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Das Zivilprozessrecht kennt gesetzliche, richterliche und vertragliche Fristen, innerhalb derer Prozesshandlungen von den Parteien vorzunehmen sind, sowie uneigentliche Fristen, innerhalb derer das Gericht Prozesshandlungen vorzunehmen hat.
Gesetzliche und richterliche Fristen sind festgelegt und dürfen nicht überschritten werden.
Gesetzliche Fristen, bei denen es sich um Ausschlussfristen handelt (d. h., dass bei Nichteinhaltung eine Prozesshandlung nichtig wird), sind gesetzlich geregelt. Solche Fristen können nicht verlängert oder abgekürzt werden. Eine gesetzliche Frist beginnt zu dem gesetzlich festgelegten Zeitpunkt. Es gibt zwei Arten von gesetzlichen Fristen: Fristen, vor deren Ablauf eine Handlung durchgeführt sein muss, und Fristen, nach deren Ablauf eine Handlung durchgeführt werden kann. Zu den gesetzlichen Fristen zählen auch Rechtsbehelfsfristen, d. h. Fristen zum Einlegen eines Rechtsmittels oder einer Beschwerde.
Richterliche Fristen sind ebenfalls Ausschlussfristen, die aber vom Gericht oder einem Richter festgelegt werden. Richterliche Fristen können verlängert oder abgekürzt werden, jedoch nur aus einem wichtigen Grund und auf Antrag, der vor Ablauf der Frist gestellt werden muss, auch ohne Anhörung der Gegenpartei. Diese Fristen beginnen mit der Verkündung einer Entscheidung oder Anordnung. Wenn die Zivilprozessordnung die automatische Zustellung vorsieht, beginnen sie mit der Zustellung der Entscheidung oder Anordnung. Zu den richterlichen Fristen zählen auch Fristen zur Regulierung einer Verfahrensunfähigkeit oder für das Beheben von Formfehlern in einem eingelegten Rechtsmittel oder einer Beschwerde.
Vertragliche Fristen werden, wie der Name sagt, zwischen den Parteien vereinbart. Ein typisches Beispiel ist die Aussetzung des Verfahrens auf gemeinsamen Antrag der Parteien. Wenn die Parteien einen solchen Antrag stellen, kann das Gericht das Verfahren aussetzen (es muss dem Antrag aber nicht stattgeben). Die Anwendung dieser Fristen hängt ausschließlich vom Willen der Parteien ab.
Uneigentliche Fristen gelten normalerweise für Justizbehörden (Gerichte) und nicht für die Parteien. Ihre Nichteinhaltung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf das Verfahren. Sie sollen einen zügigen Ablauf des Verfahrens gewährleisten. Ein Beispiel ist die Frist, innerhalb derer das Gericht seine Urteilsbegründung vorlegen muss.
Nach dem Gesetz vom 18. Januar 1951 über arbeitsfreie Tage gelten folgende Tage als gesetzliche arbeitsfreie Tage:
2017 fallen Ostersonntag auf den 16. April, Ostermontag auf den 17. April, Pfingstsonntag auf den 4. Juni und Fronleichnam auf den 15. Juni.
Im Zivilrecht kann die „Frist“ auf zwei Arten definiert sein. Sie wird entweder durch einen Zeitpunkt (z. B. 5. April 2017) oder eine Zeitspanne zwischen zwei Zeitpunkten (z. B. 14 Tage) bestimmt.
Wenn ein Termin gesetzt wird, bis zu dem etwas getan sein muss, kommt es auf den genauen Zeitpunkt an, an dem die Frist endet. Eine Frist muss nicht durch einen Tag, sondern durch das Eintreten des Ereignisses definiert sein, das von den Vertragsparteien in einer bestimmten Situation zu bewirken ist.
Verfahrensfristen werden nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessen. Nach Artikel 165 der Zivilprozessordnung wird die Berechnung von Fristen in einem Zivilprozess durch die Fristenregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt, wenn in einem Gesetz, einem Gerichtsurteil, einer Entscheidung einer staatlichen Behörde oder in einem Rechtsakt eine Frist ohne Angaben zu ihrer Berechnung festgelegt ist (Artikel 110 Bürgerliches Gesetzbuch). Die Aufgabe eines Schriftstücks bei einem polnischen Postamt oder der Poststelle eines Postdienstleisters in einem anderen EU-Mitgliedstaat gilt als gleichwertig mit der Hinterlegung des Schriftstücks bei Gericht. Das gilt auch für die Hinterlegung eines Schriftstücks durch einen Soldaten beim Hauptquartier der Einheit, durch eine inhaftierte Person bei der Gefängnisverwaltung oder durch ein Mitglied der Mannschaft eines polnischen Hochseeschiffs beim Kapitän.
