Time limits on procedures

When you are involved in a civil dispute and think you may have to litigate, you must be aware that there is certain deadline for taking action.

All modern legal systems including those of the 27 Member States provide for the temporal limitation of civil claims. The laws governing limitation or prescription periods vary greatly with respect to the length of the time limits, when exactly the time limit starts and depending on which act or event suspends or interrupts the time limit. The law applicable to the claim also governs the limitation period affecting the claim.

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Last update: 30/05/2023

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Prozessuale Fristen - Belgien

1 Welche Arten von Fristen gibt es in Zivilverfahren?

Im belgischen Gerichtsgesetzbuch (Code judiciaire/Gerechtelijk Wetboek) ist eine Reihe verschiedener Fristen vorgesehen.

Sie lassen sich in zwei Kategorien unterteilen: Wartefristen und Ausschlussfristen.

Wartefristen (délais d'attente/wachttermijnen) sind Fristen, die ablaufen müssen. Der Ablauf dieser Fristen muss abgewartet werden, bevor eine bestimmte Rechtshandlung wirksam vorgenommen werden kann.

Ein Beispiel für eine Wartefrist ist die Link öffnet neues FensterLadungsfrist (délai de citation/dagvaardingstermijn). Zwischen dem Tag, an dem die Ladung zugestellt wird, und dem Tag der Einleitungssitzung ist eine „Ladungsfrist“ einzuhalten. Sie beträgt im Hauptverfahren (in Zivilsachen) acht Tage und im Eilverfahren zwei Tage.

Ausschlussfristen (délais de forclusion/vervaltermijnen) sind Fristen, innerhalb deren eine bestimmte Rechtshandlung vorgenommen werden muss, spätestens am Tag des Fristablaufs, dem Link öffnet neues Fensterdies ad quem; bei Nichteinhaltung dieser Frist erlischt das Recht zur Vornahme der betreffenden Handlung.

Beispiele für Ausschlussfristen sind die Fristen für die Einlegung von Rechtsmitteln. Dazu gehören:

  • die Frist von einem Monat für die Berufung gegen ein kontradiktorisches Urteil (Artikel 1051 Gerichtsgesetzbuch), gerechnet ab dem Tag, an dem das Urteil zugestellt wurde
  • die Frist von einem Monat für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil (Artikel 1048 Gerichtsgesetzbuch), gerechnet ab dem Tag, an dem das Urteil zugestellt wurde
  • die Frist von drei Monaten für die Kassationsbeschwerde beim Kassationshof (Cour de cassation/Hof van Cassatie) (Artikel 1073 Gerichtsgesetzbuch)
  • die Frist von drei Monaten für den Dritteinspruch (Artikel 1129 Gerichtsgesetzbuch)
  • die Frist von 30 Tagen für die Richterhaftungsklage (Artikel 1142 Gerichtsgesetzbuch)
  • die Frist von sechs Monaten für den Antrag auf Wiederaufnahme eines Zivilverfahrens (Artikel 1136 Gerichtsgesetzbuch)

Bei der Ladungsfrist handelt es sich somit um eine Wartefrist.

Nach Artikel 707 Gerichtsgesetzbuch beträgt die übliche Frist für die Ladung von Personen, die ihren Wohnsitz oder Wohnort in Belgien haben, acht Tage.

Das Gleiche gilt,

  1. wenn die Ladung in Belgien am gewählten Wohnsitz zugestellt wird,
  2. wenn die Person, der die Ladung notifiziert wird, weder in Belgien noch im Ausland einen bekannten Wohnsitz oder Wohnort hat,
  3. wenn die Ladung einer Partei, die ihren Wohnsitz im Ausland hat, ihr persönlich in Belgien zugestellt wird.

Die Ladungsfrist im Eilverfahren ist auf zwei Tage verkürzt (Link öffnet neues FensterArtikel 1035 Gerichtsgesetzbuch). Die Ladungsfrist im Verfahren vor dem Link öffnet neues FensterPfändungsrichter (juge des saisies/beslagrechter) beträgt ebenfalls zwei Tage.

Hat der Beklagte weder einen Wohnsitz noch einen Wohnort noch einen gewählten Wohnsitz in Belgien, werden die vorstehend genannten „üblichen Fristen“ von acht bzw. zwei Tagen nach Link öffnet neues FensterArtikel 55 Gerichtsgesetzbuch verlängert.

Die Frist beträgt daher (acht bzw. zwei Tage + …):

  1. 15 Tage, wenn die Partei in einem Nachbarstaat oder im Vereinigten Königreich wohnt,
  2. 30 Tage, wenn sie in einem anderen europäischen Land wohnt,
  3. 80 Tage, wenn sie in einem anderen Teil der Erde wohnt.

Die Verlängerung muss jedoch gesetzlich vorgesehen sein. Für die Ladung im Hauptverfahren ist dies in Link öffnet neues FensterArtikel 709 Gerichtsgesetzbuch und für die Ladung im Eilverfahren in Link öffnet neues FensterArtikel 1035 Gerichtsgesetzbuch Fall.

In bestimmten Fällen muss nach der Ladung unter Umständen sehr schnell vorgegangen werden. In solchen Situationen kann bei dem zuständigen Gericht über einen Rechtsanwalt oder Gerichtsvollzieher eine Fristverkürzung beantragt werden (im Hauptverfahren nach Link öffnet neues FensterArtikel 708 Gerichtsgesetzbuch, im Eilverfahren nach Link öffnet neues FensterArtikel 1036 Gerichtsgesetzbuch).

Bei der Zustellung der Ladung übergibt der Gerichtsvollzieher auch eine Abschrift des entsprechenden Beschlusses, um den Beklagten davon in Kenntnis zu setzen, dass die Verkürzung der Ladungsfrist genehmigt wurde.

Einer der wichtigsten Aspekte einer Frist ist ihre Berechnung. Wie dabei vorzugehen ist, regeln dieLink öffnet neues FensterArtikel 48 bis 57 Gerichtsgesetzbuch (d. h. Teil I Kapitel VIII Gerichtsgesetzbuch) (siehe nachstehend).

Diese Artikel behandeln allgemeine Fragen (Artikel 48 und 49), Ausschlussfristen (Artikel 50 Absatz 1), die Link öffnet neues FensterBerechnung der Fristen (Artikel 52, Artikel 53 Absatz 1 sowie Artikel 53bis, Artikel 54 und Artikel 57), Fälle Link öffnet neues Fensterhöherer Gewalt, die Link öffnet neues FensterVerlängerung der Fristen(Artikel 50 Absatz 2, Artikel 51, Artikel 53 Absatz 2 und Artikel 55) und den Fall der Aussetzung aufgrund des Todes einer Partei (Artikel 56).

2 Liste der Tage, die nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 vom 3. Juni 1971 als arbeitsfreie Tage vorgesehen sind.

1. Januar (Neujahr)

Ostersonntag und Ostermontag (beweglich)

1. Mai (Tag der Arbeit)

Christi Himmelfahrt (sechster Donnerstag nach Ostern)

Pfingstsonntag und Pfingstmontag (siebter Sonntag und Montag nach Ostern)

Nationalfeiertag: 21. Juli

15. August (Mariä Himmelfahrt)

1. November (Allerheiligen)

11. November (Waffenstillstand von 1918)

25. Dezember (Weihnachten)

Diese Liste ist nicht im Gerichtsgesetzbuch enthalten.

3 Welche allgemeinen Regeln sind auf die Fristen für die verschiedenen Zivilverfahren anwendbar?

Siehe Frage 1 (oben).

4 Wenn eine Handlung oder eine Formalität innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden muss, wann beginnt die Frist zu laufen?

Als Regel gilt, dass der dies a quo (Tag der Handlung/des Ereignisses, durch die/das die Frist in Gang gesetzt wird) NICHT in die Frist eingerechnet wird, der dies ad quem (letzter Tag der Frist) hingegen SEHR WOHL („dies a quo non computatur in termino“).

Link öffnet neues FensterArtikel 52 Gerichtsgesetzbuch: „Die Frist wird von Mitternacht bis Mitternacht gerechnet. Sie wird gerechnet ab dem Tag nach dem Tag der Handlung oder des Ereignisses, durch die/das sie beginnt, und umfasst alle Tage, auch den Samstag, den Sonntag und die gesetzlichen Feiertage.“

Demnach wird die Frist nicht ab dem Tag der Zustellung einer Ladung oder Gerichtsentscheidung (dies a quo) gerechnet, sondern ab dem Folgetag (genauer gesagt ab 0.00 Uhr des Folgetags).

Beispiel: Wird eine Ladung am Montag, dem 4. Mai (dies a quo) zugestellt, so beginnt die Link öffnet neues FensterLadungsfrist am Dienstag, dem 5. Mai. Dienstag, der 5. Mai, ist also der erste Tag der achttägigen Frist.

Fällt der 4. Mai auf einen Freitag, beginnt die Ladungsfrist am Samstag, dem 5. Mai. Der erste Tag der Ladungsfrist kann nämlich auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fallen.

5 Kann der Beginn der Frist durch die Art der Übermittlung oder Zustellung von Schriftstücken (persönliche Übergabe durch einen Gerichtsvollzieher oder Postweg) beeinflusst oder verändert werden?

A. Zustellung durch den Gerichtsvollzieher

Nach Artikel 57 Gerichtsgesetzbuch läuft die Frist für den Einspruch, die Berufung und die Kassationsbeschwerde – außer wenn das Gesetz es anders bestimmt hat – ab der Zustellung der Entscheidung an die Person selbst oder an den Wohnsitz oder gegebenenfalls ab der Übergabe oder Hinterlegung der Abschrift wie in den Link öffnet neues FensterArtikeln 38 und Link öffnet neues Fenster40 vorgesehen.

Den Personen gegenüber, die in Belgien weder einen Wohnsitz noch einen Wohnort noch einen gewählten Wohnsitz haben und an die die Zustellung nicht an die Person selbst erfolgt ist, läuft die Frist ab der Übergabe einer Abschrift der Gerichtsvollzieherurkunde an die Post oder gegebenenfalls die Staatsanwaltschaft.

Gegen Handlungsunfähige läuft die Frist erst ab der Zustellung der Entscheidung an ihren gesetzlichen Vertreter.

B. Zustellung auf einem Papierträger (Brief)

Nach Artikel 53bis Gerichtsgesetzbuch werden die Fristen, die ab einer Notifizierung auf einem Papierträger zu laufen beginnen, dem Adressaten gegenüber wie folgt berechnet, außer wenn das Gesetz es anders bestimmt:

  1. wenn die Notifizierung per Gerichtsbrief oder per Einschreibebrief mit Rückschein erfolgt, ab dem ersten Tag nach dem Tag, an dem der Brief am Wohnsitz des Adressaten oder gegebenenfalls an seinem Wohnort oder seinem gewählten Wohnsitz überreicht wurde,
  2. wenn die Notifizierung per Einschreibebrief oder per einfachen Brief erfolgt, ab dem dritten Werktag nach dem Tag, an dem der Brief den Postdiensten übergeben wurde, außer wenn der Adressat das Gegenteil beweist,
  3. wenn die Notifizierung gegen datierte Empfangsbestätigung erfolgt, am ersten darauf folgenden Tag.

6 Wenn die Frist durch ein Ereignis in Gang gesetzt wird, wird dann der Tag, an dem das Ereignis stattfand, bei der Berechnung der Frist berücksichtigt?

Als Regel gilt, dass der dies a quo (Tag der Handlung/des Ereignisses, durch die/das die Frist in Gang gesetzt wird) NICHT in die Frist eingerechnet wird, der dies ad quem (letzter Tag der Frist) hingegen SEHR WOHL.

DIES A QUO:

Link öffnet neues FensterArtikel 52 Gerichtsgesetzbuch: „Die Frist wird von Mitternacht bis Mitternacht gerechnet. Sie wird gerechnet ab dem Tag nach dem Tag der Handlung oder des Ereignisses, durch die/das sie beginnt, und umfasst alle Tage, auch den Samstag, den Sonntag und die gesetzlichen Feiertage.“

Demnach wird die Frist nicht ab dem Tag der Zustellung einer Ladung oder Gerichtsentscheidung (dies a quo) gerechnet, sondern ab dem Folgetag (genauer gesagt ab 0.00 Uhr).

Beispiel: Wird eine Ladung am Montag, dem 4. Mai (dies a quo) zugestellt, so beginnt die Link öffnet neues FensterLadungsfrist am Dienstag, dem 5. Mai. Dienstag, der 5. Mai, ist also der erste Tag der achttägigen Frist.

Fällt der 4. Mai auf einen Freitag, beginnt die Ladungsfrist am Samstag, dem 5. Mai. Der erste Tag der Ladungsfrist kann nämlich auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fallen.

DIES AD QUEM:

Link öffnet neues FensterArtikel 53 Gerichtsgesetzbuch: „Der Fälligkeitstag ist in der Frist einbegriffen. Ist dieser Tag jedoch ein Samstag, ein Sonntag oder ein Link öffnet neues Fenstergesetzlicher Feiertag, wird der Fälligkeitstag auf den nächsten darauf folgenden Werktag verschoben.“

Der dies ad quem ist der Tag, an dem die Frist abläuft. Er wird in die Frist eingerechnet und entspricht daher dem letzten Tag der Frist.

Fällt dieser dies ad quem jedoch auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so verschiebt sich der Fälligkeitstag auf den darauf folgenden Werktag.

7 Werden bei einer nach Tagen bemessenen Frist Kalendertage oder Arbeitstage gezählt?

Nach Artikel 52 Gerichtsgesetzbuch wird die Frist von Mitternacht bis Mitternacht gerechnet. Sie wird gerechnet ab dem Tag nach dem Tag der Handlung oder des Ereignisses, durch die/das sie beginnt, und umfasst alle Tage, auch den Samstag, den Sonntag und die gesetzlichen Feiertage.

Außer wenn eine Handlung auf elektronischem Weg vorgenommen wird, kann sie in der Gerichtskanzlei nur an den Tagen und zu den Uhrzeiten gültig verrichtet werden, an denen diese Kanzlei der Öffentlichkeit zugänglich sein muss.

Deshalb sind Kalendertage zugrunde zu legen.

8 Was ist, wenn die Frist nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessen ist?

Nach Artikel 54 Gerichtsgesetzbuch wird eine in Monaten oder Jahren festgelegte Frist ab einem Kalenderdatum eines Monats bis zum Tag vor dem entsprechenden Kalenderdatum eines anderen Monats gerechnet.

Dieser Artikel gilt nur für in Monaten oder Jahren festgelegte Fristen (z. B. die Einspruchs- oder Berufungsfrist: ein Monat) und bedeutet in Verbindung mit Artikel 53 Gerichtsgesetzbuch, dass eine Frist von beispielsweise einem Monat nicht immer 30 oder 31 Tage beträgt, sondern auch länger oder kürzer sein kann.

Unter dem „Kalenderdatum“ ist der erste Tag der Frist zu verstehen, d. h. der auf die Zustellung folgende Tag.

9 Wann läuft eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist ab?

Nach Artikel 53 Absatz 1 Gerichtsgesetzbuch ist der Fälligkeitstag (d. h. der dies ad quem) in der Frist einbegriffen.

10 Verlängert sich eine Frist, die an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder arbeitsfreien Tag abläuft, bis zum nächsten Arbeitstag?

Nach Artikel 53 Absatz 2 wird der Fälligkeitstag jedoch auf den nächsten darauf folgenden Werktag verschoben, wenn er auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt.

11 Gibt es Fälle, in denen eine Frist verlängert wird? Unter welchen Voraussetzungen kann eine solche Fristverlängerung in Anspruch genommen werden?

a) Fristen, die nicht unter Androhung des Verfalls festgelegt sind

Artikel 49 Gerichtsgesetzbuch besagt, dass das Gesetz die Fristen bestimmt und dass der Richter diese nur festlegen kann, wenn das Gesetz es ihm erlaubt.

Nach Artikel 51 Gerichtsgesetzbuch kann der Richter Fristen, die nicht unter Androhung des Verfalls festgelegt sind, vor ihrem Fälligkeitstag kürzen oder verlängern. Außer wenn das Gesetz es anders bestimmt, darf die Verlängerung nicht länger sein als die ursprüngliche Frist und danach darf keine Verlängerung mehr gewährt werden, es sei denn aus schwerwiegenden Gründen und durch eine mit Gründen versehene Entscheidung.

b) Partei ohne Wohnsitz, Wohnort oder gewählten Wohnsitz in Belgien

Artikel 55 Gerichtsgesetzbuch sieht Folgendes vor: Wenn das Gesetz bestimmt, dass der Partei gegenüber, die weder einen Wohnsitz noch einen Wohnort noch einen gewählten Wohnsitz in Belgien hat, die Fristen, die ihr gewährt werden, verlängert werden müssen, beträgt diese Verlängerung:

  1. 15 Tage, wenn die Partei in einem Nachbarstaat oder im Vereinigten Königreich wohnt,
  2. 30 Tage, wenn sie in einem anderen europäischen Land wohnt,
  3. 80 Tage, wenn sie in einem anderen Teil der Erde wohnt.

c) Gerichtsferien

Nach Artikel 50 Absatz 2 Gerichtsgesetzbuch werden die in Link öffnet neues FensterArtikel 1048, Link öffnet neues FensterArtikel 1051 und Link öffnet neues FensterArtikel 1253quater Buchstaben c und d vorgesehenen Einspruchs- oder Berufungsfristen, die während der Gerichtsferien zu laufen beginnen und auch während dieser Ferien auslaufen, bis zum fünfzehnten Tag des neuen Gerichtsjahres verlängert.

Die Gerichtsferien dauern jedes Jahr vom 1. Juli bis zum 31. August.

Wenn die Einspruchs- oder Berufungsfrist während dieses Zeitraums zu laufen beginnt und auch während dieses Zeitraums endet, wird der dies ad quem dieser Frist bis zum 15. September verlängert.

Beispiel 1: Ein Urteil wird am 30. Juni (dies a quo) zugestellt. Die Frist beginnt am 1. Juli und endet am 31. Juli (dies ad quem).

Beispiel 2: Ein Urteil wird am 31. Juli (dies a quo) zugestellt. Die Frist beginnt am 1. August und endet am 31. August (dies ad quem).

In beiden Beispielen fallen sowohl der erste Tag der Frist als auch der dies ad quem in die Gerichtsferien. Daher wird die Frist bis zum 15. September verlängert, d. h. dieser Tag ist der letzte Werktag, an dem Einspruch oder Berufung zugestellt werden können.

Beispiel 3: Ein Urteil wird am 29. Juni zugestellt. Die Frist beginnt am 30. Juni. Der dies ad quem fällt auf den 29. Juli.

Beispiel 4: Ein Urteil wird am 1. August zugestellt. Die Frist beginnt am 2. August. Der dies ad quem fällt auf den 1. September.

In beiden Beispielen fällt entweder der erste Tag der Frist oder der dies ad quem nicht in die Gerichtsferien. Daher wird die Frist nicht bis zum 15. September verlängert.

Es ist zu beachten, dass sowohl Artikel 50 Absatz 2 Gerichtsgesetzbuch (Verlängerung aufgrund der Gerichtsferien) als auch Artikel 53 Absatz 2 Gerichtsgesetzbuch (Verschiebung des Fälligkeitstags auf den nächsten Werktag, wenn er auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt) Anwendung finden können, wenn der letzte Tag der Gerichtsferien (der 31. August) auf einen Samstag oder Sonntag fällt und der letzte Tag der Frist (dies ad quem) auf den 31. August fällt.

Artikel 50 Absatz 2 Gerichtsgesetzbuch hat Vorrang vor Artikel 53 Absatz 2 Gerichtsgesetzbuch.

Beispiel:

Ein Urteil wird am 31. Juli zugestellt. Die Einspruchs- oder Berufungsfrist läuft vom 1. August bis zum 31. August, der auf einen Samstag oder Sonntag fällt.

Nach Artikel 50 Absatz 2 Gerichtsgesetzbuch fallen der erste und der letzte Tag der Frist in den Zeitraum der Gerichtsferien. Die Frist wird daher bis zum 15. September verlängert.

Nur wenn der 15. September auf einen Samstag oder Sonntag fällt, kommt Artikel 53 Absatz 2 Gerichtsgesetzbuch zur Anwendung, und der letzte Tag der Frist wird auf den Montag verschoben.

d) Tod der Partei, die Einspruch, Berufung oder Kassationsbeschwerde einlegen kann

Nach Artikel 56 Gerichtsgesetzbuch setzt der Tod der Partei den Lauf der Frist aus, die ihr eingeräumt wurde, um Einspruch, Berufung oder Kassationsbeschwerde einzulegen.

Diese Frist beginnt erst wieder zu laufen nach einer erneuten Zustellung der Entscheidung an den Wohnsitz des Verstorbenen und nach Ablauf der Fristen zur Inventarerstellung und Beratung, wenn die Entscheidung vor Ablauf dieser Fristen zugestellt wurde.

Diese Zustellung kann an die Erben gemeinsam und ohne Angabe ihres Namens und ihrer Eigenschaft vorgenommen werden. Jeder Betreffende kann vom Verfall wegen Ablauf der Beschwerdefristen jedoch befreit werden, wenn ersichtlich wird, dass er von der Zustellung keine Kenntnis erlangt hat.

12 Welche Fristen gelten für Rechtsmittelverfahren?

Grundsätzlich gilt nach Artikel 1050 Gerichtsgesetzbuch, dass in allen Sachen Berufung eingelegt werden kann, sobald das Urteil verkündet worden ist, selbst wenn es im Versäumniswege ergangen ist. Gegen eine Entscheidung über die Zuständigkeit oder, sofern der Richter es nicht anders bestimmt, eine Zwischenentscheidung kann Berufung nur zusammen mit einer Berufung gegen das Endurteil eingelegt werden.

Nach Artikel 1051 Gerichtsgesetzbuch beträgt die Berufungsfrist einen Monat ab Zustellung des Urteils nach Link öffnet neues FensterArtikel 792 Absätze 2 und 3. Der Berufungsbeklagte kann jedoch nach Artikel 1054 Gerichtsgesetzbuch jederzeit eine Anschlussberufung gegen alle Parteien des Rechtsstreits vor dem Berufungsgericht einlegen, selbst wenn er das Urteil ohne Vorbehalt zugestellt oder es vor dessen Zustellung angenommen hat.

13 Können Gerichte Fristen abändern, insbesondere Ladungsfristen, oder für die Ladung eine spezielle Frist setzen?

Nach Artikel 51 Gerichtsgesetzbuch kann der Richter Fristen, die nicht unter Androhung des Verfalls festgelegt sind, vor ihrem Fälligkeitstag kürzen oder verlängern. Außer wenn das Gesetz es anders bestimmt, darf die Verlängerung nicht länger sein als die ursprüngliche Frist und danach darf keine Verlängerung mehr gewährt werden, es sei denn aus schwerwiegenden Gründen und durch eine mit Gründen versehene Entscheidung.

14 Geht eine Partei, die an einem Ort ansässig ist, an dem ihr eine Fristverlängerung gewährt würde, dieses Vorteils verlustig, wenn sie über eine vorzunehmende Handlung an einem Ort unterrichtet wird, an dem ihr keine derartige Fristverlängerung gewährt würde?

Artikel 55 Gerichtsgesetzbuch wurde speziell für solche Parteien eingeführt. Wenn die Voraussetzungen dieses Artikels erfüllt sind, kann die besagte Partei diese Bestimmung für sich in Anspruch nehmen.

15 Welche Folgen hat die Nichteinhaltung von Fristen?

Nach Artikel 50 Absatz 1 Gerichtsgesetzbuch dürfen die unter Androhung des Verfalls festgelegten Fristen, selbst mit Zustimmung der Parteien, nicht gekürzt oder verlängert werden, es sei denn, dieser Verfall ist unter den gesetzlich festgelegten Umständen gedeckt.

Die Rechtshandlung muss also vor Ablauf der Frist vorgenommen werden, da sie sonst unter Umständen nicht fristgerecht erfolgt und nicht zulässig ist.

16 Welche Rechtsbehelfe stehen Parteien, die eine Frist versäumt haben, zur Verfügung?

Die Nichteinhaltung einer Ausschlussfrist ist endgültig, d. h. es ist nicht länger möglich, einen Rechtsbehelf einzulegen, es sei denn, es liegt ein Gesetzesverstoß vor.

Letzte Aktualisierung: 28/11/2019

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Prozessuale Fristen - Bulgarien

1 Welche Arten von Fristen gibt es in Zivilverfahren?

A) Das Recht auf gerichtlichen Schutz subjektiver materieller Rechte unterliegt gesetzlichen Verjährungs- und Ausschlussfristen (Kalenderfristen).

Die Verjährungsfrist ist der Zeitraum, in dem der Inhaber eines subjektiven Rechts aktiv werden muss, da er sich nach Ablauf der Frist nicht mehr auf dieses Recht berufen kann. Mit Ablauf der Verjährungsfrist endet nicht nur das materielle Recht, sondern auch das daran geknüpfte Klagerecht und das Recht auf Vollstreckung, wodurch aus diesem Recht ein natürliches Recht wird (materielles Recht ohne rechtlichen Schutz). Die Verjährung erfolgt nicht von Amts wegen, sondern erst nach Einrede des Schuldners vor dem zuständigen Gericht oder einem Gerichtsvollzieher.

Dauer, Ende und Aussetzung von Verjährungsfristen sind im Gesetz über Schuldverhältnisse und Verträge (ZZD) geregelt. Eine grundsätzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren gilt für alle Ansprüche, die keiner besonderen Verjährungsfrist unterliegen (Artikel 110 ZZD).

Mit Ablauf von drei Jahren verjähren (Artikel 111 ZZD):

  • Forderungen aus Arbeitsverhältnissen, sofern keine andere Verjährungsfrist vorgesehen ist;
  • Schadensersatzansprüche und Konventionalstrafen bei Nichterfüllung eines Vertrags;
  • Forderungen aus Mieten, Zinsen und sonstigen regelmäßige Zahlungen, wie Forderungen von Heizungs- und Stromversorgern, unabhängig von möglichen regelmäßigen Schwankungen des Betrags. Kapitalrückzahlungen im Rahmen von Bankdarlehen gehören nicht zu regelmäßigen Zahlungen; dafür gelten die Standardverjährungsfristen.

Eine dreijährige Verjährungsfrist gilt auch für das Recht auf Anfechtung von Verträgen, die aufgrund eines Irrtums, einer Täuschung oder Drohung oder von entmündigten Personen oder ihren Vertretern unter Nichteinhaltung der maßgeblichen Anforderungen geschlossen wurden.

Eine einjährige Verjährungsfrist gilt für das Recht auf Anfechtung von Verträgen, in zwingender Notwendigkeit unter offensichtlich ungünstigsten Bedingungen abgeschlossen wurden (Artikel 33 ZZD).

Eine sechsmonatige Verjährungsfrist gilt für Mängelansprüche beim Kauf einer mangelhaften Sache oder wegen mangelhaft ausgeführter Arbeiten aus Werkverträgen mit Ausnahme von Bauarbeiten, die einer Verjährungsfrist von fünf Jahren unterliegen (Artikel 265 ZDD).

Für Vollstreckungsverfahren gilt eine zweijährige Verjährungsfrist. Wenn ein Gläubiger in einem eingeleiteten Vollstreckungsverfahren nicht innerhalb von zwei Jahren entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen anstrengt, wird das Vollstreckungsverfahren per Gesetz auf der Grundlage von Artikel 433 Absatz 1 Ziffer 8 ZPO beendet. Die neue Verjährungsfrist beginnt dann ab der Durchführung der letzten gültigen Vollstreckungsmaßnahme.

Die Verjährungsfrist beginnt zum Zeitpunkt der Entstehung des Klagerechts, wobei es auf die Art des jeweiligen materiellen Rechts ankommt. Dies kann der Zeitpunkt sein, an dem eine vertraglich vereinbarte Zahlung fällig wurde, oder der Zeitpunkt, an dem das Fehlverhalten begangen wurde, oder der Zeitpunkt, an dem der rechtswidrig Handelnde entdeckt wurde, oder der Zeitpunkt der Übergabe der Sache bei einer Mängelklage usw.

Verjährungsfristen können durch Vereinbarung zwischen den Parteien weder abgekürzt noch verlängert werden.

Verjährungsfristen können jedoch beendet und ausgesetzt werden.

In den in Artikel 115 des ZZD erschöpfend aufgezählten Fällen ist die Verjährungsfrist gehemmt:

  • zwischen Kindern und Eltern, solange die Eltern ihre Elternrechte wahrnehmen;
  • zwischen betreuten Personen oder Personen mit Vormund und den als Betreuer oder Vormund bestellten Personen während der Dauer der Betreuung oder Vormundschaft;
  • zwischen Ehegatten;
  • bei Ansprüchen von Personen, deren Vermögen durch Gesetz oder Gerichtsbeschluss unter Verwaltung gestellt ist, gegen den Verwalter während der Dauer der Verwaltung;
  • bei Ansprüchen juristischer Personen gegen ihre Geschäftsführer auf Schadensersatz, solange die Geschäftsführer im Amt sind;
  • bei Ansprüchen von Minderjährigen und betreuten Personen, solange es keinen gesetzlichen Vertreter oder Vormund gibt, und sechs Monate nach Bestellung eines Vertreters oder Vormunds oder nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit;
  • solange das Verfahren läuft.

In diesen Fällen ist der Partei vorübergehend und von Rechts wegen das Klagerecht entzogen. Die Verjährungsfrist, die bis zur Aussetzung lief, bleibt wirksam, und sie läuft weiter, sobald das Hindernis, das die Aussetzung bewirkt hat, entfällt.

Die Verjährungsfrist wird in folgenden Fällen ausgesetzt:

  • durch die Anerkennung eines Anspruchs durch den Schuldner;
  • durch eine Klage oder Einrede oder einen Antrag auf Schlichtung; sollte der Klage oder der Einrede nicht stattgegeben werden, gilt die Verjährungsfrist als nicht unterbrochen;
  • durch Geltendmachung einer Forderung in einem Insolvenzverfahren;
  • durch eine Vollstreckungsklage.

In diesen Fällen verliert der Zeitraum von der Entstehung des Klagerechts bis zur Aussetzung der Verjährung seine rechtliche Bedeutung, und eine neue Verjährungsfrist beginnt. Wenn die Aussetzung durch eine Klage oder Einrede bewirkt wird, sieht das Gesetz noch eine andere wichtige Rechtsfolge vor: Die neue Verjährungsfrist, die nach der Aussetzung beginnt, beträgt dann generell fünf Jahre.

Absolute Fristen (Ausschlussfristen) sind Fristen, mit deren Ablauf auch die materiellen Rechte erlöschen. Ausschlussfristen beginnen mit Entstehung des subjektiven Rechts und nicht mit Entstehung des Klagerechts.

Ausschlussfristen können im Gegensatz zu Verjährungsfristen weder beendet noch ausgesetzt werden.

Sie werden offiziell von Amts wegen vom Gericht oder einem Gerichtsvollzieher festgesetzt, sodass für deren Schutz kein Widerspruch des Schuldners erforderlich ist. Durch den Ablauf einer Ausschlussfrist wird eine ausgeführte Handlung unzulässig, wohingegen der Ablauf einer Verjährungsfrist (sofern Widerspruch eingelegt wurde) dazu führt, dass eine ausgeführte Handlung unberechtigt ist.

Absolute Fristen (Ausschlussfristen) sind: die dreimonatige Frist, in der ein Pfandgläubiger oder Hypothekengläubiger Widerspruch einlegen kann, wenn die Versicherungsleistung statt an ihn an den Eigentümer gezahlt wird; die zweimonatige Frist, in der ein Miteigentümer wegen des Kaufs einer im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Sache klagen kann, wenn der andere Miteigentümer seinen Anteil an einen Dritten veräußert hat; die einjährige Frist für das Klagerecht auf Widerruf einer Schenkung usw.

B) Die Fristen für die Vornahme bestimmter Prozesshandlungen der Parteien und des Gerichts in Klageverfahren und Vollstreckungsverfahren sind in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Die Fristen für das Ausführen von Prozesshandlungen in Insolvenzverfahren sind im Handelsgesetz (Targovski zakon) bzw. hinsichtlich von Bankeninsolvenzen im Bankeninsolvenzgesetz (Zakon za bankovata nesastoyatelnost) und in anderen besonderen Gesetzen geregelt.

Ein Fristversäumnis führt für eine Partei zum Erlöschen des Rechts auf die Vornahme der betreffenden Prozesshandlung.  Das Versäumnis einer Frist durch das Gericht stellt kein Hindernis für eine spätere Vornahme der Prozesshandlung dar, da sie weiterhin fällig ist. Fristen, die hinsichtlich des Gerichts festgelegt werden, haben rein indikativen Charakter.

Die Fristen für die Vornahme von Prozesshandlungen durch die Parteien sind entweder gesetzlich geregelt oder werden vom Gericht festgesetzt.

Gesetzlich geregelte Fristen (gesetzliche Fristen) sind:

  • die Frist für die Beseitigung von Mängeln im Klageantrag (eine Woche ab Mitteilung an die Partei, Artikel 129 Absatz 2 ZPO – wobei das Gericht eine längere Frist festlegen kann);
  • die Frist für die Erwiderung auf die Forderung des Beklagten, für die Beweiserhebung, für die Würdigung der im Klageantrag dargelegten Beweise, für eine Gegenklage, für die Einführung von Dritten (Beteiligten) durch den Beklagten und die Klageerhebung gegen sie, sowie für einen Widerspruch gegen die vom Gericht festgelegte Verfahrensweise. Die Frist beginnt mit Eingang einer Kopie der Klageschrift beim Beklagten. Sie beträgt einen Monat oder zwei Wochen, je nachdem, ob es sich um ein allgemeines Verfahren oder um ein Verfahren für besondere Forderungen im Rahmen von Handelsstreitigkeiten handelt (Artikel 131 und 367 ZPO);
  • die Frist für die Beantragung einer ergänzenden Einlassung des Klägers in Verfahren über Handelsstreitigkeiten. Sie beträgt zwei Wochen ab Eingang der Erwiderung des Beklagten (Artikel 372 ZPO);
  • die Frist für die Erwiderung des Beklagten auf die ergänzende Einlassung in Verfahren über Handelsstreitigkeiten. Die Frist beträgt zwei Wochen ab Eingang der Ergänzung zur Klageschrift (Artikel 373 ZPO);
  • die Frist für das Einlegen von Rechtsmitteln gegen ein Gerichtsurteil. Die Frist läuft zwei Wochen ab Zustellung des Urteils an die Partei (Artikel 259 ZPO);
  • die Frist für die Antwort der Gegenpartei auf das Rechtsmittel und für das Einlegen eines Anschlussrechtsmittels. Die Frist beträgt zwei Wochen ab Eingang der Kopie einer Rechtsmittelschrift (Artikel 263 ZPO);
  • die Frist für den Kassationsantrag gegen ein Urteil eines Gerichts. Die Frist läuft einen Monat ab Zustellung des Urteils an die Partei (Artikel 283 ZPO);
  • die Frist für die Anfechtung eines Gerichtsurteils – eine Woche ab Bekanntgabe des Urteils an die Partei; wenn die Bekanntgabe in einer Verhandlung erfolgt ist, in der die Partei anwesend war. In diesem Fall beginnt die Frist mit dem Tag der Verhandlung (Artikel 275 ZPO);
  • die Frist für einen Antrag auf Aufhebung einer vollstreckten Entscheidung. Sie beträgt drei Monate ab dem Tag, an dem der Grund für die Aufhebung entstanden ist (Artikel 305 ZPO);
  • die Frist, innerhalb derer die Partei die Ablehnung eines Richters beantragen kann, d. h. der erste Termin, nachdem der Grund für den geforderten Wechsel eingetreten ist oder die Partei davon Kenntnis erlangt hat (Artikel 23 ZPO);
  • die Frist, innerhalb derer die Partei Widerspruch dagegen einlegen kann, dass keine ausschließliche Zuständigkeit besteht, d. h. bis zum Abschluss des Verfahrens in zweiter Instanz (Artikel 119 ZPO);
  • die Frist, innerhalb derer eine Partei in Anbetracht des Standorts einer Immobilie Widerspruch wegen mangelnder örtlicher Zuständigkeit einlegen kann – bis zum Abschluss der gerichtlichen Untersuchung in erster Instanz (Artikel 119 ZPO); bei jedem anderen Verstoß gegen die Regeln der örtlichen Zuständigkeit kann lediglich der Beklagte innerhalb der für die Erwiderung auf den Antrag geltenden Frist Widerspruch einlegen (Artikel 119 ZPO); in Verbraucherklagen und Klagen eines Geschädigten gegen einen Versicherer im Garantiefonds und dem nationalen Büro des bulgarischen Kraftfahrzeug-Versicherungsbüros (Natsionalno byuro na balgarskite avtomobilni zastrahovateli) gewährleistet das Gericht von Amts wegen bis zum Abschluss des ersten Gerichtstermins die örtliche Zuständigkeit.
  • die Frist, innerhalb derer der Kläger seinen Klageantrag ohne Zustimmung des Beklagten zurückziehen kann, d. h. bis zum Abschluss des ersten Gerichtstermins (Artikel 232 ZPO);
  • die Frist, innerhalb derer eine Partei einen Zusatzantrag stellen kann. Für den Kläger gilt beim ersten Termin und für den Beklagten die für die Erwiderung auf den Klageantrag festgesetzte Frist (Artikel 212 ZPO);
  • die Frist für das Bestreiten der Richtigkeit eines Dokuments, d. h. spätestens mit der Erwiderung auf die Rechtshandlung, mit der es vorgelegt wird. Wenn das Dokument mit dem Klageantrag vorgelegt wird, sollte der Beklagte es mit seiner schriftlichen Erwiderung anfechten (Artikel 193 ZPO);
  • die Frist für das Einlegen eines Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid, d. h. zwei Wochen ab Zustellung des Bescheids (Artikel 414 ZPO);
  • die Frist für den Widerspruch gegen die Weigerung, einen Zahlungsbefehl auszustellen, d. h. eine Woche ab Mitteilung an den Antragsteller (Artikel 413 ZPO);
  • die Frist für den Widerspruch gegen eine Vollstreckungsanordnung. Sie beträgt zwei Wochen und beginnt für den Antragsteller mit der Zustellung der Anordnung und für den Schuldner mit der Zustellung der Aufforderung zur freiwilligen Erfüllung der Forderung (Artikel 407 ZPO);
  • die Frist für die freiwillige Erfüllung der Forderung durch den Schuldner im Vollstreckungsverfahren, d. h. zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung durch den Gerichtsvollzieher (Artikel 428 ZPO);
  • die Frist für das Einlegen eines Widerspruchs gegen Handlungen des Gerichtsvollziehers, d. h. eine Woche ab Vornahme der Handlung, wenn die Partei dabei anwesend war oder ordnungsgemäß geladen wurde, und in anderen Fällen ab dem Tag der Zustellung (Artikel 436 ZPO);
  • die Frist für die Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren, d. h. ein Monat bzw. drei Monate ab Eintragung des Beschlusses über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Handelsregister (Artikel 685 und 688 Handelsgesetz);
  • die Frist für die Anwendung eines Sanierungsplans. Diese beträgt einen Monat ab Datum der Eintragung des Gerichtsbeschlusses über die Genehmigung des Forderungsverzeichnisses in das Handelsregister (Artikel 696 Handelsgesetz);
  • die Frist für Widersprüche gegen das Forderungsverzeichnis ‑ sieben Tage ab Bekanntmachung des Verzeichnisses im Handelsregister (Artikel 690 Handelsgesetz);
  • die Frist für Widersprüche gegen das vom Insolvenzverwalter eingerichtete Bereitstellungskontos, d. h. vierzehn Tage ab Eintragung des Kontos in das Handelsregister (Artikel 727 Handelsgesetz);
  • Ausschlussfristen für die Durchführung einschlägiger Verfahrenshandlungen werden in anderen gesonderten Gesetzen geregelt, die nicht erschöpfend aufgeführt werden können: Das Handelsgesetz hinsichtlich von Verfahren zu Händlerstabilisierungsverfahren, das Bankeninsolvenzgesetz, der Versicherungskodex (Kodeks za zastrahovaneto).

Richterliche Fristen sind:

  • die Frist für die Beweiserhebung (Artikel 157 ZPO);
  • die Frist für Zahlungen der Beweiserhebungskosten (Ladung der Zeugen, Aufwandsentschädigung für Sachverständige, Zeugen usw.) – Artikel 160 ZPO);
  • die Frist für die Beseitigung von Unregelmäßigkeiten bei einer von der Partei vorgenommenen Prozesshandlung (Artikel 101 ZPO);
  • die Frist für die Einreichung der Klageschrift, die normalerweise mehr als eine Woche beträgt.

Die Fristen lassen sich auch danach unterscheiden, ob sie vom Gericht verlängert werden können oder ob diese Möglichkeit ausgeschlossen ist. Alle Fristen vom Gericht festgelegten Fristen können auch verlängert werden. Dagegen können Fristen für eine Anfechtung oder für Anträge auf Aufhebung eines Vollstreckungsbeschlusses nicht verlängert werden (Artikel 63 Absatz 3 ZPO).

2 Liste der Tage, die nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 vom 3. Juni 1971 als arbeitsfreie Tage vorgesehen sind.

Gesetzliche Feiertage:

1. Januar – Neujahr;

3. März – Tag der Befreiung, Nationalfeiertag;

1. Mai – Tag der Arbeit;

6. Mai – Georgstag, Tag der Tapferkeit und der bulgarischen Armee;

24. Mai – Tag der bulgarischen Bildung und Kultur und der slawischen Literatur;

6. September – Tag der Vereinigung;

22. September – Tag der Unabhängigkeit;

1. November – Tag der Volksaufklärer: freier Tag für alle Bildungseinrichtungen und Arbeitstag für alle anderen juristischen Personen;

24. Dezember – Heiligabend; 25. und 26. Dezember – Weihnachten;

Karfreitag, Ostersamstag und Ostersonntag – zwei Tage (Sonntag und Montag) werden als Feiertage für das jeweilige Jahr festgelegt.

Der Ministerrat kann einmalig weitere Tage zu gesetzlichen Feiertagen oder zu Feiertagen für bestimmte Berufsgruppen erklären sowie bewegliche arbeitsfreie Tage festlegen.

3 Welche allgemeinen Regeln sind auf die Fristen für die verschiedenen Zivilverfahren anwendbar?

Die Fristen für die Vornahme bestimmter Prozesshandlungen der Parteien und des Gerichts in Klageverfahren und Vollstreckungsverfahren sind in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Eine Reihe von gesonderten Gesetzen regeln Ausschlussfristen für die Vornahme von Verfahrenshandlungen, z. B. Artikel 74 des Handelsgesetzes, Artikel 19 und Artikel 25 des Gesetzes über das Handelsregister und das Register gemeinnütziger juristischer Personen (Zakon za targovskiya registar i registara na yuridicheskite litsa s nestopanska tsel) usw. Auf die allgemeinen Regelungen in Kapitel 7 (Fristen und Wiederherstellung von Fristen) der Zivilprozessordnung wird in den Antworten auf die Fragen 4, 5 und 6 genauer eingegangen.

Verjährungsfristen sind in Artikel 110 ff. des Gesetzes über Schuldverhältnisse und Verträge geregelt. Siehe Abschnitt 1.

Die Fristen zur Erfüllung der Pflichten aus Schuldverhältnissen sind in Artikel 69 bis 72 des Gesetzes über Schuldverhältnisse und Verträge geregelt.

Liegen die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nach Artikel 61, Artikel 229 und Artikel 432 ZPO vor, so werden die festgelegte Verfahrensfristen ab dem Ereignis, das die Aussetzung des Verfahrens auslöst, ausgesetzt. Ein Verfahren wird ausgesetzt, wenn ein Hindernis der Fortsetzung des Verfahrens im Wege steht; bis es beseitigt ist, sind Verfahrenshandlungen unzulässig, davon ausgenommen sind Sicherungsmaßnahmen. Nach Beseitigung des Hindernisses (z. B. Tod einer Partei, Einsetzung eines Vormunds, zugrunde liegendes Verfahren usw.) wird das Verfahren weitergeführt, sodass alle Handlungen, die vor der Aussetzung vorgenommen wurden, ihre Gültigkeit behalten.

In besonderen Gesetzen sind andere Fristen festgelegt, die kürzer sind, als die Standardfristen für die Verjährung.

4 Wenn eine Handlung oder eine Formalität innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden muss, wann beginnt die Frist zu laufen?

Die Frist für eine bestimmte Prozesshandlung beginnt in der Regel an dem Tag, an dem die Partei über die vorzunehmende Handlung informiert oder über eine Entscheidung des Gerichts in Kenntnis gesetzt wird, gegen die Beschwerde eingelegt werden kann.

  • Die Frist für die Beseitigung von Unregelmäßigkeiten im Klageantrag beginnt an dem Tag, an dem der Partei entsprechende Anweisungen des Gerichts mitgeteilt werden.
  • Die Frist für die schriftliche Erwiderung des Beklagten auf den Klageantrag beginnt mit dem Erhalt einer Kopie der Klageschrift und den dazugehörigen Beweisen. In dem Schreiben, mit dem das Gericht die Kopien an den Beklagten übermittelt, ist anzugeben, innerhalb welcher Frist die Erwiderung zu erfolgen hat, und es muss auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden, die eine Unterlassung nach sich zieht.
  • Die Frist für die Anfechtung eines Urteils beginnt mit der Zustellung des Urteils an die Partei.
  • Die Frist für die Anfechtung eines Urteils in einer in einem summarischen Verfahren (Teil 3 Kapitel 25 ZPO) verhandelten Rechtssache beginnt am Tag der Urteilsverkündung.
  • Die Frist für die Anfechtung eines Urteils beginnt mit der Bekanntgabe an die Partei. Wenn das Urteil in einer Verhandlung bekannt gegeben wird, in der die Partei anwesend ist, beginnt die Frist am Tag der Verhandlung.
  • Die Frist für einen Widerspruch gegen Handlungen des Gerichtsvollziehers beträgt eine Woche ab Vornahme der Handlung, wenn die Partei dabei anwesend war oder ordnungsgemäß geladen wurde; andernfalls am Tag der Zustellung.
  • Die Fristen in Insolvenzverfahren beginnen mit Bekanntgabe der maßgeblichen Handlung des Insolvenzverwalters (beispielsweise mit der Fertigstellung eines Gläubigerverzeichnisses) oder einer vom Gericht vorgenommenen Eintragung in das Handelsregister.

Andere Fristen beginnen mit der Einleitung des Klageverfahrens, da das Gesetz nur festlegt, bis wann die Handlung vorgenommen sein muss.

Beispiele:

  • Der Kläger kann ohne Zustimmung des Beklagten bis zum ersten Gerichtstermin in der Sache die Begründung und den Antrag ändern oder die Klage zurückziehen.
  • Jeder Erbe in einer Erbauseinandersetzung kann bis zum ersten Gerichtstermin schriftlich beantragen, dass weitere Vermögensgegenstände in die Aufteilung einbezogen werden, usw.

5 Kann der Beginn der Frist durch die Art der Übermittlung oder Zustellung von Schriftstücken (persönliche Übergabe durch einen Gerichtsvollzieher oder Postweg) beeinflusst oder verändert werden?

Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe an die Partei. Der Zeitpunkt, zu dem das Schriftstück an die Partei als ordnungsgemäß zugestellt gilt, wird je nach Art der Zustellung unterschiedlich bestimmt. Kapitel VI der Zivilprozessordnung über Mitteilungen und Ladungen regelt die Art der Zustellung an die Parteien und legt fest, wann ein Schriftstück als ordnungsgemäß zugestellt gilt.

Wenn die Mitteilung an den Empfänger oder seinen Vertreter oder eine andere Person, die unter der Anschrift lebt oder arbeitet, persönlich zugestellt wird, muss in der Empfangsbestätigung das Datum der Annahme der Sendung durch die betreffende Person vermerkt werden; das gilt unabhängig davon, ob die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher oder einen Postzusteller vorgenommen wird. Mit diesem Tag beginnen die Fristen für die maßgeblichen Prozesshandlungen.

Mitteilungen können auch an eine von der Partei angegebene E-Mail-Adresse übermittelt werden. Mit der Eingabe in das angegebene Informationssystem gelten sie als zugestellt.

Unter bestimmten im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen (wenn beispielsweise die Partei ihre für die Sache angegebene Anschrift geändert hat, ohne das Gericht zu informieren) kann das Gericht anordnen, dass die Zustellung der Mitteilung in Form der Hinterlegung in der Akte erfolgt; in dem Fall beginnt die Frist mit dem Datum der Hinterlegung. Diese Zustellung durch Hinterlegung erfolgt, wenn eine auferlegte Verfahrenspflicht nicht erfüllt wird.

Wenn der Beklagte unter seiner ständigen Anschrift nicht angetroffen wird und niemand die Mitteilung annehmen kann, muss der Zusteller eine Benachrichtigung an der Tür oder am Briefkasten anbringen mit dem Hinweis, dass die Schriftstücke in der Geschäftsstelle hinterlegt wurden und innerhalb von zwei Wochen ab dem in der Benachrichtigung angegebenen Datum abgeholt werden können. Werden die Schriftstücke vom Beklagten nicht abgeholt, gilt die Mitteilung mit den dazugehörigen Schriftstücken mit Ablauf der für ihre Annahme gesetzten Frist als zugestellt.

Die Zustellung durch Hinterlegung erfolgt, da die natürliche Person ihrer verwaltungsrechtlichen Verpflichtung zur Erklärung eines dauerhaften oder aktuellen Wohnsitzes, an dem sie aufzufinden ist, nicht nachgekommen ist.

Mitteilungen werden Händlern und juristischen Personen an die zuletzt im jeweiligen Register angegebene Anschrift zugestellt. Befindet sich an der Anschrift kein Büro und kein Unternehmensschild, z. B. wenn es Gründe gibt zu glauben, dass die Person nicht mehr an dieser Anschrift wohnhaft ist, werden alle Mitteilungen in der Verfahrensakte hinterlegt und gelten als ordnungsgemäß zugestellt (Artikel 50 Absatz 2 ZPO).

Ist der Händler an der im Register eingetragenen Anschrift ansässig, doch der Zusteller erhält keinen Zutritt zu den Räumlichkeiten oder findet keine Person, die das Schriftstück annimmt, bringt der Zusteller eine Benachrichtigung an. Werden die Schriftstücke innerhalb von zwei Wochen nach der Benachrichtigung nicht abgeholt, gelten sie als zugestellt (Zustellung durch Hinterlegung).

6 Wenn die Frist durch ein Ereignis in Gang gesetzt wird, wird dann der Tag, an dem das Ereignis stattfand, bei der Berechnung der Frist berücksichtigt?

Die Frist wird in Jahren, Wochen und Tagen bemessen. Die Berechnung einer nach Tagen bemessenen Frist beginnt am Tag nach dem Fristbeginn und endet mit Ablauf des letzten Tages. Wenn beispielsweise die Partei angewiesen wird, Mängel einer Handlung innerhalb von sieben Tagen zu beseitigen, und die Mitteilung am 1. Juni zugestellt wird, beginnt die Frist an diesem Tag, doch gezählt wird erst ab dem nächsten Kalendertag, dem 2. Juni, und die Frist endet am 8. Juni.

7 Werden bei einer nach Tagen bemessenen Frist Kalendertage oder Arbeitstage gezählt?

Für die Berechnung der Fristen werden Kalendertage zugrunde gelegt. Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen arbeitsfreien Tag (Wochentag oder Feiertag), so verschieb sich das Fristende auf den darauffolgenden Arbeitstag.

8 Was ist, wenn die Frist nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessen ist?

Eine nach Wochen bemessene Frist endet mit dem entsprechenden Tag der letzten Woche. Wenn beispielsweise die Partei angewiesen wird, Mängel in der Klageschrift innerhalb einer Woche zu beseitigen, und die entsprechende Mitteilung an einem Freitag zugestellt wird, endet die Frist am Freitag der folgenden Woche.

Eine nach Monaten bemessene Frist endet mit dem entsprechenden Tag des letzten Monats oder, wenn es den entsprechenden Tag in diesem Monat nicht gibt, am letzten Tag des Monats.

Eine nach Jahren bemessene Frist endet mit dem entsprechenden Tag des letzten Jahres oder, wenn es den entsprechenden Tag in diesem Jahr nicht gibt, mit dem letzten Tag des Jahres.

9 Wann läuft eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist ab?

Siehe Antwort auf Frage 8.

10 Verlängert sich eine Frist, die an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder arbeitsfreien Tag abläuft, bis zum nächsten Arbeitstag?

Wenn der letzte Tag der Frist ein arbeitsfreier Tag ist, verlängert sich die Frist bis zum nächstfolgenden Arbeitstag.

11 Gibt es Fälle, in denen eine Frist verlängert wird? Unter welchen Voraussetzungen kann eine solche Fristverlängerung in Anspruch genommen werden?

Nur die Fristen für die Anfechtung von Urteilen und Anordnungen und für Anträge auf Aufhebung eines Vollstreckungsbeschlusses sowie die Widerspruchsfrist gegen Mahnbescheide können vom Gericht nicht verlängert werden.

Alle anderen gesetzlichen und richterlichen Fristen können vom Gericht auf Antrag der betroffenen Partei verlängert werden. Der Antrag muss vor Ablauf der Frist gestellt werden, und für die Verlängerung müssen gute Gründe vorliegen (Artikel 63 ZPO). Die neu festgesetzte Frist darf nicht kürzer sein als die ursprüngliche Frist. Die verlängerte Frist beginnt mit Ablauf der ursprünglichen Frist. Die Entscheidung über die Verlängerung einer Frist (und die Entscheidung über die Verwehrung einer solchen Verlängerung) werden der Partei nicht mitgeteilt, daher sollte sie das Geschehen am Gericht aktiv verfolgen.

12 Welche Fristen gelten für Rechtsmittelverfahren?

Die Zivilprozessordnung regelt grundsätzlich das Einlegen von Rechtsmitteln gegen Urteile und Anordnungen in allen Zivil- und Handelssachen. Danach gelten:

  • eine zweiwöchige Frist für das Einlegen von Rechtsmitteln gegen Gerichtsurteile, die mit Zustellung des Urteils an die Partei beginnt;
  • eine einmonatige Frist für Kassationsanträge gegen Gerichtsurteile, die mit Zustellung des Urteils an die Partei beginnt;
  • eine einwöchige Frist für das Einlegen von Rechtsmitteln gegen Gerichtsurteile, die mit der Mitteilung an die Partei beginnt, oder, wenn das Urteil in einer Verhandlung verkündet wurde, in der die Partei anwesend war, am Tag der Verhandlung.

Ausnahmen von diesen allgemeinen Vorschriften sind erschöpfend gesetzlich geregelt und basieren auf den Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Sie gelten für:

  • Beschlüsse über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, gegen die innerhalb von sieben Tagen nach Eintragung in das Handelsregister Widerspruch eingelegt werden kann;
  • Ablehnungsbescheide gegen Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, gegen die innerhalb von sieben Tagen ab dem Tag der Mitteilung nach Maßgabe der Zivilprozessordnung Widerspruch eingelegt werden kann;
  • die in einer Erbauseinandersetzung ergangene Entscheidung des Gerichts über die Forderungen der Miterben von Konten, die Entscheidung über die Zwangsversteigerung eines nicht teilbaren Nachlassgegenstands, die Entscheidung über die Zuweisung eines nicht teilbaren Nachlassgegenstands an einen der Miterben sowie die Entscheidung über die Eröffnung des abschließenden Teilungsprotokolls, gegen die innerhalb der für ein Rechtsmittel gegen die letzte Entscheidung geltenden Frist eine gemeinsame Beschwerde eingelegt werden kann;
  • eine Entscheidung wegen Nichterscheinens kann nicht angefochten werden; sollte der der Partei, gegen die sie gerichtet ist, ein Erscheinen jedoch nicht möglich gewesen sein, kann sie innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung das Berufungsgericht anrufen, um die Entscheidung aufheben zu lassen;
  • eine Entscheidung über eine Ehescheidung im gegenseitigen Einvernehmen kann nicht angefochten werden.
  • Es gibt ferner besondere Situationen mit gesonderten Fristen für das Anfechten eines Urteils: z. B. eine Entscheidung über die Eintragung einer politischen Partei kann innerhalb von sieben Tagen angefochten werden.

13 Können Gerichte Fristen abändern, insbesondere Ladungsfristen, oder für die Ladung eine spezielle Frist setzen?

Das Gericht kann die von ihm selbst oder durch Gesetz festgelegten Fristen nicht abkürzen. Es kann sie lediglich auf Antrag der Parteien verlängern. Nur die Fristen für die Anfechtung von Urteilen und Anordnungen und für Anträge auf Aufhebung eines Vollstreckungsbeschlusses sowie die Widerspruchsfrist gegen Mahnbescheide können vom Gericht nicht verlängert werden.

Das Gericht kann aber von Amts wegen oder auf Antrag einer der Parteien den Gerichtstermin vorverlegen oder auf einen späteren Zeitpunkt verschieben, wenn wichtige Gründe dafürsprechen. In dem Fall muss das Gericht die Parteien über den neuen Termin informieren. Die Benachrichtigung muss spätestens eine Woche vor dem Termin zugestellt werden.

14 Geht eine Partei, die an einem Ort ansässig ist, an dem ihr eine Fristverlängerung gewährt würde, dieses Vorteils verlustig, wenn sie über eine vorzunehmende Handlung an einem Ort unterrichtet wird, an dem ihr keine derartige Fristverlängerung gewährt würde?

Die Verfahrensvorschriften der Zivilprozessordnung einschließlich der Bestimmungen zur Fristverlängerung gelten für alle Verfahrensbeteiligten unabhängig von ihrem Wohnsitz.

15 Welche Folgen hat die Nichteinhaltung von Fristen?

Generell gilt, dass Prozesshandlungen, die nach Ablauf einer Frist durchgeführt werden, vom Gericht nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus sieht die ZPO ausdrücklich vor, dass eine mangelhafte Klageschrift zurückgewiesen wird, wenn die Mängel nicht fristgerecht beseitigt werden. Wenn ein Rechtsmittel, ein Antrag auf Aufhebung oder der Widerspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid nach Ablauf der Frist eingehen, werden sie als nicht fristgerecht eingereicht zurückgewiesen. Wenn die Partei ihr vorliegende Beweise nicht fristgerecht übermittelt, werden sie in der Sache nicht berücksichtigt, es sei denn, die Unterlassung ist auf besondere, unvorhersehbare Umstände zurückzuführen. Werden Verfahrensfristen nicht eingehalten, so können die Rechte, für die diese Fristen gelten, nicht ausgeübt werden.

16 Welche Rechtsbehelfe stehen Parteien, die eine Frist versäumt haben, zur Verfügung?

Eine Partei, die eine gesetzliche oder eine richterliche Frist versäumt hat, kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, sofern sie nachweisen kann, dass das Versäumnis auf besondere, unvorhersehbare und von ihr nicht beeinflussbare Umstände zurückzuführen war. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung wird nicht stattgegeben, wenn es möglich gewesen wäre, eine Verlängerung der Frist für die Vornahme der Prozesshandlung zu beantragen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist innerhalb einer Woche ab der Mitteilung über das Versäumnis mit umfassender Begründung und Belegen für die Berechtigung des Antrags zu stellen. Der Antrag ist bei dem Gericht zu stellen, vor dem die Prozesshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand müssen auch die von der Frist betroffenen Schriftstücke vorgelegt werden. Wenn die Frist eine Kostenerstattung betrifft, setzt das Gericht eine neue Frist für die Vorlage.

Der Antrag muss in einer öffentlichen Sitzung geprüft werden. Wird dem Antrag stattgegeben, werden die verwirkten Rechte wiederhergestellt.

Letzte Aktualisierung: 02/03/2021

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Prozessuale Fristen - Tschechien

1 Welche Arten von Fristen gibt es in Zivilverfahren?

Bei den für Zivilverfahren relevanten Fristen handelt es sich in der Regel um prozessuale oder materiell-rechtliche Fristen.

Unterschieden werden zwei Arten von prozessualen Fristen: gesetzliche und richterliche Fristen.

Gesetzliche Fristen sind durch Gesetz geregelt. Die Nichteinhaltung einer gesetzlichen Frist zieht immer eine Konsequenz hinsichtlich des Verfahrens nach sich (z. B. den Verlust der Möglichkeit, eine bestimmte Handlung erfolgreich auszuführen, oder die Verhängung eines Ordnungsgeldes). Die Nichteinhaltung einer gesetzlichen Frist kann entschuldigt werden (siehe Paragraf 58 des Gesetzes Nr. 99/1963, Zivilprozessordnung (zákon č. 99/1963 Sb., občanský soudní řád, ve znění pozdějších předpisů), in geänderter Fassung, wenn die Partei oder ihr Rechtsvertreter aus einem entschuldbaren Grund an der Vornahme der ihr/ihm zustehenden Handlung gehindert war und dadurch die Frist versäumt hat. Der entsprechende Antrag ist innerhalb von 15 Tagen ab Wegfall des Hindernisses zu stellen, und gleichzeitig muss die versäumte Handlung vorgenommen werden. Das Gericht kann dem Antrag einer Partei aufschiebende Wirkung zubilligen und das Fristversäumnis als entschuldbar ansehen.

Wenn für die Vornahme einer Handlung keine gesetzliche Frist besteht, wird vom Vorsitzenden des Richterkollegiums (oder vom Einzelrichter) eine Frist gesetzt. Der Vorsitzende des Richterkollegiums (oder der Einzelrichter) kann nicht nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen eine Frist setzen, sondern auch, wenn dies für einen effizienten und zügigen Ablauf des Verfahrens notwendig ist. Das Gericht kann eine richterliche Frist den Umständen entsprechend verlängern (siehe Paragraf 55 des Gesetzes Nr. 99/1963, Zivilprozessordnung, in geänderter Fassung). Ein Fristversäumnis kann nicht entschuldigt werden.

Fristen, innerhalb derer das Gericht eine Handlung vornehmen und beispielsweise eine Entscheidung erlassen muss, sind keine prozessualen Fristen. Hierbei handelt es sich um uneigentliche Fristen.

2 Liste der Tage, die nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 vom 3. Juni 1971 als arbeitsfreie Tage vorgesehen sind.

Tag der Erneuerung des unabhängigen Tschechischen Staates, Neujahr: 1. Januar;

Ostermontag: beweglicher Feiertag, meist Ende März oder Anfang April;

Tag der Arbeit: 1. Mai;

Tag der Befreiung vom Faschismus: 8. Mai;

Tag der Slawenapostel Kyrill und Method: 5. Juli;

Tag der Verbrennung von Jan Hus: 6. Juli;

Tag der tschechischen Staatlichkeit: 28. September;

Tag der Gründung eines unabhängigen tschechoslowakischen Staates: 28. Oktober;

Tag des Kampfes für Freiheit und Demokratie: 17. November;

Heiligabend: 24. Dezember;

1. Weihnachtstag: 25. Dezember;

2. Weihnachtstag: 26. Dezember.

3 Welche allgemeinen Regeln sind auf die Fristen für die verschiedenen Zivilverfahren anwendbar?

Die Berechnung der Fristen erfolgt gemäß Paragrafen 55 bis 58 des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung) in geänderter Fassung.

Eine nach Tagen bemessene Frist beginnt am Tag nach dem fristauslösenden Ereignis.

Ein halber Monat umfasst 15 Tage.

Eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist endet an dem Tag, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem das fristauslösende Ereignis stattgefunden hat. Wenn es diesen Tag in dem letzten Monat nicht gibt, verschiebt sich das Ende des Zeitraums auf den letzten Tag des Monats.

Wenn der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, verschiebt sich das Ende der Frist auf den nächstfolgenden Arbeitstag.

Nach Stunden bemessene Fristen enden mit Ablauf der Stunde, die durch ihre Benennung der Stunde entspricht, in der das fristauslösende Ereignis stattgefunden hat.

Eine prozessuale Frist gilt als eingehalten, wenn die Vornahme der entsprechenden Handlung oder die Übergabe eines Schriftstücks an eine zur Zustellung verpflichtete Einrichtung, in der Regel einen Postdienstleister, spätestens am letzten Tag der Frist erfolgt ist.

Wird ein Verfahren unterbrochen, ist damit auch die prozessuale Frist unterbrochen (Paragraf 111 Absatz 1 ZPO). Mit Wiederaufnahme des Verfahrens läuft auch die Frist weiter.

4 Wenn eine Handlung oder eine Formalität innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden muss, wann beginnt die Frist zu laufen?

Der Tag, an dem das fristauslösende Ereignis stattgefunden hat, wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt. Dies gilt nicht für nach Stunden bemessene Fristen. Eine Frist beginnt in der Regel am Tag nach dem fristauslösenden Ereignis (siehe Paragraf 57 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung) in geänderter Fassung.

5 Kann der Beginn der Frist durch die Art der Übermittlung oder Zustellung von Schriftstücken (persönliche Übergabe durch einen Gerichtsvollzieher oder Postweg) beeinflusst oder verändert werden?

Nein.

6 Wenn die Frist durch ein Ereignis in Gang gesetzt wird, wird dann der Tag, an dem das Ereignis stattfand, bei der Berechnung der Frist berücksichtigt?

Der Tag, an dem das fristauslösende Ereignis stattgefunden hat, wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt. Dies gilt nicht für nach Stunden bemessene Fristen (siehe Paragraf 57 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung) in geänderter Fassung).

7 Werden bei einer nach Tagen bemessenen Frist Kalendertage oder Arbeitstage gezählt?

Für die Berechnung einer Frist werden Kalendertage zugrunde gelegt.

8 Was ist, wenn die Frist nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessen ist?

Nach Wochen bemessene Fristen sieht die Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. 99/1963 in geänderter Fassung) nur in wenigen Fällen vor (z. B. Paragraf 260 Absatz 3, Paragraf 295 Absatz 1 und Paragraf 295 Absatz 2). Dagegen werden richterliche Fristen in der gerichtlichen Praxis häufiger nach Wochen bemessen.

Nach Monaten bemessene Fristen sieht die Zivilprozessordnung mit einer Fristdauer von einem Monat (z. B. Paragraf 82 Absatz 3, Paragraf 336m Absatz 2 und Paragraf 338za Absatz 2), von zwei Monaten (z. B. Paragraf 240 Absatz 1 und Paragraf 247 Absatz 1), von drei Monaten (z. B. Paragraf 111 Absatz 3, Paragraf 233 Absatz 1 und Paragraf 234 Absatz 1) und von sechs Monaten vor (z. B. Paragraf 77a Absatz 2 und Paragraf 260g Absatz 3).

Nach Jahren bemessene Fristen sieht die Zivilprozessordnung mit einer Dauer von einem Jahr (z. B. Paragraf 111 Absatz 3) und von drei Jahren (z. B. Paragraf 99 Absatz 3, Paragraf 233 Absatz 2 und Paragraf 234 Absatz 2) vor.

9 Wann läuft eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist ab?

Nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Fristen enden mit dem Ablauf des Tages, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem das fristauslösende Ereignis stattgefunden hat, oder, falls es den entsprechenden Tag in diesem Monat nicht gibt, am letzten Tag des Monats (siehe Paragraf 57 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung) in geänderter Fassung).

10 Verlängert sich eine Frist, die an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder arbeitsfreien Tag abläuft, bis zum nächsten Arbeitstag?

Ja (siehe Paragraf 57 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung) in geänderter Fassung).

11 Gibt es Fälle, in denen eine Frist verlängert wird? Unter welchen Voraussetzungen kann eine solche Fristverlängerung in Anspruch genommen werden?

Gesetzliche Fristen können nicht durch Gerichtsbeschluss abgeändert werden.

Richterliche Fristen können unter Berücksichtigung der Umstände durch Gerichtsbeschluss verlängert werden.

12 Welche Fristen gelten für Rechtsmittelverfahren?

Eine Partei kann das erstinstanzlich ergangene Urteil eines Kreisgerichts (okresní soud) oder Bezirksgerichts (krajský soud) anfechten, sofern diese Möglichkeit nicht durch ein Gesetz ausgeschlossen ist (siehe Paragraf 201 des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung) in geänderter Fassung). Rechtsmittel sind innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung einer schriftlichen Entscheidung bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird. Die Frist für das Einlegen eines Rechtsmittels beginnt erst nach dem Tag der Zustellung der Entscheidung an die Partei. Um die Frist einzuhalten, muss die Rechtsmittelschrift spätestens am letzten Tag der Frist einer zur Zustellung verpflichteten Einrichtung (einem Postdienstleister, einer Strafanstalt, wenn die betreffende Person inhaftiert ist, einem Erziehungs- oder Pflegeheim, in dem eine Person untergebracht ist, usw.) oder dem Gericht übergeben werden.

Wenn eine Entscheidung berichtigt worden ist, beginnt die Frist mit dem Datum des berichtigenden Urteils (siehe Paragraf 204 Absatz 1 ZPO).

Ein Rechtsmittel, das erst nach Ablauf der 15-tägigen Frist eingelegt wurde, weil der Antragsteller sich an eine fehlerhafte Anweisung des Gerichts bezüglich des Rechtsmittels gehalten hat, gilt als fristgerecht eingelegt. Wenn eine Gerichtsentscheidung keine Informationen dazu enthält, welche Rechtsmittel innerhalb welcher Frist bei welchem Gericht eingelegt werden können, oder irrtümlich angegeben ist, Rechtsmittel seien nicht zulässig, kann innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt werden.

Um zu verhindern, dass ein Mahnbescheid wirksam wird, kann der Schuldner innerhalb der gesetzlichen Frist von 15 Tagen ab dem Tag der Zustellung bei dem Gericht, das den Mahnbescheid ausgestellt hat, Widerspruch einlegen (siehe Paragraf 172 Absatz 1 ZPO). Der Mahnbescheid wird durch den Widerspruch aufgehoben, und das Gericht ordnet eine Anhörung an. Ein Rechtsmittel kann auch nur gegen die Festsetzung der Prozesskosten eingelegt werden, doch dadurch wird der Mahnbescheid nicht aufgehoben.

13 Können Gerichte Fristen abändern, insbesondere Ladungsfristen, oder für die Ladung eine spezielle Frist setzen?

Gemäß Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. 99/1963 in geänderter Fassung) kann eine Verhandlung aus wichtigen Gründen vertagt werden, wenn die Sache nicht in einer einzigen Sitzung erörtert und entschieden werden kann (siehe Paragraf 119 ZPO). Wichtige Gründe für eine Vertagung wären beispielsweise, dass eine der Prozessparteien nicht vor Gericht erschienen ist und in ihrer Abwesenheit nicht verhandelt werden kann (siehe Paragraf 101 Absatz 3 ZPO) oder dass eine der Parteien nicht genügend Zeit hatte, sich auf den Termin vorzubereiten, weil die Ladung nicht rechtzeitig zugestellt wurde, oder Ähnliches.

Eine Partei kann beim Gericht die Vertagung einer Verhandlung beantragen. Das Gericht entscheidet über einen vorab gestellten Antrag einer Partei auf Vertagung und prüft, ob die vorgebrachten Gründe stichhaltig sind. Sollte das Gericht dem Antrag nicht stattgeben, muss die Partei zu dem Termin erscheinen.

14 Geht eine Partei, die an einem Ort ansässig ist, an dem ihr eine Fristverlängerung gewährt würde, dieses Vorteils verlustig, wenn sie über eine vorzunehmende Handlung an einem Ort unterrichtet wird, an dem ihr keine derartige Fristverlängerung gewährt würde?

Diese Situation ist in der Tschechischen Republik gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt.

Wenn ein Verfahren ein internationales Element aufweist und ein Schriftstück an eine Partei im Ausland zugestellt werden muss, ist die lex fori anzuwenden, d. h. es gilt das am Ort des angerufenen Gerichts anwendbare Recht.

15 Welche Folgen hat die Nichteinhaltung von Fristen?

Jedes Versäumnis einer prozessualen Frist hat Konsequenzen hinsichtlich des Verfahrens.

Wenn die Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. 99/1963 in geänderter Fassung) eine Frist für die Vornahme einer Handlung vorsieht (z. B. für das Einlegen eines Rechtsmittels oder außerordentlichen Rechtsmittels), führt das Versäumnis dazu, dass die Handlung nicht mehr erfolgreich vorgenommen werden kann. Das Gericht kann ein Versäumnis als entschuldbar ansehen, wenn die Partei oder ihr Vertreter glaubhaft begründen kann, dass sie/er die Frist aus entschuldbaren Gründen (z. B. wegen plötzlicher Erkrankung, Verletzung usw.) versäumt hat und nicht in der Lage war, die ihr/ihm zustehende Handlung vorzunehmen (siehe Paragraf 58 ZPO), es sei denn, die Entschuldigung eines Fristversäumnisses ist nach Maßgabe der Zivilprozessordnung ausgeschlossen (beispielsweise kann nach Paragraf 235 Absatz 1 ZPO das Versäumnis einer Frist bei Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Nichtigerklärung nicht entschuldigt werden). Wenn einer Verpflichtung nicht fristgerecht nachgekommen wird, wird eine Sanktion (z. B. ein Ordnungsgeld) verhängt.

Jedes Versäumnis einer richterlichen Frist zieht nach Maßgabe gesetzlicher Regelungen bestimmte Rechtsfolgen nach sich. Eine richterliche Frist kann vom Vorsitzenden eines Richterkollegiums (oder vom Einzelrichter) verlängert werden. Das Versäumnis einer richterlichen Frist ist nicht entschuldbar.

Ein Mahnbescheid, gegen den kein Widerspruch eingelegt wird, hat die Wirkung eines endgültigen und vollstreckbaren Urteils (siehe Paragraf 174 Absatz 1 ZPO).

16 Welche Rechtsbehelfe stehen Parteien, die eine Frist versäumt haben, zur Verfügung?

Die Nichtwahrnehmung eines Gerichtstermins hat andere Folgen als ein Fristversäumnis. Wenn eine ordnungsgemäß geladene Partei nicht zum Termin erscheint und es versäumt hat, rechtzeitig einen gut begründeten Antrag auf Vertagung zu stellen, kann das Gericht die Sache in Abwesenheit der Partei verhandeln und entscheiden (siehe Paragraf 101 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung) in geänderter Fassung) oder, falls die Voraussetzungen nach Paragraf 153b der Zivilprozessordnung erfüllt sind, ein Versäumnisurteil erlassen.

Wenn der Beklagte den ersten Termin in einer Sache versäumt hat, bei der ein Versäumnisurteil erlassen wurde, obwohl entschuldbare Gründe vorlagen, hebt das Gericht das Urteil auf Antrag des Beklagten auf und ordnet eine Anhörung in der Sache an. Ein entsprechender Antrag ist spätestens bis zu dem Tag zu stellen, an dem das Versäumnisurteil wirksam wird (siehe Paragraf 153b Absatz 4 ZPO).

Gegen ein Versäumnisurteil sind auch Rechtsmittel zulässig. Wenn der Beklagte neben seinem Antrag auf Aufhebung eines erstinstanzlichen Urteils das Urteil auch angefochten hat und dem Antrag auf Aufhebung des Urteils durch ein vollstreckbares Urteil stattgegeben wurde, wird das Rechtsmittel nicht berücksichtigt (siehe Paragraf 153b Absatz 5 ZPO).

Letzte Aktualisierung: 16/09/2020

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Prozessuale Fristen - Deutschland

1 Welche Arten von Fristen gibt es in Zivilverfahren?

In Deutschland sieht die Zivilprozessordnung (ZPO) in den §§ 214–229 allgemeine Regeln über prozessuale Fristen vor, während sich die speziellen Bestimmungen einzelner Fristen in der ZPO verteilt finden.

Grundsätzlich unterscheidet man sog. „eigentliche Fristen“ als Zeiträume, in denen die Prozessbeteiligten Prozesshandlungen vornehmen können oder –zur Vermeidung eines Rechtsverlusts- müssen, und sog. „uneigentliche Fristen“, innerhalb derer das Gesetz dem Gericht vorgibt, bestimmte Amtshandlungen vorzunehmen.

Innerhalb der „eigentlichen Fristen“ unterscheidet man weiterhin zwischen den gesetzlichen Fristen, deren Dauer das Gesetz festlegt, und den richterlichen Fristen, deren Dauer das Gericht nach freiem Ermessen bestimmt. Zu den gesetzlichen Fristen zählen auch die sog. „Notfristen“ gemäß § 224 Absatz 1 Satz 2 ZPO, die von der Zivilprozessordnung stets als solche bezeichnet werden und die weder abgekürzt noch verlängert werden dürfen.

Richterliche und gesetzliche Fristen hingegen, nicht jedoch Notfristen und uneigentliche Fristen, können durch eine entsprechende Vereinbarung der Parteien abgekürzt, aber nicht verlängert werden. Eine Friständerung (d.h. eine Verlängerung sowie eine Kürzung) durch das Gericht ist bei richterlichen Fristen grundsätzlich möglich, bei gesetzlichen Fristen nur in den im Gesetz vorgesehenen Fällen, wobei in beiden Fällen eine Änderung durch das Gericht stets nur dann erfolgt, wenn eine Partei erhebliche Gründe für eine Friständerung glaubhaft machen kann.

Für die Parteien im Zivilprozess sind u.a. folgende Fristen beachtlich:

a) Im Mahnverfahren

Im Mahnverfahren kann ein Widerspruch gegen den Mahnbescheid gemäß § 692 Absatz 1 Nr. 3 ZPO und ein Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gemäß §§ 700 Absatz 1, 339 Absatz 1 ZPO nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen eingelegt werden. Wird kein Widerspruch erhoben und beantragt der Antragsteller den Erlass eines Vollstreckungsbescheids nicht binnen einer sechsmonatigen Frist, fällt die Wirkung des Mahnbescheids gemäß § 701 ZPO weg.

b) Im Erkenntnisverfahren

  1. Zur rechtzeitigen Vorbereitung der mündlichen Verhandlung unter hinreichender Gewähr rechtlichen Gehörs bestimmt § 132 ZPO allgemein, dass vorbereitende Schriftsätze so rechtzeitig bei Gericht eingereicht werden müssen, dass sie mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung an den Gegner zugestellt werden können. Vorbereitende Schriftsätze, die eine Gegenerklärung auf neues Vorbringen enthalten, sind so rechtzeitig einzureichen, dass sie mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden können.
  2. Beraumt der Richter einen sog. frühen ersten Termin an, hat er dem Beklagten eine Klageerwiderungsfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen, s. §§ 275 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3, 277 Absatz 3 ZPO. Ordnet der Richter ein schriftliches Vorverfahren an, muss der Beklagte gemäß § 276 Absatz 1 Satz 1 ZPO innerhalb der Notfrist von zwei Wochen seine Verteidigungsbereitschaft gegen die Klage anzeigen; gemäß § 276 Absatz 1 Satz 2 ZPO gewährt ihm das Gericht mindestens zwei weitere Wochen für die schriftliche Klageerwiderung. Der Vorsitzende kann dem Kläger gemäß § 276 Absatz 3 ZPO wiederum eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.
  3. Hat der Beklagte seine Verteidigungsbereitschaft nicht rechtzeitig angezeigt, so erlässt das Gericht auf Antrag des Klägers ohne mündliche Verhandlung ein der (schlüssigen) Klage stattgebendes Urteil gemäß § 331 Absatz 3 ZPO (sog. Versäumnisurteil). Ein Versäumnisurteil ergeht auch, wenn Kläger oder Beklagter nicht zum Termin erscheinen oder nicht zur Sache verhandeln. Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen worden ist, steht innerhalb der Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils der Rechtsbehelf des Einspruchs zu, s. § 338, 339 Absatz 1 ZPO. Ist der Einspruch zulässig (insbesondere fristgerecht), wird der Prozess in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt.
  4. Die Notfrist zur Einlegung des Rechtsmittels der Berufung beträgt gemäß § 517 ZPO einen Monat, die Frist zur Berufungsbegründung gemäß § 520 Absatz 2 ZPO zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des vollständigen Urteils, spätestens aber fünf Monate nach der Verkündung. Zur Erwiderung der Berufung ist eine richterliche Frist von mindestens zwei Wochen vorgesehen, s. § 521 Abs 2, § 277 Absatz 3 ZPO.
  5. Lässt das Urteil des Berufungsgerichts das Rechtsmittel der Revision nicht zu, so kann dagegen innerhalb der Notfrist von einem Monat ab Zustellung des vollständigen Urteils die Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, s. § 544 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 ZPO. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen.
  6. Auch die Revisionsfrist ist eine Notfrist und beträgt gemäß § 548 ZPO einen Monat, die Frist für ihre Begründung gemäß § 551 Absatz 2 Satz 2 ZPO zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des vollständigen Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
  7. Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen im Beschlusswege ergangene Entscheidungen ist gemäß § 569 Absatz 1 ZPO innerhalb der Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung, spätestens 5 Monate und 2 Wochen nach der Verkündung des Beschlusses, einzulegen. Die Rechtsbeschwerde, die nur auf eine Rechtsverletzung gestützt werden kann, ist gemäß § 575 Absatz 1 S. 1 ZPO innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses einzulegen und gemäß § 575 Absatz 2 ZPO innerhalb einer Frist von einem Monat zu begründen.
  8. Wenn eine Partei ohne ihr Verschulden eine der in § 233 ZPO genannten Prozesshandlungen (z. B. eine Notfrist oder eine Rechtsmittelbegründungsfrist) versäumt, ist ihr auf ihren Antrag hin Widereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dieser Antrag ist gemäß § 234 Absatz 1, 2 ZPO innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zu stellen.

Soweit es für den Beginn einer Frist auf den Zeitpunkt der Zustellung ankommt (s. Antwort zu Frage 4)), ist zu prüfen, ob die Zustellung wirksam erfolgt ist. Im Falle einer Ersatzzustellung kommt es für deren Wirksamkeit grundsätzlich nicht darauf an, ob der Empfänger das Schriftstück tatsächlich erhält. Voraussetzung ist aber stets, dass sich unter der Zustellungsanschrift tatsächlich (noch) die Wohnung oder die Geschäftsräume des Zustellungsadressaten befinden.

Hat der Empfänger keine Kenntnis von dem Verfahren erlangt und deshalb auch keinen Rechtsbehelf gegen die ergangene Entscheidung einlegen können, so kann er unter bestimmten Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen (s. Antwort zu Frage 4). Im Hinblick auf den insoweit maßgeblichen Fristbeginn wird auf die Antwort zu Frage 16) verwiesen.

2 Liste der Tage, die nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 vom 3. Juni 1971 als arbeitsfreie Tage vorgesehen sind.

  • Neujahr: 01.01.
  • Heilige Drei Könige: 06.01. (nur in Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen-Anhalt)
  • Internationaler Frauentag: 08.03. (nur in Berlin)
  • Karfreitag: Datum ist variabel, etwa Ende März/Anfang April
  • Ostersonntag: Datum ist variabel, etwa Ende März/Anfang April
  • Ostermontag: Datum ist variabel, etwa Ende März/Anfang April
  • 1. Mai/Tag der Arbeit: 01.05.
  • Christi Himmelfahrt: Datum ist variabel, im Mai
  • Pfingstsonntag, Datum ist variabel, im Mai oder Juni
  • Pfingstmontag, Datum ist variabel, im Mai oder Juni
  • Fronleichnam, Datum ist variabel, etwa Ende Mai bis Mitte Juni (nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen (regional) und Thüringen (regional))
  • Maria Himmelfahrt, 15.08. (nur in Bayern (regional) und im Saarland)
  • Tag der deutschen Einheit, 03.10.
  • Reformationstag, 31.10. (nur in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein,Thüringen)
  • Allerheiligen, 01.11. (nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland)
  • Buß- und Bettag, Datum variabel, etwa Mitte bis Ende November (nur in Sachsen)
  • 1. Weihnachtsfeiertag, 25.12.
  • 2. Weihnachtsfeiertag, 26.12.

3 Welche allgemeinen Regeln sind auf die Fristen für die verschiedenen Zivilverfahren anwendbar?

§ 222 Absatz 1 ZPO bestimmt, dass für die Berechnung aller prozessualer Fristen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, also die §§ 187 bis 193 BGB, Anwendung finden.

Für die Fristberechnung siehe unter Nr. 7 bis 9.

4 Wenn eine Handlung oder eine Formalität innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden muss, wann beginnt die Frist zu laufen?

In der Regel knüpft der Beginn einer Frist an die Zustellung des Schriftstücks, auf das erwidert werden soll, oder der Entscheidung, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann, an (vgl. z B. § 276 Absatz 1 Satz 1, § 329 Absatz 2 Satz 2, § 339 Absatz 1 ZPO). Auch die §§ 517, 548, 569 Absatz 1 Satz 2 ZPO sehen vor, dass die Berufungs-, Revisions- oder Beschwerdefrist mit der Zustellung der Entscheidung beginnt; ist nicht oder nicht wirksam zugestellt und keine Heilung nach § 189 ZPO eingetreten, beginnt die Frist jedoch mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung. Die Frist von fünf Monaten ersetzt dann die Zustellung. Eine ähnliche Regelung enthält § 544 Absatz 3 Satz 1 ZPO für die Nichtzulassungsbeschwerde, jedoch tritt die die Zustellung ersetzende Wirkung hier erst mit Ablauf von sechs Monaten ein.

Auf einen anderen Fristbeginn stellen insbesondere die Rechtsbehelfe ab, mit denen in außergewöhnlichen Fällen die Rechtskraft des Urteils durchbrochen werden kann:

  • Die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beginnt mit dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Absatz 2 ZPO);
  • die Frist für die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO beginnt mit dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 321a Absatz 2 Satz 1 ZPO);
  • die Frist für die Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage (Wiederaufnahme des Verfahrens, §§ 578 ff. ZPO) beginnt mit dem Tage, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils (§ 586 Absatz 2 Satz 1 ZPO).

Sollte mit obiger Frage gemeint sein, wann ein innerhalb einer Frist zu tätigender Vorgang wirksam wird und dadurch die Frist wahrt, so gilt Folgendes:

Eine prozessuale Frist wird gewahrt, wenn vor Ablauf des letzten Tages der Frist die prozessuale Handlung vorgenommen wird, d.h. in der Regel dem Gericht das fristwahrende Schriftstück zugeht. Es kommt also grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt des Absendens, sondern auf den des Eingangs bei Gericht an. Die Frist darf allerdings bis zum letzten ausgenutzt werden, d.h. bis 24 Uhr des letzten Tages, auch wenn dann nicht mehr damit zu rechnen ist, dass jemand bei Gericht tatsächlich Kenntnis von dem Schriftstück erlangt.

Sollte mit dieser Frage hingegen gemeint sein, wie der Fristbeginn ermittelt wird, so gilt Folgendes:

Ist für den Beginn einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so sieht § 187 Absatz 1 BGB vor, dass dieser Tag bei der Fristberechnung nicht mitgezählt wird.

5 Kann der Beginn der Frist durch die Art der Übermittlung oder Zustellung von Schriftstücken (persönliche Übergabe durch einen Gerichtsvollzieher oder Postweg) beeinflusst oder verändert werden?

Nein. Soweit es für den Beginn einer Frist auf den Zeitpunkt der Zustellung ankommt (s. Antwort zu Frage 4)), ist die Zustellungsmethode irrelevant. Die Zustellung ist in dem Moment bewirkt, in dem entweder das zuzustellende Schriftstück dem Empfänger übergeben (§ 177 ZPO) oder eine der in den §§ 178, 180, 181 ZPO genannten Formen der Ersatzzustellung (z. B. Übergabe an einen erwachsenen Familienangehörigen, Einlegen in den Briefkasten) durchgeführt worden ist.

6 Wenn die Frist durch ein Ereignis in Gang gesetzt wird, wird dann der Tag, an dem das Ereignis stattfand, bei der Berechnung der Frist berücksichtigt?

Ist für den Beginn einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so sieht § 187 Absatz 1 BGB vor, dass dieser Tag bei der Fristberechnung nicht mitgezählt wird.

7 Werden bei einer nach Tagen bemessenen Frist Kalendertage oder Arbeitstage gezählt?

Es wird auf die Kalendertage und nicht auf die Werktage abgestellt. Für den Fall jedoch, dass das Ende der Frist auf einen Sonntag, Sonnabend oder allgemein anerkannten Feiertag fallen würde, würde die Frist nicht an diesem Tag, sondern am darauf folgenden Arbeitstag (Werktag) enden, s. § 222 Absatz 1 ZPO, § 193 BGB.

8 Was ist, wenn die Frist nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessen ist?

Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum –Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt in dem Falle, dass für den Anfang der Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend ist – also bei der Berechnung der Frist dieser Tag nicht mitgerechnet wird -, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. In dem Falle, dass der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt ist – also dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet wird –, endigt die Frist demgegenüber mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht, s. § 222 Absatz 1 ZPO, § 188 Absatz 2 BGB.

Falls bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag fehlt, endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages des Monats (z. B. Fristbeginn 30.1., Fristende 28.2.), s. § 188 Absatz 3 BGB.

9 Wann läuft eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist ab?

Siehe unter 8.

10 Verlängert sich eine Frist, die an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder arbeitsfreien Tag abläuft, bis zum nächsten Arbeitstag?

Für den Fall, dass die Frist an einem Sonntag, Sonnabend oder allgemein anerkannten Feiertag enden würde, ist gemäß § 222 Absatz 1 ZPO, § 193 BGB nicht dieser Tag maßgeblich, sondern der darauf folgende Arbeitstag (Werktag).

11 Gibt es Fälle, in denen eine Frist verlängert wird? Unter welchen Voraussetzungen kann eine solche Fristverlängerung in Anspruch genommen werden?

Die Verlängerung gesetzter Fristen liegt grundsätzlich im Ermessen des Richters. Notfristen können jedoch nicht verlängert werden. Unter Umständen ist die Zustimmung der anderen Partei erforderlich.

12 Welche Fristen gelten für Rechtsmittelverfahren?

  1. Die Notfrist zur Einlegung des Rechtsmittels der Berufung beträgt gemäß § 517 ZPO einen Monat, die Frist zur Berufungsbegründung gemäß § 520 Absatz 2 ZPO zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des vollständigen Urteils, spätestens aber fünf Monate nach der Verkündung. Zur Erwiderung der Berufung ist eine richterliche Frist von mindestens zwei Wochen vorgesehen, s. § 521 Absatz2, § 277 Absatz 3 ZPO.
  2. Lässt das Urteil des Berufungsgerichts das Rechtsmittel der Revision nicht zu, so kann dagegen innerhalb der Notfrist von einem Monat ab Zustellung des vollständigen Urteils die Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, s. § 544 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 ZPO. Die  Beschwerde ist gemäß § 544 Absatz 4 ZPO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen.
  3. Auch die Revisionsfrist ist eine Notfrist und beträgt gemäß § 548 ZPO einen Monat, die Frist für ihre Begründung gemäß § 551 Absatz 2 Satz 2 ZPO zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des vollständigen Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
  4. Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen im Beschlusswege ergangene Entscheidungen ist gemäß § 569 Absatz 1 ZPO innerhalb der Notfrist von zwei Wochen einzulegen. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens aber 5 Monate nach Verkündung des Beschlusses. Die Rechtsbeschwerde, die nur auf eine Rechtsverletzung gestützt werden kann, ist gemäß § 575 Absatz 1 Satz 1 ZPO innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses einzulegen und gemäß § 575 Absatz 2 ZPO innerhalb einer Frist von einem Monat zu begründen.
  5. Wenn eine Partei ohne ihr Verschulden eine der in § 233 ZPO genannten Prozesshandlungen (z. B. eine Notfrist oder eine Rechtsmittelbegründungsfrist) versäumt, ist ihr auf ihren Antrag hin Widereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dieser Antrag ist gemäß § 234 Absatz 1, Absatz 2 ZPO innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zu stellen.

Daneben sieht das deutsche Zivil- und Zivilprozessrecht beispielsweise folgende besondere Fristen vor:

  1. Im schiedsrichterlichen Verfahren kann der Schiedsspruch gemäß § 1059 Absatz 3 Satz 1, 2 ZPO, sofern nichts anderes von den Parteien vereinbart wurde, innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Zugangs des Schiedsspruchs mit einem Aufhebungsantrag bei Gericht angegriffen werden.
  2. Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gemäß § 586 Absatz 1 und Absatz 2 ZPO innerhalb der Notfrist von einem Monat ab dem Tag, an dem die Partei Kenntnis von dem Anfechtungsgrund erhält, erfolgen.
  3. Weiterhin kann das Gericht in den Fällen von § 494a Absatz 1 (selbständiges Beweisverfahren) und § 926 Absatz 1 ZPO (Arrest) der Partei eine Frist zur Klageerhebung setzen.
  4. Soweit der Mieter dem Verlangen des Vermieters auf Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 BGB nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter gemäß § 558b Absatz 2 BGB innerhalb von drei weiteren Monaten auf Erteilung der Zustimmung klagen.
  5. Will ein Arbeitnehmer die Unwirksamkeit seiner Kündigung geltend machen, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung gemäß § 4 Satz 1 KSchG Klage beim Arbeitsgericht erheben. Versäumt er diese Frist, wird die Wirksamkeit der Kündigung fingiert.

13 Können Gerichte Fristen abändern, insbesondere Ladungsfristen, oder für die Ladung eine spezielle Frist setzen?

Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Gerichts, Terminsstunde und -tag festzulegen, wobei dieses Ermessen gebunden ist durch die Prozessförderungspflicht und die Bestimmung, Termine nur in Notfällen an Sonntagen, allgemeinen Feiertagen oder Sonnabenden anzuberaumen.

Bei der Ladung zum Termin hat das Gericht eine Ladungsfrist von mindestens einer Woche in Anwaltsprozessen und von drei Tagen in anderen Prozessen zu berücksichtigen, die nur durch Vereinbarung der Parteien oder auf Antrag einer Partei abgekürzt werden können.

Zum Termin der mündlichen Verhandlung soll das Gericht gemäß § 141 Absatz 1 ZPO das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Allerdings sieht das Gericht von einer Anordnung des persönlichen Erscheinens ab, wenn der Partei wegen großer Entfernung (s. Frage 8) oder aus einem sonst wichtigen Grund die persönliche Terminwahrnehmung nicht zuzumuten ist. Als „sonstiger wichtiger Grund“ i.S.d. § 141 Absatz 1 Satz 2 ZPO gilt jeder für die Partei erhebliche Grund, etwa Krankheit, bereits geplanter Urlaub, Arbeitsüberlastung oder die zu erwartende psychische Belastung beim Zusammentreffen mit der anderen Partei.

Ferner sieht § 227 Absatz 1 Satz 1 ZPO vor, dass das Gericht auf Antrag einer Partei einen Termin zur mündlichen Verhandlung aus „erheblichen Gründen“ aufheben oder verlegen, oder eine Verhandlung vertagen kann. Als erhebliche Gründe im Sinne dieser Vorschrift werden insbesondere nicht das verschuldete Ausbleiben einer Partei oder ihre unentschuldigte mangelnde Vorbereitung, jedoch die Nichteinhaltung von Ladungs- oder Einlassungsfristen, ein notwendiger Anwaltswechsel, die Erkrankung eines Zeugen, des Anwalts, der Partei oder deren Verhinderung wegen des Todes eines nahen Angehörigen angesehen. Der erhebliche Grund für einen Antrag auf Terminsverlegung ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen und ist umso kritischer zu prüfen, je kurzfristiger er vor dem Termin gestellt wurde. Überdies ermöglicht § 227 Absatz 3 ZPO auch nach der Abschaffung der Gerichtsferien eine erleichterte Verlegung von Terminen im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. August auf Antrag einer Partei.

14 Geht eine Partei, die an einem Ort ansässig ist, an dem ihr eine Fristverlängerung gewährt würde, dieses Vorteils verlustig, wenn sie über eine vorzunehmende Handlung an einem Ort unterrichtet wird, an dem ihr keine derartige Fristverlängerung gewährt würde?

Da das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland keine derartigen geographischen Besonderheiten aufweist, besteht kein Anlass für Sonderregelungen. Die deutsche Zivilprozessrechtsordnung sieht eine allgemeine Fristverlängerung für Personen, die ihren Wohnsitz in größerer Entfernung zum zuständigen Gericht haben, folglich nicht vor. Allerdings bestimmt § 141 Absatz 1 Satz 2 ZPO, dass das Gericht im Einzelfall von der Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei absieht, wenn ihr wegen „großer Entfernung“ ihres Wohnsitzes vom Gericht das persönliche Erscheinen nicht zuzumuten ist. Dabei gilt eine Entfernung von mehreren hundert Kilometern angesichts der heute meist guten Verkehrsbedingungen nicht als „groß“; allerdings kommt es auf die Gesamtumstände des Einzelfalls, etwa auch auf den Gesundheitszustand der Partei, an.

In Ermangelung von Fristverlängerungsregeln für Parteien mit Wohnsitz in abgelegenen Gegenden kennt die deutsche Rechtsordnung auch nicht das Problem ihrer Anerkennung andernorts.

15 Welche Folgen hat die Nichteinhaltung von Fristen?

Die Versäumung einer Frist kann unterschiedliche Rechtsfolgen haben; Beispiele:

  1. § 296 Absatz 1 ZPO sieht vor, dass Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist vorgebracht werden, nur zuzulassen sind, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Nach dieser Vorschrift zu Recht zurückgewiesene Angriffs- und Verteidigungsmittel bleiben auch in der Berufungsinstanz ausgeschlossen (§ 531 Absatz 1 ZPO).
  2. Zeigt der Beklagte im schriftlichen Vorverfahren nach § 276 ZPO nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift seine Verteidigungsbereitschaft an, so kann auf Antrag des Klägers gegen ihn ein Versäumnisurteil erlassen werden (§ 276 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 331 Absatz 3 ZPO).
  3. Lässt der Schuldner im Mahnverfahren die Frist für die Erhebung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid (§ 692 Absatz 1 Nr. 3, § 694 ZPO) verstreichen, so ist auf Antrag des Gläubigers gegen ihn ein Vollstreckungsbescheid zu erlassen (§ 699 Absatz 1 Satz 1 ZPO).
  4. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist hat zur Folge, dass die Entscheidung rechtskräftig wird (§ 705 ZPO). Das Gleiche gilt für die Versäumung der Frist zur Einlegung eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid. (Bei dem Einspruch handelt es sich nicht um ein „Rechtsmittel“ im technischen Sinne, da hierüber nicht eine höhere, sondern dieselbe Instanz entscheidet.) Die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, der Revision oder der Rechtsbeschwerde hat zur Folge, dass das Rechtsmittel als unzulässig verworfen wird (vgl. § 522 Absatz 1, § 552 Absatz 1, § 577 Absatz 1 ZPO).
  5. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Absatz 4 ZPO).

16 Welche Rechtsbehelfe stehen Parteien, die eine Frist versäumt haben, zur Verfügung?

Bei Versäumung einer Frist stehen der Partei im Hinblick auf die unter Nr. 15 dargestellten Rechtsfolgen die folgenden Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung:

  1. Im Falle des § 296 Absatz 1 ZPO hat die Partei die Möglichkeit, die Verspätung zu entschuldigen (s. o.). Sie hat in diesem Fall darzulegen und auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen, dass sie kein Verschulden an der Versäumung der Frist trifft. Gelingt ihr dieser Nachweis, muss auch ihr verspätetes Vorbringen vom Gericht berücksichtigt werden.
  2. Die Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen worden ist, kann hiergegen Einspruch einlegen (§ 338 ZPO). Ist der Einspruch zulässig, d. h. insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden (§§ 339, 340 ZPO), so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand, § 342 ZPO.
  3. Auch gegen einen im Mahnverfahren erlassenen Vollstreckungsbescheid kann Einspruch eingelegt werden, da dieser gemäß § 700 ZPO einem Versäumnisurteil gleichsteht.
  4. Bei den Rechtsmittelfristen und der Einspruchsfrist handelt es sich um so genannte Notfristen. War eine Partei ohne Verschulden verhindert, eine Notfrist einzuhalten, so kann sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen (§§ 233 ff. ZPO). Sie hat hierbei die gesetzliche Frist und Form zu wahren (§§ 234, 236 Absatz 1 ZPO) zu wahren. Die Tatsachen, mit denen die Versäumung der Frist entschuldigt werden soll, sind darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 236 Absatz 2 ZPO). Innerhalb der Antragsfrist ist auch die versäumte Prozesshandlung nachzuholen, also z. B. die Berufung einzulegen.
  5. Die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht u. a. auch bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, der Revision oder der Rechtsbeschwerde.
Letzte Aktualisierung: 18/01/2024

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Prozessuale Fristen - Estland

1 Welche Arten von Fristen gibt es in Zivilverfahren?

Sofern das Gesetz nichts Gegenteiliges bestimmt, finden die Vorschriften im Link öffnet neues FensterAllgemeinen Teil des Zivilgesetzbuches (tsiviilseadustiku üldosa seadus) in Bezug auf die Fristen und Fälligkeitstermine bei der Berechnung der prozessualen Fristen Anwendung. Gemäß Artikel 134 Absatz 2 des Allgemeinen Teils des Zivilgesetzbuches wird eine Frist in Jahren, Monaten, Wochen, Tagen, Stunden oder kürzeren Zeiteinheiten angegeben oder in Bezug auf ein Ereignis, das auf jeden Fall eintreten wird. Eine Frist beginnt am Tag nach dem Kalendertag, an dem das Ereignis eingetreten ist, das als Beginn der Frist festgesetzt wurde und endet am Fälligkeitstermin. Wird ein Fälligkeitstermin als Frist festgesetzt, die in Tagen oder längeren Zeiteinheiten berechnet wird, endet die Frist um 24.00 Uhr am Fälligkeitstermin, sofern das Gesetz nichts Gegenteiles bestimmt. Eine Absichtserklärung, die einer wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit nachgehenden Person innerhalb einer Frist mitgeteilt werden muss, ist dieser Person spätestens am Fälligkeitstermin bis zum Ende der normalen Arbeitszeiten des Ortes mitzuteilen, an dem die Absichtserklärung mitzuteilen ist. Entsprechend sind alle Handlungen, die in Bezug auf diese Person innerhalb einer Frist durchgeführt werden müssen, spätestens am Fälligkeitstermin bis zum Ende der normalen Arbeitszeiten des Ortes durchzuführen, an dem die Handlungen durchgeführt werden müssen. Ist eine Prozesshandlung in den Gerichtsgebäuden durchzuführen, gilt das Ende des Arbeitstages des Gerichts als Ende der Frist.

2 Liste der Tage, die nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 vom 3. Juni 1971 als arbeitsfreie Tage vorgesehen sind.

Arbeitsfreie Tage sind im Gesetz über Feiertage und Tage nationaler Bedeutung (pühade ja tähtpäevade seadus) niedergelegt (in Kraft seit dem 23. Februar 1998). Dies sind:

  1. 24. Februar – Unabhängigkeitstag und Nationalfeiertag der Republik Estland
  2. 1. Januar – Neujahr
  3. Karfreitag
  4. Ostersonntag
  5. 1. Mai – Maifeiertag
  6. – Pfingsten
  7. 23. Juni – Siegestag
  8. 24. Juni – Johannistag
  9. 20. August – Tag der Wiedererlangung der Unabhängigkeit
  10. 24. Dezember – Heiligabend
  11. 25. Dezember – 1. Weihnachtsfeiertag
  12. 26. Dezember – 2. Weihnachtsfeiertag

3 Welche allgemeinen Regeln sind auf die Fristen für die verschiedenen Zivilverfahren anwendbar?

Gemäß Artikel 65 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (tsiviilkohtumenetluse seadustik) finden die Bestimmungen im Allgemeinen Teil des Zivilgesetzbuches in Bezug auf die Fristen und Fälligkeitstermine bei der Berechnung der prozessualen Fristen Anwendung, sofern das Gesetz nichts Gegenteiliges bestimmt.

4 Wenn eine Handlung oder eine Formalität innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden muss, wann beginnt die Frist zu laufen?

Die allgemeine Regel ist in Artikel 135 Absatz 1 des Allgemeinen Teils des Zivilgesetzbuches festgelegt, wonach eine Frist am Tag nach dem als Beginn der Frist festgesetzten Kalendertag oder Ereignis beginnt, sofern das Gesetz oder ein Vertrag nichts anderes bestimmt. Eine vom Gericht gesetzte Frist beginnt am Tag nach dem Tag, an dem das Dokument zugestellt wird, in dem die Frist gesetzt wurde, es sei denn, bei der Festsetzung der Frist wurde etwas anderes bestimmt. Muss das Dokument nicht zugestellt werden, beginnt die Frist mit Erhalt der Nachricht über die Fristsetzung (Artikel 63 Zivilprozessordnung).

5 Kann der Beginn der Frist durch die Art der Übermittlung oder Zustellung von Schriftstücken (persönliche Übergabe durch einen Gerichtsvollzieher oder Postweg) beeinflusst oder verändert werden?

Nein. Die Zivilprozessordnung bestimmt, dass eine vom Gericht gesetzte Frist am Tag nach der Zustellung des Verfahrensschriftstückes beginnt. Dies gilt für alle Arten der Zustellung.

6 Wenn die Frist durch ein Ereignis in Gang gesetzt wird, wird dann der Tag, an dem das Ereignis stattfand, bei der Berechnung der Frist berücksichtigt?

Nein, gemäß Artikel 135 Absatz 1 des Allgemeinen Teils des Zivilgesetzbuches beginnt eine Frist am Tag nach dem als Beginn der Frist festgesetzten Kalendertag oder Ereignis, sofern das Gesetz oder ein Vertrag nichts anderes bestimmt.

7 Werden bei einer nach Tagen bemessenen Frist Kalendertage oder Arbeitstage gezählt?

Gemäß Artikel 136 Absatz 9 des Allgemeinen Teils des Zivilgesetzbuches wird „Tag“ definiert als der Zeitraum von Mitternacht bis Mitternacht. Wenn die Frist in Tagen angegeben ist, bezieht sich die Anzahl der Tage folglich auf Kalendertage.

8 Was ist, wenn die Frist nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessen ist?

In der Regel werden prozessuale Fristen in Tagen ausgedrückt.

Eine Frist wird in Monaten ausgedrückt, wenn beispielsweise bei Ablauf der Frist kein Rechtsmittel eingelegt werden kann. Gemäß Artikel 632 Zivilprozessordnung können innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Urteils an den Berufungskläger Rechtsmittel eingelegt werden, aber nicht später als fünf Monate nach dem Datum, an dem das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts veröffentlicht wurde. Sind fünf Monate nach der Veröffentlichung des Urteils vergangen, können keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden, selbst wenn bis Ende des Fünf-Monats-Zeitraums nach der Zustellung und Veröffentlichung des Urteils weniger als 30 Tage liegen. Diese absolute Verjährungsfrist wurde eingeführt, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Eine ähnliche absolute Verjährungsfrist von fünf Monaten wurde beispielsweise auch in Bezug auf das Rechtsmittel der Berufung und Revision eingeführt.

Ein Beispiel für eine Frist, die in Jahren ausgedrückt wird, ist die Verjährung eines Anspruchs auf Erstattung einer staatlichen Gebühr oder Sicherheitsleistung – der Anspruch verjährt, wenn seit Ende des Jahres, in dem die Sicherheitsleistung oder staatliche Gebühr gezahlt wurde, zwei Jahre vergangen sind, aber nicht bevor das Verfahren mit einem rechtskräftigen Urteil abgeschlossen wurde. Hier handelt sich um eine Frist für die Verjährung eines Anspruchs und nicht um eine prozessuale Frist – ein solcher Zeitraum kann weder verlängert werden noch neu beginnen.

Die Frist für die Verjährung eines Anspruchs allgemein wird ebenfalls in Jahren ausgedrückt. Auch dabei handelt es sich nicht um eine prozessuale Frist. Gemäß Artikel 143 des Allgemeinen Teils des Zivilgesetzbuches berücksichtigt das Gericht die Verjährung eines Anspruchs nur auf Antrag der verpflichteten Person.

9 Wann läuft eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist ab?

Eine Frist endet am Fälligkeitstermin. Wird ein Fälligkeitstermin als ein in Wochen berechneter Zeitraum festgelegt, ist der Fälligkeitstermin der entsprechende Tag der letzten Woche des Zeitraums. Wird ein Fälligkeitstermin als eine in Monaten berechnete Frist festgelegt, ist der Fälligkeitstermin der entsprechende Tag des letzten Monats. Wird ein Fälligkeitstermin als eine in Jahren berechnete Frist festgelegt, ist der Fälligkeitstermin der entsprechende Tag und Monat des letzten Jahres. Wird ein Fälligkeitstermin als eine in Monaten oder Jahren berechnete Frist festgelegt und der Fälligkeitstermin fällt in einen Monat ohne Angabe eines konkreten Datums, gilt der letzte Tag des Monats als Fälligkeitstermin (Artikel 136 Absätze 2-5 Allgemeiner Teil des Zivilgesetzbuches).

10 Verlängert sich eine Frist, die an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder arbeitsfreien Tag abläuft, bis zum nächsten Arbeitstag?

Ja. Fällt der Fälligkeitstermin für das Abgeben einer Absichtserklärung oder für das Erfüllen einer Verpflichtung auf einen Feiertag oder sonstigen arbeitsfreien Tag ist der Fälligkeitstermin gemäß Artikel 136 Absatz 8 des Allgemeinen Teils des Zivilgesetzbuches der erste Arbeitstag nach dem arbeitsfreien Tag.

11 Gibt es Fälle, in denen eine Frist verlängert wird? Unter welchen Voraussetzungen kann eine solche Fristverlängerung in Anspruch genommen werden?

Gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Zivilprozessordnung kann das Gericht eine von ihm gesetzte prozessuale Frist auf der Grundlage eines begründeten Antrags oder von sich aus verlängern, wenn gute Gründe dafür vorliegen. Eine Frist kann nur mit der Zustimmung der Gegenpartei mehrmals verlängert werden.

12 Welche Fristen gelten für Rechtsmittelverfahren?

Berufung muss innerhalb von 30 Tagen eingelegt werden, nachdem dem Berufungskläger das Urteil zugestellt wurde, aber nicht später als fünf Monate nach dem Datum, an dem das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts (esimese astme kohus) veröffentlicht wurde (Artikel 632 Absatz 1 Zivilprozessordnung). Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser allgemeinen Regel:

  1. Wenn ein Landgericht (maakohus) bei der Entscheidung einer Sache im Urteilstenor erklärt, dass die einschlägigen, allgemein anwendbaren Rechtsvorschriften im Widerspruch zur Verfassung (põhiseadus) stehen und ihre Anwendung verweigert, beginnt die Berufungsfrist erst, wenn der Staatsgerichtshof (Riigikohus) im Rahmen einer Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit eine Entscheidung bezüglich der nicht angewendeten einschlägigen Rechtsvorschriften erlassen hat.
  2. Wenn während der Rechtsmittelfrist in einer Angelegenheit ein ergänzendes Urteil erlassen wird, beginnt die Rechtsmittelfrist an dem Datum, an dem das ergänzende Urteil gefällt wird, auch in Bezug auf das ursprüngliche Urteil. In Fällen, in denen der ausgelassene Teil eines Urteils, das ohne beschreibenden Teil oder Begründung erlassen wurde, hinzugefügt wird, beginnt die Rechtsmittelfrist erneut an dem Tag, an dem das vollständige Urteil erlassen wird.

Wenn sich die Parteien diesbezüglich einigen und das Gericht darüber informieren, kann die Rechtsmittelfrist verkürzt werden oder sie kann auf bis zu fünf Monate nach Veröffentlichung des Urteils verlängert werden.

13 Können Gerichte Fristen abändern, insbesondere Ladungsfristen, oder für die Ladung eine spezielle Frist setzen?

Gemäß der Zivilprozessordnung beraumt das Gericht unmittelbar nach Erhalt eines Klageantrags oder eines Antrags und der Erwiderung darauf oder bei Ablauf der Erwiderungsfrist einen Termin für eine Gerichtsverhandlung an. Das Gericht kann auch vor Eingang der Erwiderung oder vor Ablauf der Erwiderungsfrist eine Gerichtsverhandlung anberaumen, wenn angenommen werden kann, dass unbeschadet der Erwiderung eine Gerichtsverhandlung für die Entscheidung der Angelegenheit erforderlich ist, oder wenn unter den Umständen eine sofortige Anberaumung der Verhandlung aus anderen Gründen angemessen ist. Benötigt das Gericht keine Erwiderung, beraumt es die Gerichtsverhandlung unmittelbar nach Eingang des Klageantrags oder des Antrags an. Das Gericht berücksichtigt bei der Anberaumung der Gerichtsverhandlung nach Möglichkeit eine etwaige Stellungnahme der Verfahrensbeteiligten.

Das Gericht kann eine Gerichtsverhandlung nur aus triftigem Grund absagen, auf einen anderen Termin verschieben oder ohne Angabe eines neuen Termins aufschieben (Artikel 352 Absatz 1 Zivilprozessordnung).

14 Geht eine Partei, die an einem Ort ansässig ist, an dem ihr eine Fristverlängerung gewährt würde, dieses Vorteils verlustig, wenn sie über eine vorzunehmende Handlung an einem Ort unterrichtet wird, an dem ihr keine derartige Fristverlängerung gewährt würde?

Werden die Verhandlungen nach estnischem Verfahrensrecht geführt, kommt es für das Recht auf Verlängerung der Verfahrensfristen nicht darauf an, ob die Frist an dem Ort, an dem der betroffenen Person die Handlung zur Kenntnis gelangte, verlängert werden kann oder nicht.

15 Welche Folgen hat die Nichteinhaltung von Fristen?

Wird eine Verfahrenshandlung nicht rechtzeitig vorgenommen, ist der Verfahrensbeteiligte nicht dazu befugt, sie zu einem späteren Zeitpunkt auszuführen, es sei denn, das Gericht setzt die in den Rechtsvorschriften vorgesehene Frist wieder ein, verlängert die von ihm gesetzte Frist oder prüft den von dem Verfahrensbeteiligten eingereichten Verfahrensantrag, Antrag, das vorgelegte Beweismittel oder den eingelegten Einspruch. Dies gilt unabhängig davon, ob der Verfahrensbeteiligte vorher über solche Folgen unterrichtet wurde oder nicht.

16 Welche Rechtsbehelfe stehen Parteien, die eine Frist versäumt haben, zur Verfügung?

Hat das Gericht ein Versäumnisurteil erlassen, weil der Beklagte nicht erschienen ist, kann der Beklagte einen Antrag auf Aufhebung des Versäumnisurteils stellen (Artikel 415 Zivilgesetzbuch), wenn für sein Versäumnis triftige Gründe vorliegen. Triftige Gründe für das Versäumnis, eine Klage zu erwidern, zu einer Gerichtsverhandlung zu erscheinen oder für das Versäumnis, das Gericht darüber zu informieren, sind in erster Linie Verkehrsstörungen, eine unerwartete Erkrankung der Partei oder eine unerwartete, schwerwiegende Erkrankung einer der Partei nahestehenden Person, aufgrund deren es die Partei versäumt hat, die Klage zu erwidern, vor Gericht zu erscheinen oder sich vor Gericht vertreten zu lassen (Artikel 422 Absatz 1).

Ein Antrag auf Aufhebung eines Versäumnisurteils kann in den folgenden Fällen auch ohne Vorliegen eines triftigen Grundes gestellt werden:

  1. im Fall des Versäumnisses, eine Klage zu erwidern, wenn die Klage dem Beklagten oder seinem Vertreter auf eine andere Weise als durch persönliche Zustellung gegen Unterschrift oder auf elektronischem Wege zugestellt wurde;
  2. im Fall des Versäumnisses, zu einer Gerichtsverhandlung zu erscheinen, wenn die Ladung dem Beklagten oder seinem Vertreter auf eine andere Weise zugestellt wurde als durch persönliche Zustellung gegen Unterschrift, während einer Gerichtsverhandlung oder der Zustellung in elektronischer Form;
  3. wenn das Versäumnisurteil rechtmäßig nicht hätte ergehen dürfen.

Ein Antrag auf Aufhebung eines Versäumnisurteils kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Versäumnisurteils gestellt werden. Wird ein Versäumnisurteil durch Veröffentlichung zugestellt, kann der Antrag auf Aufhebung des Versäumnisurteils innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum gestellt werden, an dem der Beklagte von dem Versäumnisurteil Kenntnis erlangte oder an dem das Vollstreckungsverfahren zur Durchsetzung des Versäumnisurteils eingeleitet wurde. Ergeht nach Wiedereröffnung des Verfahrens ein erneutes Versäumnisurteil gegen den Beklagten, kann er nur auf der Grundlage des Versäumnisses, die erforderlichen Bedingungen für das Ergehen des Versäumnisurteils zu prüfen, Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen.

Letzte Aktualisierung: 12/12/2023

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Prozessuale Fristen - Irland

1 Welche Arten von Fristen gibt es in Zivilverfahren?

Die wichtigsten Fristen sind:

Frist für die Klageerwiderung: Nachdem dem Beklagten eine Klage beim High Court (Oberstes Zivil- und Strafgericht) zugestellt wurde, hat er acht Tage Zeit, sich einzulassen, was als „appearance“ bezeichnet wird. Die 8-tägige Frist gilt jedoch nicht für eine „besondere Vorladung“ nach Order 12 Regel 2 der Link öffnet neues FensterRules of the Superior Courts (Verfahrensordnung der Obergerichte), wonach eine Einlassung jederzeit eingereicht werden kann.

Die allgemeine 8-tägige Frist gilt „ausschließlich“ des Zustellungsdatums, sofern das Gericht nichts anderes anordnet. Der Beklagte hat dann eine weitere Frist von 28 Tagen ab dem Datum der Zustellung der Klageschrift oder ab der Frist für die Einlassung, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, auf die Klage zu erwidern [Order 21 Regel 1 der Link öffnet neues FensterRules of the Superior Courts].

In Zivilverfahren vor dem Circuit Court (Landgericht) muss der Beklagte dem Kläger seine Klageerwiderung innerhalb von zehn Tagen nach seiner Einlassung zustellen [Order 15 Regel 4 der Link öffnet neues FensterCircuit Court Rules 2001 (Verfahrensordnung des Circuit Court 2001)]. Vor dem District Court (Amtsgericht) müssen die Einlassung und die Klageerwiderung spätestens 28 Tage nach Zustellung der Klageschrift eingereicht werden [Order 42 der Link öffnet neues FensterDistrict Court Rules (Verfahrensordnung des District Court)].

Frist für die Vollstreckung eines Urteils: Beim High Court kann die Vollstreckung eines Urteils innerhalb von sechs Jahren ab dem Zeitpunkt eingeleitet werden, zu dem das Urteil vollstreckbar wurde [Order 42 Regel 23 der Link öffnet neues FensterRules of the Superior Courts (Verfahrensordnung der Obergerichte)]. Ein Antrag auf Erlass der Zwangsvollstreckung ist nach Ablauf von sechs Jahren oder bei einem Wechsel der Parteien durch Tod oder aus anderen Gründen erforderlich. Eine Klage auf ein Urteil verjährt nach 12 Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem das Urteil vollstreckbar wurde [Link öffnet neues FensterStatute of Limitations 1957 (Verjährungsgesetz von 1957), Abschnitt 11].

Verjährungsfristen: In Vertragsfällen hat eine Vertragspartei sechs Jahre Zeit, um ihre Ansprüche geltend zu machen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem der Grund für die Klage entstanden ist. Bei Deliktsfällen hat eine Person üblicherweise eine Frist von 6 Jahren, um ihre Ansprüche geltend zu machen, obwohl bei Körperverletzungen und Verleumdungsklagen besondere Regeln gelten.

Bei Körperverletzungen gilt eine zweijährige Klagefrist ab dem Tag der Verletzung oder ab dem Tag, an dem die Person Kenntnis von der Ursache der Verletzung erlangt hat, falls dies später der Fall ist [Link öffnet neues FensterCivil Liability and Courts Act 2004 (Gesetz über zivilrechtliche Haftung und Gerichte von 2004), Abschnitt 7].

Bei Verleumdungsfällen ist die Klage innerhalb von einem Jahr einzureichen, wobei diese Frist in Ausnahmefällen auf zwei Jahre verlängert werden kann.

Bei einer Klage gegen den Nachlass eines Verstorbenen muss der Anspruch innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod oder innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist geltend gemacht werden, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist [Link öffnet neues FensterCivil Liability Act 1961 (Gesetz über zivilrechtliche Haftung von 1961), Abschnitt 9 Nummer 2].

Klagen von Lebenspartnern gemäß Teil 15 des Civil Partnership and Certain Rights and Obligations of Cohabitants Act 2010 (Gesetz von 2010 über eingetragene Lebenspartnerschaften und bestimmte Rechte und Pflichten von Lebenspartnern) sind innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der Beziehung einzureichen.

Bei Fällen im Zusammenhang mit der Rückgabe von Grundstücken beträgt die Verjährungsfrist zwölf Jahre.

Die Verjährungsfrist für die Beitreibung von Rückständen bei der üblichen Miete beträgt sechs Jahre. Bei der Ablösung von Hypotheken beträgt die Frist zwölf Jahre. Für Bergungsansprüche gilt eine Verjährungsfrist von zwei Jahren. Für eine Schadensersatzklage wegen Verletzung der impliziten Bedingungen bei einem mangelhaften Kraftfahrzeug muss der Anspruch innerhalb von zwei Jahren geltend gemacht werden [Link öffnet neues FensterSale of Goods and Supply of Services Act 1980 (Gesetz von 1980 über den Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen), Abschnitt 13 Nummer 8]. Für einen Schadensersatzanspruch wegen eines fehlerhaften Produkts muss die Klage innerhalb von drei Jahren erhoben werden [Link öffnet neues FensterLiability for Defective Products Act 1991 (Produkthaftungsgesetz von 1991), Abschnitt 7 Nummer 1].

2 Liste der Tage, die nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 vom 3. Juni 1971 als arbeitsfreie Tage vorgesehen sind.

Die Vorschriften über die Sitzungen der Gerichte und die Gerichtsferien sind über den Link am Ende dieses Dokuments abrufbar.

Neben Samstag und Sonntag gibt es in Irland noch folgende arbeitsfreie Tage:

Neujahrstag (1. Januar)

St. Patrick's Day (17. März)

Ostermontag

Erster Weihnachtsfeiertag (25. Dezember).

Zweiter Weihnachtsfeiertag (26. Dezember)

Der erste Montag im Mai, Juni und August

Der letzte Montag im Oktober

Fallen der erste Weihnachtsfeiertag, der zweite Weihnachtsfeiertag oder der Neujahrstag auf ein Wochenende, wird der nächste Wochentag zu einem Feiertag. Zu beachten sind auch die Gerichtsferien, während derer begrenzte Gerichtssitzungen stattfinden, wie „Ferienverhandlungen“ und Eilverfahren. Während der langen Ferien im August und September finden beispielsweise in den Obergerichten und in den Circuit Courts nur wenige Gerichtssitzungen statt.

3 Welche allgemeinen Regeln sind auf die Fristen für die verschiedenen Zivilverfahren anwendbar?

Die Fristen für die Einleitung von Gerichtsverfahren sind in der geänderten Fassung des Link öffnet neues FensterStatute of Limitations 1957 (Verjährungsgesetz von 1957) festgelegt. Eine nach Ablauf der Verjährungsfrist erhobene Klage ist nur dann ausgeschlossen, wenn sich der Beklagte auf das Verjährungsgesetz beruft. Folglich berührt die Verjährungsfrist nicht das Recht des Klägers auf Klageerhebung, aber sie kann sich auf seinen Erfolg auswirken. Wichtig ist auch, dass der High Court selbst bei fristgerechter Klageerhebung befugt ist, die Klage im Interesse der Gerechtigkeit abzuweisen, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Klageerhebung und dem Zeitpunkt des Verfahrens oder der Klage so viel Zeit verstrichen ist, dass dies für den Beklagten eine Ungerechtigkeit bedeuten würde. Siehe auch die Antwort auf Frage 1.

4 Wenn eine Handlung oder eine Formalität innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden muss, wann beginnt die Frist zu laufen?

Die Frist beginnt mit dem Datum des relevanten Ereignisses oder dem „Datum der Kenntnisnahme eines relevanten Ereignisses“ (z. B. einer Verletzung). Wird beispielsweise von einem Gericht eine Frist von einer Woche für eine Handlung gesetzt, so muss die betreffende Handlung innerhalb einer Woche nach Erlass der Anordnung vorgenommen oder das entsprechende Schriftstück eingereicht werden. Hat eine Partei sechs Jahre Zeit, um ein Urteil zu vollstrecken, so gilt diese Frist sechs Jahre ab dem Zeitpunkt, an dem das Urteil vollstreckbar wurde.

Sofern in einer Rechtsvorschrift nicht anders vorgesehen, gilt im Allgemeinen, dass der Tag, an dem eine Frist beginnt, in dieser Frist eingeschlossen ist [Interpretation Act 2005 (Auslegungsgesetz von 2005), Abschnitt 18 Buchstabe h]. Allerdings wird gemäß Order 122 Regel 10 der Rules of the Superior Courts der erste Tag bei der Berechnung der Frist nicht berücksichtigt, wenn eine bestimmte Anzahl von Tagen (mit Ausnahme von „vollen“ Tagen) in dieser Verfahrensordnung vorgeschrieben ist.

5 Kann der Beginn der Frist durch die Art der Übermittlung oder Zustellung von Schriftstücken (persönliche Übergabe durch einen Gerichtsvollzieher oder Postweg) beeinflusst oder verändert werden?

Soll ein Schriftstück der Gegenpartei bis zu einem bestimmten Datum oder innerhalb einer bestimmten Anzahl von Tagen zugestellt werden, so wird in der Regel angegeben, dass es entweder per normaler frankierter Post oder per Einschreiben zuzustellen ist. Wird das Schriftstück mit normaler frankierter Post zugestellt, so gilt es als der anderen Partei zu dem Zeitpunkt zugestellt, zu dem der Umschlag mit dem Schriftstück auf dem normalen Postweg zugestellt worden wäre, in der Regel am Tag nach der Absendung. [Für die Vorschriften für die Zustellung einer Zivilklage beim Circuit Court siehe Order 11 Regel 10 und Order 14 Regel 3 Ziffer vi der Link öffnet neues FensterCircuit Court Rules von 2001; für die Vorschriften über die Zustellung einer Klageschrift vor dem District Court, siehe Order 41 der Link öffnet neues FensterRules of the District Court; für die Vorschriften über die Zustellung von Vorladungen beim High Court, siehe Order 9 der Link öffnet neues FensterRules of the Superior Courts].

