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Die Staatsanwaltschaft ist eine dem Justizministerium unterstehende staatliche Behörde. Sie umfasst zwei Ebenen: die Generalstaatsanwaltschaft (als oberste Staatsanwaltschaft) sowie vier Bezirksstaatsanwaltschaften.
Die Generalstaatsanwaltschaft ist für ganz Estland zuständig, während sich der Zuständigkeitsbereich der Bezirksstaatsanwaltschaften mit dem der Polizeipräfekturen deckt. An der Spitze der Generalstaatsanwaltschaft steht der Generalstaatsanwalt, der auf Vorschlag des Justizministers und nach Anhörung des Rechtsausschusses des estnischen Parlaments von der estnischen Regierung für fünf Jahre in sein Amt berufen wird.
Anlässlich der Frühjahrssitzung des Parlaments legt der Generalstaatsanwalt dem Verfassungsausschuss des Parlaments alljährlich einen Überblick über die Arbeit der Generalstaatsanwaltschaft im vorangegangenen Kalenderjahr vor.
An der Spitze der Bezirksstaatsanwaltschaften steht jeweils ein leitender Staatsanwalt, der auf Vorschlag des Generalstaatsanwalts vom Justizminister ebenfalls für fünf Jahre ernannt wird.
Insgesamt gibt es in Estland neun Arten von Staatsanwälten: Generalstaatsanwalt, leitende Oberstaatsanwälte, Staatsanwälte und Hilfsstaatsanwälte bei der Generalstaatsanwaltschaft; leitende Oberstaatsanwälte, leitende Staatsanwälte, Sonderstaatsanwälte, Bezirksstaatsanwälte und Hilfsstaatsanwälte bei den Bezirksstaatsanwaltschaften.
Siehe auch das Staatsanwaltschaftsgesetz.
Nach dem Staatsanwaltsgesetz hat der Staatsanwalt folgende Aufgaben:
Die Staatsanwaltschaft übt ihre Pflichten gemäß dem Staatsanwaltsgesetz in völliger Unabhängigkeit aus.
Der für Strafverfahren verantwortliche Staatsanwalt leitet die ermittelnde Behörde bei der Beweiserhebung und entscheidet auf der Grundlage des Ermittlungsergebnisses über die Erhebung der Anklage.
Die Generalstaatsanwaltschaft nimmt die folgenden gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben wahr:
Richter kann nur werden, wer die estnische Staatsangehörigkeit besitzt, einen in Estland anerkannten Abschluss als Magister der Rechtswissenschaften, eine gleichwertige Qualifikation im Sinne von Artikel 28 Absatz 22 des estnischen Bildungsgesetzes oder einen gleichwertigen ausländischen Abschluss erworben hat, der estnischen Sprache mächtig ist, einen einwandfreien Leumund nachweisen kann und über die für die Ausübung des Richteramts erforderlichen Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften verfügt. Richter werden auf Lebenszeit in ihr Amt berufen. Der Justizminister hat Richtern keine Weisungen zu erteilen und hat ihnen gegenüber auch keine Disziplinarbefugnisse. Ein Richter kann nur aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils aus seinem Amt entfernt werden. Richter können bis zum Alter von 67 Jahren, unter Umständen aber auch länger tätig sein.
Nicht zum Richter berufen werden dürfen Personen,
Wer den Vorbereitungsdienst für Richter abgeleistet hat oder davon befreit ist und die Richterprüfung bestanden hat, kann als Richter an ein Bezirks oder Verwaltungsgericht berufen werden. Der Vorbereitungsdienst muss nicht absolviert werden, wenn die betreffende Person unmittelbar vor der Richterprüfung mindestens zwei Jahre als Rechtsanwalt oder als Staatsanwalt (nicht jedoch als Hilfsstaatsanwalt) gearbeitet hat oder zuvor schon als Richter tätig war, sofern das Ausscheiden aus dem Richteramt höchstens zehn Jahre zurückliegt.
