Rechtsberufe

Luxemburg

Diese Seite gibt Ihnen einen Überblick über die verschiedenen Rechtsberufe.

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Luxemburg

Rechtsberufe – Einführung

In dieser Rubrik finden sich Informationen über die Berufe im Bereich Justiz (Beschreibung, Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf usw.).

Überblick über das Gerichtswesen

In Luxemburg sind die Gerichte in zwei Gerichtsbarkeiten unterteilt: die ordentliche Gerichtsbarkeit und die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Art des Streitfalls bestimmt, welche Gerichtsbarkeit den Fall verhandelt.

Zur ordentlichen Gerichtsbarkeit (l’ordre judiciaire) gehören drei Friedensgerichte (Justices de Paix), zwei Bezirksgerichte (Tribunaux d’arrondissement), ein Appellationsgerichtshof (Cour d’appel) und ein Kassationsgerichtshof (Cour de cassation). Diese Gerichte sind im Wesentlichen für Streitfälle aus den Bereichen Zivil-, Handels-, Straf- und Arbeitsrecht zuständig. Sowohl Richter (magistrats du siège) als auch Staatsanwälte oder stellvertretende Staatsanwälte (magistrature debout) zählen zu dieser Gerichtsbarkeit.

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit umfasst ein Verwaltungsgericht erster Instanz (Tribunal administratif) und ein Oberverwaltungsgericht (Cour administrative). Diese Gerichte entscheiden in verwaltungs- und steuerrechtlichen Angelegenheiten (direkte Steuern; impôts directs).

Das Verfassungsgericht (Cour constitutionnelle) setzt sich aus Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie der Verwaltungsgerichtsbarkeit zusammen. Es überprüft die Übereinstimmung der Gesetze mit der Verfassung als der höchsten Rechtsnorm des Landes.

Richter

Der Zugang zum Richteramt kann auf zweierlei Weise erfolgen:

Ernennung nach erfolgreicher Absolvierung eines Auswahlverfahrens

Die künftigen Richter, d. h. die Richter auf Probe (attachés de justice), müssen ein Auswahlverfahren durchlaufen. Um zur Auswahlprüfung zugelassen zu werden, müssen die Anwärter:

  1. die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen,
  2. Inhaber aller bürgerlichen Rechte sowie des aktiven und passiven Wahlrechts sein und die erforderlichen Unbescholtenheitsnachweise vorlegen,
  3. über einen luxemburgischen Hochschulabschluss in Rechtswissenschaften (auf Masterniveau) oder über ein ausländisches juristisches Examen auf Masterniveau, das vom für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium gemäß dem geänderten Gesetz vom 18. Juni 1969 über die Hochschulbildung und die amtliche Anerkennung von ausländischen Hochschulabschlüssen und akademischen Graden formell anerkannt wurde, verfügen,
  4. über hinreichende Kenntnisse der luxemburgischen, französischen und deutschen Sprache verfügen,
  5. ein mindestens zwölfmonatiges Praktikum bei einem Gericht oder einem Notar absolviert haben,
  6. die erforderlichen körperlichen und psychischen Voraussetzungen mitbringen, deren Vorhandensein im Rahmen einer ärztlichen und psychologischen Untersuchung geprüft wird.

Die Auswahlverfahren zur Berufung in das Richteramt werden von der ausschließlich aus Richtern gebildeten Kommission zur Anstellung und Unterweisung von Richtern auf Probe (Richter-Kommission) durchgeführt. Das Verfahren besteht aus insgesamt drei schriftlichen Prüfungen in Zivil- und Zivilprozessrecht, Straf- und Strafprozessrecht sowie Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht. Gefordert wird im Wesentlichen die Abfassung von Vorlagen für gerichtliche Entscheidungen und Urteile. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn in allen Prüfungen zusammengenommen mindestens drei Fünftel aller Punkte und in jeder Einzelprüfung mindestens die Hälfte aller Punkte erreicht wurden. Die Richter-Kommission legt anhand der Gesamtnote eine Rangfolge fest. Die am besten Platzierten werden in den Richterstand auf Probe erhoben.

Ernennung anhand der Bewerbungsunterlagen

Dieses alternative Verfahren kommt nur dann zum Zuge, wenn die Zahl der vom Justizministerium jährlich festgelegten Zahl von Richtern auf Probe mit den Auswahlverfahren nicht erreicht wurde.