Die allgemeinen Regeln in Bezug auf die Zeit, einschließlich des Zeitpunkts, zu dem die Zustellung als erfolgt gilt, sind in [Order 122 Regel 9 der Link öffnet neues FensterRules of the Superior Courts] festgelegt.

6 Wenn die Frist durch ein Ereignis in Gang gesetzt wird, wird dann der Tag, an dem das Ereignis stattfand, bei der Berechnung der Frist berücksichtigt?

Beginnt eine Frist an einem bestimmten Tag oder wird sie von einem bestimmten Tag an gerechnet, z. B. wenn ein Schriftstück einer Partei „innerhalb von 7 Tagen“ zugestellt werden soll, so gilt der erste Tag (z. B. der Tag, an dem der Beschluss ergeht) vorbehaltlich der gesetzlichen Vorschriften oder der Gerichtsordnung als in diese Frist einbezogen. Allerdings wird gemäß Order 122 Regel 10 der Rules of the Superior Courts der erste Tag nicht berücksichtigt, wenn eine bestimmte Anzahl von Tagen (mit Ausnahme von „vollen“ Tagen) in dieser Verfahrensordnung vorgeschrieben ist. Endet eine Frist an einem bestimmten Tag oder wird sie bis zu einem bestimmten Tag gerechnet, so gilt dieser Tag als in die Frist einbezogen. Werden für die Zustellung eines Schriftstücks oder die Durchführung eines Verfahrens weniger als sechs Tage gewährt, so werden Samstag, Sonntag, der erste Weihnachtstag und Karfreitag bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. [Order 122 der Link öffnet neues FensterRules of the Superior Courts]

7 Werden bei einer nach Tagen bemessenen Frist Kalendertage oder Arbeitstage gezählt?

Kalendertage, sofern nicht anders angegeben.

8 Was ist, wenn die Frist nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessen ist?

Ist die Frist für die Vornahme einer Handlung oder die Einleitung eines Verfahrens nach Monaten oder Jahren bemessen, so wird sie, sofern nichts anderes bestimmt ist, nach Kalendermonaten berechnet.

9 Wann läuft eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist ab?

Im Allgemeinen und außer in den Fällen, in denen es gesetzlich anders vorgesehen ist, wird der Tag, an dem eine Frist beginnt oder von dem aus gerechnet wird, in die Frist einbezogen. Wird das Ende einer Frist auf einen bestimmten Tag festgelegt, wird dieser Tag in die Frist einbezogen [Auslegungsgesetz von 2005, Abschnitt 18 Buchstabe h]. Allerdings wird gemäß Order 122 Regel 10 der Rules of the Superior Courts der erste Tag bei der Berechnung der Frist nicht berücksichtigt, wenn eine bestimmte Anzahl von Tagen (mit Ausnahme von „vollen“ Tagen) in dieser Verfahrensordnung vorgeschrieben ist.

10 Verlängert sich eine Frist, die an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder arbeitsfreien Tag abläuft, bis zum nächsten Arbeitstag?

Ja, wenn die Frist für die Vornahme einer Handlung oder die Einleitung eines Verfahrens an einem Samstag, Sonntag oder einem anderen Tag abläuft, an dem die Gerichte geschlossen sind, und wenn die Handlung daher an diesem Tag nicht vorgenommen werden kann, läuft diese Frist am nächsten Tag ab, an dem die Gerichte geöffnet sind. Diese Vorschrift gilt immer dann, wenn es einen Fristablauf gibt.

11 Gibt es Fälle, in denen eine Frist verlängert wird? Unter welchen Voraussetzungen kann eine solche Fristverlängerung in Anspruch genommen werden?

Ist eine Verjährungsfrist gesetzlich festgelegt, sind die Gerichte nicht befugt, diese Frist zu verlängern. Die Gerichte verfügen jedoch über einen Ermessensspielraum, um in bestimmten Fällen die in der Verfahrensordnung oder in Gerichtsbeschlüssen festgelegten Fristen zu verlängern oder zu verkürzen. Ist der Kläger der Ansicht, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, kann er das Gericht ersuchen, den Antrag sofort zu prüfen, ohne die Zustellung von Schriftstücken an den Beklagten abzuwarten. Es handelt sich dabei um einen sogenannten Ex-parte-Antrag, d. h. einen ohne Benachrichtigung der gegnerischen Partei eingereichten Antrag. Wird ein Beschluss ohne Anhörung der gegnerischen Partei gefasst, so wird diese von dem Beschluss in Kenntnis gesetzt und erhält die Möglichkeit, beim Gericht eine Änderung oder Aufhebung des Beschlusses zu beantragen. Generell kann die Frist für die Einreichung von gerichtlichen Schriftstücken im Einvernehmen zwischen den Parteien verlängert werden. Bei einem Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist muss die Partei nachweisen, dass sie die Absicht hatte, innerhalb der gesetzten Frist Rechtsmittel einzulegen, dass das Versäumnis der Rechtsmittelfrist auf einem Irrtum basierte und dass der Antrag auf guten Gründen beruht. Ist der anderen Partei durch den Zeitablauf ein Schaden entstanden, so kann dies ein relevanter Faktor sein, und das Gericht kann unter diesen Umständen nach seinem Ermessen die Verlängerung der Frist ablehnen.

12 Welche Fristen gelten für Rechtsmittelverfahren?

Gegen eine Entscheidung des High Court kann innerhalb von 28 Tagen nach Zustellung der Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt werden.

Ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Circuit Court muss innerhalb von 10 Tagen nach Verkündung des angefochtenen Urteils oder Beschlusses eingelegt werden [Order 61 Regel 3 der Link öffnet neues FensterRules of the Superior Courts].

Ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des District Court muss innerhalb von 14 Tagen nach der Entscheidung des District Court eingelegt werden [Order 101 Regel 1 der Link öffnet neues FensterDistrict Court Rules].

Um eine Entscheidung eines Richters oder einer Verwaltungsbehörde gerichtlich überprüfen zu lassen, muss ein Antrag unverzüglich und innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt gestellt werden, an dem die Gründe für den Antrag erstmals aufgetreten sind, es sei denn, das Gericht ist der Ansicht, dass es triftige Gründe für eine Verlängerung der Frist gibt. [Order 84 Regel 21 Absatz 1 der Link öffnet neues FensterRules of the Superior Courts]

13 Können Gerichte Fristen abändern, insbesondere Ladungsfristen, oder für die Ladung eine spezielle Frist setzen?

Wird eine Verjährungsfrist gesetzlich festgelegt, sind die Gerichte nicht befugt, diese Frist zu verkürzen oder zu verlängern. Vorbehaltlich einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen verfügt das Gericht jedoch über einen Ermessensspielraum, um die Frist für die Vornahme bestimmter Handlungen zu verlängern oder zu verkürzen. Sowohl gemäß der Rules of the Superior Courts als auch gemäß der Rules of the Circuit Court ist das Gericht befugt, die in diesen Verfahrensordnungen oder von einem Gericht festgesetzten Fristen zu verlängern oder zu verkürzen.

14 Geht eine Partei, die an einem Ort ansässig ist, an dem ihr eine Fristverlängerung gewährt würde, dieses Vorteils verlustig, wenn sie über eine vorzunehmende Handlung an einem Ort unterrichtet wird, an dem ihr keine derartige Fristverlängerung gewährt würde?

Nein, die Partei verliert nicht den Vorteil der verlängerten Frist.

15 Welche Folgen hat die Nichteinhaltung von Fristen?

Jede Partei, die sich nicht an die vom Gericht gesetzten oder in den Verfahrensordnungen oder in den Rechtsvorschriften festgelegten Fristen hält, muss damit rechnen, dass ihre Klage abgewiesen wird. Lässt sich beispielsweise ein Beklagter nicht auf die Klage ein oder verteidigt er sich nicht, so kann der Kläger ein Versäumnisurteil beantragen.

Wenn unter diesen Umständen ein Urteil gegen einen Beklagten ergeht, kann dieser die Aufhebung des Urteils beantragen oder bei einem höheren Gericht Rechtsmittel einlegen. Wenn ein Kläger die Einzelheiten seiner Klage nicht rechtzeitig übermittelt, kann ein Beklagter beantragen, dass die Klage wegen Verspätung zurückgewiesen wird. Der Kläger kann gegen diese Entscheidung Rechtsmittel bei einem höheren Gericht einlegen. Das Gericht kann sein Ermessen auch in Bezug auf die Verfahrenskosten dahin gehend ausüben, dass es eine Partei bestraft, die sich einer unangemessenen Verzögerung schuldig gemacht hat oder die einschlägigen Fristen nicht eingehalten hat.

16 Welche Rechtsbehelfe stehen Parteien, die eine Frist versäumt haben, zur Verfügung?

Die säumige Partei kann eine gerichtliche Anordnung zur Verlängerung der Fristen beantragen. Hat der Ablauf der Frist zu einem Versäumnisurteil geführt, kann die Partei die Aufhebung des Urteils beantragen oder, falls dieser Antrag abgelehnt wird, bei einem höheren Gericht Rechtsmittel einlegen.

Letzte Aktualisierung: 17/10/2023

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Prozessuale Fristen - Griechenland

1 Welche Arten von Fristen gibt es in Zivilverfahren?

Unter einer Frist versteht man den Zeitraum, innerhalb dessen eine Handlung vorgenommen werden muss oder der verstreichen muss, bevor eine Verhandlung stattfinden oder eine Handlung vorgenommen werden kann. Die Einführung von Fristen dient einer raschen Rechtsprechung und der Gewährleistung des Rechts, gehört zu werden. Prozessuale Fristen sind Fristen, deren Einhaltung oder Nichtbeachtung prozessuale Folgen nach sich zieht. Sie werden in zwei Hauptkategorien unterteilt: HANDLUNGSFRISTEN innerhalb derer Verfahrenshandlungen vorgenommen werden muss. Dazu zählt beispielsweise die gesetzliche Frist für das Einlegen eines Rechtsmittels (siehe Artikel 318 Absatz 1 ZPO) und VORBEREITENDE Fristen, nach deren Ablauf Verfahrenshandlungen vorgenommen werden müssen. Im Regelfall geben diese Fristen, wie die Frist für die Ladung des Beklagten (siehe Artikel 228 ZPO), dem Beklagten Zeit für die Vorbereitung. Diese Unterscheidung ist wichtig, da Fristen für eine Handlung im gegenseitigen Einverständnis der Parteien verlängert werden können, während vorbereitende Fristen nicht verlängert werden können. Fällt das Fristende auf einen gesetzlichen Feiertag, endet die Frist für eine Handlung am darauffolgenden Arbeitstag. Vorbereitende Fristen hingegen enden am Tag ihres Ablaufs, auch wenn dieser Tag auf einen Feiertag oder einen arbeitsfreien Tag fällt. In der griechischen Zivilprozessordnung sind folgende wichtige Fristen festgelegt:

  1. Frist für die Ladung der Parteien nach Einreichen einer Klage (sechzig [60] Tage vor der mündlichen Verhandlung; ist eine Partei im Ausland ansässig oder ihr Wohnsitz unbekannt, beträgt die Frist neunzig [90] Tage vor der mündlichen Verhandlung ‒ Artikel 228 ZPO).
  2. Frist für den Antrag auf Aufhebung eines Urteils [fünfzehn [15] Tage ab der Zustellung der Entscheidung, wenn die in Abwesenheit verurteilte Partei ihren Aufenthalt in Griechenland hat; ist die nicht erschienene Partei im Ausland ansässig oder ihr Wohnsitz unbekannt, beträgt die Frist sechzig [60] Tage nach Zustellung der Entscheidung ‒ Artikel 503 ZPO).
  3. Frist für das Einlegen von Rechtsmitteln (dreißig [30] Tage nach Zustellung der rechtskräftigen Entscheidung, wenn die das Rechtsmittel einlegende Partei in Griechenland lebt; ist die das Rechtsmittel einlegende Partei im Ausland ansässig oder ihr Wohnsitz unbekannt, beträgt die Frist sechzig [60] Tage nach Zustellung der rechtskräftigen Entscheidung. Wenn die rechtskräftige Entscheidung nicht zugestellt wird, beträgt die Frist für das Einlegen von Rechtsmitteln drei [3] Jahre ab Bekanntgabe der Entscheidung ‒ Artikel 518 ZPO).
  4. Frist für die Wiederaufnahme des Verfahrens, (sechzig [60] Tage, wenn die das Verfahren einleitende Partei in Griechenland lebt; ist die das Verfahren einleitende Partei im Ausland ansässig oder ihr Wohnsitz unbekannt, beträgt die Frist einhundertzwanzig [120] Tage ‒ Artikel 545 ZPO).
  5. Frist für das Rechtsmittel der Revision (dreißig [30] Tage nach Zustellung der Entscheidung, wenn die das Rechtsmittel einlegende Partei in Griechenland lebt; ist die das Rechtsmittel einlegende Partei im Ausland ansässig oder ihr Wohnsitz unbekannt, beträgt die Frist neunzig [90] Tage nach Zustellung der Entscheidung. Wenn die Entscheidung nicht zugestellt wird, beträgt die Frist für das Einlegen einer Revision drei [3] Jahre ab Bekanntgabe der Entscheidung ‒ Artikel 564 ZPO).

In der Zivilprozessordnung sind ferner genaue Fristen für bestimmte Verfahren festgelegt, die sich beispielsweise auf Ehesachen (Scheidung, Ungültigerklärung der Ehe usw.), Anträge auf Ausstellung eines Zahlungsbefehls und den Einspruch dagegen (Artikel 632 ZPO), Mietstreitigkeiten, arbeitsrechtliche Streitigkeiten, vorläufige Maßnahmen, Vollstreckungsverfahren und den Einspruch dagegen beziehen.

2 Liste der Tage, die nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 vom 3. Juni 1971 als arbeitsfreie Tage vorgesehen sind.

In Griechenland werden die Feiertage im Gesetz Nr. 1157/1981 in einer nicht erschöpfenden Liste aufgeführt. Das Kriterium für einen Feiertag ist, dass generell keine Geschäfte getätigt werden. Deshalb sind Feiertage für spezielle Berufe oder Dienstleistungen nicht von Bedeutung. Es gibt nationale, religiöse und andere Feiertage; sie können sogar lokaler oder vorübergehender Natur sein. Für den öffentlichen Dienst sind Feiertage arbeitsfreie Tage. Folgende Tage gelten als Feiertage: 25. März (Nationalfeiertag), 28. Oktober (Nationalfeiertag), Neujahr, Heilige Drei Könige (6. Januar), Karfreitag, Ostersamstag, 1. Mai, 15. August, Erster und Zweiter Weihnachtsfeiertag, Pfingstmontag, Kathara Deftera (erster Tag der Fastenzeit), Ostermontag und alle Sonntage.

3 Welche allgemeinen Regeln sind auf die Fristen für die verschiedenen Zivilverfahren anwendbar?

Artikel 144 bis 151 der Zivilprozessordnung beziehen sich auf prozessuale Fristen. Fristen werden je nach der Quelle, die ihre Dauer festlegt, in gesetzliche (durch das Gesetz bestimmte Fristen, wie Fristen für die Klageerhebung), richterliche (vom zuständigen Gericht festgelegte Fristen, wie die Frist für das persönliche Erscheinen der Parteien ‒ Artikel 245 ZPO), aufschiebende (deren Nichteinhaltung durch eine Vertagung der mündlichen Verhandlung bestraft wird) und Ausschlussfristen (deren Nichteinhaltung mit dem Verlust des Rechts bestraft wird) unterteilt. Der Beginn und der Ablauf der Fristen werden nachfolgend dargelegt. Eine Frist wird unterbrochen, wenn eine der Parteien verstirbt, wenn eine Frist läuft. Wurde diese Frist durch die Zustellung eines Dokuments in Gang gesetzt, beginnt die neue Laufzeit ab dem Datum der erneuten Zustellung an den Rechtsnachfolger der verstorbenen Person. Wurde die Laufzeit der Frist durch ein anderes Ereignis in Gang gesetzt, beginnt die neue Laufzeit ab dem Datum der Zustellung der entsprechenden Erklärung an die vorstehend genannten Personen. Wird ein Gerichtsverfahren während der Frist unterbrochen, wird damit auch die Frist unterbrochen. Die neue Frist beginnt mit dem Datum der Wiederaufnahme des Gerichtsverfahrens. Der Zeitraum vom 1. bis zum 31. August wird für die in Artikel 147 Absatz 7 der Zivilprozessordnung genannten Handlungsfristen nicht berücksichtigt. Hierzu zählen auch Fristen für die Klageerhebung und das Einlegen von Rechtsmitteln.

Das Gesetz sieht nicht nur die Verlängerung einer Frist im gegenseitigen Einverständnis der Parteien vor, sondern auch mit Zustimmung des Richters. Sowohl gesetzliche als auch richterliche Fristen können verlängert werden, vorausgesetzt, dass die Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden. Der Richter ist nicht an einen Antrag auf Fristverlängerung gebunden und kann diesem nach Prüfung der jeweiligen Umstände teilweise stattgeben oder ihn ablehnen. Das heißt, dass die Parteien einen Antrag auf Verlängerung begründen müssen. Schließlich kann eine Frist nach Zustimmung der Parteien durch richterlichen Beschluss verkürzt werden. Es können alle gesetzlichen Fristen verkürzt werden, abgesehen von Fristen für die Klageerhebung.

4 Wenn eine Handlung oder eine Formalität innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden muss, wann beginnt die Frist zu laufen?

Die Frist beginnt an dem auf das fristauslösende Ereignis folgenden Tag.

5 Kann der Beginn der Frist durch die Art der Übermittlung oder Zustellung von Schriftstücken (persönliche Übergabe durch einen Gerichtsvollzieher oder Postweg) beeinflusst oder verändert werden?

Die Zivilprozessordnung sieht keine Verlängerung oder Verkürzung der Frist vor, wenn Schriftstücke auf dem Postweg oder durch einen anderen Übermittlungsdienst übermittelt oder gesendet werden.

6 Wenn die Frist durch ein Ereignis in Gang gesetzt wird, wird dann der Tag, an dem das Ereignis stattfand, bei der Berechnung der Frist berücksichtigt?

Der Tag des fristauslösenden Ereignisses kann nur dann mitgezählt werden, wenn dies ausdrücklich im Gesetz, der Entscheidung oder dem Vertrag festgelegt ist. Die Bestimmung, dass eine bestimmte Frist mit dem Datum der Zustellung beginnt, fällt nicht darunter. Folglich beginnen die für die Rechtsmittel wie Berufung, Revision oder Einspruch kritischen Fristen am Tag nach der Zustellung oder der Bekanntgabe der Entscheidung. Wird jedoch festgelegt, dass die Frist an einem bestimmten Tag beginnt, wird dieser Tag bei der Berechnung mitgezählt. Wird die Frist durch die Zustellung in Gang gesetzt, ist jede andere Art und Weise, auf die Kenntnis über den Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks gewonnen wird, für die Berechnung der Frist unerheblich.

7 Werden bei einer nach Tagen bemessenen Frist Kalendertage oder Arbeitstage gezählt?

Es ist irrelevant, ob Feiertage in die Frist fallen. Bei der Berechnung bleiben Feiertage nur dann unberücksichtigt, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist (wie im Fall der Frist für das Einlegen von Rechtsmitteln gegen einen Zahlungsbefehl).

8 Was ist, wenn die Frist nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessen ist?

Wird die Frist in Monaten oder Jahren angegeben, ist es ebenfalls irrelevant, ob Feiertage in die Frist fallen, sofern nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist, dass sich die Frist auf Arbeitstage bezieht.

9 Wann läuft eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist ab?

Eine nach Jahren bemessene Frist läuft bei Verstreichen des entsprechenden Datums des letzten Jahres ab. Es gilt zu beachten, dass es für die Berechnung bedeutungslos ist, ob die Frist in ein Schaltjahr fällt.

Eine nach Monaten bemessene Frist läuft bei Verstreichen des Tages des letzten Monats ab, der dem Starttag entspricht. Gibt es keinen solchen Tag, endet die Frist am letzten Tag des Monats. Es gilt zu beachten, dass die Anzahl der Tage jedes Monats bedeutungslos ist.

Die Frist von einem halben Jahr entspricht einer Frist von sechs (6) Monaten und die Frist von einem halben Monat entspricht einer Frist von fünfzehn (15) Tagen.

Eine nach Wochen bemessene Frist läuft bei Verstreichen des entsprechenden Tages der Woche ab, der dem Starttag entspricht. Trat das Ereignis an einem Montag ein, verstreicht die Frist folglich am darauffolgenden Montag.

10 Verlängert sich eine Frist, die an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder arbeitsfreien Tag abläuft, bis zum nächsten Arbeitstag?

Verstreicht die Frist an einem Samstag, Sonntag, Feiertag oder arbeitsfreien Tag, wird sie bis zum darauffolgenden Arbeitstag verlängert.

11 Gibt es Fälle, in denen eine Frist verlängert wird? Unter welchen Voraussetzungen kann eine solche Fristverlängerung in Anspruch genommen werden?

Das Gesetz sieht die Verlängerung einer Frist nicht nur mit Einverständnis beider Parteien vor, sondern auch mit Zustimmung der Richters. Sowohl gesetzliche als auch richterliche Fristen können verlängert werden, vorausgesetzt, dass die Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden. Der Richter ist nicht an einen Antrag auf Fristverlängerung gebunden und kann diesem nach Prüfung der jeweiligen Umstände teilweise stattgeben oder ihn ablehnen.

12 Welche Fristen gelten für Rechtsmittelverfahren?

  1. Frist für den Antrag auf Aufhebung eines Urteils [fünfzehn [15] Tage ab der Zustellung der Entscheidung, wenn die in Abwesenheit verurteilte Partei ihren Aufenthalt in Griechenland hat; ist die nicht erschienene Partei im Ausland ansässig oder ihr Wohnsitz unbekannt, beträgt die Frist sechzig [60] Tage nach Zustellung der Entscheidung ‒ Artikel 503 ZPO).
  2. Die Rechtsmittelfrist wird in Artikel 518 Absatz 1 der Zivilprozessordnung geregelt. Ist die das Rechtsmittel einlegende Partei in Griechenland ansässig, beträgt diese Frist dreißig (30) Tage. Ist sie im Ausland ansässig oder ihr Wohnsitz unbekannt, beträgt die Frist sechzig (60) Tage. Die Frist von sechzig (60) Tagen findet keine Anwendung auf Personen, die vorübergehend (Urlaubsreise, Abwesenheit für ein paar Tage aus einem speziellen Grund) für eine bestimmte Zeit im Ausland sind und deren Aufenthalt im Ausland mit dem Beruf oder Familienstand der betreffenden Person zusammenhängt.
  3. Frist für die Wiederaufnahme des Verfahrens, (sechzig [60] Tage, wenn die das Verfahren einleitende Partei in Griechenland lebt; ist die das Verfahren einleitende Partei im Ausland ansässig oder ihr Wohnsitz unbekannt, beträgt die Frist einhundertzwanzig [120] Tage ‒ Artikel 545 ZPO).
  4. Frist für das Rechtsmittel der Revision (dreißig [30] Tage nach Zustellung der Entscheidung, wenn die das Rechtsmittel einlegende Partei in Griechenland lebt; ist die das Rechtsmittel einlegende Partei im Ausland ansässig oder ihr Wohnsitz unbekannt, beträgt die Frist neunzig [90] Tage nach Zustellung der Entscheidung. Wenn die Entscheidung nicht zugestellt wird, beträgt die Frist für das Einlegen einer Revision drei [3] Jahre ab Bekanntgabe der Entscheidung ‒ Artikel 564 ZPO).

13 Können Gerichte Fristen abändern, insbesondere Ladungsfristen, oder für die Ladung eine spezielle Frist setzen?

Der Anspruch auf Rechtsschutz deckt nach den griechischen Rechtsvorschriften unabhängig von der Art des Rechtsstreites sowohl den dauerhaften als auch den vorübergehenden Rechtsschutz ab. Damit die Gerichte angesichts der Dringlichkeit der Angelegenheit oder zur Vermeidung einer unmittelbar drohenden Gefahr Maßnahmen zur Sicherung oder zum Schutz eines Rechts oder zur Regelung einer Situation erlassen, diese ändern oder aufheben können, ist ein abgekürztes Verfahren vorgesehen (Artikel 682 bis 738 ZPO). Angesichts ihrer Dringlichkeit und im Hinblick auf eine rasche Lösung ist der Richter unter Berücksichtigung des Rechts der Parteien, gehört zu werden, dafür zuständig, die Zeit und den Ort für die mündliche Verhandlung des Antrags auf einstweilige Anordnung festzulegen. Folglich liegt es im Ermessen des Richters, selbst für Personen, die im Ausland leben oder deren Wohnsitz unbekannt ist, die Art der Ladung sowie die Frist für das persönliche Erscheinen festzulegen. Die mündliche Verhandlung kann auch auf einen Sonntag oder Feiertag gelegt werden. Die vorstehend genannten Fristen finden auf alle zivilrechtlichen Verfahren Anwendung; davon ausgenommen sind einstweilige Anordnungen. Eine Verlängerung der Fristen ist nicht vorgesehen.

14 Geht eine Partei, die an einem Ort ansässig ist, an dem ihr eine Fristverlängerung gewährt würde, dieses Vorteils verlustig, wenn sie über eine vorzunehmende Handlung an einem Ort unterrichtet wird, an dem ihr keine derartige Fristverlängerung gewährt würde?

Eine solche Vorschrift ist nicht vorgesehen.

15 Welche Folgen hat die Nichteinhaltung von Fristen?

Die Nichteinhaltung von Fristen in Bezug auf gerichtliche Maßnahmen hat keine verfahrensrechtlichen Folgen. Wird eine Frist für das Einlegen von Rechtsmitteln gegen Handlungen der Parteien nicht eingehalten, führt dies zum Verlust des Rechts. Wird eine vorbereitende Frist nicht eingehalten, führt dies beispielsweise zur Unzulässigkeit der Verhandlung (Artikel 271 Absatz ZPO).

16 Welche Rechtsbehelfe stehen Parteien, die eine Frist versäumt haben, zur Verfügung?

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein in der Verfassung vorgesehenes Rechtsmittel, mit dem eine Partei, die entweder aus Gründen höherer Gewalt oder aus Arglist der anderen Partei eine Frist versäumt hat, einen Antrag auf Wiederherstellung des Zustands vor Ablauf der Frist beantragen kann.

Es gibt jedoch Ausnahmefälle, in denen ein solcher Antrag nicht gestellt werden kann: wenn er sich auf einen Fehler des bevollmächtigten Rechtsanwalts oder des gesetzlichen Vertreters des Antragstellers bezieht, oder auf Tatbestände, die der Richter bereits bei der Anhörung des Antrags auf Verlängerung oder Verlegung der Frist gewürdigt hat, um eine solche Verlängerung oder Verlegung zu gewähren. In dem Antrag müssen die Gründe angegeben und nachgewiesen werden, aus denen die Frist nicht eingehalten wurde, die nicht erbrachte Handlung genannt, beziehungsweise ihre Erbringung festgestellt werden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss innerhalb von dreißig (30) Tagen ab dem Datum gehört werden, an dem das höhere Gewalt darstellende Hindernis beseitigt oder die betrügerische Absicht gemeldet wurde. Voraussetzung ist, dass keine neue Frist angewendet werden kann, wenn die vorstehende Frist aus irgendeinem Grund nicht eingehalten wird (siehe Artikel 152 bis 158 ZPO).

Es gibt jedoch Ausnahmefälle, in denen ein solcher Antrag nicht gestellt werden kann: wenn er sich auf einen Fehler des bevollmächtigten Rechtsanwalts oder des gesetzlichen Vertreters des Antragstellers bezieht, oder auf Tatbestände, die der Richter bereits bei der Anhörung des Antrags auf Verlängerung oder Verlegung der Frist geprüft hat, um eine solche Verlängerung oder Verlegung zu gewähren. In dem Antrag müssen die Gründe für die Nichteinhaltung der Frist angegeben, entsprechende Beweismittel vorgelegt und die nicht erbrachte Handlung genannt, beziehungsweise ihre Erbringung festgestellt werden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss innerhalb von dreißig (30) Tagen ab dem Datum geprüft werden, an dem das entsprechende Hindernis beseitigt oder die Arglist gemeldet wurde. Es kann jedoch keine neue Frist geltend gemacht werden, wenn die vorstehende Frist aus irgendeinem Grund nicht eingehalten wird (Artikel 152 bis 158 ZPO).

Letzte Aktualisierung: 28/11/2019

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Prozessuale Fristen - Spanien

1 Welche Arten von Fristen gibt es in Zivilverfahren?

Verfahrenshandlungen müssen bis zu bestimmten Terminen (términos) oder innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen (plazos) vorgenommen werden.

Ein Termin gibt den Zeitpunkt an, bis zu dem eine bestimmte Verfahrenshandlung vorgenommen werden muss.

Eine Frist gibt den Zeitraum an, der für die Durchführung zur Verfügung steht. Fristen können in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren angegeben werden.

Bestimmt das Gesetz keinen Termin oder keine Frist, so muss die Handlung schnellstmöglich vorgenommen werden.

Es gilt jedoch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) eine angemessene Frist vorzusehen (unter Berücksichtigung der Komplexität des Falles, der Frage der allgemeinen Verfahrensdauer, der Interessen der Verfahrensparteien und ihres prozessualen Verhaltens, der Vorgehensweise der Behörden oder der verfügbaren Ressourcen). Beachtet das Gericht den Grundsatz der Wahrung einer angemessenen Frist nicht, beeinträchtigt dies das in Artikel 24 Absatz 2 der spanischen Verfassung niedergelegte Recht.

Halten Gerichte und Gerichtsbedienstete die Fristen oder Termine ohne berechtigten Grund nicht ein, müssen sie nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (Ley Orgánica del Poder Judicial) zudem mit Disziplinarmaßnahmen rechnen. Dies gilt unbeschadet des Rechts der verletzten Partei, mögliche Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Zusätzlich zu den Verfahrensfristen gibt es noch gesonderte Fristen für die Ausübung materieller Rechte (Verjährung).

2 Liste der Tage, die nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 vom 3. Juni 1971 als arbeitsfreie Tage vorgesehen sind.

In Bezug auf die Regelung von Verwaltungsverfahren wird derzeit die Verordnung Nr. 1182/71 durch Artikel 48 des Gesetzes über die Rechtsstellung der öffentlichen Verwaltungen und die gemeinsamen Verwaltungsverfahren (Ley de Régimen Jurídico de las Administraciones Públicas y del Procedimiento Administrativo Común) in nationales Recht umgesetzt. Artikel 48 sieht Folgendes vor:

  1. Sofern die spanischen Rechtsvorschriften oder die Rechtsvorschriften der EU nichts anderes vorsehen, beziehen sich in Tagen angegebene Fristen auf Arbeitstage. Sonntage und öffentliche Feiertage werden nicht mitgerechnet. Wird die Frist in Kalendertagen angegeben, wird dies in den diesbezüglichen Mitteilungen angegeben.
  2. Wird eine Frist in Monaten oder Jahren angegeben, beginnt diese an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem das Schriftstück zugestellt oder veröffentlicht wird oder an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem ein Antrag bei Ausbleiben einer Antwort der zuständigen Behörden als gestattet oder angenommen angesehen wird. Gibt es im letzten Monat der Frist kein dem Anfangsdatum entsprechendes Datum, gilt der letzte Tag des Monats als Datum für das Ablaufen der Frist.
  3. Handelt es sich beim letzten Tag der Frist um einen arbeitsfreien Tag, wird die Frist auf den nächsten Arbeitstag verlängert.
  4. Wird eine Frist in Tagen angegeben, wird diese ab dem Tag berechnet, der auf den Tag folgt, an dem das Schriftstück zugestellt oder veröffentlicht wird oder ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem ein Antrag bei Ausbleiben einer Antwort der zuständigen Behörden als gestattet oder angenommen angesehen wird.
  5. Ist ein Tag in der Gemeinde oder Autonomen Gemeinschaft, in welcher die betroffene Partei ihren Wohnsitz hat, ein Arbeitstag und an dem Standort der Verwaltungsbehörde ein arbeitsfreier Tag, so gilt der Tag als arbeitsfreier Tag. Das gilt auch im umgekehrten Fall.
  6. Die Tatsache, dass ein Tag für die Berechnung der Fristen als Arbeitstag oder als arbeitsfreier Tag erklärt wurde, bestimmt nicht an sich, wie die öffentlichen Verwaltungen arbeiten und wie die Arbeitsstunden oder der öffentliche Zugang zu den Registern geregelt ist.
  7. Für die Berechnung der Fristen legen die Zentralregierung oder die Verwaltungen der Autonomen Gemeinschaft für ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche den Kalender der arbeitsfreien Tage in Abhängigkeit vom amtlichen Kalender der Arbeitstage fest. Der von den Autonomen Gemeinschaften genehmigte Kalender umfasst die arbeitsfreien Tage der verschiedenen kommunalen staatlichen Stellen in der betreffenden Region, für die der Kalender gilt.

Der Kalender ist jeweils vor Jahresbeginn im jeweiligen Amtsblatt und in anderen Medien zu veröffentlichen, um sicherzustellen, dass er der Öffentlichkeit bekannt ist.

Link öffnet neues FensterWEBLINK zum Kalender der arbeitsfreien Tage im Jahr 2022.

In Artikel 182 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind die in Bezug auf Gerichtsverfahren arbeitsfreien Tage niedergelegt. Dieses Gesetz sieht Folgendes vor:

  1. Folgende Tage sind für Verfahrenszwecke arbeitsfreie Tage: Samstage und Sonntage, der 24. und der 31. Dezember, nationale, regionale und öffentliche Feiertage. Der Generalrat der rechtsprechenden Gewalt (Consejo General del Poder Judicial) kann in nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehenen Fällen per Verordnung an diesen Tagen Gerichtsverfahren zulassen.
  2. Ein Arbeitstag geht von 8.00 bis 20.00 Uhr, sofern im Gesetz nichts anderes vorgeschrieben ist.

Gemäß Artikel 183 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten die Tage im August in Bezug auf Gerichtsverfahren als arbeitsfreie Tage. Ausgenommen sind die in den Verfahrensnormen als dringlich erklärten Verfahren.

3 Welche allgemeinen Regeln sind auf die Fristen für die verschiedenen Zivilverfahren anwendbar?

Die Regeln sind in Buch I Kapitel II Titel V Artikel 130 bis 136 der spanischen Zivilprozessordnung (Ley de Enjuiciamiento Civil) 1/2000 in der durch das Gesetz 42/2015 vom 5. Oktober 2015 geänderten Fassung niedergelegt.

Die wichtigsten Bestimmungen der geltenden Regeln im Überblick:

a) Alle Gerichtsverfahren müssen an Arbeitstagen und während der Arbeitsstunden durchgeführt werden.

Arbeitstage sind alle Tage des Jahres mit Ausnahme von Samstagen und Sonntagen sowie der nationalen, regionalen und öffentlichen Feiertage. Auch die Tage im August sind arbeitsfreie Tage. Die Gerichte senden den Angehörigen der Rechtsberufe an diesen Tagen keine elektronischen Mitteilungen, sofern die Tage für die Zwecke der betreffenden Formalitäten nicht als Arbeitstage gelten.

Arbeitsstunden gehen von 8.00 bis 20.00 Uhr, sofern das Gesetz für ein bestimmtes Verfahren nichts anderes vorschreibt. Für Zustellungen und Vollstreckungen gilt auch die Zeit von 20.00 bis 22.00 Uhr als Arbeitszeit.

Für bestimmte Verfahren wie beispielsweise das Abgeben von Geboten in einer elektronischen Auktion wird die Frist ausnahmsweise in Kalendertagen angegeben und es gibt keine arbeitsfreien Stunden. In Artikel 649 der Zivilprozessordnung wird eine Frist von 20 Kalendertagen ab dem Beginn der Auktion festgelegt. Die Auktion endet erst eine Stunde nach Eingang des letzten Gebots, vorausgesetzt, dieses ist höher als das letzte Höchstgebot, selbst wenn dies bedeutet, dass die erste Frist von 20 Tagen um bis zu 24 Stunden überschritten wird.

b) Tage und Stunden gelten als Arbeitstage und Arbeitsstunden, wenn ein Verfahren als dringend eingestuft wird, d. h. wenn eine Verzögerung zu schwerwiegenden Nachteilen für die betroffenen Parteien oder für die ordnungsgemäße Rechtspflege führen könnte oder wenn eine Verzögerung dazu führen könnte, dass ein Gerichtsurteil wirkungslos wird. (Beispiele sind unter anderem die zwangsweise Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus und gerichtliche Maßnahmen, die in Konflikten, die sich aus Zivilverfahren ergeben, zum Wohl von Minderjährigen ergriffen werden.) Dies kann auf Initiative des Gerichts oder auf Ersuchen der betroffenen Partei geschehen und kann je nachdem sowohl von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle als auch von dem Gericht selbst angeordnet werden.

Im August können in jedem Fall dringende Maßnahmen ohne ausdrückliche Genehmigung ergriffen werden. Ähnlich ist keine Genehmigung erforderlich, wenn dringende Maßnahmen, die während der Arbeitsstunden eingeleitet wurden, notwendigerweise während arbeitsfreier Stunden fortgesetzt werden müssen.

c) Für die Berechnung der Fristen gilt, dass diese am Tag nach der gerichtlichen Mitteilung über den Beginn der Frist beginnen und am letzten Tag der Frist um Mitternacht enden.

Wenn das Gesetz jedoch vorsieht, dass eine Frist beginnt, sobald eine andere endet, fängt die neue Frist am Tag nach Ablauf der früheren Frist zu laufen an, ohne dass hierzu eine erneute Mitteilung erforderlich wäre.

d) Für die Einreichung von Klageunterlagen (Artikel 135 Zivilprozessordnung) gibt es zwei Wege für die Kommunikation zwischen dem Gericht und den Parteien:

1) Einreichung in Papierform; dies gilt für natürliche Personen, die nicht durch einen Prozessbevollmächtigten (procurador) vertreten werden (was normalerweise der Fall ist, wenn der Streitwert geringer als 2000 EUR ist) oder wenn das Schriftstück nicht digital eingereicht werden kann.

2) Einreichung über die elektronischen Systeme und die Online-Systeme der Gerichte. Diese Kommunikationswege sind für Angehörige der Rechtsberufe und für bestimmte Parteien vorgeschrieben, selbst wenn sie nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten werden (beispielsweise juristische Personen, Notare und Registerführer: siehe Artikel 273 Zivilprozessordnung). Parteien können sich auch dann für diese Kommunikationswege entscheiden, wenn sie nicht dazu verpflichtet sind. Wenn Schriftstücke elektronisch eingereicht werden, wird ihr Eingang in Form einer automatisch erstellten elektronischen Empfangsbestätigung bestätigt. Angehörige der Rechtsberufe können Schriftsätze und andere Schriftstücke auf elektronischem Weg an jedem Tag des Jahres rund um die Uhr einreichen. Wird ein Schriftstück an einem arbeitsfreien Tag oder außerhalb der Arbeitsstunden eingereicht, gilt es als zu Beginn des nächsten Arbeitstages eingegangen. Es ist auch festgelegt, dass kurz vor dem Ablauf stehende Fristen verlängert werden, wenn ein zu übermittelndes Dokument nicht rechtzeitig eingereicht werden kann, weil der Online-Dienst für die Übermittlung von Dokumenten außerplanmäßig unterbrochen war.

Unabhängig von der Art der Übermittlung kann jedes Dokument, dessen Übermittlung einer Frist unterliegt, bis 15:00 Uhr an dem Arbeitstag, der auf den Tag folgt, an dem die Frist ausläuft, eingereicht werden.

Bei Verfahren vor Zivilgerichten können die Klageunterlagen nicht bei dem Gericht eingereicht werden, das Bereitschaftsdienst hat.

e) Fristen können nicht verlängert werden, wenn eine Partei eine Frist nicht einhält. Sie verliert dann die Möglichkeit, die entsprechende Verfahrenshandlung vorzunehmen.

WEBLINK:

Link öffnet neues FensterZIVILPROZESSORDNUNG (LEY DE ENJUICIAMIENTO CIVIL)

4 Wenn eine Handlung oder eine Formalität innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden muss, wann beginnt die Frist zu laufen?

Grundsätzlich sind nach Artikel 151 der Zivilprozessordnung alle von Gerichten oder Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erlassene Entscheidungen innerhalb von drei Tagen ab dem Datum der Entscheidung zuzustellen oder zu veröffentlichen.

In Artikel 151 Absatz 2 ist festgelegt, dass die Zustellung an die Staatsanwaltschaft, den staatlichen Justizdienst, die Rechtsreferenten des spanischen Parlaments (Cortes Generales) und die gesetzgebenden Versammlungen oder den Justizdienst der Sozialversicherungsverwaltung oder andere Stellen der Autonomen Gemeinschaften oder Organisationen der staatlichen Regierungsstellen vor Ort über den für die Kammer der Prozessbevollmächtigen zuständigen Zustellungsdienst erfolgt. Die Zustellung gilt an dem Arbeitstag als erfolgt, der auf den Tag folgt, der in den förmlichen Aufzeichnungen oder bei der elektronischen Übermittlung oder Online-Übermittlung in der Empfangsbestätigung als Eingangstag verzeichnet ist. Wird die Benachrichtigung nach 15.00 Uhr gesendet, gilt sie als am folgenden Arbeitstag eingegangen.

Artikel 151 Absatz 3 ergänzt, dass die Zustellung von Schriftstücken oder Anordnungen, die neben der Mitteilung zugestellt werden, am Tag nach Erhalt der Mitteilung als erfolgt gilt; die Mitteilung gilt als zugestellt, wenn die Zustellung des Schriftstücks protokolliert wurde, vorausgesetzt, dass die Wirkung der Mitteilung an das Schriftstück geknüpft ist.

5 Kann der Beginn der Frist durch die Art der Übermittlung oder Zustellung von Schriftstücken (persönliche Übergabe durch einen Gerichtsvollzieher oder Postweg) beeinflusst oder verändert werden?

Wenn die Entscheidung durch einen Gerichtsvollzieher oder per Post zugestellt wird, ist das Datum ausschlaggebend, an dem das Schriftstück von dem Gerichtsvollzieher oder dem Postdienst zugestellt und der Empfang durch Unterschrift bestätigt wird.

Erfolgt die Zustellung gemäß Artikel 164 der Zivilprozessordnung über eine Veröffentlichung, da die Adresse des Beklagten nicht bekannt ist, wird die Frist am Tag nach dem Anschlag an der Gerichtstafel oder der Veröffentlichung im Amtsblatt oder gegebenenfalls nach der elektronischen Veröffentlichung in Gang gesetzt.

Müssen den Prozessbevollmächtigen der anderen Parteien Ausfertigungen der von den Prozessbevollmächtigten vorgelegten Schriftstücke übermittelt werden, sieht Artikel 278 der Zivilprozessordnung Folgendes vor: Setzt das übermittelte Schriftstück kraft Gesetzes die Frist in Gang, während der ein Verfahrensschritt durchgeführt werden muss, beginnt diese Frist ohne die Beteiligung des Gerichts. Der Beginn der Frist ist dann an dem Tag nach dem Datum, das in den zugestellten Ausfertigungen angegebenen ist, bzw. bei einer elektronischen Übermittlung an dem Tag an dem sie als zugestellt gelten.

6 Wenn die Frist durch ein Ereignis in Gang gesetzt wird, wird dann der Tag, an dem das Ereignis stattfand, bei der Berechnung der Frist berücksichtigt?

Die Berechnung beginnt an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem das Ereignis stattfand, das die Frist per Gesetz in Gang setzt.

7 Werden bei einer nach Tagen bemessenen Frist Kalendertage oder Arbeitstage gezählt?

Arbeitsfreie Tage zählen nicht. Wie oben dargelegt, gilt das nicht für Gebote bei elektronischen Auktionen, bei denen die Frist in Kalendertagen angegeben ist.

Bei der Berechnung der Fristen für dringende Maßnahmen gelten die Tage im August nicht als arbeitsfreie Tage: lediglich Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage sind ausgenommen.

8 Was ist, wenn die Frist nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessen ist?

In Monaten oder Jahren ausgedrückte Fristen werden von einem Datum zum anderen berechnet. Die spanischen Rechtsvorschriften sehen keine in Wochen bemessenen Fristen vor.

9 Wann läuft eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist ab?

Gibt es im letzten Monat der Frist kein dem Anfangsdatum entsprechendes Datum, gilt der letzte Tag des Monats als Datum für das Ablaufen der Frist.

10 Verlängert sich eine Frist, die an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder arbeitsfreien Tag abläuft, bis zum nächsten Arbeitstag?

Läuft eine Frist an einem Samstag, Sonntag oder an einem anderen arbeitsfreien Tag ab, endet sie am nächsten Arbeitstag.

11 Gibt es Fälle, in denen eine Frist verlängert wird? Unter welchen Voraussetzungen kann eine solche Fristverlängerung in Anspruch genommen werden?

Fristen können nicht verlängert werden. Können Fristen aus Gründen höherer Gewalt nicht eingehalten werden, können sie jedoch unterbrochen oder verlängert werden. In diesen Fällen läuft die Frist weiter, wenn der Grund für die Unterbrechung oder Verlängerung nicht mehr besteht. Das Gericht muss entweder von Amts wegen oder auf Antrag der von der Situation betroffenen Partei bei einer mündlichen Verhandlung, bei der die anderen Parteien anwesend sind, einen Nachweis für das Vorliegen von höherer Gewalt verlangen (siehe Antwort auf Frage 13).

12 Welche Fristen gelten für Rechtsmittelverfahren?

Die Fristen für die einzelnen Rechtsmittelverfahren sind gesetzlich festgelegt und können nicht verlängert werden. Für Berufungen beim nächsthöheren Gericht (recursos de apelación) und beim Obersten Gerichtshof (recursos de casación) beträgt die Frist 20 Tage ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Gerichtsentscheidung zugestellt wurde (Artikel 458 und 479 ZPO).

13 Können Gerichte Fristen abändern, insbesondere Ladungsfristen, oder für die Ladung eine spezielle Frist setzen?

Gesetzliche Fristen können nicht verlängert werden. In einigen Fällen schreibt das Gesetz vor, dass das Gericht ein bestimmtes Datum und eine bestimme Uhrzeit für eine Handlung festlegt.

Im Fall höherer Gewalt ist es ausnahmsweise möglich, Fristen zu unterbrechen oder zu verlängern.

  1. Die allgemeine Vorschrift ist in Artikel 134 Absatz 2 der Zivilprozessordnung enthalten. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle muss entweder auf eigene Veranlassung oder auf Antrag der von der Situation betroffenen Partei bei einer mündlichen Verhandlung, bei der die anderen Parteien anwesend sind, einen Nachweis für das Vorliegen einer solchen Situation der höheren Gewalt verlangen. Beim Gericht kann ein Rechtsmittel auf Überprüfung der Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden.
  2. Wenn ein Termin für eine mündliche Verhandlung festgesetzt wurde, müssen die geladenen Parteien, die aufgrund höherer Gewalt oder aus ähnlichen Gründen nicht erscheinen können, das Gericht unverzüglich davon in Kenntnis setzen sowie den Nachweis für die Gründe erbringen und eine neue mündliche Verhandlung oder eine Entscheidung beantragen (Artikel 183 Absatz 1 und Artikel 189 und 430 ZPO). Es wird ein neuer Termin für die mündliche Verhandlung anberaumt, wenn die für die Situation erbrachten Nachweise anerkannt werden und wenn diese Situation die folgenden Personen an der Teilnahme hindert: den Rechtsanwalt (Artikel 183 Absatz 2 und Artikel 188 Absätze 1, 5 und 6 ZPO), eine Partei, deren Anwesenheit erforderlich ist, da sie nicht von einem Rechtsanwalt vertreten wird oder da sie befragt werden muss (Artikel 183 Absatz 3 und Artikel 188 Absatz 4 ZPO), einen Zeugen oder einen Sachverständigen. Der Zeuge oder der Sachverständige können auch geladen werden, um die Nachweise außerhalb der mündlichen Verhandlung zu prüfen, sobald die Parteien gehört wurden (Artikel 183 Absatz 4 ZPO).
  3. Die Frist, über die eine säumige Partei verfügt, um die Aufhebung eines rechtskräftigen Urteils zu beantragen, kann im Fall höherer Gewalt verlängert werden (Artikel 502 Absatz 2 ZPO).
  4. Wenn Beweismittel vor dem Gerichtsverfahren geprüft werden (was der Richter gemäß Artikel 293 ff. ZPO genehmigen kann, wenn die begründete Sorge besteht, dass es in der üblichen Phase des Verfahrens nicht möglich sein wird, diese zu prüfen), muss die Klage innerhalb von zwei Monaten nach der Prüfung der Beweismittel eingereicht werden, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass es aufgrund höherer Gewalt oder aus ähnlichen Gründen nicht möglich war, das Verfahren innerhalb dieser Frist einzuleiten (Artikel 295 Absatz 3 ZPO).

Die beiden Parteien können auch einvernehmlich einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens stellen, ohne Gründe hierfür anzugeben oder um eine Einigung zu erzielen, einen Vergleich zu schließen oder eine Mediation oder Schlichtung einzuleiten. Ein Verfahren kann höchstens 60 Tage oder bis zum Abschluss der Mediation ausgesetzt werden (Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 415 ZPO).

Wird ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt, gibt es nach Artikel 16 des Gesetzes 1/1996 vom 10. Januar 1996 (Ley de Asistencia Jurídica Gratuita - Gesetz über Prozesskostenhilfe; geändert durch das Gesetz 42/2015) zwei Möglichkeiten:

  1. Wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe nach der Einleitung des Verfahrens beantragt, um zu verhindern, dass ein Klagerecht verjährt oder einer Partei das Recht auf ein Verfahren wegen des Ablaufs der Frist verwehrt wird, so kann der Rechtspfleger des Gerichts entweder von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien eine Verlängerung der Frist anordnen, bis eine Entscheidung über die Prozesskostenhilfe getroffen wurde oder bis in den Fällen, in denen eine rechtliche Vertretung entweder vorgeschrieben oder im Interesse der Justiz erforderlich ist, ein Rechtsbeistand und Prozessbevollmächtigter vorläufig bestellt wurden; Voraussetzung dafür ist, dass der Antrag innerhalb der Fristen nach dem Zivilprozessrecht eingereicht wird.
  2. Wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe vor der Einleitung des Verfahrens beantragt und könnte dadurch der Ablauf von Fristen oder Verjährungsfristen beeinträchtigt werden, so werden diese Fristen ausgesetzt bzw. unterbrochen bis ein Rechtsbeistand im Wege der Prozesskostenhilfe und ggf. ein Prozessbevollmächtigter bestellt wurden, die den Antragsteller in der Rechtssache vertreten, bzw. bis zur endgültigen Verwaltungsentscheidung über die Gewährung oder Nichtgewährung der Prozesskostenhilfe, falls niemand bestellt werden kann.

Die Verjährungsfrist läuft ab der Notifizierung des Antragstellers über die vorübergehende Ernennung eines Rechtsanwalts durch die Rechtsanwaltskammer (Colegio de Abogados) bzw. der Notifizierung der Entscheidung über die Gewährung/Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe durch die Kommission für Prozesskostenhilfe (Comisión de Asistencia Jurídica Gratuita) weiter, in jedem Fall aber zwei Monate nach Antragstellung.

Sollte der Antrag abgewiesen werden bzw. offensichtlich unbegründet und eindeutig nur auf eine Fristverlängerung abzielen, kann das mit der Rechtssache befasste Gericht die strengsten gesetzlich zulässigen Regelungen mit allen daraus resultierenden Konsequenzen anwenden.

In mündlichen Verhandlungen betreffend die Räumung aufgrund von Nichtzahlung oder Fristablauf ist nach Artikel 441 Absatz 5 der Zivilprozessordnung eine Verfahrensaussetzung möglich, wenn der Sozialdienst bestätigt, dass der betreffende Haushalt sich in einer sozial und/oder wirtschaftlich schwierigen Lage befindet. Die Geschäftsstelle des Gerichts setzt das Verfahren für höchstens einen Monat ab Eingang der entsprechenden Mitteilung des sozialen Diensts aus, bis die von den sozialen Diensten als angemessen erachteten Maßnahmen festgelegt wurden, bzw. setzt das Verfahren für drei Monate aus, wenn es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person handelt. Sobald die Maßnahmen erfolgt sind oder die Frist verstrichen ist, wird die Aussetzung aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt.

14 Geht eine Partei, die an einem Ort ansässig ist, an dem ihr eine Fristverlängerung gewährt würde, dieses Vorteils verlustig, wenn sie über eine vorzunehmende Handlung an einem Ort unterrichtet wird, an dem ihr keine derartige Fristverlängerung gewährt würde?

Nicht zutreffend.

15 Welche Folgen hat die Nichteinhaltung von Fristen?

Generell verliert eine Partei das Recht, die entsprechende Handlung vorzunehmen, wenn sie die Fristen nicht einhält (Artikel 136 ZPO). Im Folgenden werden einige der wichtigsten Beispiele dargelegt:

  • Erscheint der Beklagte nicht vor Gericht, wird dieses Versäumnis durch das Gericht festgestellt (Artikel 442 Absatz 2 und Artikel 496 Absatz 1 ZPO) und das Verfahren ohne erneute Ladung des Beklagten fortgesetzt. Dem Beklagten werden lediglich diese Entscheidung sowie die rechtskräftige Entscheidung zugestellt, durch die das Verfahren beendet wird (Artikel 497 ZPO).
  • Wenn es der Kläger oder sein Rechtsanwalt in einem ordentlichen Verfahren versäumen, zur Voruntersuchung zu erscheinen, und wenn der Beklagte entweder nicht erscheint oder erscheint und kein rechtmäßiges Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens geltend macht, wird die Klage abgewiesen (Artikel 414).
  • Wenn der Kläger zu einer mündlichen Verhandlung nicht erscheint und der Beklagte kein rechtmäßiges Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens geltend macht, gilt das Verfahren als durch den Kläger eingestellt. Dem Kläger werden die Kosten auferlegt, und er hat den Beklagten zu entschädigen, sofern dieser eine Entschädigung beantragt und erlittene Schäden und Verluste nachweist (Artikel 442 Absatz 1 ZPO).
  • Trotz der Pflicht des Gerichts zur aktiven Verwaltung der Rechtssachen verjähren Verfahren wegen Untätigkeit. Dann gelten alle Klagen und Rechtsmittel in allen Instanzen als aufgehoben (Artikel 237 ZPO). Erstinstanzliche Verfahren verjähren nach zwei Jahren der Untätigkeit und gelten als zurückgezogen, was bedeutet, dass erneut Klage erhoben werden kann. Zweitinstanzliche Verfahren oder das Warten auf außerordentliche Rechtsmittel wegen Verfahrensfehlern oder eine Kassationsbeschwerde vor dem Obersten Gericht verjähren nach einem Jahr der Untätigkeit und alle Formen von Rechtsmitteln gelten als aufgehoben. Die Fristen werden ab der letzten Notifizierung an die Parteien berechnet. Verfahren verjähren nicht, wenn sie aufgrund höherer Gewalt oder wegen anderer Gründe, die außerhalb der Kontrolle der Parteien liegen, zum Stillstand kommen.
  • Vollstreckungsverfahren verjähren nicht und könnten fortgesetzt werden, bis das Urteil vollstreckt wurde, selbst wenn sie für die Dauer der oben genannten Fristen ruhen. Hierfür ist es jedoch erforderlich, dass das Vollstreckungsverfahren eingeleitet wurde, denn Artikel 518 der Zivilprozessordnung legt für jede Vollstreckungsmaßnahme, die sich auf ein Gerichtsurteil, eine Gerichtsentscheidung oder eine Mediationsvereinbarung stützt, eine Verjährungsfrist von fünf Jahren fest. Diese Frist von fünf Jahren beginnt ab dem Datum der rechtskräftigen Entscheidung. Wird der Vollstreckungstitel während dieser Frist nicht geltend gemacht, läuft die Frist folglich aus und das Recht auf gerichtliche Durchsetzung des Urteils ist verwirkt.

16 Welche Rechtsbehelfe stehen Parteien, die eine Frist versäumt haben, zur Verfügung?

Wird eine Partei darüber informiert, dass die Frist für eine bestimmte Handlung abgelaufen ist, wodurch die nächste Verfahrensstufe eingeleitet wird, oder wurde die Eingabe oder der Antrag einer Partei abgelehnt, da sie nicht fristgerecht erfolgte, kann die Partei Rechtsmittel gegen diese Entscheidung einlegen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Klagebeantwortung mit der Begründung abgelehnt wurde, dass sie nicht fristgemäß erfolgte.

Wurde eine Person in Abwesenheit verurteilt und das Urteil wurde ihr persönlich zugestellt, kann sie nur Rechtsmittel beim nächsthöheren Gericht (recurso de apelación) oder beim Obersten Gerichtshof (recurso de casación) einlegen. Entsprechende Rechtsmittel stehen auch zur Verfügung, wenn die Bekanntmachung durch eine Veröffentlichung in einem Amtsblatt oder durch eine elektronische Veröffentlichung erfolgt. Das Rechtsmittel muss in beiden Fällen innerhalb der gesetzlich festgesetzten Frist eingelegt werden (Artikel 500 ZPO).

Hat jemand wiederholt versäumt, vor Gericht zu erscheinen, kann er versuchen, das rechtskräftige Urteil aufheben zu lassen, wenn er aufgrund höherer Gewalt nicht vor Gericht erscheinen konnte oder nichts von dem Verfahren wusste (Artikel 501 ff. ZPO).

Letzte Aktualisierung: 23/03/2022

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Prozessuale Fristen - Frankreich

1 Welche Arten von Fristen gibt es in Zivilverfahren?

Das französische Recht kennt Verjährungsfristen (délais de prescription), Ausschlussfristen (délais de forclusion) und Verfahrensfristen (délais de procédure).

Eine Verjährungsfrist (délai de prescription) ist der Zeitraum, mit dessen Ablauf jemand ein dingliches Recht durch Besitz einer Sache erwirbt (délai de prescription acquisitive, erwerbende Verjährung) oder ein Recht verliert bzw. dieses Recht erlischt, weil er versäumt hat, es geltend zu machen (délai de prescription extinctive, erlöschende Verjährung). Verjährungsfristen können ausgesetzt (suspendu) oder unterbrochen (interrompu) werden.

Bei der Ausschlussfrist (délai de forclusion oder auch délai préfix) handelt es sich um eine besonders strenge Frist, die in der Regel bezüglich eines bestimmten Anspruchs gesetzlich geregelt ist. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Anspruch als erloschen. Ausschlussfristen können nicht ausgesetzt und prinzipiell auch nicht unterbrochen werden. Nach Artikel 2241 und 2244 des Code civil (Bürgerliches Gesetzbuch) bewirken jedoch einige Rechtshandlungen wie Klageanträge oder Zwangsvollstreckungstitel (etwa Pfändungsbeschlüsse) eine Unterbrechung dieser Fristen.

Prozessuale Fristen (délais de procédure) gelten für Prozesshandlungen nach Einleitung eines Verfahrens. Sie sind, je nach Sachverhalt, gesetzlich geregelt oder werden vom Gericht gesetzt. Anders als bei der Ausschlussfrist führen Fristen, die für eine Prozesshandlung gesetzt werden, nicht zum Erlöschen des Anspruchs. Prozessuale Fristen können weder ausgesetzt noch unterbrochen werden.

2 Liste der Tage, die nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 vom 3. Juni 1971 als arbeitsfreie Tage vorgesehen sind.

Gesetzliche Feiertage sind nach den geltenden Rechtsvorschriften:

  • 1. Januar;
  • Ostermontag;
  • 1. Mai;
  • 8. Mai;
  • Christi Himmelfahrt;
  • Pfingstmontag;
  • 14. Juli;
  • Mariä Himmelfahrt (15. August);
  • Allerheiligen (1. November);
  • 11. November;
  • 1. Weihnachtstag (25. Dezember).

In einigen Departements (départements) und überseeischen Gebieten (communautés territoriales) gibt es gesetzliche Feiertage zum Gedenken an die Abschaffung der Sklaverei: 27. Mai in Guadeloupe, 10. Juni in Französisch-Guayana, 22. Mai auf Martinique, 20. Dezember auf La Réunion und 27. April in Mayotte.

In den Departements der Region Alsace-Moselle sind der 2. Weihnachtstag und Karfreitag gesetzliche Feiertage.

3 Welche allgemeinen Regeln sind auf die Fristen für die verschiedenen Zivilverfahren anwendbar?

Seit Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 2008-561 vom 17. Juni 2008 (mit Übergangsbestimmungen) beträgt die Verjährungsfrist, mit deren Ablauf ein Recht erlischt, fünf Jahre (zuvor 30 Jahre).

Es gibt allerdings etliche Ausnahmen. So gilt zum Beispiel für zivilrechtliche Haftungsansprüche bei Personenschäden eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.

Die Dauer von Verjährungs- und Verfahrensfristen variiert je nach Sachverhalt und Verfahren.

4 Wenn eine Handlung oder eine Formalität innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden muss, wann beginnt die Frist zu laufen?

Nach Artikel 640 der Zivilprozessordnung beginnt eine prozessuale Frist, innerhalb derer eine Handlung oder Formalität erfolgen muss, mit dem Tag der Handlung, des Ereignisses, der Entscheidung oder der Zustellung, die bzw. das die Frist auslöst.

Der Beginn der erlöschenden Verjährungsfrist des allgemeinen Rechts in Bezug auf schuldrechtliche und Fahrnisklagen ist auf den Tag festgesetzt, „an dem der Anspruchsberechtigte Kenntnis vom Sachverhalt erlangt hat oder erlangt haben sollte und so sein Recht ausüben kann“. Bei bestimmten Sachverhalten gilt ein spezieller Fristbeginn, etwa bei einem zivilrechtlichen Haftungsanspruch bei Personenschäden. Der Beginn der Verjährungsfrist von 10 Jahren ist gemäß Artikel 2226 des Code civil der Tag, an dem die ursprüngliche oder verschlimmerte Schädigung als konsolidiert gilt.

5 Kann der Beginn der Frist durch die Art der Übermittlung oder Zustellung von Schriftstücken (persönliche Übergabe durch einen Gerichtsvollzieher oder Postweg) beeinflusst oder verändert werden?

Nach Artikel 664-1 der Zivilprozessordnung gilt als Datum der Zustellung von Schriftstücken (signification) durch einen Gerichtsvollzieher (huissier) der Tag der persönlichen Zustellung in der Wohnung oder am Aufenthaltsort des Adressaten oder das Datum des Protokolls, in dem der Gerichtsvollzieher seine Suche nach dem Adressaten dokumentiert, wenn weder Wohnung noch Aufenthaltsort noch Arbeitsstelle des Letzteren bekannt ist. Wenn ein Schriftstück elektronisch zugestellt wird, gelten Datum und Uhrzeit der Übermittlung an den Adressaten als Datum und Uhrzeit der Zustellung.

Wird ein Dokument auf dem Postweg zugestellt, gilt nach Artikel 668 und 669 der Zivilprozessordnung als Datum der Zustellung in Bezug auf den Absender das Datum der Versendung und in Bezug auf den Adressaten das Datum des Eingangs des Schriftstücks. Datum der Versendung ist das Datum im Poststempel der Versandstelle. Eingangsdatum ist das Datum der Empfangsbestätigung (récipissé) oder der Unterschrift (émargement) des Adressaten. Wenn das Schriftstück per Einschreiben mit Rückschein (avis de réception) übermittelt wird, gilt als Eingangsdatum das Datum, das der Postzusteller bei Übergabe des Schriftstücks an den Adressaten vermerkt.

