Rechtsberufe

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Dieser Abschnitt vermittelt einen Überblick über die Rechtsberufe in Ungarn. Rechtsberufe - Einführung Staatsanwalt Richter Rechtsanwälte Notare Andere Rechtsberufe

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Rechtsberufe - Einführung

Dieser Abschnitt vermittelt einen Überblick über die Rechtsberufe in Ungarn (Staatsanwalt, Richter, Rechtsanwalt, Notar und Gerichtsvollzieher).

In Ungarn sind Vertreter der Rechtsberufe (Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher) unabhängige Organe der Rechtspflege, die sich mit Hilfe eines Kammersystems selbst verwalten. Die Mitgliedschaft in einer Kammer ist Voraussetzung für die Ausübung ihres Berufs. Die Kammern üben die Aufsicht über ihre Mitglieder aus und stellen sicher, dass Letztere Dienstleistungen in angemessener Qualität anbieten.

Staatsanwalt (ügyész)

Organisation

Der Staatsanwalt (Ügyészség) übt nach Maßgabe der Verfassungsregeln der Republik Ungarn gesetzlich festgelegte Befugnisse in Verbindung mit der Ermittlung und gerichtlichen Verfolgung von Straftaten aus. Darüber hinaus ist er für die Überwachung der Rechtmäßigkeit von Strafmaßnahmen zuständig.

Das Amt des Staatsanwalts hat das Ziel, die Einhaltung der Gesetze zu gewährleisten und den Gesetzen im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften Geltung zu verschaffen, wenn gegen sie verstoßen wird.

Die Staatsanwaltschaft (Ügyészség) ist eine zentralisierte Behörde unter der Leitung des Generalstaatsanwalts (legfőbb ügyész), der gegenüber dem Parlament rechenschaftspflichtig ist. Die Staatsanwälte werden vom Generalstaatsanwalt in ihr Amt berufen. Dieser ist auch befugt, sie aus ihrem Amt zu entlassen.

Zunächst werden Staatsanwälte für einen Zeitraum von drei Jahren ernannt, danach wird das Dienstverhältnis auf unbefristete Zeit verlängert.

Die für die Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften beruhen auf Gesetz.

Rolle und Pflichten

Aufgaben, Pflichten und Rechtsstellung der Staatsanwälte sind gesetzlich vorgegeben. Die Staatsanwaltschaft ist ein einheitliches Gebilde, dessen Angehörige alle über den gleichen Rechtstatus verfügen.

Die Staatsanwaltschaft (ügyészség):

  • ermittelt in den durch die Strafprozessordnung festgelegten Fällen;
  • kontrolliert, ob Ermittlungen im Einklang mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften durchgeführt werden;
  • übt weitere Befugnisse in Verbindung mit Ermittlungsverfahren aus;
  • verfasst Anklageschriften und reicht sie bei Gericht ein, ist für die Strafverfolgung zuständig und übt das gesetzlich festgelegte Recht auf die Einlegung von Rechtsmitteln aus;
  • kontrolliert, ob Strafmaßnahmen im Einklang mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften vollzogen werden;
  • wirkt an zivil-, arbeits-, verwaltungs- und wirtschaftsrechtlichen Verfahren mit; die Staatsanwaltschaft nimmt an in der Zivilprozessordnung (polgári perrendtartás) näher bestimmten Verfahren teil, wenn der Inhaber eines Rechts aus wie auch immer gearteten Gründen zur Verteidigung seiner Rechte nicht in der Lage ist;
  • trägt im Rahmen des Legalitätsprinzips (általános törvényességi felügyelet) generell dafür Sorge, dass die Gesetze befolgt werden;
  • leitet bei strafbaren Handlungen, die gegenüber Minderjährigen verübt werden, die notwendigen Maßnahmen zum Schutz des Kindes ein;
  • nimmt Aufgaben wahr, die aufgrund von internationalen Verpflichtungen entstehen, insbesondere im Bereich der Rechtshilfe;
  • nimmt Aufgaben im Rahmen der Kooperation mit der Europäischen Stelle für justizielle Zusammenarbeit (Eurojust) wahr;
  • trägt dazu bei, dass alle gesellschaftlichen Gruppierungen sowie Regierungsbehörden und Bürger die Gesetze beachten, und wird bei Gesetzesverstößen tätig, um das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit zu wahren.