Bewerben kann sich, wer

  1. bestimmte Voraussetzungen für die Zulassung zum Auswahlverfahren erfüllt (vor allem die in den Punkten 1 bis 4 und 6 genannten),
  2. über einen Hochschulabschluss in Rechtswissenschaften verfügt,
  3. insgesamt mindestens fünf Jahre als Rechtsanwalt tätig war.

Die Richter-Kommission lädt die Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch ein. Ein Psychologe nimmt an dem Vorstellungsgespräch teil und gibt zu jeder Person ein Gutachten ab. Die Richter-Kommission trifft ihre Auswahl anhand der Ergebnisse der Zusatzprüfung in luxemburgischem Recht und des juristischen Abschlussexamens, der Berufserfahrung sowie etwaiger Zusatzqualifikationen oder Veröffentlichungen.

In der Verfassung wird die Unabhängigkeit der Richter von der Staatsgewalt garantiert. Ein Richter ist unabsetzbar. Er kann nur mit einem Gerichtsurteil aus dem Amt entfernt oder vorläufig seines Amtes enthoben werden. Seine Versetzung kann nur mit einer erneuten Ernennung und mit seiner Zustimmung erfolgen. Bei einem Gebrechen oder Fehlverhalten können Richter allerdings nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen vorläufig ihres Amtes enthoben, abberufen oder versetzt werden.

Das Richteramt ist nicht vereinbar mit einem Regierungsamt, mit dem Mandat eines Abgeordneten, Bürgermeisters, Stadtverordneten oder Gemeinderats sowie mit einer Tätigkeit als Arbeitnehmer in einem öffentlichen oder staatlichen Unternehmen, mit den Ämtern des Notars und Gerichtsvollziehers, mit der Zugehörigkeit zu den Streitkräften oder zum Klerus sowie mit dem Beruf des Rechtsanwalts. Richter haben unabhängig zu urteilen und sind an das Berufsgeheimnis gebunden. Ihre Besoldung ist gesetzlich geregelt.

Nähere Informationen finden sich auf der Seite über den Richterberuf auf der Website des Justizministeriums.

Rechtsanwälte

Der Anwaltsberuf (avocat) ist im Gesetz vom 10. August 1991 über den Berufsstand des Rechtsanwalts in der geänderten Fassung geregelt.

Der Anwaltsberuf zählt zu den freien Berufen. Der Anwaltsberuf kann einzeln ausgeübt werden, Anwälte können sich aber auch zu einer Anwaltssozietät zusammenschließen. Nur Rechtsanwälte sind befugt, die Parteien zu beraten oder zu vertreten, vor Gericht aufzutreten oder für sie vor allen Arten von Gerichten zu plädieren, Schriftstücke und Titel in Empfang zu nehmen, um sie dem Gericht vorzulegen, die Schriftstücke auszufertigen und zu unterzeichnen, die für ein Verfahren notwendig sind und um die Rechtssache entscheidungsreif zu machen.

Nur Rechtsanwälte dürfen gewerbsmäßig und gegen Entgelt Rechtsberatung erteilen oder für andere Privaturkunden abfassen. Rechtsanwälte vertreten oder beraten ihre Mandanten auch vor internationalen Gerichten wie dem Gerichtshof der Europäischen Union oder dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Sie unterliegen dem Berufsgeheimnis, das unbedingt zu wahren ist und dessen Verletzung strafrechtlich geahndet wird.

Damit ein Anwalt in Luxemburg seinen Beruf ausüben kann, muss er sich in das Verzeichnis einer im Großherzogtum Luxemburg ansässigen Anwaltskammer eingetragen haben. Dies gilt auch für Anwälte aus anderen europäischen Ländern, die unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung in Luxemburg praktizieren möchten.

Das Verzeichnis der Anwaltskammer (ordre des avocats) besteht aus sechs Listen:

Liste 1: Beim höchsten Gericht zugelassene Anwälte (avocats à la Cour)

Liste 2: Rechtsanwälte

Liste 3: Honoraranwälte (avocats honoraires)

Liste 4: Anwälte aus der Europäischen Union, die unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung praktizieren