Hiervon abweichend gilt nach Artikel 647-1 der Zivilprozessordnung als Datum der Zustellung eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Schriftstücks in Französisch-Polynesien, auf den Inseln Wallis-et-Futuna, in Neukaledonien, in den Französischen Süd- und Antarktisgebieten oder im Ausland in Bezug auf den Absender ausnahmsweise das Datum der Versendung des Schriftstücks durch den Gerichtsvollzieher oder die Geschäftsstelle (greffe) oder gegebenenfalls das Datum des Eingangs bei der zuständigen Staatsanwaltschaft (parquet).

6 Wenn die Frist durch ein Ereignis in Gang gesetzt wird, wird dann der Tag, an dem das Ereignis stattfand, bei der Berechnung der Frist berücksichtigt?

Bei einer nach Tagen bemessenen Frist wird nach Artikel 641 der Zivilprozessordnung der Tag der Handlung, des Ereignisses, der Entscheidung oder der Zustellung, die bzw. das die Frist ausgelöst hat, nicht mitgezählt. Diese Regel gilt für Verfahrensfristen.

Ebenso wird die erlöschende Verjährungsfrist nach Tagen bemessen, wobei der Tag, an dem das fristauslösende Ereignis stattfindet, nicht mitzählt. Insbesondere bei Rechtsbehelfsfristen gilt, dass sich, wenn ein Schriftstück nicht persönlich zugestellt wird, der Fristbeginn unter bestimmten Voraussetzungen auf den Tag verschiebt, an dem das Schriftstück tatsächlich an die Person übergeben wird, oder auf den Tag, an dem auf der Grundlage des Schriftstücks Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden.

7 Werden bei einer nach Tagen bemessenen Frist Kalendertage oder Arbeitstage gezählt?

Nach Artikel 642 der Zivilprozessordnung verschiebt sich das Ende einer Frist, das auf einen Samstag, Sonntag, Feiertag oder arbeitsfreien Tag fällt, auf den nächstfolgenden Arbeitstag.

Das bedeutet, dass Fristen auch an Sonn- und Feiertagen weiterlaufen, sich das Fristende aber auf den nächsten Arbeitstag verschiebt, wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag, Feiertag oder arbeitsfreien Tag fällt.

8 Was ist, wenn die Frist nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessen ist?

Nach Artikel 641 der Zivilprozessordnung endet eine nach Monaten oder Jahren bemessene Frist an dem Tag des letzten Monats oder letzten Jahres, der durch seine Zahl dem Tag der Handlung, des Ereignisses, der Entscheidung oder der Zustellung entspricht, die bzw. das die Frist ausgelöst hat. Wenn es den entsprechenden Tag in diesem Monat nicht gibt, endet die Frist am letzten Tag des Monats.

Bei einer nach Monaten und Tagen bemessenen Frist werden zunächst die Monate und dann die Tage gezählt.

Artikel 642 der Zivilprozessordnung (siehe Frage 7) gilt für alle Fristen, unabhängig davon, ob sie nach Tagen, Monaten oder Jahren bemessen sind.

9 Wann läuft eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist ab?

Nach Artikel 641 der Zivilprozessordnung endet eine nach Monaten oder Jahren bemessene Frist an dem Tag des letzten Monats oder letzten Jahres, der durch seine Zahl dem Tag der Handlung, des Ereignisses, der Entscheidung oder der Zustellung entspricht, die bzw. das die Frist ausgelöst hat. Wenn es den entsprechenden Tag in diesem Monat nicht gibt, endet die Frist am letzten Tag des Monats.

Bei einer nach Monaten und Tagen bemessenen Frist werden zunächst die Monate und dann die Tage gezählt.

Artikel 642 der Zivilprozessordnung (siehe Frage 7) gilt für alle Fristen, unabhängig davon, ob sie nach Tagen, Monaten oder Jahren bemessen sind.

10 Verlängert sich eine Frist, die an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder arbeitsfreien Tag abläuft, bis zum nächsten Arbeitstag?

Wie oben erläutert, verschiebt sich das Ende einer Frist, das auf einen Samstag, Sonntag, Feiertag oder arbeitsfreien Tag fällt, auf den nächstfolgenden Arbeitstag.

Die Verlängerung der Frist bis zum nächstfolgenden Arbeitstag gilt für alle Sachverhalte und alle Verfahren.

11 Gibt es Fälle, in denen eine Frist verlängert wird? Unter welchen Voraussetzungen kann eine solche Fristverlängerung in Anspruch genommen werden?

Wird ein Antrag bei einem Gericht in Frankreich gestellt, verlängern sich nach Artikel 643 der Zivilprozessordnung die Ladungsfrist (délai de comparution), die Berufungsfrist (délai d‘appel), die Einspruchsfrist (délai d‘opposition), die Antragsfrist für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (délai de recours en révision) und die Revisionsfrist (délai de pourvoi en cassation):

  • um einen Monat für Personen, die in Guadeloupe, Französisch-Guyana, Martinique, La Réunion, Mayotte, Saint-Barthélemy, Saint-Martin, Saint-Pierre-et-Miquelon, Französisch-Polynesien, auf den Inseln Wallis-et-Futuna, in Neukaledonien und in den Französischen Süd- und Antarktisgebieten leben;
  • um zwei Monate für Personen, die im Ausland leben.

Wird ein Antrag bei einem Gericht in Guadeloupe, Französisch-Guyana, Martinique, La Réunion, Mayotte, Saint-Barthélemy, Saint-Martin, Saint-Pierre-et-Miquelon, Französisch-Polynesien, auf den Inseln Wallis-et-Futuna, in Neukaledonien oder in den Französischen Süd- und Antarktisgebieten gestellt, verlängern sich nach Artikel 644 der Zivilprozessordnung die Ladungsfrist, die Berufungsfrist, die Einspruchsfrist und die Revisionsfrist:

  • um einen Monat für Personen, die nicht dort leben, wo sich ihr Gerichtsstand befindet;
  • um zwei Monate für Personen, die im Ausland leben.

12 Welche Fristen gelten für Rechtsmittelverfahren?

In der Regel beträgt nach Artikel 538 der Zivilprozessordnung die Frist für das Einlegen eines Rechtsmittels in streitigen Verfahren einen Monat und in nichtstreitigen Verfahren 15 Tage. Es sind aber auch Ausnahmen vorgesehen. Beispielsweise gilt für einstweilige Verfügungen, Vollstreckungsbeschlüsse, Familiengerichtsentscheidungen, Jugendgerichtsentscheidungen in Bezug auf Erziehungshilfen usw. eine Rechtsmittelfrist von 15 Tagen.

13 Können Gerichte Fristen abändern, insbesondere Ladungsfristen, oder für die Ladung eine spezielle Frist setzen?

Generell kann das Gericht Ladungs- und Einreichungsfristen per richterlicher Genehmigung in dringenden Fällen verkürzen. Eine Fristverkürzung ist auch gemäß Gesetz oder Verordnung möglich.

Zum Beispiel kann es den Parteien gestattet sein, im Fall eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (référé) und beschleunigten Verfahrens mit hoher Dringlichkeit (procédure accélérée au fond (d’heure à heure)), aber auch im Rahmen eines Schnellverfahrens (procédure à jour fixe), die Ladung für ein speziell angesetztes Datum vorzusehen.

Das Gericht kann grundsätzlich entscheiden, die Befassung mit der Sache auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, um den Parteien das Erscheinen zu ermöglichen.

14 Geht eine Partei, die an einem Ort ansässig ist, an dem ihr eine Fristverlängerung gewährt würde, dieses Vorteils verlustig, wenn sie über eine vorzunehmende Handlung an einem Ort unterrichtet wird, an dem ihr keine derartige Fristverlängerung gewährt würde?

Nach Artikel 647 der Zivilprozessordnung wird einer Person, der ein Schriftstück an einem Ort persönlich zugestellt wird, an dem keine Fristverlängerung gewährt wird, nur die vor Ort geltende Frist gewährt, auch wenn ihr an ihrem eigentlichen Wohnort eine Fristverlängerung zustünde.

15 Welche Folgen hat die Nichteinhaltung von Fristen?

Bei Ablauf der Verjährungs- oder der Ausschlussfrist wird das Verfahren eingestellt. Anträge werden dann ohne Prüfung des Sachverhalts für unzulässig erklärt.

Bei einer gesetzlichen oder vom Gericht gesetzten Verfahrensfrist zieht ein Fristversäumnis je nach Bedeutung der Frist und Art der vorzunehmenden Handlung unterschiedliche Sanktionen nach sich. Die Sanktion im Fall des Versäumnisses einer Ladungsfrist ist in keinem Rechtstext niedergelegt. Laut Rechtsprechung wird durch das Versäumnis einer Ladungsfrist ein vor Ablauf der Frist ergangenes Urteil nichtig, wenn der Beklagte nicht erschienen ist.

Wenn die Parteien es an der gebotenen Sorgfalt mangeln lassen, obwohl ihnen diesbezüglich eine Frist gesetzt ist, führt dies in der Regel dazu, dass alle Verhandlungstermine von der Terminliste entfernt werden. Die nicht fristgerechte Vornahme einer Prozesshandlung kann auch ihre Ungültigkeit (zum Beispiel, wenn die Klageschrift nicht zur gesetzten Frist bei der Geschäftsstelle eingereicht wird) oder den Abschluss der Beweisaufnahme im Rahmen der Ermittlung (schriftlich vorbereitetes Verfahren) bewirken.

16 Welche Rechtsbehelfe stehen Parteien, die eine Frist versäumt haben, zur Verfügung?

Es stehen keine Rechtsbehelfe zur Verfügung, um die Verwirkung eines Klagerechts durch eine versäumte Verjährungs- oder Ausschlussfrist rückgängig zu machen.

Soweit das Gesetz es vorsieht, kann das Gericht eine Partei aber teilweise von den Folgen eines Fristversäumnisses befreien. Nach Artikel 540 der Zivilprozessordnung kann ein durch das Versäumnis der Frist für die Anfechtung eines Versäumnisurteils oder eines als kontradiktorisch angesehenen Urteils bewirkter Ausschluss in Teilen aufgehoben werden, wenn die Partei ohne eigenes Verschulden nicht rechtzeitig genug von dem Urteil Kenntnis erlangt hat, um es anzufechten, oder wenn sie nicht handlungsfähig war.

Gegen die Entscheidung eines Gerichts, eine Prozesshandlung für ungültig zu erklären, kann ein Rechtsmittel bei diesem Gericht eingelegt werden. Durch die Ungültigkeit einer Prozesshandlung wird auch das laufende Verfahren beendet, doch das Klagerecht bleibt bestehen. Das bedeutet, dass ein neuer Antrag gestellt werden kann, solange kein Grund für die Einstellung des Verfahrens besteht, der insbesondere durch das Auslaufen der Verjährungsfrist gegeben sein könnte.

Gegen die Entscheidung, alle Verhandlungstermine zu streichen, ist kein Rechtsmittel möglich. Die Klage selbst bleibt aber bestehen. Verjährungs- und Ausschlussfristen werden durch die Zustellung der Ladung unterbrochen, und diese Wirkung bleibt bestehen. Durch einen Antrag auf Wiederaufnahme in die Terminliste unter Nachweis der Erfüllung der gebotenen Sorgfalt, deren Mangel Anlass für die Streichung gewesen war, kann die Aussetzung aufgehoben werden.

Weiterführende Links

Link öffnet neues FensterWebsite Legifrance – Zivilprozessordnung (Französisch)

Link öffnet neues FensterWebsite Legifrance – Zivilprozessordnung (Englisch und Spanisch)

Link öffnet neues FensterWebsite Legifrance – Gesetzliche Feiertage (Französisch)

Letzte Aktualisierung: 12/01/2022

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Prozessuale Fristen - Kroatien

1 Welche Arten von Fristen gibt es in Zivilverfahren?

In der Republik Kroatien sind die in Zivilverfahren geltenden Fristen geregelt durch Artikel 111 bis 114 der Zivilprozessordnung (ZPO, Zakon o parničnom postupku; Narodne Novine (Amtsblatt der Republik Kroatien) NN 53/91, 91/92, 112/99, 129/00, 88/01, 117/03, 88/05, 2/07, 84/08, 96/08, 123/08, 57/11, 25/13, 89/14 und 70/19).

Eine Frist ist die Zeitspanne, in der eine Prozesshandlung vorgenommen werden kann oder vor deren Ablauf sie nicht vorgenommen werden darf.

Das kroatische Verfahrensrecht kennt verschiedene Fristen:

  • Gesetzliche (zakonski) und richterliche (sudski) Fristen – Die Dauer gesetzlicher Fristen ist gesetzlich geregelt und kann nicht durch das Gericht oder die Parteien geändert werden. Die Dauer richterlicher Fristen wird vom Gericht nach eigenem Ermessen im Rahmen seiner Zuständigkeit in jedem Einzelfall festgelegt.
  • Verlängerbare (produživi) und nicht verlängerbare (neproduživi) Fristen – Gesetzliche Fristen sind nicht verlängerbar. Richterliche Fristen können verlängert werden; hierüber entscheidet das Gericht, jedoch nur auf Antrag einer betroffenen Person und wenn es stichhaltige Gründe dafür gibt (Artikel 111 Absatz 2 ZPO).
  • Subjektive (subjektivni) und objektive (objektivni) Fristen – Subjektive Fristen beginnen, sobald die berechtigte Person von einem für die Berechnung der Frist wichtigen Ereignis Kenntnis erlangt. Objektive Fristen beginnen mit dem fristauslösenden Ereignis, unabhängig davon, ob die berechtigte Person davon Kenntnis erlangt.
  • Ausschlussfristen (prekluzivni) und Instruktionsfristen (instruktivni) – Das Versäumnis einer Ausschlussfrist führt dazu, dass das Recht auf Vornahme der Prozesshandlung nach Ablauf der Frist nicht mehr geltend gemacht werden kann. Das Versäumnis einer Instruktionsfrist zieht hingegen keine nachteiligen Folgen nach sich; die Prozesshandlung kann auch nach Fristablauf noch vorgenommen werden.
  • Mindestfristen (dilatorni) und Leistungsfristen (paricijski) – Mindestfristen bedeuten, dass eine Prozesshandlung erst nach Ablauf einer bestimmten Frist durchgeführt werden darf. Bei einer Leistungsfrist darf das Gericht eine bestimmte Handlung erst nach Ablauf der Leistungsfrist vornehmen.
  • Zivilrechtliche (građanskopravni) und verfahrensrechtliche (procesnopravni) Fristen – Die innerhalb einer zivilrechtlichen Frist einzuholenden Genehmigungen oder zu erfüllenden Pflichten ergeben sich aus dem materiellen Zivilrecht. Die innerhalb einer verfahrensrechtlichen Frist einzuholenden Genehmigungen oder zu erfüllenden Pflichten ergeben sich aus dem (Zivil-)Prozessrecht.

2 Liste der Tage, die nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 vom 3. Juni 1971 als arbeitsfreie Tage vorgesehen sind.

Die arbeitsfreien Tage regelt das Gesetz über Feiertage, Gedenktage und arbeitsfreie Tage in der Republik Kroatien (Zakon o blagdanima, spomendanima i neradnim danima u Republici Hrvatskoj, NN 110/19).

Feiertage in der Republik Kroatien sind:

  • 1. Januar – Neujahr;
  • 6. Januar – Heilige Drei Könige;
  • Ostersonntag und Ostermontag;
  • Fronleichnam;
  • 1. Mai – Tag der Arbeit;
  • 30. Mai – Tag der Staatlichkeit;
  • 22. Juni – Tag des antifaschistischen Kampfes;
  • 5. August – Tag des Sieges und der heimatlichen Dankbarkeit;
  • 15. August – Mariä Himmelfahrt;
  • 1. November – Allerheiligen;
  • 18. November – Tag des Gedenkens an die Opfer des Heimatkrieges und des Gedenkens an das Opfer Vukovars und Škabrnjas
  • 25. Dezember – 1. Weihnachtstag;
  • 26. Dezember – 2. Weihnachtstag/Stephanstag.

In der Republik Kroatien sind Feiertage arbeitsfreie Tage.

3 Welche allgemeinen Regeln sind auf die Fristen für die verschiedenen Zivilverfahren anwendbar?

Fristen werden nach Tagen, Monaten oder Jahren bemessen.

Die Regeln für die Berechnung von Fristen gelten für alle Fristen. Fristen werden in ganzen Tagen von Mitternacht bis Mitternacht und nicht in Stunden und Minuten bemessen. Weitere Angaben hierzu finden Sie in der Antwort auf Frage 1.

4 Wenn eine Handlung oder eine Formalität innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden muss, wann beginnt die Frist zu laufen?

Anfangstag ist der Tag der Einleitung des Verfahrens oder einer anderen Handlung (z. B. Zustellung oder Bekanntmachung). Ab diesem Zeitpunkt ist die Dauer der Frist zu berechnen. Der Anfangstag wird bei einer in Tagen bemessenen Frist nicht mitgezählt. Die Frist beginnt erst am nächsten Tag.

5 Kann der Beginn der Frist durch die Art der Übermittlung oder Zustellung von Schriftstücken (persönliche Übergabe durch einen Gerichtsvollzieher oder Postweg) beeinflusst oder verändert werden?

Zugestellt werden muss in der Regel an einem Arbeitstag zwischen 7 Uhr morgens und 20 Uhr abends in der Wohnung oder am Arbeitsplatz des Empfängers oder bei Gericht, falls sich der Empfänger dort befindet. Die Zustellzeiten an Arbeitstagen zwischen 7 Uhr morgens und 20 Uhr abends gelten nicht für die Zustellung durch die Post oder einen Notar.

Mit Einverständnis des Empfängers kann die Zustellung auch an einem anderen Ort und zu einem anderen Zeitpunkt erfolgen.

Wenn das Gericht es für notwendig hält, ordnet es die Zustellung an einem anderen Ort oder zu einem anderen Zeitpunkt an. In dem Fall wird dem Empfänger eine Kopie der Gerichtsentscheidung über die Zustellung ausgehändigt. Die Entscheidung muss nicht begründet werden.

6 Wenn die Frist durch ein Ereignis in Gang gesetzt wird, wird dann der Tag, an dem das Ereignis stattfand, bei der Berechnung der Frist berücksichtigt?

Bei der Berechnung einer Frist nach Tagen wird der Tag der Zustellung oder Bekanntmachung bzw. der Tag des fristauslösenden Ereignisses nicht mitgezählt. In dem Fall beginnt die Frist am nächsten Tag.

Hat beispielsweise das Ereignis, mit dem eine 15-tägige Frist beginnt, am 5. Februar stattgefunden, endet die Frist am 20. Februar um Mitternacht.

Die Berechnung der Frist beginnt somit nicht mit dem Tag des Ereignisses (dies a quo), sondern erst mit dem folgenden Tag.

7 Werden bei einer nach Tagen bemessenen Frist Kalendertage oder Arbeitstage gezählt?

Eine nach Tagen bemessene Frist bezieht sich auf Kalendertage. Wenn der letzte Tag der Frist auf einen Feiertag oder Sonntag oder einen anderen Tag fällt, an dem das Gericht geschlossen ist, endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Arbeitstages.

8 Was ist, wenn die Frist nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessen ist?

Eine nach Monaten oder Jahren bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages im letzten Monat oder Jahr, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

Gibt es in dem letzten Monat kein entsprechendes Datum, endet die Frist am letzten Tag dieses Monats.

9 Wann läuft eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist ab?

Siehe Frage 8.

10 Verlängert sich eine Frist, die an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder arbeitsfreien Tag abläuft, bis zum nächsten Arbeitstag?

Ja.

11 Gibt es Fälle, in denen eine Frist verlängert wird? Unter welchen Voraussetzungen kann eine solche Fristverlängerung in Anspruch genommen werden?

Eine vom Gericht gesetzte Frist kann nur einmal und nur auf Antrag einer betroffenen Person verlängert werden, sofern es stichhaltige Gründe dafür gibt.

Der Antrag ist vor Ablauf der Frist zu stellen, die verlängert werden soll.

Gegen die Entscheidung über eine Fristverlängerung ist kein Rechtsmittel zulässig.

Die verlängerte Frist beginnt am ersten Tag nach Ablauf der Frist, deren Verlängerung beantragt wurde.

12 Welche Fristen gelten für Rechtsmittelverfahren?

Rechtsmittel gegen das Urteil eines erstinstanzlichen Gerichts sind innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag einzulegen, an dem eine Kopie des Urteils zugestellt wurde, sofern das Gesetz keine andere Frist vorsieht. Bei Wechsel- und Scheckstreitigkeiten beträgt die Frist acht Tage.

Diese Fristen werden zwischen dem 1. August und 15. August ausgesetzt.

13 Können Gerichte Fristen abändern, insbesondere Ladungsfristen, oder für die Ladung eine spezielle Frist setzen?

Eine vom Gericht gesetzte Frist kann nur einmal und nur auf Antrag einer betroffenen Person verlängert werden, sofern es stichhaltige Gründe dafür gibt.

14 Geht eine Partei, die an einem Ort ansässig ist, an dem ihr eine Fristverlängerung gewährt würde, dieses Vorteils verlustig, wenn sie über eine vorzunehmende Handlung an einem Ort unterrichtet wird, an dem ihr keine derartige Fristverlängerung gewährt würde?

Die Zivilprozessordnung der Republik Kroatien sieht keine Fristverlängerung aufgrund des Wohnsitzes der Parteien vor.

15 Welche Folgen hat die Nichteinhaltung von Fristen?

Die Folgen hängen von der Rechtswirkung der Fristen ab. Wenn eine Partei es beispielsweise versäumt, eine Prozesshandlung innerhalb der nicht verlängerbaren gesetzlichen Frist vorzunehmen, führt das Fristversäumnis zum Verlust des Rechts auf spätere Vornahme der Handlung.

Es gibt andere Fristen, deren Nichteinhaltung keinen Rechtsverlust nach sich zieht, sodass die Handlung auch später noch vorgenommen werden kann; dies sind die sogenannten Instruktionsfristen.

16 Welche Rechtsbehelfe stehen Parteien, die eine Frist versäumt haben, zur Verfügung?

Wenn eine Partei es versäumt, zu einem Gerichtstermin zu erscheinen oder die Frist für eine Prozesshandlung einzuhalten, und dadurch das Recht auf Vornahme dieser Handlung verliert, kann das Gericht der Partei auf deren Antrag hin gestatten, die Handlung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen (Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), wenn es nach Einschätzung des Gerichts stichhaltige Gründe für das Versäumnis gab.

Der Antrag ist innerhalb von acht Tagen ab dem Tag zu stellen, an dem der Grund für das Versäumnis entfällt. Wenn die Partei von dem Versäumnis erst später Kenntnis erlangt hat, beginnt die Frist am Tag der Kenntniserlangung. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag des Versäumnisses gestellt werden.

Letzte Aktualisierung: 06/02/2023

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Prozessuale Fristen - Italien

1 Welche Arten von Fristen gibt es in Zivilverfahren?

Die prozessuale Frist ist der Zeitraum, in dem eine bestimmte Prozesshandlung vorgenommen werden muss. Es gibt zwingende Fristen (perentorio), deren Nichteinhaltung die Handlung ungültig macht, fakultative Fristen (ordinatorio), deren Nichteinhaltung weder Ungültigkeit noch Nichtigkeit nach sich zieht, und Mindestfristen mit aufschiebender Wirkung (dilatorio), die Ungültigkeit nach sich ziehen, wenn vor dem betreffenden Datum gehandelt wird (Artikel 152 bis 155 Zivilprozessordnung, siehe Link unten).

2 Liste der Tage, die nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 vom 3. Juni 1971 als arbeitsfreie Tage vorgesehen sind.

Als arbeitsfreie Tage gelten alle Sonntage, 1. Januar, 6. Januar, 25. April, Ostermontag, 1. Mai, 2. Juni, 15. August, 1. November, 8. Dezember sowie 25. und 26. Dezember.

3 Welche allgemeinen Regeln sind auf die Fristen für die verschiedenen Zivilverfahren anwendbar?

Bei der Berechnung einer prozessualen Frist wird der Tag des Fristbeginns (dies a quo) nicht mitgezählt. Fällt der Tag des Fristablaufs (dies ad quem) auf einen arbeitsfreien Tag, so endet die Frist automatisch erst am nachfolgenden Arbeitstag. Wenn nach Maßgabe des Gesetzes in vollen Tagen gerechnet wird (giorni liberi), werden der Tag des Fristbeginns und der Tag des Fristablaufs nicht mitgezählt.

Wenn das Gesetz nicht ausdrücklich eine zwingende Frist vorsieht, gilt die Frist als fakultativ.

Berechnungsgrundlage für in Monaten oder Jahren bemessene Fristen ist das Kalenderjahr. Danach endet die Frist mit Ablauf des Tages des Monats, der dem Fristbeginn entspricht. Bei in Jahren bemessenen Fristen endet die Frist mit Ablauf des Tages des Monats des (nachfolgenden) Jahres, der dem Fristbeginn entspricht. Dabei ist unerheblich, ob die Monate 31 oder 28 Tage haben oder ob der Februar eines Schaltjahres eingeschlossen ist.

Zwingende Fristen können nicht verlängert werden.

Prozessuale Fristen bei ordentlichen Gerichten und Verwaltungsgerichten (mit Ausnahme der arbeitsrechtlichen Verfahren) werden in der Sommerpause vom 1. August bis 31. August (bislang bis 15. September) jeden Jahres im Einklang mit der Reform des Gesetzesdekrets Nr. 132/2014 automatisch ausgesetzt. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird ihre Berechnung fortgesetzt oder neu begonnen.

4 Wenn eine Handlung oder eine Formalität innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden muss, wann beginnt die Frist zu laufen?

Wird der Beginn der Frist nicht vom Richter festgelegt, so läuft die Frist in der Regel ab dem Zeitpunkt, an dem die Partei tatsächlich oder rechtsverbindlich von der Verpflichtung Kenntnis erlangt (beispielsweise beginnt die Frist für das Einlegen eines Rechtsmittels ab dem Zeitpunkt, an dem das Urteil zugestellt bzw. verkündet wurde).

5 Kann der Beginn der Frist durch die Art der Übermittlung oder Zustellung von Schriftstücken (persönliche Übergabe durch einen Gerichtsvollzieher oder Postweg) beeinflusst oder verändert werden?

Dies ist in zwei Fällen möglich:

a) Bei Fristen, die mit dem Tag der Zustellung oder Vorlage eines Schriftstücks beginnen (z. B. Rechtsmittelfristen):

Für die Rechtsmittelfrist innerhalb des nach Artikel 325 Zivilprozessordnung vorgesehenen kurzen Zeitraums (30 Tage für die Berufung bzw. 60 Tage für die Revision vor dem Kassationsgericht) ist der Tag maßgeblich, an dem der Empfänger eine Kopie des Urteils erhält. Folglich kann der Zeitpunkt des Fristbeginns je nach Zustellungsart variieren, da die Zustellung per Post länger dauern kann als die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher.

b) Hinsichtlich der postalischen Zustellung hat das Verfassungsgericht bestätigt (Urteile Nr. 477 von 2002 und Nr. 28 von 2004), dass ein gerichtliches Schriftstück für den Absender als wirksam zugestellt gilt, sobald es an den Gerichtsvollzieher übergeben wurde, unabhängig davon, ob es anschließend auf dem Postweg oder vom Gerichtsvollzieher zugestellt wird, während die Zustellung für den Empfänger am Tag des Empfangs des Schriftstücks wirksam wird.

Dieser Grundsatz, der als wirksame Zustellung unterschiedliche Zeitpunkte für den Absender und den Empfänger vorsieht, ist auch in der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates verankert. Er betrifft aber nur die rechtzeitige Zustellung des Schriftstücks. Die gesetzliche Frist gilt von der zustellenden Partei als eingehalten, wenn das betreffende Schriftstück vor Fristablauf an den Gerichtsvollzieher übergeben wurde. Dies hat keine Auswirkungen auf den Beginn anderer Fristen wie den Zeitpunkt der Vorlage oder Zustellung des Schriftstücks an den Empfänger, der Urteilsverkündung oder eines der anderen oben angeführten Ereignisse.

6 Wenn die Frist durch ein Ereignis in Gang gesetzt wird, wird dann der Tag, an dem das Ereignis stattfand, bei der Berechnung der Frist berücksichtigt?

Nein, der Tag, an dem das Ereignis stattfand, wird nicht mitgezählt.

7 Werden bei einer nach Tagen bemessenen Frist Kalendertage oder Arbeitstage gezählt?

Bei einer nach Tagen bemessenen Frist werden alle Tage mitgezählt. Nur wenn die Frist an einem gesetzlichen Feiertag endet, wird sie bis zum nachfolgenden Arbeitstag verlängert.

8 Was ist, wenn die Frist nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessen ist?

Für nach Jahren oder Monaten bemessene Fristen sind Kalendermonate und Kalenderjahre maßgeblich.

9 Wann läuft eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist ab?

In diesem Fall endet die Frist mit Ablauf des Tages des Monats, der dem Fristbeginn entspricht. Bei in Jahren bemessenen Fristen endet die Frist mit dem Ablauf des Tages des Monats des (nachfolgenden) Jahres, der dem Fristbeginn entspricht. Dabei ist unerheblich, ob der Monat 31 oder 28 Tage hat oder ob der Februar eines Schaltjahres eingeschlossen ist.

10 Verlängert sich eine Frist, die an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder arbeitsfreien Tag abläuft, bis zum nächsten Arbeitstag?

Ja, die Frist verlängert sich entsprechend.

11 Gibt es Fälle, in denen eine Frist verlängert wird? Unter welchen Voraussetzungen kann eine solche Fristverlängerung in Anspruch genommen werden?

Zwingende Fristen können nicht verlängert werden. Die Parteien können aber bei Gericht eine Verlängerung beantragen, wenn sie nachweisen können, dass die Frist aus von ihnen nicht zu verantwortenden Gründen nicht eingehalten werden konnte.

12 Welche Fristen gelten für Rechtsmittelverfahren?

Zunächst ist zwischen langen und kurzen Fristen zu unterscheiden. Die lange Frist beträgt sechs Monate.

Die lange Frist beginnt mit Verkündung des Urteils. Eine Berufung muss innerhalb von 30 Tagen und eine Revision beim Kassationsgericht innerhalb von 60 Tagen eingelegt werden. Anträge bei Drittwiderspruch (opposizione di terzo revocatoria) und Revisionsanträge (revocazione) müssen innerhalb von 30 Tagen nach Feststellung des Mangels oder Fehlers, auf den sich der Antrag stützt, eingereicht werden. Berufungen wegen Unzuständigkeit sind innerhalb von 30 Tagen einzulegen.

13 Können Gerichte Fristen abändern, insbesondere Ladungsfristen, oder für die Ladung eine spezielle Frist setzen?

Grundsätzlich kann das Gericht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen Fristen nach eigenem Ermessen festsetzen. Die Fristen für das Erscheinen der Parteien werden jedoch vom Gesetz und nicht vom Gericht bestimmt. Nach Artikel 168bis der Zivilprozessordnung kann das Gericht das Datum der ersten Verhandlung bis zu 45 Tage vertagen.

14 Geht eine Partei, die an einem Ort ansässig ist, an dem ihr eine Fristverlängerung gewährt würde, dieses Vorteils verlustig, wenn sie über eine vorzunehmende Handlung an einem Ort unterrichtet wird, an dem ihr keine derartige Fristverlängerung gewährt würde?

In Italien gibt es keine allgemeine Regelung für die Gewährung von Fristverlängerungen. In einigen Fällen wurden Fristen aufgrund von Naturkatastrophen ausgesetzt. Generell gilt die Verlängerung nur für die Personen oder Gebiete, für die eine Maßnahme oder ein Ministerialerlass gilt.

15 Welche Folgen hat die Nichteinhaltung von Fristen?

Die Nichteinhaltung einer zwingenden Frist bewirkt den Verlust des Rechts zur Vornahme der innerhalb dieser Frist möglichen Rechtshandlung.

16 Welche Rechtsbehelfe stehen Parteien, die eine Frist versäumt haben, zur Verfügung?

Die säumigen Parteien können eine Fristverlängerung beantragen, wenn sie nachweisen können, dass sie die Nichteinhaltung der Frist nicht zu verantworten haben.

Anhänge

Prozessuale Fristen: Zivilprozessordnung, Artikel 323-338 PDF(72 Kb)it

Prozessuale Fristen: Zivilprozessordnung, Artikel 152-155 PDF(41 Kb)it

Letzte Aktualisierung: 21/12/2023

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Prozessuale Fristen - Zypern

1 Welche Arten von Fristen gibt es in Zivilverfahren?

Nachstehend sind die wichtigsten Fristen aus der Zivilprozessordnung aufgeführt:

Frist für die Einreichung gerichtlicher Schriftstücke:

Bei einem allgemeinen Klageantrag muss der Kläger die Klageschrift bei Gericht einreichen und sie dem Beklagten innerhalb von 10 Tagen ab dem Datum zustellen, an dem der Beklagte seine Anzeige zur Verteidigungsbereitschaft übermittelt hat, sofern das Gericht nichts anderes festlegt.

Ein Beklagter, der seine Anzeige zur Verteidigungsbereitschaft bereits übermittelt hat, muss seine Klageerwiderung innerhalb von 14 Tagen ab Empfang der Klageschrift einreichen, sofern diese Frist vom Gericht nicht verlängert wird.

Frist für die Vollstreckung eines Urteils:

Ein Gerichtsurteil kann innerhalb von sechs Jahren ab dem Datum seiner Vollstreckbarkeit vollstreckt werden. Ist die Vollstreckung eines Urteils innerhalb der festgesetzten Frist nicht möglich, kann der Kläger die Erneuerung des Urteils beantragen (was indirekt eine Fristverlängerung bedeutet).

2 Liste der Tage, die nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 vom 3. Juni 1971 als arbeitsfreie Tage vorgesehen sind.

Außer Samstag und Sonntag sind in Zypern folgende Tage arbeitsfreie Tage:

  • Neujahr: 1. Januar
  • Epiphanias (Taufe Christi) bzw. Heilige Drei Könige: 6. Januar
  • „Grüner Montag“: beweglicher Feiertag (50 Tage vor dem orthodoxen Osterfest)
  • Nationalfeiertag: 25. März (Beginn der Revolution von 1821)
  • Nationalfeiertag: 1. April (Beginn des Befreiungskampfes von Zypern von 1955-1959)
  • Maifeiertag: 1. Mai
  • Karfreitag: Freitag vor Ostern
  • Ostermontag: Montag nach Ostern
  • Pfingstmontag: beweglicher Feiertag
  • Maria Himmelfahrt: 15. August
  • Unabhängigkeitstag: 1. Oktober
  • Nationalfeiertag: 28. Oktober („Nein“-Tag am 28. Oktober 1940)
  • Heiligabend: 24. Dezember
  • Erster Weihnachtsfeiertag: 25. Dezember
  • Zweiter Weihnachtsfeiertag: 26. Dezember

Zusätzlich sind gemäß Bestimmung 61 der Zivilprozessordnung die folgenden Tage offizielle arbeitsfreie Tage im zyprischen Rechtssystem:

  • Zeitraum vom 10. Juli bis zum 9. September einschließlich (Sommerferien);
  • Zeitraum vom 24. Dezember bis zum 6. Januar einschließlich (Weihnachtsferien);
  • Zeitraum vom Donnerstag vor Ostern bis zum Sonntag des Heiligen Thomas (Osterferien).

In den obengenannten Zeiträumen können Verhandlungen oder sonstige Verfahren nur auf Anordnung des Obersten Gerichtshofs oder auf Anordnung des betreffenden Richters im Fall von Verfahren, die in seine Zuständigkeit fallen, stattfinden.

3 Welche allgemeinen Regeln sind auf die Fristen für die verschiedenen Zivilverfahren anwendbar?

  • Für die verschiedenen Zivilverfahren gilt die Zivilprozessordnung.
  • In Bezug auf die Fristen für die Klageerhebung gelten die Bestimmungen des Gesetzes 165(I)/2002 über zeitliche Fristen.

4 Wenn eine Handlung oder eine Formalität innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden muss, wann beginnt die Frist zu laufen?

Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung, da nach Artikel 2 des Auslegungsgesetzes „Tage“ als „volle Tage“ zu verstehen sind.

5 Kann der Beginn der Frist durch die Art der Übermittlung oder Zustellung von Schriftstücken (persönliche Übergabe durch einen Gerichtsvollzieher oder Postweg) beeinflusst oder verändert werden?

Nach der Zivilprozessordnung sind Schriftstücke in der Republik Zypern persönlich durch einen Gerichtsvollzieher (Prozesszusteller) zuzustellen (abgesehen von Ausnahmefällen, in denen das Gericht auf Antrag eine andere Zustellung anordnen kann). Das Zustellungsdatum hat keine Auswirkung auf die Frist.

6 Wenn die Frist durch ein Ereignis in Gang gesetzt wird, wird dann der Tag, an dem das Ereignis stattfand, bei der Berechnung der Frist berücksichtigt?

Nein. Siehe Antwort auf Frage 4 oben.

7 Werden bei einer nach Tagen bemessenen Frist Kalendertage oder Arbeitstage gezählt?

Ist eine Frist nach Tagen bemessen, sind damit „Kalendertage“ gemeint, es sei denn, das Gericht legt in einem bestimmten Fall etwas anderes fest. Beispielsweise kann das Gericht festlegen, dass die Einrede des Beklagten „innerhalb von drei Arbeitstagen ab dem heutigen Datum“ eingereicht werden muss oder dass eine gerichtliche Verfügung (z. B. dem Beklagten in einem einseitigen Verfahren oder einem Kreditinstitut in einem Verfahren zum Einfrieren von Konten) „innerhalb von fünf Arbeitstagen nach ihrem Erlass“ zugestellt werden muss.

Nach dem Auslegungsgesetz sind „Tage“ immer als „volle Tage“ zu verstehen.

8 Was ist, wenn die Frist nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessen ist?

Die Frist bezieht sich auf Kalenderwochen oder Kalendermonate.

9 Wann läuft eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist ab?

In diesen Fällen endet die Frist mit Ablauf der letzten Stunde des letzten Tages der Woche, des Monats oder des Jahres der Frist.

10 Verlängert sich eine Frist, die an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder arbeitsfreien Tag abläuft, bis zum nächsten Arbeitstag?

Ja, in diesen Fällen verlängert sich die Frist bis zum ersten darauf folgenden Arbeitstag.

11 Gibt es Fälle, in denen eine Frist verlängert wird? Unter welchen Voraussetzungen kann eine solche Fristverlängerung in Anspruch genommen werden?

Gemäß Bestimmung 57 Nummer 2 der Zivilprozessordnung kann das Gericht die in den vorstehenden Bestimmungen vorgesehenen oder in einer gerichtlichen Verfügung festgesetzten Fristen verlängern oder verkürzen, ohne dass dies an Bedingungen geknüpft ist, oder es können Bedingungen festgelegt werden, die im Interesse der Rechtspflege notwendig sind.

12 Welche Fristen gelten für Rechtsmittelverfahren?

Rechtsmittel gegen eine einstweilige oder endgültige Verfügung in einer Sache, die nicht Gegenstand einer Klage ist, oder gegen die Zurückweisung eines einstweiligen Antrags können innerhalb von 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung oder ab dem Datum der Zurückweisung des Antrags eingelegt werden.

In allen anderen Fällen muss die Einlegung von Rechtsmitteln (z. B. gegen ein rechtskräftiges Urteil in einer Zivilsache) innerhalb von sechs Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils erfolgen.

Diese Fristen können nur in seltenen Ausnahmefällen verlängert werden.

Die Fristen für die Klageerhebung sind im Gesetz 165(I)/2002 geregelt.

13 Können Gerichte Fristen abändern, insbesondere Ladungsfristen, oder für die Ladung eine spezielle Frist setzen?

Nach Zustellung der Klageschrift muss der Beklagte seine Anzeige zur Verteidigungsbereitschaft innerhalb einer Frist von zehn Tagen einreichen.

Die Termine, an denen die Parteien vor Gericht erscheinen müssen, werden dann vom Gericht selbst festgesetzt.

Im Falle eines Antrags wird der erste Termin für das Erscheinen vor Gericht von der Geschäftsstelle bei der Einreichung des Antrags festgesetzt, sofern es keinen speziellen Grund für die Festsetzung eines bestimmten Erscheinungstermins gibt. Im letzteren Fall wird dieser Termin erst festgesetzt, nachdem der Antrag von dem Gericht, das in der Sache verhandelt, für zulässig erklärt wurde.

In Bezug auf die Abänderung anderer Fristen siehe Antwort auf Frage 11 oben.

14 Geht eine Partei, die an einem Ort ansässig ist, an dem ihr eine Fristverlängerung gewährt würde, dieses Vorteils verlustig, wenn sie über eine vorzunehmende Handlung an einem Ort unterrichtet wird, an dem ihr keine derartige Fristverlängerung gewährt würde?

Wenn es sich beim anwendbaren Recht um das Recht Zyperns handelt, gelten unabhängig vom Wohnort des Zustellungsempfängers dieselben Bestimmungen und Fristen.

15 Welche Folgen hat die Nichteinhaltung von Fristen?

Hält ein Beklagter bei der Anzeige seiner Verteidigungsbereitschaft oder bei der anschließenden Einreichung seiner Klageerwiderung die festgesetzten Fristen nicht ein, kann der Kläger eine Entscheidung zu seinen Gunsten beantragen.

Gleichermaßen kann ein Beklagter die Abweisung der Klage beantragen, wenn der Kläger im Fall eines allgemeinen Klageantrags die Klageschrift nicht fristgerecht eingereicht hat.

Darüber hinaus kann das Gericht eine nicht fristgerecht gegen einen Antrag eingelegte Einrede außer Acht lassen, wodurch der in Säumnis geratene Beklagte das Recht auf seine Anhörung im Verfahren verlieren kann.

16 Welche Rechtsbehelfe stehen Parteien, die eine Frist versäumt haben, zur Verfügung?

Ein Kläger, der eine Frist versäumt hat und dessen Klage abgewiesen wurde, kann Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen.

Ein in Säumnis geratener Beklagter, gegen den ein Urteil gefällt wurde, kann die Aufhebung des Urteils beantragen.

Derartigen Anträgen wird in Form einer Ausnahmeregelung stattgegeben.

Letzte Aktualisierung: 07/12/2023

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Prozessuale Fristen - Lettland

1 Welche Arten von Fristen gibt es in Zivilverfahren?

Verfahrensfristen sind Zeiträume, in denen bestimmte Verfahrensschritte erfolgen müssen.

Fristen können je nach dem, wer an sie gebunden ist, in folgende Kategorien unterteilt werden:

- Die Fristen, die von einem Gericht, Richter oder Gerichtsvollzieher einzuhalten sind, sind gesetzlich vorgeschrieben und in der Regel kurz. Bei Zivilverfahren reichen diese Fristen von 1 bis 30 Tagen (zum Beispiel 15 Tage nach Artikel 102 Absatz 2 der Zivilprozessordnung (Civilprocesa likums, im Folgenden „CPL“), 30 Tage nach Artikel 140 Absatz 9 CPL, 15 Tage nach Artikel 341.6 Absatz 2 CPL). Der Richter muss innerhalb von sieben Tagen nach Antragseingang entscheiden, ob er den Antrag annimmt. Handelt es sich jedoch um einen Antrag, der darauf gerichtet ist, ein Kind nach Lettland zurückzubringen, und der an ein anderes Land zu übermitteln ist, muss die Entscheidung in einer Gerichtsverhandlung ergehen, die innerhalb von 15 Tagen nach Einleitung des Verfahrens stattfindet. Eine Entscheidung zur Sicherung eines Anspruchs muss spätestens einen Tag nach Verfahrensbeginn getroffen werden. Eine Entscheidung über vorläufigen Schutz vor Gewalt muss spätestens an dem auf den Eingang des Antrags folgenden nächsten Arbeitstag ergehen, falls keine weiteren Nachweise angefordert werden müssen oder eine Verzögerung die Rechte des Antragstellers wesentlich beeinträchtigen würde. In anderen Fällen muss die Entscheidung innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Antrags ergehen. Es gibt bestimmte Fallkategorien, bei denen die Untersuchung und Entscheidung der Sache innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen muss. Eine Kopie eines Urteils oder einer Entscheidung muss spätestens drei Tage nach Verkündung des Urteils oder der Entscheidung versendet werden, oder, falls ein abgekürztes Urteil erlassen wird, innerhalb von drei Tagen nach Ausfertigung des vollständigen Urteils. Es gibt weitere gesetzlich vorgesehene Fristen. In manchen Fällen muss das Gericht oder der Gerichtsvollzieher sofort tätig werden. In anderen gesetzlich geregelten Fällen gelten allgemeine Fristen, die das Gericht oder der Richter für die Vornahme einer bestimmten Handlung selbst festsetzen kann. In komplexen Fällen kann ein Gericht ein abgekürztes Urteil ausfertigen, das nur aus der Einleitung und dem Urteilstenor besteht. Das vollständige Urteil wird dann innerhalb von 14 Tagen ausgefertigt, und das Gericht teilt das Datum mit, an dem das vollständige Urteil verfügbar sein wird. In der Zivilprozessordnung gibt es keine Fristen, innerhalb deren das Gericht eine Zivilsache bearbeiten und entscheiden muss. Dennoch ist das Gericht nach Artikel 28 des Gesetzes über die richterliche Gewalt (Likums par tiesu varu) angehalten, den Fall zeitnah, also so schnell wie möglich, zu bearbeiten, um den Schutz der verletzten Rechte einer Person sicherzustellen. Gleichzeitig sind in der Zivilprozessordnung für bestimmte Zivilsachen, die nicht im ordentlichen Verfahren behandelt werden, bestimmte Bearbeitungsfristen vorgesehen: Zum Beispiel muss ein Richter innerhalb von sieben Tagen nach Antragseingang über einen Antrag auf nicht streitige Zwangsvollstreckung entscheiden. Weiterhin gibt es Bestimmungen in Spezialgesetzen, in denen festgelegt ist, welche Angelegenheiten durch außerordentliche Verfahren zu regeln sind (z. B. haben Anträge bezüglich der Sicherung der Rechte und Interessen von Kindern gemäß dem Gesetz zum Schutz der Kinderrechte (Bērnu tiesību aizsardzības likums) Vorrang).

- Die Fristen für Verfahrenshandlungen der Parteien sind in der Zivilprozessordnung festgelegt: 14 Tage vor der Gerichtsverhandlung für die Vorlage von Beweismitteln, falls der Richter keine andere Frist bestimmt (sieben Tage im schriftlichen Verfahren), 10 Tage vor einer Gerichtsverhandlung für die Einreichung einer zusätzlichen Beschwerde (blakus sūdzība), 20 Tage für die Einlegung eines Rechtsmittels (apelācija) usw. In den meisten Fällen werden jedoch Fristen, die für die Verfahrens- und sonstige betroffene Parteien gelten, vom Richter oder Gerichtsvollzieher bestimmt; diese legen jeweils ein bestimmtes Datum für eine Frist fest, die das Gesetz nur allgemein umschreibt, oder legen unabhängig davon ein Datum fest, wobei die Art der Verfahrenshandlung, die Entfernung zum Wohnort oder Standort einer Person oder sonstige Umstände gebührend zu berücksichtigen sind.

Fristen, die für Personen gelten, die keine Verfahrensparteien sind, werden nur von einem Gericht oder Richter festgesetzt.

Die wichtigsten Fristen sind folgende:

• Frist für die Vorlage von Beweismitteln: Falls der Richter nicht anders entscheidet, müssen Beweismittel spätestens 14 Tage vor einer Gerichtsverhandlung (sieben Tage vor Beginn des schriftlichen Verfahrens) vorgelegt werden. Während ein Fall verhandelt wird, können Beweismittel auf begründeten Antrag einer Verfahrens- oder anderen Partei eingereicht werden, sofern dadurch nicht die Entscheidung des Falls verzögert wird und das Gericht akzeptiert, dass triftige Gründe dafür vorliegen, dass das Beweismittel nicht rechtzeitig vorgelegt wurde, oder das Beweismittel Tatsachen betrifft, die erst im Verlauf des Verfahrens ans Licht kamen. Eine Entscheidung des Gerichts, Beweismittel nicht zu akzeptieren, kann nicht angefochten werden, aber Einwände gegen die Entscheidung können in einem vollständigen Rechtsmittelverfahren (apelācija) oder in einem auf Rechtsfragen beschränkten Rechtsmittel (kasācija) vorgebracht werden.

• Frist zur Einreichung von Einlassungen durch den Beklagten nach Beginn des Verfahrens: Sobald das Verfahren eingeleitet ist, muss der Antrag dem Beklagten umgehend an seine offizielle E-Mail-Adresse oder per Einschreiben zugestellt werden, wobei eine Frist für die Einreichung von schriftlichen Einwänden von 15 bis 30 Tagen ab Absendung des Antrags gesetzt wird.

• Frist zur Berichtigung von Mängeln in einem Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens und erneute Prüfung des Falls: Wenn ein Urteil in Abwesenheit ergeht, hat der Beklagte 20 Tage ab Übermittlung des Urteils Zeit, um beim Gericht die Wiedereröffnung des Verfahrens und eine erneute Verhandlung des Falls zu beantragen.

Frist für die Aussetzung von Verfahren:

  • Falls eine natürliche Person verstorben ist oder eine juristische Person, die Partei des Verfahrens ist, oder ein Dritter mit einem unabhängigen Anspruch nicht mehr existiert und falls das strittige Rechtsverhältnis die Übertragung von Rechten erlaubt, entspricht der relevante Zeitraum der bis zur Bestimmung des Nachfolgers oder Ernennung eines Vertreters gesetzten Frist.
  • Falls das Gericht eine Beschränkung der Rechts- oder Geschäftsfähigkeit einer Verfahrenspartei oder eines Dritten festgestellt hat und die Verfahrenspartei/der Dritte aufgrund dessen an der unabhängigen Ausübung seiner/ihrer Verfahrensrechte und Pflichten gehindert ist, entspricht der relevante Zeitraum der bis zur Ernennung eines Vertreters gesetzten Frist.
  • Falls eine Verfahrenspartei oder ein Dritter aufgrund schwerer Krankheit, hohen Alters oder einer Behinderung nicht am Verfahren teilnehmen kann, entspricht der relevante Zeitraum der vom Gericht bis zur Ernennung eines Vertreters gesetzten Frist.
  • Falls das Gericht über die Vorlage eines Antrags beim Verfassungsgerichtshof entscheidet oder der Verfassungsgerichtshof über eine Verfassungsbeschwerde des Klägers (Rechtsmittelführers) entschieden hat, falls das Gericht beschließt, einen Fall zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union weiterzuleiten, sowie falls die Prüfung der Rechtssache vor Abschluss eines anderen Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahrens nicht möglich ist, entspricht der relevante Zeitraum der Frist, die für die Rechtskraft eines Urteils oder einer gerichtlichen Entscheidung in einem Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren des Verfassungsgerichtshofs oder des Gerichtshofs der Europäischen Union erforderlich ist.
  • Falls sich eine Verfahrenspartei oder ein Dritter mit einem unabhängigen Anspruch im Zusammenhang mit einer längeren Entsendung oder Geschäftsreise außerhalb Lettlands befindet, entspricht der relevante Zeitraum dem Zeitraum, der für den Erlass eines Haftbefehls erforderlich ist, mit dem die Anwesenheit des Beklagten verlangt wird, falls eine Verfahrenspartei oder ein Dritter mit unabhängigem Anspruch krankheitsbedingt nicht am Verfahren teilnehmen kann oder falls ein Gericht ein Gutachten anfordert, läuft die Frist bis zum Wegfall der in diesen Absätzen erwähnten Umstände.
  • Falls die Parteien vereinbaren, das Verfahren auszusetzen und kein Dritter mit unabhängigem Anspruch Einwände vorbringt, entspricht der relevante Zeitraum der im Gerichtsentscheid angegebenen Frist.
  • Falls gegen einen Beklagten das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen oder natürlichen Person eröffnet wurde, läuft die Frist bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist.

Frist für das Einlegen von Rechtsmitteln – Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung eines Gerichts erster Instanz kann innerhalb von 20 Tagen nach Urteilsverkündung eingelegt werden. Falls ein abgekürztes Urteil verkündet wird, läuft die Rechtsmittelfrist ab dem vom Gericht für die Ausfertigung des vollständigen Urteils festgesetzten Datum. Wird das Urteil nach diesem Zeitpunkt verkündet, so beginnt die Frist für die Einreichung eines Rechtsmittels gegen das Urteil mit dem Tag der tatsächlichen Ausfertigung des Urteils. Ein Rechtsmittel, das nach Ablauf der Frist eingereicht wird, ist nicht zulässig und wird an den Antragsteller zurückgesendet.

Eine Beschwerde kann innerhalb von 10 Tagen ab dem Tag eingereicht werden, an dem das Gericht die strittige Entscheidung trifft, sofern die Zivilprozessordnung nichts anderes vorsieht. Eine Beschwerde, die nach Ablauf der Frist eingereicht wird, ist nicht zulässig und wird an den Einreichenden zurückgesendet.

Frist für die Einreichung eines Antrags auf Berücksichtigung neuer Tatsachen – die Frist für die Einreichung eines solchen Antrags beginnt

  • in Bezug auf für den Fall wesentliche Umstände, die während des Verfahrens zwar existierten, aber dem Antragsteller nicht bekannt waren oder nicht bekannt sein konnten, ab dem Tag, an dem diese Umstände ans Licht kamen,
  • in Bezug auf wissentlich falsche Zeugenaussagen, Gutachten oder Übersetzungen oder gefälschte schriftliche oder Sachbeweise, die in Bezug auf ein Gerichtsurteil vorgelegt wurden, das in einem Strafverfahren rechtswirksam wurde, und auf deren Grundlage ein rechtswidriges oder unbegründetes Urteil ergangen ist, oder in Bezug auf kriminelle Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit einem Gerichtsurteil ans Licht kamen, das in einem Strafverfahren rechtswirksam wurde, und auf deren Grundlage ein rechtswidriges oder unbegründetes Urteil ergangen ist, ab dem Tag, an dem das Urteil in diesem Strafverfahren rechtswirksam wird,
  • in Bezug auf die Aufhebung eines Gerichtsurteils oder einer Entscheidung einer anderen Institution, die als Grundlage für das Gerichtsurteil oder die Entscheidung in diesem Fall diente, ab dem Tag, an dem die Gerichtsentscheidung zur Aufhebung des Urteils in dem Zivil- oder Strafverfahren rechtswirksam wird, oder ab dem Datum der Aufhebung der Entscheidung der anderen Institution, die als Grundlage für das Urteil oder die Entscheidung diente, dessen oder deren Aufhebung aufgrund neu entdeckter Tatsachen angestrebt wird,
  • in Fällen, in denen eine Entscheidung auf eine Rechtsvorschrift gestützt worden ist, die mit einer übergeordneten Rechtsvorschrift nicht vereinbar ist, ab dem Datum, an dem ein Urteil oder eine sonstige Entscheidung rechtskräftig wird, durch das bzw. die die angewendete Rechtsvorschrift ihre Rechtwirksamkeit verliert, da sie nicht mit der übergeordneten Rechtsvorschrift vereinbar ist.

Fristen für die Einreichung von Vollstreckungsurkunden: Eine Vollstreckungsurkunde kann zwecks Vollstreckung innerhalb von 10 Jahren ab dem Datum eingereicht werden, an dem die Entscheidung eines Gerichts oder Richters rechtswirksam wird, sofern das Gesetz keine anderen Fristen vorsieht.

Falls ein Gerichtsurteil vorschreibt, dass eine Schuld durch periodische Zahlungen zu begleichen ist, bleiben die Vollstreckungsurkunden während des Zeitraums rechtswirksam, in dem die Zahlungen zu tätigen sind. Die oben genannte zehnjährige Frist läuft ab dem letzten Tag, der für die jeweilige Zahlung zulässig ist.

2 Liste der Tage, die nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 vom 3. Juni 1971 als arbeitsfreie Tage vorgesehen sind.

Nach dem Gesetz über Feiertage, Gedenktage und Festtage sind folgende Tage Feiertage:

  • 1. Januar: Neujahrstag,
  • Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag,
  • 1. Mai: Tag der Arbeit, Einberufung der verfassungsgebenden Versammlung der Republik Lettland,
  • 4. Mai: Tag der Erklärung der Wiederherstellung der Unabhängigkeit der Republik Lettland,
  • zweiter Sonntag im Mai: Muttertag,
  • Pfingstsonntag,
  • 23. Juni: Johannisfest,
  • 24. Juni: Johannistag, Mittsommertag,
  • letzter Tag des lettischen Liederfests,
  • 18. November: Tag der Proklamation der Republik Lettland,
  • 24., 25. und 26. Dezember: Weihnachten (Wintersonnenwende),
  • 31. Dezember: Silvester.

Die orthodoxen Christen, Altgläubigen und Anhänger anderer Glaubensgemeinschaften begehen Ostern, Pfingsten und Weihnachten an den für diese Glaubensgemeinschaften festgelegten Feiertagen.

Falls der 4. Mai, der letzte Tag des lettischen Liederfests oder der 18. November auf einen Samstag oder Sonntag fällt, ist der nächste Arbeitstag arbeitsfrei.

3 Welche allgemeinen Regeln sind auf die Fristen für die verschiedenen Zivilverfahren anwendbar?

Die Verfahrenshandlungen sind innerhalb der gesetzlichen Fristen vorzunehmen. In Fällen, in denen keine gesetzliche Frist vorgesehen ist, wird die Frist vom Gericht oder Richter gesetzt. Die vom Gericht oder Richter gesetzte Frist muss lang genug sein, dass die Verfahrenshandlung vorgenommen werden kann.

Die Frist muss einem genauen Datum oder einem an einem festgelegten Datum endenden Zeitraum oder einem in Jahren, Monaten, Tagen oder Stunden ausgedrückten Zeitraum entsprechen. In Fällen, in denen die Verfahrenshandlung nicht an einem bestimmten Datum erfolgen muss, kann sie jederzeit während des angegebenen Zeitraums durchgeführt werden. Der Zeitraum kann in Bezug auf ein Ereignis festgelegt werden, das mit Gewissheit eintreten muss.

4 Wenn eine Handlung oder eine Formalität innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden muss, wann beginnt die Frist zu laufen?

Eine in Jahren, Monaten oder Tagen berechnete Verfahrensfrist läuft ab dem Tag, der dem Datum oder Ereignis folgt, das ihren Beginn anzeigt.

Eine in Stunden berechnete Verfahrensfrist läuft ab der Stunde, die dem Datum oder Ereignis folgt, das ihren Beginn anzeigt.

5 Kann der Beginn der Frist durch die Art der Übermittlung oder Zustellung von Schriftstücken (persönliche Übergabe durch einen Gerichtsvollzieher oder Postweg) beeinflusst oder verändert werden?

Gerichtliche Schriftstücke werden den Parteien in erster Linie auf elektronischem Wege zugestellt: über ein Online-System, wenn der Empfänger dem Gericht mitgeteilt hat, dass er dem Schriftverkehr mit dem Gericht über das Online-System zustimmt; an die E-Mail-Adresse des Empfängers, wenn der Empfänger dem Gericht mitgeteilt hat, dass er der Verwendung elektronischer Post für den Schriftverkehr mit dem Gericht zustimmt; an die offizielle E-Mail-Adresse des Empfängers. Werden die Schriftstücke auf elektronischem Wege übermittelt, so gelten sie am dritten Tag nach ihrer Absendung als zugestellt.

Ist es nicht möglich, einer natürlichen Person gerichtliche Schriftstücke auf elektronischem Wege zu übermitteln, werden sie an die angegebene Wohnsitz- oder Aufenthaltsadresse der natürlichen Person gesandt. Die Gerichtsdokumente können auch an den Arbeitsplatz zugestellt werden. Ist es nicht möglich, einer juristischen Person gerichtliche Schriftstücke auf elektronischem Wege zu übermitteln, so sind sie an ihren Sitz zu senden. Werden die Schriftstücke mit der Post versandt, so gelten sie am siebten Tag nach ihrer Absendung als zugestellt.

Gerichtliche Schriftstücke können dem Empfänger persönlich oder einem bei ihm wohnenden volljährigen Familienangehörigen zugestellt werden. In diesem Fall gilt das Schriftstück an dem Tag als zugestellt, an dem es dem Empfänger oder einer anderen Person ausgehändigt wurde.

Die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke hängt an sich nicht davon ab, ob sie am angegebenen Wohnort einer natürlichen Person, an einer zusätzlich zum erklärten Wohnsitz angegebenen Anschrift, an der von einer natürlichen Person für den Schriftverkehr mit dem Gericht angegebenen Anschrift oder am Sitz einer juristischen Person ausgehändigt werden oder ob vom Postamt eine Bestätigung der Aushändigung eingeht oder ob das Schriftstück zurückgeschickt wird. Der Empfänger kann die Vermutung, dass das Schriftstück am siebten Tag nach der Absendung, wenn es per Post versandt wurde, oder am dritten Tag nach der Absendung, wenn es per E-Mail oder online übermittelt wurde, zugestellt wurde, widerlegen, indem er sich auf objektive Umstände beruft, die sich seinem Einfluss entziehen und die ihn daran gehindert haben, das Schriftstück unter der angegebenen Adresse zu empfangen. Falls der Empfänger die Annahme der Gerichtsdokumente verweigert, gelten die Dokumente als zugestellt an dem Datum, an dem der Empfänger die Annahme verweigert hat.

6 Wenn die Frist durch ein Ereignis in Gang gesetzt wird, wird dann der Tag, an dem das Ereignis stattfand, bei der Berechnung der Frist berücksichtigt?

Nein. Falls eine Frist mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses beginnt, läuft die Frist ab dem Tag, der auf den Eintritt des Ereignisses folgt.

7 Werden bei einer nach Tagen bemessenen Frist Kalendertage oder Arbeitstage gezählt?

Wird eine Frist in Tagen bemessen, werden sämtliche Kalendertage gezählt.

8 Was ist, wenn die Frist nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessen ist?

Fristen, die in Jahren, Monaten oder Tagen bemessen werden, beziehen sich auf Kalendertage.

9 Wann läuft eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist ab?

Eine in Jahren bemessene Frist läuft im entsprechenden Monat und am entsprechenden Datum des letzten Jahres der Frist ab.

Eine in Monaten bemessene Frist läuft am entsprechenden Datum des letzten Monats der Frist ab. Wenn eine in Monaten ausgedrückte Frist in einem Monat endet, der nicht das entsprechende Datum aufweist, läuft sie am letzten Tag dieses Monats ab.

Eine Frist, die sich bis zu einem bestimmten Datum erstreckt, läuft an diesem Datum ab.

  • Eine Verfahrenshandlung, deren Frist abläuft, kann bis 24:00 Uhr am letzten Tag der Frist vorgenommen werden.
  • Eine Frist für eine Verfahrenshandlung vor Gericht läuft ab, wenn das Gericht die Arbeit beendet. Anträge, Rechtsmittel oder andere Dokumente, die bis 24:00 Uhr des letzten Tags der Frist einem Zustelldienst übergeben werden, gelten als fristgemäß eingereicht.

