Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Kommunikation mit Gerichten

Portugal
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Ist es möglich, über das Internet ein Gerichtsverfahren anzustrengen?

Ja, in Portugal können über das Internet Gerichtsverfahren eingeleitet werden. Dafür wurden spezielle IT-Anwendungen eingerichtet: das Citius-Portal und die Plattform für die Verwaltung von Verfahren zur Inventarerrichtung.

Weiterführende Informationen über die vorgenannten Plattformen können über folgende Links abgerufen werden:

https://www.citius.mj.pt/portal/default.aspx

https://www.inventarios.pt/

2 Wenn ja, für welche Arten von Rechtssachen steht der Online-Dienst zur Verfügung? Gibt es Verfahren, die ausschließlich über das Internet eingeleitet werden?

Citius

In der Regel werden alle Gerichtsverfahren, d. h. Hauptklagen, Sicherungsmaßnahmen, Nebenverfahren, gerichtliche Zustellungen und alle anderen Verfahren, ob verbunden oder eigenständig, einschließlich Rechtsmittel, nunmehr elektronisch in Citius bearbeitet (Artikel 1 der Ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 280/2013 vom 26. August 2013).

Für die vor Gericht verhandelten Fälle ermöglicht das Citius-Portal die Einleitung und Bearbeitung folgender Verfahren:

a) zivilrechtliche Feststellungsklagen, Sicherungsmaßnahmen und gerichtliche Zustellungen, mit Ausnahme von Verfahren zum Schutz von Kindern und Schadensersatzforderungen oder zivilrechtlichen Vollstreckungsverfahren, die im Zusammenhang mit strafrechtlichen Verfahren angestrengt werden;

b) zivilrechtliche Vollstreckungsverfahren und alle mit der Vollstreckung verbundenen Nebenklagen (in diesem Fall sollte das Vollstreckungsverfahren zusammen mit dem Ausdrucken der für wesentlich erachteten Unterlagen erst dann stattfinden, wenn das Gericht einen Antrag oder Hinweise erhalten hat, die ein Tätigwerden erfordern).

Dasselbe gilt für das Mahnverfahren. Siehe das entsprechende Merkblatt.

Plattform für die Verwaltung von Verfahren zur Inventarerrichtung

Die Einreichung des Antrags zur Inventarerrichtung beim Notar, eventuelle Anfechtungen und alle nachfolgenden Handlungen müssen nach Möglichkeit über die Plattform für die Verwaltung von Verfahren zur Inventarerrichtung erfolgen (Artikel 2 Absatz 2 des Rechtsrahmens für das Verfahren zur Inventarerrichtung, veröffentlicht im Anhang des Gesetzes Nr. 117/2019 vom 13. September 2019).

3 Ist der Online-Dienst rund um die Uhr oder nur zu bestimmten Zeiten verfügbar? Falls Letzteres zutrifft, zu welchen Zeiten ist der Dienst verfügbar?

In der Regel ist der beschriebene Dienst rund um die Uhr verfügbar (sofern kein Ausfall des Servers vorliegt).

4 Müssen die Klagegründe in einem bestimmten Format übermittelt werden?

Citius

Schriftsätze sollten durch Ausfüllen der Formulare eingereicht werden, die auf der in der Antwort zu Frage 1 genannten Website verfügbar sind. Den Schriftsätzen sollte Folgendes angehängt werden:

a) Dateien mit anderen gesetzlich vorgeschriebenen Informationen, dem Inhalt des Schriftsatzes und anderen Angaben, die der Prozessbevollmächtigte für relevant hält, die aber in kein anderes Feld des Formblatts passen (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 280/2013 vom 26. August 2013);

b) einzeln, die Unterlagen, die dem Schriftsatz beigefügt werden müssen (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 280/2013 vom 26. August 2013).

Wenn Schriftsätze und Unterlagen auf diese Weise eingereicht werden, müssen sie auf dem Citius-Portal mit einer digitalen Signatur versehen werden, die auf einem elektronischen Zertifikat beruht, das den beruflichen Status des Unterzeichnenden dauerhaft garantiert (Artikel 6 Absatz 3 der Ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 280/2013 vom 26. August 2013).

Die Dateien und Unterlagen müssen im portable document format (PDF), vorzugsweise in der PDF/A-Version, vorliegen und durchsuchbar sein, wenn es sich um Unterlagen in Schriftform handelt (Artikel 8 Buchstabe a der Ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 280/2013 vom 26. August 2013).

