Eigentums einer angeklagten Person zu erteilen und festzulegen, welche Besitztümer von der Beschlagnahmung ausgespart bleiben sollen, oder auch eine solche Beschlagnahmung zu annullieren;
  • die Ansprüche einer geschädigten Person zu sichern, ganz oder teilweise zu annullieren oder ein Element daraus auszuschließen;
  • eine Anweisung zur Exhumierung einer Leiche zu erteilen;
  • die Zustimmung zur strafrechtlichen Verfolgung oder Inhaftierung einer Person in einem Fall zu beantragen, der die Zustimmung des Nationalrats der Slowakischen Republik, des Richterrats der Slowakischen Republik, des Verfassungsgerichtshofs oder des Europäischen Parlaments erfordert;
  • einen Antrag beim Gericht zu stellen, einen Angeklagten in Haft zu nehmen oder einen Inhaftierungszeitraum zu verlängern;
  • eine Anordnung zu beantragen, mit der die Rückkehr einer angeklagten Person aus dem Ausland gefordert wird;
  • eine Voruntersuchung zu einem Auslieferungsverfahren durchzuführen, sofern diesbezüglich keine anderweitigen gesetzlichen Regelungen bestehen;
  • aufgrund eines Ersuchens einer zuständigen ausländischen Behörde eine gerichtliche Anordnung mit dem Ziel zu beantragen, das Eigentum einer Person, die im Ausland strafrechtlich verfolgt wird, oder des Teils dieses Eigentums, der sich im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik befindet, einstweilen sicherzustellen.

Bei der Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnis hinsichtlich der Einhaltung der Gesetze an den Orten, an denen Personen festgehalten werden, deren Freiheit entzogen oder eingeschränkt worden ist, haben die Staatsanwälte dafür Sorge zu tragen, dass diese Personen allein aufgrund einer richterlichen Entscheidung oder einer Verfügung eines anderen Staatsorgans an diesen Orten festgehalten werden und dass die Gesetze und sonstigen allgemein geltenden Rechtsakte an den betreffenden Orten eingehalten werden.

In zivilrechtlichen Verfahren ist ein Staatsanwalt ermächtigt,

  1. die Einleitung eines Zivilverfahrens zu beantragen, um
  • eine Schutzmaßnahme zur Resozialisierung einer Person im Alter von 12 bis 14 Jahren zu verhängen, falls diese eine strafbare Handlung begangen hat, die nach dem Strafgesetzbuch mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe geahndet wird;
  • einen Streik oder eine Aussperrung für rechtswidrig zu erklären;
  • die Übertragung von staatlichem Eigentum entweder nach dem Gesetz über den Nachweis des Ursprungs von Geldern im Falle einer Privatisierung, nach dem Gesetz über die Bedingungen für die Übertragung von Staatseigentum auf andere Personen oder nach dem Gesetz zur Verwaltung von Staatseigentum für nichtig zu erklären;
  • die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung zu überprüfen, die von einer Verwaltungsbehörde in Fällen getroffen wird, in denen dem Widerspruch eines Staatsanwalts nicht stattgegeben worden ist;
  • eine von einer Gemeinde getroffene rechtswidrige Entscheidung aufzuheben, falls diese es versäumt hat, ihre Entscheidung aufgrund eines Widerspruchs eines Staatsanwalts aufzuheben;
  1. einem nichtstreitigen zivilrechtlichen Verfahren mit Ausnahme von Scheidungsverfahren beizutreten. Wird ein Scheidungsverfahren mit einem Verfahren verbunden, in dem der Umgang der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern nach der Scheidung geregelt wird, kann die Staatsanwaltschaft in diesem Teil des Verfahrens tätig werden.
  2. In streitigen Zivilverfahren kann die Staatsanwaltschaft:
    1. Klage erheben in Fällen, in denen der Staat die Herausgabe rechtsgrundlos erlangter Vermögenswerte verlangt, wenn die Feststellung des Eigentums begehrt wird, wenn gegen die Bestimmungen eines allgemein anwendbaren Gesetzes verstoßen wurde oder wenn dies in einem besonderen Gesetz vorgesehen ist;
    2. in Fällen, in denen der Staat, eine vom Staat gegründete juristische Person, ein Staatsunternehmen, eine juristische Person, an der der Staat beteiligt ist, eine Behörde auf kommunaler Ebene oder eine höhere Gebietskörperschaft eine der Verfahrensparteien ist, oder in Fällen, in denen es um die Haftung für Schäden geht, die durch die Ausübung öffentlicher Gewalt verursacht wurden, einem offenen Verfahren beitreten.

Bei der Überwachung der Einhaltung der Gesetze und sonstiger allgemeinverbindlicher Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbehörden verfügt der Staatsanwalt über das Recht zur Überprüfung der Gesetzmäßigkeit von:

  • allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften, die von Verwaltungsbehörden erlassen worden sind;
  • internen Verwaltungsvorschriften, die von Verwaltungsbehörden mit dem Ziel erlassen worden sind, die Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung sicherzustellen;
  • Entscheidungen, die in Einzelfällen im Bereich der öffentlichen Verwaltung getroffen wurden;
  • von Verwaltungsbehörden getroffenen Maßnahmen beim Erlass von Vorschriften und Entscheidungen auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung.

Richter

Organisation

Bediensteten der Gerichte

  1. Assistent des Hauptverwaltungsrats  PDF (382 Kb) sk
  2. Urkundsbeamter  PDF (295 Kb) sk
  3. Leitender Justizbeamter  PDF (460 Kb) sk
  4. Assistent des Richters am Obersten Gerichtshof  PDF (291 Kb) sk

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Rechtsdatenbanken

Weitere Informationen finden sich auf der Website der Slowakischen Anwaltskammer.

Verfahrensbevollmächtigte/Rechtsberater

Rechtsdatenbanken

Weitere Informationen finden sich auf der Website des Slowakischen Rechtshilfezentrums.

Notar

In der Slowakischen Republik tätige Notare müssen einen Studienabschluss in Rechtswissenschaften vorweisen.

Zum Aufgabenbereich eines Notars gehören die Ausübung einer vorbeugenden Rechtskontrolle und der Vollzug beglaubigter Amtshandlungen.

Notare unterliegen der Aufsicht durch das Justizministerium.

Notare müssen der Notarkammer der Slowakischen Republik angehören.

Rechtsdatenbanken

Die Website der Notarkammer bietet Notaren Unterstützung lediglich über ihr Intranet. Der Zugang ist kostenlos, der Umfang der Informationen, nach denen sich suchen lässt, ist jedoch begrenzt.

Die Datenbank bietet Zugang zu:

  • amtlichen Verzeichnissen
  • einer Liste von Notaren (Kontaktdaten, gesprochene Sprachen, Öffnungszeiten)
  • Rechtsvorschriften
Letzte Aktualisierung: 16/05/2023

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