Prozessuale Fristen

Litauen
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Welche Arten von Fristen gibt es in Zivilverfahren?

Das Bürgerliche Gesetzbuch (Civilinis kodeksas) sieht eine allgemeine Frist sowie verkürzte Fristen vor. Es gibt verlängerbare Fristen, Ersitzungs- und Verjährungsfristen.

2 Liste der Tage, die nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 vom 3. Juni 1971 als arbeitsfreie Tage vorgesehen sind.

Sonntage;

1. Januar: Neujahr;

16. Februar: Tag der Wiederherstellung des litauischen Staates;

11. März: Tag der Wiederherstellung der Unabhängigkeit Litauens;

Ostersonntag und Ostermontag (nach westlicher Tradition);

1. Mai: Internationaler Tag der Arbeit;

1. Sonntag im Mai: Muttertag;

1. Sonntag im Juni: Vatertag;

24. Juni: Mittsommertag, Johannistag;

6. Juli: Nationalfeiertag (Krönung von König Mindaugas);

15. August: Mariä Himmelfahrt;

1. November: Allerheiligen;

24. Dezember: Heiligabend;

25. und 26. Dezember: Weihnachten.

3 Welche allgemeinen Regeln sind auf die Fristen für die verschiedenen Zivilverfahren anwendbar?

Eine durch Gesetz, durch einen Vertrag oder eine Justizbehörde gesetzte Frist wird anhand eines Kalenderdatums oder nach Jahren, Monaten, Wochen, Tagen oder Stunden bemessen.

Eine Frist kann auch anhand eines Ereignisses definiert werden, das eintreten muss. Es gibt verlängerbare Fristen, Ersitzungs- und Verjährungsfristen. Eine verlängerbare Frist kann von einem Gericht nach Fristablauf verlängert werden, sofern sie aus stichhaltigen Gründen versäumt wurde. Mit Ablauf einer Ersitzungsfrist ersteht ein ziviles Recht oder eine zivile Pflicht. Mit Ablauf einer Verjährungsfrist erlischt ein ziviles Recht oder eine zivile Pflicht. Verjährungsfristen können weder durch ein Gericht noch durch ein Schiedsgericht verlängert werden.

Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre.

Für bestimmte Ansprüche sieht die litauische Gesetzgebung kürzere Fristen vor.

Eine Frist von einem Monat gilt für Ansprüche aus den Ergebnissen von Ausschreibungsverfahren.

Eine Frist von drei Monaten gilt für Anträge auf Ungültigerklärung von Entscheidungen der Gremien einer juristischen Person.

Eine Frist von sechs Monaten gilt für:

  1. Anträge auf Geltendmachung von Säumniszahlungen (Geldbuße, Verzugszinsen);
  2. Mängelansprüche beim Kauf einer mangelhaften Sache.

Ansprüche aus Verträgen zwischen Transportunternehmen und ihren Kunden unterliegen einer Frist von sechs Monaten für Sendungen aus Litauen und von einem Jahr für Sendungen aus dem Ausland.

Eine Frist von einem Jahr gilt für Ansprüche aus Versicherungsverträgen.

Eine Frist von drei Jahren gilt für Schadenersatzforderungen, auch für Schäden aus mangelhafter Produktqualität.

Eine Frist von fünf Jahren gilt für die Geltendmachung von Zinsen und anderen regelmäßigen Zahlungen.

Für Mängelansprüche aus Werkverträgen gelten kürzere Fristen.

Die Fristen für Ansprüche aus der Beförderung von Fracht, Passagieren und Gepäck sind in den für die jeweiligen Beförderungsarten geltenden Gesetzen geregelt.

Verjährungsfristen und die Regeln für die Berechnung der Fristen können durch Vereinbarung zwischen den Parteien nicht abgeändert werden.