Als Richter kann an ein Bezirksgericht berufen werden, wer ein erfahrener und anerkannter Anwalt ist und die Richterprüfung besteht. Wurde unmittelbar vor der Berufung eine Tätigkeit als Richter ausgeübt, muss die Richterprüfung nicht abgelegt werden.
Erfahrene und anerkannte Anwälte können als Richter an den Staatsgerichtshof berufen werden.
Richter werden im Zuge eines allgemeinen Auswahlverfahrens berufen.
Abgesehen von einer Funktion in Lehre oder Forschung darf ein Richter nur im Richteramt tätig sein. Ein Richter muss den Gerichtspräsidenten über alle Erwerbstätigkeiten außerhalb des Richteramts unterrichten. Solche Erwerbstätigkeiten neben dem Richteramt dürfen keinen Einfluss auf die Ausübung der Dienstpflichten des Richters oder seine Unparteilichkeit bei der Rechtsprechung haben. Ein Richter darf nicht Mitglied des estnischen Parlaments (Riigikogu) oder eines Gemeinde- oder Stadtrats, Mitglied einer politischen Partei, Gründer, geschäftsführender Gesellschafter oder Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied eines Unternehmens, Leiter einer Niederlassung eines ausländischen Unternehmens, Insolvenzverwalter, Mitglied eines Insolvenzausschusses, Zwangsverwalter einer Liegenschaft oder von einer Streitpartei bestimmter Schlichter sein.
Ein Richter kann nur aufgrund eines Gerichtsurteils aus dem Amt entfernt werden. Strafanträge gegen einen Richter an einem erst oder zweitinstanzlichen Gericht dürfen während dessen Amtszeit nur auf Vorschlag des Kollegiums des Staatsgerichtshofs und mit Zustimmung des Staatspräsidenten gestellt werden. Strafanträge gegen einen Richter am Staatsgerichtshof dürfen während dessen Amtszeit nur auf Vorschlag des Justizkanzlers und mit mehrheitlicher Zustimmung des estnischen Parlaments gestellt werden.
In der Gerichtsordnung sind die Einstellungsvoraussetzungen für Richter, ihre Vorbereitungsdienst und ihre Verpflichtungen geregelt.
Der Richterberuf ist im Gesetz geregelt. Alle dem Kollegium der estnischen Richterschaft angehörenden Richter haben gemeinsam einen Ethikkodex verabschiedet. Nähere Informationen finden Sie auf der Website der estnischen Gerichte und des Staatsgerichtshofs.
Die Aufgabe des Richters ist es, im Einklang mit Verfassung und Gesetz Recht zu sprechen. Der Richter entscheidet auf der Grundlage der Verfassung und des Gesetzes und sucht eine gerechte Lösung für die Prozessparteien. Er bildet das Recht fort, indem er das Gesetz auslegt und Nachforschungen anstellt.
Ein Richter übt seine beruflichen Pflichten auf unparteiische Weise ohne jegliches Eigeninteresse aus. Er handelt auch außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit im dienstlichen Interesse. Ein Richter muss sich sowohl beruflich als auch privat tadellos verhalten. Er darf das Gericht durch sein Verhalten nicht in Misskredit bringen. Ein Richter darf keine Informationen offenlegen, die er im Rahmen von nicht öffentlichen Verhandlungen oder von Vergleichsverhandlungen erhalten hat. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach seiner Pensionierung fort. Ein Richter muss Richter auf Probe, Rechtspfleger im Vorbereitungsdienst und Referendare betreuen. Kein Richter ist dazu verpflichtet, mehr als zwei Richter auf Probe, Rechtspfleger im Vorbereitungsdienst oder Referendare gleichzeitig zu betreuen. Ein Richter ist dazu verpflichtet, sein berufliches Wissen und seine Fähigkeiten regelmäßig zu erweitern und an Schulungen teilzunehmen.