Im Hinblick auf Mahnverfahren sollten die Dateien in Extensive Markup Language (XML-Format) vorliegen, deren Anforderungen unter https://www.citius.mj.pt/portal/consultas/injuncoes/injunformato.aspx abgerufen werden können.

Plattform für die Verwaltung von Verfahren zur Inventarerrichtung

Ein Antrag auf ein Verfahren zur Inventarerrichtung kann gestellt werden:
a) durch die Beteiligten oder deren Prozessbevollmächtigten durch Ausfüllen des auf der Plattform bereitgestellten elektronischen Formulars für die Einleitung eines Verfahrens zur Inventarerrichtung und Beifügen der entsprechenden Unterlagen gemäß den vorgegebenen Verfahren und Anweisungen (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 278/2013 vom 26. August 2013);
b) durch die Beteiligten beim Notar in Papierform durch Einreichen des im vorstehenden Artikel vorgesehenen Musters für den Antrag auf ein Verfahren zur Inventarerrichtung zusammen mit den entsprechenden Unterlagen (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 278/2013 vom 26. August 2013).

Der Zugriff auf die oben genannte Website erfolgt über eine elektronische Zertifizierung wie folgt:
a) für Bürger über das digitale Zertifikat in ihrem Ausweis (Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a der Ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 278/2013 vom 26. August 2013);
a) für Rechtsanwälte und Rechtsberater über das digitale Zertifikat, das ihren beruflichen Status bescheinigt (Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b der Ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 278/2013 vom 26. August 2013).

5 Wie wird die Sicherheit der Datenübermittlung und Datenspeicherung gewährleistet?

Personenbezogene Daten, die von den Gerichten im Rahmen der justiziellen Tätigkeit erhoben werden, werden durch die IT-Plattform Citius verarbeitet. Diese Plattform wird vom Institut für Finanzverwaltung und Infrastruktur des Justizministeriums (Instituto de Gestão Financeira e Equipamentos da Justiça, I.P. – IGFEJ, I.P.) verwaltet. Das Justizministerium fungiert als Ausführender des höchsten Justizamts (im Einklang mit Artikel 4 Absatz 8 und Artikel 28 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)), d. h. des Obersten Justizrates (Conselho Superior da Magistratura).

Das Institut für Finanzverwaltung und Infrastruktur des Justizministeriums muss die Umsetzung aller geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen gewährleisten, damit die Daten im Einklang mit der Verordnung verarbeitet werden und die Rechte der betroffenen Personen gewahrt bleiben, wie vom Obersten Justizrat angegeben, der den Richter als Datenschutzbeauftragten ernannt hat.

Im Gegenzug und im Einklang mit Artikel 37 DSGVO hat das Justizministerium einen einzigen Datenschutzbeauftragten für die ihm untergeordneten Stellen ernannt, zu denen auch das Institut für Finanzverwaltung und Infrastruktur des Justizministeriums gehört (siehe Verfügung Nr. 5643/2018 vom 7. Juni 2018).

Es liegt in der Verantwortung des zuständigen Richters, über den Zugang zu personenbezogenen Daten und deren Übermittlung im Rahmen von Gerichtsverfahren zu entscheiden. Dieser entscheidet im Einklang mit dem für das Verfahren geltenden Verfahrensrecht und der DSGVO hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Gerichte. Diese ist nach Maßgabe der Verordnung auf bestimmte Vorgänge und Verfahren (Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben d und f DSGVO) beschränkt. Die Aufsichtsbehörden sind nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen (siehe Artikel 55 Absatz 3 DSGVO). Das Rechtsmittelverfahren nach nationalem Verfahrensrecht findet auf Gerichtsentscheidungen in der Sache Anwendung.

6 Bedarf es einer Art von elektronischer Signatur und/oder eines Zeitstempels?

Citius

Die von den Prozessbevollmächtigten eingereichten Schriftsätze und Unterlagen müssen mit einer digitalen Signatur versehen sein, die auf einem elektronischen Zertifikat beruht, das die Identität und den beruflichen Status des Unterzeichnenden dauerhaft garantiert (Artikel 6 Absatz 3 der Ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 280/2013 vom 26. August 2013).

