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Prozessuale Fristen

Rumänien
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Welche Arten von Fristen gibt es in Zivilverfahren?

Rein verfahrenstechnisch gesehen ist eine Verfahrensfrist ganz allgemein die Zeitspanne, innerhalb derer bestimmte Prozesshandlungen vorgenommen werden müssen bzw. nicht vorgenommen werden dürfen. Geregelt ist dies in Artikel 180 bis 186 des Gesetzes Nr. 134/2010 über die Zivilprozessordnung in geänderter und ergänzter Fassung (in Kraft seit 15. Februar 2013).

Die verschiedenen Fristen im Zivilverfahren lassen sich (unabhängig von der Art der Frist) in gesetzliche, richterliche und vertragliche Fristen unterteilen. Gesetzliche Fristen sind durch das Gesetz bestimmt und in der Regel festgelegt. Sie können weder durch den Richter noch durch die Parteien abgekürzt oder verlängert werden (z. B. die fünftägige Frist für die Zustellung der Ladung). In Ausnahmefällen lässt das Gesetz eine Verlängerung oder Verkürzung bestimmter gesetzlicher Fristen zu. Richterliche Fristen werden vom Gericht im Hinblick auf ein Verfahren festgelegt. Sie betreffen das Erscheinen der Parteien, die Anhörung von Zeugen, die Erhebung weiterer Beweismittel (Dokumente, Gutachten usw.). Vertragliche Fristen können von den Parteien im Rahmen der Streitbeilegung festgelegt werden; sie bedürfen keiner Bestätigung durch das Gericht.

Prozessuale Fristen können rechtsvernichtend (Ausschlussfristen) oder rechtshemmend (Verjährung) sein. Innerhalb einer Ausschlussfrist muss eine bestimmte Prozesshandlung vorgenommen werden (z. B. ein Rechtsmittel wie Berufung, Revision usw. eingelegt werden); innerhalb einer rechtshemmenden Frist sind sämtliche Prozesshandlungen per Gesetz untersagt.

Ein anderes Kriterium für die Unterscheidung verschiedener Arten von Fristen sind die Konsequenzen, die eintreten, wenn absolute und relative Fristen nicht eingehalten werden. Wenn eine absolute Frist versäumt wird, wirkt sich das letztlich auf die Gültigkeit der Prozesshandlung aus, während das Versäumnis einer relativen Frist nicht zwangsläufig zur Ungültigkeit einer Prozesshandlung führen muss, aber eine Ordnungsstrafe oder Geldbuße nach sich ziehen kann (Entscheidungsfrist, Vorbereitungsfrist usw.).

Ihrer Dauer entsprechend sind nach Stunden, Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Fristen zu unterscheiden. Diese Einteilung findet sich auch in Artikel 181 ZPO. In manchen Fällen sieht das Gesetz anstelle der Fristdauer (nach Stunden, Tagen usw. bemessen) einen Zeitpunkt vor, zu dem eine Prozesshandlung abgeschlossen sein muss (z. B. Widerspruch gegen eine Vollstreckung, der bis zur letzten Vollstreckungshandlung eingelegt werden kann), oder es ist festgelegt, dass die Handlung „unverzüglich“, „so bald wie möglich“ oder „vordringlich“ erfolgen muss.

2 Liste der Tage, die nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 vom 3. Juni 1971 als arbeitsfreie Tage vorgesehen sind.

Nach rumänischem Recht sind arbeitsfreie Tage alle Samstage und Sonntage sowie folgende Feiertage: 1. und 2. Januar (Neujahr); 24. Januar (Tag zur Feier der Vereinigung der rumänischen Fürstentümer); Ostern – 2 Tage je nach Kalenderdatum (einschließlich Karfreitag); 1. Mai (Tag der Arbeit); 1. Juni (Tag des Kindes); Pfingsten – 1 Tag je nach Kalenderdatum; 15. August (Mariä Himmelfahrt); 30. November (Andreastag); 1. Dezember (Nationalfeiertag); 25. und 26. Dezember (Weihnachten).

3 Welche allgemeinen Regeln sind auf die Fristen für die verschiedenen Zivilverfahren anwendbar?

Die Fristen sind in Artikel 180 bis 186 ZPO geregelt.

