Umzug ins Ausland mit Kindern/Aufenthaltsbestimmung

Luxemburg
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 In welchen Fällen darf ein Kind von einem Elternteil ohne Einwilligung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbracht werden?

Im Prinzip ist die Zustimmung des anderen Elternteils zu einem vorübergehenden Aufenthalt des Kindes in einem anderen Staat nicht erforderlich. Üben die Eltern das Sorgerecht gemeinsam aus, kann jeder von ihnen ohne ausdrückliche Zustimmung des anderen mit dem Kind verreisen. Wenn ausnahmsweise ein Elternteil das Sorgerecht allein ausübt, ist die stillschweigende oder ausdrückliche Zustimmung des anderen Elternteils nicht erforderlich.

Der Elternteil, der nicht sorgeberechtigt ist, darf mit dem Kind in der Zeit, in der das Kind bei ihm wohnt oder ihn besucht, ohne Zustimmung des anderen Elternteils vorübergehend ins Ausland reisen. Kurzreisen (z. B. Fahrten ins benachbarte Ausland zum Einkaufen) oder längere Reisen (z. B. in den Ferien) dürfen ohne Zustimmung des anderen Elternteils unternommen werden, sofern sie in der Zeit stattfinden, in der das Kind sein Recht auf Umgang mit diesem Elternteil wahrnimmt.

Welche Ausweise oder sonstigen Dokumente bei einer solchen Reise mitzuführen sind, hängt von den gesetzlichen Vorschriften ab, die im Zielland gelten.

2 In welchen Fällen ist die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich, um das Kind in ein anderes Land verbringen zu dürfen?

Das dauerhafte Verbringen des Kindes oder das vorübergehende Verbringen des Kindes aus schwerwiegenden Gründen (z. B. für einen ernsten medizinischen Eingriff) bedarf unbedingt der Zustimmung beider Eltern, wenn sie das Sorgerecht gemeinsam ausüben. Die Verlegung des Wohnsitzes oder des ständigen Aufenthalts ins Ausland gilt als dauerhaftes Verbringen und bedarf der Zustimmung beider Elternteile. Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, ist die Zustimmung des anderen Elternteils nicht erforderlich. Auf Antrag des anderen Elternteils kann das Umgangsrecht jedoch angepasst werden.

Aus Gründen der Nachweisbarkeit müssen die Eltern ihre Zustimmung schriftlich erteilen. Die Eltern können das Dokument selbst erstellen. Wenn das Zielland dies verlangt, können die Eltern ihre Zustimmung gerichtlich beurkunden lassen.

3 Wie kann das Kind rechtmäßig in ein anderes Land verbracht werden, obwohl der andere Elternteil die erforderliche Einwilligung nicht erteilt hat?

Wenn ein Elternteil der Reise des Kindes ins Ausland nicht zustimmt, entscheidet das Familiengericht über den Antrag auf Ausreise des Kindes.

4 Gelten für das vorübergehende Verbringen (z. B. Ferien, ärztliche Behandlung) dieselben Bestimmungen wie für das dauerhafte Verbringen? Bitte fügen Sie gegebenenfalls entsprechende Einwilligungsformulare bei.

Wie in Abschnitt 1 bis 3 erläutert, gelten unterschiedliche Bestimmungen, je nachdem, ob das Kind vorübergehend oder dauerhaft ins Ausland verbracht wird.

Wenn es nicht in Begleitung seiner Eltern reist, braucht das Kind für jede Auslandsreise eine Ausreisegenehmigung (ein Dokument, mit dem ein Elternteil seinem minderjährigen Kind die Ausreise aus Luxemburg erlaubt).

Bei den Gemeinden sind für die Eltern entsprechende Formulare erhältlich. In den meisten Fällen verlangen die Gemeinden für die Ausstellung eines solchen Formulars eine Verwaltungsgebühr. Die Höhe dieser Gebühr kann von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein.

Diese Formulare sind zwar nicht verbindlich, sie werden aber von vielen ausländischen Behörden bei der Einreise von Kindern verlangt.

Reist das Kind in Begleitung nur eines Elternteils, ist es nützlich, eine Ausreisegenehmigung des zweiten Elternteils mit sich zu führen, da einige Länder eine solche Genehmigung verlangen.

Links

http://www.legilux.lu/
https://justice.public.lu/fr.html

Letzte Aktualisierung: 11/01/2024

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.