10 Verlängert sich eine Frist, die an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder arbeitsfreien Tag abläuft, bis zum nächsten Arbeitstag?

Läuft die Frist an einem Samstag, einem Sonntag oder einem gesetzlichen nationalen Feiertag ab, gilt als letzter Tag der Frist der nächste Arbeitstag.

11 Gibt es Fälle, in denen eine Frist verlängert wird? Unter welchen Voraussetzungen kann eine solche Fristverlängerung in Anspruch genommen werden?

Fristen, die von einem Gericht oder Richter gesetzt wurden, können auf Antrag einer Verfahrenspartei verlängert werden. Bei anderen gesetzlichen Fristen besteht allerdings die Möglichkeit, dass sie auf Antrag einer der Verfahrensparteien von einem Gericht neu festgesetzt werden. Ein Antrag auf Verlängerung einer Frist oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bei dem Gericht einzureichen, bei dem die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen; der Antrag wird im schriftlichen Verfahren geprüft. Vor der Prüfung des Antrags im schriftlichen Verfahren werden die Verfahrensparteien davon unterrichtet; gleichzeitig wird ihnen ein Antrag auf Fristverlängerung oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugestellt.  Einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die für die Durchführung der Verfahrenshandlung notwendigen Unterlagen sowie die Begründung für die Wiedereinsetzung der Frist beizulegen.

Eine von einem Gericht festgesetzte Frist kann von einem Einzelrichter verlängert werden. Gegen die Ablehnung der Verlängerung einer Frist oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch ein Gericht oder einen Richter kann Beschwerde eingelegt werden.

12 Welche Fristen gelten für Rechtsmittelverfahren?

Eine Beschwerde kann innerhalb von 10 Tagen ab dem Tag erhoben werden, an dem das Gericht die strittige Entscheidung trifft.

Falls eine Entscheidung in einem schriftlichen Verfahren ergeht, läuft die Frist für die Einreichung einer Beschwerde ab dem Tag, an dem die Entscheidung zugestellt wird.

Wird eine Entscheidung in Abwesenheit einer Partei gefällt (beispielsweise die Anordnung der Beweiserhebung oder die Anordnung einer vorläufigen Schutzmaßnahme), läuft die Frist für die Einreichung einer Beschwerde ab dem Zustellungs- oder Versanddatum der Entscheidung.

Wenn die Ausfertigung einer Gerichtsentscheidung einer Person, deren Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Unternehmenssitz sich nicht in Lettland befindet, ihre Adresse jedoch bekannt ist, gemäß den EU-Rechtsvorschriften oder den für Lettland bindenden internationalen Abkommen zugesandt wurde, so kann die betreffende Person anschließend innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung oder im Falle einer abgekürzten Entscheidung ab dem Zustellungstag der vollständigen Entscheidung Beschwerde einlegen.

Vollständige Rechtsmittel (apelācija) müssen innerhalb von 20 Tagen ab dem Tag der Urteilsverkündung eingereicht werden oder bei Verkündung eines abgekürzten Urteils ab dem durch das Gericht für die Ausfertigung des vollständigen Urteils festgelegten Datum. Wird das Urteil nach diesem Zeitpunkt verkündet, so beginnt die Frist für die Einreichung eines Rechtsmittels gegen das Urteil mit dem Tag der tatsächlichen Ausfertigung des Urteils.

Wenn ein Gerichtsurteil einer Person, deren Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Sitz sich nicht in Lettland befindet, deren Adresse jedoch bekannt ist, gemäß den EU-Rechtsvorschriften oder den für Lettland bindenden internationalen Abkommen zugesandt wurde, so kann die betreffende Person anschließend innerhalb von 20 Tagen ab dem Tag der Zustellung des Urteils Beschwerde einlegen.

Ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel (kasācija) muss innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Urteilsverkündung eingelegt werden oder aber bei Verkündung eines abgekürzten Urteils innerhalb von 30 Tagen ab dem durch das Gericht für die Ausfertigung des vollständigen Urteils festgelegten Datum. Wird das Urteil nach diesem Zeitpunkt verkündet, so beginnt die Frist für die Einreichung eines Rechtsmittels gegen das Urteil mit dem Tag der tatsächlichen Ausfertigung des Urteils.

Wenn ein Gerichtsurteil einer Person, deren Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Sitz sich nicht in Lettland befindet, ihre Adresse jedoch bekannt ist, gemäß den EU-Rechtsvorschriften oder den für Lettland bindenden internationalen Abkommen zugesandt wurde, so kann die betreffende Person anschließend innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Zustellung des Urteils ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel einlegen.

Sowohl vollständige als auch auf Rechtsfragen beschränkte Rechtsmittel sind, wenn sie nach Ablauf der Frist eingereicht werden, unzulässig und werden an den Einreichenden zurückgesendet. Gegen die richterliche Ablehnung eines vollständigen Rechtsmittels oder auf Rechtsfragen beschränkten Rechtsmittels kann innerhalb von 10 Tagen ab dem Datum der Gerichtsentscheidung Beschwerde erhoben werden.

Bei bestimmten Kategorien von Rechtsstreitigkeiten, beispielsweise bei solchen, die die Anerkennung einer durch ein Gericht eines anderen Staates ergangenen Entscheidung betreffen, können für das Einlegen von Rechtsmitteln fallspezifische Fristen entsprechend den Regeln für Zivilverfahren festgelegt werden.

13 Können Gerichte Fristen abändern, insbesondere Ladungsfristen, oder für die Ladung eine spezielle Frist setzen?

Ein Gericht muss die Prüfung eines Falls vertagen und einen neuen Termin für die Gerichtsverhandlung festlegen, wenn:

  • eine der Verfahrensparteien bei der Verhandlung abwesend ist und nicht über Ort und Zeitpunkt der Verhandlung informiert wurde,
  • eine der Verfahrensparteien aus nach Ansicht des Gerichts triftigen Gründen bei der Verhandlung abwesend ist, obwohl sie über Ort und Zeitpunkt der Verhandlung informiert wurde,
  • dem Beklagten keine Klageschrift zugestellt wurde und der Beklagte deshalb eine Vertagung der Entscheidung der Streitsache beantragt,
  • eine Person, deren Rechte oder legitime Interessen durch das Gerichtsurteil verletzt werden könnten, als Verfahrenspartei geladen werden muss,
  • die Vertagung dazu beitragen könnte, die Lebensgemeinschaft der Ehepartner wiederherzustellen oder eine gütliche Einigung zu fördern, woraufhin das Gericht von Amts wegen eine Verhandlung vertagen kann; auf Ersuchen einer Partei kann die Prüfung eines Falls wiederholt vertagt werden,
  • sich der Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Beklagten nicht in Lettland befindet und die Mitteilung bezüglich Ort und Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung dem Beklagten zugesandt wurde und eine Bestätigung der Zustellung eingegangen ist, der Beklagte die Ladung jedoch nicht rechtzeitig erhalten hat und daher nicht zur Gerichtsverhandlung erscheint,
  • sich der Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Beklagten nicht in Lettland befindet und die Mitteilung bezüglich Ort und Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung dem Beklagten zugesandt wurde oder der Antrag versandt wurde, aber keine Bestätigung eingegangen ist und der Beklagte nicht zur Gerichtsverhandlung erscheint,
  • die Parteien einem Mediationsverfahren zustimmen.

Ein Gericht kann die Prüfung eines Falls auch unter anderen Umständen vertagen.

Ein Gericht kann die Prüfung eines Falls vertagen, wenn

  • der Kläger über Ort und Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung informiert wurde und aus unbekannten Gründen der Verhandlung fernbleibt,
  • der Beklagte über Ort und Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung informiert wurde und aus unbekannten Gründen der Verhandlung fernbleibt,
  • es nach Einschätzung des Gerichts unmöglich ist, in der Sache zu entscheiden, da eine der Parteien, deren Anwesenheit laut Gesetz verpflichtend wäre, oder ein Zeuge, ein Sachverständiger oder ein Dolmetscher nicht erschienen ist,
  • eine der Verfahrensparteien beantragt, weitere Beweismittel beibringen zu dürfen,
  • eine Person aufgrund von technischen oder anderen Problemen, die das Gericht nicht zu vertreten hat, nicht an einer Gerichtsverhandlung per Videokonferenz teilnehmen kann,
  • ein Dolmetscher aus nach Ansicht des Gerichts triftigen Gründen bei der Verhandlung abwesend ist.

14 Geht eine Partei, die an einem Ort ansässig ist, an dem ihr eine Fristverlängerung gewährt würde, dieses Vorteils verlustig, wenn sie über eine vorzunehmende Handlung an einem Ort unterrichtet wird, an dem ihr keine derartige Fristverlängerung gewährt würde?

Nein. Gemäß den für Zivilverfahren geltenden Bestimmungen erfolgt die Zustellung von Gerichtsdokumenten an eine Person, deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort sich außerhalb Lettlands befindet, nach einem anderen Verfahren, weshalb Verfahrensfristen, die mit dem Zeitpunkt des Empfangs der Gerichtsdokumente beginnen, anders berechnet werden.

Beispielsweise können in der Regel innerhalb von 20 Tagen ab dem Datum der Urteilsverkündung Rechtsmittel gegen eine erstinstanzliche Gerichtsentscheidung eingelegt werden. Wenn ein Urteil an eine Partei versandt wird, deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort sich außerhalb Lettlands befindet, ist diese Person berechtigt, innerhalb von 20 Tagen ab dem Zustellungsdatum des Gerichtsurteils Rechtsmittel einzulegen. Wenn für das Einlegen von Rechtsmitteln gegen ein erstinstanzliches Gerichtsurteil für verschiedene Verfahrensparteien verschiedene Fristen festgelegt sind, tritt das Urteil in Kraft, wenn keine Rechtsmittel innerhalb des hierfür zulässigen Zeitraums eingelegt wurden, der sich ab dem letzten Zustellungstag des Urteils berechnet, es sei denn, ein vollständiges Rechtsmittel wurde eingelegt.

15 Welche Folgen hat die Nichteinhaltung von Fristen?

Das Recht auf Vornahme von Verfahrenshandlungen endet mit Ablauf der gesetzlich oder gerichtlich festgelegten Frist. Rechtsbehelfe und Schriftstücke, die nach Ablauf der Frist eingehen, werden nicht zugelassen.

16 Welche Rechtsbehelfe stehen Parteien, die eine Frist versäumt haben, zur Verfügung?

Auf Antrag einer Verfahrenspartei setzt das Gericht versäumte Verfahrensfristen wieder in Kraft, wenn es die Gründe für die Fristversäumnis für gerechtfertigt hält.

Beispielsweise ist es nicht möglich, eine Frist für die Einreichung eines Vollstreckungstitels nach Ablauf der Verjährungsfrist von 10 Jahren, die an dem Tag begann, an dem die relevante gerichtliche oder richterliche Entscheidung wirksam wurde, wieder in Kraft zu setzen.

Bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Gericht auch die versäumte Verfahrenshandlung nachzuholen.

Verfahrensfristen, die von einem Gericht, einem Richter oder einem Gerichtsvollzieher festgesetzt wurden, können auf Antrag einer Partei vor ihrem Ablauf verlängert werden. Gesetzliche Fristen können nicht verlängert werden. Wenn eine von einem Gericht, einem Richter oder einem Gerichtsvollzieher festgesetzte Frist versäumt wurde, kann die an die Frist gebundene Person beantragen, dass die Frist für die Durchführung der Verfahrenshandlung neu festgesetzt wird.

Ein Antrag auf Verlängerung einer Frist oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bei dem Gericht einzureichen, bei dem die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Über den Antrag wird in einer Gerichtsverhandlung entschieden, über deren Ort und Termin die Parteien zuvor informiert werden. Das Nichterscheinen einer Partei ist kein Hinderungsgrund für die Entscheidung über einen Antrag.

Einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die für die Durchführung der Verfahrenshandlung notwendigen Unterlagen sowie die Begründung für die Wiedereinsetzung der Frist beizulegen.

Eine von einem Gericht festgesetzte Frist kann von einem Einzelrichter verlängert werden.

Gegen die Ablehnung der Verlängerung einer Frist oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch ein Gericht oder einen Richter kann Beschwerde eingelegt werden.

Letzte Aktualisierung: 05/04/2024

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Prozessuale Fristen - Litauen

1 Welche Arten von Fristen gibt es in Zivilverfahren?

Das Bürgerliche Gesetzbuch (Civilinis kodeksas) sieht eine allgemeine Frist sowie verkürzte Fristen vor. Es gibt verlängerbare Fristen, Ersitzungs- und Verjährungsfristen.

2 Liste der Tage, die nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 vom 3. Juni 1971 als arbeitsfreie Tage vorgesehen sind.

Sonntage;

1. Januar: Neujahr;

16. Februar: Tag der Wiederherstellung des litauischen Staates;

11. März: Tag der Wiederherstellung der Unabhängigkeit Litauens;

Ostersonntag und Ostermontag (nach westlicher Tradition);

1. Mai: Internationaler Tag der Arbeit;

1. Sonntag im Mai: Muttertag;

1. Sonntag im Juni: Vatertag;

24. Juni: Mittsommertag, Johannistag;

6. Juli: Nationalfeiertag (Krönung von König Mindaugas);

15. August: Mariä Himmelfahrt;

1. November: Allerheiligen;

24. Dezember: Heiligabend;

25. und 26. Dezember: Weihnachten.

3 Welche allgemeinen Regeln sind auf die Fristen für die verschiedenen Zivilverfahren anwendbar?

Eine durch Gesetz, durch einen Vertrag oder eine Justizbehörde gesetzte Frist wird anhand eines Kalenderdatums oder nach Jahren, Monaten, Wochen, Tagen oder Stunden bemessen.

Eine Frist kann auch anhand eines Ereignisses definiert werden, das eintreten muss. Es gibt verlängerbare Fristen, Ersitzungs- und Verjährungsfristen. Eine verlängerbare Frist kann von einem Gericht nach Fristablauf verlängert werden, sofern sie aus stichhaltigen Gründen versäumt wurde. Mit Ablauf einer Ersitzungsfrist ersteht ein ziviles Recht oder eine zivile Pflicht. Mit Ablauf einer Verjährungsfrist erlischt ein ziviles Recht oder eine zivile Pflicht. Verjährungsfristen können weder durch ein Gericht noch durch ein Schiedsgericht verlängert werden.

Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre.

Für bestimmte Ansprüche sieht die litauische Gesetzgebung kürzere Fristen vor.

Eine Frist von einem Monat gilt für Ansprüche aus den Ergebnissen von Ausschreibungsverfahren.

Eine Frist von drei Monaten gilt für Anträge auf Ungültigerklärung von Entscheidungen der Gremien einer juristischen Person.

Eine Frist von sechs Monaten gilt für:

  1. Anträge auf Geltendmachung von Säumniszahlungen (Geldbuße, Verzugszinsen);
  2. Mängelansprüche beim Kauf einer mangelhaften Sache.

Ansprüche aus Verträgen zwischen Transportunternehmen und ihren Kunden unterliegen einer Frist von sechs Monaten für Sendungen aus Litauen und von einem Jahr für Sendungen aus dem Ausland.

Eine Frist von einem Jahr gilt für Ansprüche aus Versicherungsverträgen.

Eine Frist von drei Jahren gilt für Schadenersatzforderungen, auch für Schäden aus mangelhafter Produktqualität.

Eine Frist von fünf Jahren gilt für die Geltendmachung von Zinsen und anderen regelmäßigen Zahlungen.

Für Mängelansprüche aus Werkverträgen gelten kürzere Fristen.

Die Fristen für Ansprüche aus der Beförderung von Fracht, Passagieren und Gepäck sind in den für die jeweiligen Beförderungsarten geltenden Gesetzen geregelt.

Verjährungsfristen und die Regeln für die Berechnung der Fristen können durch Vereinbarung zwischen den Parteien nicht abgeändert werden.

Keine Verjährungsfristen gelten für:

1) Ansprüche aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten außer in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen;

2) Ansprüche von Anlegern auf Rückzahlung ihrer Einlagen bei Banken und anderen Kreditinstituten;

3) andere Schadenersatzansprüche aufgrund folgender im Link öffnet neues FensterStrafgesetzbuch (Baudžiamasis kodeksas) aufgeführter Straftaten:

1) Völkermord (Artikel 99);

2) nach internationalem Recht verbotene Behandlung von Personen (Artikel 100);

3) Tötung von unter dem Schutz des humanitären Völkerrechts stehenden Personen (Artikel 101);

4) Deportation oder Umsiedlung von Zivilisten (Artikel 102);

5) Körperverletzung, Folter oder andere unmenschliche Behandlung von Personen, die unter dem Schutz des humanitären Völkerrechts stehen (Artikel 103);

6) Zwangsrekrutierung von Zivilisten oder Kriegsgefangenen für die Armee eines feindlichen Staates (Artikel 105);

7) Zerstörung geschützter Objekte oder Plünderung nationaler Kulturgüter (Artikel 106);

8) Aggression (Artikel 110);

9) verbotene militärische Angriffe (Artikel 111);

10) Einsatz verbotener Kriegswaffen (Artikel 112);

11) Vernachlässigung der Pflichten eines Befehlshabers.

4) durch andere Gesetze geregelte Fälle und andere Ansprüche.

Fristen, die für Verhandlungen in Zivilsachen gelten. Das Gericht muss Zivilsachen so schnell wie möglich verhandeln, Verzögerungen vermeiden und dafür sorgen, dass eine Zivilsache in einem einzigen Gerichtstermin verhandelt wird.

Für bestimmte Kategorien von Zivilsachen gelten gesetzliche Fristen. Wenn ein Gericht in erster Instanz es versäumt, eine nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehene Prozesshandlung vorzunehmen, kann eine beteiligte Prozesspartei bei einem Berufungsgericht eine Fristsetzung für die Handlung beantragen. Der Antrag ist über das Gericht einzulegen, das mit der Sache befasst ist. Spätestens an dem auf den Eingang des Antrags folgenden Arbeitstag muss das Gericht über die Zulässigkeit entscheiden. Wenn das Gericht, das die Vornahme der Prozesshandlung versäumt und damit Anlass für den Antrag gegeben hat, die betreffende Handlung innerhalb von sieben Tagen ab Eingang des Antrags vornimmt, wird dies wie eine Rücknahme des Antrags gewertet. Andernfalls wird der Antrag innerhalb von sieben Tagen ab Eingang an das Berufungsgericht weitergeleitet. Derartige Anträge werden normalerweise in einem schriftlichen Verfahren behandelt, ohne dass die Parteien über Uhrzeit und Ort der Sitzung informiert oder dazu geladen werden. Der Antrag muss innerhalb von sieben Arbeitstagen ab Eingang beim Berufungsgericht geprüft werden. Der Präsident des Berufungsgerichts, der Präsident der Abteilung für Zivilsachen oder ein von ihm benannter Richter entscheidet darüber. Das Urteil kann nicht gesondert angefochten werden.

4 Wenn eine Handlung oder eine Formalität innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden muss, wann beginnt die Frist zu laufen?

Die Frist beginnt am Tag nach dem fristauslösenden Datum oder Ereignis um 0.00 Uhr, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist.

5 Kann der Beginn der Frist durch die Art der Übermittlung oder Zustellung von Schriftstücken (persönliche Übergabe durch einen Gerichtsvollzieher oder Postweg) beeinflusst oder verändert werden?

Schriftliche Anträge und Mitteilungen, die spätestens am letzten Tag einer Frist um Mitternacht per Post geschickt, telegrafiert oder durch andere Kommunikationsmittel übermittelt werden, gelten als fristgerecht abgeschickt (Artikel 1.122 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

Nach Artikel 123 Absätze 3 und 4 der Zivilprozessordnung (Civilinio proceso kodeksas) muss der Zusteller eines Verfahrensschriftstücks, wenn er den Empfänger an dessen Wohnsitz oder Arbeitsplatz nicht antrifft, das Schriftstück an einen anderen im gleichen Haushalt lebenden erwachsenen Familienangehörigen (Kinder (Pflegekinder), Eltern (Pflegeeltern), Ehegatte usw.) übergeben, oder, falls die Familienangehörigen gegensätzliche Interessen am Ausgang des Verfahrens haben oder ebenfalls nicht angetroffen werden, der Verwaltungsstelle am Arbeitsplatz zustellen.

Wenn der Zusteller eines Verfahrensschriftstücks den Empfänger am Geschäftssitz einer juristischen Person oder einem anderen von ihr angegebenen Ort nicht antrifft, ist das Schriftstück an einen Mitarbeiter der juristischen Person zu übergeben, der sich am Ort der Zustellung aufhält. Wird ein Verfahrensschriftstück nicht wie beschrieben zugestellt, ist es an die Büroanschrift des Empfängers zu schicken. In dem Fall gilt es nach zehn Tagen ab Datum der Versendung als zugestellt.

6 Wenn die Frist durch ein Ereignis in Gang gesetzt wird, wird dann der Tag, an dem das Ereignis stattfand, bei der Berechnung der Frist berücksichtigt?

Die Frist beginnt am Tag nach dem fristauslösenden Ereignis um 0.00 Uhr, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist (Artikel 73 ZPO).

7 Werden bei einer nach Tagen bemessenen Frist Kalendertage oder Arbeitstage gezählt?

Fristen werden nach Kalendertagen berechnet. Eine Frist beginnt am Tag nach dem fristauslösenden Datum oder Ereignis um 0.00 Uhr, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist.

8 Was ist, wenn die Frist nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessen ist?

Eine nach Jahren, Monaten, Wochen oder Tagen bemessene prozessuale Frist beginnt am Tag nach dem fristauslösenden Datum oder Ereignis um 0.00 Uhr, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist.

9 Wann läuft eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist ab?

Eine nach Wochen bemessene Frist endet am entsprechenden Tag der letzten Woche der Frist um 24.00 Uhr. Eine nach Monaten bemessene Frist endet am entsprechenden Tag des letzten Monats der Frist um 24.00 Uhr. Eine nach Jahren bemessene Frist endet am entsprechenden Tag im entsprechenden Monat des letzten Jahres der Frist um 24.00 Uhr. Wenn es das entsprechende Datum im letzten Monat einer nach Jahren oder Monaten bemessenen Frist nicht gibt, endet die Frist am letzten Tag dieses Monats.

10 Verlängert sich eine Frist, die an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder arbeitsfreien Tag abläuft, bis zum nächsten Arbeitstag?

Gesetzliche Feiertage und arbeitsfreie Tage (Samstage und Sonntage) werden bei der Berechnung der Frist mitgezählt. Wenn der letzte Tag der Frist auf einen arbeitsfreien Tag oder gesetzlichen Feiertag fällt, endet die Frist am nächsten Arbeitstag.

11 Gibt es Fälle, in denen eine Frist verlängert wird? Unter welchen Voraussetzungen kann eine solche Fristverlängerung in Anspruch genommen werden?

Verlängerung von prozessualen Fristen. Wer eine gesetzliche oder richterliche Frist versäumt hat, kann die Frist verlängern lassen, sofern das Gericht anerkennt, dass stichhaltige Gründe für das Versäumnis vorlagen. Das Gericht kann eine Frist von Amts wegen verlängern, wenn aus den Akten hervorgeht, dass stichhaltige Gründe für das Fristversäumnis bestanden.

Der Antrag auf Verlängerung einer Frist ist bei dem Gericht zu stellen, vor dem die Prozesshandlung vorgenommen werden sollte. Die Prüfung des Antrags erfolgt im schriftlichen Verfahren. Die Prozesshandlung (Klageerhebung, Vorlage von Schriftstücken oder Vornahme anderer Handlungen), deren Frist versäumt wurde, ist parallel zur Antragstellung vorzunehmen. Ein Antrag auf Fristverlängerung ist zu begründen. Belege für die Notwendigkeit der Verlängerung sind beizufügen.

Eine prozessuale Frist wird durch Gerichtsentscheidung verlängert. Die Ablehnung eines Antrags auf Fristverlängerung ergeht in Form einer begründeten Gerichtsentscheidung. Eine Gerichtsentscheidung zur Abweisung eines Antrags auf Verlängerung einer versäumten Frist kann gesondert angefochten werden.

12 Welche Fristen gelten für Rechtsmittelverfahren?

Rechtsmittel gegen das Urteil eines Bezirksgerichts können innerhalb von 30 Tagen ab Erlass des Urteils durch das erstinstanzliche Gericht eingelegt werden.

Gesonderte Rechtsmittel gegen das Urteil eines Bezirksgerichts können eingelegt werden:

  • innerhalb von sieben Tagen nach Erlass des Urteils in einer Sache, in der das angefochtene Urteil des erstinstanzlichen Gerichts mündlich verkündet wurde;
  • innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung einer beglaubigten Kopie des Urteils in einer Sache, in der das angefochtene Urteil des erstinstanzlichen Gerichts schriftlich verkündet wurde.

Rechtsmittel können gegen Sachentscheidungen eines Bezirksgerichts eingelegt werden; gesonderte Rechtsmittel können gegen vorläufige Entscheidungen eines Bezirksgerichts eingelegt werden, die in der Zivilprozessordnung ausdrücklich genannt sind (z. B. gegen ein Urteil zur Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung einer Verfahrensfrist (Artikel 78 Absatz 6 ZPO), gegen ein Urteil über Gerichtskosten (Artikel 100 ZPO) oder gegen ein Urteil zur Verhinderung weiterer Verfahren).

13 Können Gerichte Fristen abändern, insbesondere Ladungsfristen, oder für die Ladung eine spezielle Frist setzen?

Eine Gerichtsverhandlung muss in jedem Fall kontinuierlich durchgeführt werden, es sei denn, dass eine Vertagung erfolgt, die jedoch nicht länger als fünf Arbeitstage dauern darf. Eine Verhandlung kann vertagt werden, um dem Gericht und den Prozessparteien nach einer verlängerten Anhörung eine Pause zu gewähren und ihnen die Möglichkeit zu geben, fehlende Beweismittel zu beschaffen, damit die Sache möglichst rasch geklärt wird.

Wenn eine Verhandlung vertagt wird, muss das Gericht den nächsten Termin festlegen und die Beteiligten darüber in Kenntnis setzen, was Letztere durch ihre Unterschrift bestätigen. Personen, die nicht vor Gericht erschienen sind oder die neu in das Verfahren eingeführt werden, sind gemäß der Zivilprozessordnung über den nächsten Verhandlungstermin zu unterrichten.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gerichtsverhandlung ausgesetzt werden. Das bedeutet, dass jede vorzunehmende Prozesshandlung in der Sache vorübergehend auf unbestimmte Zeit ausgesetzt ist. Ausgesetzt werden kann eine Verhandlung aus gesetzlich vorgesehenen objektiven Gründen, die ein zivilrechtliches Verfahren hemmen und die nicht in das Ermessen der Parteien oder des Gerichts gestellt sind, oder aus im Gesetz nicht genannten Gründen, die das Gericht aber daran hindern, sich mit der Sache zu befassen.

Das Gericht muss eine Verhandlung in folgenden Fällen aussetzen:

  • im Fall des Todes einer natürlichen Person oder des Einstellens der Tätigkeit einer juristischen Person, die Partei in der Sache war, sofern die Rechtsnachfolge im Hinblick auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Streitparteien zulässig ist; wenn eine Partei ihre Rechtsfähigkeit verliert, muss die Sache ausgesetzt werden, bis die Nachfolge der verstorbenen natürlichen Person oder der juristischen Person, deren Tätigkeit eingestellt ist, oder die Umstände, die zu der gescheiterten Nachfolge geführt haben, geklärt sind oder ein gesetzlicher Vertreter für die nicht mehr rechtsfähige natürliche Person bestellt ist;
  • wenn nicht verhandelt werden kann, bevor eine andere Sache entschieden ist, wird in einem Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren die Verhandlung ausgesetzt, bis in der anderen Sache eine Entscheidung, ein Urteil oder ein Beschluss eines Gerichts rechtskräftig wird oder in einem Verwaltungsverfahren ein Urteil ergeht;
  • wenn vermögensrechtliche Ansprüche gegen einen Beklagten geltend gemacht werden und sich herausstellt, dass die Befriedigung der Ansprüche mit einer anhängigen Strafsache zusammenhängt, wird die Verhandlung ausgesetzt, bis die Strafsache verhandelt ist oder die vorläufigen vermögensrechtlichen Beschränkungen aufgehoben sind; weitere Fälle sind in den jeweiligen Gesetzen genannt.

14 Geht eine Partei, die an einem Ort ansässig ist, an dem ihr eine Fristverlängerung gewährt würde, dieses Vorteils verlustig, wenn sie über eine vorzunehmende Handlung an einem Ort unterrichtet wird, an dem ihr keine derartige Fristverlängerung gewährt würde?

Nicht zutreffend.

15 Welche Folgen hat die Nichteinhaltung von Fristen?

Eine Klage, die erst nach Ablauf einer Frist erhoben wird, wird abgewiesen.

Wenn das Gericht feststellt, dass ein stichhaltiger Grund für das Fristversäumnis vorlag, muss das verletzte Recht geltend gemacht und die Frist verlängert werden.

Sachenrechtliche Fragen in Bezug auf Herausgabeansprüche, deren Frist abgelaufen ist, sind in Band IV des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt.

Das Recht auf Vornahme einer Prozesshandlung endet mit dem Ablauf einer gesetzlichen oder richterlichen Frist. Nach Ablauf der Frist eingereichte Verfahrensschriftstücke werden an den Antragsteller zurückgesandt. Das Versäumnis einer für die Erfüllung einer Verfahrenspflicht geltenden Frist befreit die betreffende Person nicht von dieser Pflicht.

16 Welche Rechtsbehelfe stehen Parteien, die eine Frist versäumt haben, zur Verfügung?

Wenn eine Frist aus stichhaltigen Gründen versäumt wurde und nicht mehr als drei Monate seit dem Gerichtsurteil vergangen sind, kann das Gericht auf Antrag des Klägers die betreffenden Fristen verlängern. Eine Rechtsmittelfrist kann verlängert werden, wenn das Gericht feststellt, dass stichhaltige Gründe für das Fristversäumnis vorlagen. Ein Gerichtsurteil zur Abweisung eines Antrags auf Verlängerung einer versäumten Frist kann gesondert angefochten werden. Wenn das Berufungsgericht dem gesonderten Rechtsmittel stattgibt und die Rechtsmittelfrist verlängert, muss der Präsident der Abteilung für Zivilsachen am Berufungsgericht das Rechtsmittel mit der Akte an das Richterkollegium des Berufungsgerichts weiterleiten oder die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels an das erstinstanzliche Gericht zur Entscheidung zurückverweisen. Wenn unter diesen Umständen die Akte an das Richterkollegium des Berufungsgerichts verwiesen wird, muss das Berufungsgericht Kopien des Rechtsmittels und seiner Anhänge innerhalb von drei Tagen nach Zulassung des Rechtsmittels an die Prozessparteien übersenden. Nachdem die Frist für die Anfechtung eines Urteils und für die Erwiderung auf ein Rechtsmittel abgelaufen ist, wird das erstinstanzliche Gericht die Sache innerhalb von sieben Tagen an das Berufungsgericht überweisen und die Parteien in Kenntnis setzen. Wenn die Sache an das Berufungsgericht geht und dieses feststellt, dass die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten wurde, kann das Gericht die Frist von Amts wegen (ex officio) verlängern, sofern aus der Akte eindeutig hervorgeht, dass die Frist aus stichhaltigen Gründen versäumt wurde, oder der Partei vorschlagen, einen Antrag auf Verlängern der Rechtsmittelfrist zu stellen (Artikel 307 Absätze 2 und 3, Artikel 338 und 78 ZPO). Ein Gerichtsurteil, mit dem ein Antrag auf Verlängerung einer versäumten Frist abgewiesen wird, kann gesondert angefochten werden (Artikel 78 Absatz 6 ZPO).

Letzte Aktualisierung: 28/11/2019

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Prozessuale Fristen - Luxemburg

1 Welche Arten von Fristen gibt es in Zivilverfahren?

An prozessualen Fristen gibt es im luxemburgischen Recht u. a. die Rechtsmittelfrist, die Frist für die Erfüllung der Prozessformalitäten, die Ladungsfrist und die Entfernungsfrist.

Verjährungs- und Ausschlussfristen sind keine prozessualen Fristen im eigentlichen Sinne und werden deshalb hier nicht behandelt.

2 Liste der Tage, die nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 vom 3. Juni 1971 als arbeitsfreie Tage vorgesehen sind.

Nicht als Arbeitstag gelten Samstag und Sonntag sowie folgende gesetzliche Feiertage:

  • Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, 9. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, der Nationalfeiertag am 23. Juni,
  • Maria Himmelfahrt, Allerheiligen sowie der erste und der zweite Weihnachtsfeiertag.

3 Welche allgemeinen Regeln sind auf die Fristen für die verschiedenen Zivilverfahren anwendbar?

Die prozessualen Fristen sind je nach Art der Sache und des Verfahrens unterschiedlich.

4 Wenn eine Handlung oder eine Formalität innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden muss, wann beginnt die Frist zu laufen?

Die Frist beginnt um Mitternacht am Tage der Handlung, des Ereignisses, der Entscheidung oder der Zustellung des Schriftstücks.

5 Kann der Beginn der Frist durch die Art der Übermittlung oder Zustellung von Schriftstücken (persönliche Übergabe durch einen Gerichtsvollzieher oder Postweg) beeinflusst oder verändert werden?

Ja, wenn die Zustellung durch einen Urkundsbeamten oder den Geschäftsstellenbeamten gesetzlich vorgeschrieben ist, kann die Zustellung als zu einem anderen Tag erfolgt betrachtet werden als dem, an dem das Dokument dem Betroffenen tatsächlich ausgehändigt wurde (z. B. bei Verweigerung der Annahme oder bei Zustellung am Wohnsitz usw.).

6 Wenn die Frist durch ein Ereignis in Gang gesetzt wird, wird dann der Tag, an dem das Ereignis stattfand, bei der Berechnung der Frist berücksichtigt?

Alle prozessualen Fristen werden ab Mitternacht des Tages berechnet, an dem die Handlung, durch welche die Frist in Gang gesetzt wurde, bzw. das Ereignis, die Entscheidung oder die Zustellung erfolgte.

7 Werden bei einer nach Tagen bemessenen Frist Kalendertage oder Arbeitstage gezählt?

Gesetzliche Feiertage, Samstage und Sonntage werden bei den Fristen mitgezählt.

8 Was ist, wenn die Frist nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessen ist?

Gesetzliche Feiertage, Samstage und Sonntage werden bei den Fristen mitgezählt.

9 Wann läuft eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist ab?

Jede Frist läuft am letzten Tag um Mitternacht ab.

Wird eine Frist in Wochen angegeben, läuft sie in der letzten Woche am gleichen Wochentag ab, an dem die Handlung, durch welche die Frist in Gang gesetzt wurde, bzw. das Ereignis, die Entscheidung oder die Zustellung erfolgte.

Wird eine Frist in Monaten oder Jahren angegeben, läuft sie an dem Tag des letzten Monats oder des letzten Jahres ab, der das gleiche Datum trägt wie der Tag der Handlung, des Ereignisses, der Entscheidung oder der Zustellung, an dem die Frist in Gang gesetzt wurde. Gibt es kein gleiches Datum, läuft die Frist am letzten Tag des Monats ab.

Wird die Frist in Monaten und Tagen oder in halben Monaten angegeben, werden erst die ganzen Monate gezählt und dann die Tage oder halben Monate. Bei der Berechnung von halben Monaten wird ein Monat mit 30 Tagen angesetzt.

10 Verlängert sich eine Frist, die an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder arbeitsfreien Tag abläuft, bis zum nächsten Arbeitstag?

Jede Frist, die normalerweise an einem Samstag, Sonntag, Feiertag oder Ersatzfeiertag endet, verlängert sich bis zum nächsten Arbeitstag. Gleiches gilt für Mitteilungen an die Gemeindeverwaltung, wenn die Gemeindeämter am letzten Tag der Frist geschlossen haben.

11 Gibt es Fälle, in denen eine Frist verlängert wird? Unter welchen Voraussetzungen kann eine solche Fristverlängerung in Anspruch genommen werden?

Personen, die im Ausland leben, wird eine Entfernungsfrist gewährt, wenn sie in Luxemburg verklagt werden. Diese Frist beträgt je nach Wohnort des Geladenen 15 bis 35 Tage.

12 Welche Fristen gelten für Rechtsmittelverfahren?

Die Rechtsmittelfrist beträgt im Allgemeinen 40 Tage plus einer Entfernungsfrist für Personen mit Wohnsitz im Ausland. Gegen ein nicht vorläufig vollstreckbares Urteil kann ein Rechtsmittel nicht binnen acht Tagen eingelegt werden.

Die Einspruchsfrist bei einem in Abwesenheit ergangenen Urteil beträgt 15 Tage und beginnt mit der Zustellung.

Eine einstweilige Anordnung kann binnen 15 Tagen nach Zustellung angefochten werden. Ergeht die Anordnung in Abwesenheit, beträgt die Rechtsmittelfrist acht Tage nach der Zustellung. Die Einspruchsfrist beginnt gleichzeitig mit der Rechtsmittelfrist.

13 Können Gerichte Fristen abändern, insbesondere Ladungsfristen, oder für die Ladung eine spezielle Frist setzen?

Bei einstweiligen Verfügungen werden die Anträge durch Vorladung zu einer Verhandlung geprüft, die zu diesem Zweck am für einstweilige Verfügungen üblichen Tag zur üblichen Zeit stattfindet. Ist jedoch im konkreten Fall besondere Eile geboten, kann der Vorsitzende oder der Richter, der ihn vertritt, noch am selben Tag, auch an Feiertagen oder normalerweise arbeitsfreien Tagen, eine Vorladung entweder zur Verhandlung oder in seine Privatwohnung ergehen lassen.

14 Geht eine Partei, die an einem Ort ansässig ist, an dem ihr eine Fristverlängerung gewährt würde, dieses Vorteils verlustig, wenn sie über eine vorzunehmende Handlung an einem Ort unterrichtet wird, an dem ihr keine derartige Fristverlängerung gewährt würde?

Ergeht eine Vorladung an eine Person mit Wohnsitz außerhalb des Großherzogtums an diese Person im Großherzogtum, gelten die normalen Fristen, es sei denn, das Gericht ordnet eine Verlängerung an.

15 Welche Folgen hat die Nichteinhaltung von Fristen?

Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erlischt der Anspruch, ist das Recht verwirkt. Der Ablauf der Frist zur Erfüllung der Prozessformalitäten führt im Allgemeinen zum Verlust des Klageanspruchs oder zur Streichung aus dem Streitsachenverzeichnis.

16 Welche Rechtsbehelfe stehen Parteien, die eine Frist versäumt haben, zur Verfügung?

Wenn eine Person nicht innerhalb der gesetzten Frist tätig wurde, kann die Frist in allen Bereichen neu angesetzt werden, wenn die betreffende Person ohne eigenes Verschulden nicht binnen angemessener Frist Kenntnis von der Rechtshandlung erlangte, aufgrund deren die Frist begann, oder wenn es ihr unmöglich war, tätig zu werden. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er binnen 15 Tagen nach dem Zeitpunkt gestellt wird, zu dem der Betroffene von der Rechtshandlung Kenntnis erlangt hat, aufgrund deren die Frist begann, oder zu dem die Unmöglichkeit des Tätigwerdens endete. Später als ein Jahr nach Ablauf der Frist, die durch die Rechtshandlung normalerweise begann, ist kein Antrag mehr zulässig. Diese Fristen haben keine aufschiebende Wirkung.

Jeder Prozess erlischt durch eine dreijährige Unterbrechung des Verfahrens. Diese Frist verlängert sich um sechs Monate, wenn die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder ein neuer Prozessbevollmächtigter eingesetzt wird. Der Klageanspruch wird hierdurch nicht verwirkt; lediglich das Verfahren erlischt. Möchte eine Person tätig werden, muss sie erneut einen Klageantrag stellen, um ihre Ansprüche geltend zu machen, sofern diese noch nicht verjährt sind.

Gegen eine Streichungsanordnung wegen Fristversäumnis seitens des Rechtsanwalts können keine Rechtsmittel eingelegt werden.

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Letzte Aktualisierung: 11/01/2024

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Prozessuale Fristen - Ungarn

1 Welche Arten von Fristen gibt es in Zivilverfahren?

Die für die Entfaltung der gewünschten Rechtswirkung geeigneten Prozesshandlungen sind im Allgemeinen an gesetzliche Fristen gebunden. Entsprechende Vorschriften gibt es sowohl im materiellen Recht als auch im Verfahrensrecht.

Materiellrechtlich sind die Fristen für die Einleitung eines Zivilverfahrens teils in den Vorschriften über die Anrufung der Gerichte, teils in den Verjährungsvorschriften festgelegt. Gesetzliche Befreiungen von derlei Beschränkungen sind vorgesehen, wenn die Geltendmachung eines unbedingten Anspruchs gewährleistet werden soll (beispielsweise im Zusammenhang mit vermögensrechtlichen Ansprüchen). Ein Teil der Prozesshandlungen lässt sich nur innerhalb einer bestimmten Zeit (Frist) rechtmäßig durchführen. Die Dauer der Fristen ist bisweilen – so etwa im Hinblick auf die Einlegung von Rechtsmitteln – gesetzlich festgelegt (gesetzliche Fristen), während sie in anderen Fällen – beispielsweise bei der Mängelbehebung – im Ermessen des Gerichts liegt (richterliche Fristen).

Bei der Berechnung materiellrechtlicher und verfahrensrechtlicher Fristen gibt es erhebliche Unterschiede, ebenso sind die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung dieser beiden Fristen unterschiedlich. Die Nichteinhaltung der materiellrechtlichen Fristen zieht einen Rechtsverlust nach sich, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht möglich. Eine „Heilung“ ist nur bei Verjährungsfristen und nach Maßgabe der einschlägigen materiellrechtlichen Vorschriften möglich. Bei den verfahrensrechtlichen Fristen ist zwischen subjektiven und objektiven Fristen zu unterscheiden. Zu den subjektiven Fristen gehören die Fristen, die am Tag der Kenntnisnahme durch die betreffende Partei beginnen und bei denen ein Wiedereinsetzungsantrag zulässig ist. Objektive Fristen wiederum sind nicht an die Kenntnisnahme durch die betreffende Partei geknüpft, bei Versäumnis ist ein Wiedereinsetzungsantrag nicht zulässig.

2 Liste der Tage, die nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 vom 3. Juni 1971 als arbeitsfreie Tage vorgesehen sind.

Nach § 102 Absatz 1 des Gesetzes Nr. I von 2012 über das Arbeitsgesetzbuch sind die folgenden Tage arbeitsfrei: 1. Januar, 15. März, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstmontag, 20. August, 23. Oktober, 1. November, 25. Dezember, 26. Dezember.

3 Welche allgemeinen Regeln sind auf die Fristen für die verschiedenen Zivilverfahren anwendbar?

Die Fristen werden nach Tagen, Monaten oder Jahren berechnet. Bei nach Tagen bemessenen Fristen zählt der Tag, an dem die Frist beginnt (Anfangstag), nicht mit. Anfangstag ist der Tag, auf den die Handlung oder der sonstige Umstand (z. B. Zustellung, Bekanntmachung) fallen, die den Beginn der Frist begründen. Eine nach Monaten oder Jahren bemessene Frist läuft an dem Tag ab, dessen Zahl dem Anfangstag entspricht; fehlt dieser Tag im Monat des Fristablaufs, so läuft die Frist am letzten Tag dieses Monats ab. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen arbeitsfreien Tag, endet die Frist erst an dem auf diesen folgenden Arbeitstag. Fristen laufen generell am Ende des letzten Tages ab. Die Fristen für Anträge an das Gericht und für Handlungen vor Gericht laufen jedoch bereits mit Ende der gerichtlichen Öffnungszeiten ab. Im Übrigen sind die allgemeinen Vorschriften für Fristen im Zivilprozessrecht in den §§ 103 bis 112 des Gesetzes Nr. III von 1952 über die Zivilprozessordnung („Pp.“) enthalten.

4 Wenn eine Handlung oder eine Formalität innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden muss, wann beginnt die Frist zu laufen?

Anfangstag ist der Tag, auf den die Handlung oder der sonstige Umstand (z. B. Zustellung, Bekanntmachung) fallen, die den Beginn der Frist begründen. Bei nach Tagen bemessenen Fristen zählt der Tag, an dem die Frist beginnt (Anfangstag), nicht mit.

5 Kann der Beginn der Frist durch die Art der Übermittlung oder Zustellung von Schriftstücken (persönliche Übergabe durch einen Gerichtsvollzieher oder Postweg) beeinflusst oder verändert werden?

Nach der Zivilprozessordnung ist bei der Berechnung der Frist die Zustellungsart irrelevant, wobei für den elektronischen Schriftverkehr einige Sonderbestimmungen gelten. Selbst bei elektronischem Schriftverkehr zwischen Gutachter und Gericht werden dem Gutachter bestimmte Unterlagen in Papierform übermittelt. Das Gericht stellt dem Gutachter beispielsweise Anlagen von gerichtlichen Schriftstücken in Papierform oder auf einem anderen Datenträger zur Verfügung, wenn aufgrund des großen Umfangs oder der Beschaffenheit des Datenträgers die Digitalisierung unverhältnismäßig aufwändig oder unmöglich wäre oder Zweifel an der Echtheit eines Schriftstücks bestehen. Werden zu einem elektronisch übermittelten gerichtlichen Schriftstück Anlagen in Papierform zur Verfügung gestellt, erfolgt die Berechnung der Frist anhand des Zeitpunkts, zu dem die Anlagen eingehen. In der Zivilprozessordnung ist festgelegt, in welchen Fällen das Einreichen prozessualer Anträge und die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke elektronisch erfolgen können. Bei den gesetzlichen oder richterlichen Fristen werden die Tage nicht mitgerechnet, an denen das vorgesehene Zustellungssystem mindestens vier Stunden lang außer Betrieb war.

Erfolgt der Schriftverkehr auf elektronischem Wege, so können die Folgen einer Nichteinhaltung der Frist nicht angewandt werden, wenn der Schriftsatz spätestens am letzten Tag der Frist entsprechend den IT-Anforderungen auf elektronischem Wege beim Gericht eingereicht wurde. Im Hinblick auf die Berechnung der Frist gilt ein Schriftsatz als eingereicht, wenn das IT-System des Gerichts im Einklang mit den Rechtsvorschriften eine Empfangsbestätigung übermittelt hat. Der Präsident des Landesgerichtsamts stellt für die Einreichung von Schriftsätzen auf einem Datenträger ein Formblatt bereit. Der Datenträger ist spätestens drei Arbeitstage nach Erhalt der elektronischen Empfangsbestätigung über den Eingang des Formblatts beim Gericht persönlich oder auf dem Postweg beim Gericht einzureichen. Das Gericht schickt über das Zustellungssystem automatisch eine Benachrichtigung über den Eingang des Datenträgers. Der Schriftsatz ist zu dem in der Benachrichtigung über den Eingang des Formblatts beim Gericht genannten Zeitpunkt als eingegangen anzusehen.

6 Wenn die Frist durch ein Ereignis in Gang gesetzt wird, wird dann der Tag, an dem das Ereignis stattfand, bei der Berechnung der Frist berücksichtigt?

Bei nach Tagen bemessenen Fristen zählt der Tag, an dem die Frist beginnt (Anfangstag), nicht mit. Anfangstag ist der Tag, auf den die Handlung oder der sonstige Umstand (z. B. Zustellung, Bekanntmachung) fallen, die den Beginn der Frist begründen.

7 Werden bei einer nach Tagen bemessenen Frist Kalendertage oder Arbeitstage gezählt?

Bei einer nach Tagen bemessenen Frist gelten die Tage als Kalendertage. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen arbeitsfreien Tag, endet die Frist erst an dem auf diesen folgenden Arbeitstag.

8 Was ist, wenn die Frist nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessen ist?

Eine nach Monaten oder Jahren bemessene Frist läuft an dem Tag ab, dessen Zahl dem Anfangstag entspricht; fehlt dieser Tag im Monat des Fristablaufs, so läuft die Frist am letzten Tag dieses Monats ab.

9 Wann läuft eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist ab?

Eine nach Monaten oder Jahren bemessene Frist läuft an dem Tag ab, dessen Zahl dem Anfangstag entspricht; fehlt dieser Tag im Monat des Fristablaufs, so läuft die Frist am letzten Tag dieses Monats ab.

10 Verlängert sich eine Frist, die an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder arbeitsfreien Tag abläuft, bis zum nächsten Arbeitstag?

Ja.

11 Gibt es Fälle, in denen eine Frist verlängert wird? Unter welchen Voraussetzungen kann eine solche Fristverlängerung in Anspruch genommen werden?

In Ergänzung der oben stehenden Ausführungen kann das Gericht die von ihm gesetzte Frist einmalig verlängern. Die Frist darf einschließlich Verlängerung nicht mehr als 45 Tage betragen, es sei denn, die Erstellung eines Gutachtens nimmt mehr Zeit in Anspruch. Gesetzliche Fristen können nur in gesetzlich bestimmten Fällen verlängert werden. Bei einer nach Tagen bemessenen Frist wird der Zeitraum zwischen dem 15. Juli und 20. August eines jeden Jahres (Gerichtsferien) nicht berücksichtigt. Liefe eine nach Monaten oder Jahren bemessene Frist innerhalb der Gerichtsferien ab, so läuft diese Frist tatsächlich an dem Tag des Folgemonats ab, dessen Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. Fällt auch dieser Tag in die Gerichtsferien, so läuft die Frist am ersten Tag nach den Gerichtsferien ab. Es gibt auch gesetzlich bestimmte Ausnahmen hinsichtlich der Gerichtsferien. Finden diese Ausnahmen Anwendung, so hat das Gericht die betreffende Partei hiervon eigens in Kenntnis zu setzen. Die Bestimmungen über die Gerichtsferien sind bei nichtstreitigen Verfahren (nemperes eljárás), die in anderen Gesetzen als der Zivilprozessordnung geregelt sind, nur dann anwendbar, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist.

12 Welche Fristen gelten für Rechtsmittelverfahren?

Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt generell 15 Tage ab Verkündung der richterlichen Entscheidung; bei Wechselprozessen beträgt die Frist drei Tage.

13 Können Gerichte Fristen abändern, insbesondere Ladungsfristen, oder für die Ladung eine spezielle Frist setzen?

Das Gericht kann die von ihm gesetzte Frist aus wichtigem Grund einmalig verlängern. Die Frist darf einschließlich Verlängerung nicht mehr als 45 Tage betragen, es sei denn, die Erstellung eines Gutachtens nimmt mehr Zeit in Anspruch. Gesetzliche Fristen können nur in gesetzlich bestimmten Fällen verlängert werden.

14 Geht eine Partei, die an einem Ort ansässig ist, an dem ihr eine Fristverlängerung gewährt würde, dieses Vorteils verlustig, wenn sie über eine vorzunehmende Handlung an einem Ort unterrichtet wird, an dem ihr keine derartige Fristverlängerung gewährt würde?

In der ungarischen Zivilprozessordnung ist im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsort der betreffenden Partei kein Verlängerungsgrund vorgesehen. Die Nichteinhaltung der Frist kann jedoch gegebenenfalls entschuldigt werden, wenn die Partei aus entschuldbaren Gründen nicht unter der im Melderegister eingetragenen Anschrift zu erreichen war.

15 Welche Folgen hat die Nichteinhaltung von Fristen?

Die betreffende Partei kann die versäumte Prozesshandlung vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen nicht mehr wirksam vollziehen. Die Folgen des Versäumnisses treten vorbehaltlich gesetzlich festgelegter Ausnahmen ohne Vorankündigung automatisch ein. Treten die Folgen des Versäumnisses gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erst im Falle einer Vorankündigung oder auf Antrag der Gegenpartei ein, so kann die versäumte Handlung innerhalb der in der Vorankündigung genannten Frist bzw. bis zur Einreichung des Antrags nachgeholt werden. Wurde der Antrag während der Verhandlung gestellt, kann das Versäumnis geheilt werden, bis der Antrag beschieden wird. Ein Versäumnis liegt nicht vor, wenn die betreffende Partei aufgrund eines gemeinhin bekannten Naturereignisses oder sonstiger höherer Gewalt am Vollzug der Handlung gehindert war. Die Frist gilt als nicht versäumt, wenn der für das Gericht bestimmte Schriftsatz spätestens am letzten Tag der Frist per Einschreiben aufgegeben wurde.

16 Welche Rechtsbehelfe stehen Parteien, die eine Frist versäumt haben, zur Verfügung?

Zwecks Entschuldigung des Versäumnisses kann die betreffende Partei einen Wiedereinsetzungsantrag stellen, über den das Gericht nach billigem Ermessen zu entscheiden hat.

Ist eine Partei oder ihr Vertreter ohne Eigenverschulden nicht an einem Stichtag erschienen oder hat ohne Eigenverschulden eine Frist versäumt, so ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Ausnahme der nachstehend genannten Fälle möglich. Der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben, wenn sie gesetzlich ausgeschlossen ist, die Folgen des Versäumnisses auch ohne Wiedereinsetzung abgewendet werden können, die auf dem Versäumnis beruhende richterliche Entscheidung keine nachteilige Wirkung hat oder die Partei eine im Zuge des Wiedereinsetzungsantrags gesetzte neuerliche Frist nicht einhält.

Der Wiedereinsetzungsantrag kann innerhalb von 15 Tagen gestellt werden. Diese Frist läuft ab dem versäumten Stichtag bzw. ab dem letzten Tag der versäumten Frist. Hat jedoch die betreffende Partei oder ihr Vertreter erst später von dem Versäumnis Kenntnis erlangt oder ist der Hinderungsgrund erst später erloschen, so beginnt die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag mit der Kenntnisnahme bzw. dem Erlöschen des Hinderungsgrunds. Nach Ablauf von drei Monaten ab dem Versäumnis kann kein Wiedereinsetzungsantrag mehr gestellt werden.

Im Wiedereinsetzungsantrag hat die betreffende Partei durch Darlegung der Gründe und Umstände glaubhaft zu machen, dass sie kein Verschulden an der Versäumung der Frist trifft. Handelt es sich um Nichteinhaltung einer Frist, so ist mit Einreichung des Wiedereinsetzungsantrags auch die versäumte Handlung nachzuholen.

Liegt ein gesetzlicher Ausschlussgrund vor oder wurde der Wiedereinsetzungsantrag verspätet gestellt, so ist der Antrag ohne Prüfung abzulehnen. Gleiches gilt im Falle der Versäumung einer Frist, wenn die versäumte Handlung bei Einreichung des Wiedereinsetzungsantrags nicht nachgeholt wurde.

Gegen die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags ist ein Rechtsmittel zulässig.

Letzte Aktualisierung: 15/01/2024

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Prozessuale Fristen - Malta

1 Welche Arten von Fristen gibt es in Zivilverfahren?

Das allgemeine Verfahren gemäß Kap. 12 der Gesetze von Malta sieht vor, dass eine Person ab dem Datum der Zustellung 20 Tage Zeit hat, auf die Klage zu erwidern. Es gibt jedoch Sondergesetze, die andere Fristen festlegen.

2 Liste der Tage, die nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 vom 3. Juni 1971 als arbeitsfreie Tage vorgesehen sind.

1. Januar, 10. Februar, 19. März, 31. März, Karfreitag, 1. Mai, 7. Juni, 29. Juni, 15. August, 8. September, 21. September, 8. Dezember, 13. Dezember, 25. Dezember.

3 Welche allgemeinen Regeln sind auf die Fristen für die verschiedenen Zivilverfahren anwendbar?

Im Allgemeinen hat eine Person, gegen die ein Zivilverfahren angestrengt wurde, 20 Tage Zeit, um auf die Klage zu erwidern. Es gibt jedoch Sondergesetze, die je nach Fall kürzere oder längere Fristen festlegen.

4 Wenn eine Handlung oder eine Formalität innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden muss, wann beginnt die Frist zu laufen?

Am Tag der Zustellung.

5 Kann der Beginn der Frist durch die Art der Übermittlung oder Zustellung von Schriftstücken (persönliche Übergabe durch einen Gerichtsvollzieher oder Postweg) beeinflusst oder verändert werden?

Nein, die Art der Übermittlung wirkt sich nicht auf den Beginn der Frist aus. Es gilt der Tag der Zustellung.

6 Wenn die Frist durch ein Ereignis in Gang gesetzt wird, wird dann der Tag, an dem das Ereignis stattfand, bei der Berechnung der Frist berücksichtigt?

Normalerweise beginnt die Frist am Tag danach. Es kann jedoch durch das Gesetz oder vom Gericht festgelegt werden, dass der Tag der Zustellung bei der Berechnung der Frist berücksichtigt wird.

7 Werden bei einer nach Tagen bemessenen Frist Kalendertage oder Arbeitstage gezählt?

Sofern nicht ausdrücklich angegeben ist, dass sich das Gesetz auf Arbeitstage bezieht, beziehen sich die im Gesetz genannten Tage nach maltesischem Recht auf Kalendertage.

8 Was ist, wenn die Frist nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessen ist?

Bei der Berechnung der Frist wird ein Tag als Zeitraum von 24 Stunden gesehen, während Monate und Jahre nach dem Kalender berechnet werden.

9 Wann läuft eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist ab?

Bei der Berechnung der Frist wird ein Tag als Zeitraum von 24 Stunden gesehen, während Monate und Jahre nach dem Kalender berechnet werden.

10 Verlängert sich eine Frist, die an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder arbeitsfreien Tag abläuft, bis zum nächsten Arbeitstag?

Ja, wenn eine Frist an einem arbeitsfreien Tag abläuft, (z. B. einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag), wird sie gemäß Kap. 12 der Gesetze von Malta bis zum nächsten Arbeitstag verlängert.

11 Gibt es Fälle, in denen eine Frist verlängert wird? Unter welchen Voraussetzungen kann eine solche Fristverlängerung in Anspruch genommen werden?

Eine Frist kann nur vom Gericht verlängert werden. Der betreffenden Person ist es gestattet, die Erwiderung einzureichen, wenn sie zur Zufriedenheit des Gerichts nachweisen kann, dass die eidliche schriftliche Erwiderung aus hinreichenden Gründen nicht eingereicht wurde.

12 Welche Fristen gelten für Rechtsmittelverfahren?

Nach der Verkündung des Urteils eines erstinstanzlichen Gerichts kann eine Person innerhalb von 20 Tagen (Kalendertagen) nach Urteilsverkündung Rechtsmittel einlegen. Dem Rechtsmittelgegner stehen für seine Erwiderung 20 Tage zur Verfügung. In verfassungsrechtlichen Fällen beträgt die Frist für das Einlegen von Rechtsmitteln 20 Tage ab der Urteilsverkündung, wenn ein Klageantrag gestellt wurde. Wurde die Sache von einem anderen Gericht an das Verfassungsgericht verwiesen, beträgt die Rechtsmittelfrist acht Arbeitstage. Die gegnerische Partei hat in einer verfassungsrechtlichen Sache eine Frist von acht Arbeitstagen für die Erwiderung. Die Frist zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen ein noch nicht endgültiges Urteil beträgt sechs Tage, gerechnet ab dem Tag seiner Verlesung in der öffentlichen Sitzung. Das ist das allgemeine Verfahren. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass es Sondergesetze gibt, die andere Rechtsmittelfristen vorsehen, wenn für das Rechtsmittel ein anderes als die vorstehend genannten Gerichte zuständig ist.

13 Können Gerichte Fristen abändern, insbesondere Ladungsfristen, oder für die Ladung eine spezielle Frist setzen?

Für alle normalen zivilrechtlichen Sachen muss innerhalb von zwei Monaten eine mündliche Verhandlung anberaumt werden, und die Sitzungen müssen zweimal monatlich stattfinden. Das Gericht kann beschließen, in der Zeit vom 16. Juli bis zum 15. September keine Verhandlungen anzuberaumen.

In verfassungsrechtlichen Sachen muss das Gericht innerhalb einer Frist von acht Arbeitstagen nach Antragstellung oder nach fristgerechtem Eingang der Erwiderung einen Verhandlungstermin anberaumen. Erfolgt keine Erwiderung, wird der Termin nach Ablauf der Erwiderungsfrist anberaumt.

In summarischen Verfahren oder in besonderen Verfahren darf der Beklagte nicht früher als 15 Tage und nicht später als 30 Tage ab Zustellung geladen werden.

14 Geht eine Partei, die an einem Ort ansässig ist, an dem ihr eine Fristverlängerung gewährt würde, dieses Vorteils verlustig, wenn sie über eine vorzunehmende Handlung an einem Ort unterrichtet wird, an dem ihr keine derartige Fristverlängerung gewährt würde?

In Malta gibt es keinen Ort, an dem ein Gebietsansässiger in den Genuss einer Fristverlängerung kommen könnte.

15 Welche Folgen hat die Nichteinhaltung von Fristen?

Werden Fristen nicht eingehalten, gilt dies als Missachtung des Gerichts, und die betreffende Person verliert ihr Recht, auf die Klage zu erwidern oder Beweismittel vorzulegen. Vor der Urteilsverkündigung erhält die gegnerische Partei jedoch trotzdem Gelegenheit, innerhalb einer kurzen Ausschlussfrist eine Verteidigungsschrift vorzulegen oder sich mündlich zu verteidigen. Die nicht erschienene Partei behält das Recht, Rechtsmittel gegen ein endgültiges Urteil einzulegen, das nicht zu ihren Gunsten ist.

16 Welche Rechtsbehelfe stehen Parteien, die eine Frist versäumt haben, zur Verfügung?

Parteien, die eine Frist versäumt haben, müssen Gründe für ihr Versäumnis anführen. Entscheidet das Gericht, dass gute Gründe für das Versäumnis vorliegen, kann es eine Nachfrist setzen.

Letzte Aktualisierung: 24/02/2021

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Niederländisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.

Prozessuale Fristen - Niederlande

1 Welche Arten von Fristen gibt es in Zivilverfahren?

Die Fristen im Zivilprozessrecht lassen sich grob in folgende Gruppen einteilen:

a. Mindestfristen für die Ladung der Gegenpartei und von Dritten und Zeugen zur Verhandlung. Normalerweise gilt eine Frist von mindestens einer Woche. Grundsätzlich gilt die Frist von einer Woche auch für die Ladung der Beteiligten in einem Antragsverfahren, soweit das Gericht nichts anderes vorsieht (Artikel 114 bis 119 und 276 ZPO (Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering) ‒ Ladung von Parteien und Dritten sowie Artikel 170 und 284 ZPO ‒ Ladung von Zeugen). Wenn der Beklagte seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt unter bekannter Anschrift außerhalb der Niederlande hat, beträgt die Ladungsfrist mindestens vier Wochen (Artikel 115 ZPO).

b. Höchstfristen für das Einlegen von Rechtsbehelfen. Einspruch (verzet) ist normalerweise innerhalb von vier Wochen einzulegen. Im Allgemeinen gilt eine Frist von drei Monaten für die Berufung (hoger beroep), die Revision (cassatie) beim Obersten Gerichtshof und die Aufhebung eines rechtskräftigen Urteils (herroeping) (siehe Artikel 143 ZPO ‒ Einspruch, Artikel 339 und 358 ZPO ‒ Berufung, Artikel 402 und 426 ZPO ‒ Revision beim Obersten Gerichtshof, Artikel 383 und 391 ZPO ‒Aufhebung eines endgültigen Urteils).

c. Fristen für Prozesshandlungen durch die Parteien und für Gerichtsentscheidungen. Sie betragen im Allgemeinen zwischen zwei und sechs Wochen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht für Prozesshandlungen einen Aufschub gewähren.

d. Verjährungsfristen für die Klageerhebung und die Wahrnehmung der Vollstreckungsbefugnis. Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist 20 Jahre. In vielen Fällen gilt aber eine wesentlich kürzere Verjährungsfrist von fünf Jahren. Zwangsgelder verjähren bereits nach sechs Monaten. Eine bereits laufende Verjährungsfrist kann unterbrochen werden; danach beginnt eine neue Verjährungsfrist. Beispielsweise kann die für die Vollstreckungsbefugnis geltende Verjährungsfrist durch Zustellung des Urteils oder eine andere Form der Vollstreckung unterbrochen werden (Buch 3, Artikel 306 bis 325 BGB (Burgerlijk Wetboek)).