Ein Tag hat 24 Stunden. Er beginnt und endet um 24 Uhr. Eine in Tagen angegebene Frist endet mit dem Ablauf des letzten Tages. Eine in Wochen, Monaten oder Jahren angegebene Frist endet mit dem Ablauf des Tages, der dem Namen oder Datum nach dem ersten Tag der Frist entspricht, oder, wenn es im letzten Monat keinen entsprechenden Tag gibt, am letzten Tag des Monats. Ist eine Frist mit Anfang, Mitte oder Ende eines Monats angegeben, so ist darunter der erste, der 15. oder der letzte Tag des Monats zu verstehen. Ein halber Monat entspricht 15 Tagen. Wenn eine Frist in Monaten oder Jahren angegeben ist und es nicht auf Kontinuität ankommt, wird angenommen, dass ein Monat 30 Tage und ein Jahr 365 Tage hat. Fällt das Ende der Frist für eine Handlung auf einen gesetzlichen arbeitsfreien Tag oder einen Samstag, endet die Frist am nächstfolgenden Tag, der kein arbeitsfreier Tag oder Samstag ist.
Beginnt eine nach Tagen bemessene Frist mit einem speziellen Ereignis, wird der Tag des fristauslösenden Ereignisses bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt. Stellt beispielsweise das Gericht einer Partei am 11. Januar 2017 die Aufforderung für eine bestimmte Handlung innerhalb von sieben Tagen zu, so endet die Frist am 18. Januar 2017 um Mitternacht (24 Uhr).
Das Gericht kann Prozessunterlagen auf unterschiedliche Weise zustellen: per Post, durch einen Gerichtsvollzieher, Gerichtsdiener oder Gerichtszusteller. Die Zustellung an den Adressaten kann auch durch Übergabe des Schriftstücks an den Adressaten in der Geschäftsstelle des Gerichts erfolgen. Bei ordnungsgemäßer Zustellung sind alle Methoden gleichermaßen gültig, und die Wahl der Methode hat keinen Einfluss auf die Fristen.
Seit dem 8. September 2016 können die Gerichte Unterlagen über Datenboxen zustellen, wenn der Adressat Schriftstücke über ein solches Zustellungssystem eingereicht oder sich dafür entschieden hat. Ein Adressat, der die Einreichung von Schriftstücken per Datenbox gewählt hat, kann die elektronische Zustellung wieder verweigern.
Ein elektronisch zugestelltes Schriftstück gilt an dem in der elektronischen Empfangsbestätigung angegebenen Datum als zugestellt, auch wenn das Datum auf einen gesetzlichen arbeitsfreien Tag fällt. Wenn elektronische Post nachts eingeht, ist das für die Wirksamkeit der Zustellung unerheblich. Wenn keine elektronische Empfangsbestätigung vorliegt, gilt die Sendung 14 Tage nach dem Tag, an dem das Schriftstück in das Datenübertragungssystem hochgeladen wurde, als zugestellt. Die oben genannten Regeln verlangen von den Parteien, dass sie mindestens alle 14 Tage ihr elektronisches Mail-Konto einmal kontrollieren.
Beginnt eine nach Tagen bemessene Frist mit einem speziellen Ereignis, wird der Tag des fristauslösenden Ereignisses bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt.
In Tagen bemessene Fristen werden nach Kalendertagen berechnet. Fällt das Ende der Frist für eine Handlung auf einen gesetzlichen arbeitsfreien Tag oder einen Samstag, endet die Frist am nächstfolgenden Tag, der kein arbeitsfreier Tag oder Samstag ist.
Eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist endet mit dem Ablauf des Tages, der dem Namen oder Datum nach dem ersten Tag der Frist entspricht, oder, wenn es im letzten Monat keinen entsprechenden Tag gibt, am letzten Tag des betreffenden Monats.
