Prozessuale Fristen

Schweden
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Welche Arten von Fristen gibt es in Zivilverfahren?

In zivilrechtlichen Prozessen finden verschiedene Arten von Fristen Anwendung. Unter anderem handelt es sich um Fristen, die in der Verfassung festgelegt sind. Darunter fallen beispielsweise Fristen für Rechtsmittelverfahren (Frist, innerhalb deren Rechtsmittel eingelegt werden) sowie Fristen für Beschwerden und Wiedereröffnung von Verfahren (Fristen für die Klageerhebung vor Gericht). Darüber hinaus gibt es Bestimmungen, in denen nur eine Maßnahme festgelegt wird, wobei es dem Gericht obliegt, eine entsprechende Frist zu bestimmen. Dies gilt beispielsweise für die Bereitstellung zusätzlicher Informationen, Nachweise oder für die Klagebeantwortung.

2 Liste der Tage, die nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 vom 3. Juni 1971 als arbeitsfreie Tage vorgesehen sind.

Als arbeitsfreie Tage gelten Samstage, Sonntage und Feiertage.

Gemäß dem Gesetz (1989:253) über allgemeine Feiertage gelten in Schweden folgende Tage als Feiertage:

  • Neujahrstag (1. Januar)
  • Heilige Drei Könige (6. Januar)
  • Karfreitag (der letzte Freitag vor Ostern)
  • Ostersonntag (erster Sonntag nach dem Vollmond am oder um den 21. März)
  • Ostermontag (der Tag nach Ostersonntag)
  • Christi Himmelfahrt (sechster Donnerstag nach Ostersonntag)
  • Pfingstsonntag (siebter Sonntag nach Ostern)
  • Schwedischer Nationaltag (6. Juni)
  • Mittsommerfest (der Samstag zwischen dem 20. und 26. Juni)
  • Allerheiligen (der Samstag zwischen dem 31. Oktober und dem 6. November)
  • 1. Weihnachtstag (25. Dezember)
  • 2. Weihnachtstag (26. Dezember).

3 Welche allgemeinen Regeln sind auf die Fristen für die verschiedenen Zivilverfahren anwendbar?

Wird eine Person von einem Gericht im Verfahren zur Ausführung einer Handlung aufgefordert, muss dafür grundsätzlich ein angemessener Zeitraum gewährt werden (Kapitel 32 § 1 des schwedischen Zivilprozessordnung „Rättegångsbalken“). In den meisten Fällen wird dieser Zeitraum vom Gericht bestimmt, das einen Termin festzusetzen hat, der der Partei einen annehmbaren Zeitrahmen vorgibt.

In einigen wenigen Fällen gibt die schwedische Zivilprozessordnung die Fristen vor. Dies gilt hauptsächlich für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen ein Gerichtsurteil oder eine Entscheidung, Anträge auf Wiederaufnahme eines Verfahrens und gelegentlich für Friständerungen.

Wer in einer Zivilsache gegen ein Urteil eines Bezirksgerichts („Tingsrätt“) Rechtsmittel einlegen möchte, muss dies binnen drei Wochen ab Urteilsverkündung tun. Die gleiche Frist gilt für Rechtsmittel gegen Entscheidungen eines Tingsrätt in Zivilsachen. Wurde eine während des Verfahrens getroffene Entscheidung nicht bei einer Gerichtsverhandlung verkündet und bei Gericht keine Angabe darüber gemacht, wann dies geschehen soll, läuft die Rechtsmittelfrist ab dem Tag, an dem der Rechtsmittelführer die Entscheidung erhalten hat. Für Rechtsmittel gegen Urteile oder Entscheidungen des Berufungsgerichts („Hovrätt“) beträgt die Frist vier Wochen (Kapitel 50 § 1; Kapitel 52 § 1, Kapitel 55 § 1 und Kapitel 56 § 1 der schwedischen Zivilprozessordnung).

Eine Partei, gegen die von einem Tingsrätt ein Versäumnisurteil erlassen wurde, kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen (Kapitel 44 § 9 der schwedischen Zivilprozessordnung).

Erlischt ein Rechtsbehelf, weil der Rechtsmittelführer nicht vor Gericht erschien, kann der Rechtsmittelführer innerhalb von drei Wochen ab dem Datum, an dem die Entscheidung erlassen wurde, bei dem Gericht eine Restitutionsklage erheben (Kapitel 50 § 22 der schwedischen Zivilprozessordnung).

Falls eine Partei die Rechtsmittelfrist oder den Termin für eine Wiederaufnahme- oder Restitutionsklage versäumt, kann eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt werden. Der Antrag muss innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Rechtfertigungsgründe und spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist gestellt werden (Kapitel 58 § 12 der schwedischen Zivilprozessordnung).

