Prozessuale Fristen

Slowenien
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Welche Arten von Fristen gibt es in Zivilverfahren?

Nach slowenischem Verfahrensrecht ist eine Frist ein durch zwei Zeitpunkte, d. h. den Fristanfang und das Fristende, begrenzter Zeitraum, in dem eine bestimmte Prozesshandlung vorgenommen werden muss bzw. nicht vorgenommen werden darf.

Das slowenische Recht kennt verschiedene Fristen:

  • Materiell-rechtliche und prozessuale Fristen: Materiell-rechtliche Fristen gelten nach materiellem Recht für die Geltendmachung von Ansprüchen; unterschieden werden Verjährungsfristen, mit deren Ablauf ein Anspruch aufgrund gesetzlicher Bestimmungen endet, und Ausschlussfristen, nach deren Ablauf Ansprüche auch durch Einrede des Beklagten nicht mehr durchgesetzt werden können. Prozessuale Fristen gelten für die Vornahme von Prozesshandlungen.
  • Gesetzliche und richterliche Fristen: Gesetzliche Fristen und die Dauer dieser Fristen sind unmittelbar durch ein Gesetz geregelt, während richterliche Fristen vom Gericht unter Berücksichtigung des jeweiligen Sachverhalts festgelegt werden.
  • Verlängerbare und nicht verlängerbare Fristen: Richterliche Fristen können verlängert werden, gesetzliche Fristen nicht.
  • Subjektive und objektive Fristen: Eine subjektive Frist beginnt, wenn jemand von einem bestimmten Ereignis Kenntnis erlangt oder die Möglichkeit hat, eine Prozesshandlung vorzunehmen; die objektive Frist beginnt, wenn ein bestimmter objektiver Sachverhalt eingetreten ist.
  • Verjährungsfristen und indikative Fristen: Nach Ablauf einer Verjährungsfrist kann die betreffende Prozesshandlung nicht mehr rechtswirksam vorgenommen werden, während das Versäumnis einer indikativen Frist keine unmittelbaren Rechtsfolgen hat.

2 Liste der Tage, die nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 vom 3. Juni 1971 als arbeitsfreie Tage vorgesehen sind.

Gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 sind Arbeitstage alle Tage mit Ausnahme von gesetzlichen Feiertagen, Samstagen und Sonntagen. Im Gesetz über offizielle Feiertage und arbeitsfreie Tage der Republik Slowenien (Zakon o praznikih in dela prostih dnevih v Republiki Sloveniji) sind folgende gesetzliche Feiertage als arbeitsfreie Tage aufgeführt:

  • 1. Januar – Neujahr;
  • 8. Februar – Prešeren-Tag, Tag der Kultur;
  • 27. April – Tag des Widerstandes;
  • 1. und 2. Mai – Tag der Arbeit;
  • 25. Juni – Tag der Staatlichkeit;
  • 1. November – Allerheiligen;
  • 26. Dezember – Tag der Unabhängigkeit und Einigkeit.

Weitere arbeitsfreie Tage in Slowenien sind:

  • Ostersonntag und Ostermontag;
  • 15. August – Mariä Himmelfahrt;
  • 31. Oktober – Reformationstag;
  • 25. Dezember – Weihnachten.

3 Welche allgemeinen Regeln sind auf die Fristen für die verschiedenen Zivilverfahren anwendbar?

Die allgemeinen Regeln für prozessuale Fristen sind in der Zivilprozessordnung (Zakon o pravdnem postopku; ZPO) festgelegt. Die Artikel 110–112 und 116–120 ZPO sind in Zivilverfahren unmittelbar anwendbar und gelten gleichermaßen für nichtstreitige Verfahren, Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren sowie in Zwangsvergleichs- und Konkursverfahren bei Insolvenz oder Liquidation eines Wirtschaftsakteurs.

4 Wenn eine Handlung oder eine Formalität innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden muss, wann beginnt die Frist zu laufen?