Liste 5: Anwaltssozietäten mit Anwälten, die am höchsten Gericht zugelassen sind

Liste 6: Sonstige Anwaltssozietäten

Um sich in das Verzeichnis einer Anwaltskammer in Luxemburg eintragen zu können, muss ein Anwalt folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Er muss seine Unbescholtenheit nachweisen.
  • Er muss belegen, dass er die Bedingungen für die Zulassung zum zweiten Staatsexamen erfüllt oder die Eignungsprüfung für Anwälte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach dem Gesetz vom 10. August 1991 (in der geänderten Fassung) bestanden hat, in dem für den Anwaltsberuf das allgemeine System für die Anerkennung von Hochschulabschlüssen festgelegt ist, die nach einem mindestens dreijährigen Fachstudium vergeben werden, oder er muss nachweislich die Bedingungen für die Eintragung als Rechtsanwalt erfüllen, der im Großherzogtum Luxemburg unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung praktiziert, wie es im Gesetz vom 13. November 2002 (in der geänderten Fassung) zur Umsetzung der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, geregelt ist. Er muss die Sprache der Gesetzgebung sowie die Verwaltungs- und Gerichtssprachen im Sinne des Gesetzes vom 24. Februar 1984 über die Sprachenregelung beherrschen.
  • Er muss die luxemburgische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsbürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sein.
  • Er muss die Sprache der Gesetzgebung sowie die Verwaltungs- und Gerichtssprachen im Sinne des Gesetzes vom 24. Februar 1984 über die Sprachenregelung beherrschen, und dies unbeschadet von Artikel 31 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. August 1991 in der geänderten Fassung. Für die luxemburgische und deutsche Sprache sind das Kompetenzniveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens im Hörverstehen und die Niveaustufe B1 für den mündlichen Ausdruck und in der deutschen Sprache die Niveaustufe B2 für den schriftlichen Ausdruck erforderlich. Für die französische Sprache ist die Niveaustufe B2 des Sprachrahmens sowohl für das Hörverständnis als auch für den schriftlichen und mündlichen Ausdruck vorgeschrieben.
    Abweichend vom vorstehenden Unterabsatz müssen europäische Anwälte gemäß Artikel 10 der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme in die Liste 1 des Verzeichnisses einer Anwaltskammer lediglich solide Kenntnisse der Sprache der Gesetzgebung im Sinne des Gesetzes vom 24. Februar 1984 über die Sprachenregelung nachweisen, sofern sie ihre berufliche Tätigkeit auf Leistungen beschränken, für die die Beherrschung der übrigen Sprachen im Sinne des genannten Gesetzes nicht erforderlich ist. Die geforderten Sprachkenntnisse entsprechen der Niveaustufe, die im vorstehenden Unterabsatz angegeben ist.

Weitere Hinweise zu den geforderten Sprachkenntnissen:

Zugelassene Einzelanwälte müssen unbeschadet der vorstehenden Ausführungen die Sprache der Gesetzgebung im Sinne des Gesetzes vom 24. Februar 1984 über die Sprachenregelung und jede weitere für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit erforderliche Sprache beherrschen.

In Liste II eingetragene Anwälte müssen außerdem die Verwaltungs- und Gerichtssprachen des Großherzogtums Luxemburg beherrschen, die für die Erfüllung ihrer an das Rechtsreferendariat geknüpften Verpflichtungen erforderlich sind.

Ein Anwalt, der das Mandat für eine Rechtssache annimmt, muss über die erforderliche fachliche und sprachliche Eignung verfügen; bei Verstößen drohen disziplinarrechtliche Strafen.

Nach Stellungnahme des Justizministeriums kann der Vorstand der Anwaltskammer von der Bedingung der Staatsangehörigkeit absehen, sofern das nicht der Europäischen Union angehörende Land, dessen Staatsbürgerschaft der Anwärter hat, im umgekehrten Fall ebenso verfahren würde. Gleiches gilt für Bewerber, die als politische Flüchtlinge anerkannt sind und denen im Großherzogtum Asyl gewährt wurde.

Nur die Anwälte, die auf der Liste I der Rechtsanwälte stehen, dürfen den Titel eines beim Appellationsgerichtshof zugelassenen Anwalts (avocat de la Cour) tragen. Hierfür müssen sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie müssen als auf der Liste II der Rechtsanwälte stehende Anwälte ein zweijähriges Referendariat absolviert und das zweite Staatsexamen abgelegt haben
  • oder sie müssen die Eignungsprüfung für Anwälte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach dem Gesetz vom 10. August 1991 (in der geänderten Fassung) bestanden haben, in dem für den Anwaltsberuf das allgemeine System für die Anerkennung von Hochschulabschlüssen festgelegt ist, die nach einem mindestens dreijährigen Fachstudium vergeben werden, oder
  • sie müssen als europäischer Anwalt, der unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung praktizieren darf, eine mindestens dreijährige tatsächliche und regelmäßige Ausübung des Berufs in Luxemburg im Bereich des luxemburgischen Rechts und des Rechts der Europäischen Union nachweisen, oder sie müssen unter Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. November 2002 in der geänderten Fassung fallen, mit dem die Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, in luxemburgisches Recht umgesetzt wurde.