Auch in summarischen Verfahren bei der schwedischen Beitreibungsstelle („Kronofogdemyndigheten“) gelten verschiedene Fristen. Ein Kläger wird angewiesen, innerhalb einer bestimmten Frist nach Zustellung zu einer Klage Stellung zu nehmen. Abgesehen von besonderen Umständen darf diese Frist nicht mehr als zwei Wochen betragen (§ 25 des schwedischen Gesetzes [1990:746] über Mahn- und Beistandsverfahren). Bestreitet der Beklagte die Klage, hat der Kläger ab dem Datum, an dem der Widerspruch des Beklagten bei ihm einging, maximal vier Wochen Zeit, um die Verweisung der Sache an ein Tingsrätt zur weiteren Bearbeitung zu beantragen (§ 34). Erlässt die Beitreibungsstelle eine Entscheidung in einem Mahn- oder Beistandsverfahren, kann der Beklagte binnen eines Monats ab dem Datum der Entscheidung die Wiederaufnahme beantragen (§ 53). Gegen andere Arten von Entscheidungen der Behörde kann binnen drei Wochen ab dem Datum der Entscheidungsfindung ein Rechtsmittel eingelegt werden (§§ 55-57).

4 Wenn eine Handlung oder eine Formalität innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden muss, wann beginnt die Frist zu laufen?

Muss eine Handlung innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden, beginnt die Frist meist an dem Tag, an dem die Entscheidung oder Verfügung erlassen wurde. In Fällen, in denen der Partei ein Dokument zugestellt werden muss, beginnt der Zeitraum erst, wenn die Partei das Dokument erhalten hat (Zustellungsdatum).

5 Kann der Beginn der Frist durch die Art der Übermittlung oder Zustellung von Schriftstücken (persönliche Übergabe durch einen Gerichtsvollzieher oder Postweg) beeinflusst oder verändert werden?

In Fällen, in denen der Partei ein Dokument zugestellt werden muss, beginnt der Zeitraum erst, wenn die Partei das Dokument erhalten hat (Zustellungsdatum).

6 Wenn die Frist durch ein Ereignis in Gang gesetzt wird, wird dann der Tag, an dem das Ereignis stattfand, bei der Berechnung der Frist berücksichtigt?

Beginnt die Frist mit dem Tag, an dem die Entscheidung oder die Verfügung erlassen wurde, wird häufig ein bestimmtes Datum festgesetzt, bis zu dem die aus der Entscheidung oder Verfügung hervorgehende Handlung ausgeführt sein muss. Eine Frist kann bisweilen aber auch in der Weise festgelegt werden, dass eine Handlung innerhalb einer bestimmten Anzahl von Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren ab einem bestimmten Anfangsdatum getätigt werden muss. Beginnt eine Frist mit der Zustellung, wird die Frist für die Vornahme einer Handlung stets in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren ab dem Zustellungstermin, d h. dem Datum, an dem die Partei das Dokument erhält, ausgedrückt.

7 Werden bei einer nach Tagen bemessenen Frist Kalendertage oder Arbeitstage gezählt?

Wird der Zeitraum in Tagen ausgedrückt, steht die festgelegte Anzahl von Tagen für Kalendertage und nicht nur für Werktage.

8 Was ist, wenn die Frist nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessen ist?

Muss eine Handlung innerhalb eines bestimmten Zeitraums ausgeführt werden, beginnt die Frist meist an dem Tag, an dem die Entscheidung oder Verfügung erlassen wurde. In Fällen, in denen der Partei ein Dokument zugestellt werden muss, beginnt der Zeitraum erst, wenn die Partei das Dokument erhalten hat (Zustellungsdatum).

9 Wann läuft eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist ab?

Gemäß dem Gesetz (1930:173) über die Berechnung der gesetzlichen Fristen endet die in Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückte Frist an dem Tag, der durch seine Benennung oder seine Zahl im Monat dem Tag entspricht, an dem die Frist begann. Falls es im letzten Monat des Zeitraums keinen solchen Tag gibt, gilt der letzte Tag des Monats als letzter Tag der Frist.

Fällt der Tag, an dem eine Handlung ausgeführt sein muss, auf einen Samstag, Sonntag oder einen anderen Feiertag (siehe Abschnitt 2 oben), den Tag vor dem Mittsommerfest, Heiligabend (24. Dezember) oder Silvester (31. Dezember), wird der Termin für die Ausführung der Handlung bis zum nächsten Werktag verlängert. Dies gilt auch, wenn die Frist am Zustellungstag beginnt.

Wo die Verordnung Nr. 1182/81 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine Anwendung findet, ersetzen deren Bestimmungen die vorgenannten Regelungen.

10 Verlängert sich eine Frist, die an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder arbeitsfreien Tag abläuft, bis zum nächsten Arbeitstag?