Das Citius-Portal:

a) bescheinigt das Datum und die Uhrzeit des Eingangs (Artikel 13 Buchstabe a der Ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 280/2013 vom 26. August 2013);

b) sendet dem Absender eine Kopie des eingereichten Schriftsatzes und der eingereichten Unterlagen, auf der Datum und Uhrzeit des Eingangs bescheinigt werden (Artikel 13 Buchstabe b der Ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 280/2013 vom 26. August 2013);

c) sendet dem Absender eine Benachrichtigung, dass der Schriftsatz oder die Unterlagen nicht über die Plattform eingereicht werden konnten, sollte die Entgegennahme nicht möglich sein (Artikel 13 Buchstabe c der Ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 280/2013 vom 26. August 2013).

Das Gericht und die Staatsanwaltschaft reichen formale Unterlagen stets elektronisch über das IT-System von Citius ein, wobei eine qualifizierte oder fortgeschrittene elektronische Signatur erstellt wird (Artikel 19 der Ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 280/2013 vom 26. August 2013).

In Fällen, in denen keine Rechtsvertretung erforderlich ist und in denen die Partei nicht anwaltlich vertreten ist, können die Schriftsätze auch auf einem der folgenden Wege beim Gericht eingereicht werden (Artikel 144 Absatz 7 der Zivilprozessordnung (Código de Processo Civil)):

a) durch persönliche Abgabe bei der Geschäftsstelle, wobei das Abgabedatum als Datum des Eingangs dieser Schriftsätze zählt (Artikel 144 Absatz 7 Buchstabe a der Zivilprozessordnung);

b) per Einschreiben, wobei der Tag der postalischen Erfassung als Datum des Eingangs dieser Schriftsätze zählt (Artikel 144 Absatz 7 Buchstabe b der Zivilprozessordnung);

c) per Fax, wobei das Datum der Absendung der Unterlagen als Datum des Eingangs dieser Schriftsätze zählt (Artikel 144 Absatz 7 Buchstabe c der Zivilprozessordnung).

Hat die Partei einen Prozessbevollmächtigten und besteht ein begründetes Hindernis für die elektronische Einreichung der Unterlagen, so können diese auf einem der oben genannten Wege eingereicht werden (Artikel 144 Absatz 8 der Zivilprozessordnung).

Plattform für die Verwaltung von Verfahren zur Inventarerrichtung

Nach der erforderlichen Einreichung des Antrags stellt die Plattform oder der Notar dem Antragsteller eine Eingangsbestätigung aus, in der Folgendes angegeben wird:
a) das Datum und die Uhrzeit der Antragstellung (Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 278/2013 vom 26. August 2013);
b) der Code und die Anweisungen für den Zugang zur Website https://www.inventarios.pt/, um die Akte einzusehen (Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 278/2013 vom 26. August 2013);

c) eine Referenz für die Zahlung mit Debitkarte am Multibanco-Bankautomaten zur Begleichung der ersten Rate der Notargebühren mit Angabe des entsprechenden Betrags (Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 278/2013 vom 26. August 2013);
d) die Nummer, die der Rechtssache nach Zahlung der ersten Rate der Notargebühren zugeteilt wird (Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d der Ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 278/2013 vom 26. August 2013).

7 Fallen Gerichtsgebühren an? Wenn ja, wie sehen die Zahlungsmodalitäten aus und unterscheiden sie sich in ihrer Höhe von den Gebühren für nicht elektronische Verfahren?

Citius

Ja, die Gerichtsgebühren müssen bezahlt werden.

Zunächst muss ein „einmaliges Inkassodokument“ (Documento Único de Cobrança - DUC) für die Zahlung ausgestellt werden, das auf der Webseite des Instituts für Finanzverwaltung und Infrastruktur des Justizministeriums zugänglich ist: https://justica.gov.pt/Servicos/Custas-processuais/DUC-Documento-Unico-de-Cobranca

Das Inkassodokument kann wie folgt gezahlt werden:

  • an Multibanco-Geldautomaten oder über Online-Banking (unter „Zahlungen an die Staatskasse“ (Pagamentos ao Estado));
  • per Multibanco-Debitkarte bei der Gerichtskanzlei;
  • in der Filiale Ihrer Bank.

(Artikel 17 der Ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 419-A/2009 vom 17. April 2009).

Weitere Informationen:

Dienstleistungen – Gerichtskosten: https://justica.gov.pt/Servicos/Custas-processuais

In Verfahren, in denen die Verwendung elektronischer Mittel nicht zwingend vorgeschrieben ist, werden die Gerichtsgebühren auf 90 % des eigentlichen Betrags reduziert, wenn die Partei alle Schriftsätze elektronisch einreicht (Artikel 6 Absatz 3 der Prozesskostenverordnung (Regulamento das Custas Processuais), veröffentlicht im Anhang der Gesetzesverordnung Nr. 34/2008 vom 26. Februar 2008).

