Umzug ins Ausland mit Kindern/Aufenthaltsbestimmung

Kroatien
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1 In welchen Fällen darf ein Kind von einem Elternteil ohne Einwilligung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbracht werden?

Bei den Fällen, in denen ein Kind von einem Elternteil ohne Einwilligung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbracht werden darf, ist zwischen folgenden Situationen zu unterscheiden:

a) der Elternteil, beim dem das Kind lebt, möchte das Kind in ein anderes Land verbringen oder

b) der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, zu dem es jedoch eine persönliche Beziehung hat, möchte das Kind in ein anderes Land verbringen.

a) Gemäß Artikel 95 und 119 des Gesetzes über familienrechtliche Verfahren (Obiteljski zakon, im Folgenden „ObZ 2015“) (Amtsblatt (Narodne Novine – NN) Nr. 103/15 und 98/19 der Republik Kroatien) kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, das Kind nach der Scheidung im Rahmen der täglichen elterlichen Sorge in ein anderes Land verbringen (z. B. bei einem Tagesausflug), sofern dies nicht das Recht des anderen Elternteils gefährdet, eine persönliche Beziehung zum Kind aufzubauen. Folglich hat jeder Elternteil unabhängig davon, ob die Eltern gemeinsam oder getrennt für die Betreuung und Erziehung des Kindes zuständig sind, das Recht, in das Kind betreffenden Angelegenheiten des täglichen Lebens unabhängig Entscheidungen zu treffen, wenn sich das Kind in seiner Obhut befindet (Artikel 110 ObZ 2015). Sind die Eltern nach der Scheidung gemeinsam für die Betreuung und Erziehung des Kindes zuständig (Artikel 104 ObZ 2015), sind für das Kind maßgebliche Entscheidungen einvernehmlich zu treffen (Artikel 108 ObZ 2015). In Anbetracht dessen, dass mit gelegentlichen Fahrten in ein anderes Land (z. B. bei einem Tagesausflug) nicht die Absicht verbunden ist, den ständigen oder vorübergehenden Wohnsitz des Kindes zu ändern, weshalb diese Fahrten nicht in die vollständige Liste der wesentlichen persönlichen Rechte des Kindes gemäß Artikel 100 ObZ 2015 aufgenommen wurden, sollten die Bestimmungen von Artikel 99 Absatz 2 ObZ 2015 entsprechend angewandt werden. Gleiches gilt für den Fall, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, nach der Scheidung für einen Teil der elterlichen Sorge allein zuständig ist (Artikel 105 ObZ 2015). Ist jedoch der Elternteil, bei dem das Kind nach der Scheidung lebt, per Gerichtsbeschluss allein sorgeberechtigt, ist für ein vorübergehendes Verbringen des Kindes in ein anderes Land keine Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich (Artikel 105 Absatz 5 ObZ 2015).

b) Beschließt der Elternteil, bei dem das Kind nach der Scheidung nicht lebt, zu dem es jedoch eine persönliche Beziehung pflegt, das Verbringen des Kindes in ein anderes Land, kann er dies tun, sofern es sich um einen vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Land handelt (z. B. einen Tagesausflug), der in der Zeit stattfindet, in der der betreffende Elternteil Recht auf persönliche Beziehungen zum Kind hat (Artikel 121 ObZ 2015), und sofern ihm dieses Recht nicht durch ein Gericht untersagt oder eingeschränkt wurde (Artikel 123-126 ObZ 2015). Dies bedeutet also, dass jeder Elternteil, unabhängig davon, ob die Eltern gemeinsam oder getrennt für die Betreuung und Erziehung des Kindes zuständig sind, das Recht hat, in das Kind betreffenden Angelegenheiten des täglichen Lebens unabhängig Entscheidungen zu treffen, wenn sich das Kind in seiner Obhut befindet (Artikel 110 OBZ 2015). Sind die Eltern nach der Scheidung gemeinsam für die Betreuung und Erziehung des Kindes zuständig (Artikel 104 ObZ 2015), sind für das Kind maßgebliche Entscheidungen einvernehmlich zu treffen (Artikel 108 ObZ 2015). In Anbetracht dessen, dass mit gelegentlichen Fahrten in ein anderes Land (z. B. bei einem Tagesausflug) nicht die Absicht verbunden ist, den ständigen oder vorübergehenden Wohnsitz des Kindes zu ändern, weshalb diese Fahrten nicht in die vollständige Liste der wesentlichen persönlichen Rechte des Kindes gemäß Artikel 100 ObZ 2015 aufgenommen wurden, sollten die Bestimmungen von Artikel 99 Absatz 2 ObZ 2015 entsprechend angewandt werden. Gleiches gilt für den Fall, dass der Elternteil, bei dem das Kind nach der Scheidung lebt, für einen Teil der elterlichen Sorge allein zuständig ist (Artikel 105 ObZ 2015), da der Elternteil, der eine direkte persönliche Beziehung zum Kind aufbaut, die Freiheit und das Recht hat, das Kind in der Zeit, in der es sich in seiner Obhut befindet, in Alltagsangelegenheiten zu vertreten (gemäß Artikel 110 und 112 sowie in Verbindung mit Artikel 105 Absatz 1 ObZ 2015).