Rechtsdatenbanken

Weitere Informationen können von der Internetseite der Staatsanwaltschaft der Republik Ungarn (Magyar Köztársaság Ügyészsége) abgerufen werden.

Richter

Organisation

Die Unabhängigkeit der Richter ist in der Verfassung verankert. Richter entscheiden nach eigenem Gutdünken auf der Grundlage von Recht und Gesetz, sie dürfen bei ihrer Entscheidungsfindung in keiner Weise beeinflusst werden.

Das Recht zur Ernennung von Richtern obliegt dem Staatspräsidenten der Republik Ungarn (köztársasági elnök).

Zum Richter ernannt werden kann, wer:

  • die ungarische Staatsangehörigkeit besitzt,
  • nicht vorbestraft ist;
  • in Ungarn wahlberechtigt ist,
  • über einen Hochschulabschluss in Rechtswissenschaften verfügt,
  • die staatliche Eignungsprüfung (szakvizsgával rendelkezik) abgelegt hat;
  • sich zur gesetzlich vorgeschriebenen Offenlegung seiner Vermögensverhältnisse verpflichtet hat und
  • während mindestens einem Jahr Berufserfahrung als Richter auf Probe (bírósági titkár) oder Assessor bei einer Bezirksanwaltschaft (ügyészségi titkár), als Verfassungs- oder Militärrichter, als Staatsanwalt, Notar, Rechtsanwalt oder Rechtsberater gesammelt oder eine Funktion bei einer zentralen Verwaltungsbehörde ausgeübt hat, für die die Ablegung der Anwaltsprüfung erforderlich ist.

Laienrichter

Die Verfassung erlaubt die Beteiligung von Laienrichtern / Beisitzern (nem hivatásos bíró/ülnök) an gerichtlichen Verfahren.

Personen, die sich um das Amt eines Laienrichters bewerben, dürfen keine Eintragung im Strafregister haben, müssen wahlberechtigt sein, die ungarische Staatsbürgerschaft besitzen und älter als 30 Jahre sein. Darüber hinaus müssen die Beisitzer eines Militärgerichts (katonai ülnök) Angehörige der ungarischen Streitkräfte (Magyar Honvédség) oder bei einer Strafverfolgungsbehörde beschäftigt sein.

Beisitzer werden für einen Zeitraum von vier Jahren gewählt.

Bei Strafverfahren setzt sich der Spruchkörper am Amtsgericht aus einem Berufsrichter (hivatásos bíró) und zwei Schöffen zusammen, wenn die zu verhandelnde Straftat mit mindestens acht Jahren Freiheitsentzug bedroht ist. Die Spruchkörper (tanács) der Komitatsgerichte (megyei bíróság) können im ersten Rechtszug ebenfalls aus einem Berufsrichter und zwei Schöffen bestehen.

Bei Zivilverfahren besteht der Spruchkörper in bestimmten, gesetzlich geregelten Fällen aus einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern.

Assessoren, Rechtspfleger

Die Absolventen juristischer Fakultäten sind bei den Gerichten als Assessoren tätig, um Kenntnisse und Berufserfahrung für eine spätere Laufbahn als Richter zu sammeln. Sie dürfen wie auch Rechtspfleger nur unter ganz bestimmten Bedingungen in gesetzlich geregelten Fällen als Richter tätig werden.