Keine Verjährungsfristen gelten für:

1) Ansprüche aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten außer in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen;

2) Ansprüche von Anlegern auf Rückzahlung ihrer Einlagen bei Banken und anderen Kreditinstituten;

3) andere Schadenersatzansprüche aufgrund folgender im Strafgesetzbuch (Baudžiamasis kodeksas) aufgeführter Straftaten:

1) Völkermord (Artikel 99);

2) nach internationalem Recht verbotene Behandlung von Personen (Artikel 100);

3) Tötung von unter dem Schutz des humanitären Völkerrechts stehenden Personen (Artikel 101);

4) Deportation oder Umsiedlung von Zivilisten (Artikel 102);

5) Körperverletzung, Folter oder andere unmenschliche Behandlung von Personen, die unter dem Schutz des humanitären Völkerrechts stehen (Artikel 103);

6) Zwangsrekrutierung von Zivilisten oder Kriegsgefangenen für die Armee eines feindlichen Staates (Artikel 105);

7) Zerstörung geschützter Objekte oder Plünderung nationaler Kulturgüter (Artikel 106);

8) Aggression (Artikel 110);

9) verbotene militärische Angriffe (Artikel 111);

10) Einsatz verbotener Kriegswaffen (Artikel 112);

11) Vernachlässigung der Pflichten eines Befehlshabers.

4) durch andere Gesetze geregelte Fälle und andere Ansprüche.

Fristen, die für Verhandlungen in Zivilsachen gelten. Das Gericht muss Zivilsachen so schnell wie möglich verhandeln, Verzögerungen vermeiden und dafür sorgen, dass eine Zivilsache in einem einzigen Gerichtstermin verhandelt wird.

Für bestimmte Kategorien von Zivilsachen gelten gesetzliche Fristen. Wenn ein Gericht in erster Instanz es versäumt, eine nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehene Prozesshandlung vorzunehmen, kann eine beteiligte Prozesspartei bei einem Berufungsgericht eine Fristsetzung für die Handlung beantragen. Der Antrag ist über das Gericht einzulegen, das mit der Sache befasst ist. Spätestens an dem auf den Eingang des Antrags folgenden Arbeitstag muss das Gericht über die Zulässigkeit entscheiden. Wenn das Gericht, das die Vornahme der Prozesshandlung versäumt und damit Anlass für den Antrag gegeben hat, die betreffende Handlung innerhalb von sieben Tagen ab Eingang des Antrags vornimmt, wird dies wie eine Rücknahme des Antrags gewertet. Andernfalls wird der Antrag innerhalb von sieben Tagen ab Eingang an das Berufungsgericht weitergeleitet. Derartige Anträge werden normalerweise in einem schriftlichen Verfahren behandelt, ohne dass die Parteien über Uhrzeit und Ort der Sitzung informiert oder dazu geladen werden. Der Antrag muss innerhalb von sieben Arbeitstagen ab Eingang beim Berufungsgericht geprüft werden. Der Präsident des Berufungsgerichts, der Präsident der Abteilung für Zivilsachen oder ein von ihm benannter Richter entscheidet darüber. Das Urteil kann nicht gesondert angefochten werden.

4 Wenn eine Handlung oder eine Formalität innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden muss, wann beginnt die Frist zu laufen?

Die Frist beginnt am Tag nach dem fristauslösenden Datum oder Ereignis um 0.00 Uhr, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist.

5 Kann der Beginn der Frist durch die Art der Übermittlung oder Zustellung von Schriftstücken (persönliche Übergabe durch einen Gerichtsvollzieher oder Postweg) beeinflusst oder verändert werden?

Schriftliche Anträge und Mitteilungen, die spätestens am letzten Tag einer Frist um Mitternacht per Post geschickt, telegrafiert oder durch andere Kommunikationsmittel übermittelt werden, gelten als fristgerecht abgeschickt (Artikel 1.122 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

Nach Artikel 123 Absätze 3 und 4 der Zivilprozessordnung (Civilinio proceso kodeksas) muss der Zusteller eines Verfahrensschriftstücks, wenn er den Empfänger an dessen Wohnsitz oder Arbeitsplatz nicht antrifft, das Schriftstück an einen anderen im gleichen Haushalt lebenden erwachsenen Familienangehörigen (Kinder (Pflegekinder), Eltern (Pflegeeltern), Ehegatte usw.) übergeben, oder, falls die Familienangehörigen gegensätzliche Interessen am Ausgang des Verfahrens haben oder ebenfalls nicht angetroffen werden, der Verwaltungsstelle am Arbeitsplatz zustellen.