Informationen zum Mahnverfahren finden Sie im Abschnitt Mahnverfahren.

Portugal akzeptiert die Zahlung von Gerichtskosten auch per Auslandsüberweisung.

Ein Gerichtskosten-Simulator ist verfügbar unter:

https://justica.gov.pt/en-gb/Servicos/Simulador-Taxas-de-Justica

Plattform für die Verwaltung von Verfahren zur Inventarerrichtung

Die Kosten des Verfahrens zur Inventarerrichtung umfassen die Notargebühren und Auslagen (Artikel 15 der Ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 278/2013 vom 26. August 2013). Die Zahlung erfolgt unter Angabe der bei der Antragstellung generierten Referenz für die Zahlung mit Debitkarte am Multibanco-Bankautomaten (Artikel 20 der Ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 278/2013 vom 26. August 2013).

8 Ist es möglich, eine Klage, die über das Internet erhoben wurde, zurückzuziehen?

Ja, es ist möglich, das Verfahren einzustellen oder den Antrag unter den Bedingungen, die in den für den jeweiligen Fall geltenden nationalen Verfahrensregeln festgelegt sind, zurückzuziehen.

9 Wenn über das Internet Klage erhoben wurde, kann bzw. muss der Beklagte auf demselben Weg antworten?

In der Regel werden in einem Gerichtsverfahren die Schriftsätze des Beklagten elektronisch bei Gericht eingereicht, wobei das Datum der Einreichung der Unterlagen als das Datum des Eingangs dieser Schriftsätze gilt (Artikel 144 Absatz 1 der Zivilprozessordnung).

In Fällen, in denen keine Rechtsvertretung erforderlich ist und in denen die Partei nicht anwaltlich vertreten ist, können die Schriftsätze auch persönlich bei der Geschäftsstelle abgegeben bzw. per Einschreiben oder per Fax übermittelt werden (Artikel 144 Absatz 7 der Zivilprozessordnung).

Informationen zum Verfahren zur Inventarerrichtung können Sie in den Antworten auf die Fragen 4 und 6 nachlesen.

10 Wie verläuft das elektronische Verfahren, wenn der Beklagte auf die Klage antwortet?

Citius

Wenn der Beklagte antworten möchte, wird der Anspruch weiterhin elektronisch bearbeitet, obwohl bestimmte Unterlagen auch ausgedruckt werden.

Die ausgedruckte Fallakte darf nur Schriftsätze und Verfahrensunterlagen enthalten, die für die Entscheidung in der Sache relevant sind, wie vom Richter in einer begründeten Entscheidung in jedem Einzelfall angegeben. Es wird davon ausgegangen, dass die folgenden Dokumente nicht relevant sind (Artikel 28 Absatz 1 der Ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 280/2013 vom 26. August 2013):

a) Anträge auf Änderung des Termins für eine Anhörung;

b) Verwaltungsmitteilungen und Vollstreckungsbescheide, die sich lediglich auf die Organisation des Verfahrens beziehen, sowie die Antworten, wie z. B:

i) Vorladungen oder Zustellungen an die Parteien;

ii) Anberaumungen von Anhörungen;

iii) Mitteilungen über die Übermittlung eines Falles an die Staatsanwaltschaft;

iv) Mitteilungen über Ermittlungen von verschiedenen Behörden wie Kriminalpolizeibehörden, Registerämtern, des Nationalen Instituts für Gerichtsmedizin und Kriminaltechnik Portugals (Instituto Nacional de Medicina Legal e Ciências Forenses I. P.), der Direktion für Strafvollzug und soziale Rehabilitation (Direcção-Geral de Reinserção e Serviços Prisonais) oder der Generaldirektion für soziale Sicherheit (Direcção-Geral da Segurança Social);

v) Prüfstempel der Staatsanwaltschaft und des Gerichts;

c) Bestätigung der Ernennung von Vollstreckungsbeamten zur Zustellung einer Vorladung;

d) interne Mitteilungen;

e) Negativbescheinigungen als Ergebnis der Abfrage von Datenbanken in den Dienststellen der Regierung;

f) spezifische Maßnahmen, Mitteilungen oder Benachrichtigungen der Vollstreckungsbeamten.