Informationen zu den Mitarbeitern bei Gericht sind unter folgenden Links zu finden:

  1. Amtsträger PDF (407 Kb) en
  2. Rechtspfleger PDF (382 Kb) en
  3. Assessoren PDF (286 Kb) hu
  4. Technisches Personal PDF (280 Kb) hu

Rechtsanwälte

Rechts- bzw. Prozessanwälte (ügyvéd)

Rechtsanwälte (ügyvéd) helfen ihren Mandanten bei der Durchsetzung ihrer Rechte und der Erfüllung ihrer Pflichten. Sie sind zur rechtlichen Vertretung ihrer Mandanten in allen Rechtsachen und vor allen Behörden befugt. Da Rechtsanwälte ein freies Organ der Rechtspflege sind, dürfen sie bei der Wahrnehmung ihres Mandats nicht beeinflusst werden und darüber hinaus keinerlei Verpflichtungen eingehen, die ihre Unabhängigkeit gefährden würden.

Zu den gebührenpflichtigen Tätigkeiten, die nur ein Rechtsanwalt erledigen darf, zählen:

  • Vertretung und Verteidigung bei Strafsachen
  • Rechtsberatung
  • Aufsetzen von Schriftsätzen
  • Verwaltung hinterlegter Gelder und Wertsachen in Verbindung mit den vorgenannten Tätigkeiten.

Dienstleistungen wie Steuerberatung, Abwicklung von Immobiliengeschäften und außergerichtliche Mediation (peren kívüli közvetítés) fallen zwar nicht in den eigentlichen Tätigkeitsbereich der Rechtsanwälte, doch erfordern es die Umstände des modernen Wirtschaftslebens, dass sie auch von Rechtsanwälten erbracht werden dürfen.

Die anwaltliche Tätigkeit kann von allen Personen ausgeübt werden, die bei der Anwaltskammer (kamara) zugelassen sind und den Anwaltseid (ügyvédi eskü) geleistet haben.

Als Anwalt zugelassen werden kann, wer

  • über die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums (Európai Gazdasági Térség) verfügt,
  • nicht vorbestraft ist,
  • über einen an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät erlangten Hochschulabschluss verfügt und eine staatliche Eignungsprüfung (jogi szakvizsga) abgelegt hat,
  • über eine berufliche Haftpflichtversicherung und angemessene Kanzleiräume verfügt.

Rechtsanwälte, die aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union stammen, dürfen in Ungarn grundsätzlich auf drei Arten tätig werden: als Erbringer von punktuellen Dienstleistungen, auf regelmäßiger Basis und als selbständige, bei der Anwaltskammer zugelassene Anwälte. Anwälte die ein einmaliges Mandat erfüllen, müssen dies bei der Anwaltskammer (ügyvédi kamara) anzeigen, die für den Ort, an dem die Dienstleistung erbracht wird, zuständig ist. Anwälte hingegen, die auf dauerhafter Basis rechtliche Dienstleistungen erbringen möchten, müssen die Zulassung bei der zuständigen Anwaltskammer beantragen.

Registrierte Rechtsanwälte aus der Europäischen Union (európai közösségi ügyvéd) können die Zulassung bei der Anwaltskammer beantragen, wenn sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen (praktische Ausübung des Anwaltsberufs während einer gesetzlich festgelegten Anzahl von Jahren, nachweisliche Kenntnis des ungarischen Rechts und des Rechts der Europäischen Union, Beherrschung der ungarischen Sprache in einem für die Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit erforderlichen Maße usw.). Ein bei der ungarischen Anwaltskammer zugelassener Anwalt aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union darf die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt (ügyvédi cím) führen und ist den gleichen Regeln unterworfen wie ungarische Rechtsanwälte.

Rechtsanwälte sind im Hinblick auf alle ihnen im Rahmen ihrer Berufstätigkeit anvertrauten Tatsachen und Informationen zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Die Entschädigung des Rechtsanwalts unterliegt grundsätzlich der freien Vereinbarung zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten. Das Honorar eines Rechtsanwalts ist nur dann bestimmten Regelungen unterworfen, wenn er vor Gericht als Pflichtverteidiger (kirendelt védő) tätig wird.

Rechtsdatenbanken

Weitere Informationen sind der Internetseite der ungarischen Anwaltskammer (Magyar Ügyvédi Kamara) zu entnehmen.