Nach slowenischem Recht werden Fristen in Kalendertagen berechnet. Fristen sind nach Tagen, Monaten oder Jahren bemessen. Bei einer nach Tagen bemessenen Frist wird der Tag der Zustellung eines gerichtlichen Dokuments bzw. der Tag des fristauslösenden Ereignisses nicht mitgezählt. Der Fristbeginn verschiebt sich dann auf den darauffolgenden Tag. Eine nach Monaten oder Jahren bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages im letzten Monat bzw. Jahr, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. Wenn es den Tag in dem Monat nicht gibt, endet die Frist mit dem letzten Tag des betreffenden Monats. Die Frist beginnt am Tag des fristauslösenden Ereignisses. Wenn beispielsweise eine Prozesshandlung innerhalb eines Jahres ab Zustellung eines Schriftstücks erfolgen muss und die Zustellung am 25. April 2005 erfolgt ist, läuft die Frist am 25. April 2006 ab. Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, Feiertag oder anderen arbeitsfreien Tag nach Maßgabe des Gesetzes über offizielle Feiertage und arbeitsfreie Tage der Republik Slowenien (siehe Frage 2), so verschiebt sich das Fristende auf den darauffolgenden Arbeitstag. Für den Beginn und den Verlauf eines Verfahrens sind die genannten Tage nicht maßgeblich, da die Frist auch an diesen Tagen ohne Unterbrechung weiterläuft. Eine Ausnahme von dieser Regel bilden die Gerichtsferien vom 15. Juli bis 15. August. In diesem Zeitraum kann keine Frist beginnen; stattdessen beginnt sie am ersten Tag nach den Gerichtsferien.

Zu den fristauslösenden Ereignissen zählen in erster Linie die Zustellung eines gerichtlichen Schriftstücks, eine Handlung des Antragsgegners oder ein verfahrensunabhängiges Ereignis.

5 Kann der Beginn der Frist durch die Art der Übermittlung oder Zustellung von Schriftstücken (persönliche Übergabe durch einen Gerichtsvollzieher oder Postweg) beeinflusst oder verändert werden?

Nach slowenischem Recht werden Schriftstücke per Post, durch einen Gerichtsvollzieher oder auf eine andere gesetzlich vorgeschriebene Weise zugestellt. Beginnt eine Frist mit der Zustellung eines Schriftstücks, ist die Art der Zustellung für den Fristbeginn unerheblich. Die Frist beginnt, wenn die Zustellung erfolgte oder das Schriftstück nach Maßgabe des Gesetzes als zugestellt gilt.

Die Zustellung von Schriftstücken ist in Artikel 132 ff. ZPO geregelt. Man unterscheidet die nichtpersönliche (gewöhnliche) und die persönliche Zustellung per Post sowie die gesicherte elektronische Zustellung, die persönlich oder nichtpersönlich erfolgen kann.

Bei der nichtpersönlichen Zustellung von Schriftstücken (Artikel 140 und 141 ZPO) gilt die Zustellung an dem Tag als erfolgt, an dem ein Gerichtsvollzieher das Schriftstück an den Empfänger in seiner Wohnung oder an seinem Arbeitsplatz übergibt. Wird der Empfänger nicht in seiner Wohnung angetroffen, kann das Schriftstück einer erwachsenen Person in seinem Haushalt übergeben werden. Wenn der Gerichtsvollzieher das Schriftstück am Arbeitsplatz des Empfängers zustellt und dieser zum Zeitpunkt der Zustellung nicht anwesend oder wegen der Arbeitsabläufe nicht erreichbar ist, gilt die Zustellung als erfolgt, wenn das Schriftstück einer Person, die zur Entgegennahme der Post berechtigt ist, oder einer dort angestellten Person übergeben wurde. Wenn der Empfänger in einer Unterkunft untergebracht ist und dort nicht angetroffen wird, übergibt der Gerichtsvollzieher das Schriftstück einer Person, die berechtigt ist, Post für die Bewohner anzunehmen. In diesem Fall beginnt die Frist am Tag nach der Zustellung. Wenn diese Zustellung nicht möglich ist, hinterlegt der Gerichtsvollzieher das Schriftstück im Briefkasten der Wohnung. Das Schriftstück gilt am Tag der Hinterlegung im Briefkasten als zugestellt. Wenn der Empfänger keinen oder keinen benutzbaren Briefkasten hat, kann das Schriftstück bei dem Gericht, das die Zustellung angeordnet hat, oder bei einem örtlichen Postamt hinterlegt werden. In dem Fall wird an der Haustür des Empfängers eine Mitteilung hinterlassen, aus der hervorgeht, wo das Schriftstück abgeholt werden kann. Die Zustellung gilt an dem Tag, an dem die Mitteilung an der Haustür hinterlassen wurde, als erfolgt. Im Postamt wird das Schriftstück 30 Tage lang aufbewahrt. Holt der Empfänger das Schriftstück nicht innerhalb dieser Frist ab, wird es dem Gericht zurückgeschickt. Wenn ein Schriftstück einer juristischen Person mit Geschäftssitz oder einem Einzelunternehmer zugestellt werden soll und die Zustellung am Geschäftssitz nicht möglich ist, wird das Schriftstück oder eine Mitteilung über die Zustellung unter der Anschrift des Geschäftssitzes hinterlassen, sofern eine solche Anschrift existiert.

