Prozessuale Fristen

Lettland
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Welche Arten von Fristen gibt es in Zivilverfahren?

Verfahrensfristen sind Zeiträume, in denen bestimmte Verfahrensschritte erfolgen müssen.

Fristen können je nach dem, wer an sie gebunden ist, in folgende Kategorien unterteilt werden:

- Die Fristen, die von einem Gericht, Richter oder Gerichtsvollzieher einzuhalten sind, sind gesetzlich vorgeschrieben und in der Regel kurz. Bei Zivilverfahren reichen diese Fristen von 1 bis 30 Tagen (zum Beispiel 15 Tage nach Artikel 102 Absatz 2 der Zivilprozessordnung (Civilprocesa likums, im Folgenden „CPL“), 30 Tage nach Artikel 140 Absatz 9 CPL, 15 Tage nach Artikel 341.6 Absatz 2 CPL). Der Richter muss innerhalb von sieben Tagen nach Antragseingang entscheiden, ob er den Antrag annimmt. Handelt es sich jedoch um einen Antrag, der darauf gerichtet ist, ein Kind nach Lettland zurückzubringen, und der an ein anderes Land zu übermitteln ist, muss die Entscheidung in einer Gerichtsverhandlung ergehen, die innerhalb von 15 Tagen nach Einleitung des Verfahrens stattfindet. Eine Entscheidung zur Sicherung eines Anspruchs muss spätestens einen Tag nach Verfahrensbeginn getroffen werden. Eine Entscheidung über vorläufigen Schutz vor Gewalt muss spätestens an dem auf den Eingang des Antrags folgenden nächsten Arbeitstag ergehen, falls keine weiteren Nachweise angefordert werden müssen oder eine Verzögerung die Rechte des Antragstellers wesentlich beeinträchtigen würde. In anderen Fällen muss die Entscheidung innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Antrags ergehen. Es gibt bestimmte Fallkategorien, bei denen die Untersuchung und Entscheidung der Sache innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen muss. Eine Kopie eines Urteils oder einer Entscheidung muss spätestens drei Tage nach Verkündung des Urteils oder der Entscheidung versendet werden, oder, falls ein abgekürztes Urteil erlassen wird, innerhalb von drei Tagen nach Ausfertigung des vollständigen Urteils. Es gibt weitere gesetzlich vorgesehene Fristen. In manchen Fällen muss das Gericht oder der Gerichtsvollzieher sofort tätig werden. In anderen gesetzlich geregelten Fällen gelten allgemeine Fristen, die das Gericht oder der Richter für die Vornahme einer bestimmten Handlung selbst festsetzen kann. In komplexen Fällen kann ein Gericht ein abgekürztes Urteil ausfertigen, das nur aus der Einleitung und dem Urteilstenor besteht. Das vollständige Urteil wird dann innerhalb von 14 Tagen ausgefertigt, und das Gericht teilt das Datum mit, an dem das vollständige Urteil verfügbar sein wird. In der Zivilprozessordnung gibt es keine Fristen, innerhalb deren das Gericht eine Zivilsache bearbeiten und entscheiden muss. Dennoch ist das Gericht nach Artikel 28 des Gesetzes über die richterliche Gewalt (Likums par tiesu varu) angehalten, den Fall zeitnah, also so schnell wie möglich, zu bearbeiten, um den Schutz der verletzten Rechte einer Person sicherzustellen. Gleichzeitig sind in der Zivilprozessordnung für bestimmte Zivilsachen, die nicht im ordentlichen Verfahren behandelt werden, bestimmte Bearbeitungsfristen vorgesehen: Zum Beispiel muss ein Richter innerhalb von sieben Tagen nach Antragseingang über einen Antrag auf nicht streitige Zwangsvollstreckung entscheiden. Weiterhin gibt es Bestimmungen in Spezialgesetzen, in denen festgelegt ist, welche Angelegenheiten durch außerordentliche Verfahren zu regeln sind (z. B. haben Anträge bezüglich der Sicherung der Rechte und Interessen von Kindern gemäß dem Gesetz zum Schutz der Kinderrechte (Bērnu tiesību aizsardzības likums) Vorrang).

- Die Fristen für Verfahrenshandlungen der Parteien sind in der Zivilprozessordnung festgelegt: 14 Tage vor der Gerichtsverhandlung für die Vorlage von Beweismitteln, falls der Richter keine andere Frist bestimmt (sieben Tage im schriftlichen Verfahren), 10 Tage vor einer Gerichtsverhandlung für die Einreichung einer zusätzlichen Beschwerde (blakus sūdzība), 20 Tage für die Einlegung eines Rechtsmittels (apelācija) usw. In den meisten Fällen werden jedoch Fristen, die für die Verfahrens- und sonstige betroffene Parteien gelten, vom Richter oder Gerichtsvollzieher bestimmt; diese legen jeweils ein bestimmtes Datum für eine Frist fest, die das Gesetz nur allgemein umschreibt, oder legen unabhängig davon ein Datum fest, wobei die Art der Verfahrenshandlung, die Entfernung zum Wohnort oder Standort einer Person oder sonstige Umstände gebührend zu berücksichtigen sind.

Fristen, die für Personen gelten, die keine Verfahrensparteien sind, werden nur von einem Gericht oder Richter festgesetzt.