Nur die beim Appellationsgerichtshof zugelassenen Anwälte sind zu Handlungen befugt, für die nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben ist, d. h. nur sie dürfen Parteien vor dem Verfassungsgericht, den Verwaltungsgerichten, dem Obersten Gerichtshof und den Bezirksgerichten in zivilrechtlichen Sachen vertreten, Anträge für sie stellen, ihre Schriftstücke und Titel in Empfang nehmen, um sie dem Gericht vorzulegen, und die Schriftstücke unterzeichnen lassen, um die Rechtssache entscheidungsreif machen.

Auf der Liste II der Anwälte stehende Rechtsanwälte sowie europäische Anwälte, die unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung praktizieren dürfen und auf der Liste IV der Anwälte stehen, dürfen die genannten Handlungen nur vornehmen, wenn sie dabei von einem auf der Liste I der Anwälte stehenden, beim Appellationsgerichtshof zugelassenen Anwalt unterstützt werden. Da vor allen Gerichten, bei denen die anwaltliche Vertretung nicht vorgeschrieben ist, die Parteien frei über ihre Vertretung entscheiden können, können die auf der Anwaltsliste II oder IV stehenden Rechtsanwälte dort die Parteien ohne die Unterstützung eines beim Appellationsgerichtshof zugelassenen Anwalts vertreten.

Der Zugang zur Anwaltsausbildung, der in der großherzoglichen Verordnung vom 10. Juni 2009 über die Organisation des Referendariats und die Regelung des Zugangs zum Notarstand geregelt ist, eröffnet sich über ein Berufspraktikum, das aus ergänzenden Kursen in luxemburgischem Recht mit anschließendem Praktikum besteht.

Nach erfolgreichem Abschluss der Zusatzausbildung in luxemburgischem Recht können sich die Absolventen in die Liste II einer der luxemburgischen Anwaltskammern eintragen lassen.

Das Referendariat dient dem Erlernen der praktischen Ausübung des Anwaltsberufs. Im Verlauf des Studiums hat der Referendar gründliche Kenntnisse des Rechts erworben, und die Zusatzausbildung in luxemburgischem Recht diente einer Erweiterung dieser Kenntnisse durch die Beschäftigung mit den Besonderheiten des luxemburgischen Rechts. Im Mittelpunkt des Referendariats steht im Wesentlichen das Erlernen der praktischen Ausübung des Anwaltsberufs, das unter Anleitung eines Betreuers sowie mithilfe von Kursen erfolgt, die speziell auf das Erlernen der Berufsausübung ausgerichtet sind.

Das Referendariat dauert mindestens zwei Jahre und wird mit dem zweiten Staatsexamen abgeschlossen. Nach Bestehen des Examens ist der Absolvent beim Appellationsgerichtshof zugelassener Anwalt und wird in die Liste I aufgenommen.

Auf begründeten Antrag hin kann dem Referendar vom Lenkungsausschuss gestattet werden, mindestens drei und höchstens sechs Monate seines Referendariats in einer Anwaltskanzlei in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu absolvieren. Dieser besonders genehmigte Abschnitt des Referendariats wird auf das Gesamtreferendariat angerechnet.

Rechtsanwälte sind Mitglieder in einer Kammer (ordre des avocats), die vom Staat sowie von den Richtern und Staatsanwälten unabhängig ist. Es gibt eine Anwaltskammer in Luxemburg und eine Anwaltskammer in Diekirch. Beide Kammern haben eigene Rechtspersönlichkeit. Zur Anwaltskammer gehören folgende Gremien: die Versammlung, der Vorstand der Kammer, der Präsident der Kammer sowie der Disziplinar- und Verwaltungsrat für den gesamten Berufsstand.

Nähere Informationen finden sich auf der Seite über den Anwaltsberuf auf der Website des Justizministeriums.

Notare

Gemäß Artikel 13 des geänderten Gesetzes vom 9. Dezember 1976 über die Organisation des Notarstandes wird die Anzahl der Notare (notaire) in einer großherzoglichen Verordnung festgelegt. Derzeit gibt es in ganz Luxemburg 36 Notare.