Gesetzliche Fristen unterliegen auch den Bestimmungen des Allgemeinen Fristengesetzes (Link öffnet neues FensterAlgemene Termijnenwet).

2 Liste der Tage, die nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 vom 3. Juni 1971 als arbeitsfreie Tage vorgesehen sind.

Nach dem Link öffnet neues Fenster Allgemeinen Fristengesetz gelten neben den Samstagen und Sonntagen folgende Tage als allgemein anerkannte Feiertage:

  • Neujahr: 1. Januar
  • Karfreitag: Freitag vor Ostern
  • Ostermontag: Montag nach Ostern
  • Himmelfahrt: Donnerstag 40 Tage nach Ostern
  • Königstag: 27. April
  • Tag der Befreiung: 5. Mai
  • Pfingstmontag: Montag nach Pfingstsonntag
  • 1. und 2. Weihnachtsfeiertag: 25. und 26. Dezember

3 Welche allgemeinen Regeln sind auf die Fristen für die verschiedenen Zivilverfahren anwendbar?

Gesetzliche Fristen unterliegen den Bestimmungen des Allgemeinen Fristengesetzes. Fällt das Ende einer gesetzlichen Frist auf einen Samstag, Sonntag oder allgemein anerkannten Feiertag, so verlängert sich die Frist automatisch bis zum Ende des nächstfolgenden Tages, der kein Samstag, Sonntag oder allgemein anerkannter Feiertag ist. Gegebenenfalls wird eine Frist von mindestens drei Tagen um mindestens zwei Tage verlängert, die kein Samstag, Sonntag oder allgemein anerkannter Feiertag sind.

Die Zivilverfahrensregeln für Ladungen in zivilrechtlichen Verfahren (Landelijk procesreglement voor civiele dagvaardingen bij de rechtbanken) sehen zunächst eine Frist von sechs Wochen für Prozesshandlungen durch die Parteien und die Urteilsverkündung vor. Gemäß den Zivilverfahrensregeln für Amtsgerichte (Landelijk reglement voor de civiele rol van de kantonsectoren) sehen die Amtsgerichte im Allgemeinen eine Frist von vier Wochen vor (Link öffnet neues Fensterhttp://www.rechtspraak.nl/).

4 Wenn eine Handlung oder eine Formalität innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden muss, wann beginnt die Frist zu laufen?

Die Frist beginnt immer am Tag nach dem fristauslösenden Ereignis.

Ladung

Nicht zutreffend.

Rechtsbehelfe

Die Frist für den Rechtsbehelf des Einspruchs (nur möglich gegen Versäumnisurteile) kann zu drei verschiedenen Zeitpunkten beginnen:

  1. mit der Zustellung an die verurteilte Person;
  2. wenn auf andere Weise zugestellt wird: sobald die verurteilte Person eine Handlung ausführt, die erkennen lässt, dass sie Kenntnis von dem Urteil oder der beginnenden Vollstreckung hat;
  3. in anderen Fällen: mit Beendigung der Urteilsvollstreckung.

Die Frist für Berufungen und Revisionen beim Obersten Gerichtshof der Niederlande (Hoge Raad der Nederlanden) gegen Urteile wird ab dem Tag der Urteilsverkündung berechnet. Die Frist beginnt am Tag nach dem Tag der Urteilsverkündung. Siehe auch Frage 12.

Die Frist für Berufungen und Revisionen beim Obersten Gerichtshof gegen Entscheidungen wird berechnet:

  • für den Antragsteller und die Verfahrensbeteiligten ab dem Tag der Urteilsverkündung;
  • für andere betroffene Parteien ab Zustellung oder auf andere Weise erfolgte Bekanntgabe der Entscheidung.

Die Frist zur Aufhebung eines Urteils oder einer Entscheidung beginnt, nachdem der Grund für die Aufhebung entstanden ist oder dem Kläger oder Antragsteller bekannt geworden ist, jedoch erst, nachdem das Urteil oder die Entscheidung rechtskräftig geworden ist und somit kein Einspruch und keine Berufung oder Revision vor dem Obersten Gerichtshof mehr möglich ist.

Prozesshandlungen

Die Frist für Prozesshandlungen wird im Allgemeinen ab dem letzten angesetzten Termin in ganzen Wochen berechnet. Ein Beispiel: Nach einer Anhörung an einem Mittwoch wird die Sache Mittwoch in vier Wochen erneut auf die Terminrolle gesetzt; die Frist für die Einreichung von Schriftsätzen endet um 10 Uhr. Wird die Sache von der Terminrolle entfernt, setzt das Gericht einen neuen Termin an.

Verjährungsfristen

Wann die Verjährungsfrist für Rechtshandlungen beginnt, hängt von der jeweiligen Handlung ab. Beispielsweise verjährt der Anspruch auf Einhaltung einer vertraglichen Leistungs- oder Handlungspflicht fünf Jahre nach Beginn des Tages nach dem Tag, an dem die Forderung einklagbar wurde. Ein Beispiel: Der Anspruch auf Beendigung eines rechtswidrigen Zustands endet fünf Jahre nach Beginn des Tages nach dem Tag, an dem die sofortige Beendigung dieses Zustands gefordert werden kann.

Vollstreckung

Grundsätzlich endet die Vollstreckungsbefugnis 20 Jahre nach dem Tag der Urteilsverkündung.

5 Kann der Beginn der Frist durch die Art der Übermittlung oder Zustellung von Schriftstücken (persönliche Übergabe durch einen Gerichtsvollzieher oder Postweg) beeinflusst oder verändert werden?

Nein. Die Art der Bekanntgabe des Urteils kann sich aber in einigen Fällen auf den Anfangszeitpunkt der Frist für das Einlegen eines Rechtsbehelfs, z. B. eines Einspruchs, auswirken. Siehe auch Frage 4.

6 Wenn die Frist durch ein Ereignis in Gang gesetzt wird, wird dann der Tag, an dem das Ereignis stattfand, bei der Berechnung der Frist berücksichtigt?

Nein. Die Frist beginnt am Tag nach dem fristauslösenden Ereignis.

7 Werden bei einer nach Tagen bemessenen Frist Kalendertage oder Arbeitstage gezählt?

Soweit nichts anderes vorgesehen ist, geht das niederländische Recht von Kalendertagen aus. Nach dem Allgemeinen Fristengesetz wird eine an einem Samstag, Sonntag oder allgemein anerkannten Feiertag endende Frist automatisch bis zum Ende des nächstfolgenden Tages, der kein Samstag, Sonntag oder allgemein anerkannter Feiertag ist, verlängert.

Gegebenenfalls wird eine Frist von mindestens drei Tagen um mindestens zwei Tage verlängert, die kein Samstag, Sonntag oder allgemein anerkannter Feiertag sind.

8 Was ist, wenn die Frist nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessen ist?

Auch dann wird eine Frist in Kalendermonaten und Kalenderjahren berechnet.

9 Wann läuft eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist ab?

Ladung

Nicht zutreffend.

Rechtsbehelfe

Beim Vorladungsverfahren werden Rechtsbehelfe durch eine Ladung eingeleitet. Die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher muss bis spätestens 20.00 Uhr abends erfolgen, soweit das Gericht, vor dem der Adressat erscheinen soll, keine andere Anordnung getroffen hat. Folglich endet die Frist am letzten Tag um 20.00 Uhr. Bei diesem Verfahren ist zu beachten, dass bei der Berechnung der Ladungsfrist weder der Tag der Zustellung der Ladung noch der Terminstag (erster angesetzter Termin) mitgezählt werden. Die Mindestfrist für die Benachrichtigung muss daher zwischen diesen beiden Daten liegen.

Beim Antragsverfahren erfolgt die Einlegung von Rechtsbehelfen durch Antragstellung bei der Geschäftsstelle des Gerichts. Der Antrag kann per Post geschickt oder während der Öffnungszeiten der Geschäftsstelle persönlich abgegeben oder bis Mitternacht des letzten Tages der Frist per Fax übermittelt werden.

Für die Berufung in Familiensachen gelten etwas andere Anfangszeitpunkte als in anderen Antragsverfahren (siehe auch unter Frage 4 „Rechtsbehelfe“). Der Antragsteller kann innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Urteilsverkündung Berufung einlegen. Andere Beteiligte können innerhalb von drei Monaten ab Zustellung oder auf andere Art erfolgte Bekanntgabe der Entscheidung Berufung einlegen.

Prozesshandlungen

Wenn ein Termin für die Sache angesetzt ist, gilt für die Einreichung von Schriftstücken grundsätzlich, dass ein für einen Termin bestimmtes Schriftstück innerhalb der Einreichungsfrist bei der Geschäftsstelle des Gerichts vorzulegen ist. Bis zu diesem Einreichungstermin müssen dem Gericht alle Schriftstücke mit Ausnahme von Ladungen und Berichten vorliegen. Nach den Zivilverfahrensregeln sind Schriftstücke jeweils bis Mittwoch 10 Uhr einzureichen. Wenn keine Anhörung stattfindet, weil die Sache schriftlich verhandelt wird, sind die Schriftstücke bei der Geschäftsstelle am oder vor dem angesetzten Termin einzureichen. Bei Amtsgerichten findet immer eine Anhörung statt, da Prozesshandlungen auch mündlich vorgenommen werden können. Schriftstücke sind spätestens am Tag vor dem angesetzten Termin bei der Geschäftsstelle einzureichen. Die Schriftstücke können per Post übermittelt oder während der Öffnungszeiten der Geschäftsstelle persönlich abgegeben oder bis Mitternacht per Fax übermittelt werden.

Verjährungsfristen

Siehe auch „Verjährungsfristen“ unter Frage 4. Bei einigen Rechtsansprüchen kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem eine Partei von einer Sache Kenntnis erlangt hat. Ein Beispiel: Der Anspruch auf Erstattung einer nichtgeschuldeten Zahlung verjährt fünf Jahre nach dem Tag, an dem der Gläubiger Kenntnis von der Forderung und der Identität des Empfängers erlangt hat, in jedem Fall aber 20 Jahre, nachdem die Forderung entstanden ist.

10 Verlängert sich eine Frist, die an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder arbeitsfreien Tag abläuft, bis zum nächsten Arbeitstag?

Ja, fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder allgemein anerkannten Feiertag, so verlängert sich die Frist bis zum Ende des nächstfolgenden Tages, der kein Samstag, Sonntag oder allgemein anerkannter Feiertag ist. Nach Maßgabe des Allgemeinen Fristengesetzes gilt dies jedoch nicht für Fristen, die durch Zurückrechnen von einem bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis ermittelt werden. Die Regel gilt folglich nur für Höchstfristen und nicht für Mindestfristen.

11 Gibt es Fälle, in denen eine Frist verlängert wird? Unter welchen Voraussetzungen kann eine solche Fristverlängerung in Anspruch genommen werden?

In einigen Fällen sieht das Gesetz die Möglichkeit einer Fristverlängerung vor. Wenn beispielsweise die unterlegene Partei innerhalb der Frist, in der Berufung eingelegt werden könnte, verstirbt und ihre Erben das Berufungsverfahren weiterverfolgen wollen, beginnt eine neue Frist von drei Monaten.

Generell wird streng auf die Einhaltung der Fristenregelungen geachtet. Der Oberste Gerichtshof der Niederlande sieht allerdings eine Ausnahme für den Fall vor, dass die Berufungspartei aufgrund eines Fehlers oder Versäumnisses des Gerichts nicht unverzüglich über das Urteil unterrichtet wurde. Da die Fristversäumung in dem Fall nicht der Partei angelastet werden kann, wird eine kurze Fristverlängerung gewährt.

12 Welche Fristen gelten für Rechtsmittelverfahren?

Die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels der Berufung beträgt normalerweise drei Monate. In bestimmten Zivilrechtssachen wie summarischen Verfahren gelten für das Einlegen einer Berufung oder Revision kürzere Fristen von vier bzw. acht Wochen.

13 Können Gerichte Fristen abändern, insbesondere Ladungsfristen, oder für die Ladung eine spezielle Frist setzen?

Alle Ladungsfristen sind Mindestfristen. Es wird keine Höchstfrist festgelegt.

Ladung

Die Ladungsfristen können vom Gericht auf Betreiben des Antragstellers verkürzt werden, wenn dies aus bestimmten Gründen erforderlich ist. In summarischen Verfahren ergeht eine Ladung erst dann, wenn der Richter Datum und Uhrzeit der Anhörung festgelegt hat. Die Anhörung kann auch an einem Sonntag stattfinden. Falls erforderlich, kann eine Ladung sehr kurzfristig ergehen. Auch im Antragsverfahren kann das Gericht eine kürzere Ladungsfrist festlegen.

Ladungsfristen können vom Gericht nicht verlängert werden. Nur im Antragsverfahren kann das Gericht eine längere Ladungsfrist festlegen (siehe Fragen 7 und 8).

Prozesshandlungen

Das Gericht kann die Fristen für Prozesshandlungen der Parteien verlängern, wenn die Parteien gemeinsam eine Verlängerung ersuchen. Beantragt nur eine Partei eine Fristverlängerung, wird diese nur aus zwingenden Gründen oder aus Gründen höherer Gewalt gewährt. Zwingende Gründe sind beispielsweise die tatsächliche oder rechtliche Komplexität der Sache, ein ausstehendes Urteil in einem anderen relevanten Verfahren sowie Krankheit oder urlaubsbedingte Abwesenheit der Partei oder ihres Anwalts.

14 Geht eine Partei, die an einem Ort ansässig ist, an dem ihr eine Fristverlängerung gewährt würde, dieses Vorteils verlustig, wenn sie über eine vorzunehmende Handlung an einem Ort unterrichtet wird, an dem ihr keine derartige Fristverlängerung gewährt würde?

Das niederländische Recht enthält keine entsprechende Regelung.

15 Welche Folgen hat die Nichteinhaltung von Fristen?

Ladung

Wenn eine Partei nicht rechtzeitig benachrichtigt wird, wird die Ladung bei Nichterscheinen des Antragsgegners ungültig. Sie muss vom Gericht für ungültig erklärt werden, da sie nicht automatisch ungültig wird. Der Antragsteller kann den Mangel heilen, indem er vor dem ersten angesetzten Termin eine geänderte Bekanntgabe durch den Gerichtsvollzieher veranlasst.

Wenn der Antragsgegner zum ersten angesetzten Termin nicht erscheint, wird geprüft, ob die Ladung ungültig sein könnte. Ist sie ordnungsgemäß ergangen, wird das Versäumnis des Antragsgegners festgestellt, und der Klage wird in Abwesenheit stattgegeben. Erscheint der Antragsgegner vermutlich deshalb nicht, weil er die vom Gerichtsvollzieher zugestellte Ladung aufgrund des festgestellten Mangels nicht erhalten hat, erklärt das Gericht die Bekanntgabe für ungültig.

Wenn der Antragsgegner nicht erscheint oder keinen Anwalt bestellt hat, obwohl er dazu in der Ladung aufgefordert wurde, und sich herausstellt, dass die vom Gerichtsvollzieher zugestellte Ladung fehlerhaft war und damit ungültig ist, gilt dies nicht als Versäumnis des Antragsgegners. Das Gericht setzt einen neuen Termin fest und ordnet die Heilung des Mangels auf Kosten des Klägers an. Wenn der Beklagte erscheint und sich nicht auf den Mangel beruft, gilt die Ladung als ordnungsgemäß zugestellt.

Rechtsbehelfe

Wird die Frist für das Einlegen eines Rechtsbehelfs überschritten, ist kein Rechtsmittel mehr zugelassen. Die Gerichtsentscheidung wird rechtskräftig, d. h. sie kann nicht mehr durch Einspruch, Berufung oder Revision vor dem Obersten Gerichtshof angefochten werden.

Prozesshandlungen

Wird eine Prozesshandlung nicht innerhalb der festgelegten Frist vorgenommen, ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Aufschub möglich (siehe Frage 10). Wenn kein Aufschub erlangt werden kann, erlischt das Recht auf eine Prozesshandlung.

Verjährungsfristen

Hat die Partei eine Klagefrist verstreichen lassen, besteht das Klagerecht dennoch weiter. Es kann aber nicht mehr auf gerichtlichem Wege durchgesetzt werden.

16 Welche Rechtsbehelfe stehen Parteien, die eine Frist versäumt haben, zur Verfügung?

Folgende Rechtsmittel stehen Parteien, die eine Frist versäumt haben, zur Verfügung.

Ladung

Ein Beklagter, der nicht zum angesetzten Termin erscheint, wird im Allgemeinen in Abwesenheit verurteilt. Bis das endgültige Urteil ergeht, kann er das Versäumnis heilen, indem er als Verfahrenspartei erscheint. Wenn bereits das endgültige Urteil ergangen ist, kann die in Abwesenheit verurteilte Partei Einspruch einlegen. Versäumnisurteile, Heilung eines Versäumnisses durch Erscheinen vor Gericht und Einspruch sind beim Antragsverfahren nicht vorgesehen. In dem Fall kann die Partei, die nicht erschienen ist, Berufung einlegen.

Rechtsbehelfe

Die Fristen für Rechtsbehelfe werden vom Gericht von Amts wegen durchgesetzt. Die Berufungs- und Revisionsfristen sind zwingend vorgeschrieben. Die Gerichte achten im Interesse der Rechtssicherheit sehr streng auf die Einhaltung dieser Fristen. Der Oberste Gerichtshof der Niederlande lässt hinsichtlich der Berufung in Antragsverfahren aber eine gewisse Flexibilität zu. In der Berufungsschrift sind die Gründe für die Berufung darzulegen. Falls die Entscheidung bereits verkündet, aber noch nicht übermittelt wurde und der Berufungskläger daher noch keinen Zugang zu der Begründung hat, können die Gründe für die Berufung auch nachträglich in einer ergänzenden Berufungsschrift ausgeführt werden. Die eigentliche Berufung muss aber fristgerecht eingelegt werden. Lediglich in Ausnahmefällen, in denen das Gericht einen doppelten Fehler begangen hat, wird die Frist um 14 Tage ab Erhalt der Entscheidung verlängert. Solch ein Fall liegt vor, wenn der Berufungskläger aufgrund eines Fehlers seitens des Gerichts (oder des Gerichtsschreibers) nicht wusste und auch nicht hätte wissen können, wann die Entscheidung verkündet wird, und die Entscheidung aufgrund eines nicht dem Berufungskläger anzulastenden Fehlers erst nach Ablauf der Berufungsfrist an ihn übermittelt wurde. Im Vorladungsverfahren müssen die Gründe für die Berufung in der Ladung nicht enthalten sein. Sie werden erst im weiteren Verlauf des Verfahrens dargelegt.

Prozesshandlungen

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Aufschub für die Vornahme einer Prozesshandlung beantragt werden (siehe Frage 13). Wird kein Aufschub gewährt, erlischt das Recht auf eine Prozesshandlung.

Verjährungsfristen

Der Ablauf einer Verjährungsfrist kann nicht verhindert werden. Es besteht lediglich die Möglichkeit, eine Verjährungsfrist beizeiten zu unterbrechen (siehe Frage 1 Buchstabe d). Unter ganz außergewöhnlichen Umständen könnte das Gericht aber feststellen, dass eine Verjährungsfrist gegen die Grundsätze von Angemessenheit und Fairness verstoßen würde.

Letzte Aktualisierung: 09/02/2022

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Prozessuale Fristen - Österreich

1 Welche Arten von Fristen gibt es in Zivilverfahren?

Im österreichischen Recht gibt es verschiedene Arten von Fristen.

Es werden die prozessualen Fristen (also Zeiträume, bis zu deren Ablauf eine Partei oder ein sonstiger Prozessbeteiligter eine bestimmte Prozesshandlung vornehmen kann oder muss) von den materiellen Fristen (also Zeiträume, bis zu deren Ablauf ein bestimmtes Ereignis eintreten muss, damit die Rechtsordnung daran bestimmte materiellrechtliche Folgen knüpft, z.B. die Frist für die Besitzstörungsklage nach § 454 der Zivilprozessordnung [ZPO] oder die mietrechtlichen Kündigungsfristen nach § 560 ZPO) unterschieden. Wesentlich ist, dass bei den prozessualen Fristen im Gegensatz zu den materiellrechtlichen Fristen die Tage des Postlaufes nicht einzurechnen sind. Das bedeutet, dass beispielsweise ein Rechtsmittel (prozessuale Frist) dann rechtzeitig ist, wenn es am letzten Tag der Rechtsmittelfrist zur Post gegeben wird (Datum des Poststempels), auch wenn es erst nach Fristende bei Gericht eintreffen sollte.

Außerdem wird danach unterschieden, ob die Dauer der Frist unmittelbar durch das Gesetz bestimmt wird (z.B. Rechtsmittelfristen), oder ob sie vom Richter nach den Erfordernissen des Einzelfalls festzusetzen ist (z.B. die Frist für den Erlag der aktorischen Kaution). Eine Kombination stellen die instruktionellen Fristen dar, bei denen das Gesetz bloß einen bestimmten Rahmen vorschreibt (eine Mindest- oder Höchstdauer bzw. ein ungefähres Ausmaß wie in § 257 Abs. 1 ZPO für die Anberaumung einer vorbereitenden Tagsatzung).

Absolute Fristen werden durch den Zeitpunkt, zu dem sie enden, bestimmt (meist ein Kalendertag); bei den relativen Fristen wird die Dauer angegeben; ihr Beginn bestimmt sich nach dem fristauslösenden Ereignis.

Fristen können in der Regel durch den Richter verlängert werden (erstreckbare Fristen). Untersagt das Gesetz ausnahmsweise die Verlängerung, so spricht man von unerstreckbaren oder Notfristen.

Die Unterscheidung in restituierbare und nicht restituierbare Fristen stellt darauf ab, ob im Fall der Fristversäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist. Die Restituierbarkeit ist der Regelfall; ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausnahmsweise untersagt, spricht man von Präklusiv- oder Fallfristen. Prozessuale Präklusivfristen sind beispielsweise die absolute Klagefrist für die Nichtigkeitsklage und für die Wiederaufnahmsklage (§ 534 Abs 3 ZPO).

2 Liste der Tage, die nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 vom 3. Juni 1971 als arbeitsfreie Tage vorgesehen sind.

Werkfreie Tage sind in Österreich Samstag, Sonntag, Karfreitag und die gesetzlichen Feiertage. Gesetzliche Feiertage sind in Österreich 1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten) und 26. Dezember (Stephanstag).

3 Welche allgemeinen Regeln sind auf die Fristen für die verschiedenen Zivilverfahren anwendbar?

Die Bestimmungen über Fristen finden sich im Wesentlichen in den §§ 123 bis 129 ZPO und §§ 140 bis 143 ZPO, § 222 ZPO sowie in § 89 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG).

4 Wenn eine Handlung oder eine Formalität innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden muss, wann beginnt die Frist zu laufen?

Der Lauf einer Frist beginnt in der Regel mit der Zustellung der die Frist anordnenden oder auslösenden Entscheidung; sonst mit ihrer Verkündung (§ 124 ZPO).

5 Kann der Beginn der Frist durch die Art der Übermittlung oder Zustellung von Schriftstücken (persönliche Übergabe durch einen Gerichtsvollzieher oder Postweg) beeinflusst oder verändert werden?

Ja, abweichend von der allgemeinen Regel, wonach als Zustellungszeitpunkt grundsätzlich die Zustellung oder Verkündung der die Frist auslösenden oder anordnenden Entscheidung gilt, gilt als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen und Eingaben nach § 89a Abs. 2 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten (§ 89d Abs 2 GOG).

6 Wenn die Frist durch ein Ereignis in Gang gesetzt wird, wird dann der Tag, an dem das Ereignis stattfand, bei der Berechnung der Frist berücksichtigt?

Bei der Berechnung einer Frist, die nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder auf welchen das Ereignis fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richten soll.

Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden hingegen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

7 Werden bei einer nach Tagen bemessenen Frist Kalendertage oder Arbeitstage gezählt?

Bei nach Tagen bemessenen Fristen werden Kalendertage gezählt.

8 Was ist, wenn die Frist nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessen ist?

Wegen der Art der Berechnung von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessen sind (siehe 6. und 9.) stellt sich bei diesen Fristen diese Frage nicht.

9 Wann läuft eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist ab?

Wochen-, Monats- oder Jahresfristen enden mit dem Ablauf des Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Anfangstag entspricht. Fehlt dieser Tag im letzten Monat der Frist (zB wenn eine Monatsfrist am 31. Jänner beginnt), so endet sie mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (hier: am 28. oder 29. Feber). Samstage, Sonntage, Feiertage oder der Karfreitag behindern den Beginn und Lauf von Fristen nicht.

10 Verlängert sich eine Frist, die an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder arbeitsfreien Tag abläuft, bis zum nächsten Arbeitstag?

Ja. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, Feiertag oder den Karfreitag, so endet die Frist erst am nächsten Werktag (der nicht einer der vorgenannten Tage ist).

11 Gibt es Fälle, in denen eine Frist verlängert wird? Unter welchen Voraussetzungen kann eine solche Fristverlängerung in Anspruch genommen werden?

Vom 15. Juli bis 17. August sowie vom 24. Dezember bis 6. Jänner werden die Notfristen im Rechtsmittelverfahren gehemmt. Fällt der Anfang dieses Zeitraums in den Lauf einer solchen Notfrist, oder der Beginn einer solchen Notfrist in diesen Zeitraum, wird die Notfrist um die ganze Dauer bzw um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil dieses Zeitraumes verlängert.

Dies gilt nicht für einige besondere Verfahren, insbesondere nicht in Streitigkeiten wegen Besitzstörung, Unterhalt, Exekutionsklagen und einstweilige Verfügungen, sowie nicht für Fristen für Rechtsmittel gegen Versäumungs- und Anerkenntnisurteile.

12 Welche Fristen gelten für Rechtsmittelverfahren?

Die Rechtsmittelfristen hängen grundsätzlich von der Entscheidungsform (Urteil oder Beschluss) und von der Sachmaterie ab. Im streitigen Zivilverfahren beträgt die Rekursfrist in der Regel 14 Tage und die Berufungsfrist vier Wochen.

13 Können Gerichte Fristen abändern, insbesondere Ladungsfristen, oder für die Ladung eine spezielle Frist setzen?

Fristen sind in der Regel durch den Richter erstreckbar (verlängerbar). Untersagt das Gesetz ausnahmsweise die Verlängerung, spricht man von unerstreckbaren oder Notfristen (z.B. die Rechtsmittelfristen).

Alle Fristen können durch Vereinbarung der Parteien, die urkundlich nachzuweisen ist, abgekürzt werden. Auf Antrag einer Partei kann das Gericht die Abkürzung beschließen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass dies zur Abwendung drohender erheblicher Nachteile geboten erscheint und wenn der Partei, für deren Handeln die Frist bestimmt ist, die Vornahme der Prozesshandlung während der abgekürzten Frist ohne Schwierigkeiten möglich ist (§ 129 ZPO).

Die Verlängerung einer Frist kann auf Antrag bewilligt werden, wenn die Partei, welcher die Frist zugute kommt, aus unabwendbaren oder doch sehr erheblichen Gründen an der rechtzeitigen Vornahme der befristeten Prozessbehandlung behindert ist und insbesondere ohne die Fristverlängerung einen nicht wieder gut zu machenden Schaden erleiden würde (§ 128 Abs. 2 ZPO). Eine Verlängerung von Fristen durch Vereinbarung der Parteien ist unzulässig (§ 128 Abs. 1 ZPO).

Ladungen werden jedoch grundsätzlich für einen Termin ausgestellt, weshalb sich die Frage nach der Abänderung von "Ladungsfristen" oder "speziellen Fristen" für Ladungen nicht stellt.

14 Geht eine Partei, die an einem Ort ansässig ist, an dem ihr eine Fristverlängerung gewährt würde, dieses Vorteils verlustig, wenn sie über eine vorzunehmende Handlung an einem Ort unterrichtet wird, an dem ihr keine derartige Fristverlängerung gewährt würde?

Nein, weil es hier um die Rechtzeitigkeit von Prozesshandlungen geht, die einem österreichischen Gericht gegenüber zu setzen sind.

15 Welche Folgen hat die Nichteinhaltung von Fristen?

Im Allgemeinen hat die Versäumung einer Prozesshandlung zur Folge, dass die Partei von der vorzunehmenden Prozesshandlung ausgeschlossen wird (Präklusionswirkung, § 144 ZPO). Ausnahmen bilden beispielsweise § 289 Abs. 2 ZPO (Folgen des Nichterscheinens zu einer Beweisaufnahme) und § 491 ZPO (Folgen des Nichterscheinens zu einer Berufungsverhandlung).

Eine verspätet gesetzte Prozesshandlung ist in der Regel kraft Gesetzes, in einigen Fällen dagegen nur auf Antrag (des Verfahrensgegners) zurückzuweisen.

Daneben gibt es auch besondere Säumnisfolgen, die in bestimmten Fällen zu den allgemeinen Säumnisfolgen hinzutreten. Sie sind äußerst vielfältig. Die wichtigste besondere Säumnisfolge ist die, dass im Zivilprozess im Fall der Säumnis einer Partei die andere Partei unter bestimmten Umständen die Fällung eines Versäumungsurteils beantragen kann (§§ 396, 442 ZPO). Weitere Beispiele: Die Versäumung einer Tagsatzung durch beide Parteien zieht gemäß § 170 ZPO das Ruhen des Verfahrens (für zumindest drei Monate) nach sich. Bei Nichterscheinen des Klägers im Eheverfahren wird auf Antrag des Beklagten die Klage als ohne Verzicht auf den Anspruch für zurück genommen erklärt (§ 460 Z 5 ZPO).

16 Welche Rechtsbehelfe stehen Parteien, die eine Frist versäumt haben, zur Verfügung?

Zur Beseitigung der durch Versäumung einer Frist oder eines Termins eingetretenen Säumnisfolge(n) kommen folgende Rechtsbehelfe in Frage:

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 146 ff ZPO):

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein gegen die Folgen der Versäumung einer Tagsatzung oder einer befristeten Prozesshandlung gerichteter Rechtsbehelf, der dann zulässig ist, wenn die Säumnis der Partei bzw. ihres Vertreters auf ein unvorgesehenes oder unabwendbares Ereignis zurückzuführen ist und die Partei oder den Vertreter an der Säumnis kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) trifft. Dieser Rechtsbehelf ist binnen 14 Tagen ab Wegfall des Hindernisses einzubringen.

Der Widerspruch (§§ 397a, 442a ZPO):

Der Widerspruch ist ein Rechtsbehelf, der auf Aufhebung eines Versäumungsurteils nach § 396 bzw. § 442 ZPO gerichtet ist. Der Widerspruch ist in der Regel innerhalb der nicht erstreckbaren Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Versäumungsurteils in Form eines vorbereitenden Schriftsatzes beim Prozessgericht einzubringen.

Die Berufung (§§ 461 ff ZPO):

Ein Versäumungsurteil ist mittels Berufung insbesondere mit der Begründung anfechtbar, dass eine Versäumung nicht gegeben ist, weil einer der Nichtigkeitsgründe des § 477 Abs. 1 Z 4 und Z 5 ZPO (fehlerhafte Zustellung bzw fehlende Vertretung der Partei im Verfahren) vorliegt. Die Berufung wegen Nichtigkeit wird aber gerade nicht wegen der tatsächlichen Säumnis einer Partei erhoben, sondern - wie alle Rechtsmittel - wegen eines Gerichtsfehlers, auf Grund dessen scheinbar eine Säumnis der Partei vorliegt.

Letzte Aktualisierung: 05/06/2023

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Prozessuale Fristen - Polen

1 Welche Arten von Fristen gibt es in Zivilverfahren?

Das Zivilprozessrecht kennt gesetzliche, richterliche und vertragliche Fristen, innerhalb derer Prozesshandlungen von den Parteien vorzunehmen sind, sowie uneigentliche Fristen, innerhalb derer das Gericht Prozesshandlungen vorzunehmen hat.

Gesetzliche und richterliche Fristen sind festgelegt und dürfen nicht überschritten werden.

Gesetzliche Fristen, bei denen es sich um Ausschlussfristen handelt (d. h., dass bei Nichteinhaltung eine Prozesshandlung nichtig wird), sind gesetzlich geregelt. Solche Fristen können nicht verlängert oder abgekürzt werden. Eine gesetzliche Frist beginnt zu dem gesetzlich festgelegten Zeitpunkt. Es gibt zwei Arten von gesetzlichen Fristen: Fristen, vor deren Ablauf eine Handlung durchgeführt sein muss, und Fristen, nach deren Ablauf eine Handlung durchgeführt werden kann. Zu den gesetzlichen Fristen zählen auch Rechtsbehelfsfristen, d. h. Fristen zum Einlegen eines Rechtsmittels oder einer Beschwerde.

Richterliche Fristen sind ebenfalls Ausschlussfristen, die aber vom Gericht oder einem Richter festgelegt werden. Richterliche Fristen können verlängert oder abgekürzt werden, jedoch nur aus einem wichtigen Grund und auf Antrag, der vor Ablauf der Frist gestellt werden muss, auch ohne Anhörung der Gegenpartei. Diese Fristen beginnen mit der Verkündung einer Entscheidung oder Anordnung. Wenn die Zivilprozessordnung die automatische Zustellung vorsieht, beginnen sie mit der Zustellung der Entscheidung oder Anordnung.
Zu den richterlichen Fristen zählen auch Fristen zur Regulierung einer Verfahrensunfähigkeit oder für das Beheben von Formfehlern in einem eingelegten Rechtsmittel oder einer Beschwerde.

Vertragliche Fristen werden, wie der Name sagt, zwischen den Parteien vereinbart. Ein typisches Beispiel ist die Aussetzung des Verfahrens auf gemeinsamen Antrag der Parteien. Wenn die Parteien einen solchen Antrag stellen, kann das Gericht das Verfahren aussetzen (es muss dem Antrag aber nicht stattgeben). Die Anwendung dieser Fristen hängt ausschließlich vom Willen der Parteien ab.

Uneigentliche Fristen gelten normalerweise für Justizbehörden (Gerichte) und nicht für die Parteien.
Ihre Nichteinhaltung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf das Verfahren. Sie sollen einen zügigen Ablauf des Verfahrens gewährleisten. Ein Beispiel ist die Frist, innerhalb derer das Gericht seine Urteilsbegründung vorlegen muss.

2 Liste der Tage, die nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 vom 3. Juni 1971 als arbeitsfreie Tage vorgesehen sind.

Nach dem Gesetz vom 18. Januar 1951 über arbeitsfreie Tage gelten folgende Tage als gesetzliche arbeitsfreie Tage:

1. alle Sonntage (Samstage sind keine gesetzlichen arbeitsfreien Tage);

2. folgende Feiertage:

a) 1. Januar – Neujahr;

b) 6. Januar – Heilige Drei Könige;

c) Ostersonntag;

d) Ostermontag;

e) 1. Mai;

f) 3. Mai – Nationalfeiertag;

g) Pfingstsonntag;

h) Fronleichnam;

i) 15. August – Maria Himmelfahrt;

j) 1. November – Allerheiligen;

k) 11. November – Nationalfeiertag, Unabhängigkeitstag;

l) 25. Dezember – 1. Weihnachtsfeiertag;

m) 26. Dezember – 2. Weihnachtsfeiertag.

2019 fallen Ostersonntag auf den 21. April, Ostermontag auf den 22. April, Pfingstsonntag auf den 9. Juni und Fronleichnam auf den 20. Juni.

3 Welche allgemeinen Regeln sind auf die Fristen für die verschiedenen Zivilverfahren anwendbar?

Im Zivilrecht kann die „Frist“ auf zwei Arten definiert sein.
Sie wird entweder durch einen Zeitpunkt (z. B. 5. April 2017) oder eine Zeitspanne zwischen zwei Zeitpunkten (z. B. 14 Tage) bestimmt.

Wenn ein Termin gesetzt wird, bis zu dem etwas getan sein muss, kommt es auf den genauen Zeitpunkt an, an dem die Frist endet. Eine Frist muss nicht durch einen Tag, sondern durch das Eintreten des Ereignisses definiert sein, das von den Vertragsparteien in einer bestimmten Situation zu bewirken ist.

Verfahrensfristen werden nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessen. Nach Artikel 165 der Zivilprozessordnung wird die Berechnung von Fristen in einem Zivilprozess durch die Fristenregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt, wenn in einem Gesetz, einem Gerichtsurteil, einer Entscheidung einer staatlichen Behörde oder in einem Rechtsakt eine Frist ohne Angaben zu ihrer Berechnung festgelegt ist (Artikel 110 Bürgerliches Gesetzbuch). Die Aufgabe eines Schriftstücks bei einem polnischen Postamt oder der Poststelle eines Postdienstleisters in einem anderen EU-Mitgliedstaat gilt als gleichwertig mit der Hinterlegung des Schriftstücks bei Gericht. Das gilt auch für die Hinterlegung eines Schriftstücks durch einen Soldaten beim Hauptquartier der Einheit, durch eine inhaftierte Person bei der Gefängnisverwaltung oder durch ein Mitglied der Mannschaft eines polnischen Hochseeschiffs beim Kapitän.

Ein Tag hat 24 Stunden. Er beginnt und endet um 24 Uhr.
Eine in Tagen angegebene Frist endet mit dem Ablauf des letzten Tages. Eine in Wochen, Monaten oder Jahren angegebene Frist endet mit dem Ablauf des Tages, der dem Namen oder Datum nach dem ersten Tag der Frist entspricht, oder, wenn es im letzten Monat keinen entsprechenden Tag gibt, am letzten Tag des Monats. Ist eine Frist mit Anfang, Mitte oder Ende eines Monats angegeben, so ist darunter der erste, der 15. oder der letzte Tag des Monats zu verstehen. Ein halber Monat entspricht 15 Tagen. Wenn eine Frist in Monaten oder Jahren angegeben ist und es nicht auf Kontinuität ankommt, wird angenommen, dass ein Monat 30 Tage und ein Jahr 365 Tage hat. Fällt das Ende der Frist für eine Handlung auf einen gesetzlichen arbeitsfreien Tag oder einen Samstag, endet die Frist am nächstfolgenden Tag, der kein arbeitsfreier Tag oder Samstag ist.

4 Wenn eine Handlung oder eine Formalität innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden muss, wann beginnt die Frist zu laufen?

Beginnt eine nach Tagen bemessene Frist mit einem speziellen Ereignis, wird der Tag des fristauslösenden Ereignisses bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt. Stellt beispielsweise das Gericht einer Partei am 11. Januar 2017 die Aufforderung für eine bestimmte Handlung innerhalb von sieben Tagen zu, so endet die Frist am 18. Januar 2017 um Mitternacht (24 Uhr).

5 Kann der Beginn der Frist durch die Art der Übermittlung oder Zustellung von Schriftstücken (persönliche Übergabe durch einen Gerichtsvollzieher oder Postweg) beeinflusst oder verändert werden?

Das Gericht kann Prozessunterlagen auf unterschiedliche Weise zustellen: per Post, durch einen Gerichtsvollzieher, Gerichtsdiener oder Gerichtszusteller. Die Zustellung an den Adressaten kann auch durch Übergabe des Schriftstücks an den Adressaten in der Geschäftsstelle des Gerichts erfolgen. Bei ordnungsgemäßer Zustellung sind alle Methoden gleichermaßen gültig, und die Wahl der Methode hat keinen Einfluss auf die Fristen.

Seit dem 8. September 2016 können die Gerichte Unterlagen über Datenboxen zustellen, wenn der Adressat Schriftstücke über ein solches Zustellungssystem eingereicht oder sich dafür entschieden hat. Ein Adressat, der die Einreichung von Schriftstücken per Datenbox gewählt hat, kann die elektronische Zustellung wieder verweigern.

Ein elektronisch zugestelltes Schriftstück gilt an dem in der elektronischen Empfangsbestätigung angegebenen Datum als zugestellt, auch wenn das Datum auf einen gesetzlichen arbeitsfreien Tag fällt. Wenn elektronische Post nachts eingeht, ist das für die Wirksamkeit der Zustellung unerheblich. Wenn keine elektronische Empfangsbestätigung vorliegt, gilt die Sendung 14 Tage nach dem Tag, an dem das Schriftstück in das Datenübertragungssystem hochgeladen wurde, als zugestellt. Die oben genannten Regeln verlangen von den Parteien, dass sie mindestens alle 14 Tage ihr elektronisches Mail-Konto einmal kontrollieren.

6 Wenn die Frist durch ein Ereignis in Gang gesetzt wird, wird dann der Tag, an dem das Ereignis stattfand, bei der Berechnung der Frist berücksichtigt?

Beginnt eine nach Tagen bemessene Frist mit einem speziellen Ereignis, wird der Tag des fristauslösenden Ereignisses bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt.

7 Werden bei einer nach Tagen bemessenen Frist Kalendertage oder Arbeitstage gezählt?

In Tagen bemessene Fristen werden nach Kalendertagen berechnet. Fällt das Ende der Frist für eine Handlung auf einen gesetzlichen arbeitsfreien Tag oder einen Samstag, endet die Frist am nächstfolgenden Tag, der kein arbeitsfreier Tag oder Samstag ist.

8 Was ist, wenn die Frist nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessen ist?

Eine in Wochen, Monaten oder Jahren angegebene Frist endet mit dem Ablauf des Tages, der dem Namen oder Datum nach dem ersten Tag der Frist entspricht, oder, wenn es im letzten Monat keinen entsprechenden Tag gibt, am letzten Tag des Monats.

Ist eine Frist mit Anfang, Mitte oder Ende eines Monats angegeben, so ist darunter der erste, der 15. oder der letzte Tag des Monats zu verstehen. Ein halber Monat entspricht 15 Tagen.

Wenn eine Frist in Monaten oder Jahren angegeben ist und es nicht auf Kontinuität ankommt, wird angenommen, dass ein Monat 30 Tage und ein Jahr 365 Tage hat.

9 Wann läuft eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist ab?

Eine nach Wochen, Monaten oder Jahren angegebene Frist endet mit dem Ablauf des Tages, der dem Namen oder Datum nach dem ersten Tag der Frist entspricht, oder, wenn es im letzten Monat keinen entsprechenden Tag gibt, am letzten Tag des Monats.

Ist eine Frist mit Anfang, Mitte oder Ende eines Monats angegeben, so ist darunter der erste, der 15. oder der letzte Tag des Monats zu verstehen. Ein halber Monat entspricht 15 Tagen.

Wenn eine Frist in Monaten oder Jahren angegeben ist und es nicht auf Kontinuität ankommt, wird angenommen, dass ein Monat 30 Tage und ein Jahr 365 Tage hat.

10 Verlängert sich eine Frist, die an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder arbeitsfreien Tag abläuft, bis zum nächsten Arbeitstag?

Fällt das Ende der Frist für eine Handlung auf einen gesetzlichen arbeitsfreien Tag oder einen Samstag, endet die Frist am nächstfolgenden Tag, der kein arbeitsfreier Tag oder Samstag ist.

11 Gibt es Fälle, in denen eine Frist verlängert wird? Unter welchen Voraussetzungen kann eine solche Fristverlängerung in Anspruch genommen werden?

Nur gerichtliche, d. h. von einem Gericht oder vorsitzenden Richter gesetzte Fristen können verlängert oder abgekürzt werden. Über die Verlängerung oder Abkürzung einer Frist kann der vorsitzende Richter oder das Gericht entscheiden. Es müssen jedoch wichtige Gründe vorliegen, wobei die Bewertung der Gründe im Ermessen des Gerichts oder Richters liegt.

Eine Frist kann nur auf Antrag einer Partei, eines Beteiligten an einem nichtstreitigen Verfahren, eines Streithelfers, eines Staatsanwalts, eines Arbeitsinspektors, eines Bürgerbeauftragten für Verbraucherschutz, einer Nichtregierungsorganisation, eines vom Gericht bestellten Gutachters oder Zeugen verlängert oder abgekürzt werden, sofern ihre jeweilige Prozesshandlung von der Frist betroffen ist. Das Gericht oder der Richter kann darüber nicht von Amts wegen entscheiden.

Der Antrag ist vor Ablauf der Frist zu stellen.

12 Welche Fristen gelten für Rechtsmittelverfahren?

Die polnische Zivilprozessordnung sieht gesetzliche Verfahrensfristen für das Einlegen von Rechtsbehelfen gegen die verschiedenen Gerichtsentscheidungen vor (Urteil (wyrok), Grundsatzentscheidung im nichtstreitigen Verfahren (postanowienie co do istoty sprawy w postępowaniu nieprocesowym), Versäumnisurteil (wyrok zaoczny), Mahnbescheid im Urkundenverfahren (nakaz zapłaty w postępowaniu upominawczym), Mahnbescheid im Mahnverfahren (nakaz zapłaty w postępowaniu nakazowym) und Entscheidung (postanowienie)). Folgende gesetzliche Fristen wurden festgelegt:

  • Urteile und Entscheidungen in der Sache in einem nichtstreitigen Verfahren: Die Urteilsbegründung ist auf Antrag der Partei auf Zustellung des Urteils und der Begründung schriftlich darzulegen und innerhalb einer Woche ab dem Tag, an dem der Tenor des Urteils verkündet wurde, zu übermitteln oder 1) wenn eine Partei, die ohne Anwalt, Rechtsberater oder Patentanwalt auftritt, bei der Urteilsverkündung nicht anwesend war, weil sie in Haft war, und 2) wenn ein Urteil in geschlossener Sitzung verkündet wurde, innerhalb eine Woche ab dem Tag der Zustellung des Tenors des Urteils. Rechtsmittel können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils und der Begründung an den Rechtsmittelführer bei dem Gericht eingelegt werden, das das angefochtene Urteil erlassen hat.

Wenn eine Partei nicht innerhalb einer Woche ab dem Tag, an dem der Tenor des Urteils verkündet wurde, die Zustellung des Urteils und seiner Begründung beantragt hat, beginnt die Frist für das Einlegen eines Rechtsmittels an dem Tag, an dem die Frist für die Antragstellung ausläuft.

  • Entscheidungen: Die Frist für das Einlegen einer Beschwerde beträgt eine Woche. Sie beginnt mit der Zustellung der Entscheidung oder, falls eine Partei die Zustellung der in der Verhandlung ergangenen Entscheidung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist beantragt hat, mit der Verkündung der Entscheidung.
  • Versäumnisurteile gegen den Beklagten: Der Beklagte, gegen den ein Versäumnisurteil verhängt wurde, kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Urteils Einspruch einlegen.
  • Versäumnisurteile gegen den Kläger: Das Gericht legt die Gründe für das Versäumnisurteil dar, wenn die Klage ganz oder teilweise abgewiesen wurde und der Kläger innerhalb einer Woche nach Zustellung des Urteils die Vorlage der Begründung beantragt hat oder wenn ein Kläger, der keinen solchen Antrag gestellt hat, innerhalb der vorgesehenen Frist einen Rechtsbehelf eingelegt hat.
  • Mahnbescheid in einem Urkundenverfahren: Der Beklagte wird im Mahnbescheid aufgefordert, entweder die Forderung vollständig zu erfüllen und die Kosten zu begleichen oder innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheids Einspruch einzulegen.
  • Mahnbescheid in einem Mahnverfahren: Bei Erlass eines Mahnbescheids legt das Gericht fest, dass der Beklagte innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheids die Forderung vollständig zu erfüllen und die Kosten zu tragen hat oder in dieser Frist gegen die Entscheidung vorgehen kann.

13 Können Gerichte Fristen abändern, insbesondere Ladungsfristen, oder für die Ladung eine spezielle Frist setzen?

Zeugen und Prozessparteien müssen vor Gericht erscheinen. Zeugen müssen auch dann vor Gericht erscheinen, wenn sie keine Kenntnis der Umstände des Falls haben oder von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen wollen. Ein Zeuge muss vor der Verhandlung für sein Fernbleiben (Nichterscheinen) eine schriftliche Entschuldigung vorlegen. Geht die Entschuldigung für das Fernbleiben erst später ein, kann das Gericht in der Verhandlung ein Bußgeld gegen den Zeugen verhängen.

Der Zeuge sollte der schriftlichen Entschuldigung ein Schriftstück beifügen, aus dem die Gründe für sein Nichterscheinen hervorgehen. Gründe für das Nichterscheinen eines Zeugen können Krankheit, eine wichtige Geschäftsreise oder ein schwerwiegendes, unvorhergesehenes Ereignis sein. Wenn Krankheit als Grund für das Nichterscheinen angeführt wird, ist ein ärztliches Attest vorzulegen. In dem Fall setzt das Gericht einen neuen Verhandlungstermin an.

14 Geht eine Partei, die an einem Ort ansässig ist, an dem ihr eine Fristverlängerung gewährt würde, dieses Vorteils verlustig, wenn sie über eine vorzunehmende Handlung an einem Ort unterrichtet wird, an dem ihr keine derartige Fristverlängerung gewährt würde?

Für Parteien und Zeugen gelten die von der Justizbehörde (vom Gericht) angewendeten Zivilverfahrensregeln.

15 Welche Folgen hat die Nichteinhaltung von Fristen?

Eine Prozesshandlung, die von einer Partei nach Ablauf der Frist vorgenommen wird, ist nichtig.
Dies gilt sowohl für gesetzliche als auch für richterliche Fristen. Nichtigkeit einer Prozesshandlung bedeutet, dass eine verspätet vorgenommene Handlung keine Rechtswirkung hat. Eine Prozesshandlung, die nach Ablauf der Frist vorgenommen wird, ist auch dann nichtig, wenn das Gericht das Urteil wegen des Fristablaufs noch nicht verkündet hat.

16 Welche Rechtsbehelfe stehen Parteien, die eine Frist versäumt haben, zur Verfügung?

Wurde eine Frist versäumt, kann die Partei die Wiederherstellung beantragen, damit das Verfahren erneut eröffnet wird.

Hat die Partei die Frist für die Prozesshandlung nicht aus eigenem Verschulden versäumt, wird das Gericht die Frist auf ihren Antrag hin wiederherstellen. Eine Wiederherstellung ist dann nicht zulässig, wenn das Fristversäumnis keine nachteiligen Konsequenzen für die Partei hat. Spätestens eine Woche, nachdem der Grund für das Fristversäumnis entfallen ist, muss der Antrag auf Wiederherstellung der Frist bei dem Gericht gestellt werden, bei dem die Prozesshandlung vorgenommen werden sollte. Die Umstände, die den Antrag rechtfertigen, sind in dem Vorbringen darzulegen. Die Partei sollte die Prozesshandlung zeitgleich mit der Antragstellung vornehmen. Ein Jahr nach dem Fristversäumnis kann die Frist nur noch in Ausnahmefällen wiederhergestellt werden. Die Wiederherstellung einer Frist zum Einlegen eines Rechtsmittels gegen ein Urteil auf Aufhebung einer Ehe oder ein Scheidungsurteil oder die Nichtigerklärung einer Ehe ist nicht zulässig, wenn eine der Parteien nach dem endgültigen Urteil wieder geheiratet hat. Ein Antrag auf Wiederherstellung einer Frist, der verspätet eingeht oder nach Maßgabe des Gesetzes unzulässig ist, wird vom Gericht abgewiesen. Ein Antrag auf Wiederherstellung einer Frist bewirkt keine Unterbrechung des Verfahrens oder der Urteilsvollstreckung. Das Gericht kann aber unter Berücksichtigung der Umstände das Verfahren oder die Urteilsvollstreckung unterbrechen. Wird dem Antrag stattgegeben, kann das Gericht das Verfahren unverzüglich aufnehmen.

Die Wiedereröffnung des Verfahrens ermöglicht die erneute Verhandlung einer Sache, die durch ein endgültiges Urteil bereits abgeschlossen war. Eine Beschwerde mit dem Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens wird häufig als außerordentlicher Rechtsbehelf (oder außerordentliches Rechtsmittel) gesehen, mit dem sich im Gegensatz zum ordentlichen Rechtsmittel (gegen ein noch nicht endgültiges Urteil) ein endgültiges Urteil anfechten lässt. Die Wiedereröffnung des Verfahrens kann angestrebt werden, weil sich das Urteil auf ein gefälschtes oder geändertes Schriftstück oder eine strafrechtliche Verurteilung stützte, die anschließend aufgehoben wurde, oder weil das Urteil durch eine Straftat herbeigeführt wurde. Die Wiedereröffnung des Verfahrens kann auch angestrebt werden, wenn nachträglich ein endgültiges Urteil über die gleiche Rechtsbeziehung offenbar wird oder Umstände oder Beweismittel bekannt werden, die das Ergebnis der Sache beeinflussen können und die der Partei im vorherigen Verfahren noch nicht zur Verfügung standen; wenn der Inhalt des Urteils durch eine Entscheidung beeinflusst wurde, die das Verfahren in der Sache nicht beendet hat und die auf der Grundlage eines normativen Akts erlassen wurde, der nach dem Urteil des Verfassungsgerichts gegen die Link öffnet neues FensterVerfassung, gegen ein ratifiziertes internationales Abkommen oder gegen ein Gesetz verstößt (aufgehoben oder geändert gemäß Zivilprozessordnung).

Die Wiedereröffnung des Verfahrens muss spätestens zehn Jahre ab dem Tag, an dem das Urteil rechtskräftig wurde, beantragt werden (dies gilt nicht, wenn eine Partei nicht handlungsfähig war oder nicht ordnungsgemäß vertreten wurde).

Letzte Aktualisierung: 25/02/2021

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Prozessuale Fristen - Portugal

1 Welche Arten von Fristen gibt es in Zivilverfahren?

Bei prozessualen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (prazos perentórios), wenn mit ihrem Ablauf das Recht zur Vornahme einer Handlung erlischt, oder um Aufschubfristen (prazos dilatórios), wenn sie die Möglichkeit zur Vornahme einer Handlung oder den Beginn einer anderen Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufschieben.

Für prozessuale Fristen gelten die Artikel 138 bis 143 der Zivilprozessordnung.

Die Berechnung prozessualer oder gerichtlich festgesetzter Fristen richtet sich nach den Vorschriften der Artikel 278, 279 und 296 des Zivilgesetzbuchs.

Die Länge der Fristen in Zivilsachen und ihre Auswirkungen auf die Rechtsbeziehungen sind in den Artikeln 296 bis 333 des Zivilgesetzbuchs geregelt.

Insbesondere enthalten die Artikel 300 bis 327 bzw. die Artikel 328 bis 333 des Zivilgesetzbuchs Vorschriften für Verjährungsfristen (prazos de prescrição) und Ausschlussfristen (prazos de caducidade).

2 Liste der Tage, die nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 vom 3. Juni 1971 als arbeitsfreie Tage vorgesehen sind.

Portugal hat der Europäischen Kommission die folgenden arbeitsfreien Tage mitgeteilt:

1. Januar, 7. April (Karfreitag), 9. April (Ostersonntag), 25. April, 1. Mai, 8. Juni (Fronleichnam), 10. Juni, 15. August, 5. Oktober, 1. November, 1., 8. und 25. Dezember

Die Kommission hat diese Liste im Amtsblatt der Europäischen Union C 39 von 1.2.2023, S. 20 veröffentlicht, abrufbar Link öffnet neues Fensterhier.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr eine solche Liste. Einige Feiertage sind beweglich und fallen nicht immer auf das oben genannte Datum.

3 Welche allgemeinen Regeln sind auf die Fristen für die verschiedenen Zivilverfahren anwendbar?

Sofern nichts anderes bestimmt ist, haben die Parteien nach portugiesischem Zivilprozessrecht eine Frist von 10 Tagen für Anträge auf eine gerichtliche Handlung oder auf Einleitung eines Gerichtsverfahrens, für den Einwand der Nichtigkeit, für das Verkünden eines Zwischenstreits oder für die Ausübung anderer prozessualer Rechte. Die Frist für die Klageerwiderung einer Partei beträgt ebenfalls 10 Tage (Artikel 149 der Zivilprozessordnung).

4 Wenn eine Handlung oder eine Formalität innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden muss, wann beginnt die Frist zu laufen?

Eine Antwortfrist beginnt in der Regel mit der Zustellung des Schriftstücks, auf das geantwortet wird (Artikel 149 Absatz 2 der Zivilprozessordnung).

Die Zustellung an die Parteien eines laufenden Verfahrens erfolgt über deren Prozessbevollmächtigte.

Dient die Zustellung der persönlichen Ladung einer Partei, so ist die Ladung nicht nur dem Prozessbevollmächtigten zuzustellen, sondern auch der Partei selbst in einem Einschreiben mit Rückschein zuzusenden, in dem Tag, Ort und Zweck des persönlichen Erscheinens angegeben sind.

Die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten erfolgt per E-Mail (siehe Erlass (Portaria) Nr. 280/13 vom 26. August 2013, abrufbar Link öffnet neues Fensterhier), wobei das Computersystem den Tag der Zustellung bescheinigen muss; es gilt die Vermutung, dass die Zustellung am dritten darauf folgenden Tag bzw., wenn dieser kein Arbeitstag ist, am ersten darauf folgenden Arbeitstag erfolgt ist.

Die Ladung durch Einschreiben mit Rückschein gilt als am Tag der Unterzeichnung des Rückscheins erfolgt, selbst wenn der Rückschein nicht von der zu ladenden Person selbst, sondern von einem Dritten unterzeichnet wurde, wobei die Vermutung gilt, dass das Schreiben dem Empfänger unverzüglich ausgehändigt wurde, sofern es keinen Beweis für das Gegenteil gibt (Artikel 230 Absatz 1 der Zivilprozessordnung).

Erfolgt die Ladung dadurch, dass der Prozessbevollmächtigte, ein Gerichtsvollzieher oder ein Gerichtsbediensteter mit der zu ladenden Person Kontakt aufnimmt, so läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem die Person die Zustellungsbescheinigung unterzeichnet.

5 Kann der Beginn der Frist durch die Art der Übermittlung oder Zustellung von Schriftstücken (persönliche Übergabe durch einen Gerichtsvollzieher oder Postweg) beeinflusst oder verändert werden?

Ja. Siehe die Antwort auf die vorstehende Frage.

6 Wenn die Frist durch ein Ereignis in Gang gesetzt wird, wird dann der Tag, an dem das Ereignis stattfand, bei der Berechnung der Frist berücksichtigt?

Der Tag der Handlung, des Ereignisses, der Entscheidung, der Ladung oder der Zustellung wird nicht mitgezählt (Artikel 279 Buchstabe b des Zivilgesetzbuchs).

7 Werden bei einer nach Tagen bemessenen Frist Kalendertage oder Arbeitstage gezählt?

Endet die Frist zur Vornahme einer Verfahrensverhandlung an einem Tag, an dem die Gerichte geschlossen sind, so verlängert sich die Frist bis zum nächsten Arbeitstag (Artikel 138 Absatz 2 der Zivilprozessordnung).

Gerichtsferien sind in der Zeit vom 22. Dezember bis zum 3. Januar, von Palmsonntag bis Ostermontag sowie vom 16. Juli bis zum 31. August.

Nach Artikel 269 Absatz 1 Buchstabe c der Zivilprozessordnung kann das Gericht die prozessuale Frist nach Anhörung der Parteien durch einen mit Gründen versehenen Beschluss aussetzen.

8 Was ist, wenn die Frist nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessen ist?

Nach Artikel 279 Buchstabe b der Zivilprozessordnung wird bei der Berechnung einer Frist der Tag bzw. im Falle einer Stundenfrist die Stunde des für den Fristbeginn maßgebenden Ereignisses nicht berücksichtigt.

9 Wann läuft eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist ab?

Eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist, die an einem bestimmten Tag beginnt, endet um 24.00 Uhr des entsprechenden Tages der letzten Woche, des letzten Monats oder des letzten Jahres. Sollte der entsprechende Tag in dem letzten Monat nicht vorkommen, so endet die Frist am letzten Tag dieses Monats (Artikel 279 Buchstabe c des Zivilgesetzbuchs).

10 Verlängert sich eine Frist, die an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder arbeitsfreien Tag abläuft, bis zum nächsten Arbeitstag?

Da die Gerichte nur an Arbeitstagen geöffnet sind und Sonn- und Feiertage den Gerichtsferien gleichgestellt sind, verlängern sich Fristen, die an einem Sonn- oder Feiertag enden, bis zum nächsten Arbeitstag, wenn die betreffende Handlung vor Gericht vorgenommen werden muss.

Für die Berechnung sämtlicher prozessualer Fristen gilt der Grundsatz, dass sich die Frist für die Vornahme einer Verfahrensverhandlung bis zum darauf folgenden Arbeitstag verlängert, wenn das Fristende auf einen Tag fällt, an dem die Gerichte geschlossen sind (Artikel 138 Absatz 2 der Zivilprozessordnung).

11 Gibt es Fälle, in denen eine Frist verlängert wird? Unter welchen Voraussetzungen kann eine solche Fristverlängerung in Anspruch genommen werden?

Im Gesetz festgelegte prozessuale Fristen können in den dort vorgesehenen Fällen verlängert werden.

Wenn sich die Parteien einig sind, kann die Frist einmal um die Dauer der ursprünglichen Frist verlängert werden (Artikel 141 der Zivilprozessordnung).

Im Falle einer gerechtfertigten Verhinderung lässt das Gesetz eine Verlängerung der Frist zu (Artikel 140 der Zivilprozessordnung).

Das Gesetz lässt auch zu, dass die Handlung innerhalb der ersten drei Arbeitstage nach Fristablauf vorgenommen wird, sofern eine Geldbuße gezahlt wird (Artikel 139 der Zivilprozessordnung).

12 Welche Fristen gelten für Rechtsmittelverfahren?

Die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels beträgt 30 Tage ab Zustellung der Entscheidung (Artikel 638 der Zivilprozessordnung) bzw. 15 Tage in dringenden Fällen und in den in Link öffnet neues FensterArtikel 644 Absatz 2 und Link öffnet neues FensterArtikel 677 der Zivilprozessordnung genannten Fällen.

Wenn die Entscheidung nicht zugestellt wird, beginnt die Frist an dem Tag, an dem die betreffende Person von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

13 Können Gerichte Fristen abändern, insbesondere Ladungsfristen, oder für die Ladung eine spezielle Frist setzen?

Im Gesetz festgelegte prozessuale Fristen können nicht abgekürzt werden. Das Gericht kann jedoch einen Termin oder eine Frist für das Erscheinen der Beteiligten festsetzen.

14 Geht eine Partei, die an einem Ort ansässig ist, an dem ihr eine Fristverlängerung gewährt würde, dieses Vorteils verlustig, wenn sie über eine vorzunehmende Handlung an einem Ort unterrichtet wird, an dem ihr keine derartige Fristverlängerung gewährt würde?