4 Wenn eine Handlung oder eine Formalität innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden muss, wann beginnt die Frist zu laufen?

Jede Frist hat einen Beginn und ein Ende mit einer dazwischenliegenden Zeitspanne.

Nach Artikel 184 Absatz 1 ZPO gilt als Fristbeginn der Tag der Zustellung der Verfahrensdokumente, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.

In manchen Fällen können anstelle der Zustellung der Verfahrensdokumente aber auch gleichwertige Prozesshandlungen als Fristbeginn gelten. Anstelle der Zustellung der Verfahrensunterlagen beginnt die Frist in einigen Fällen mit einer anderen Prozesshandlung (z. B. dem Antrag auf Zustellung der Verfahrensdokumente an den Beklagten, dem Einlegen eines Rechtsmittels oder der Zustellung des Vollstreckungsbescheids).

Abweichend von der allgemeinen Regel kann die Frist in manchen Fällen statt mit der Zustellung auch zu einem anderen Zeitpunkt beginnen, beispielsweise mit dem Urteil (Feststellung des Endes der Verjährungsfrist, Verkündung des Urteils), mit der Anerkennung des Beweismittels (Vorlage der geforderten Beträge oder der Zeugenliste innerhalb von fünf Tagen) oder mit der Veröffentlichung bestimmter Dokumente (Frist von fünf Tagen für die Anzeige des Verkaufs eines Gebäudes).

Als Fristende gilt der Zeitpunkt, zu dem die Wirkung der Frist erreicht ist, also entweder die Möglichkeit endet, eine Handlung durchzuführen, für die die Frist gesetzt wurde (rechtsvernichtende Fristen), oder das Recht entsteht, eine bestimmte Handlung vornehmen zu können (rechtshemmende Fristen).

5 Kann der Beginn der Frist durch die Art der Übermittlung oder Zustellung von Schriftstücken (persönliche Übergabe durch einen Gerichtsvollzieher oder Postweg) beeinflusst oder verändert werden?

Die Frist läuft in der Regel ununterbrochen von Anfang bis zum Ende, ohne die Möglichkeit einer Unterbrechung oder Hemmung. Wenn jedoch ein Hindernis eintritt, auf das die Partei keinen Einfluss hat, wäre damit nach Artikel 186 ZPO ein Grund für die Hemmung einer Verfahrensfrist gegeben. Darüber hinaus gibt es weitere besondere Umstände, die eine Hemmung der Frist nach sich ziehen (z. B. die Hemmung der Berufungsfrist nach Artikel 469 ZPO). Das Gesetz sieht außerdem vor, dass eine Verfahrensfrist ausgesetzt werden kann (z. B. die Verjährungsfrist nach Artikel 418 ZPO). Nach Beseitigung des Hindernisses, das zu einer Hemmung gemäß Artikel 186 ZPO geführt hat, beginnt unabhängig von der Dauer der Unterbrechung eine unveränderliche Frist von 15 Tagen. Bei einer Hemmung der Frist läuft die Frist nach Beendigung ihrer Hemmung weiter und die Zeitspanne vor der Hemmung wird hinzugerechnet.

Nach Artikel 183 ZPO gilt ein Verfahrensdokument, das innerhalb der gesetzlichen Frist bei einem Postamt als Einschreiben aufgegeben, an einen Kurierdienst übergeben oder durch einen speziellen Kommunikationsdienst oder per Fax oder E-Mail übermittelt wird, als fristgerecht eingereicht. Auch ein Schriftstück, das innerhalb der gesetzlichen Frist bei der militärischen Einheit oder der Verwaltungsstelle der Haftanstalt, in der sich die betreffende Partei befindet, abgegeben wird, gilt als fristgerecht zugestellt. Der Einlieferungsbeleg des Postamtes gilt ebenso wie die Registrierung oder die Bescheinigung durch den Kurierdienst, den speziellen Kommunikationsdienst, die militärische Einheit oder die Verwaltungsstelle einer Haftanstalt auf dem vorgelegten Schriftstück, sowie die Angabe des Datums und der Uhrzeit des Erhalts des Fax oder der E-Mail (wie vom Computer oder Faxgerät ausgegeben, auf dem diese beim Gericht eingehen), als Nachweis, dass die betreffende Partei die Handlung an einem bestimmten Tag eingeleitet hat.