Notare sind Amtsträger, die zur Entgegennahme aller Urkunden und Verträge befugt sind, die die Parteien in Zusammenhang mit Handlungen der öffentlichen Gewalt beglaubigen lassen wollen oder müssen, deren Datum sie feststellen, die sie hinterlegen, deren Zweitausfertigung und Abschriften sie ausfertigen.

Es ist Notaren untersagt, selbst oder über Mittelspersonen, unmittelbar oder mittelbar folgende Handlungen vorzunehmen: ein Geschäft zu betreiben, Geschäftsführer, Gesellschafter, Insolvenz- oder Konkursverwalter einer Handelsgesellschaft oder eines Industrie- oder Handelsbetriebs zu sein, in die Verwaltung oder Aufsicht von Gesellschaften, Unternehmen oder Agenturen einzugreifen, deren Zweck der Kauf, der Verkauf, die Parzellierung oder die Bebauung von Grundstücken ist, oder eine Beteiligung an diesen zu haben, mit derartigen Gesellschaften, Unternehmen oder Agenturen fortgesetzte Beziehungen zu unterhalten, die die freie Wahl des Notars durch die Parteien beeinträchtigen könnten, regelmäßig Bank-, Diskont- und Maklergeschäfte zu tätigen oder an der Börse zu spekulieren (ausgenommen davon sind Diskontgeschäfte im Zusammenhang mit Handlungen im Rahmen ihres Amtes), Gelder in Verwahrung zu nehmen (ausgenommen sind Hinterlegungen im Hinblick auf oder anlässlich von Handlungen im Zusammenhang mit ihrem Amt oder der Liquidation eines Nachlassvermögens), ihr Amt in einer Sache auszuüben, in der sie selbst Beteiligte sind, sich eines Strohmanns für Handlungen zu bedienen, die sie selbst nicht ausführen dürfen, in ihren Diensten Vermittler oder Makler zu haben, gleichgültig unter welcher Bezeichnung.

Notariell beglaubigte Urkunden sind nach dem Zivilgesetzbuch verbindlich. Sie sind vollstreckbar, sofern sie mit einer Vollstreckungsklausel versehen sind. Notare sind verpflichtet, sich bei der Abfassung von Urkunden je nach Entscheidung der Parteien der französischen oder der deutschen Sprache zu bedienen.

Notare üben ihr Amt im gesamten luxemburgischen Hoheitsgebiet aus. Mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nehmen sie an der Ausübung der Staatsgewalt teil.

Die Notarkammer (Chambre des Notaires) besteht aus sieben Mitgliedern, die von der Generalversammlung der Notare aus den Reihen aller luxemburgischen Notare gewählt werden.

Abgesehen von den ihr durch Gesetze und Verordnungen übertragenen Befugnissen erfüllt die Notarkammer im Wesentlichen folgende Aufgaben:

  • Aufrechterhaltung der Disziplin unter den Notaren und Ausübung ihrer Disziplinarbefugnis mithilfe ihres Disziplinarrats, Verhinderung oder Beilegung von Streitigkeiten zwischen Notaren und für den Fall, dass eine Schlichtung nicht möglich ist, Abgabe einer Stellungnahme,
  • Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Notaren und Dritten,
  • Abgabe von Stellungnahmen zu Problemen in Zusammenhang mit Honoraren, Vergütungen, Bezügen, Gebühren, den Notaren entstandenen Auslagen sowie zu allen diesbezüglichen Streitigkeiten, die vor ein Zivilgericht gebracht wurden,
  • Aufbewahrung von Urkundenurschriften, Kontrolle der Buchführung der Notare,
  • Vertretung der Notare Luxemburgs bei der Verteidigung der Rechte und Interessen des Berufsstands.

Der Disziplinarrat besteht aus dem Präsidenten des Bezirksgerichts Luxemburg bzw. dem ihn vertretenden Richter als Vorsitzendem sowie vier Mitgliedern der Notarkammer, die nach ihrem Dienstalter benannt werden.

Der Disziplinarrat übt die Disziplinargewalt über alle Notare in folgenden Fällen aus: Verstoß gegen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Ausübung des Berufs, standeswidriges Verhalten und Fahrlässigkeit in der beruflichen Tätigkeit, Verstöße gegen das Gebot der Zurückhaltung und gegen die Würde des Amtes sowie gegen die Ehre und die Redlichkeit, dies gilt unbeschadet etwaiger Gerichtsverfahren in diesen Sachen. Gegen die Entscheidung des Disziplinarrats kann sowohl vom betroffenen Notar als auch vom Generalstaatsanwalt Berufung eingelegt werden. Über die Berufung wird vor der Zivilkammer des Obersten Gerichtshofs verhandelt, die abschließend entscheidet.