Die Richtern zustehenden Sozialleistungen wie Grundgehalt plus Zulagen, Pensions- und Urlaubsansprüche, Amtsroben und sonstige Leistungen sind gesetzlich geregelt.
Die Festsetzung des Richtergehalts erfolgt durch das Besoldungsgesetz für Beamte, die vom estnischen Parlament und dem Staatspräsidenten ernannt werden. Darüber hinaus erhalten Richter eine dienstzeitabhängige Zulage in Höhe von 5 % des Gehalts ab dem 5. Dienstjahr, 10 % des Gehalts ab dem 10. Dienstjahr und 15 % des Gehalts ab dem 15. Dienstjahr.
Zur Pension eines Richters gehören ein Ruhegehalt, eine Erwerbsminderungsrente, eine Erwerbsunfähigkeitsrente und eine Hinterbliebenenrente für die Angehörigen des Richters. Sie wird erst ab dem Eintritt in den Ruhestand gezahlt. Nimmt ein pensionierter Richter eine anderweitige Erwerbstätigkeit auf, erhält er die volle Pension unabhängig von seinen Einkünften. Wird ein Richter wegen eines Disziplinarvergehens aus dem Amt entfernt oder wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat verurteilt, erhält er keine Pension. Ebenso erfolgt der Entzug der Pension im Falle einer Verurteilung wegen Verstoßes gegen die Rechtspflege.
Ruhegehaltsberechtigt ist jeder Richter, der mindestens 15 Jahre in diesem Amt tätig war und das Ruhestandsalter erreicht hat. Richter haben außerdem bereits vor Erreichen des Ruhestandsalters Anspruch auf ein Ruhegehalt, wenn die Erwerbsfähigkeit nach 15 Dienstjahren im Amt um 100, 90 oder 80 % gemindert ist. Richter, die das Ruhestandsalter erreicht haben und 10 Jahre in diesem Amt tätig waren, haben Anspruch auf ein Ruhegehalt, wenn ihre Erwerbsfähigkeit um 100, 90 oder 80 % gemindert ist. Das Ruhegehalt eines Richters beläuft sich auf 75 % seines letzten Gehalts.
Eine Altersrente in Höhe von 75 % des letzten Gehalts erhält jeder, der mindestens 30 Jahre als Richter tätig war.
Ein Richter, der während seiner Tätigkeit als Richter dauerhaft erwerbsunfähig wird, hat Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Diese beträgt bei einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit 75 % des letzten Gehalts, bei einer 80- oder 90%igen Erwerbsunfähigkeit 70 % und bei einer 40-70 %igen Erwerbsunfähigkeit 30 % des letzten Gehalts.
Im Falle des Todes eines Richters erhält jedes Familienmitglied, das Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente hat, 30 % des letzten Gehalts des Richters. Insgesamt werden jedoch höchstens 70 % des letzten Gehalts gezahlt.
Der jährliche Urlaubsanspruch beträgt 49 Kalendertage für Richter an einem Gericht erster oder zweiter Instanz und 56 Kalendertage für Richter am Staatsgerichtshof. Ein Anspruch auf den im Gesetz über den öffentlichen Dienst vorgesehenen Zusatzurlaub besteht nicht.
Schöffen sind an der Rechtsprechung der Bezirksgerichte nur in Strafsachen beteiligt, die eine schwere Straftat betreffen. Bei der Rechtsprechung hat ein Schöffe den gleichen Status und die gleichen Rechte wie ein Berufsrichter. Er kann für bis zu vier Jahre bestellt werden. Für das Schöffenamt kommen nur Personen in Frage, die die estnische Staatsbürgerschaft besitzen, geschäftsfähig und zwischen 25 und 70 Jahre alt sind, ihren Wohnsitz in Estland haben, über sehr gute Kenntnisse des Estnischen und einen einwandfreien Leumund verfügen. Ein Schöffe kann nur zweimal hintereinander bestellt werden.