Die persönliche Zustellung (Artikel 142 und 143 ZPO) muss erfolgen, wenn das Schriftstück eine Klage, eine Gerichtsentscheidung, gegen die ein Rechtsmittel oder ein außerordentliches Rechtsmittel eingelegt werden kann, einen Mahnbescheid über die Gerichtsgebühren für Anträge nach Artikel 105a ZPO oder eine Ladung zu einer Vergleichsverhandlung oder zur ersten Hauptverhandlung enthält. Andere Schriftstücke werden nur dann persönlich zugestellt, wenn dies gesetzlich festgelegt ist oder wenn ein Gericht es als notwendig erachtet, weil es sich um Originale handelt oder aus anderen Gründen besondere Sorgfalt geboten ist. In diesem Fall beginnt die Frist am Tag nach der Zustellung. Die Frist kann an einem arbeitsfreien Tag enden, d. h. sie verlängert sich nicht bis zum nächsten Arbeitstag.

Wenn die direkte persönliche Zustellung notwendig, aber nicht möglich ist, kann der Gerichtsvollzieher das Schriftstück im Briefkasten hinterlegen oder eine Mitteilung über die Zustellung an der Haustür hinterlassen, aus der hervorgeht, dass der Empfänger die Sendung, im Falle einer Zustellung per Post innerhalb von 15 Tagen bei einem örtlichen Postamt, oder andernfalls bei dem Gericht, das die Zustellung angeordnet hat, abholen kann. Die Zustellung gilt als erfolgt, sobald der Empfänger das Schriftstück beim Postamt abgeholt hat oder nach 15 Tagen, wenn es nicht abgeholt wird. Holt der Empfänger das Schriftstück nicht ab, beginnt die Frist am Tag nach dem Tag, an dem die Zustellung erfolgt ist oder an dem das Schriftstück als zugestellt gilt.

Die elektronische Zustellung von Schriftstücken kann auch auf gesichertem elektronischen Weg erfolgen. Das Informationssystem sendet das Schriftstück automatisch an die eingetragene Anschrift für die Zustellung oder die gesicherte elektronische Mailbox-Adresse durch eine bevollmächtigte juristische oder natürliche Person, die die Zustellung auf gesichertem elektronischen Weg als eingetragene Tätigkeit übernehmen und dafür eine Sondergenehmigung des Justizministeriums haben. Der Empfänger muss das Schriftstück innerhalb von 15 Tagen abholen. Der Empfänger ruft das Schriftstück aus dem Informationssystem ab, indem er seine Identität wie vorbeschrieben nachweist, signiert den Nachweis der Zustellung elektronisch und übermittelt diesen dem Absender auf gesicherte elektronische Weise. Die Zustellung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem der Empfänger das elektronische Schriftstück abruft. Wird das Schriftstück nicht innerhalb von 15 Tagen abgerufen, gilt die Zustellung nach Ablauf der Frist als erfolgt. Dem Empfänger muss es möglich sein, noch mindestens drei Monate nach Ablauf der Frist von 15 Tagen nach Eingang der elektronischen Schriftstücke vom Inhalt der Schriftstücke Kenntnis zu nehmen. Ruft der Empfänger das Schriftstück nicht ab, beginnt die Frist am Tag nach der Zustellung bzw. nachdem das Schriftstück als zugestellt gilt. Hierzu ist anzumerken, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zwar geschaffen wurden, die elektronische Zustellung in zivil- und handelsrechtlichen Verfahren jedoch bisher nur in Vollstreckungs-, Insolvenz- und Grundbuchverfahren möglich ist. Zur Anwendung elektronischer Verfahren siehe „automatische Bearbeitung“.