Voraussetzungen für das Amt eines Notars sind:

  • Er muss die luxemburgische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsbürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sein.
  • Er muss geschäftsfähig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein.
  • Er muss das 25. Lebensjahr vollendet haben und entweder den Abschluss als Notaranwärter nach luxemburgischem Recht (derzeitige Regelung) oder das zweite juristische Staatsexamen, das für den Zugang zum Notaramt erforderlich ist (alte Regelung), nachweisen.
  • Er muss die Sprache der Gesetzgebung sowie die Verwaltungs- und Gerichtssprachen im Sinne des Gesetzes vom 24. Februar 1984 über die Sprachenregelung beherrschen.

Nähere Informationen finden sich auf der Seite über den Notarberuf auf der Website des Justizministeriums.

Weitere Rechtsberufe

Gerichtsvollzieher

Der Gerichtsvollzieher (huissier de justice) ist ein Justizbeamter, der allein befugt ist,

  • Schriftstücke zuzustellen und persönlich gesetzlich vorgesehene Zustellungen vorzunehmen, wenn die Form der Zustellung im Gesetz nicht geregelt ist,
  • gerichtliche Entscheidungen sowie Urkunden oder Titel mit Vollstreckungsklausel zu vollstrecken.

Der Gerichtsvollzieher kann

  • Forderungen aller Art auf gütliche Weise oder auf gerichtlichen Beschluss hin eintreiben. Diese Befugnis umfasst auch das Recht, im Namen der Antragsteller Anträge auf einen Zahlungsbefehl oder auf Pfändung regelmäßiger Leistungen zu unterzeichnen,
  • unter Einhaltung der entsprechenden Gesetze und Verordnungen öffentlich Möbel, bewegliche Habe und Ernten zu schätzen und zu verkaufen.

Er kann vom Gericht bestellt werden zu

  • rein materiellen Feststellungen ohne jede Stellungnahme zu den eventuell daraus entstehenden faktischen oder rechtlichen Folgen;
  • gleichartigen Feststellungen auf Antrag von Privatpersonen; in beiden Fällen haben diese Feststellungen Bestand bis zum Beweis des Gegenteils.

Die Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher ist in einer großherzoglichen Verordnung festgelegt.

Die Gerichtsvollzieherkammer (Chambre des huissiers de justice) vertritt den Berufsstand auf nationaler Ebene. Sie wird von einem dreiköpfigen Vorstand geführt, dem ein Präsident, ein Sekretär und ein Schatzmeister angehören. Der Präsident vertritt die Gerichtsvollzieherkammer in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten.

Nähere Informationen finden sich auf der Seite zum Gerichtsvollzieherberuf auf der Website des Justizministeriums.

Urkundsbeamte der Geschäftsstelle

Der leitende Urkundsbeamte (greffier en chef) leitet die Geschäftsstelle des Gerichts und fungiert als Personalchef. Zu seinen administrativen Aufgaben gehören die Ausfertigung von Abschriften für Rechtsanwälte und Privatpersonen (z. B. von Scheidungsurkunden für die Eintragung in ein ausländisches Register), die Erstellung von (vollstreckbaren) Ausfertigungen von Urkunden und Gerichtsurteilen, die Hinterlegung von handschriftlichen Testamenten, die Anzeige von Erbfällen, die Vereidigung der Urkundsbeamten, die Vorbereitung von Generalversammlungen, die Erstellung von Statistiken und die Überwachung der Archive. Außerdem nimmt er die Anträge auf Ablehnung eines Richters entgegen.

Urkundsbeamte unterstützen den Richter bei all seinen Amtshandlungen und Protokollpflichten, d. h. bei Gerichtsverhandlungen, Zeugenvernehmungen, Untersuchungen, Ortsbegehungen, Autopsien, der Inventarisierung des Gesellschaftsvermögens im Falle von Insolvenzen oder der Niederschrift von gerichtlichen Entscheidungen oder Anhörungen gegenüber Personen, die unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen. Ein Richter kann ohne einen Urkundsbeamten nicht tätig werden.

Die Aufgaben eines Urkundsbeamten sind in den Artikeln 78 ff. des geänderten Gesetzes vom 7. März 1980 über die Gerichtsverfassung geregelt.

Die Zugangsvoraussetzungen zum Beruf des Urkundsbeamten sind in dem geänderten Beamtengesetz vom 16. April 1979 geregelt.

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Letzte Aktualisierung: 20/04/2023

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