Wird die Ladung außerhalb des Bezirks des Gerichts, bei dem die Klage anhängig ist, zugestellt, so verlängert sich die Frist für die Klageerwiderung der zu ladenden Person auf eine bestimmte Zivilklage (Artikel 245 der Zivilprozessordnung).

15 Welche Folgen hat die Nichteinhaltung von Fristen?

Mit Ablauf einer Verwirkungsfrist erlischt das Recht zur Vornahme der betreffenden Handlung. Die Handlung kann jedoch auch noch nach Ablauf der Frist vorgenommen werden, wenn eine gerechtfertigte Verhinderung vorlag, und unabhängig davon innerhalb der ersten drei Arbeitstage nach Fristablauf, sofern unverzüglich eine Geldbuße gezahlt wird (Artikel 139 der Zivilprozessordnung).

16 Welche Rechtsbehelfe stehen Parteien, die eine Frist versäumt haben, zur Verfügung?

Die Handlung kann auch noch nach Ablauf der Frist vorgenommen werden, wenn eine gerechtfertigte Verhinderung vorlag.

Als gerechtfertigte Verhinderung wird nach Artikel 140 der Zivilprozessordnung ein Ereignis angesehen, das weder der Partei noch ihren Vertretern oder Bevollmächtigten anzulasten ist und das die rechtzeitige Vornahme einer bestimmten Handlung unmöglich macht. In einem solchen Fall muss die Partei, die sich auf die gerechtfertigte Verhinderung beruft, unverzüglich einen entsprechenden Beweis anbieten.

Unabhängig von einer gerechtfertigten Verhinderung kann die Handlung – wie oben dargelegt – auch noch innerhalb der ersten drei Arbeitstage nach Fristablauf vorgenommen werden, sofern eine Geldbuße gezahlt wird. Zudem kann das Gericht in Ausnahmefällen die Geldbuße ermäßigen oder erlassen, wenn eine offensichtliche finanzielle Notlage vorliegt oder wenn es den Betrag als offensichtlich unverhältnismäßig ansieht, insbesondere in Rechtssachen, in denen kein Anwaltszwang besteht und die Handlung von der Partei selbst vorgenommen wurde.

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Letzte Aktualisierung: 11/12/2023

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Prozessuale Fristen - Rumänien

1 Welche Arten von Fristen gibt es in Zivilverfahren?

Rein verfahrenstechnisch gesehen ist eine Verfahrensfrist ganz allgemein die Zeitspanne, innerhalb derer bestimmte Prozesshandlungen vorgenommen werden müssen bzw. nicht vorgenommen werden dürfen. Geregelt ist dies in Artikel 180 bis 186 des Gesetzes Nr. 134/2010 über die Zivilprozessordnung in geänderter und ergänzter Fassung (in Kraft seit 15. Februar 2013).

Die verschiedenen Fristen im Zivilverfahren lassen sich (unabhängig von der Art der Frist) in gesetzliche, richterliche und vertragliche Fristen unterteilen. Gesetzliche Fristen sind durch das Gesetz bestimmt und in der Regel festgelegt. Sie können weder durch den Richter noch durch die Parteien abgekürzt oder verlängert werden (z. B. die fünftägige Frist für die Zustellung der Ladung). In Ausnahmefällen lässt das Gesetz eine Verlängerung oder Verkürzung bestimmter gesetzlicher Fristen zu. Richterliche Fristen werden vom Gericht im Hinblick auf ein Verfahren festgelegt. Sie betreffen das Erscheinen der Parteien, die Anhörung von Zeugen, die Erhebung weiterer Beweismittel (Dokumente, Gutachten usw.). Vertragliche Fristen können von den Parteien im Rahmen der Streitbeilegung festgelegt werden; sie bedürfen keiner Bestätigung durch das Gericht.

Prozessuale Fristen können rechtsvernichtend (Ausschlussfristen) oder rechtshemmend (Verjährung) sein. Innerhalb einer Ausschlussfrist muss eine bestimmte Prozesshandlung vorgenommen werden (z. B. ein Rechtsmittel wie Berufung, Revision usw. eingelegt werden); innerhalb einer rechtshemmenden Frist sind sämtliche Prozesshandlungen per Gesetz untersagt.

Ein anderes Kriterium für die Unterscheidung verschiedener Arten von Fristen sind die Konsequenzen, die eintreten, wenn absolute und relative Fristen nicht eingehalten werden. Wenn eine absolute Frist versäumt wird, wirkt sich das letztlich auf die Gültigkeit der Prozesshandlung aus, während das Versäumnis einer relativen Frist nicht zwangsläufig zur Ungültigkeit einer Prozesshandlung führen muss, aber eine Ordnungsstrafe oder Geldbuße nach sich ziehen kann (Entscheidungsfrist, Vorbereitungsfrist usw.).

Ihrer Dauer entsprechend sind nach Stunden, Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Fristen zu unterscheiden. Diese Einteilung findet sich auch in Artikel 181 ZPO. In manchen Fällen sieht das Gesetz anstelle der Fristdauer (nach Stunden, Tagen usw. bemessen) einen Zeitpunkt vor, zu dem eine Prozesshandlung abgeschlossen sein muss (z. B. Widerspruch gegen eine Vollstreckung, der bis zur letzten Vollstreckungshandlung eingelegt werden kann), oder es ist festgelegt, dass die Handlung „unverzüglich“, „so bald wie möglich“ oder „vordringlich“ erfolgen muss.

2 Liste der Tage, die nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 vom 3. Juni 1971 als arbeitsfreie Tage vorgesehen sind.

Nach rumänischem Recht sind arbeitsfreie Tage alle Samstage und Sonntage sowie folgende Feiertage: 1. und 2. Januar (Neujahr); 24. Januar (Tag zur Feier der Vereinigung der rumänischen Fürstentümer); Ostern – 2 Tage je nach Kalenderdatum (einschließlich Karfreitag); 1. Mai (Tag der Arbeit); 1. Juni (Tag des Kindes); Pfingsten – 1 Tag je nach Kalenderdatum; 15. August (Mariä Himmelfahrt); 30. November (Andreastag); 1. Dezember (Nationalfeiertag); 25. und 26. Dezember (Weihnachten).

3 Welche allgemeinen Regeln sind auf die Fristen für die verschiedenen Zivilverfahren anwendbar?

Die Fristen sind in Artikel 180 bis 186 ZPO geregelt.

4 Wenn eine Handlung oder eine Formalität innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden muss, wann beginnt die Frist zu laufen?

Jede Frist hat einen Beginn und ein Ende mit einer dazwischenliegenden Zeitspanne.

Nach Artikel 184 Absatz 1 ZPO gilt als Fristbeginn der Tag der Zustellung der Verfahrensdokumente, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.

In manchen Fällen können anstelle der Zustellung der Verfahrensdokumente aber auch gleichwertige Prozesshandlungen als Fristbeginn gelten. Anstelle der Zustellung der Verfahrensunterlagen beginnt die Frist in einigen Fällen mit einer anderen Prozesshandlung (z. B. dem Antrag auf Zustellung der Verfahrensdokumente an den Beklagten, dem Einlegen eines Rechtsmittels oder der Zustellung des Vollstreckungsbescheids).

Abweichend von der allgemeinen Regel kann die Frist in manchen Fällen statt mit der Zustellung auch zu einem anderen Zeitpunkt beginnen, beispielsweise mit dem Urteil (Feststellung des Endes der Verjährungsfrist, Verkündung des Urteils), mit der Anerkennung des Beweismittels (Vorlage der geforderten Beträge oder der Zeugenliste innerhalb von fünf Tagen) oder mit der Veröffentlichung bestimmter Dokumente (Frist von fünf Tagen für die Anzeige des Verkaufs eines Gebäudes).

Als Fristende gilt der Zeitpunkt, zu dem die Wirkung der Frist erreicht ist, also entweder die Möglichkeit endet, eine Handlung durchzuführen, für die die Frist gesetzt wurde (rechtsvernichtende Fristen), oder das Recht entsteht, eine bestimmte Handlung vornehmen zu können (rechtshemmende Fristen).

5 Kann der Beginn der Frist durch die Art der Übermittlung oder Zustellung von Schriftstücken (persönliche Übergabe durch einen Gerichtsvollzieher oder Postweg) beeinflusst oder verändert werden?

Die Frist läuft in der Regel ununterbrochen von Anfang bis zum Ende, ohne die Möglichkeit einer Unterbrechung oder Hemmung. Wenn jedoch ein Hindernis eintritt, auf das die Partei keinen Einfluss hat, wäre damit nach Artikel 186 ZPO ein Grund für die Hemmung einer Verfahrensfrist gegeben. Darüber hinaus gibt es weitere besondere Umstände, die eine Hemmung der Frist nach sich ziehen (z. B. die Hemmung der Berufungsfrist nach Artikel 469 ZPO). Das Gesetz sieht außerdem vor, dass eine Verfahrensfrist ausgesetzt werden kann (z. B. die Verjährungsfrist nach Artikel 418 ZPO). Nach Beseitigung des Hindernisses, das zu einer Hemmung gemäß Artikel 186 ZPO geführt hat, beginnt unabhängig von der Dauer der Unterbrechung eine unveränderliche Frist von 15 Tagen. Bei einer Hemmung der Frist läuft die Frist nach Beendigung ihrer Hemmung weiter und die Zeitspanne vor der Hemmung wird hinzugerechnet.

Nach Artikel 183 ZPO gilt ein Verfahrensdokument, das innerhalb der gesetzlichen Frist bei einem Postamt als Einschreiben aufgegeben, an einen Kurierdienst übergeben oder durch einen speziellen Kommunikationsdienst oder per Fax oder E-Mail übermittelt wird, als fristgerecht eingereicht. Auch ein Schriftstück, das innerhalb der gesetzlichen Frist bei der militärischen Einheit oder der Verwaltungsstelle der Haftanstalt, in der sich die betreffende Partei befindet, abgegeben wird, gilt als fristgerecht zugestellt. Der Einlieferungsbeleg des Postamtes gilt ebenso wie die Registrierung oder die Bescheinigung durch den Kurierdienst, den speziellen Kommunikationsdienst, die militärische Einheit oder die Verwaltungsstelle einer Haftanstalt auf dem vorgelegten Schriftstück, sowie die Angabe des Datums und der Uhrzeit des Erhalts des Fax oder der E-Mail (wie vom Computer oder Faxgerät ausgegeben, auf dem diese beim Gericht eingehen), als Nachweis, dass die betreffende Partei die Handlung an einem bestimmten Tag eingeleitet hat.

6 Wenn die Frist durch ein Ereignis in Gang gesetzt wird, wird dann der Tag, an dem das Ereignis stattfand, bei der Berechnung der Frist berücksichtigt?

Nach Artikel 181 ZPO wird eine nach Tagen bemessene Frist ausschließlich in ganzen Tagen berechnet, wobei weder der Tag des Fristbeginns noch der Tag des Fristendes mitgezählt wird. Die Regeln werden in Verbindung mit dem Fristbeginn in Abschnitt 4 erläutert.

Obwohl nach Tagen bemessene Fristen immer in ganzen Tagen berechnet werden, kann ein Verfahrensdokument nur während der Geschäftszeiten der Gerichtsdienste eingereicht werden. Dieses Problem lässt sich lösen, indem das Verfahrensdokument per Post geschickt wird und der Postbedienstete das Eingangsdatum und die Form der Übermittlung an den Empfänger vermerkt. Siehe auch Antwort auf Frage 4.

7 Werden bei einer nach Tagen bemessenen Frist Kalendertage oder Arbeitstage gezählt?

Wenn beispielsweise am Montag, den 4. April 2005, ein Schriftstück zugestellt wird mit der Aufforderung, innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung darauf zu antworten, stellt sich die Frage, ob die Erwiderung:

  • bis Dienstag, den 19. April (Kalendertage), oder
  • bis Freitag, den 22. April (Arbeitstage), erfolgen muss.

Korrekt ist, dass die Frist in Kalendertagen bemessen wird, d. h. die betreffende Person muss bis einschließlich 19. April tätig werden.

8 Was ist, wenn die Frist nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessen ist?

Nach Artikel 182 ZPO enden nach Jahren, Monaten oder Wochen bemessene Fristen an dem Tag des Jahres, des Monats oder der Woche, der dem Tag des Fristbeginns entspricht.

Fällt das Ende einer am 29., 30. oder 31. eines Monats beginnenden Frist auf einen Monat, in dem es den entsprechenden Tag nicht gibt, endet die Frist am letzten Tag dieses Monats.

Fällt das Fristende auf einen gesetzlichen Feiertag oder einen zustellungsfreien Tag, verschiebt sich das Fristende auf den darauffolgenden Arbeitstag.

9 Wann läuft eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist ab?

Eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche, im letzten Monat oder im letzten Jahr dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem die Frist begann. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Wenn der letzte Tag einer Frist auf einen arbeitsfreien Tag fällt, verschiebt sich das Fristende auf den darauffolgenden Arbeitstag.

10 Verlängert sich eine Frist, die an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder arbeitsfreien Tag abläuft, bis zum nächsten Arbeitstag?

Wenn der letzte Tag einer Frist auf einen arbeitsfreien Tag fällt, verschiebt sich das Fristende auf den darauffolgenden Arbeitstag.

11 Gibt es Fälle, in denen eine Frist verlängert wird? Unter welchen Voraussetzungen kann eine solche Fristverlängerung in Anspruch genommen werden?

In folgenden Fällen sieht Artikel 184 ZPO vor, dass die Verfahrensfrist unterbrochen wird und mit dem Tag der neuen Zustellung eine neue Frist beginnt:

  • Tod einer Partei; in diesem Fall wird ein neues Schriftstück am letzten Wohnsitz des Verstorbenen ohne Angabe des Namens und der Position der einzelnen Erben an den Erben zugestellt;
  • Tod des Vertreters einer Partei; in diesem Fall wird der betreffenden Partei ein neues Schriftstück zugestellt.

Wenn eine Partei nicht oder nur eingeschränkt handlungsfähig ist, beginnt die Verfahrensfrist solange nicht bzw. wird die bereits laufende Verfahrensfrist unterbrochen, bis eine Person bestellt ist, die die Partei vertritt oder gegebenenfalls unterstützt.

12 Welche Fristen gelten für Rechtsmittelverfahren?

Ja, für verschiedene Rechtsgebiete wurden besondere Fristen festgelegt. Generell beträgt die Frist für Berufung und Revision nach Maßgabe ZPO 30 Tage. In bestimmten Fällen (besonderen Verfahren) wie im Fall einer Anordnung durch den Gerichtspräsidenten beträgt die Rechtsmittelfrist fünf Tage; sie ist damit kürzer als die reguläre Rechtsmittelfrist.

13 Können Gerichte Fristen abändern, insbesondere Ladungsfristen, oder für die Ladung eine spezielle Frist setzen?

Ja, in Ausnahmefällen sieht das Gesetz vor, dass das Gericht die Frist verlängern (z. B. um fünf Tage nach den Artikeln 469 und 490 ZPO bei Berufung bzw. Revision) oder verkürzen kann (z. B. nach Artikel 159 ZPO im Zusammenhang mit der Frist für die Zustellung der Ladung fünf Tage vor dem Verhandlungstermin).

14 Geht eine Partei, die an einem Ort ansässig ist, an dem ihr eine Fristverlängerung gewährt würde, dieses Vorteils verlustig, wenn sie über eine vorzunehmende Handlung an einem Ort unterrichtet wird, an dem ihr keine derartige Fristverlängerung gewährt würde?

Nach Artikel 1088 ZPO wendet das Gericht in internationalen Zivilverfahren vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen rumänisches Verfahrensrecht an. Siehe Antworten auf die Fragen 5, 11 und 16.

15 Welche Folgen hat die Nichteinhaltung von Fristen?

Wie bereits ausgeführt, wirkt sich die Nichteinhaltung absoluter Fristen letztlich auf die Gültigkeit der Prozesshandlung aus, während die Nichteinhaltung relativer Fristen nicht zwangsläufig die Ungültigkeit einer Prozesshandlung bewirken muss, aber eine Ordnungsstrafe oder Geldbuße nach sich ziehen kann (Entscheidungsfristen, Vorbereitungsfristen usw.).

Die Nichteinhaltung einer Verfahrensfrist kann verschiedene Konsequenzen haben:

  • Ungültigkeit der Prozesshandlung;
  • Verfall der Frist für die Vornahme der Prozesshandlung;
  • Unzulässigkeit des bei Gericht gestellten Antrags;
  • Verjährung des Anspruchs auf Zwangsvollstreckung;
  • finanzielle Sanktionen;
  • Ordnungsstrafen;
  • Verpflichtung zur erneuten Ausführung oder Änderung einer Handlung, bei der gesetzliche Formvorschriften nicht eingehalten wurden;
  • Verpflichtung zur Entschädigung der geschädigten Partei wegen Nichteinhaltung verfahrensrechtlicher Formvorschriften.

Nach Artikel 185 ZPO zieht das Versäumnis einer Frist, innerhalb derer ein Verfahrensrecht geltend gemacht werden muss, den Verlust des Anspruchs nach sich, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Die nach Ablauf der Frist vorgenommene Prozesshandlung ist ungültig. Wenn das Gesetz vorsieht, dass eine Prozesshandlung innerhalb einer Frist nicht fortgesetzt werden darf, kann die vor Fristablauf vorgenommene Handlung auf Antrag der betreffenden Partei für ungültig erklärt werden.

16 Welche Rechtsbehelfe stehen Parteien, die eine Frist versäumt haben, zur Verfügung?

Nach Artikel 186 ZPO wird der Partei, die eine Verfahrensfrist versäumt hat, eine neue Frist gewährt, sofern sie nachweisen kann, dass erhebliche Gründe für das Versäumnis vorlagen. Die betreffende Partei muss die Prozesshandlung innerhalb von 15 Tagen ab dem Ende der Fristunterbrechung vornehmen und gleichzeitig eine neue Frist beantragen. Wird ein Rechtsmittel eingelegt, ist diese Frist genauso lang wie die Frist, die für Rechtsbehelfsverfahren vorgesehen ist. Der Antrag auf eine neue Frist wird von dem gleichen Gericht geprüft, das mit dem Antrag in Bezug auf den nicht fristgerecht geltend gemachten Anspruch befasst ist. Falls der Partei eigenes Verschulden anzulasten ist, stehen ihr keine Rechtsmittel zur Verfügung.

Letzte Aktualisierung: 05/07/2022

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Prozessuale Fristen - Slowenien

1 Welche Arten von Fristen gibt es in Zivilverfahren?

Nach slowenischem Verfahrensrecht ist eine Frist ein durch zwei Zeitpunkte, d. h. den Fristanfang und das Fristende, begrenzter Zeitraum, in dem eine bestimmte Prozesshandlung vorgenommen werden muss bzw. nicht vorgenommen werden darf.

Das slowenische Recht kennt verschiedene Fristen:

  • Materiell-rechtliche und prozessuale Fristen: Materiell-rechtliche Fristen gelten nach materiellem Recht für die Geltendmachung von Ansprüchen; unterschieden werden Verjährungsfristen, mit deren Ablauf ein Anspruch aufgrund gesetzlicher Bestimmungen endet, und Ausschlussfristen, nach deren Ablauf Ansprüche auch durch Einrede des Beklagten nicht mehr durchgesetzt werden können. Prozessuale Fristen gelten für die Vornahme von Prozesshandlungen.
  • Gesetzliche und richterliche Fristen: Gesetzliche Fristen und die Dauer dieser Fristen sind unmittelbar durch ein Gesetz geregelt, während richterliche Fristen vom Gericht unter Berücksichtigung des jeweiligen Sachverhalts festgelegt werden.
  • Verlängerbare und nicht verlängerbare Fristen: Richterliche Fristen können verlängert werden, gesetzliche Fristen nicht.
  • Subjektive und objektive Fristen: Eine subjektive Frist beginnt, wenn jemand von einem bestimmten Ereignis Kenntnis erlangt oder die Möglichkeit hat, eine Prozesshandlung vorzunehmen; die objektive Frist beginnt, wenn ein bestimmter objektiver Sachverhalt eingetreten ist.
  • Verjährungsfristen und indikative Fristen: Nach Ablauf einer Verjährungsfrist kann die betreffende Prozesshandlung nicht mehr rechtswirksam vorgenommen werden, während das Versäumnis einer indikativen Frist keine unmittelbaren Rechtsfolgen hat.

2 Liste der Tage, die nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 vom 3. Juni 1971 als arbeitsfreie Tage vorgesehen sind.

Gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 sind Arbeitstage alle Tage mit Ausnahme von gesetzlichen Feiertagen, Samstagen und Sonntagen. Im Gesetz über offizielle Feiertage und arbeitsfreie Tage der Republik Slowenien (Zakon o praznikih in dela prostih dnevih v Republiki Sloveniji) sind folgende gesetzliche Feiertage als arbeitsfreie Tage aufgeführt:

  • 1. Januar – Neujahr;
  • 8. Februar – Prešeren-Tag, Tag der Kultur;
  • 27. April – Tag des Widerstandes;
  • 1. und 2. Mai – Tag der Arbeit;
  • 25. Juni – Tag der Staatlichkeit;
  • 1. November – Allerheiligen;
  • 26. Dezember – Tag der Unabhängigkeit und Einigkeit.

Weitere arbeitsfreie Tage in Slowenien sind:

  • Ostersonntag und Ostermontag;
  • 15. August – Mariä Himmelfahrt;
  • 31. Oktober – Reformationstag;
  • 25. Dezember – Weihnachten.

3 Welche allgemeinen Regeln sind auf die Fristen für die verschiedenen Zivilverfahren anwendbar?

Die allgemeinen Regeln für prozessuale Fristen sind in der Zivilprozessordnung (Zakon o pravdnem postopku; ZPO) festgelegt. Die Artikel 110–112 und 116–120 ZPO sind in Zivilverfahren unmittelbar anwendbar und gelten gleichermaßen für nichtstreitige Verfahren, Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren sowie in Zwangsvergleichs- und Konkursverfahren bei Insolvenz oder Liquidation eines Wirtschaftsakteurs.

4 Wenn eine Handlung oder eine Formalität innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden muss, wann beginnt die Frist zu laufen?

Nach slowenischem Recht werden Fristen in Kalendertagen berechnet. Fristen sind nach Tagen, Monaten oder Jahren bemessen. Bei einer nach Tagen bemessenen Frist wird der Tag der Zustellung eines gerichtlichen Dokuments bzw. der Tag des fristauslösenden Ereignisses nicht mitgezählt. Der Fristbeginn verschiebt sich dann auf den darauffolgenden Tag. Eine nach Monaten oder Jahren bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages im letzten Monat bzw. Jahr, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. Wenn es den Tag in dem Monat nicht gibt, endet die Frist mit dem letzten Tag des betreffenden Monats. Die Frist beginnt am Tag des fristauslösenden Ereignisses. Wenn beispielsweise eine Prozesshandlung innerhalb eines Jahres ab Zustellung eines Schriftstücks erfolgen muss und die Zustellung am 25. April 2005 erfolgt ist, läuft die Frist am 25. April 2006 ab. Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, Feiertag oder anderen arbeitsfreien Tag nach Maßgabe des Gesetzes über offizielle Feiertage und arbeitsfreie Tage der Republik Slowenien (siehe Frage 2), so verschiebt sich das Fristende auf den darauffolgenden Arbeitstag. Für den Beginn und den Verlauf eines Verfahrens sind die genannten Tage nicht maßgeblich, da die Frist auch an diesen Tagen ohne Unterbrechung weiterläuft. Eine Ausnahme von dieser Regel bilden die Gerichtsferien vom 15. Juli bis 15. August. In diesem Zeitraum kann keine Frist beginnen; stattdessen beginnt sie am ersten Tag nach den Gerichtsferien.

Zu den fristauslösenden Ereignissen zählen in erster Linie die Zustellung eines gerichtlichen Schriftstücks, eine Handlung des Antragsgegners oder ein verfahrensunabhängiges Ereignis.

5 Kann der Beginn der Frist durch die Art der Übermittlung oder Zustellung von Schriftstücken (persönliche Übergabe durch einen Gerichtsvollzieher oder Postweg) beeinflusst oder verändert werden?

Nach slowenischem Recht werden Schriftstücke per Post, durch einen Gerichtsvollzieher oder auf eine andere gesetzlich vorgeschriebene Weise zugestellt. Beginnt eine Frist mit der Zustellung eines Schriftstücks, ist die Art der Zustellung für den Fristbeginn unerheblich. Die Frist beginnt, wenn die Zustellung erfolgte oder das Schriftstück nach Maßgabe des Gesetzes als zugestellt gilt.

Die Zustellung von Schriftstücken ist in Artikel 132 ff. ZPO geregelt. Man unterscheidet die nichtpersönliche (gewöhnliche) und die persönliche Zustellung per Post sowie die gesicherte elektronische Zustellung, die persönlich oder nichtpersönlich erfolgen kann.

Bei der nichtpersönlichen Zustellung von Schriftstücken (Artikel 140 und 141 ZPO) gilt die Zustellung an dem Tag als erfolgt, an dem ein Gerichtsvollzieher das Schriftstück an den Empfänger in seiner Wohnung oder an seinem Arbeitsplatz übergibt. Wird der Empfänger nicht in seiner Wohnung angetroffen, kann das Schriftstück einer erwachsenen Person in seinem Haushalt übergeben werden. Wenn der Gerichtsvollzieher das Schriftstück am Arbeitsplatz des Empfängers zustellt und dieser zum Zeitpunkt der Zustellung nicht anwesend oder wegen der Arbeitsabläufe nicht erreichbar ist, gilt die Zustellung als erfolgt, wenn das Schriftstück einer Person, die zur Entgegennahme der Post berechtigt ist, oder einer dort angestellten Person übergeben wurde. Wenn der Empfänger in einer Unterkunft untergebracht ist und dort nicht angetroffen wird, übergibt der Gerichtsvollzieher das Schriftstück einer Person, die berechtigt ist, Post für die Bewohner anzunehmen. In diesem Fall beginnt die Frist am Tag nach der Zustellung. Wenn diese Zustellung nicht möglich ist, hinterlegt der Gerichtsvollzieher das Schriftstück im Briefkasten der Wohnung. Das Schriftstück gilt am Tag der Hinterlegung im Briefkasten als zugestellt. Wenn der Empfänger keinen oder keinen benutzbaren Briefkasten hat, kann das Schriftstück bei dem Gericht, das die Zustellung angeordnet hat, oder bei einem örtlichen Postamt hinterlegt werden. In dem Fall wird an der Haustür des Empfängers eine Mitteilung hinterlassen, aus der hervorgeht, wo das Schriftstück abgeholt werden kann. Die Zustellung gilt an dem Tag, an dem die Mitteilung an der Haustür hinterlassen wurde, als erfolgt. Im Postamt wird das Schriftstück 30 Tage lang aufbewahrt. Holt der Empfänger das Schriftstück nicht innerhalb dieser Frist ab, wird es dem Gericht zurückgeschickt. Wenn ein Schriftstück einer juristischen Person mit Geschäftssitz oder einem Einzelunternehmer zugestellt werden soll und die Zustellung am Geschäftssitz nicht möglich ist, wird das Schriftstück oder eine Mitteilung über die Zustellung unter der Anschrift des Geschäftssitzes hinterlassen, sofern eine solche Anschrift existiert.

Die persönliche Zustellung (Artikel 142 und 143 ZPO) muss erfolgen, wenn das Schriftstück eine Klage, eine Gerichtsentscheidung, gegen die ein Rechtsmittel oder ein außerordentliches Rechtsmittel eingelegt werden kann, einen Mahnbescheid über die Gerichtsgebühren für Anträge nach Artikel 105a ZPO oder eine Ladung zu einer Vergleichsverhandlung oder zur ersten Hauptverhandlung enthält. Andere Schriftstücke werden nur dann persönlich zugestellt, wenn dies gesetzlich festgelegt ist oder wenn ein Gericht es als notwendig erachtet, weil es sich um Originale handelt oder aus anderen Gründen besondere Sorgfalt geboten ist. In diesem Fall beginnt die Frist am Tag nach der Zustellung. Die Frist kann an einem arbeitsfreien Tag enden, d. h. sie verlängert sich nicht bis zum nächsten Arbeitstag.

Wenn die direkte persönliche Zustellung notwendig, aber nicht möglich ist, kann der Gerichtsvollzieher das Schriftstück im Briefkasten hinterlegen oder eine Mitteilung über die Zustellung an der Haustür hinterlassen, aus der hervorgeht, dass der Empfänger die Sendung, im Falle einer Zustellung per Post innerhalb von 15 Tagen bei einem örtlichen Postamt, oder andernfalls bei dem Gericht, das die Zustellung angeordnet hat, abholen kann. Die Zustellung gilt als erfolgt, sobald der Empfänger das Schriftstück beim Postamt abgeholt hat oder nach 15 Tagen, wenn es nicht abgeholt wird. Holt der Empfänger das Schriftstück nicht ab, beginnt die Frist am Tag nach dem Tag, an dem die Zustellung erfolgt ist oder an dem das Schriftstück als zugestellt gilt.

Die elektronische Zustellung von Schriftstücken kann auch auf gesichertem elektronischen Weg erfolgen. Das Informationssystem sendet das Schriftstück automatisch an die eingetragene Anschrift für die Zustellung oder die gesicherte elektronische Mailbox-Adresse durch eine bevollmächtigte juristische oder natürliche Person, die die Zustellung auf gesichertem elektronischen Weg als eingetragene Tätigkeit übernehmen und dafür eine Sondergenehmigung des Justizministeriums haben. Der Empfänger muss das Schriftstück innerhalb von 15 Tagen abholen. Der Empfänger ruft das Schriftstück aus dem Informationssystem ab, indem er seine Identität wie vorbeschrieben nachweist, signiert den Nachweis der Zustellung elektronisch und übermittelt diesen dem Absender auf gesicherte elektronische Weise. Die Zustellung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem der Empfänger das elektronische Schriftstück abruft. Wird das Schriftstück nicht innerhalb von 15 Tagen abgerufen, gilt die Zustellung nach Ablauf der Frist als erfolgt. Dem Empfänger muss es möglich sein, noch mindestens drei Monate nach Ablauf der Frist von 15 Tagen nach Eingang der elektronischen Schriftstücke vom Inhalt der Schriftstücke Kenntnis zu nehmen. Ruft der Empfänger das Schriftstück nicht ab, beginnt die Frist am Tag nach der Zustellung bzw. nachdem das Schriftstück als zugestellt gilt. Hierzu ist anzumerken, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zwar geschaffen wurden, die elektronische Zustellung in zivil- und handelsrechtlichen Verfahren jedoch bisher nur in Vollstreckungs-, Insolvenz- und Grundbuchverfahren möglich ist. Zur Anwendung elektronischer Verfahren siehe „automatische Bearbeitung“.

6 Wenn die Frist durch ein Ereignis in Gang gesetzt wird, wird dann der Tag, an dem das Ereignis stattfand, bei der Berechnung der Frist berücksichtigt?

Bei einer nach Tagen bemessenen Frist wird der Tag der Zustellung eines gerichtlichen Schriftstücks bzw. der Tag des fristauslösenden Ereignisses nicht mitgezählt. Erster Tag der Frist ist stattdessen der auf die Zustellung des Schriftstücks oder auf das Ereignis folgende Tag.

Eine nach Monaten oder Jahren bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages im letzten Monat bzw. Jahr, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. Wenn es den Tag in dem Monat nicht gibt, endet die Frist mit dem letzten Tag des betreffenden Monats. Die Frist beginnt am Tag des fristauslösenden Ereignisses. Wenn beispielsweise eine Prozesshandlung innerhalb eines Jahres ab Zustellung eines Schriftstücks erfolgen muss und die Zustellung am 25. April 2005 erfolgt ist, läuft die Frist am 25. April 2006 ab.

7 Werden bei einer nach Tagen bemessenen Frist Kalendertage oder Arbeitstage gezählt?

Ist eine Frist in Tagen angegeben, sind damit Kalendertage gemeint. Fristen laufen ohne Unterbrechung auch an Samstagen, Sonntagen und arbeitsfreien Tagen weiter. Wird beispielsweise ein Urteil an einem Freitag zugestellt, beginnt die Rechtsmittelfrist am Samstag. Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder anderen arbeitsfreien Tag nach Maßgabe des Gesetzes über offizielle Feiertage und arbeitsfreie Tage der Republik Slowenien, so verschiebt sich das Fristende auf den darauffolgenden Arbeitstag.

Bei der Berechnung einer Frist sind auch die Sonderregeln nach Artikel 83 des Gerichtsgesetzes (Zakon o sodiščih) bezüglich der Gerichtsferien zu beachten. In der Zeit vom 15. Juli bis 15. August befassen sich die Gerichte nur mit dringenden Sachen. Was dringend ist, regelt das Gesetz (einstweilige Verfügungen, Sorgerecht und Umgangsrecht, Unterhaltsverpflichtungen usw.). Verfahrensfristen laufen nur in dringenden Fällen weiter. Bei Zustellung während der Gerichtsferien (z. B. am 20. Juli) beginnt die Frist am Tag nach dem letzten Tag der Gerichtsferien, d. h. am 16. August. Eine Verfahrensfrist kann nicht während der Gerichtsferien enden. Erfolgt die Zustellung beispielsweise am 10. Juli, endet die 15-tägige Frist am 26. August. Fristen werden durch die Gerichtsferien unterbrochen.

8 Was ist, wenn die Frist nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessen ist?

Nach slowenischem Recht werden Fristen nicht nach Wochen, sondern nach Tagen, Monaten oder Jahren bemessen. Samstage, Sonntage und andere arbeitsfreie Tage werden nicht mitgerechnet. Eine Frist darf daher nicht an einem dieser Tage enden. Wenn der letzte Tag einer Frist ein Samstag, Sonntag, offizieller Feiertag oder anderer arbeitsfreier Tag nach Maßgabe des Gesetzes über offizielle Feiertage und arbeitsfreie Tage der Republik Slowenien ist, verschiebt sich das Fristende auf den darauffolgenden Arbeitstag.

In den Bestimmungen des Gerichtsgesetzes zu Fristen während der Gerichtsferien finden sich keine Angaben zu den nach Monaten oder Jahren bemessenen Fristen. Nach Artikel 111 Absatz 3 der Zivilprozessordnung enden sie an dem Tag mit dem Datum, das dem Anfangstag der Frist entspricht. Die Gerichtsferien haben keine Wirkung auf die Dauer von nach Jahren bemessenen Fristen. Nach geltender Rechtsprechung laufen nach Monaten bemessene Fristen nicht während der Gerichtsferien, d. h. sie verlängern sich um einen Monat. (So würde eine dreimonatige Verfahrensfrist, die am 20. Juni beginnt, am 20. September enden, und eine dreimonatige Frist, die während der Gerichtsferien, beispielsweise am 5. August enden würde, verlängert sich um einen Monat bis zum 5. September.)

9 Wann läuft eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist ab?

Eine nach Monaten oder Jahren bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages im letzten Monat bzw. Jahr, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. Wenn es den Tag in dem Monat nicht gibt, endet die Frist am letzten Tag des betreffenden Monats. (Wenn beispielsweise eine Prozesshandlung innerhalb eines Jahres ab Zustellung der Dokumente vorgenommen werden muss, die am 25. April 2005 erfolgt ist, endet die Frist am 25. April 2006; wenn eine Prozesshandlung innerhalb eines Monats ab der am 31. Mai 2005 erfolgten Zustellung vorgenommen werden muss, endet die Frist am 30. Juni 2005.)

10 Verlängert sich eine Frist, die an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder arbeitsfreien Tag abläuft, bis zum nächsten Arbeitstag?

Fristen können nicht an einem Samstag, Sonntag oder arbeitsfreien Tag enden. Wenn der letzte Tag einer Frist ein Samstag, Sonntag, offizieller Feiertag oder anderer arbeitsfreier Tag nach Maßgabe des Gesetzes über offizielle Feiertage und arbeitsfreie Tage der Republik Slowenien ist, verschiebt sich das Fristende auf den darauffolgenden Arbeitstag.

11 Gibt es Fälle, in denen eine Frist verlängert wird? Unter welchen Voraussetzungen kann eine solche Fristverlängerung in Anspruch genommen werden?

Verlängert werden können nur von einem Gericht festgelegte, sogenannte richterliche Fristen (Artikel 110 ZPO). Eine richterliche Frist kann vom Gericht auf Antrag einer Partei verlängert werden, wenn es stichhaltige Gründe dafür gibt. Eine Fristverlängerung muss vor Fristablauf beantragt werden. Gesetzliche Fristen können nicht verlängert werden. Die Festlegung, dass gesetzliche Fristen nicht verlängert werden können, ist verbindlich.

12 Welche Fristen gelten für Rechtsmittelverfahren?

Parteien können erstinstanzliche Urteile und Entscheidungen innerhalb der allgemeinen Rechtsmittelfrist von 30 Tagen nach Zustellung einer Ausfertigung des Urteils und 15 Tage nach Zustellung einer Ausfertigung der erstinstanzlichen Gerichtsentscheidung anfechten, soweit die Zivilprozessordnung (Artikel 333 oder Artikel 363 Absatz 2 ZPO) nichts anderes vorsieht.

Eine kürzere Frist von 15 Tagen gilt für Wechsel- und Scheckstreitigkeiten (Artikel 333 ZPO), Verfahren wegen Hausfriedensbruchs (Artikel 428 ZPO), geringfügige Forderungen (Artikel 458 ZPO), geringfügige Forderungen in Handelsstreitigkeiten oder das Ausstellen von Mahnbescheiden (Artikel 496 ZPO). Eine Frist von acht Tagen gilt auch für das Einlegen von Rechtsmitteln (Berufung und Widerspruch) in Verfahren zur Vollstreckung und Sicherung von Ansprüchen (Artikel 9 des Gesetzes über die Durchsetzung und Sicherung von Ansprüchen (Zakon o izvršbi in zavarovanju)).

13 Können Gerichte Fristen abändern, insbesondere Ladungsfristen, oder für die Ladung eine spezielle Frist setzen?

Gerichte setzen Verhandlungstermine an, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder sich im Verlauf eines Verfahrens als notwendig erweist (Artikel 113 ZPO). Ein Verhandlungstermin ist ein Termin für eine Prozesshandlung zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort. Das Gericht kann einen Termin vertagen, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen (Artikel 115 ZPO).

Das Gericht kann auch die Frist verlängern, die es einer Partei für eine Prozesshandlung gesetzt hat (richterliche Frist), wenn berechtigte Gründe für eine Verlängerung vorliegen und die Partei die Verlängerung vor Ablauf der Frist beantragt hat.

14 Geht eine Partei, die an einem Ort ansässig ist, an dem ihr eine Fristverlängerung gewährt würde, dieses Vorteils verlustig, wenn sie über eine vorzunehmende Handlung an einem Ort unterrichtet wird, an dem ihr keine derartige Fristverlängerung gewährt würde?

Nach slowenischem Recht ist es nicht möglich, eine Frist zu verlängern, nur weil eine Partei an einem bestimmten Ort oder in einer bestimmten Region wohnt.

15 Welche Folgen hat die Nichteinhaltung von Fristen?

Das Versäumnis einer Frist zieht in der Regel den Verlust eines Rechts nach sich. Eine Partei verliert das Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels (Verjährung), und ein verspätet eingelegtes Rechtsmittel wird abgewiesen. Das Gericht weist einen Antrag zurück, wenn die Partei ihn nicht innerhalb der gesetzten Frist geändert oder ergänzt hat.

Das Versäumnis einer Frist kann als Rücknahme der Klage durch die Partei erachtet werden. (Bezahlt beispielsweise eine Partei fällige Gerichtsgebühren nicht innerhalb der gesetzten Frist, wird angenommen, dass sie ihre Klage zurückgezogen hat, und das Verfahren wird ausgesetzt; das gilt auch, wenn innerhalb von vier Monaten nach Aussetzung des Verfahrens keine der Parteien die Fortsetzung des Verfahrens beantragt.)

Wenn eine Partei zu einem Termin nicht erscheint, gilt dies in einigen Fällen als Rücknahme der Klage. (Erscheint keine der Parteien zum ersten Termin, wird angenommen, dass die Klage zurückgezogen wurde.)

Das Versäumnis einer Frist kann auch Folgen für eine Partei im Beweisverfahren haben. Wird eine Vorauszahlung der Kosten der Beweisaufnahme nicht innerhalb der festgesetzten Frist geleistet, so werden die Beweismittel nicht berücksichtigt.

16 Welche Rechtsbehelfe stehen Parteien, die eine Frist versäumt haben, zur Verfügung?

Wenn eine Partei die Frist für eine bestimmte Verfahrenshandlung versäumt und dadurch ein Anspruch verjährt (d. h. die Partei verliert damit das Recht auf eine Prozesshandlung), kann das Gericht auf Antrag der Partei die spätere Vornahme der versäumten Handlung zulassen (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Artikel 116 bis 121 ZPO).

Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

  • das Gericht kommt unter Berücksichtigung aller Umstände zu dem Schluss, dass für das Fristversäumnis einer Partei erhebliche Gründe vorlagen;
  • Verjährung durch Versäumnis einer Frist;
  • eine Partei stellt bei dem Gericht, vor dem die Prozesshandlung hätte vorgenommen werden sollen, innerhalb von 15 Tagen, nachdem der Grund für das Versäumnis der Prozesshandlung weggefallen ist, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; erlangt die Partei erst nachträglich von der versäumten Frist Kenntnis, beträgt die Frist 15 Tage ab dem Zeitpunkt der Kenntnis; in jedem Fall jedoch maximal drei Monate (bei Handelsstreitigkeiten 30 Tage) ab dem Tag des Fristversäumnisses;
  • eine unterlassene Prozesshandlung ist mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verbinden.

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wirkt sich in der Regel nicht auf das Verfahren aus. Das Gericht kann das Verfahren jedoch bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag aussetzen. Nachdem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fristgerecht eingegangen ist, entscheidet das Gericht in einer Verhandlung über den Antrag. Wird dem Antrag stattgegeben, so wird das Verfahren in den Stand vor Eintritt der Säumnis zurückversetzt. Alle aufgrund des Fristversäumnisses ergangenen Entscheidungen des Gerichts werden aufgehoben.

Weiterführende Links

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Letzte Aktualisierung: 24/02/2021

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Prozessuale Fristen - Slowakei

1 Welche Arten von Fristen gibt es in Zivilverfahren?

a) Gesetzliche Fristen – Ihre Dauer ist gesetzlich geregelt.

b) Richterliche Fristen – Sie können vom Gericht auf Antrag der betreffenden Partei verlängert werden.

2 Liste der Tage, die nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 vom 3. Juni 1971 als arbeitsfreie Tage vorgesehen sind.

Arbeitsfreie Tage sind Tage, die Arbeitnehmern während der Woche zur Erholung dienen sollen, sowie gesetzliche Feiertage.

a) Arbeitsfreie Tage in der Slowakischen Republik: 6. Januar, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, 8. Mai, 15. September, 1. November, 24. Dezember, 25. Dezember, 26. Dezember.

b) Gesetzliche Feiertage in der Slowakischen Republik: 1. Januar, 5. Juli, 29. August, 1. September, 17. November.

3 Welche allgemeinen Regeln sind auf die Fristen für die verschiedenen Zivilverfahren anwendbar?

a) Gemäß Gesetz Nr. 160/2015, Zivilstreitordnung (zákona č. 160/2015 Civilný sporový poriadok, ZSO) werden Fristen für eine Prozesshandlung, soweit gesetzlich nichts Gegenteiliges festgelegt ist, vom Gericht festgesetzt. Der fristauslösende Tag wird bei der Berechnung einer nach Tagen bemessenen Frist nicht mitgezählt.

b) Fristen gelten nicht für Personen, die ihre Partei- oder Prozessfähigkeit verloren haben (Paragraf 119 ZSO).

c) Tritt eine neue Partei, ein neuer Rechtsvertreter oder ein neuer Betreuer einer Partei in das Verfahren ein, so gelten für diese Personen neue Fristen beginnend mit ihrem Eintritt in das Verfahren (Paragraf 120 ZSO).

d) Eine Frist gilt als eingehalten, wenn die entsprechende Prozesshandlung oder die Vorlage eines Dokuments bei einer zur Zustellung verpflichteten Behörde spätestens am letzten Tag der Frist erfolgt ist (Paragraf 121 Absatz 5 ZSO).

4 Wenn eine Handlung oder eine Formalität innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden muss, wann beginnt die Frist zu laufen?

Eine Frist beginnt am Tag nach dem fristauslösenden Ereignis.

5 Kann der Beginn der Frist durch die Art der Übermittlung oder Zustellung von Schriftstücken (persönliche Übergabe durch einen Gerichtsvollzieher oder Postweg) beeinflusst oder verändert werden?

Nein.

6 Wenn die Frist durch ein Ereignis in Gang gesetzt wird, wird dann der Tag, an dem das Ereignis stattfand, bei der Berechnung der Frist berücksichtigt?

Nein.

7 Werden bei einer nach Tagen bemessenen Frist Kalendertage oder Arbeitstage gezählt?

Für die Berechnung einer nach Tagen bemessenen Frist werden Kalendertage zugrunde gelegt.

8 Was ist, wenn die Frist nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessen ist?

Auch für die Berechnung einer nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessener Frist werden Kalendertage zugrunde gelegt.

9 Wann läuft eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist ab?

Nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Fristen enden mit Ablauf des Tages, der dem Datum nach dem Tag des fristauslösenden Ereignisses entspricht, oder, falls es den entsprechenden Tag dem Monat nicht gibt, am letzten Tag des betreffenden Monats. Wenn eine Frist an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag endet, verschiebt sich das Fristende auf den darauffolgenden Arbeitstag (Paragraf 121 ZSO).

10 Verlängert sich eine Frist, die an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder arbeitsfreien Tag abläuft, bis zum nächsten Arbeitstag?

Ja.

11 Gibt es Fälle, in denen eine Frist verlängert wird? Unter welchen Voraussetzungen kann eine solche Fristverlängerung in Anspruch genommen werden?

Wenn für eine Prozesshandlung keine gesetzliche Frist vorgesehen ist, wird gegebenenfalls eine Frist vom Gericht festgelegt. Das Gericht kann eine vom ihm festgelegte Frist auch verlängern (Paragraf 118 Absatz 2 ZSO).

12 Welche Fristen gelten für Rechtsmittelverfahren?

Rechtsmittel sind innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung einer Entscheidung bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird (Paragraf 362 ZSO).

13 Können Gerichte Fristen abändern, insbesondere Ladungsfristen, oder für die Ladung eine spezielle Frist setzen?

Ja, aber nur, wenn es sich um eine reine Befragung handelt.

14 Geht eine Partei, die an einem Ort ansässig ist, an dem ihr eine Fristverlängerung gewährt würde, dieses Vorteils verlustig, wenn sie über eine vorzunehmende Handlung an einem Ort unterrichtet wird, an dem ihr keine derartige Fristverlängerung gewährt würde?

15 Welche Folgen hat die Nichteinhaltung von Fristen?

Eine nicht eingehaltene Frist stellt ein Fristversäumnis dar.

16 Welche Rechtsbehelfe stehen Parteien, die eine Frist versäumt haben, zur Verfügung?

Das Gericht kann ein Fristversäumnis als entschuldbar ansehen, wenn die betreffende Partei oder ihr Vertreter glaubhaft begründen kann, dass die Frist für eine Prozesshandlung unverschuldet versäumt wurde. Der entsprechende Antrag ist innerhalb von 15 Tagen ab Wegfall des Hindernisses zu stellen. Gleichzeitig muss die versäumte Handlung nachgeholt werden (Paragraf 122 ZSO). Die Beurteilung, ob das Versäumnis einer gesetzlichen Frist aus dem von der Partei oder ihrem Vertreter angeführten Grund als entschuldbar gelten kann, liegt im Ermessen des Gerichts.

Letzte Aktualisierung: 22/04/2022

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Prozessuale Fristen - Finnland

1 Welche Arten von Fristen gibt es in Zivilverfahren?

Fristen sind die Zeiträume, die für den Abschluss einer bestimmten Phase in einem Verfahren festgelegt wurden. Einige Fristen sind gesetzlich vorgegeben, andere werden vom Gericht festgesetzt.

2 Liste der Tage, die nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 vom 3. Juni 1971 als arbeitsfreie Tage vorgesehen sind.

Neben Samstagen und Sonntagen gelten in Finnland die folgenden Tage als Feiertage:

  • Neujahr (1. Januar)
  • Dreikönigstag (6. Januar)
  • Karfreitag (beweglich)
  • Ostersonntag (beweglich)
  • Ostermontag (beweglich)
  • Maifeiertag (1. Mai)
  • Christi Himmelfahrt (beweglich)
  • Pfingsten (beweglich)
  • Mittsommerabend (beweglich)
  • Mittsommertag (beweglich)
  • Allerheiligen (beweglich)
  • Unabhängigkeitstag (6. Dezember)
  • Weihnachtstag (25. Dezember)
  • Stephanstag (26. Dezember).

3 Welche allgemeinen Regeln sind auf die Fristen für die verschiedenen Zivilverfahren anwendbar?

Vorschriften für die Berechnung von Fristen sind im Fristengesetz (määräaikalaki) (150/1930) enthalten. Zudem beinhalten die Prozessordnung (oikeudenkäymiskaari) und einige andere Rechtsvorschriften Bestimmungen über die Dauer von Fristen.

4 Wenn eine Handlung oder eine Formalität innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden muss, wann beginnt die Frist zu laufen?

Fristen beginnen in der Regel mit dem Beginn des Tages nach dem Tag zu laufen, an dem das der Handlung oder Formalität zugrundeliegende Ereignis eingetreten ist. Die Frist für die Anfechtung eines Testaments beispielsweise wird ab dem Beginn des Tages nach dem Tag, an dem die Testamentsverkündung stattfindet, berechnet.

5 Kann der Beginn der Frist durch die Art der Übermittlung oder Zustellung von Schriftstücken (persönliche Übergabe durch einen Gerichtsvollzieher oder Postweg) beeinflusst oder verändert werden?

Die Art der Übermittlung oder Zustellung von Schriftstücken hat keinen Einfluss auf den Beginn einer Frist. Die Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn das Schriftstück zugestellt wurde.

6 Wenn die Frist durch ein Ereignis in Gang gesetzt wird, wird dann der Tag, an dem das Ereignis stattfand, bei der Berechnung der Frist berücksichtigt?

Ist ein Zeitraum als Zahl von Tagen nach einem bestimmten Tag bemessen, wird dieser Tag nicht berücksichtigt. Beispielsweise wird der Tag, an dem die Zustellung erfolgt, nicht mitgezählt.

7 Werden bei einer nach Tagen bemessenen Frist Kalendertage oder Arbeitstage gezählt?

Die angegebene Zahl von Tagen umfasst sämtliche Kalendertage, nicht nur Arbeitstage. Fällt jedoch der letzte Tag der Frist auf einen der in Frage 2 aufgeführten Tage, so wird die Frist auf den folgenden Arbeitstag verlängert.

8 Was ist, wenn die Frist nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessen ist?

Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren nach einem bestimmten Tag bemessen sind, enden an dem Tag der Woche oder des Monats, der durch seine Benennung oder seine Zahl diesem Tag entspricht. Gibt es keinen entsprechenden Tag in dem Monat, in dem die Frist abläuft, endet die Frist am letzten Tag dieses Monats.

9 Wann läuft eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist ab?

Siehe die Antwort auf Frage 8.

10 Verlängert sich eine Frist, die an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder arbeitsfreien Tag abläuft, bis zum nächsten Arbeitstag?

Siehe die Antwort auf Frage 7.

11 Gibt es Fälle, in denen eine Frist verlängert wird? Unter welchen Voraussetzungen kann eine solche Fristverlängerung in Anspruch genommen werden?

Fristen können verlängert werden, wenn sich die Notwendigkeit einer Verlängerung rechtfertigen lässt. Verlängerungen von geltenden Fristen für laufende Gerichtsverfahren beispielsweise können auf Antrag vom zuständigen Gericht gewährt werden. Die mit der Rechtssache betraute Person entscheidet, ob eine Verlängerung gewährt wird.

12 Welche Fristen gelten für Rechtsmittelverfahren?

Die Partei eines Gerichtsverfahrens, die gegen die Entscheidung eines Bezirksgerichts (käräjäoikeus) ein Rechtsmittel einzulegen beabsichtigt, muss ihre Absicht spätestens am siebten Tag ab dem Tag, an dem die Entscheidung des Bezirksgerichts ergangen ist, erklären. Die Frist für die Einlegung von Rechtsmitteln beträgt 30 Tage ab dem Tag, an dem die Entscheidung des Bezirksgerichts ergangen ist. Der Rechtsmittelführer muss sein Rechtsmittelschreiben spätestens am letzten Tag der Frist während der Geschäftszeiten bei der Kanzlei des Bezirksgerichts einreichen.

Hinsichtlich Entscheidungen eines Rechtsmittelgerichts (hovioikeus) beträgt die Frist für die Beantragung der Zulassung eines Rechtsmittels und die Einreichung eines Rechtsmittelschreibens 60 Tage ab dem Tag, an dem die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ergangen ist. Der Rechtsmittelführer muss sein Rechtsmittelschreiben, das an den Obersten Gerichtshof (korkein oikeus) gerichtet sein muss und dem ein Antrag auf Zulassung eines Rechtsmittels und das Rechtsmittel selbst beizufügen sind, spätestens am letzten Tag der Frist bei der Kanzlei des Rechtsmittelgerichts einreichen.

Betrifft das Rechtsmittel eine Sache, die erstinstanzlich vom Rechtsmittelgericht verhandelt wurde, beträgt die Frist für die Einlegung des Rechtsmittels 30 Tage ab dem Tag, an dem die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ergangen ist.

13 Können Gerichte Fristen abändern, insbesondere Ladungsfristen, oder für die Ladung eine spezielle Frist setzen?

Die im Fristengesetz festgelegten Fristen können nicht verkürzt werden. In den meisten Fällen liegt es im Ermessen des Gerichts, Fristen für bestimmte Handlungen und Formalitäten festzusetzen sowie besagte Fristen zu verlängern. In einigen Fällen können Gerichte auch für Rechtsmittel festgelegte Fristen verlängern.

14 Geht eine Partei, die an einem Ort ansässig ist, an dem ihr eine Fristverlängerung gewährt würde, dieses Vorteils verlustig, wenn sie über eine vorzunehmende Handlung an einem Ort unterrichtet wird, an dem ihr keine derartige Fristverlängerung gewährt würde?

Es gibt keine solchen Orte in Finnland, so dass derartige Situationen nicht entstehen können.

15 Welche Folgen hat die Nichteinhaltung von Fristen?

Generell ist die Nichteinhaltung von Fristen nachteilig für die Partei, die die Frist nicht einhält, und kann dazu führen, dass diese Partei ihre Rechte in der Angelegenheit verliert.

16 Welche Rechtsbehelfe stehen Parteien, die eine Frist versäumt haben, zur Verfügung?

Es gibt keinen allgemein gültigen Rechtsbehelf für versäumte Fristen. In einigen Fällen kann auf Antrag eine neue Frist festgesetzt werden. Dies ist jedoch äußerst selten.

Letzte Aktualisierung: 10/05/2023

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Prozessuale Fristen - Schweden

1 Welche Arten von Fristen gibt es in Zivilverfahren?

In zivilrechtlichen Prozessen finden verschiedene Arten von Fristen Anwendung. Unter anderem handelt es sich um Fristen, die in der Verfassung festgelegt sind. Darunter fallen beispielsweise Fristen für Rechtsmittelverfahren (Frist, innerhalb deren Rechtsmittel eingelegt werden) sowie Fristen für Beschwerden und Wiedereröffnung von Verfahren (Fristen für die Klageerhebung vor Gericht). Darüber hinaus gibt es Bestimmungen, in denen nur eine Maßnahme festgelegt wird, wobei es dem Gericht obliegt, eine entsprechende Frist zu bestimmen. Dies gilt beispielsweise für die Bereitstellung zusätzlicher Informationen, Nachweise oder für die Klagebeantwortung.

2 Liste der Tage, die nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 vom 3. Juni 1971 als arbeitsfreie Tage vorgesehen sind.

Als arbeitsfreie Tage gelten Samstage, Sonntage und Feiertage.

Gemäß dem Gesetz (1989:253) über allgemeine Feiertage gelten in Schweden folgende Tage als Feiertage:

  • Neujahrstag (1. Januar)
  • Heilige Drei Könige (6. Januar)
  • Karfreitag (der letzte Freitag vor Ostern)
  • Ostersonntag (erster Sonntag nach dem Vollmond am oder um den 21. März)
  • Ostermontag (der Tag nach Ostersonntag)
  • Christi Himmelfahrt (sechster Donnerstag nach Ostersonntag)
  • Pfingstsonntag (siebter Sonntag nach Ostern)
  • Schwedischer Nationaltag (6. Juni)
  • Mittsommerfest (der Samstag zwischen dem 20. und 26. Juni)
  • Allerheiligen (der Samstag zwischen dem 31. Oktober und dem 6. November)
  • 1. Weihnachtstag (25. Dezember)
  • 2. Weihnachtstag (26. Dezember).

3 Welche allgemeinen Regeln sind auf die Fristen für die verschiedenen Zivilverfahren anwendbar?

Wird eine Person von einem Gericht im Verfahren zur Ausführung einer Handlung aufgefordert, muss dafür grundsätzlich ein angemessener Zeitraum gewährt werden (Kapitel 32 § 1 des schwedischen Zivilprozessordnung „Rättegångsbalken“). In den meisten Fällen wird dieser Zeitraum vom Gericht bestimmt, das einen Termin festzusetzen hat, der der Partei einen annehmbaren Zeitrahmen vorgibt.

In einigen wenigen Fällen gibt die schwedische Zivilprozessordnung die Fristen vor. Dies gilt hauptsächlich für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen ein Gerichtsurteil oder eine Entscheidung, Anträge auf Wiederaufnahme eines Verfahrens und gelegentlich für Friständerungen.

Wer in einer Zivilsache gegen ein Urteil eines Bezirksgerichts („Tingsrätt“) Rechtsmittel einlegen möchte, muss dies binnen drei Wochen ab Urteilsverkündung tun. Die gleiche Frist gilt für Rechtsmittel gegen Entscheidungen eines Tingsrätt in Zivilsachen. Wurde eine während des Verfahrens getroffene Entscheidung nicht bei einer Gerichtsverhandlung verkündet und bei Gericht keine Angabe darüber gemacht, wann dies geschehen soll, läuft die Rechtsmittelfrist ab dem Tag, an dem der Rechtsmittelführer die Entscheidung erhalten hat. Für Rechtsmittel gegen Urteile oder Entscheidungen des Berufungsgerichts („Hovrätt“) beträgt die Frist vier Wochen (Kapitel 50 § 1; Kapitel 52 § 1, Kapitel 55 § 1 und Kapitel 56 § 1 der schwedischen Zivilprozessordnung).

Eine Partei, gegen die von einem Tingsrätt ein Versäumnisurteil erlassen wurde, kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen (Kapitel 44 § 9 der schwedischen Zivilprozessordnung).

Erlischt ein Rechtsbehelf, weil der Rechtsmittelführer nicht vor Gericht erschien, kann der Rechtsmittelführer innerhalb von drei Wochen ab dem Datum, an dem die Entscheidung erlassen wurde, bei dem Gericht eine Restitutionsklage erheben (Kapitel 50 § 22 der schwedischen Zivilprozessordnung).

Falls eine Partei die Rechtsmittelfrist oder den Termin für eine Wiederaufnahme- oder Restitutionsklage versäumt, kann eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt werden. Der Antrag muss innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Rechtfertigungsgründe und spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist gestellt werden (Kapitel 58 § 12 der schwedischen Zivilprozessordnung).

Auch in summarischen Verfahren bei der schwedischen Beitreibungsstelle („Kronofogdemyndigheten“) gelten verschiedene Fristen. Ein Kläger wird angewiesen, innerhalb einer bestimmten Frist nach Zustellung zu einer Klage Stellung zu nehmen. Abgesehen von besonderen Umständen darf diese Frist nicht mehr als zwei Wochen betragen (§ 25 des schwedischen Gesetzes [1990:746] über Mahn- und Beistandsverfahren). Bestreitet der Beklagte die Klage, hat der Kläger ab dem Datum, an dem der Widerspruch des Beklagten bei ihm einging, maximal vier Wochen Zeit, um die Verweisung der Sache an ein Tingsrätt zur weiteren Bearbeitung zu beantragen (§ 34). Erlässt die Beitreibungsstelle eine Entscheidung in einem Mahn- oder Beistandsverfahren, kann der Beklagte binnen eines Monats ab dem Datum der Entscheidung die Wiederaufnahme beantragen (§ 53). Gegen andere Arten von Entscheidungen der Behörde kann binnen drei Wochen ab dem Datum der Entscheidungsfindung ein Rechtsmittel eingelegt werden (§§ 55-57).

4 Wenn eine Handlung oder eine Formalität innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden muss, wann beginnt die Frist zu laufen?

Muss eine Handlung innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden, beginnt die Frist meist an dem Tag, an dem die Entscheidung oder Verfügung erlassen wurde. In Fällen, in denen der Partei ein Dokument zugestellt werden muss, beginnt der Zeitraum erst, wenn die Partei das Dokument erhalten hat (Zustellungsdatum).

5 Kann der Beginn der Frist durch die Art der Übermittlung oder Zustellung von Schriftstücken (persönliche Übergabe durch einen Gerichtsvollzieher oder Postweg) beeinflusst oder verändert werden?

In Fällen, in denen der Partei ein Dokument zugestellt werden muss, beginnt der Zeitraum erst, wenn die Partei das Dokument erhalten hat (Zustellungsdatum).

6 Wenn die Frist durch ein Ereignis in Gang gesetzt wird, wird dann der Tag, an dem das Ereignis stattfand, bei der Berechnung der Frist berücksichtigt?

Beginnt die Frist mit dem Tag, an dem die Entscheidung oder die Verfügung erlassen wurde, wird häufig ein bestimmtes Datum festgesetzt, bis zu dem die aus der Entscheidung oder Verfügung hervorgehende Handlung ausgeführt sein muss. Eine Frist kann bisweilen aber auch in der Weise festgelegt werden, dass eine Handlung innerhalb einer bestimmten Anzahl von Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren ab einem bestimmten Anfangsdatum getätigt werden muss. Beginnt eine Frist mit der Zustellung, wird die Frist für die Vornahme einer Handlung stets in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren ab dem Zustellungstermin, d h. dem Datum, an dem die Partei das Dokument erhält, ausgedrückt.

7 Werden bei einer nach Tagen bemessenen Frist Kalendertage oder Arbeitstage gezählt?

Wird der Zeitraum in Tagen ausgedrückt, steht die festgelegte Anzahl von Tagen für Kalendertage und nicht nur für Werktage.

8 Was ist, wenn die Frist nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessen ist?

Muss eine Handlung innerhalb eines bestimmten Zeitraums ausgeführt werden, beginnt die Frist meist an dem Tag, an dem die Entscheidung oder Verfügung erlassen wurde. In Fällen, in denen der Partei ein Dokument zugestellt werden muss, beginnt der Zeitraum erst, wenn die Partei das Dokument erhalten hat (Zustellungsdatum).