6 Wenn die Frist durch ein Ereignis in Gang gesetzt wird, wird dann der Tag, an dem das Ereignis stattfand, bei der Berechnung der Frist berücksichtigt?

Nach Artikel 181 ZPO wird eine nach Tagen bemessene Frist ausschließlich in ganzen Tagen berechnet, wobei weder der Tag des Fristbeginns noch der Tag des Fristendes mitgezählt wird. Die Regeln werden in Verbindung mit dem Fristbeginn in Abschnitt 4 erläutert.

Obwohl nach Tagen bemessene Fristen immer in ganzen Tagen berechnet werden, kann ein Verfahrensdokument nur während der Geschäftszeiten der Gerichtsdienste eingereicht werden. Dieses Problem lässt sich lösen, indem das Verfahrensdokument per Post geschickt wird und der Postbedienstete das Eingangsdatum und die Form der Übermittlung an den Empfänger vermerkt. Siehe auch Antwort auf Frage 4.

7 Werden bei einer nach Tagen bemessenen Frist Kalendertage oder Arbeitstage gezählt?

Wenn beispielsweise am Montag, den 4. April 2005, ein Schriftstück zugestellt wird mit der Aufforderung, innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung darauf zu antworten, stellt sich die Frage, ob die Erwiderung:

  • bis Dienstag, den 19. April (Kalendertage), oder
  • bis Freitag, den 22. April (Arbeitstage), erfolgen muss.

Korrekt ist, dass die Frist in Kalendertagen bemessen wird, d. h. die betreffende Person muss bis einschließlich 19. April tätig werden.

8 Was ist, wenn die Frist nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessen ist?

Nach Artikel 182 ZPO enden nach Jahren, Monaten oder Wochen bemessene Fristen an dem Tag des Jahres, des Monats oder der Woche, der dem Tag des Fristbeginns entspricht.

Fällt das Ende einer am 29., 30. oder 31. eines Monats beginnenden Frist auf einen Monat, in dem es den entsprechenden Tag nicht gibt, endet die Frist am letzten Tag dieses Monats.

Fällt das Fristende auf einen gesetzlichen Feiertag oder einen zustellungsfreien Tag, verschiebt sich das Fristende auf den darauffolgenden Arbeitstag.

9 Wann läuft eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist ab?

Eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche, im letzten Monat oder im letzten Jahr dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem die Frist begann. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Wenn der letzte Tag einer Frist auf einen arbeitsfreien Tag fällt, verschiebt sich das Fristende auf den darauffolgenden Arbeitstag.

10 Verlängert sich eine Frist, die an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder arbeitsfreien Tag abläuft, bis zum nächsten Arbeitstag?

Wenn der letzte Tag einer Frist auf einen arbeitsfreien Tag fällt, verschiebt sich das Fristende auf den darauffolgenden Arbeitstag.

11 Gibt es Fälle, in denen eine Frist verlängert wird? Unter welchen Voraussetzungen kann eine solche Fristverlängerung in Anspruch genommen werden?

In folgenden Fällen sieht Artikel 184 ZPO vor, dass die Verfahrensfrist unterbrochen wird und mit dem Tag der neuen Zustellung eine neue Frist beginnt:

  • Tod einer Partei; in diesem Fall wird ein neues Schriftstück am letzten Wohnsitz des Verstorbenen ohne Angabe des Namens und der Position der einzelnen Erben an den Erben zugestellt;
  • Tod des Vertreters einer Partei; in diesem Fall wird der betreffenden Partei ein neues Schriftstück zugestellt.

Wenn eine Partei nicht oder nur eingeschränkt handlungsfähig ist, beginnt die Verfahrensfrist solange nicht bzw. wird die bereits laufende Verfahrensfrist unterbrochen, bis eine Person bestellt ist, die die Partei vertritt oder gegebenenfalls unterstützt.