Plattform für die Verwaltung von Verfahren zur Inventarerrichtung

Der Notar muss alle Verfahrensschritte auf der Plattform festhalten, sodass jeder Schritt nachverfolgt und eine Kopie der zugehörigen Unterlagen und etwaiger Begleitunterlagen eingesehen werden kann (Artikel 12 Absatz 1 der Ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 278/2013 vom 26. August 2013).

Jede formelle Rechtshandlung, die eine am Verfahren beteiligte Person nicht elektronisch einreicht, muss vom Notar eingescannt und der Akte für das entsprechende Verfahren zur Inventarerrichtung zugeordnet werden (Artikel 12 Absatz 2 der Ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 278/2013 vom 26. August 2013).

Sollte das Einscannen der oben genannten Dokumente aufgrund der Art der eingereichten Schriftsätze oder anderer Unterlagen der Beteiligten nicht möglich sein, muss der Notar das Dokument auf der Plattform für das Verfahren zur Inventarerrichtung erfassen und darauf hinweisen, dass das betreffende Dokument im Notariat eingesehen werden kann (Artikel 12 Absatz 3 der Ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 278/2013 vom 26. August 2013).

11 Wie verläuft das elektronische Verfahren, wenn der Beklagte nicht auf die Klage antwortet?

Antwortet der Beklagte nicht, durchläuft die Klage das anwendbare Verfahren und wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung digital bearbeitet. Bestimmte Dokumente werden, wie in der Antwort auf die vorstehende Frage erläutert, ausgedruckt.

12 Können einem Gericht Unterlagen in elektronischer Form zugeleitet werden? Wenn ja, in welcher Art von Verfahren und unter welchen Voraussetzungen ist dies möglich?

Siehe die Antworten auf die Fragen 2 und 4.

13 Können gerichtliche Schriftstücke sowie insbesondere gerichtliche Entscheidungen über das Internet zugestellt werden?

Citius

Um zu erfahren, in welchen Fällen das Gesetz die Zustellung über das Internet zulässt, beachten Sie bitte den Abschnitt Zustellung von Schriftstücken – Portugal, insbesondere die Antworten auf die Fragen 5 und 6.

Soweit die elektronische Zustellung zulässig ist, erfolgt sie über das Citius-Portal, die automatisch dafür sorgt, dass die Unterlagen unter

https://citius.tribunaisnet.mj.pt/habilus/myhabilus/login.aspx

(Artikel 25 Absatz 1 der Ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 280/2013 vom 26. August 2013).

Plattform für die Verwaltung von Verfahren zur Inventarerrichtung

Die Zustellung durch den Notar an die Prozessbevollmächtigten der bereits am Verfahren beteiligten Parteien erfolgt über die Plattform für Verfahren zur Inventarerrichtung. Den Prozessbevollmächtigten steht dafür ein geschützter Bereich zur Verfügung. Die Unterlagen gelten am dritten Tag nach der Veröffentlichung des Dokuments in dem geschützten Bereich als zugestellt bzw. am nächsten Werktag, wenn dieser Tag kein Werktag ist (Artikel 9 Absatz 1 der Ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 278/2013 vom 26. August 2013).

Bei der Bereitstellung des Dokuments für den Prozessbevollmächtigten im geschützten Bereich der Plattform wird gleichzeitig eine E-Mail an die zuvor angegebene E-Mail-Adresse gesendet, um ihn über die Verfügbarkeit des Dokuments auf der Plattform zu informieren (Artikel 9 Absatz 2 der Ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 278/2013 vom 26. August 2013).

Im Falle einer direkten Zustellung an die Parteien werden die Unterlagen in Papierform gemäß den Bestimmungen der Zivilprozessordnung zugestellt (Artikel 9 Absatz 3 der Ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 278/2013 vom 26. August 2013) und mit der elektronischen Signatur des jeweiligen Sachbearbeiters auf der Plattform für Verfahren zur Inventarerrichtung eingestellt (Artikel 9 Absatz 4 der Ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 278/2013 vom 26. August 2013).

14 Können gerichtliche Entscheidungen in elektronischer Form ergehen?

Um zu erfahren, in welchen Fällen das Gesetz die Zustellung von Gerichtsentscheidungen über das Internet zulässt, beachten Sie bitte den Abschnitt Zustellung von Schriftstücken – Portugal, insbesondere die Antworten auf die Fragen 5 und 6.

Gerichtsentscheidungen werden im Citius-Magistrados Judiciais-System gespeichert und auf dem Citius-Portal zur Verfügung gestellt.