6 Wenn die Frist durch ein Ereignis in Gang gesetzt wird, wird dann der Tag, an dem das Ereignis stattfand, bei der Berechnung der Frist berücksichtigt?

Bei einer nach Tagen bemessenen Frist wird der Tag der Zustellung eines gerichtlichen Schriftstücks bzw. der Tag des fristauslösenden Ereignisses nicht mitgezählt. Erster Tag der Frist ist stattdessen der auf die Zustellung des Schriftstücks oder auf das Ereignis folgende Tag.

Eine nach Monaten oder Jahren bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages im letzten Monat bzw. Jahr, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. Wenn es den Tag in dem Monat nicht gibt, endet die Frist mit dem letzten Tag des betreffenden Monats. Die Frist beginnt am Tag des fristauslösenden Ereignisses. Wenn beispielsweise eine Prozesshandlung innerhalb eines Jahres ab Zustellung eines Schriftstücks erfolgen muss und die Zustellung am 25. April 2005 erfolgt ist, läuft die Frist am 25. April 2006 ab.

7 Werden bei einer nach Tagen bemessenen Frist Kalendertage oder Arbeitstage gezählt?

Ist eine Frist in Tagen angegeben, sind damit Kalendertage gemeint. Fristen laufen ohne Unterbrechung auch an Samstagen, Sonntagen und arbeitsfreien Tagen weiter. Wird beispielsweise ein Urteil an einem Freitag zugestellt, beginnt die Rechtsmittelfrist am Samstag. Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder anderen arbeitsfreien Tag nach Maßgabe des Gesetzes über offizielle Feiertage und arbeitsfreie Tage der Republik Slowenien, so verschiebt sich das Fristende auf den darauffolgenden Arbeitstag.

Bei der Berechnung einer Frist sind auch die Sonderregeln nach Artikel 83 des Gerichtsgesetzes (Zakon o sodiščih) bezüglich der Gerichtsferien zu beachten. In der Zeit vom 15. Juli bis 15. August befassen sich die Gerichte nur mit dringenden Sachen. Was dringend ist, regelt das Gesetz (einstweilige Verfügungen, Sorgerecht und Umgangsrecht, Unterhaltsverpflichtungen usw.). Verfahrensfristen laufen nur in dringenden Fällen weiter. Bei Zustellung während der Gerichtsferien (z. B. am 20. Juli) beginnt die Frist am Tag nach dem letzten Tag der Gerichtsferien, d. h. am 16. August. Eine Verfahrensfrist kann nicht während der Gerichtsferien enden. Erfolgt die Zustellung beispielsweise am 10. Juli, endet die 15-tägige Frist am 26. August. Fristen werden durch die Gerichtsferien unterbrochen.

8 Was ist, wenn die Frist nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessen ist?

Nach slowenischem Recht werden Fristen nicht nach Wochen, sondern nach Tagen, Monaten oder Jahren bemessen. Samstage, Sonntage und andere arbeitsfreie Tage werden nicht mitgerechnet. Eine Frist darf daher nicht an einem dieser Tage enden. Wenn der letzte Tag einer Frist ein Samstag, Sonntag, offizieller Feiertag oder anderer arbeitsfreier Tag nach Maßgabe des Gesetzes über offizielle Feiertage und arbeitsfreie Tage der Republik Slowenien ist, verschiebt sich das Fristende auf den darauffolgenden Arbeitstag.

In den Bestimmungen des Gerichtsgesetzes zu Fristen während der Gerichtsferien finden sich keine Angaben zu den nach Monaten oder Jahren bemessenen Fristen. Nach Artikel 111 Absatz 3 der Zivilprozessordnung enden sie an dem Tag mit dem Datum, das dem Anfangstag der Frist entspricht. Die Gerichtsferien haben keine Wirkung auf die Dauer von nach Jahren bemessenen Fristen. Nach geltender Rechtsprechung laufen nach Monaten bemessene Fristen nicht während der Gerichtsferien, d. h. sie verlängern sich um einen Monat. (So würde eine dreimonatige Verfahrensfrist, die am 20. Juni beginnt, am 20. September enden, und eine dreimonatige Frist, die während der Gerichtsferien, beispielsweise am 5. August enden würde, verlängert sich um einen Monat bis zum 5. September.)