Nicht als Schöffe bestellt werden dürfen Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind, die insolvent sind, die aus gesundheitlichen Gründen ungeeignet sind, die ihren ständigen Wohnsitz (d. h. eine beim Melderegister eingetragene Anschrift) seit weniger als einem Jahr in dem Regierungsbezirk haben, in dem sie als Kandidat für das Schöffenamt vorgeschlagen werden, die für ein Gericht, die Staatsanwaltschaft oder die Staatssicherheit arbeiten, die in den Streitkräften tätig sind, die Anwalt, Notar oder Gerichtsvollzieher sind, die bei der estnischen Regierung oder in einer Gemeinde‑ oder Stadtverwaltung beschäftigt sind, die Staatspräsident, Mitglied des Parlaments oder Landrat sind. Wer einer Straftat beschuldigt wird, kann während des Strafverfahrens nicht als Schöffe bestellt werden.
Die Aufgabe eines Schöffen besteht im Wesentlichen darin, bei der Rechtsprechung die Ansichten eines Durchschnittsbürgers zu vertreten, der das Verfahren eher aus menschlicher und weniger aus rechtlicher Perspektive betrachtet. Für die Auswahl von Kandidaten für das Schöffenamt sind die Gemeinderäte zuständig.
Ein Richterassistent ist ein Gerichtsbediensteter, der gesetzlich festgelegte Aufgaben erfüllt. Er ist unparteiisch, hat aber die Weisungen eines Richters in dem gesetzlich festgelegten Umfang zu befolgen. Er darf Registereinträge (z. B. im Grundbuch oder Handelsregister) vornehmen, Vorschriften für das Führen von Registern erlassen und Geldbußen verhängen. Richterassistenten können ein beschleunigtes Mahnverfahren durchführen. Die Beschränkungen für die Wahrnehmung des Richteramtes gelten auch für sie.
Richterassistent kann jeder werden, der einen in Estland anerkannten Abschluss als Magister der Rechtswissenschaften, eine gleichwertige Qualifikation im Sinne von Artikel 28 Absatz (2) des estnischen Bildungsgesetzes oder eine gleichwertige ausländische Qualifikation erworben hat, sehr gute Kenntnisse des Estnischen besitzt, einen einwandfreien Leumund nachweisen kann sowie den Vorbereitungsdienst für diese Funktion abgeleistet hat. Bestellt werden kann auch, wer keinen Vorbereitungsdienst für Richterassistenten, jedoch den Vorbereitungsdienst für Richter abgeleistet hat oder davon befreit ist und die Richterprüfung bestanden hat.
Nicht zum Richterassistenten bestellt werden dürfen Personen, die wegen einer Straftat verurteilt wurden, die als Richter, Notar, beeidigter Übersetzer oder Gerichtsvollzieher abberufen wurden, die aus der estnischen Anwaltskammer ausgeschlossen wurden, die wegen eines Disziplinarvergehens aus dem öffentlichen Dienst entlassen wurden, die insolvent sind, deren berufliche Tätigkeit als Rechnungsprüfer beendet wurde, sofern dies nicht auf eigenen Wunsch geschah, denen die Zulassung als Patentanwalt entzogen wurde, sofern dies nicht auf eigenen Wunsch geschah, die wegen mangelnder beruflicher Eignung als Richter abberufen wurden, und zwar für einen Zeitraum von drei Jahren nach ihrer Berufung in das Amt.
Die Richterassistenten werden im Zuge eines allgemeinen Auswahlverfahrens bestellt.
Die Anforderungen für Richterassistenten sind in der Gerichtsordnung festgelegt.
