Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Kommunikation mit Gerichten

Belgien
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Ist es möglich, über das Internet ein Gerichtsverfahren anzustrengen?

Dies ist in den sogenannten Phönix-Gesetzen geregelt:

  • Gesetz vom 10. Juli 2006 über die elektronische Verfahrensführung (Belgisches Staatsblatt (BS) vom 7. September 2006)
  • Gesetz vom 5. August 2006 zur Abänderung gewisser Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf die elektronische Verfahrensführung (BS vom 7. September 2006)

Die Bezeichnung „Phönix-Gesetze“ geht auf das gleichnamige EDV-Projekt zurück, das die Informatisierung aller Spruchkörper Belgiens vorsieht, um Gerichtsverfahren zu gegebener Zeit vollständig elektronisch abwickeln zu können.

Seit dem 31. Dezember 2012 sind zwei weitere Gesetze in Kraft getreten:

  • Gesetz vom 31. Dezember 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, insbesondere im Bereich der Justiz
  • Gesetz vom 31. Dezember 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz

Dies allein führt allerdings noch nicht zu einer Informatisierung von Gerichtsverfahren, da es sich hierbei vor allem um Bestimmungen handelt, die auch auf ein papiergestütztes Verfahren angewandt werden können. Das „normale“ nicht elektronische Verfahren ist also vorerst weiterhin die Regel.

In der Zwischenzeit erhalten die Gerichtskanzleien und Sekretariate der Staatsanwaltschaften eine Vorgangsverwaltungsanwendung, die ihnen die elektronische Verarbeitung aller Daten und Dokumente ermöglicht. Zudem werden derzeit Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung von Verfahrensunterlagen und Beweisstücken an die Gerichtskanzleien geprüft.

2 Wenn ja, für welche Arten von Rechtssachen steht der Online-Dienst zur Verfügung? Gibt es Verfahren, die ausschließlich über das Internet eingeleitet werden?

Nicht zutreffend.

3 Ist der Online-Dienst rund um die Uhr oder nur zu bestimmten Zeiten verfügbar? Falls Letzteres zutrifft, zu welchen Zeiten ist der Dienst verfügbar?

Nicht zutreffend.

4 Müssen die Klagegründe in einem bestimmten Format übermittelt werden?

Nicht zutreffend.

5 Wie wird die Sicherheit der Datenübermittlung und Datenspeicherung gewährleistet?

Nicht zutreffend.

6 Bedarf es einer Art von elektronischer Signatur und/oder eines Zeitstempels?

Nicht zutreffend.

7 Fallen Gerichtsgebühren an? Wenn ja, wie sehen die Zahlungsmodalitäten aus und unterscheiden sie sich in ihrer Höhe von den Gebühren für nicht elektronische Verfahren?

Nicht zutreffend.

8 Ist es möglich, eine Klage, die über das Internet erhoben wurde, zurückzuziehen?

Nicht zutreffend.

9 Wenn über das Internet Klage erhoben wurde, kann bzw. muss der Beklagte auf demselben Weg antworten?

Nicht zutreffend.

10 Wie verläuft das elektronische Verfahren, wenn der Beklagte auf die Klage antwortet?

Nicht zutreffend.

11 Wie verläuft das elektronische Verfahren, wenn der Beklagte nicht auf die Klage antwortet?

Nicht zutreffend.

12 Können einem Gericht Unterlagen in elektronischer Form zugeleitet werden? Wenn ja, in welcher Art von Verfahren und unter welchen Voraussetzungen ist dies möglich?

Nach Artikel 32ter des Gerichtsgesetzbuchs kann jede Notifizierung oder Übermittlung an oder jede Einreichung bei den Gerichtshöfen und Gerichten, der Staatsanwaltschaft oder den Diensten, die von der rechtsprechenden Gewalt abhängen, einschließlich der Kanzleien und der Sekretariate der Staatsanwaltschaften, oder jede Notifizierung oder Übermittlung an einen Rechtsanwalt, Gerichtsvollzieher oder Notar durch die Gerichtshöfe oder Gerichte, die Staatsanwaltschaft oder Dienste, die von der rechtsprechenden Gewalt abhängen, einschließlich der Kanzleien und der Sekretariate der Staatsanwaltschaften, oder durch einen Rechtsanwalt, Gerichtsvollzieher oder Notar anhand des Datenverarbeitungssystems der Justiz erfolgen.

Auf der Grundlage dieser Bestimmung wurde das e-Box-Netz für Notifizierungen und Übermittlungen sowie für Einreichungen eingerichtet. Speziell für die Einreichung von Schlussanträgen, Schriftsätzen und Schriftstücken in Zivil- und Strafsachen wurde das System e-Deposit eingeführt.

Diese Systeme werden nur in den Gerichten angewandt, die in einem Ministerialerlass aufgeführt sind.

13 Können gerichtliche Schriftstücke sowie insbesondere gerichtliche Entscheidungen über das Internet zugestellt werden?

Nicht zutreffend.

14 Können gerichtliche Entscheidungen in elektronischer Form ergehen?

Nicht zutreffend.

15 Ist es möglich, über das Internet Rechtsmittel einzulegen, und kann die diesbezügliche Entscheidung über das Internet zugestellt werden?

Nicht zutreffend.

16 Ist es möglich, Vollstreckungsverfahren über das Internet einzuleiten?

Nicht zutreffend.

17 Können sich die Parteien oder ihre Rechtsvertreter online über eine Rechtssache informieren? Wenn ja, wie?

Nicht zutreffend.

Letzte Aktualisierung: 03/09/2019

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.