Ist eine Frist mit Anfang, Mitte oder Ende eines Monats angegeben, so ist darunter der erste, der 15. oder der letzte Tag des Monats zu verstehen. Ein halber Monat entspricht 15 Tagen.
Wenn eine Frist nach Monaten oder Jahren bemessen ist und es nicht auf Kontinuität ankommt, wird angenommen, dass ein Monat 30 Tage und ein Jahr 365 Tage hat.
Eine nach Wochen, Monaten oder Jahren angegebene Frist endet mit dem Ablauf des Tages, der dem Namen oder Datum nach dem ersten Tag der Frist entspricht, oder, wenn es im letzten Monat keinen entsprechenden Tag gibt, am letzten Tag des Monats.
Ist eine Frist mit Anfang, Mitte oder Ende eines Monats angegeben, so ist darunter der erste, der 15. oder der letzte Tag des Monats zu verstehen. Ein halber Monat entspricht 15 Tagen.
Wenn eine Frist nach Monaten oder Jahren bemessen ist und es nicht auf Kontinuität ankommt, wird angenommen, dass ein Monat 30 Tage und ein Jahr 365 Tage hat.
Fällt das Ende der Frist für eine Handlung auf einen gesetzlichen arbeitsfreien Tag oder einen Samstag, endet die Frist am nächstfolgenden Tag, der kein arbeitsfreier Tag oder Samstag ist.
Nur gerichtliche, d. h. von einem Gericht oder vorsitzenden Richter gesetzte Fristen können verlängert oder abgekürzt werden. Über die Verlängerung oder Abkürzung einer Frist kann der vorsitzende Richter oder das Gericht entscheiden. Es müssen jedoch wichtige Gründe vorliegen, wobei die Bewertung der Gründe im Ermessen des Gerichts oder Richters liegt.
Eine Frist kann nur auf Antrag einer Partei, eines Beteiligten an einem nichtstreitigen Verfahren, eines Streithelfers, eines Staatsanwalts, eines Arbeitsinspektors, eines Bürgerbeauftragten für Verbraucherschutz, einer Nichtregierungsorganisation, eines vom Gericht bestellten Gutachters oder Zeugen verlängert oder abgekürzt werden, sofern ihre jeweilige Prozesshandlung von der Frist betroffen ist. Das Gericht oder der Richter kann darüber nicht von Amts wegen entscheiden.
Der Antrag ist vor Ablauf der Frist zu stellen.
Die polnische Zivilprozessordnung sieht gesetzliche Verfahrensfristen für das Einlegen von Rechtsbehelfen gegen die verschiedenen Gerichtsentscheidungen vor (Urteil, Grundsatzentscheidung im nichtstreitigen Verfahren, Versäumnisurteil, Mahnbescheid im Urkundenverfahren, Mahnbescheid im Mahnverfahren und Entscheidung). Folgende gesetzliche Fristen wurden festgelegt:
Zeugen und Prozessparteien müssen vor Gericht erscheinen. Zeugen müssen auch dann vor Gericht erscheinen, wenn sie keine Kenntnis der Umstände des Falls haben oder von ihrem Aussageverweigungsrecht Gebrauch machen wollen. Ein Zeuge muss vor der Verhandlung für sein Fernbleiben (Nichterscheinen) eine schriftliche Entschuldigung vorlegen. Geht die Entschuldigung für das Fernbleiben erst später ein, kann das Gericht in der Verhandlung ein Bußgeld gegen den Zeugen verhängen. Der Zeuge sollte der schriftlichen Entschuldigung ein Schriftstück beifügen, aus dem die Gründe für sein Nichterscheinen hervorgehen. Gründe für das Nichterscheinen eines Zeugen können Krankheit, eine wichtige Geschäftsreise oder ein schwerwiegendes, unvorhergesehenes Ereignis sein. Wenn Krankheit als Grund für das Nichterscheinen angeführt wird, ist ein ärztliches Attest vorzulegen. In dem Fall setzt das Gericht einen neuen Verhandlungstermin an.
Für Parteien und Zeugen gelten die von der Justizbehörde (vom Gericht) angewendeten Zivilverfahrensregeln.
