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Grundsätzlich ist dies nach Gesetzeslage möglich. Tatsächlich besteht die Möglichkeit aber noch nicht flächendeckend in allen Ländern und teilweise in unterschiedlichen Verfahren. Die Zulässigkeit hängt davon ab, ob und inwieweit ein Land von der Möglichkeit einer Verordnung Gebrauch gemacht hat. Nähere Informationen sind bei den Landesjustizverwaltungen der betroffenen Länder erhältlich.
Die Zulässigkeit hängt davon ab, ob und inwieweit ein Land von der Möglichkeit einer Verordnung Gebrauch gemacht hat. Nähere Informationen sind bei den Landesjustizverwaltungen der betroffenen Länder erhältlich. Es gibt auch Verfahren, die ausschließlich elektronisch abgewickelt werden können, wie beispielsweise im Register- und Mahnverfahren; teilweise auch in Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten.
Soweit der elektronische Rechtsverkehr durch Verordnung der Länder (Siehe Frage 1) eröffnet ist, können elektronischer Dokumente jederzeit elektronisch eingereicht werden.
Die technischen Rahmenbedingungen ergeben sich aus den Verordnungen der Länder (siehe Frage 1).
Die technischen Rahmenbedingungen ergeben sich aus den Verordnungen der Länder (siehe Frage 1). Für die Übermittlung sehen diese in der Regel das OSCI-Format (Online Services Computer Interface) vor, welches sich um einen Bestandteil der eingesetzten Softwarelösung EGVP (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach) handelt.
Die Nachricht selbst ist nicht zwingend zu signieren, die einzelnen Anträge bedürfen der in der jeweiligen Verfahrensordnung vorgeschriebenen Art der Signatur; dies ist in der Regel eine qualifizierte elektronische Signatur.
Je nach Art des Verfahrens fallen ggf. entsprechende Gebühren an. Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten der Bezahlung: Rechnung, Lastschrift und e-Payment.
Dies ist möglich. Es gelten die allgemeinen Regelungen.
Eine Pflicht zur Internet-Nutzung besteht nicht. Es gelten die allgemeinen Regelungen.
Es gelten die allgemeinen Regelungen.
Es gelten die allgemeinen Regelungen.
Grundsätzlich ist dies nach Gesetzeslage möglich. Tatsächlich besteht die Möglichkeit aber noch nicht flächendeckend in allen Ländern und teilweise in unterschiedlichen Verfahren. Die Zulässigkeit hängt davon ab, ob und inwieweit ein Land von der Möglichkeit einer Verordnung Gebrauch gemacht hat. Nähere Informationen sind bei den Landesjustizverwaltungen der betroffenen Länder erhältlich.
Gesetzlich ist in § 174 Absatz 3 Satz 1 ZPO vorgesehen, dass Entscheidungen Anwälten, Notaren, Gerichtsvollziehern und Steuerberatern auch als elektronisches Dokument zugestellt werden können. Anderen Beteiligten können Entscheidungen als elektronisches Dokument nur zugestellt werden, wenn sie der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt haben.
In der Praxis geschieht dies vor allem im Registerverfahren.
Ja, die Übermittlung einer Entscheidung des Gerichts in elektronischer Form ist grundsätzlich möglich. In der Praxis geschieht dies vor allem im Registerverfahren.
Die Einlegung eines Rechtsmittels auf diesem Weg ist möglich, soweit bei dem betreffenden Gericht durch eine Verordnung des Landes der elektronische Rechtsverkehr eröffnet worden ist. Gesetzlich ist in § 174 Absatz 3 Satz 1 ZPO vorgesehen, dass Entscheidungen Anwälten, Notaren, Gerichtsvollziehern und Steuerberatern auch als elektronisches Dokument zugestellt werden können. Anderen Beteiligten können Entscheidungen als elektronisches Dokument nur zugestellt werden, wenn sie der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt haben.
Nein, dies ist nicht möglich.
Dies ist nicht generell möglich. Einzelne Länder ermöglichen es jedoch, zumindest in Sachen vor den Verwaltungs- und Finanzgerichten und im Übrigen in einigen Ländern in Grundbuch- bzw. Registersachen. In Zivilverfahren können teilweise Gerichtstermine elektronisch eingesehen werden.
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