9 Wann läuft eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist ab?

Eine nach Monaten oder Jahren bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages im letzten Monat bzw. Jahr, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. Wenn es den Tag in dem Monat nicht gibt, endet die Frist am letzten Tag des betreffenden Monats. (Wenn beispielsweise eine Prozesshandlung innerhalb eines Jahres ab Zustellung der Dokumente vorgenommen werden muss, die am 25. April 2005 erfolgt ist, endet die Frist am 25. April 2006; wenn eine Prozesshandlung innerhalb eines Monats ab der am 31. Mai 2005 erfolgten Zustellung vorgenommen werden muss, endet die Frist am 30. Juni 2005.)

10 Verlängert sich eine Frist, die an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder arbeitsfreien Tag abläuft, bis zum nächsten Arbeitstag?

Fristen können nicht an einem Samstag, Sonntag oder arbeitsfreien Tag enden. Wenn der letzte Tag einer Frist ein Samstag, Sonntag, offizieller Feiertag oder anderer arbeitsfreier Tag nach Maßgabe des Gesetzes über offizielle Feiertage und arbeitsfreie Tage der Republik Slowenien ist, verschiebt sich das Fristende auf den darauffolgenden Arbeitstag.

11 Gibt es Fälle, in denen eine Frist verlängert wird? Unter welchen Voraussetzungen kann eine solche Fristverlängerung in Anspruch genommen werden?

Verlängert werden können nur von einem Gericht festgelegte, sogenannte richterliche Fristen (Artikel 110 ZPO). Eine richterliche Frist kann vom Gericht auf Antrag einer Partei verlängert werden, wenn es stichhaltige Gründe dafür gibt. Eine Fristverlängerung muss vor Fristablauf beantragt werden. Gesetzliche Fristen können nicht verlängert werden. Die Festlegung, dass gesetzliche Fristen nicht verlängert werden können, ist verbindlich.

12 Welche Fristen gelten für Rechtsmittelverfahren?

Parteien können erstinstanzliche Urteile und Entscheidungen innerhalb der allgemeinen Rechtsmittelfrist von 30 Tagen nach Zustellung einer Ausfertigung des Urteils und 15 Tage nach Zustellung einer Ausfertigung der erstinstanzlichen Gerichtsentscheidung anfechten, soweit die Zivilprozessordnung (Artikel 333 oder Artikel 363 Absatz 2 ZPO) nichts anderes vorsieht.

Eine kürzere Frist von 15 Tagen gilt für Wechsel- und Scheckstreitigkeiten (Artikel 333 ZPO), Verfahren wegen Hausfriedensbruchs (Artikel 428 ZPO), geringfügige Forderungen (Artikel 458 ZPO), geringfügige Forderungen in Handelsstreitigkeiten oder das Ausstellen von Mahnbescheiden (Artikel 496 ZPO). Eine Frist von acht Tagen gilt auch für das Einlegen von Rechtsmitteln (Berufung und Widerspruch) in Verfahren zur Vollstreckung und Sicherung von Ansprüchen (Artikel 9 des Gesetzes über die Durchsetzung und Sicherung von Ansprüchen (Zakon o izvršbi in zavarovanju)).

13 Können Gerichte Fristen abändern, insbesondere Ladungsfristen, oder für die Ladung eine spezielle Frist setzen?

Gerichte setzen Verhandlungstermine an, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder sich im Verlauf eines Verfahrens als notwendig erweist (Artikel 113 ZPO). Ein Verhandlungstermin ist ein Termin für eine Prozesshandlung zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort. Das Gericht kann einen Termin vertagen, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen (Artikel 115 ZPO).

Das Gericht kann auch die Frist verlängern, die es einer Partei für eine Prozesshandlung gesetzt hat (richterliche Frist), wenn berechtigte Gründe für eine Verlängerung vorliegen und die Partei die Verlängerung vor Ablauf der Frist beantragt hat.