Wenn der Zusteller eines Verfahrensschriftstücks den Empfänger am Geschäftssitz einer juristischen Person oder einem anderen von ihr angegebenen Ort nicht antrifft, ist das Schriftstück an einen Mitarbeiter der juristischen Person zu übergeben, der sich am Ort der Zustellung aufhält. Wird ein Verfahrensschriftstück nicht wie beschrieben zugestellt, ist es an die Büroanschrift des Empfängers zu schicken. In dem Fall gilt es nach zehn Tagen ab Datum der Versendung als zugestellt.

6 Wenn die Frist durch ein Ereignis in Gang gesetzt wird, wird dann der Tag, an dem das Ereignis stattfand, bei der Berechnung der Frist berücksichtigt?

Die Frist beginnt am Tag nach dem fristauslösenden Ereignis um 0.00 Uhr, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist (Artikel 73 ZPO).

7 Werden bei einer nach Tagen bemessenen Frist Kalendertage oder Arbeitstage gezählt?

Fristen werden nach Kalendertagen berechnet. Eine Frist beginnt am Tag nach dem fristauslösenden Datum oder Ereignis um 0.00 Uhr, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist.

8 Was ist, wenn die Frist nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessen ist?

Eine nach Jahren, Monaten, Wochen oder Tagen bemessene prozessuale Frist beginnt am Tag nach dem fristauslösenden Datum oder Ereignis um 0.00 Uhr, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist.

9 Wann läuft eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist ab?

Eine nach Wochen bemessene Frist endet am entsprechenden Tag der letzten Woche der Frist um 24.00 Uhr. Eine nach Monaten bemessene Frist endet am entsprechenden Tag des letzten Monats der Frist um 24.00 Uhr. Eine nach Jahren bemessene Frist endet am entsprechenden Tag im entsprechenden Monat des letzten Jahres der Frist um 24.00 Uhr. Wenn es das entsprechende Datum im letzten Monat einer nach Jahren oder Monaten bemessenen Frist nicht gibt, endet die Frist am letzten Tag dieses Monats.

10 Verlängert sich eine Frist, die an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder arbeitsfreien Tag abläuft, bis zum nächsten Arbeitstag?

Gesetzliche Feiertage und arbeitsfreie Tage (Samstage und Sonntage) werden bei der Berechnung der Frist mitgezählt. Wenn der letzte Tag der Frist auf einen arbeitsfreien Tag oder gesetzlichen Feiertag fällt, endet die Frist am nächsten Arbeitstag.

11 Gibt es Fälle, in denen eine Frist verlängert wird? Unter welchen Voraussetzungen kann eine solche Fristverlängerung in Anspruch genommen werden?

Verlängerung von prozessualen Fristen. Wer eine gesetzliche oder richterliche Frist versäumt hat, kann die Frist verlängern lassen, sofern das Gericht anerkennt, dass stichhaltige Gründe für das Versäumnis vorlagen. Das Gericht kann eine Frist von Amts wegen verlängern, wenn aus den Akten hervorgeht, dass stichhaltige Gründe für das Fristversäumnis bestanden.

Der Antrag auf Verlängerung einer Frist ist bei dem Gericht zu stellen, vor dem die Prozesshandlung vorgenommen werden sollte. Die Prüfung des Antrags erfolgt im schriftlichen Verfahren. Die Prozesshandlung (Klageerhebung, Vorlage von Schriftstücken oder Vornahme anderer Handlungen), deren Frist versäumt wurde, ist parallel zur Antragstellung vorzunehmen. Ein Antrag auf Fristverlängerung ist zu begründen. Belege für die Notwendigkeit der Verlängerung sind beizufügen.

Eine prozessuale Frist wird durch Gerichtsentscheidung verlängert. Die Ablehnung eines Antrags auf Fristverlängerung ergeht in Form einer begründeten Gerichtsentscheidung. Eine Gerichtsentscheidung zur Abweisung eines Antrags auf Verlängerung einer versäumten Frist kann gesondert angefochten werden.

