

Informationen nach Regionen suchen
An prozessualen Fristen gibt es im luxemburgischen Recht u. a. die Rechtsmittelfrist, die Frist für die Erfüllung der Prozessformalitäten, die Ladungsfrist und die Entfernungsfrist.
Verjährungs- und Ausschlussfristen sind keine prozessualen Fristen im eigentlichen Sinne und werden deshalb hier nicht behandelt.
Nicht als Arbeitstag gelten Samstag und Sonntag sowie folgende gesetzliche Feiertage:
Die prozessualen Fristen sind je nach Art der Sache und des Verfahrens unterschiedlich.
Die Frist beginnt um Mitternacht am Tage der Handlung, des Ereignisses, der Entscheidung oder der Zustellung des Schriftstücks.
Ja, wenn die Zustellung durch einen Urkundsbeamten oder den Geschäftsstellenbeamten gesetzlich vorgeschrieben ist, kann die Zustellung als zu einem anderen Tag erfolgt betrachtet werden als dem, an dem das Dokument dem Betroffenen tatsächlich ausgehändigt wurde (z. B. bei Verweigerung der Annahme oder bei Zustellung am Wohnsitz usw.).
Alle prozessualen Fristen werden ab Mitternacht des Tages berechnet, an dem die Handlung, durch welche die Frist in Gang gesetzt wurde, bzw. das Ereignis, die Entscheidung oder die Zustellung erfolgte.
Gesetzliche Feiertage, Samstage und Sonntage werden bei den Fristen mitgezählt.
Gesetzliche Feiertage, Samstage und Sonntage werden bei den Fristen mitgezählt.
Jede Frist läuft am letzten Tag um Mitternacht ab.
Wird eine Frist in Wochen angegeben, läuft sie in der letzten Woche am gleichen Wochentag ab, an dem die Handlung, durch welche die Frist in Gang gesetzt wurde, bzw. das Ereignis, die Entscheidung oder die Zustellung erfolgte.
Wird eine Frist in Monaten oder Jahren angegeben, läuft sie an dem Tag des letzten Monats oder des letzten Jahres ab, der das gleiche Datum trägt wie der Tag der Handlung, des Ereignisses, der Entscheidung oder der Zustellung, an dem die Frist in Gang gesetzt wurde. Gibt es kein gleiches Datum, läuft die Frist am letzten Tag des Monats ab.
Wird die Frist in Monaten und Tagen oder in halben Monaten angegeben, werden erst die ganzen Monate gezählt und dann die Tage oder halben Monate. Bei der Berechnung von halben Monaten wird ein Monat mit 30 Tagen angesetzt.
Jede Frist, die normalerweise an einem Samstag, Sonntag, Feiertag oder Ersatzfeiertag endet, verlängert sich bis zum nächsten Arbeitstag. Gleiches gilt für Mitteilungen an die Gemeindeverwaltung, wenn die Gemeindeämter am letzten Tag der Frist geschlossen haben.
Personen, die im Ausland leben, wird eine Entfernungsfrist gewährt, wenn sie in Luxemburg verklagt werden. Diese Frist beträgt je nach Wohnort des Geladenen 15 bis 35 Tage.
Die Rechtsmittelfrist beträgt im Allgemeinen 40 Tage plus einer Entfernungsfrist für Personen mit Wohnsitz im Ausland. Gegen ein nicht vorläufig vollstreckbares Urteil kann ein Rechtsmittel nicht binnen acht Tagen eingelegt werden.
Die Einspruchsfrist bei einem in Abwesenheit ergangenen Urteil beträgt 15 Tage und beginnt mit der Zustellung.
Eine einstweilige Anordnung kann binnen 15 Tagen nach Zustellung angefochten werden. Ergeht die Anordnung in Abwesenheit, beträgt die Rechtsmittelfrist acht Tage nach der Zustellung. Die Einspruchsfrist beginnt gleichzeitig mit der Rechtsmittelfrist.
Bei einstweiligen Verfügungen werden die Anträge durch Vorladung zu einer Verhandlung geprüft, die zu diesem Zweck am für einstweilige Verfügungen üblichen Tag zur üblichen Zeit stattfindet. Ist jedoch im konkreten Fall besondere Eile geboten, kann der Vorsitzende oder der Richter, der ihn vertritt, noch am selben Tag, auch an Feiertagen oder normalerweise arbeitsfreien Tagen, eine Vorladung entweder zur Verhandlung oder in seine Privatwohnung ergehen lassen.
Ergeht eine Vorladung an eine Person mit Wohnsitz außerhalb des Großherzogtums an diese Person im Großherzogtum, gelten die normalen Fristen, es sei denn, das Gericht ordnet eine Verlängerung an.
Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erlischt der Anspruch, ist das Recht verwirkt. Der Ablauf der Frist zur Erfüllung der Prozessformalitäten führt im Allgemeinen zum Verlust des Klageanspruchs oder zur Streichung aus dem Streitsachenverzeichnis.
Wenn eine Person nicht innerhalb der gesetzten Frist tätig wurde, kann die Frist in allen Bereichen neu angesetzt werden, wenn die betreffende Person ohne eigenes Verschulden nicht binnen angemessener Frist Kenntnis von der Rechtshandlung erlangte, aufgrund deren die Frist begann, oder wenn es ihr unmöglich war, tätig zu werden. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er binnen 15 Tagen nach dem Zeitpunkt gestellt wird, zu dem der Betroffene von der Rechtshandlung Kenntnis erlangt hat, aufgrund deren die Frist begann, oder zu dem die Unmöglichkeit des Tätigwerdens endete. Später als ein Jahr nach Ablauf der Frist, die durch die Rechtshandlung normalerweise begann, ist kein Antrag mehr zulässig. Diese Fristen haben keine aufschiebende Wirkung.
Jeder Prozess erlischt durch eine dreijährige Unterbrechung des Verfahrens. Diese Frist verlängert sich um sechs Monate, wenn die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder ein neuer Prozessbevollmächtigter eingesetzt wird. Der Klageanspruch wird hierdurch nicht verwirkt; lediglich das Verfahren erlischt. Möchte eine Person tätig werden, muss sie erneut einen Klageantrag stellen, um ihre Ansprüche geltend zu machen, sofern diese noch nicht verjährt sind.
Gegen eine Streichungsanordnung wegen Fristversäumnis seitens des Rechtsanwalts können keine Rechtsmittel eingelegt werden.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.