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a) Gesetzliche Fristen – Ihre Dauer ist gesetzlich geregelt.
b) Richterliche Fristen – Sie können vom Gericht auf Antrag der betreffenden Partei verlängert werden.
Arbeitsfreie Tage sind Tage, die Arbeitnehmern während der Woche zur Erholung dienen sollen, sowie gesetzliche Feiertage.
a) Arbeitsfreie Tage in der Slowakischen Republik: 6. Januar, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, 8. Mai, 15. September, 1. November, 24. Dezember, 25. Dezember, 26. Dezember.
b) Gesetzliche Feiertage in der Slowakischen Republik: 1. Januar, 5. Juli, 29. August, 1. September, 17. November.
a) Gemäß Gesetz Nr. 160/2015, Zivilstreitordnung (zákona č. 160/2015 Civilný sporový poriadok, ZSO) werden Fristen für eine Prozesshandlung, soweit gesetzlich nichts Gegenteiliges festgelegt ist, vom Gericht festgesetzt. Der fristauslösende Tag wird bei der Berechnung einer nach Tagen bemessenen Frist nicht mitgezählt.
b) Fristen gelten nicht für Personen, die ihre Partei- oder Prozessfähigkeit verloren haben (Paragraf 119 ZSO).
c) Tritt eine neue Partei, ein neuer Rechtsvertreter oder ein neuer Betreuer einer Partei in das Verfahren ein, so gelten für diese Personen neue Fristen beginnend mit ihrem Eintritt in das Verfahren (Paragraf 120 ZSO).
d) Eine Frist gilt als eingehalten, wenn die entsprechende Prozesshandlung oder die Vorlage eines Dokuments bei einer zur Zustellung verpflichteten Behörde spätestens am letzten Tag der Frist erfolgt ist (Paragraf 121 Absatz 5 ZSO).
Eine Frist beginnt am Tag nach dem fristauslösenden Ereignis.
Nein.
Nein.
Für die Berechnung einer nach Tagen bemessenen Frist werden Kalendertage zugrunde gelegt.
Auch für die Berechnung einer nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessener Frist werden Kalendertage zugrunde gelegt.
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Fristen enden mit Ablauf des Tages, der dem Datum nach dem Tag des fristauslösenden Ereignisses entspricht, oder, falls es den entsprechenden Tag dem Monat nicht gibt, am letzten Tag des betreffenden Monats. Wenn eine Frist an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag endet, verschiebt sich das Fristende auf den darauffolgenden Arbeitstag (Paragraf 121 ZSO).
Ja.
Wenn für eine Prozesshandlung keine gesetzliche Frist vorgesehen ist, wird gegebenenfalls eine Frist vom Gericht festgelegt. Das Gericht kann eine vom ihm festgelegte Frist auch verlängern (Paragraf 118 Absatz 2 ZSO).
Rechtsmittel sind innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung einer Entscheidung bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird (Paragraf 362 ZSO).
Ja, aber nur, wenn es sich um eine reine Befragung handelt.
Eine nicht eingehaltene Frist stellt ein Fristversäumnis dar.
Das Gericht kann ein Fristversäumnis als entschuldbar ansehen, wenn die betreffende Partei oder ihr Vertreter glaubhaft begründen kann, dass die Frist für eine Prozesshandlung unverschuldet versäumt wurde. Der entsprechende Antrag ist innerhalb von 15 Tagen ab Wegfall des Hindernisses zu stellen. Gleichzeitig muss die versäumte Handlung nachgeholt werden (Paragraf 122 ZSO). Die Beurteilung, ob das Versäumnis einer gesetzlichen Frist aus dem von der Partei oder ihrem Vertreter angeführten Grund als entschuldbar gelten kann, liegt im Ermessen des Gerichts.
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