Ein Rechtspfleger ist ein Justizbeamter, der unabhängig oder unter der Kontrolle eines Richters an der Vorbereitung und Ermittlung von Rechtssachen mitwirkt, soweit es die Gerichtsverfahrensordnung zulässt. Ein Rechtspfleger kann nach Maßgabe des Gerichtsverfahrensgesetzes dieselben Handlungen vornehmen und dieselben Beschlüsse fassen wie ein Richterassistent oder ein anderer Justizbeamter. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben ist er unabhängig, er muss aber die Anweisungen eines Richters in dem gesetzlich vorgeschriebenen Maß befolgen.
Für Rechtspfleger gelten dieselben Anforderungen wie für Richterassistenten. Freie Stellen werden über öffentliche Auswahlverfahren besetzt.
Nicht zu Rechtspflegern ernannt werden können Personen, die wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat verurteilt wurden, die wegen einer gegen den Staat gerichteten vorsätzlich begangenen Straftat verurteilt wurden, unabhängig davon, ob die Verurteilungsdaten gelöscht sind oder nicht, denen aufgrund eines rechtskräftigen Urteils untersagt ist, die Funktion eines hohen Justizbeamten auszuüben, die einer einen hohen Justizbeamten direkt kontrollierenden Person nahestehen oder Partner dieser Person sind.
Weitere Gerichtsbedienstete neben den Rechtspflegern (371 Kb)
und Richterassistenten
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sind die Gerichtsvollzieher, die Geschäftsstellenleiter
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und die Gerichtsschreiber
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Dieser Berufsgruppe gehören Prozessanwälte und ihre Mitarbeiter an.
Sie sind Mitglieder der estnischen Anwaltskammer und unterliegen dem estnischen Anwaltsgesetz. Jeder, der die im Anwaltsgesetz festgelegten Anforderungen erfüllt und die Rechtsanwaltsprüfung bestanden hat, kann Mitglied der estnischen Anwaltskammer werden.
Die estnische Anwaltskammer ist ein eigenständiger Berufsverband, der für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen sowohl im privaten als auch im öffentlichen Interesse gegründet wurde und die beruflichen Rechte von Rechtsanwälten schützt. Die estnische Anwaltskammer überwacht die berufliche Tätigkeit ihrer Mitglieder und die Einhaltung der berufsethischen Grundsätze. Des Weiteren befasst sich die estnische Anwaltskammer mit der Fortbildung von Rechtsanwälten und organisiert die Prozesskostenhilfe. Die estnische Anwaltskammer stellt durch ihre Mitglieder die Prozesskostenhilfe sicher.
Die estnische Anwaltskammer wird durch ihre Gremien tätig. Dazu gehören die Generalversammlung, der Vorstand, der Vorsitzende, der Rechnungsprüfungsausschuss, das Ehrengericht und der Ausschuss für die Bewertung der beruflichen Eignung.
Prozessanwälte haben folgende Befugnisse:
Die Mitarbeiter der Prozessanwälte haben innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Grenzen die Befugnisse eines Prozessanwalts.
Die Mitarbeiter der Prozessanwälte sind nicht befugt, in einem Verfahren nach dem Schlichtungsgesetz als Schiedsrichter oder Schlichter tätig zu werden. Sie dürfen Mandanten nicht vor dem Staatsgerichtshof vertreten oder verteidigen, sofern das Gesetz nicht anders bestimmt. Ein Mitarbeiter eines Prozessanwalts darf nicht als Insolvenzverwalter tätig werden.
Er darf nur unter Aufsicht seines Vorgesetzten – eines Prozessanwalts – Rechtsdienstleistungen erbringen.
Bei der Erbringung von Rechtsdienstleistungen handelt ein Rechtsanwalt unabhängig und gemäß den Gesetzen, Regelungen und Beschlüssen, die die Gremien der estnischen Anwaltskammer angenommen haben, sowie im Einklang mit den berufsethischen Grundsätzen, bewährten Praktiken und nach seinem Gewissen.