14 Geht eine Partei, die an einem Ort ansässig ist, an dem ihr eine Fristverlängerung gewährt würde, dieses Vorteils verlustig, wenn sie über eine vorzunehmende Handlung an einem Ort unterrichtet wird, an dem ihr keine derartige Fristverlängerung gewährt würde?

Nach slowenischem Recht ist es nicht möglich, eine Frist zu verlängern, nur weil eine Partei an einem bestimmten Ort oder in einer bestimmten Region wohnt.

15 Welche Folgen hat die Nichteinhaltung von Fristen?

Das Versäumnis einer Frist zieht in der Regel den Verlust eines Rechts nach sich. Eine Partei verliert das Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels (Verjährung), und ein verspätet eingelegtes Rechtsmittel wird abgewiesen. Das Gericht weist einen Antrag zurück, wenn die Partei ihn nicht innerhalb der gesetzten Frist geändert oder ergänzt hat.

Das Versäumnis einer Frist kann als Rücknahme der Klage durch die Partei erachtet werden. (Bezahlt beispielsweise eine Partei fällige Gerichtsgebühren nicht innerhalb der gesetzten Frist, wird angenommen, dass sie ihre Klage zurückgezogen hat, und das Verfahren wird ausgesetzt; das gilt auch, wenn innerhalb von vier Monaten nach Aussetzung des Verfahrens keine der Parteien die Fortsetzung des Verfahrens beantragt.)

Wenn eine Partei zu einem Termin nicht erscheint, gilt dies in einigen Fällen als Rücknahme der Klage. (Erscheint keine der Parteien zum ersten Termin, wird angenommen, dass die Klage zurückgezogen wurde.)

Das Versäumnis einer Frist kann auch Folgen für eine Partei im Beweisverfahren haben. Wird eine Vorauszahlung der Kosten der Beweisaufnahme nicht innerhalb der festgesetzten Frist geleistet, so werden die Beweismittel nicht berücksichtigt.

16 Welche Rechtsbehelfe stehen Parteien, die eine Frist versäumt haben, zur Verfügung?

Wenn eine Partei die Frist für eine bestimmte Verfahrenshandlung versäumt und dadurch ein Anspruch verjährt (d. h. die Partei verliert damit das Recht auf eine Prozesshandlung), kann das Gericht auf Antrag der Partei die spätere Vornahme der versäumten Handlung zulassen (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Artikel 116 bis 121 ZPO).

Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

  • das Gericht kommt unter Berücksichtigung aller Umstände zu dem Schluss, dass für das Fristversäumnis einer Partei erhebliche Gründe vorlagen;
  • Verjährung durch Versäumnis einer Frist;
  • eine Partei stellt bei dem Gericht, vor dem die Prozesshandlung hätte vorgenommen werden sollen, innerhalb von 15 Tagen, nachdem der Grund für das Versäumnis der Prozesshandlung weggefallen ist, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; erlangt die Partei erst nachträglich von der versäumten Frist Kenntnis, beträgt die Frist 15 Tage ab dem Zeitpunkt der Kenntnis; in jedem Fall jedoch maximal drei Monate (bei Handelsstreitigkeiten 30 Tage) ab dem Tag des Fristversäumnisses;
  • eine unterlassene Prozesshandlung ist mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verbinden.

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wirkt sich in der Regel nicht auf das Verfahren aus. Das Gericht kann das Verfahren jedoch bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag aussetzen. Nachdem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fristgerecht eingegangen ist, entscheidet das Gericht in einer Verhandlung über den Antrag. Wird dem Antrag stattgegeben, so wird das Verfahren in den Stand vor Eintritt der Säumnis zurückversetzt. Alle aufgrund des Fristversäumnisses ergangenen Entscheidungen des Gerichts werden aufgehoben.

Weiterführende Links

http://www.dz-rs.si/wps/portal/Home/deloDZ/zakonodaja/preciscenaBesedilaZakonov

http://www.sodisce.si/

https://www.uradni-list.si/glasilo-uradni-list-rs

http://www.pisrs.si/Pis.web/

Letzte Aktualisierung: 24/02/2021

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