Eine Prozesshandlung, die von einer Partei nach Ablauf der Frist vorgenommen wird, ist nichtig. Dies gilt sowohl für gesetzliche als auch für richterliche Fristen. Nichtigkeit einer Prozesshandlung bedeutet, dass eine verspätet vorgenommene Handlung keine Rechtswirkung hat. Eine Prozesshandlung, die nach Ablauf der Frist vorgenommen wird, ist auch dann nichtig, wenn das Gericht das Urteil wegen des Fristablaufs noch nicht verkündet hat.
Wurde eine Frist versäumt, kann die Partei die Wiederherstellung beantragen, damit das Verfahren erneut eröffnet wird.
Hat die Partei die Frist für die Prozesshandlung nicht aus eigenem Verschulden versäumt, wird das Gericht die Frist auf ihren Antrag hin wiederherstellen. Eine Wiederherstellung ist dann nicht zulässig, wenn das Fristversäumnis keine nachteiligen Konsequenzen für die Partei hat. Spätestens eine Woche, nachdem der Grund für das Fristversäumnis entfallen ist, muss der Antrag auf Wiederherstellung der Frist bei dem Gericht gestellt werden, bei dem die Prozesshandlung vorgenommen werden sollte. Die Umstände, die den Antrag rechtfertigen, sind in dem Vorbringen darzulegen. Die Partei sollte die Prozesshandlung zeitgleich mit der Antragstellung vornehmen. Ein Jahr nach dem Fristversäumnis kann die Frist nur noch in Ausnahmefällen wiederhergestellt werden. Die Wiederherstellung einer Frist zum Einlegen eines Rechtsmittels gegen ein Urteil auf Aufhebung einer Ehe oder ein Scheidungsurteil oder die Nichtigerklärung einer Ehe ist nicht zulässig, wenn eine der Parteien nach dem endgültigen Urteil wieder geheiratet hat. Ein Antrag auf Wiederherstellung einer Frist, der verspätet eingeht oder nach Maßgabe des Gesetzes unzulässig ist, wird vom Gericht abgewiesen. Ein Antrag auf Wiederherstellung einer Frist bewirkt keine Unterbrechung des Verfahrens oder der Urteilsvollstreckung. Das Gericht kann aber unter Berücksichtigung der Umstände das Verfahren oder die Urteilsvollstreckung unterbrechen. Wird dem Antrag stattgegeben, kann das Gericht das Verfahren unverzüglich aufnehmen.
Die Wiedereröffnung des Verfahrens ermöglicht die erneute Verhandlung einer Sache, die durch ein endgültiges Urteil bereits abgeschlossen war. Eine Beschwerde mit dem Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens wird häufig als außerordentlicher Rechtsbehelf (oder außerordentliches Rechtsmittel) gesehen, mit dem sich im Gegensatz zum ordentlichen Rechtsmittel (gegen ein noch nicht endgültiges Urteil) ein endgültiges Urteil anfechten lässt. Die Wiedereröffnung des Verfahrens kann angestrebt werden, weil sich das Urteil auf ein gefälschtes oder geändertes Schriftstück oder eine strafrechtliche Verurteilung stützte, die anschließend aufgehoben wurde, oder weil das Urteil durch eine Straftat herbeigeführt wurde. Die Wiedereröffnung des Verfahrens kann auch angestrebt werden, wenn nachträglich ein endgültiges Urteil über die gleiche Rechtsbeziehung offenbar wird oder Umstände oder Beweismittel bekannt werden, die das Ergebnis der Sache beeinflussen können und die der Partei im vorherigen Verfahren noch nicht zur Verfügung standen; wenn der Inhalt des Urteils durch eine Entscheidung beeinflusst wurde, die das Verfahren in der Sache nicht beendet hat und die auf der Grundlage eines normativen Akts erlassen wurde, der nach dem Urteil des Verfassungsgerichts gegen die Verfassung, gegen ein ratifiziertes internationales Abkommen oder gegen ein Gesetz verstößt (aufgehoben oder geändert gemäß Zivilprozessordnung).
Die Wiedereröffnung des Verfahrens muss spätestens zehn Jahre ab dem Tag, an dem das Urteil rechtskräftig wurde, beantragt werden (dies gilt nicht, wenn eine Partei nicht handlungsfähig war oder nicht ordnungsgemäß vertreten wurde).
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