Informationen, die einem Rechtsanwalt mitgeteilt werden, sind vertraulich. Ein Rechtsanwalt oder ein Angestellter der estnischen Anwaltskammer oder einer Anwaltskanzlei, der als Zeuge gehört wird, darf nicht über Angelegenheiten befragt werden, in deren Kenntnis er bei der Erbringung von Rechtsdienstleistungen gekommen ist. Er darf auch nicht zur Abgabe von Erklärungen über solche Angelegenheiten aufgefordert werden.
Datenträger, die mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch einen Rechtsanwalt im Zusammenhang stehen, sind unverletzlich.
Die Ausübung seiner beruflichen Pflichten darf nicht dazu führen, dass der Rechtsanwalt mit seinem Mandanten oder dem Fall des Mandanten identifiziert wird.
Ein Rechtsanwalt darf nicht wegen seiner beruflichen Aktivitäten festgehalten, durchsucht oder verhaftet werden, sofern nicht eine entsprechende Entscheidung eines Bezirks- oder Stadtgerichts vorliegt. Eine Anwaltskanzlei, durch die ein Rechtsanwalt Rechtsdienstleistungen erbringt, darf nicht wegen der beruflichen Aktivitäten des Rechtsanwalts durchsucht werden.
Ein Verzeichnis von Rechtsanwälten und Kanzleien sowie weitere hilfreiche Informationen sind auf der Website der estnischen Anwaltskammer erhältlich. Mit Hilfe der Funktion „Rechtsanwalt finden“ lässt sich auch nach Rechtsanwälten in der gesamten Europäischen Union suchen.
Abgesehen von dem oben genannten Verzeichnis gibt es keine Datenbanken.
Die Tätigkeit des Rechtsberaters ist in Estland gesetzlich nicht geregelt.
Alle Notare in Estland haben die gleichen Befugnisse. Der Beruf des Notars ist im Notariatsgesetz geregelt. Für die Regulierung und Verwaltung der beruflichen Aktivitäten von Notaren sind gleichermaßen das Justizministerium und die Notarkammer verantwortlich. Die Notarkammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, der alle in ihr Amt bestellten Notare angehören. Die Kammer nimmt folgende Aufgaben wahr: Überprüfung der Notare im Hinblick auf die gewissenhafte und ordnungsgemäße Erfüllung ihrer beruflichen Pflichten, Harmonisierung der beruflichen Tätigkeiten der Notare, Organisation der Notarausbildung, Hilfestellung für Berufsanwärter, Verwaltung und Weiterentwicklung des elektronischen Informationssystems zu Notaren, Unterstützung des Justizministers bei der Dienstaufsicht usw. Auf der Website der Notarkammer finden Sie weitere Informationen über Notare und notarielle Aufgaben.
Ein Notar hat ein öffentliches Amt inne. Er ist vom Staat dazu ermächtigt, auf Antrag Tatsachen und Ereignisse von rechtlicher Bedeutung zu beurkunden und zur Herstellung von Rechtssicherheit andere Amtstätigkeiten vorzunehmen.
Notare müssen ihre Tätigkeit unparteiisch, zuverlässig und unabhängig ausüben. Sie müssen die tatsächlichen Absichten hinter den Rechtsgeschäften der Parteien ermitteln und feststellen, unter welchen Umständen das Rechtsgeschäft korrekt ausgeführt werden kann. Sie sind dazu verpflichtet, den Parteien die verschiedenen Möglichkeiten zur Vornahme des Rechtsgeschäfts zu erläutern und ihnen die Folgen aufzuzeigen.
Notare nehmen auf Wunsch folgende Amtshandlungen vor:
Der Mandant muss dem Notar die für diese Rechtsgeschäfte gesetzlich festgelegte Gebühr zahlen.
Notare können die folgenden notariellen Dienstleistungen anbieten:
Informationen zu den von Notaren angebotenen Dienstleistungen finden Sie auf der Website der Notarkammer. Die Gebühren für notarielle Dienstleistungen werden vor Erbringung der Leistung zwischen dem Mandaten und dem Notar vereinbart.