12 Welche Fristen gelten für Rechtsmittelverfahren?

Rechtsmittel gegen das Urteil eines Bezirksgerichts können innerhalb von 30 Tagen ab Erlass des Urteils durch das erstinstanzliche Gericht eingelegt werden.

Gesonderte Rechtsmittel gegen das Urteil eines Bezirksgerichts können eingelegt werden:

  • innerhalb von sieben Tagen nach Erlass des Urteils in einer Sache, in der das angefochtene Urteil des erstinstanzlichen Gerichts mündlich verkündet wurde;
  • innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung einer beglaubigten Kopie des Urteils in einer Sache, in der das angefochtene Urteil des erstinstanzlichen Gerichts schriftlich verkündet wurde.

Rechtsmittel können gegen Sachentscheidungen eines Bezirksgerichts eingelegt werden; gesonderte Rechtsmittel können gegen vorläufige Entscheidungen eines Bezirksgerichts eingelegt werden, die in der Zivilprozessordnung ausdrücklich genannt sind (z. B. gegen ein Urteil zur Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung einer Verfahrensfrist (Artikel 78 Absatz 6 ZPO), gegen ein Urteil über Gerichtskosten (Artikel 100 ZPO) oder gegen ein Urteil zur Verhinderung weiterer Verfahren).

13 Können Gerichte Fristen abändern, insbesondere Ladungsfristen, oder für die Ladung eine spezielle Frist setzen?

Eine Gerichtsverhandlung muss in jedem Fall kontinuierlich durchgeführt werden, es sei denn, dass eine Vertagung erfolgt, die jedoch nicht länger als fünf Arbeitstage dauern darf. Eine Verhandlung kann vertagt werden, um dem Gericht und den Prozessparteien nach einer verlängerten Anhörung eine Pause zu gewähren und ihnen die Möglichkeit zu geben, fehlende Beweismittel zu beschaffen, damit die Sache möglichst rasch geklärt wird.

Wenn eine Verhandlung vertagt wird, muss das Gericht den nächsten Termin festlegen und die Beteiligten darüber in Kenntnis setzen, was Letztere durch ihre Unterschrift bestätigen. Personen, die nicht vor Gericht erschienen sind oder die neu in das Verfahren eingeführt werden, sind gemäß der Zivilprozessordnung über den nächsten Verhandlungstermin zu unterrichten.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gerichtsverhandlung ausgesetzt werden. Das bedeutet, dass jede vorzunehmende Prozesshandlung in der Sache vorübergehend auf unbestimmte Zeit ausgesetzt ist. Ausgesetzt werden kann eine Verhandlung aus gesetzlich vorgesehenen objektiven Gründen, die ein zivilrechtliches Verfahren hemmen und die nicht in das Ermessen der Parteien oder des Gerichts gestellt sind, oder aus im Gesetz nicht genannten Gründen, die das Gericht aber daran hindern, sich mit der Sache zu befassen.

Das Gericht muss eine Verhandlung in folgenden Fällen aussetzen:

  • im Fall des Todes einer natürlichen Person oder des Einstellens der Tätigkeit einer juristischen Person, die Partei in der Sache war, sofern die Rechtsnachfolge im Hinblick auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Streitparteien zulässig ist; wenn eine Partei ihre Rechtsfähigkeit verliert, muss die Sache ausgesetzt werden, bis die Nachfolge der verstorbenen natürlichen Person oder der juristischen Person, deren Tätigkeit eingestellt ist, oder die Umstände, die zu der gescheiterten Nachfolge geführt haben, geklärt sind oder ein gesetzlicher Vertreter für die nicht mehr rechtsfähige natürliche Person bestellt ist;
  • wenn nicht verhandelt werden kann, bevor eine andere Sache entschieden ist, wird in einem Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren die Verhandlung ausgesetzt, bis in der anderen Sache eine Entscheidung, ein Urteil oder ein Beschluss eines Gerichts rechtskräftig wird oder in einem Verwaltungsverfahren ein Urteil ergeht;
  • wenn vermögensrechtliche Ansprüche gegen einen Beklagten geltend gemacht werden und sich herausstellt, dass die Befriedigung der Ansprüche mit einer anhängigen Strafsache zusammenhängt, wird die Verhandlung ausgesetzt, bis die Strafsache verhandelt ist oder die vorläufigen vermögensrechtlichen Beschränkungen aufgehoben sind; weitere Fälle sind in den jeweiligen Gesetzen genannt.