Justiziare (jogtanácsos)

Die eigentliche Aufgabe eines Justiziars besteht darin, die Geschäftstätigkeit der Organisation, bei der er beschäftigt ist, zu unterstützen. Justiziare vertreten ihren Arbeitgeber nach innen, stellen Rechtsberatung und Rechtsauskünfte zur Verfügung, erstellen Anträge, Verträge und andere Schriftsätze und wirken an der Organisation der rechtlichen Tätigkeiten und Aufgaben ihres Arbeitgebers mit. Justiziare erfüllen ihre im Vergleich zu den niedergelassenen Anwälten weniger umfangreichen Aufgaben grundsätzlich im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses. Ihr Entgelt ist arbeitsrechtlichen Regelungen unterworfen.

Jede in das Verzeichnis der Komitatsgerichte oder des Hauptstädtischen Gerichts Budapest (Fővárosi Bíróság)eingetragene Person kann als Justiziar tätig werden. Wer sich als Justiziar bewirbt,

  • muss die Staatsangehörigkeit eines der Staaten besitzen, die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (az Európai Gazdasági Térségről szóló megállapodás) unterzeichnet haben;
  • darf nicht vorbestraft sein;
  • muss ein Hochschulstudium abgeschlossen haben;
  • muss in Ungarn eine staatliche Eignungsprüfung abgelegt haben und
  • im Anwaltsverzeichnis registriert sein.

In bestimmten Fällen kann der Justizminister (az igazságügyért felelős miniszter) von dem Erfordernis der Staatsbürgerschaft absehen.

Notare (közjegyző)

Notare (közjegyző) sind in Ausübung ihrer gesetzlich geregelten Pflichten als Teil des staatlichen Rechtssystems eine Institution der Rechtspflege.

Das Ziel ihrer Tätigkeit ist es, die Entstehung von Rechtstreitigkeiten zu verhindern. Die Aufnahme in eine Notarkammer (Közjegyzői Kamara) ist eine Voraussetzung für die Ausübung dieses Berufs. Notare werden vom Justizminister kraft Gesetzes für einen unbefristeten Zeitraum ernannt und üben ihren Beruf an einem vorgegebenen Amtssitz aus.

Notare sind dazu verpflichtet, für die Dauer ihrer Berufsausübung eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten.

Zu den ausschließlich dem Notar vorbehaltenen Tätigkeiten zählt die öffentliche Beurkundung (közokirat) von Rechtsgeschäften, Erklärungen und Sachverhalten. Zu den traditionellen Aufgaben des Notars zählen auch Erbschafts- und Testamentsangelegenheiten und andere nicht streitige Verfahren. Außerdem erfüllt er mit der Eintragung von Pfandrechten an beweglichen Sachen in das von der Notarkammer geführte elektronische Pfandregister und der Verwahrung hinterlegter Sicherheiten eine wichtige Funktion. In diesem Zusammenhang nimmt der Notar Geldmittel, Wertsachen und Wertpapiere aufgrund der Bevollmächtigung durch die beteiligten Parteien zur Weiterleitung an die berechtigte Partei entgegen.

Für in ihren Kanzleien durchgeführte Tätigkeiten, die einen normalen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordern, haben Notare einen Anspruch auf ein gesetzlich festgelegtes Honorar. Wenn in besonders schwierigen Fällen über das normale Maß hinausgehende Fachkenntnisse vonnöten sind, kann das Honorar des Notars ausnahmsweise von den üblichen Sätzen abweichen. Wenn der Wert des Gegenstands ermittelt werden kann, auf den sich die notarielle Handlung bezieht, so wird das Honorar auf dieser Grundlage berechnet. Andernfalls dient der tatsächlich angefallene Zeitaufwand als Basis für das Entgelt des Notars. Beglaubigt der Notar Ausfertigungen von Schriftstücken und Dokumenten, so gilt ein Festpreis.

Da die ungarische Staatsbürgerschaft eine unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung der Berufe des Richters, Staatsanwalts, Richters auf Probe, Gerichtsvollziehers und Notars ist, können ausländische Staatsbürger in Ungarn nicht in diese Ämter berufen werden.