In Estland gilt der Beruf des Gerichtsvollziehers als freier Beruf. Das heißt, dass Gerichtsvollzieher auf eigene Rechnung tätig werden und für ihre Handlungen haftbar sind. Sie müssen ihre Pflichten unparteiisch und verantwortungsvoll erfüllen. Die amtlichen Tätigkeiten von Gerichtsvollziehern sind im Gerichtsvollziehergesetz geregelt.
Seit Januar 2010 gibt es eine gemeinsame Berufsorganisation für Gerichtsvollzieher und Insolvenzverwalter – die Kammer der Gerichtsvollzieher und Insolvenzverwalter (im Nachfolgenden „die Kammer“). Die amtlichen Tätigkeiten von Gerichtvollziehern, ihre Überwachung, ihre disziplinarische Haftung und die Tätigkeiten des Berufsverbandes sind im Gerichtsvollziehergesetz geregelt. Die Aufgabe der Kammer ist es, die freien Rechtsberufe zu entwickeln und zu fördern. Dazu gehört auch die Entwicklung und Überwachung der Einhaltung einer guten amtlichen und beruflichen Praxis, Empfehlungen für eine Harmonisierung der beruflichen Tätigkeiten, die Organisation der Ausbildung, die Entwicklung eines Informationssystems usw. Die Kammer hat auch ein Ehrengericht. Weitere Informationen zur Tätigkeit der Kammer finden Sie auf der Website der Kammer.
Der Gerichtsvollzieher hat von Amts wegen folgende Aufgaben:
1. Durchführung von Vollstreckungsverfahren gemäß der Vollstreckungsverfahrensordnung
2. Zustellung von Dokumenten gemäß den Prozessordnungen
3. Erstellung von Grundbesitzinventaren und die Verwaltung von Grundbesitz gemäß dem Erbrechtsgesetz
4. Durchführung nicht unter das Vollstreckungsverfahren fallender Versteigerungen gemäß dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren und in den dort vorgesehenen Fällen im Auftrag eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde.
Die Gerichtsvollziehergebühr für diese amtlichen Tätigkeiten ist im Gerichtsvollziehergesetz geregelt.
Im Auftrag einer Person kann der Gerichtsvollzieher folgende in seinen Aufgabenbereich fallende Dienstleistungen anbieten:
1. Durchführung von Versteigerungen von beweglichem und unbeweglichem Eigentum
2. Zustellung von Dokumenten
3. Rechtsberatung und Errichten von Urkunden, sofern die berufliche Qualifikation des Gerichtsvollziehers den Anforderungen von Abschnitt 47 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Gerichtsordnung genügt.
Gerichtsvollzieher haben das Recht, eine in ihren Aufgabenbereich fallende Dienstleistung zu verweigern.
Die Bedingungen für die Erbringung der Leistungen und das Vergütungsverfahren werden schriftlich mit dem Auftraggeber vereinbart. Die vereinbarten Bedingungen und die Vergütung müssen den Gepflogenheiten der Branche entsprechen.
Bei der Erbringung von Dienstleistungen dürfen Gerichtsvollzieher die ihnen vom Gesetz zur Ausführung ihrer beruflichen Aufgaben gewährten oder von Amts wegen zustehenden Rechte nicht ausüben.
Informationen zu Dienstleistungen von Gerichtsvollziehern sind auf der Website der Kammer erhältlich. Die Bereitstellung der Dienstleistungen wird vorher schriftlich mit dem Auftraggeber vereinbart.
Für die staatliche Aufsicht über die Gerichtsvollzieher ist das Justizministerium zuständig.