14 Geht eine Partei, die an einem Ort ansässig ist, an dem ihr eine Fristverlängerung gewährt würde, dieses Vorteils verlustig, wenn sie über eine vorzunehmende Handlung an einem Ort unterrichtet wird, an dem ihr keine derartige Fristverlängerung gewährt würde?

Nicht zutreffend.

15 Welche Folgen hat die Nichteinhaltung von Fristen?

Eine Klage, die erst nach Ablauf einer Frist erhoben wird, wird abgewiesen.

Wenn das Gericht feststellt, dass ein stichhaltiger Grund für das Fristversäumnis vorlag, muss das verletzte Recht geltend gemacht und die Frist verlängert werden.

Sachenrechtliche Fragen in Bezug auf Herausgabeansprüche, deren Frist abgelaufen ist, sind in Band IV des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt.

Das Recht auf Vornahme einer Prozesshandlung endet mit dem Ablauf einer gesetzlichen oder richterlichen Frist. Nach Ablauf der Frist eingereichte Verfahrensschriftstücke werden an den Antragsteller zurückgesandt. Das Versäumnis einer für die Erfüllung einer Verfahrenspflicht geltenden Frist befreit die betreffende Person nicht von dieser Pflicht.

16 Welche Rechtsbehelfe stehen Parteien, die eine Frist versäumt haben, zur Verfügung?

Wenn eine Frist aus stichhaltigen Gründen versäumt wurde und nicht mehr als drei Monate seit dem Gerichtsurteil vergangen sind, kann das Gericht auf Antrag des Klägers die betreffenden Fristen verlängern. Eine Rechtsmittelfrist kann verlängert werden, wenn das Gericht feststellt, dass stichhaltige Gründe für das Fristversäumnis vorlagen. Ein Gerichtsurteil zur Abweisung eines Antrags auf Verlängerung einer versäumten Frist kann gesondert angefochten werden. Wenn das Berufungsgericht dem gesonderten Rechtsmittel stattgibt und die Rechtsmittelfrist verlängert, muss der Präsident der Abteilung für Zivilsachen am Berufungsgericht das Rechtsmittel mit der Akte an das Richterkollegium des Berufungsgerichts weiterleiten oder die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels an das erstinstanzliche Gericht zur Entscheidung zurückverweisen. Wenn unter diesen Umständen die Akte an das Richterkollegium des Berufungsgerichts verwiesen wird, muss das Berufungsgericht Kopien des Rechtsmittels und seiner Anhänge innerhalb von drei Tagen nach Zulassung des Rechtsmittels an die Prozessparteien übersenden. Nachdem die Frist für die Anfechtung eines Urteils und für die Erwiderung auf ein Rechtsmittel abgelaufen ist, wird das erstinstanzliche Gericht die Sache innerhalb von sieben Tagen an das Berufungsgericht überweisen und die Parteien in Kenntnis setzen. Wenn die Sache an das Berufungsgericht geht und dieses feststellt, dass die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten wurde, kann das Gericht die Frist von Amts wegen (ex officio) verlängern, sofern aus der Akte eindeutig hervorgeht, dass die Frist aus stichhaltigen Gründen versäumt wurde, oder der Partei vorschlagen, einen Antrag auf Verlängern der Rechtsmittelfrist zu stellen (Artikel 307 Absätze 2 und 3, Artikel 338 und 78 ZPO). Ein Gerichtsurteil, mit dem ein Antrag auf Verlängerung einer versäumten Frist abgewiesen wird, kann gesondert angefochten werden (Artikel 78 Absatz 6 ZPO).

Letzte Aktualisierung: 28/11/2019

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