Rechtsdatenbanken

Weitere Informationen können der Website der ungarischen Notarkammer (Magyar Országos Közjegyzői Kamara) entnommen werden.

Andere Rechtsberufe

Gerichtsvollzieher

Für die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen sind selbständige Gerichtsvollzieher (önálló bírósági végrehajtó) und die Gerichtsvollzieher der Landgerichte (megyei bírósági végrehajtó) zuständig.

Forderungen aus zivilrechtlichen Gerichtsentscheidungen (bírósági határozat) werden grundsätzlich von selbständigen Gerichtsvollziehern vollstreckt. Selbständige Gerichtsvollzieher werden vom Justizminister auf unbefristete Zeit an ein Amtsgericht berufen.

Sie sind keine Bediensteten oder Angestellten des Staates. Ihre Einnahmen stammen aus dem Entgelt, das ihnen die Kunden für ihre Tätigkeit entrichten.

Sie werden mit den folgenden Aufgaben betraut:

  • Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund eines vom zuständigen Gericht auf Antrag des Gläubigers und auf der Grundlage eines rechtsgültigen Urteils ausgestellten Vollstreckungstitels (végrehajtási lap),
  • Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund eines gerichtlichen Vollstreckungsbefehls (végrehajtási záradék),
  • Vollstreckung aufgrund eines Gerichtsurteils, Überweisungsbeschlusses oder einer gerichtlichen Anordnung (végrehajtást elrendelő, letiltó, átutalási végzés), wonach unmittelbar zu vollstrecken ist; Durchführung gerichtlich angeordneter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (közvetlen bírósági felhívás).

Angestellte Gerichtsvollzieher sind für die Landgerichte und das Landgericht Budapest (Fővárosi Bíróság) tätig. Ein Gerichtsvollzieher an einem Landgericht wird vom Vorsitzenden Richter des Landgerichts unbefristet für die Tätigkeit an einem bestimmten Landgericht ernannt. Die Stelle des Gerichtsvollziehers wird vom Vorsitzenden Richter des Landgerichts ausgeschrieben. Der Gerichtsvollzieher ist Angestellter des Landgerichts und bezieht von diesem ein Gehalt.

Angestellte Gerichtsvollzieher übernehmen die Beitreibung von gerichtlichen Forderungen in Zivil- oder Strafverfahren. In den Aufgabenbereich angestellter Gerichtsvollzieher fallen somit die Beitreibung von im Strafverfahren angefallenen Kosten und von Geldstrafen sowie die Beschlagnahme und Einziehung von Vermögenswerten. Zuständig sind sie darüber hinaus für die Beitreibung von Unterhaltszahlungen, wenn der Staat in Vorleistung getreten ist, sowie für die Vollstreckung eines wirksamen Titels des Landesrichterrates, des Landesgerichtsamts, des Justizministeriums, eines rechtswissenschaftliches Instituts oder des Staates.

Der Zuständigkeitsbereich des Gerichtsvollziehers ist mit dem Zuständigkeitsbereich des Gerichts, an dem er tätig ist, identisch.

Rechtsdatenbanken

Weitere Informationen sind von der Internetseite der ungarischen Gerichtsvollzieherkammer (Magyar Bírósági Végrehajtói Kamara) abrufbar.

Organisationen, die unentgeltlichen Rechtsbeistand leisten

An Universitäten und bei mehreren nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen, die auf diesem Gebiet tätig sind, wird eine Rechtsambulanz unterhalten.

Links

Website der ungarischen Notarkammer (A Magyar Országos Közjegyzői Kamara honlapja)

Website der ungarischen Gerichtsvollzieherkammer (A Magyar Bírósági Végrehajtói Kamara honlapja)

Website der Staatsanwaltschaft der Republik Ungarn (A Magyar Köztársaság Ügyészségének honlapja)

Website der ungarischen Anwaltskammer (A Magyar Ügyvédi Kamara honlapja)

Letzte Aktualisierung: 15/02/2017

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