12 Welche Fristen gelten für Rechtsmittelverfahren?

Ja, für verschiedene Rechtsgebiete wurden besondere Fristen festgelegt. Generell beträgt die Frist für Berufung und Revision nach Maßgabe ZPO 30 Tage. In bestimmten Fällen (besonderen Verfahren) wie im Fall einer Anordnung durch den Gerichtspräsidenten beträgt die Rechtsmittelfrist fünf Tage; sie ist damit kürzer als die reguläre Rechtsmittelfrist.

13 Können Gerichte Fristen abändern, insbesondere Ladungsfristen, oder für die Ladung eine spezielle Frist setzen?

Ja, in Ausnahmefällen sieht das Gesetz vor, dass das Gericht die Frist verlängern (z. B. um fünf Tage nach den Artikeln 469 und 490 ZPO bei Berufung bzw. Revision) oder verkürzen kann (z. B. nach Artikel 159 ZPO im Zusammenhang mit der Frist für die Zustellung der Ladung fünf Tage vor dem Verhandlungstermin).

14 Geht eine Partei, die an einem Ort ansässig ist, an dem ihr eine Fristverlängerung gewährt würde, dieses Vorteils verlustig, wenn sie über eine vorzunehmende Handlung an einem Ort unterrichtet wird, an dem ihr keine derartige Fristverlängerung gewährt würde?

Nach Artikel 1088 ZPO wendet das Gericht in internationalen Zivilverfahren vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen rumänisches Verfahrensrecht an. Siehe Antworten auf die Fragen 5, 11 und 16.

15 Welche Folgen hat die Nichteinhaltung von Fristen?

Wie bereits ausgeführt, wirkt sich die Nichteinhaltung absoluter Fristen letztlich auf die Gültigkeit der Prozesshandlung aus, während die Nichteinhaltung relativer Fristen nicht zwangsläufig die Ungültigkeit einer Prozesshandlung bewirken muss, aber eine Ordnungsstrafe oder Geldbuße nach sich ziehen kann (Entscheidungsfristen, Vorbereitungsfristen usw.).

Die Nichteinhaltung einer Verfahrensfrist kann verschiedene Konsequenzen haben:

  • Ungültigkeit der Prozesshandlung;
  • Verfall der Frist für die Vornahme der Prozesshandlung;
  • Unzulässigkeit des bei Gericht gestellten Antrags;
  • Verjährung des Anspruchs auf Zwangsvollstreckung;
  • finanzielle Sanktionen;
  • Ordnungsstrafen;
  • Verpflichtung zur erneuten Ausführung oder Änderung einer Handlung, bei der gesetzliche Formvorschriften nicht eingehalten wurden;
  • Verpflichtung zur Entschädigung der geschädigten Partei wegen Nichteinhaltung verfahrensrechtlicher Formvorschriften.

Nach Artikel 185 ZPO zieht das Versäumnis einer Frist, innerhalb derer ein Verfahrensrecht geltend gemacht werden muss, den Verlust des Anspruchs nach sich, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Die nach Ablauf der Frist vorgenommene Prozesshandlung ist ungültig. Wenn das Gesetz vorsieht, dass eine Prozesshandlung innerhalb einer Frist nicht fortgesetzt werden darf, kann die vor Fristablauf vorgenommene Handlung auf Antrag der betreffenden Partei für ungültig erklärt werden.

16 Welche Rechtsbehelfe stehen Parteien, die eine Frist versäumt haben, zur Verfügung?

Nach Artikel 186 ZPO wird der Partei, die eine Verfahrensfrist versäumt hat, eine neue Frist gewährt, sofern sie nachweisen kann, dass erhebliche Gründe für das Versäumnis vorlagen. Die betreffende Partei muss die Prozesshandlung innerhalb von 15 Tagen ab dem Ende der Fristunterbrechung vornehmen und gleichzeitig eine neue Frist beantragen. Wird ein Rechtsmittel eingelegt, ist diese Frist genauso lang wie die Frist, die für Rechtsbehelfsverfahren vorgesehen ist. Der Antrag auf eine neue Frist wird von dem gleichen Gericht geprüft, das mit dem Antrag in Bezug auf den nicht fristgerecht geltend gemachten Anspruch befasst ist. Falls der Partei eigenes Verschulden anzulasten ist, stehen ihr keine Rechtsmittel zur Verfügung.

Letzte Aktualisierung: 05/07/2022

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