15 Ist es möglich, über das Internet Rechtsmittel einzulegen, und kann die diesbezügliche Entscheidung über das Internet zugestellt werden?

Ja, Folgendes kann elektronisch übermittelt werden: Anträge auf Gewährung eines Rechtsbehelfs, Rechtsmittelbegründungen und -antworten sowie Beschwerden gegen die Zurückweisung oder Verweisung von Rechtsbehelfen (Artikel 15 der Ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 280/2013 vom 26. August 2013).

Informationen über die Zustellung der Rechtsmittelentscheidung können Sie in der Antwort auf Frage 13 nachlesen.

16 Ist es möglich, Vollstreckungsverfahren über das Internet einzuleiten?

Ja, es ist in Portugal möglich, Vollstreckungsverfahren über das Internet einzuleiten.

17 Können sich die Parteien oder ihre Rechtsvertreter online über eine Rechtssache informieren? Wenn ja, wie?

Citius

Jede Verfahrenspartei - Kläger, Beklagter, Gläubiger (die Partei, die einen Antrag auf Beitreibung der Schulden durch gerichtliche Vollstreckung gestellt hat), Schuldner (die Partei, gegen die ein Vollstreckungstitel erwirkt wurde), Beschuldigter, Beteiligter sowie andere Verfahrensparteien usw. können von Zuhause oder an jedem anderen Ort mit Internetzugang mithilfe ihres Ausweises oder ihres mobilen digitalen Schlüssels zur Authentifizierung die Protokolle jener Verfahren konsultieren, an denen sie beteiligt und die vor ordentlichen Gerichten, Verwaltungs- und Finanzgerichten anhängig sind. (Artikel 27 -A der Ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 280/2013 vom 26. August 2013).

Diese Konsultation erfolgt innerhalb der gesetzlichen Fristen zur Publizität von Verfahren (z. B. die Einhaltung der Vorschriften zur Vertraulichkeit von Gerichtsverfahren).

Dokumente können online auf folgender Website abgerufen werden:

https://processos.tribunais.org.pt/

Allgemeine Fragen und Antworten zur Nutzung des Konsultationsdiensts für Gerichtsprotokolle können hier abgerufen werden:

https://processos.tribunais.org.pt/perguntas-frequentes

Plattform für die Verwaltung von Verfahren zur Inventarerrichtung

Die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten können das Verfahren zur Inventarerrichtung auf der Plattform für Verfahren zur Inventarerrichtung einsehen (Artikel 13 Absatz 1 der Ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 278/2013 vom 26. August 2013).

Die Parteien können ausschließlich zu Konsultationszwecken darauf zugreifen, wobei ein Code verwendet wird, der vom Notar bei der ersten Zustellung von Unterlagen bereitgestellt wird (Artikel 13 Absatz 2 der Ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 278/2013 vom 26. August 2013).

Anwendbare Rechtsvorschriften

Gesetz Nr. 41/2013 vom 26. Juni 2013 – Zivilprozessordnung

Ministerielle Durchführungsverordnung Nr. 280/2013 vom 26. August 2013 – elektronische Bearbeitung von Gerichtsverfahren

Gesetz Nr. 117/2019 vom 13. September 2019 – Rechtsrahmen für das Verfahren zur Inventarerrichtung

Ministerielle Durchführungsverordnung Nr. 278/2013 vom 26. August 2013 über die Verarbeitung von Dokumenten und die Bestimmungen für Verfahren zur Inventarerrichtung

Verordnung (EU) Nr. 679/2016 vom 27. April 2016 – EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Ministerielle Durchführungsverordnung Nr. 419-A/2009 vom 17. April 2009 – über Verfahrenskosten, Geldbußen und andere Sanktionen

Gesetzesverordnung Nr. 34/2008 vom 26. Februar 2008 – Prozesskostenverordnung

Nützliche Links

Citius-Portal

Justiz-Portal

Generaldirektion der Justizverwaltung

Generaldirektion für Justizpolitik

Institut für Finanzverwaltung und Infrastruktur des Justizministeriums

Hinweis:

Die EJN-Zivilkontaktstelle, die Gerichte und andere Einrichtungen und Behörden sind nicht an die in diesem Merkblatt enthaltenen Informationen gebunden. Es ist nach wie vor notwendig, die geltenden Rechtsvorschriften zu lesen, die Gegenstand regelmäßiger Aktualisierungen oder Änderungen der Auslegung durch die Rechtsprechung sein können.

Letzte Aktualisierung: 01/09/2023

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