In diesen Fällen ist die Bedeutung der Bestimmungen von Artikel 111 ObZ 2015 hervorzuheben. Folglich sind beide Elternteile unabhängig davon, ob sie gemeinsam oder getrennt für die elterliche Sorge zuständig sind, zum gegenseitigen Austausch von Informationen über das Kind verpflichtet, wozu auch Informationen über ein potenzielles Verbringen des Kindes ins Ausland zählen. Neben dieser rechtlichen Pflicht der Eltern sind für die Überquerung einer Landesgrenze persönliche und andere Dokumente erforderlich, die das Kind bzw. jeder Elternteil mit sich führen sollte.

Hat ein Elternteil den Eindruck, dass der andere Elternteil ein solches vorübergehendes Verbringen des Kindes missbrauchen könnte, kann er vom Gericht die Auferlegung einer Maßnahme nach Artikel 418 ObZ 2015 in einem außergerichtlichen Verfahren verlangen, um die Umsetzung des Beschlusses zum Aufbau einer persönlichen Beziehung zwischen dem Elternteil und dem Kind herbeizuführen, oder um Auferlegung einer Maßnahme nach Artikel 419 ObZ 2015 zur sicheren Rückkehr des Kindes ersuchen.

Die beste Lösung ist, dass sich die Eltern in diesen und ähnlichen Fragen einigen, die dann in ihrer Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge geregelt werden können (Artikel 106 Absatz 3 ObZ 15).

2 In welchen Fällen ist die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich, um das Kind in ein anderes Land verbringen zu dürfen?

Jedes (dauerhafte) Verbringen des Kindes in ein anderes Land, das zur Änderung seines ständigen oder vorübergehenden Wohnsitzes führt, erfordert die Zustimmung beider Elternteile. Unabhängig davon, ob die Eltern gemeinsam für die Betreuung und Erziehung des Kindes zuständig sind oder ob ein Elternteil für einen Teil der elterlichen Sorge allein zuständig ist, muss der Elternteil, der das Kind verbringt und somit seinen ständigen oder vorübergehenden Wohnsitz ändert, die schriftliche Einwilligung des anderen Elternteils einholen (Artikel 100 und 108 ObZ 2015). Ist jedoch der Elternteil, bei dem das Kind nach der Scheidung lebt, allein sorgeberechtigt, ist für ein Verbringen des Kindes in ein anderes Land zwecks Änderung seines ständigen oder vorübergehenden Wohnsitzes keine Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich (Artikel 105 Absatz 5 ObZ 15).

3 Wie kann das Kind rechtmäßig in ein anderes Land verbracht werden, obwohl der andere Elternteil die erforderliche Einwilligung nicht erteilt hat?

Beabsichtigt ein Elternteil durch Verbringen des Kindes in ein anderes Land den ständigen oder vorübergehenden Wohnsitz des Kindes zu ändern und kann er hierfür keine schriftliche Einwilligung des anderen Elternteils erwirken, entscheidet das Gericht in einem außergerichtlichen Verfahren, welcher Elternteil im Interesse des Kindes handelt (Artikel 100 Absatz 5 und Artikel 478 Absatz 1 ObZ 2015). Vor der Einleitung dieses außergerichtlichen Verfahrens muss eine obligatorische außergerichtliche Beratung erfolgen, im Zuge derer Gutachter des Sozialamts die Eltern bei der Herbeiführung einer Einigung unterstützen sollen (Artikel 481 ObZ 2015 - außergerichtliche obligatorische Beratung als verfahrensrechtliche Voraussetzung für die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 100 Absatz 5 ObZ 2015). Erzielen die Eltern bei dieser obligatorischen Beratung keine Einigung, wird die Angelegenheit gerichtlich in einem außergerichtlichen Verfahren entschieden, bei dem es insbesondere um Folgendes geht: das Alter und die Meinung des Kindes, den Anspruch des Kindes auf eine persönliche Beziehung zum anderen Elternteil, den Willen und die Bereitschaft der Eltern, bei der Ausübung ihrer elterlichen Rechte zusammenzuarbeiten, die persönlichen Lebensumstände der Eltern, die Entfernung zwischen den ständigen oder vorübergehenden Wohnsitzen der Eltern und dem Ort, an den das Kind umziehen könnte, sowie die Verkehrsverbindungen zwischen diesen Orten und das Recht des Elternteils auf Freizügigkeit (Artikel 484 ObZ 2015).

Falls jedoch ein Elternteil allein sorgeberechtigt ist, ist für ein Verbringen des Kindes in ein anderes Land zwecks Änderung seines vorübergehenden oder ständigen Wohnsitzes keine Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich - der Einspruch des anderen Elternteils hat also keinerlei rechtliche Wirkung (Artikel 105 Absatz 5 ObZ 2015).

4 Gelten für das vorübergehende Verbringen (z. B. Ferien, ärztliche Behandlung) dieselben Bestimmungen wie für das dauerhafte Verbringen? Bitte fügen Sie gegebenenfalls entsprechende Einwilligungsformulare bei.

Wie in den Antworten auf die Fragen 1-3 ausgeführt, sind die Rechte und Pflichten von Eltern im ObZ 2015 unterschiedlich geregelt, je nachdem, ob es sich um ein vorübergehendes Verbringen (z. B. bei einem Tagesausflug, der die Rechte des anderen Elternteils nicht gefährdet) oder ein dauerhaftes Verbringen des Kindes in ein anderes Land zwecks Änderung seines ständigen oder vorübergehenden Wohnsitzes handelt.

Letzte Aktualisierung: 13/04/2022

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