Umzug ins Ausland mit Kindern/Aufenthaltsbestimmung

Schweden
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 In welchen Fällen darf ein Kind von einem Elternteil ohne Einwilligung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbracht werden?

Wenn sich zwei Personen das Sorgerecht für ein Kind teilen, sind generell gemeinsame Entscheidungen in Fragen erforderlich, die die persönlichen Belange des Kindes betreffen, darunter sowohl kürzere Auslandsaufenthalte als auch dauerhafte Umzüge. Wenn das Kind nur bei einem der Sorgerechtsinhaber wohnt, gilt jedoch, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, berechtigt ist, zu bestimmen, wo sich das Kind in seiner Freizeit aufhält, einschließlich kürzerer Auslandsreisen, solange das Recht des Kindes auf Umgang mit dem anderen Sorgerechtsinhaber nicht beeinträchtigt wird.

Ein Elternteil mit alleinigem Sorgerecht ist berechtigt, das Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils mit auf Auslandsreisen zu nehmen oder mit dem Kind dauerhaft ins Ausland umzuziehen. Hat das Kind Recht auf Umgang mit dem anderen Elternteil, sollte dies allerdings von dem Elternteil mit Sorgerecht berücksichtigt werden. Der andere Elternteil, mit dem das Kind Umgangsrecht hat, kann im neuen Aufenthaltsland des Kindes die Durchsetzung der Umgangsregelung beantragen, soweit dies nach den Rechtsvorschriften des neuen Aufenthaltslandes möglich ist. Der zurückgelassene Elternteil kann auch Kindesumgang gemäß dem Haager Übereinkommen von 1980 beantragen, wenn dieses Übereinkommen für das Land gilt, in dem sich das Kind aufhält. Hält sich ein alleiniger Sorgerechtsinhaber nicht an die Umgangsregelung und wird somit dem Bedürfnis des Kindes, mit beiden Eltern ein enges und gutes Verhältnis zu pflegen, nicht gerecht, ist dies gewöhnlich von Bedeutung dafür, wie ein schwedisches Gericht die Sorgerechtsfrage in einem möglichen späteren Rechtsstreit bewertet. Die Eltern haben demnach eine gemeinsame Verantwortung dafür, dass der Kindesumgang gut funktioniert.

2 In welchen Fällen ist die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich, um das Kind in ein anderes Land verbringen zu dürfen?

Wie aus der Antwort auf Frage 1 hervorgeht, sollten Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht auch gemeinsam über Fragen im Zusammenhang mit dem Kind entscheiden, unter anderem über Auslandsaufenthalte. Aus der Antwort auf Frage 1 geht weiter hervor, dass es auch bei alleinigem Sorgerecht eines Elternteils Situationen gibt, in denen der Sorgerechtsinhaber sowohl kürzere als auch dauerhafte Auslandsaufenthalte mit dem Kind so anpassen muss, dass gegebenenfalls das Recht des Kindes auf Umgang mit dem anderen Elternteil gewahrt wird. Das unrechtmäßige Verbringen eines Kindes kann eine Straftat nach schwedischem Recht darstellen.

3 Wie kann das Kind rechtmäßig in ein anderes Land verbracht werden, obwohl der andere Elternteil die erforderliche Einwilligung nicht erteilt hat?

Ein Sorgerechtsinhaber, der gemeinsam mit dem anderen Elternteil das Sorgerecht für ein Kind hat, kann in bestimmten Fällen alleine über Fragen entscheiden, die die Kindesaufsicht betreffen. Dies gilt, wenn der andere Sorgerechtsinhaber durch Abwesenheit, Krankheit oder aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, sich an der Herbeiführung einer Entscheidung zu beteiligen, die nicht problemlos verschoben werden kann. Hierbei darf es sich allerdings nicht um Entscheidungen von schwerwiegender Bedeutung für die Zukunft des Kindes handeln, wenn nicht zwingend zum Wohl des Kindes eine Entscheidung erforderlich ist. Außerdem kann das Sozialamt über psychiatrische oder psychologische Behandlungen entscheiden, auch wenn nur einer der Sorgerechtsinhaber zustimmt, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

4 Gelten für das vorübergehende Verbringen (z. B. Ferien, ärztliche Behandlung) dieselben Bestimmungen wie für das dauerhafte Verbringen? Bitte fügen Sie gegebenenfalls entsprechende Einwilligungsformulare bei.

Für Elternteile mit alleinigem Sorgerecht gelten die gleichen Bestimmungen. Wenn das Kind nur bei einem von zwei Sorgerechtsinhabern wohnt, gilt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, als berechtigt, über den Aufenthalt des Kindes in dessen Freizeit zu entscheiden, einschließlich kürzerer Auslandsaufenthalte (siehe Antwort auf Frage 1). Ein Elternteil, der mit dem anderen Elternteil das Sorgerecht für ein Kind teilt, kann auf Beschluss des Sozialamtes das Kind auch für eine psychiatrische oder psychologische Behandlung mit ins Ausland nehmen, ohne dass der andere Elternteil zustimmen muss (siehe Antwort auf Frage 3).

Letzte Aktualisierung: 04/07/2017

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