Der Gerichtsvollzieher haftet für Schäden, die er im Laufe seiner beruflichen Tätigkeiten schuldhaft verursacht hat, auch dann, wenn der Schaden von einem Mitarbeiter verursacht wurde. Können die Regressansprüche wegen eines Schadens, der durch die beruflichen Tätigkeiten eines Gerichtsvollziehers verursacht wurde, aus dem Vermögen des Gerichtsvollziehers oder einer anderen Person, die für den Schaden haftbar ist, nicht oder nur teilweise befriedigt werden, haftet die Kammer für den verursachten Schaden. Die endgültige Haftung für die Tätigkeiten des Gerichtsvollziehers liegt beim Staat. Sowohl die Kammer als auch der Staat verfügen über ein Regressrecht gegen die für den Schaden verantwortliche Person; der Staat verfügt zudem über ein Regressrecht gegen die Kammer.
Insolvenzverwalter werden vom Gericht bestellt. Im Rahmen ihrer Tätigkeit führen sie die Insolvenzmasse betreffende Rechtsgeschäfte und andere Handlungen aus. Sie vertreten den Schuldner vor Gericht, wenn es bezüglich der Insolvenzmasse zu Streitigkeiten kommt. Die wichtigste Verpflichtung des Insolvenzverwalters ist es, die Rechte und Interessen aller Gläubiger und des Schuldners zu schützen und ein rechtmäßiges, schnelles und finanziell vernünftiges Insolvenzverfahren sicherzustellen. Ein Insolvenzverwalter erfüllt seine Pflichten persönlich. Die folgenden Personen können als Insolvenzverwalter tätig werden: natürliche Personen, die von der Kammer ermächtigt wurden, als Insolvenzverwalter tätig zu werden, Rechtsanwälte, Abschlussprüfer und Gerichtsvollzieher. Die Kammer führt eine Liste der Insolvenzverwalter. Diese Liste enthält Angaben zu allen Personen, die befugt sind, als Insolvenzverwalter tätig zu werden. Sie ist der Öffentlichkeit über die Website der Kammer zugänglich. Ein in die Liste eingetragener Insolvenzverwalter muss sicherstellen, dass seine Angaben richtig sind.
Die wichtigsten Aufgaben des Insolvenzverwalters sind:
1) Feststellung der Gläubigerforderungen, Verwaltung der Insolvenzmasse, Bildung und Verkauf der Insolvenzmasse sowie Befriedigung der Forderungen der Gläubiger aus der Insolvenzmasse
2) Feststellung der Insolvenzgründe und des Datums der Insolvenz
3) Veranlassung der Fortführung der Geschäftstätigkeit des Schuldners, wenn nötig
4) ggf. Abwicklung des Schuldners, wenn es sich um eine juristische Person handelt
5) Information der Gläubiger und des Schuldners in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen
6) Berichterstattung und Information über das Insolvenzverfahren an das Gericht, den zuständigen Beamten und den Insolvenzausschuss.
Die administrative Aufsicht über die Tätigkeit des Insolvenzverwalters wird vom Justizministerium auf der Grundlage von Beschwerden oder von Informationen ausgeübt, die an das Justizministerium gesandt werden und die Anlass zu der Vermutung geben, dass der Insolvenzverwalter seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Bei der Überwachung der Tätigkeiten des Insolvenzverwalters ist das Justizministerium dazu befugt, die Angemessenheit und Rechtmäßigkeit der beruflichen Aktivitäten des Insolvenzverwalters zu überprüfen. Der Justizminister kann Disziplinarmaßnahmen gegen einen Insolvenzverwalter verhängen, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Diese sind in den Bestimmungen über die berufliche Tätigkeit von Insolvenzverwaltern geregelt. Der Justizminister kann keine Disziplinarmaßnehmen gegen Rechtsanwälte verhängen, die als Insolvenzverwalter tätig sind. Er kann jedoch ein Ehrengerichtsverfahren vor der Anwaltskammer anstrengen.
Zusätzlich zu der administrativen Aufsicht wird die Tätigkeit des Insolvenzverwalters auch je nach Zuständigkeit von dem Insolvenzausschuss, der Gläubigerhauptversammlung, dem Gericht und der Kammer überwacht.
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