Fällt der Tag, an dem eine Handlung ausgeführt sein muss, auf einen Samstag, Sonntag oder einen anderen Feiertag (siehe Abschnitt 2 oben), den Tag vor dem Mittsommerfest, Heiligabend (24. Dezember) oder Silvester (31. Dezember), wird der Termin für die Ausführung der Handlung bis zum nächsten Werktag verlängert. Dies gilt auch, wenn die Frist am Zustellungstag beginnt.

11 Gibt es Fälle, in denen eine Frist verlängert wird? Unter welchen Voraussetzungen kann eine solche Fristverlängerung in Anspruch genommen werden?

Es gibt keine besonderen Regelungen über Fristverlängerungen, wenn die Partei außerhalb Schwedens ihren Aufenthalt hat oder niedergelassen ist oder in einem entlegenen Gebiet ansässig ist. Wie bereits erwähnt, legt das Gericht vielfach die Fristdauer selbst fest und stellt sicher, dass der Partei ein zumutbarer Zeitraum zur Durchführung der Handlung gewährt wird.

12 Welche Fristen gelten für Rechtsmittelverfahren?

Die Frist für Berufungen gegen die Urteile oder Beschlüsse des Gerichtes beträgt gewöhnlich drei oder vier Wochen.

13 Können Gerichte Fristen abändern, insbesondere Ladungsfristen, oder für die Ladung eine spezielle Frist setzen?

Ist eine Frist gesetzlich festgelegt (z. B. Rechtsmittelfrist), kann dieser Zeitraum weder verkürzt noch verlängert werden. Wird eine Partei dazu aufgefordert, vor Gericht zu erscheinen oder eine andere Handlung zu tätigen, kann das Gericht durch Festsetzung eines neuen Termins die Frist verlängern. In Notfällen kann das Gericht jederzeit eine geplante Verhandlung absagen und die Verhandlung vorverlegen. Den Parteien muss allerdings eine zumutbare Vorbereitungszeit gewährt werden.

14 Geht eine Partei, die an einem Ort ansässig ist, an dem ihr eine Fristverlängerung gewährt würde, dieses Vorteils verlustig, wenn sie über eine vorzunehmende Handlung an einem Ort unterrichtet wird, an dem ihr keine derartige Fristverlängerung gewährt würde?

Nein, siehe Abschnitt 11 weiter oben.

15 Welche Folgen hat die Nichteinhaltung von Fristen?

Fristen für die Befolgung von Anordnungen usw.

Befolgt der Kläger eine Anordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Informationen nicht oder bestehen sonstige prozesshindernde Gründe, wird die Klage abgewiesen. Reicht der Beklagte keine Klagebeantwortung ein, kann gegen ihn ein Versäumnisurteil erlassen werden. Bei nicht fristgerechter Einhaltung einer Anordnung kann das Gericht trotzdem in der Sache entscheiden.

Nichterscheinen vor Gericht

In Sachen, die sich für einen außergerichtlichen Vergleich eignen (z. B. Handelsstreitigkeiten), kann das Nichterscheinen einer der Parteien vor dem Tingsrätt zu einem Versäumnisurteil führen. In anderen Fällen können Geldstrafen auferlegt werden. In Sachen, die sich nicht für eine außergerichtliche Beilegung eignen (z. B. Streitigkeiten in Familiensachen), kann bei Nichterscheinen des Klägers vor Gericht die Anklage fallen gelassen werden, während die gegnerische Partei bei Abwesenheit entweder mit einer Geldstrafe belegt oder per Zwangsvorführung vorgeladen werden kann. Erscheint der Kläger nicht zu einer Verhandlung eines nächstinstanzlichen Gerichts, kann der Rechtsbehelf abgewiesen werden. Erscheint die gegnerische Partei nicht, kann eine Geldstrafe verhängt werden.

Rechtsmittelfristen

Legt eine Partei zu spät Rechtsmittel ein, wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

16 Welche Rechtsbehelfe stehen Parteien, die eine Frist versäumt haben, zur Verfügung?

Ist die Frist nicht gesetzlich festgelegt, muss die Partei vor Ablauf der Frist beim Gericht einen Aufschub beantragen und um eine Fristverlängerung bitten. Ist die Frist abgelaufen und hat das Gericht in der Zwischenzeit gehandelt, z. B. den Fall entschieden, gibt es einige gewöhnliche und außergewöhnliche Maßnahmen, die von einer Partei ergriffen werden können. Zweck dieser Maßnahmen ist entweder die Wiederaufnahme eines geschlossenen Falls oder unter bestimmten Umständen eine Friständerung (siehe Abschnitt 3 weiter oben).

Letzte Aktualisierung: 28/11/2019

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