

Ja.
Verfahrensvertreter vor Gericht (procuradores) und andere gesetzliche Vertreter sind dazu verpflichtet.
Private Parteien (natürliche oder juristische Personen) haben seit dem 1. Januar 2017 diese Möglichkeit. Im Laufe des Jahres 2017 wird diese Möglichkeit flächendeckend eingeführt. Das Justizministerium führt ein elektronisch zugängliches Register, das Einzelheiten zu einschlägigen Quellen und Adressen enthält.
Um die Echtheit der Inhalte zu gewährleisten sowie die Übermittlung und den Eingang nachzuweisen, ist eine elektronische Signatur erforderlich.
Der Online-Dienst steht für alle Zivilverfahren zur Verfügung.
Obwohl der Zugang für private Parteien derzeit eingerichtet wird, kann es sein, dass er in einigen Teilen des Landes zeitweilig auf Mahnverfahren beschränkt ist.
Verfahrensvertreter vor Gericht und andere gesetzliche Vertreter müssen Verfahren über das Internet einleiten. Für private Parteien ist dies möglich, aber nicht zwingend vorgeschrieben.
Der Dienst ist uneingeschränkt rund um die Uhr verfügbar. Wird ein Verfahren jedoch an einem arbeitsfreien Tag eingeleitet, so wird es erst am darauffolgenden Arbeitstag geprüft.
Nein, es gibt kein vorgeschriebenes Format. Wenn ein elektronisches Dokument zu groß ist und das System blockiert, muss es in Papierform eingereicht werden.
Die zuständigen öffentlichen Verwaltungsbehörden sind dafür zuständig, ein geeignetes elektronisches System einzurichten. Für Rechtspraktiker wird die Sicherheit durch vorherige Authentifizierung ihrer elektronischen Signaturen gewährleistet, während zugangsberechtigte Beamte über Verschlüsselungskarten und elektronische Zertifikate Zugang erhalten. Das System muss es ermöglichen, dass die Echtheit der Inhalte gewährleistet wird sowie die Übermittlung und der Eingang belegbar sind.
Ja, über ein System mit vorheriger Authentifizierung.
Für Anträge von juristischen Personen fallen Gebühren an, für Anträge von natürlichen Personen nicht. Für alle Anträge – unabhängig davon, ob sie elektronisch oder auf andere Art eingereicht wurden – müssen die Gebühren online begleichen werden; zudem ist ein Zahlungsnachweis zu erbringen. (Kann diese Anforderung nicht sofort erfüllt werden, besteht die Möglichkeit, dies zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen.)
Elektronische Anträge können offiziell zurückgezogen werden. Hierfür gelten die gleichen Bedingungen wie für Anträge, die in Papierform eingereicht wurden. Sobald ein Antrag übermittelt wurde, kann er nicht mehr zurückgezogen werden.
Nein. Jede Partei antwortet auf die ihr zugedachte Art und Weise – je nachdem, ob sie es sich um einen Rechtspraktiker handelt oder nicht. Für private Parteien ist die elektronische Einreichung optional.
Es geschieht nichts. Das elektronische Verfahren dient lediglich der Übermittlung von Unterlagen und Mitteilungen an die gesetzlichen Vertreter der Parteien. Gerichtsverfahren werden nicht automatisch eingeleitet. Das Gericht stellt das Dokument elektronisch und/oder in Papierform zur Verfügung und leitet es entweder elektronisch oder in Papierform weiter, je nachdem, welche Rechtsvorschriften zur Anwendung kommen und für welche Art der Weiterleitung sich die Parteien entschieden haben.
Es geschieht nichts. Das elektronische Verfahren dient lediglich der Übermittlung von Unterlagen und Mitteilungen an die gesetzlichen Vertreter der Parteien. Die Gerichtsverfahren werden nicht automatisch eingeleitet. Das Gericht stellt das Dokument elektronisch und/oder in Papierform zur Verfügung und leitet es entweder elektronisch oder physisch weiter, je nachdem, welche Rechtsvorschriften zur Anwendung kommen und für welche Art der Weiterleitung sich die Parteien entschieden haben.
Ja. Die Gerichte sind für den Empfang elektronischer Unterlagen ausgestattet. Die Unterlagen können über die gesetzlichen Vertreter der Parteien elektronisch eingereicht werden.
Die elektronische Einreichung steht für alle Verfahren zur Verfügung.
Dazu ist die vorherige Authentifizierung anhand der elektronischen Signatur des Rechtspraktikers erforderlich.
Private Parteien können, wenn sie sich für diesen Weg entschieden haben, ebenfalls Unterlagen auf die oben beschriebene Weise elektronisch übermitteln.
Wenn es das Gericht verlangt, muss auch das Original eingereicht werden. Die Zustellung kann dann per Post erfolgen.
Ja. Für die gesetzlichen Vertreter der Parteien ist dies Vorschrift. Für private Partien ist dies – in Verbindung mit einer vorherigen Authentifizierung – optional.
Ja. Für die gesetzlichen Vertreter der Parteien ist dies Vorschrift. Für private Parteien ist dies – in Verbindung mit einer vorherigen Authentifizierung – optional.
Ja. Für die gesetzlichen Vertreter der Parteien ist dies Vorschrift. Für private Parteien ist dies – in Verbindung mit einer vorherigen Authentifizierung – optional.
Ja. Für die gesetzlichen Vertreter der Parteien ist dies Vorschrift. Für private Parteien ist dies – in Verbindung mit einer vorherigen Authentifizierung – optional.
Nein, weder Rechtspraktiker noch die Parteien selbst können sich online über Rechtssachen informieren, da die Möglichkeit, eine Rechtssache online einzusehen, nicht im ganzen Land verfügbar ist. In Teilen des Landes wird diese Möglichkeit derzeit eingeführt.
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