9 Wann läuft eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist ab?

Gemäß dem Gesetz (1930:173) über die Berechnung der gesetzlichen Fristen endet die in Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückte Frist an dem Tag, der durch seine Benennung oder seine Zahl im Monat dem Tag entspricht, an dem die Frist begann. Falls es im letzten Monat des Zeitraums keinen solchen Tag gibt, gilt der letzte Tag des Monats als letzter Tag der Frist.

Fällt der Tag, an dem eine Handlung ausgeführt sein muss, auf einen Samstag, Sonntag oder einen anderen Feiertag (siehe Abschnitt 2 oben), den Tag vor dem Mittsommerfest, Heiligabend (24. Dezember) oder Silvester (31. Dezember), wird der Termin für die Ausführung der Handlung bis zum nächsten Werktag verlängert. Dies gilt auch, wenn die Frist am Zustellungstag beginnt.

Wo die Verordnung Nr. 1182/81 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine Anwendung findet, ersetzen deren Bestimmungen die vorgenannten Regelungen.

10 Verlängert sich eine Frist, die an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder arbeitsfreien Tag abläuft, bis zum nächsten Arbeitstag?

Fällt der Tag, an dem eine Handlung ausgeführt sein muss, auf einen Samstag, Sonntag oder einen anderen Feiertag (siehe Abschnitt 2 oben), den Tag vor dem Mittsommerfest, Heiligabend (24. Dezember) oder Silvester (31. Dezember), wird der Termin für die Ausführung der Handlung bis zum nächsten Werktag verlängert. Dies gilt auch, wenn die Frist am Zustellungstag beginnt.

11 Gibt es Fälle, in denen eine Frist verlängert wird? Unter welchen Voraussetzungen kann eine solche Fristverlängerung in Anspruch genommen werden?

Es gibt keine besonderen Regelungen über Fristverlängerungen, wenn die Partei außerhalb Schwedens ihren Aufenthalt hat oder niedergelassen ist oder in einem entlegenen Gebiet ansässig ist. Wie bereits erwähnt, legt das Gericht vielfach die Fristdauer selbst fest und stellt sicher, dass der Partei ein zumutbarer Zeitraum zur Durchführung der Handlung gewährt wird.

12 Welche Fristen gelten für Rechtsmittelverfahren?

Die Frist für Berufungen gegen die Urteile oder Beschlüsse des Gerichtes beträgt gewöhnlich drei oder vier Wochen.

13 Können Gerichte Fristen abändern, insbesondere Ladungsfristen, oder für die Ladung eine spezielle Frist setzen?

Ist eine Frist gesetzlich festgelegt (z. B. Rechtsmittelfrist), kann dieser Zeitraum weder verkürzt noch verlängert werden. Wird eine Partei dazu aufgefordert, vor Gericht zu erscheinen oder eine andere Handlung zu tätigen, kann das Gericht durch Festsetzung eines neuen Termins die Frist verlängern. In Notfällen kann das Gericht jederzeit eine geplante Verhandlung absagen und die Verhandlung vorverlegen. Den Parteien muss allerdings eine zumutbare Vorbereitungszeit gewährt werden.

14 Geht eine Partei, die an einem Ort ansässig ist, an dem ihr eine Fristverlängerung gewährt würde, dieses Vorteils verlustig, wenn sie über eine vorzunehmende Handlung an einem Ort unterrichtet wird, an dem ihr keine derartige Fristverlängerung gewährt würde?

Nein, siehe Abschnitt 11 weiter oben.

15 Welche Folgen hat die Nichteinhaltung von Fristen?

Fristen für die Befolgung von Anordnungen usw.

Befolgt der Kläger eine Anordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Informationen nicht oder bestehen sonstige prozesshindernde Gründe, wird die Klage abgewiesen. Reicht der Beklagte keine Klagebeantwortung ein, kann gegen ihn ein Versäumnisurteil erlassen werden. Bei nicht fristgerechter Einhaltung einer Anordnung kann das Gericht trotzdem in der Sache entscheiden.

Nichterscheinen vor Gericht

In Sachen, die sich für einen außergerichtlichen Vergleich eignen (z. B. Handelsstreitigkeiten), kann das Nichterscheinen einer der Parteien vor dem Tingsrätt zu einem Versäumnisurteil führen. In anderen Fällen können Geldstrafen auferlegt werden. In Sachen, die sich nicht für eine außergerichtliche Beilegung eignen (z. B. Streitigkeiten in Familiensachen), kann bei Nichterscheinen des Klägers vor Gericht die Anklage fallen gelassen werden, während die gegnerische Partei bei Abwesenheit entweder mit einer Geldstrafe belegt oder per Zwangsvorführung vorgeladen werden kann. Erscheint der Kläger nicht zu einer Verhandlung eines nächstinstanzlichen Gerichts, kann der Rechtsbehelf abgewiesen werden. Erscheint die gegnerische Partei nicht, kann eine Geldstrafe verhängt werden.

Rechtsmittelfristen

Legt eine Partei zu spät Rechtsmittel ein, wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

16 Welche Rechtsbehelfe stehen Parteien, die eine Frist versäumt haben, zur Verfügung?

Ist die Frist nicht gesetzlich festgelegt, muss die Partei vor Ablauf der Frist beim Gericht einen Aufschub beantragen und um eine Fristverlängerung bitten. Ist die Frist abgelaufen und hat das Gericht in der Zwischenzeit gehandelt, z. B. den Fall entschieden, gibt es einige gewöhnliche und außergewöhnliche Maßnahmen, die von einer Partei ergriffen werden können. Zweck dieser Maßnahmen ist entweder die Wiederaufnahme eines geschlossenen Falls oder unter bestimmten Umständen eine Friständerung (siehe Abschnitt 3 weiter oben).

Letzte Aktualisierung: 28/11/2019

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Prozessuale Fristen - England und Wales

1 Welche Arten von Fristen gibt es in Zivilverfahren?

Die wichtigsten Fristen sind:

Frist für die Klageerwiderung - Bei Erhalt eines Klageformblatts oder - bei gesonderter Zustellung - der Klageschrift hat der Beklagte eine Frist von 14 Tagen, um entweder auf die Klage zu antworten oder die Zustellung zu bestätigen. Nach Bestätigung der Zustellung hat der Beklagte eine weitere Frist von 14 Tagen für die Vorbereitung der Klageerwiderung. Das bedeutet, dass dem Beklagten bis zu 28 Tage für die Klageerwiderung zur Verfügung stehen können. Bestätigt der Beklagte die erfolgte Zustellung der Klageschrift jedoch am Tag nach deren Zustellung, verbleiben für die Einreichung der Klageerwiderung nur 15 Tage.

Frist für die Vollstreckung eines Urteils - Gemäß Abschnitt 24 des Verjährungsgesetzes von 1980 (Limitation Act 1980) kann sechs Jahre nach dem Datum, an dem ein Urteil vollstreckbar wurde, keine Klage mehr in Bezug auf das Urteil eingelegt werden.

Verjährungsfristen - Im Allgemeinen gilt eine Verjährungsfrist von sechs Jahren. Sie ist anwendbar auf:

  • die Frist für Klagen wegen unerlaubter Handlung (Abschnitt 2 des Verjährungsgesetzes von 1980)
  • die Frist bei aufeinanderfolgenden Unterschlagungen und Erlöschen des Eigentümertitels an unterschlagenen Gütern (Abschnitt 3 des Verjährungsgesetzes von 1980)
  • die Frist für Klagen in Bezug auf gesetzlich beitreibbare Beträge (Abschnitt 9 des Verjährungsgesetzes von 1980)

Für andere Arten von Fällen gelten andere Verjährungsfristen. Zum Beispiel:

  • die Verjährungsfrist für Klagen in Bezug auf einen Vertrag in gesiegelter Form beträgt zwölf Jahre (Abschnitt 8 des Verjährungsgesetzes von 1980) - beispielsweise verbriefte Forderungen wie Hypotheken.
  • die Frist für Klagen wegen Körperverletzung beträgt drei Jahre (Abschnitt 11 des Verjährungsgesetzes von 1980).

2 Liste der Tage, die nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 vom 3. Juni 1971 als arbeitsfreie Tage vorgesehen sind.

Die Teile  2.8 bis 2.10 der Link öffnet neues FensterZivilprozessordnung (Civil Procedure Rules) betreffen die Anwendung und Auslegung der Vorschriften im Hinblick auf die Berechnung der Fristen.

Außer Samstagen und Sonntagen umfassen die arbeitsfreien Tage in England und Wales folgende Feiertage:

  • Neujahr:                                    1. Januar
  • Karfreitag:                                Freitag vor Ostern
  • Ostermontag:                            Montag nach Ostern
  • Early May Bank Holiday:        erster Montag im Mai
  • Spring Bank Holiday:              letzter Montag im Mai
  • Summer Bank Holiday:            letzter Montag im August
  • Erster Weihnachtsfeiertag:       25. Dezember
  • Zweiter Weihnachtsfeiertag:    26. Dezember

Fallen der erste Weihnachtsfeiertag, der zweite Weihnachtsfeiertag oder Neujahr auf ein Wochenende, wird der nächste Wochentag zu einem Feiertag. Fallen der 25. und der 26. Dezember beispielsweise auf einen Samstag bzw. Sonntag, sind der darauf folgende Montag und Dienstag Feiertage.

Darüber hinaus sind an Weihnachten alle Gerichte für einen weiteren Tag geschlossen.

3 Welche allgemeinen Regeln sind auf die Fristen für die verschiedenen Zivilverfahren anwendbar?

Link öffnet neues FensterVerjährungsgesetz von 1980 Es schreibt mehrere Fristen für die Einleitung eines Verfahrens vor und legt andere Fristen fest, innerhalb derer beispielsweise ein Urteil vollstreckt und andere Maßnahmen von den Parteien ergriffen werden müssen. Weitere Informationen sind der Antwort auf Frage 1 zu entnehmen.

Link öffnet neues FensterGesetz von 1984 über ausländische Verjährungsfristen (Foreign Limitation Periods Act 1984) - Dieses Gesetz sieht vor, dass alle die Verjährung von Klagen betreffenden Rechtsvorschriften in Fällen, in denen ausländischem Recht oder den Entscheidungen ausländischer Gerichte Wirkung verliehen wird, materiellrechtlich und nicht prozessrechtlich behandelt werden. Das Gesetz gilt sowohl für Schiedsverfahren als auch für Gerichtsverfahren vor Gerichten in England und Wales, wenn das Recht eines anderen Staates zu berücksichtigen ist.

Link öffnet neues FensterZivilprozessordnung Sie enthält die Verfahrensregeln für die Zivilgerichte in England und Wales und umfasst Fristen für verschiedene Klagen.

4 Wenn eine Handlung oder eine Formalität innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden muss, wann beginnt die Frist zu laufen?

Die Frist beginnt in der Regel am Datum des jeweiligen Ereignisses. So beginnt beispielsweise die 14-Tages-Frist für die Klageerwiderung am Tag des Eingangs des Klageformblatts oder der Klageschrift, wenn diese gesondert zugestellt wird (vorbehaltlich der Vorschriften über die angenommene Zustellung – siehe unten). Darüber hinaus beginnt die Frist von sechs Jahren für die Vollstreckung eines Urteils an dem Tag, an dem das Urteil vollstreckbar wurde.

5 Kann der Beginn der Frist durch die Art der Übermittlung oder Zustellung von Schriftstücken (persönliche Übergabe durch einen Gerichtsvollzieher oder Postweg) beeinflusst oder verändert werden?

Die übliche Zustellungsmethode für die Übermittlung von Schriftstücken ist die Post erster Klasse. Wird ein Schriftstück mit der Post erster Klasse zugestellt, so gilt es am zweiten Tag nach seiner Absendung als zugestellt.

Weitere Informationen über das angenommene Datum der Zustellung für andere Formen der nicht persönlichen Zustellung, wie z. B. Austausch von Schriftstücken, Zustellung oder Aushändigung des Schriftstücks an die zulässige Anschrift, Fax oder andere elektronische Verfahren, finden Sie in Link öffnet neues FensterTeil 6 der Zivilprozessordnung.

6 Wenn die Frist durch ein Ereignis in Gang gesetzt wird, wird dann der Tag, an dem das Ereignis stattfand, bei der Berechnung der Frist berücksichtigt?

Wird eine Frist als Anzahl von Tagen angegeben, werden volle Tage berechnet. Die Berechnung der Anzahl der „vollen Tage“ erfolgt unter Ausschluss des Tages, an dem die Frist beginnt, und des Tages, an dem das Ereignis eintritt, welches das Ende der Frist bedingt. Beispiele für die Berechnung dieser Tage finden sich in Link öffnet neues FensterTeil 2 der Zivilprozessordnung.

7 Werden bei einer nach Tagen bemessenen Frist Kalendertage oder Arbeitstage gezählt?

Erlässt das Gericht ein Urteil, einen Beschluss oder eine Anordnung, mit dem/der eine Frist für die Vornahme einer Handlung gesetzt wird, so ist der letzte Tag, an dem die Handlung unter Einhaltung der Frist vorgenommen werden kann, nach Möglichkeit als Kalendertag anzugeben. Hierbei ist die Uhrzeit anzugeben, zu der die Handlung abgeschlossen sein muss. Wird in einem Dokument das Datum angegeben, bis zu dem eine Handlung vorgenommen werden muss, so ist dieses Datum nach Möglichkeit als Kalenderdatum anzugeben.

Wird beispielsweise einer Person ein Schriftstück am 4. April zugestellt und sie wird aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen ab der Zustellung zu antworten, sollte sie vor dem 18. April antworten.

Beträgt die angegebene Frist jedoch weniger als fünf Tage, werden Samstage, Sonntage und Feiertage nicht gezählt.

8 Was ist, wenn die Frist nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessen ist?

Wird in einem Urteil, einem Beschluss, einer Anordnung oder in einem anderen Schriftstück der Begriff „Monat“ verwendet, ist damit ein Kalendermonat gemeint.

Wird eine Frist in Jahren ausgedrückt, ist Teil 2.10 der Zivilprozessordnung analog anzuwenden, auch wenn es diesbezüglich keine ausdrückliche Vorschrift gibt. Folglich ist ein Kalenderjahr gemeint, wenn in einem Urteil, einem Beschluss, einer Anordnung oder in einem anderen Schriftstück der Begriff „Jahr“ verwendet wird.

9 Wann läuft eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist ab?

Wird das Ende der Frist unter Bezugnahme auf ein Ereignis festgelegt, so wird der Tag, an dem dieses Ereignis eintritt, nicht berücksichtigt. Siehe auch die Antwort zu Frage 6.

10 Verlängert sich eine Frist, die an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder arbeitsfreien Tag abläuft, bis zum nächsten Arbeitstag?

Endet die Frist, die in der Zivilprozessordnung, in einer praktischen Anordnung, einem Urteil oder einem Gerichtsbeschluss für die Vornahme einer Handlung in der Geschäftsstelle des Gerichts festgelegt wurde, an einem Tag, an dem die Geschäftsstelle geschlossen ist, so wird die Frist für diese Handlung eingehalten, wenn sie am nächsten Tag vorgenommen wird, an dem die Geschäftsstelle des Gerichts geöffnet ist. Diese Vorschrift gilt immer dann, wenn es einen Fristablauf gibt.

11 Gibt es Fälle, in denen eine Frist verlängert wird? Unter welchen Voraussetzungen kann eine solche Fristverlängerung in Anspruch genommen werden?

Wird ein Klageformblatt außerhalb der gerichtlichen Zuständigkeit zugestellt, gelten besondere Vorschriften. Wenn beispielsweise die Zustellung an einen EU-Mitgliedstaat oder einen Vertragsstaat des Haager Übereinkommens von 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen erfolgt, beträgt die Frist für die Bestätigung des Empfangs 21 Tage nach dem Datum der Zustellung des Klageformblatts oder der Klageschrift. Die Frist für die Einreichung einer Klageerwiderung beträgt 21 Tage nach dem Datum der Zustellung der Klageschrift oder, wenn der Beklagte den Empfang bestätigt, 35 Tage nach der Zustellung der Klageschrift. Erfolgt die Zustellung in ein anderes Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats des Haager Übereinkommens von 1965, so beträgt die Frist für die Bestätigung des Empfangs 31 Tage nach dem Datum der Zustellung des Klageformblatts oder der Klageschrift. Die Frist für die Einreichung einer Klageerwiderung beträgt 31 Tage nach dem Datum der Zustellung der Klageschrift oder, wenn der Beklagte den Empfang bestätigt, 45 Tage nach der Zustellung der Klageschrift. Weitere Einzelheiten finden sich in Link öffnet neues FensterTeil 6 der Zivilprozessordnung.

Erfolgt die Zustellung in ein anderes Land, so entspricht die Frist für die Bestätigung der Zustellung oder die Einreichung der Klageerwiderung der Anzahl der Tage nach Zustellung der Klageschrift, die in der Tabelle (siehe nachstehender Link) aufgeführt sind, oder, wenn der Beklagte die Zustellung bestätigt hat, der Anzahl der Tage, die in der Tabelle aufgeführt sind, zuzüglich weiterer 14 Tage nach Zustellung der Klageschrift. Die Tabelle befindet sich in der Link öffnet neues FensterPraxisanordnung 6B (Practice Direction 6B) der Zivilprozessordnung.

12 Welche Fristen gelten für Rechtsmittelverfahren?

Die Frist für das Einlegen von Rechtsmitteln gegen Urteile beträgt 14 Tage. Wenn in dem betreffenden Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beträgt die Frist für die Beantragung der gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung einer Behörde 28 Tage, sofern Sie gesetzlich zur Beantragung der Überprüfung befugt sind.

13 Können Gerichte Fristen abändern, insbesondere Ladungsfristen, oder für die Ladung eine spezielle Frist setzen?

Ist der Kläger der Auffassung, dass außergewöhnliche Gründe vorliegen, so kann er das Gericht ersuchen, einen Antrag unverzüglich und ohne Zustellung von Schriftstücken an den Beklagten zu prüfen, d. h. „ex parte“ oder „ohne Vorankündigung“. Erlässt der Richter einen Beschluss „ex parte“ oder „ohne Vorankündigung“, so wird dem Kläger ein weiterer Termin für das Erscheinen vor Gericht mitgeteilt. Der Beklagte ist befugt, bei diesem Gerichtstermin anwesend zu sein, so dass der Richter sowohl den Kläger als auch den Beklagten anhören kann, bevor er entscheidet, ob er einen weiteren Beschluss erlässt.

Weitere Möglichkeiten der Fristverlängerung werden in Teil II des Verjährungsgesetzes von 1980 angegeben. So kann die Verjährungsfrist beispielsweise in Fällen verlängert werden, in denen der Kläger behindert ist (Abschnitt 28 des Verjährungsgesetzes von 1980).

Sofern die Zivilprozessordnung oder eine praktische Anordnung nichts anderes vorsehen oder das Gericht nichts anderes anordnet, kann die in einer Vorschrift oder vom Gericht festgelegte Frist, innerhalb derer eine Person eine Handlung vorzunehmen hat, durch schriftliche Vereinbarung der Parteien geändert werden. Darüber hinaus verfügen die Richter hinsichtlich der Fallbearbeitung über umfangreiche Befugnisse zur Änderung von Fristen.

14 Geht eine Partei, die an einem Ort ansässig ist, an dem ihr eine Fristverlängerung gewährt würde, dieses Vorteils verlustig, wenn sie über eine vorzunehmende Handlung an einem Ort unterrichtet wird, an dem ihr keine derartige Fristverlängerung gewährt würde?

Nein, eine Partei würde dieses Vorteils nicht verlustig gehen.

15 Welche Folgen hat die Nichteinhaltung von Fristen?

Versäumt es ein Beklagter, innerhalb der Frist die Klageerwiderung einzureichen oder die Klage anzuerkennen, kann der Kläger einen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils stellen. Der Beklagte hat jedoch weiterhin die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung Rechtsmittel einzulegen, oder ein Gericht kann das Urteil aufheben.

Im Zusammenhang mit der Fallbearbeitung stehen noch weitere Sanktionen zur Verfügung. Wenn beispielsweise eine Partei verpflichtet ist, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Sachverständigengutachten vorzulegen und dies nicht tut, kann das Gericht entscheiden, dass das Gutachten nicht zulässig ist.

Das Gericht kann auch wegen Missachtung Sanktionen verhängen.

16 Welche Rechtsbehelfe stehen Parteien, die eine Frist versäumt haben, zur Verfügung?

Parteien, die die Frist versäumt haben, können sich an das Gericht wenden und eine Fristverlängerung beantragen. Hat die Fristversäumnis zu einem Versäumnisurteil geführt, können die Parteien Rechtsmittel einlegen oder die Aufhebung der Entscheidung beantragen.

Links zum Thema

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Letzte Aktualisierung: 03/03/2021

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Prozessuale Fristen - Nordirland

1 Welche Arten von Fristen gibt es in Zivilverfahren?

Frist für die Beantwortung einer Klage – Wenn der Beklagte in Nordirland wohnt, sollte er in einem Verfahren vor dem High Court innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Klageschrift (einschließlich des Tags der Zustellung) eine Einlassungserklärung abgeben (Order 10). Bevor das Urteil gegen ihn ergeht, kann er sich jedoch jederzeit auf das Verfahren einlassen. Gemäß den Rules of the Court of Judicature (Northern Ireland) 1980, der Geschäftsordnung des Court of Judicature, bedarf eine Einlassung nach dem Urteil der Erlaubnis (oder Genehmigung) (Order 12). Je nachdem, welcher Zeitpunkt der späteste ist, sollte der Beklagte innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung der Klageschrift, sechs Wochen nach seiner Einlassung oder sechs Wochen nach der Genehmigung zur Verteidigung eine Klageerwiderung einreichen (Order 18). In Verfahren vor dem County Court sollte der Beklagte gemäß den County Court Rules (Northern Ireland) 1981, der Geschäftsordnung des County Court, innerhalb von 21 Tagen nach Zustellung einer Klageschrift seine Verteidigungsbereitschaft anzeigen (Order 12).

Frist für die Vollstreckung eines Urteils - Gemäß Artikel 16 des Verjährungsgesetzes (Nordirland) von 1989 (Limitation (Northern Ireland) Order 1989) kann sechs Jahre nach dem Datum, an dem ein Urteil vollstreckbar wurde, keine Klage mehr in Bezug auf das Urteil eingelegt werden.

Verjährungsfristen - Im Allgemeinen gilt eine Verjährungsfrist von sechs Jahren. Sie ist beispielsweise anwendbar auf:

  • die Frist für Klagen wegen unerlaubter Handlung (Artikel 6 des Verjährungsgesetzes (Nordirland) von 1989);
  • die Frist bei aufeinanderfolgenden Unterschlagungen und Erlöschen des Eigentümertitels an unterschlagenen Gütern (Artikel 17 des Verjährungsgesetzes (Nordirland) von 1989).

Für andere Arten von Fällen gelten andere Verjährungsfristen. Zum Beispiel:

die Frist für Klagen wegen Körperverletzung beträgt drei Jahre (Artikel 7 des Verjährungsgesetzes (Nordirland) von 1989).

2 Liste der Tage, die nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 vom 3. Juni 1971 als arbeitsfreie Tage vorgesehen sind.

Order 3 der Rules of the Court of Judicature (Northern Ireland) 1980 in Verbindung mit Abschnitt 5 des Auslegungsgesetzes von 1978 (Interpretation Act 1978) und Order 43 der County Court Rules (Northern Ireland) 1981 in Verbindung mit Abschnitt 39 des Auslegungsgesetzes (Nordirland) von 1954 (Interpretation Act (Northern Ireland) 1954) befassen sich in Bezug auf die Berechnung der Fristen mit der Anwendung und Auslegung der Rules of the Supreme Court (oberster Gerichtshof), der Geschäftsordnung des Supreme Court, und den County Court Rules.

Außer Samstagen und Sonntagen umfassen die arbeitsfreien Tage in Nordirland folgende Feiertage:

  • Neujahr:                                    1. Januar
  • St. Patrick's Day:                      17. März
  • Ostermontag:                            Montag nach Ostern
  • Osterdienstag:                          Dienstag nach Ostern
  • Early May Bank Holiday:        erster Montag im Mai
  • Spring Bank Holiday:              letzter Montag im Mai
  • July Bank Holidays:                 12. und 13. Juli
  • Summer Bank Holiday:            letzter Montag im August
  • Erster Weihnachtsfeiertag:       25. Dezember
  • Zweiter Weihnachtsfeiertag:    26. Dezember

Fallen der erste Weihnachtsfeiertag, der zweite Weihnachtsfeiertag oder Neujahr auf ein Wochenende, wird der nächste Wochentag zu einem Feiertag. Fallen der 25. und der 26. Dezember beispielsweise auf einen Samstag bzw. Sonntag, sind der darauf folgende Montag und Dienstag Feiertage.

Darüber hinaus sind alle Gerichte an Weihnachten für einen weiteren Tag und an Karfreitag geschlossen.

3 Welche allgemeinen Regeln sind auf die Fristen für die verschiedenen Zivilverfahren anwendbar?

Verjährungsgesetz (Nordirland) von 1989 – Es schreibt mehrere Fristen für die Einleitung eines Verfahrens vor und legt andere Fristen fest, innerhalb derer beispielsweise ein Urteil vollstreckt und andere Maßnahmen von den Parteien ergriffen werden müssen. Weitere Informationen sind der Antwort auf Frage 1 zu entnehmen.

Gesetz von 1985 über ausländische Verjährungsfristen (Nordirland) (Foreign Limitation Periods (Northern Ireland) 1985) - Dieses Gesetz sieht vor, dass alle die Verjährung von Klagen betreffenden Rechtsvorschriften in Fällen, in denen ausländischem Recht oder den Entscheidungen ausländischer Gerichte Wirkung verliehen wird, materiellrechtlich und nicht prozessrechtlich behandelt werden. Das Gesetz gilt sowohl für Schiedsverfahren als auch für Gerichtsverfahren vor Gerichten in Nordirland, wenn das Recht eines anderen Staates zu berücksichtigen ist.

Die Rules of the Court of Judicature (Northern Ireland) 1980 und die County Court Rules (Northern Ireland) 1981 - Sie enthalten die Verfahrensregeln für die Zivilgerichte in Nordirland und umfassen Fristen für verschiedene Klagen.

4 Wenn eine Handlung oder eine Formalität innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden muss, wann beginnt die Frist zu laufen?

Die Frist für die Klageerwiderung beginnt üblicherweise mit der Zustellung der Einleitung des Verfahrens - siehe die Antwort zu Frage 1. Gemäß dem Verjährungsgesetz (Nordirland) von 1989 beginnt die Frist in der Regel an dem Tag, an dem das maßgebliche Ereignis eingetreten ist. So beginnt die Frist von sechs Jahren für die Vollstreckung eines Urteils an dem Tag, an dem das Urteil vollstreckbar wurde.

5 Kann der Beginn der Frist durch die Art der Übermittlung oder Zustellung von Schriftstücken (persönliche Übergabe durch einen Gerichtsvollzieher oder Postweg) beeinflusst oder verändert werden?

Ja - wird die Klageschrift per Post oder durch Einwurf in den Briefkasten zugestellt, gilt sie am siebten Tag (einschließlich des Wochenendes) als zugestellt (Order 10 Rule 1 der Rules of the Court of Judicature (Northern Ireland) 1980). Wird die Klageschrift jedoch an einem Sonntag abgeschickt, würde sie vermutlich an dem Montag acht Tage nach der Absendung als zugestellt gelten. Ebenso gilt eine Klageschrift, die von einem Rechtsanwalt mit der Post erster Klasse zugestellt wird, am siebten Geschäftstag nach ihrer Absendung als zugestellt (ohne den Tag der Absendung). Im Gegensatz zur Geschäftsordnung des High Court schließt die Frist von sieben Tagen jedoch Samstage, Sonntage und Feiertage aus (Order 43, Rule 19A der County Court Rules (Northern Ireland) 1981).

6 Wenn die Frist durch ein Ereignis in Gang gesetzt wird, wird dann der Tag, an dem das Ereignis stattfand, bei der Berechnung der Frist berücksichtigt?

Order 3 Rule 2 der Rules of the Court of Judicature (Northern Ireland) 1980 findet auf alle Fristen Anwendung, die in dieser Geschäftsordnung oder in einem Urteil, Beschluss oder einer Anordnung für die Vornahme einer Handlung gesetzt sind. Muss eine Handlung innerhalb einer bestimmten Frist nach oder ab einem bestimmten Datum vorgenommen werden, so beginnt die Frist in der Regel unmittelbar nach diesem Datum. Muss die Handlung innerhalb einer bestimmten Anzahl voller Tage vor oder nach einem festgesetzten Datum vorgenommen werden, so muss zwischen dem Tag, an dem die Handlung vorgenommen wird und dem festgesetzten Datum mindestens diese Anzahl von Tagen liegen.

Order 43 Rule 17 der County Court Rules (Northern Ireland) 1981 findet Anwendung auf Fristen, die in dieser Geschäftsordnung festgelegt sind. Muss innerhalb einer bestimmten Frist oder nach dem Eintreten eines bestimmten Ereignisses etwas unternommen werden, so beginnt die Frist am Ende des Tages, an dem das Ereignis eingetreten ist, es sei denn, es wird angegeben, dass dieser Tag in der Frist eingeschlossen ist.

7 Werden bei einer nach Tagen bemessenen Frist Kalendertage oder Arbeitstage gezählt?

Order 3 Rule 2 der Rules of the Court of Judicature (Northern Ireland) 1980 sieht vor, dass Samstage, Sonntage und Feiertage, der erste Weihnachtsfeiertag und Karfreitag nicht mitgerechnet werden, wenn sie in die fragliche Frist fallen und diese einen Zeitraum von sieben Tagen oder weniger umfasst. Order 3 Rule 3 sieht vor, dass der Zeitraum der langen Ferien, d. h. der Sommerferien, bei der Berechnung der in der Geschäftsordnung oder in einem Beschluss oder einer Anordnung für die Zustellung, Einreichung oder Änderung eines Schriftsatzes vorgesehenen Fristen nicht berücksichtigt wird, sofern das Gericht nicht anders entscheidet. Endet die Frist, die in der Geschäftsordnung, einem Urteil, Beschluss oder einer Anordnung für die Vornahme einer Handlung in der Geschäftsstelle des Supreme Court gesetzt wurde, an einem Tag, an dem die Geschäftsstelle geschlossen ist, und kann die Handlung folglich an diesem Tag nicht vorgenommen werden, so wird die Frist für diese Handlung gemäß Order 3 Rule 4 eingehalten, wenn sie am nächsten Tag vorgenommen wird, an dem die Geschäftsstelle des Gerichts geöffnet hat.

Wenn die Geschäftsordnung vorschreibt, dass eine Handlung innerhalb einer Frist von höchstens drei Tagen vorgenommen werden muss, werden Samstage, Sonntage oder andere Tage, an denen die Geschäftsstelle geschlossen ist, gemäß Order 43 Rule 17 der County Court Rules (Northern Ireland) 1981 bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. Läuft die für die Vornahme einer Handlung gesetzte Frist an einem Samstag, Sonntag oder einem anderen Tag ab, an dem die Geschäftsstelle geschlossen ist, so kann die Handlung am nächsten Tag vorgenommen werden, an dem die Geschäftsstelle geöffnet ist. Die letztgenannte Bestimmung erstreckt sich auch auf Fristen, die durch eine Verfügung oder durch einen Beschluss festgelegt werden.

8 Was ist, wenn die Frist nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessen ist?

Order 3 Rule 1 der Rules of the Court of Judicature (Northern Ireland) 1980 sieht unbeschadet Abschnitt 5 des Auslegungsgesetzes von 1978 bei der Auslegung der Geschäftsordnung vor, dass ein Kalendermonat gemeint ist, wenn in einem Urteil, einem Beschluss, einer Anordnung oder in einem anderen Schriftstück der Begriff „Monat“ verwendet wird, es sei denn der Kontext erfordert eine andere Auslegung.

Wird eine Frist in Jahren ausgedrückt, ist analog ein Kalenderjahr gemeint, wenn in einem Urteil, einem Beschluss, einer Anordnung oder in einem anderen Schriftstück der Begriff „Jahr“ verwendet wird, auch wenn es diesbezüglich keine ausdrückliche Vorschrift gibt.

In Bezug auf Verfahren vor dem County Court gilt Abschnitt 39 des Auslegungsgesetzes (Nordirland) von 1954. Dieser bestimmt, dass „ein Jahr“ zwölf (Kalender-) Monate und „ein Monat“ einen Kalendermonat bedeutet.

9 Wann läuft eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist ab?

Wenn eine Handlung innerhalb oder mindestens während einer bestimmten Frist vor einem bestimmten Datum vorzunehmen ist, endet diese Frist gemäß Order 3 Rule 2 der Rules of the Court of Judicature (Northern Ireland) 1980 unmittelbar vor diesem Datum.

Gemäß den County Court Rules (Northern Ireland) 1981 und gestützt auf Abschnitt 39 des Auslegungsgesetzes (Nordirland) von 1954 umfasst eine Frist, die an einem bestimmten Tag endet oder bis zu einem bestimmten Tag berechnet wurde, diesen Tag.

10 Verlängert sich eine Frist, die an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder arbeitsfreien Tag abläuft, bis zum nächsten Arbeitstag?

Order 3 Rule 2 der Rules of the Court of Judicature (Northern Ireland) 1980 sieht vor, dass Samstage, Sonntage oder Feiertage, der erste Weihnachtsfeiertag oder Karfreitag nicht mitgerechnet werden, wenn sie in die fragliche Frist fallen und diese einen Zeitraum von sieben Tagen oder weniger umfasst. Order 3 Rule 3 sieht vor, dass der Zeitraum der langen Ferien, d. h. der Sommerferien, bei der Berechnung der in der Geschäftsordnung oder in einem Beschluss oder einer Anordnung für die Zustellung, Einreichung oder Änderung eines Schriftsatzes vorgesehenen Fristen nicht berücksichtigt wird, sofern das Gericht nicht anders entscheidet. Endet die Frist, die in der Geschäftsordnung, einem Urteil, Beschluss oder einer Anordnung für die Vornahme einer Handlung in der Geschäftsstelle des Supreme Court gesetzt wurde, an einem Tag, an dem die Geschäftsstelle geschlossen ist, und kann die Handlung folglich an diesem Tag nicht vorgenommen werden, so wird die Frist für diese Handlung gemäß Order 3 Rule 4 eingehalten, wenn sie am nächsten Tag vorgenommen wird, an dem die Geschäftsstelle des Gerichts geöffnet hat.

11 Gibt es Fälle, in denen eine Frist verlängert wird? Unter welchen Voraussetzungen kann eine solche Fristverlängerung in Anspruch genommen werden?

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12 Welche Fristen gelten für Rechtsmittelverfahren?

Die Frist für das Einlegen von Rechtsmitteln gegen Urteile des High Court beträgt im Allgemeinen sechs Wochen und gegen Verfügungen des County Court 21 Tage. Wenn in dem betreffenden Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beträgt die Frist für die Beantragung der gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung einer Behörde 21 Tage, sofern Sie gesetzlich zur Beantragung der Überprüfung befugt sind.

13 Können Gerichte Fristen abändern, insbesondere Ladungsfristen, oder für die Ladung eine spezielle Frist setzen?

Ist der Kläger der Auffassung, dass außergewöhnliche Gründe vorliegen, so kann er das Gericht ersuchen, einen Antrag unverzüglich und ohne Zustellung von Schriftstücken an den Beklagten zu prüfen, d. h. „ex parte“ oder „ohne Vorankündigung“. Erlässt der Richter einen Beschluss „ex parte“ oder „ohne Vorankündigung“, so wird dem Kläger ein weiterer Termin für das Erscheinen vor Gericht mitgeteilt. Der Beklagte ist befugt, bei diesem Gerichtstermin anwesend zu sein, so dass der Richter sowohl den Kläger als auch den Beklagten anhören kann, bevor er entscheidet, ob er einen weiteren Beschluss erlässt.

Weitere Möglichkeiten der Fristverlängerung werden in Teil IV des Verjährungsgesetzes (Nordirland) von 1989 angegeben. So kann die Verjährungsfrist beispielsweise in Fällen verlängert werden, in denen der Kläger behindert ist (Artikel 48 des Verjährungsgesetzes von 1980).

Sofern die Geschäftsordnung des Gerichts oder das Gericht nichts anderes anordnen, kann die in einer Vorschrift oder vom Gericht festgelegte Frist, innerhalb deren eine Person eine Handlung vorzunehmen hat, durch schriftliche Vereinbarung der Parteien geändert werden. Darüber hinaus verfügen die Richter über Befugnisse zur Änderung von Fristen.

14 Geht eine Partei, die an einem Ort ansässig ist, an dem ihr eine Fristverlängerung gewährt würde, dieses Vorteils verlustig, wenn sie über eine vorzunehmende Handlung an einem Ort unterrichtet wird, an dem ihr keine derartige Fristverlängerung gewährt würde?

Nein. Die Partei geht dieses Vorteils solcher ausländischen Rechtsvorschriften nicht verlustig.

15 Welche Folgen hat die Nichteinhaltung von Fristen?

Versäumt es ein Beklagter, innerhalb der Frist die Klageerwiderung einzureichen oder sich auf das Verfahren einzulassen, kann der Kläger einen Antrag auf den Erlass eines Versäumnisurteils stellen. Der Beklagte hat jedoch weiterhin die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung Rechtsmittel einzulegen, oder ein Gericht kann das Urteil aufheben.

Im Zusammenhang mit der Fallbearbeitung stehen noch weitere Sanktionen zur Verfügung. Wenn beispielsweise eine Partei verpflichtet ist, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Sachverständigengutachten vorzulegen und dies nicht tut, kann das Gericht entscheiden, dass das Gutachten nicht zulässig ist.

Das Gericht kann auch wegen Missachtung Sanktionen verhängen.

16 Welche Rechtsbehelfe stehen Parteien, die eine Frist versäumt haben, zur Verfügung?

Parteien, die die Frist versäumt haben, können sich an das Gericht wenden und eine Fristverlängerung beantragen. Hat die Fristversäumnis zu einem Versäumnisurteil geführt, können die Parteien Rechtsmittel einlegen oder die Aufhebung der Entscheidung beantragen.

Letzte Aktualisierung: 03/03/2021

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Prozessuale Fristen - Schottland

1 Welche Arten von Fristen gibt es in Zivilverfahren?

Frist für die Klageerwiderung

Bei Rechtssachen vor dem Court of Session, in denen die Zustellung innerhalb oder außerhalb Europas erfolgt, beträgt die Frist 21 Tage ab dem Datum der Zustellung. In bestimmten Fällen, in denen die Zustellung nicht auf eine in diesen Vorschriften vorgeschriebene Weise erfolgt, beträgt die Frist 42 Tage.

Bei Rechtssachen vor dem Sheriff Court, in denen die Zustellung innerhalb Europas erfolgt, beträgt die Frist 21 Tage ab dem Datum der Zustellung. Bei allen Rechtssachen, in denen die Zustellung außerhalb Europas erfolgt, beträgt die Frist 42 Tage ab dem Datum der Zustellung.

Weitere Informationen befinden sich in der:

Die Beitreibung von Beträgen bis zu 5000 GBP kann auch im Wege des Bagatellverfahrens (Simple Procedure) und des summarischen Verfahrens (Summary Cause) erfolgen.

Verjährungs- oder Ausschlussfristen

Im schottischen Recht werden die Fristen, innerhalb derer Klage erhoben werden muss, durch die rechtlichen Konzepte der Verjährung und des Ausschlusses bestimmt. Die Verjährung ist eine Verfahrensregel – eine Verteidigung –, nach der bestimmte Rechte und Pflichten (während sie bestehen bleiben) nach Ablauf einer festgesetzten Frist rechtlich undurchsetzbar werden. Der Ausschluss ist eine materiellrechtliche Vorschrift, die nach Ablauf einer festgesetzten Frist das Erlöschen des Rechts oder der Verpflichtung einer Person bewirkt.

Das geltende Recht ist in dem Verjährungs- und Ausschlussgesetz von 1973 (Schottland) (Prescription and Limitation (Scotland) Act 1973) (in der geänderten Fassung) niedergelegt.

Die Vorschriften zum Ausschluss legen fest, wann vertragliche Rechten und Pflichten erlöschen. Die Fristen unterscheiden sich je nach Art der Verpflichtung.

Das Gesetz sieht eine Verjährungsfrist für Schadensersatzklagen, Klagen wegen Personenschaden, Verleumdungsklagen sowie Klagen in Bezug auf die Haftung für fehlerhafte Produkte vor. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, nachdem Kenntnis von dem Schaden erlangt wurde, wobei es den Gerichten freisteht, eine Klage nach Ablauf dieser Frist zuzulassen, wenn sie dies für angemessen halten.

In verschiedenen anderen Gesetzen sind andere Verjährungsfristen festgesetzt, beispielsweise hinsichtlich der Verjährung von Klagen in Bezug auf die Beförderung (von Personen oder Gütern) auf dem Luft-, Straßen-, See- und Schienenweg.

Sie können sich von einem Rechtsanwalt oder in einem Bürgerberatungsbüro beraten lassen, ob die Klage, die Sie einreichen möchten, bestimmten Fristen unterliegt.

2 Liste der Tage, die nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 vom 3. Juni 1971 als arbeitsfreie Tage vorgesehen sind.

Außer Samstagen und Sonntagen umfassen die arbeitsfreien Tage in Schottland folgende Feiertage:

  • Neujahr:                                 1. Januar
  • Neujahrsfeiertag:                   2. Januar
  • Karfreitag:                              Freitag vor Ostern
  • Early May Bank Holiday:      erster Montag im Mai
  • Spring Bank Holiday:            letzter Montag im Mai
  • Summer Bank Holiday:         erster Montag im August
  • Erster Weihnachtsfeiertag:    25. Dezember
  • Zweiter Weihnachtsfeiertag: 26. Dezember

Fallen der erste Weihnachtsfeiertag, der zweite Weihnachtsfeiertag oder Neujahr und der 2. Januar auf ein Wochenende, wird der nächste Wochentag zu einem Feiertag. Fallen der 25. und der 26. Dezember beispielsweise auf einen Samstag bzw. Sonntag, sind der darauf folgende Montag und Dienstag Feiertage.

Mit Ausnahme des Spring Bank Holiday und des zweiten Weihnachtsfeiertags, die einer königlichen Proklamation unterliegen, sind in Verzeichnis 1 des Gesetzes von 1971 über das Kreditwesen und finanzielle Transaktionen (Banking and Financial Dealings Act 1971) alle Feiertage vorgeschrieben.

3 Welche allgemeinen Regeln sind auf die Fristen für die verschiedenen Zivilverfahren anwendbar?

Ausschluss und Verjährung

Das Verjährungs- und Ausschlussgesetz von 1973 (Schottland) in der geänderten Fassung enthält, wie in der Antwort auf Frage 1 dargelegt, detaillierte Bestimmungen zur Berechnung der verschiedenen Verjährungs- und Ausschlussfristen.

4 Wenn eine Handlung oder eine Formalität innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden muss, wann beginnt die Frist zu laufen?

Der Beginn der Frist richtet sich nach dem Datum der Zustellung.  Bei einer Zustellung durch die Post gilt der Tag nach der Absendung der Klageschrift/Ladung als Datum der Zustellung.  Fällt der Ablauf der Frist in Bezug auf eine Ladung auf ein Wochenende, einen Feiertag oder die Gerichtsferien, wird der Tag des Ablaufens der Frist effektiv auf den ersten nicht auf ein Wochenende fallenden Tag oder den nächsten Arbeitstag verlängert.

5 Kann der Beginn der Frist durch die Art der Übermittlung oder Zustellung von Schriftstücken (persönliche Übergabe durch einen Gerichtsvollzieher oder Postweg) beeinflusst oder verändert werden?

Der Beginn der Frist ist unabhängig von der Art der Zustellung stets das Datum, an dem die Zustellung erfolgt ist.  Für die Festlegung des Datums, an dem die Zustellung erfolgt ist, siehe die Antwort auf Frage 4.

6 Wenn die Frist durch ein Ereignis in Gang gesetzt wird, wird dann der Tag, an dem das Ereignis stattfand, bei der Berechnung der Frist berücksichtigt?

Datum des Ereignisses.  Der erste Tag nach dem Tag der Zustellung ist der erste Tag, der bei der Berechnung der Frist berücksichtigt wird (vorbehaltlich der Angaben zu den Feiertagen in Frage 4).

7 Werden bei einer nach Tagen bemessenen Frist Kalendertage oder Arbeitstage gezählt?

Kalendertage (siehe aber auch Frage 4 zu den Feiertagen usw.).  Obwohl der Ablauf der Frist nicht auf einen arbeitsfreien Tag fallen kann, werden bei der Berechnung der Frist alle anderen arbeitsfreien Tage berücksichtigt.

8 Was ist, wenn die Frist nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessen ist?

In Gerichtsunterlagen bedeutet der Begriff „Monat“ stets „Kalendermonat“.

9 Wann läuft eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist ab?

Die Fristen laufen gemäß den in den vorstehenden Fragen dargelegten Grundsätzen ab, d. h. je nach Frist laufen sie am letzten Tag ab, wobei zu berücksichtigen gilt, dass die Berechnung am Tag nach der Zustellung beginnt.

10 Verlängert sich eine Frist, die an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder arbeitsfreien Tag abläuft, bis zum nächsten Arbeitstag?

Ja. Siehe die Antwort zu Frage 4.

11 Gibt es Fälle, in denen eine Frist verlängert wird? Unter welchen Voraussetzungen kann eine solche Fristverlängerung in Anspruch genommen werden?

In gerechtfertigten Fällen und wenn das Gericht dies für erforderlich hält, kann die Frist für die Bestätigung der Zustellung verlängert werden.

12 Welche Fristen gelten für Rechtsmittelverfahren?

Vor dem Court of Session hat der Beklagte eine Frist von 14 Tagen ab dem Datum der Endentscheidung in Form eines Beschlusses oder der einstweiligen Verfügung, um Rechtsmittel gegen die Entscheidung einzulegen und das Gericht von dieser Absicht in Kenntnis zu setzen.

Die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen bestimmte Entscheidungen des Sheriff Court wurde am 1. Januar 2016 von 14 auf 28 Tage verlängert.  Diese Rechtsmittel werden nun direkt beim Sheriff Appeal Court eingelegt.

Rechtsmittel im Rahmen des Bagatellverfahrens und des summarischen Verfahrens werden noch beim Sheriff Court eingelegt, und die Rechtsmittelfrist beträgt nach wie vor 14 Tage.

Es wird darauf hingewiesen, dass in Fällen, in denen die Rechtsvorschriften für bestimmte Arten von Rechtsmitteln, wie z. B. gesetzliche Rechtsmittel, eine andere Rechtsmittelfrist als in der Verfahrensordnung vorsehen, die in den Rechtsvorschriften vorgesehene Frist gilt.

13 Können Gerichte Fristen abändern, insbesondere Ladungsfristen, oder für die Ladung eine spezielle Frist setzen?

Nur in Ausnahmefällen. Für verkürzte Zeiträume würde die Mindestfrist 48 Stunden betragen. Von der Pflicht zur vorherigen Unterrichtung des Beklagten könnte nur dann vollständig abgesehen werden, wenn in das Kindeswohl betreffenden Fällen ein einstweiliges gerichtliches Verbot ausgesprochen wird. In solchen Fällen könnte natürlich im Nachhinein eine Anhörung festgelegt werden, um allen Parteien ein ordnungsgemäßes Verfahren zu ermöglichen.

14 Geht eine Partei, die an einem Ort ansässig ist, an dem ihr eine Fristverlängerung gewährt würde, dieses Vorteils verlustig, wenn sie über eine vorzunehmende Handlung an einem Ort unterrichtet wird, an dem ihr keine derartige Fristverlängerung gewährt würde?

Nein.

15 Welche Folgen hat die Nichteinhaltung von Fristen?

Wenn sich der Beklagte nicht gegen die Klage verteidigt, kann auf Antrag des Klägers ein Versäumnisurteil erlassen werden. Dieses kann natürlich vom Beklagten angefochten werden, wie in der Antwort zu Frage 12 dargelegt wird.

16 Welche Rechtsbehelfe stehen Parteien, die eine Frist versäumt haben, zur Verfügung?

Der Beklagte kann beim Gericht eine Fristverlängerung beantragen. Wenn bereits ein Urteil ergangen ist (in Abwesenheit), kann der Beklagte vorbehaltlich der geltenden Verfahrensordnung des Gerichts beim Gericht einen Antrag auf Aufhebung des Urteils stellen.

Letzte Aktualisierung: 04/03/2021

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Prozessuale Fristen - Gibraltar

1 Welche Arten von Fristen gibt es in Zivilverfahren?

Die wichtigsten Fristen sind:

Frist für die Klageerwiderung - Bei Erhalt eines Klageformblatts oder - bei gesonderter Zustellung - der Klageschrift hat der Beklagte eine Frist von 14 Tagen, um entweder auf die Klage zu antworten oder die Zustellung zu bestätigen. Nach Bestätigung der Zustellung hat der Beklagte eine weitere Frist von 14 Tagen für die Vorbereitung der Klageerwiderung. Das bedeutet, dass dem Beklagten bis zu 28 Tage für die Klageerwiderung zur Verfügung stehen können. Bestätigt der Beklagte die erfolgte Zustellung der Klageschrift jedoch am Tag nach deren Zustellung, verbleiben für die Einreichung der Klageerwiderung nur 15 Tage.

Frist für die Vollstreckung eines Urteils - Gemäß Abschnitt 4 Absatz 4 des Verjährungsgesetzes von 1960 (Limitation Act 1960) kann zwölf Jahre nach dem Datum, an dem ein Urteil vollstreckbar wurde, keine Klage mehr in Bezug auf das Urteil eingelegt werden.

Verjährungsfristen - Im Allgemeinen gilt eine Verjährungsfrist von sechs Jahren. Sie ist anwendbar auf:

  • die Frist für Klagen wegen unerlaubter Handlung (Abschnitt 4 Absatz 1 Buchstabe a des Verjährungsgesetzes von 1960)
  • die Frist bei aufeinanderfolgenden Unterschlagungen und Erlöschen des Eigentümertitels an unterschlagenen Gütern (Abschnitt 11 des Verjährungsgesetzes von 1960)
  • die Frist für Klagen in Bezug auf gesetzlich beitreibbare Beträge (Abschnitt 4 Absatz 1 Buchstabe d des Verjährungsgesetzes von 1960)

Für andere Arten von Fällen gelten andere Verjährungsfristen. Zum Beispiel:

  • die Verjährungsfrist für Klagen in Bezug auf einen Vertrag in gesiegelter Form beträgt zwölf Jahre (Abschnitt 4 Absatz 3 des Verjährungsgesetzes von 1960) - beispielsweise verbriefte Forderungen wie Hypotheken.
  • die Frist für Klagen wegen Körperverletzung beträgt drei Jahre (Abschnitt 4 Absatz 1 des Verjährungsgesetzes von 1960).

2 Liste der Tage, die nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 vom 3. Juni 1971 als arbeitsfreie Tage vorgesehen sind.

Die Teile  2.8 bis 2.10 der Zivilprozessordnung (Civil Procedure Rules) betreffen die Anwendung und Auslegung der Vorschriften im Hinblick auf die Berechnung der Fristen.

Außer Samstagen und Sonntagen umfassen die arbeitsfreien Tage in Gibraltar folgende Feiertage:

  • Neujahr:                                 1. Januar
  • Karfreitag:                              Freitag vor Ostern
  • Ostermontag:                         Montag nach Ostern
  • Workers Memorial Day:        28. April
  • Maitag                                    1. Mai
  • Spring Bank Holiday:            letzter Montag im Mai
  • Geburtstag der Queen:           2./3. Montag im Juni
  • Summer Bank Holiday:         letzter Montag im August
  • Nationalfeiertag:                    10. September
  • Erster Weihnachtsfeiertag:    25. Dezember
  • Zweiter Weihnachtsfeiertag: 26. Dezember

Fallen der erste Weihnachtsfeiertag, der zweite Weihnachtsfeiertag, Neujahr oder der Nationalfeiertag auf ein Wochenende, wird der nächste Wochentag zu einem Feiertag. Fallen der 25. und der 26. Dezember beispielsweise auf einen Samstag bzw. Sonntag, sind der darauf folgende Montag und Dienstag Feiertage. Darüber hinaus können die Gerichte auch in der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr schließen.

3 Welche allgemeinen Regeln sind auf die Fristen für die verschiedenen Zivilverfahren anwendbar?

Verjährungsgesetz von 1960 - Es schreibt mehrere Fristen für die Einleitung eines Verfahrens vor und legt andere Fristen fest, innerhalb derer beispielsweise ein Urteil vollstreckt und andere Maßnahmen von den Parteien ergriffen werden müssen. Weitere Informationen sind der Antwort auf Frage 1 zu entnehmen.

Zivilprozessordnung – Sie enthält die Verfahrensregeln für die Zivilgerichte in England und Wales (die für Gibraltar gelten) und umfasst Fristen für verschiedene Klagen.

4 Wenn eine Handlung oder eine Formalität innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden muss, wann beginnt die Frist zu laufen?

Die Frist beginnt in der Regel am Datum des jeweiligen Ereignisses. So beginnt beispielsweise die 14-Tages-Frist für die Klageerwiderung am Tag des Eingangs des Klageformblatts oder der Klageschrift, wenn diese gesondert zugestellt wird (vorbehaltlich der Vorschriften über die angenommene Zustellung – siehe unten). Darüber hinaus beginnt die Frist von zwölf Jahren für die Vollstreckung eines Urteils an dem Tag, an dem das Urteil vollstreckbar wurde.

5 Kann der Beginn der Frist durch die Art der Übermittlung oder Zustellung von Schriftstücken (persönliche Übergabe durch einen Gerichtsvollzieher oder Postweg) beeinflusst oder verändert werden?

In Gibraltar ist die persönliche Zustellung die übliche Zustellungsmethode für die Übermittlung von Schriftstücken. Erfolgt die Zustellung durch eingeschriebenen Brief, legt Abschnitt 8 des Auslegungs- und Generalklauselgesetzes (Interpretation and General Clauses Act) fest, dass die Zustellung „zu dem Zeitpunkt“ als erfolgt angesehen wird, „zu dem der Brief auf dem normalen Postweg zugestellt worden wäre“.

Weitere Informationen über das angenommene Datum der Zustellung für andere Formen der nicht persönlichen Zustellung, wie z. B. Austausch von Schriftstücken, Zustellung oder Aushändigung des Schriftstücks an die zulässige Anschrift, Fax oder andere elektronische Verfahren, finden sich in Teil 6 der Zivilprozessordnung.

Wird ein Schriftstück persönlich zugestellt, gilt es am nächsten Geschäftstag als zugestellt, wenn es an einem Geschäftstag nach 17.00 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag zugestellt wird.

6 Wenn die Frist durch ein Ereignis in Gang gesetzt wird, wird dann der Tag, an dem das Ereignis stattfand, bei der Berechnung der Frist berücksichtigt?

Wird eine Frist als Anzahl von Tagen angegeben, werden volle Tage berechnet. Die Berechnung der Anzahl der „vollen Tage“ erfolgt unter Ausschluss des Tages, an dem die Frist beginnt, und des Tages, an dem das Ereignis eintritt, welches das Ende der Frist bedingt. Beispiele für die Berechnung dieser Tage finden sich in Teil 2 der Zivilprozessordnung.

7 Werden bei einer nach Tagen bemessenen Frist Kalendertage oder Arbeitstage gezählt?

Erlässt das Gericht ein Urteil, einen Beschluss oder eine Anordnung, mit dem/der eine Frist für die Vornahme einer Handlung gesetzt wird, so ist der letzte Tag, an dem die Handlung unter Einhaltung der Frist vorgenommen werden kann, nach Möglichkeit als Kalendertag anzugeben. Hierbei ist die Uhrzeit anzugeben, zu der die Handlung abgeschlossen sein muss. Wird in einem Dokument das Datum angegeben, bis zu dem eine Handlung vorgenommen werden muss, so ist dieses Datum nach Möglichkeit als Kalenderdatum anzugeben.

Wird beispielsweise einer Person ein Schriftstück am 4. April zugestellt und sie wird aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen ab der Zustellung zu antworten, sollte sie vor dem 18. April antworten.

Beträgt die angegebene Frist jedoch weniger als fünf Tage, werden Samstage, Sonntage und Feiertage nicht gezählt.

8 Was ist, wenn die Frist nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessen ist?

Wird in einem Urteil, einem Beschluss, einer Anordnung oder in einem anderen Schriftstück der Begriff „Monat“ verwendet, ist damit ein Kalendermonat gemeint.

Wird eine Frist in Jahren ausgedrückt, ist Teil 2.10 der Zivilprozessordnung analog anzuwenden, auch wenn es diesbezüglich keine ausdrückliche Vorschrift gibt. Folglich ist ein Kalenderjahr gemeint, wenn in einem Urteil, einem Beschluss, einer Anordnung oder in einem anderen Schriftstück der Begriff „Jahr“ verwendet wird.

9 Wann läuft eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist ab?

Wird das Ende der Frist unter Bezugnahme auf ein Ereignis festgelegt, so wird der Tag, an dem dieses Ereignis eintritt, nicht berücksichtigt. Siehe auch die Antwort zu Frage 6.

10 Verlängert sich eine Frist, die an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder arbeitsfreien Tag abläuft, bis zum nächsten Arbeitstag?

Endet die Frist, die in der Zivilprozessordnung, in einer praktischen Anordnung, einem Urteil oder einem Gerichtsbeschluss für die Vornahme einer Handlung in der Geschäftsstelle des Gerichts festgelegt wurde, an einem Tag, an dem die Geschäftsstelle geschlossen ist, so wird die Frist für diese Handlung eingehalten, wenn sie am nächsten Tag vorgenommen wird, an dem die Geschäftsstelle des Gerichts geöffnet ist. Diese Vorschrift gilt immer dann, wenn es einen Fristablauf gibt.

11 Gibt es Fälle, in denen eine Frist verlängert wird? Unter welchen Voraussetzungen kann eine solche Fristverlängerung in Anspruch genommen werden?

Wird ein Klageformblatt außerhalb der gerichtlichen Zuständigkeit zugestellt, gelten besondere Vorschriften. Wenn beispielsweise die Zustellung an einen EU-Mitgliedstaat oder einen Vertragsstaat des Haager Übereinkommens von 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen erfolgt, beträgt die Frist für die Bestätigung des Empfangs 21 Tage nach dem Datum der Zustellung des Klageformblatts oder der Klageschrift. Die Frist für die Einreichung einer Klageerwiderung beträgt 21 Tage nach dem Datum der Zustellung der Klageschrift oder, wenn der Beklagte den Empfang bestätigt, 35 Tage nach der Zustellung der Klageschrift. Erfolgt die Zustellung in ein anderes Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats des Haager Übereinkommens von 1965, so beträgt die Frist für die Bestätigung des Empfangs 31 Tage nach dem Datum der Zustellung des Klageformblatts oder der Klageschrift. Die Frist für die Einreichung einer Klageerwiderung beträgt 31 Tage nach dem Datum der Zustellung der Klageschrift oder, wenn der Beklagte den Empfang bestätigt, 45 Tage nach der Zustellung der Klageschrift. Weitere Einzelheiten finden sich in Teil 6 der Zivilprozessordnung.

Erfolgt die Zustellung in ein anderes Land, so entspricht die Frist für die Bestätigung der Zustellung oder die Einreichung der Klageerwiderung der Anzahl der Tage nach Zustellung der Klageschrift, die in der Tabelle in der Praxisanweisung 6B der Zivilprozessordnung aufgeführt sind, oder, wenn der Beklagte die Zustellung bestätigt hat, der Anzahl der Tage, die in der Tabelle aufgeführt sind, zuzüglich weiterer 14 Tage nach Zustellung der Klageschrift.

12 Welche Fristen gelten für Rechtsmittelverfahren?

Die Frist für das Einlegen von Rechtsmitteln gegen Urteile beträgt 14 Tage. Wenn in dem betreffenden Gesetz nichts anderes bestimmt ist und Sie gesetzlich zur Beantragung der Überprüfung befugt sind, beträgt die Frist für die Beantragung der gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung einer Behörde drei Monate (obwohl Anträge für eine solche gerichtliche Überprüfung auf jeden Fall unverzüglich gestellt werden müssen).

13 Können Gerichte Fristen abändern, insbesondere Ladungsfristen, oder für die Ladung eine spezielle Frist setzen?

Ist der Kläger der Auffassung, dass außergewöhnliche Gründe vorliegen, so kann er das Gericht ersuchen, einen Antrag unverzüglich und ohne Zustellung von Schriftstücken an den Beklagten zu prüfen, d. h. „ex parte“ oder „ohne Vorankündigung“. Erlässt der Richter einen Beschluss „ex parte“ oder „ohne Vorankündigung“, so wird dem Kläger ein weiterer Termin für das Erscheinen vor Gericht mitgeteilt. Der Beklagte ist befugt, bei diesem Gerichtstermin anwesend zu sein, so dass der Richter sowohl den Kläger als auch den Beklagten anhören kann, bevor er entscheidet, ob er einen weiteren Beschluss erlässt.

Weitere Möglichkeiten der Fristverlängerung werden in dem Verjährungsgesetz von 1960 angegeben. So kann die Verjährungsfrist beispielsweise in Fällen verlängert werden, in denen der Kläger behindert ist (Abschnitt 28 des Verjährungsgesetzes).

Sofern die Zivilprozessordnung oder eine praktische Anordnung nichts anderes vorsehen oder das Gericht nichts anderes anordnet, kann die in einer Vorschrift oder vom Gericht festgelegte Frist, innerhalb derer eine Person eine Handlung vorzunehmen hat, durch schriftliche Vereinbarung der Parteien geändert werden. Darüber hinaus verfügen die Richter hinsichtlich der Fallbearbeitung über umfangreiche Befugnisse zur Änderung von Fristen.

14 Geht eine Partei, die an einem Ort ansässig ist, an dem ihr eine Fristverlängerung gewährt würde, dieses Vorteils verlustig, wenn sie über eine vorzunehmende Handlung an einem Ort unterrichtet wird, an dem ihr keine derartige Fristverlängerung gewährt würde?

Nein, eine Partei würde dieses Vorteils nicht verlustig gehen.

15 Welche Folgen hat die Nichteinhaltung von Fristen?

Versäumt es ein Beklagter, innerhalb der Frist die Klageerwiderung einzureichen oder die Klage anzuerkennen, kann der Kläger einen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils stellen. Der Beklagte kann jedoch beim Gericht die Aufhebung des Urteils beantragen.

Im Zusammenhang mit der Fallbearbeitung stehen noch weitere Sanktionen zur Verfügung. Wenn beispielsweise eine Partei verpflichtet ist, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Sachverständigengutachten vorzulegen und dies nicht tut, kann das Gericht entscheiden, dass das Gutachten nicht zulässig ist.

Das Gericht kann auch wegen Missachtung Sanktionen verhängen.

16 Welche Rechtsbehelfe stehen Parteien, die eine Frist versäumt haben, zur Verfügung?

Parteien, die die Frist versäumt haben, können sich an das Gericht wenden und eine Fristverlängerung beantragen. Hat die Fristversäumnis zu einem Versäumnisurteil geführt, können die Parteien Rechtsmittel einlegen oder die Aufhebung der Entscheidung beantragen.

Letzte Aktualisierung: 04/03/2021

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