Die wichtigsten Fristen sind folgende:

• Frist für die Vorlage von Beweismitteln: Falls der Richter nicht anders entscheidet, müssen Beweismittel spätestens 14 Tage vor einer Gerichtsverhandlung (sieben Tage vor Beginn des schriftlichen Verfahrens) vorgelegt werden. Während ein Fall verhandelt wird, können Beweismittel auf begründeten Antrag einer Verfahrens- oder anderen Partei eingereicht werden, sofern dadurch nicht die Entscheidung des Falls verzögert wird und das Gericht akzeptiert, dass triftige Gründe dafür vorliegen, dass das Beweismittel nicht rechtzeitig vorgelegt wurde, oder das Beweismittel Tatsachen betrifft, die erst im Verlauf des Verfahrens ans Licht kamen. Eine Entscheidung des Gerichts, Beweismittel nicht zu akzeptieren, kann nicht angefochten werden, aber Einwände gegen die Entscheidung können in einem vollständigen Rechtsmittelverfahren (apelācija) oder in einem auf Rechtsfragen beschränkten Rechtsmittel (kasācija) vorgebracht werden.

• Frist zur Einreichung von Einlassungen durch den Beklagten nach Beginn des Verfahrens: Sobald das Verfahren eingeleitet ist, muss der Antrag dem Beklagten umgehend an seine offizielle E-Mail-Adresse oder per Einschreiben zugestellt werden, wobei eine Frist für die Einreichung von schriftlichen Einwänden von 15 bis 30 Tagen ab Absendung des Antrags gesetzt wird.

• Frist zur Berichtigung von Mängeln in einem Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens und erneute Prüfung des Falls: Wenn ein Urteil in Abwesenheit ergeht, hat der Beklagte 20 Tage ab Übermittlung des Urteils Zeit, um beim Gericht die Wiedereröffnung des Verfahrens und eine erneute Verhandlung des Falls zu beantragen.

Frist für die Aussetzung von Verfahren:

  • Falls eine natürliche Person verstorben ist oder eine juristische Person, die Partei des Verfahrens ist, oder ein Dritter mit einem unabhängigen Anspruch nicht mehr existiert und falls das strittige Rechtsverhältnis die Übertragung von Rechten erlaubt, entspricht der relevante Zeitraum der bis zur Bestimmung des Nachfolgers oder Ernennung eines Vertreters gesetzten Frist.
  • Falls das Gericht eine Beschränkung der Rechts- oder Geschäftsfähigkeit einer Verfahrenspartei oder eines Dritten festgestellt hat und die Verfahrenspartei/der Dritte aufgrund dessen an der unabhängigen Ausübung seiner/ihrer Verfahrensrechte und Pflichten gehindert ist, entspricht der relevante Zeitraum der bis zur Ernennung eines Vertreters gesetzten Frist.
  • Falls eine Verfahrenspartei oder ein Dritter aufgrund schwerer Krankheit, hohen Alters oder einer Behinderung nicht am Verfahren teilnehmen kann, entspricht der relevante Zeitraum der vom Gericht bis zur Ernennung eines Vertreters gesetzten Frist.
  • Falls das Gericht über die Vorlage eines Antrags beim Verfassungsgerichtshof entscheidet oder der Verfassungsgerichtshof über eine Verfassungsbeschwerde des Klägers (Rechtsmittelführers) entschieden hat, falls das Gericht beschließt, einen Fall zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union weiterzuleiten, sowie falls die Prüfung der Rechtssache vor Abschluss eines anderen Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahrens nicht möglich ist, entspricht der relevante Zeitraum der Frist, die für die Rechtskraft eines Urteils oder einer gerichtlichen Entscheidung in einem Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren des Verfassungsgerichtshofs oder des Gerichtshofs der Europäischen Union erforderlich ist.
  • Falls sich eine Verfahrenspartei oder ein Dritter mit einem unabhängigen Anspruch im Zusammenhang mit einer längeren Entsendung oder Geschäftsreise außerhalb Lettlands befindet, entspricht der relevante Zeitraum dem Zeitraum, der für den Erlass eines Haftbefehls erforderlich ist, mit dem die Anwesenheit des Beklagten verlangt wird, falls eine Verfahrenspartei oder ein Dritter mit unabhängigem Anspruch krankheitsbedingt nicht am Verfahren teilnehmen kann oder falls ein Gericht ein Gutachten anfordert, läuft die Frist bis zum Wegfall der in diesen Absätzen erwähnten Umstände.
  • Falls die Parteien vereinbaren, das Verfahren auszusetzen und kein Dritter mit unabhängigem Anspruch Einwände vorbringt, entspricht der relevante Zeitraum der im Gerichtsentscheid angegebenen Frist.
  • Falls gegen einen Beklagten das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen oder natürlichen Person eröffnet wurde, läuft die Frist bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist.

Frist für das Einlegen von Rechtsmitteln – Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung eines Gerichts erster Instanz kann innerhalb von 20 Tagen nach Urteilsverkündung eingelegt werden. Falls ein abgekürztes Urteil verkündet wird, läuft die Rechtsmittelfrist ab dem vom Gericht für die Ausfertigung des vollständigen Urteils festgesetzten Datum. Wird das Urteil nach diesem Zeitpunkt verkündet, so beginnt die Frist für die Einreichung eines Rechtsmittels gegen das Urteil mit dem Tag der tatsächlichen Ausfertigung des Urteils. Ein Rechtsmittel, das nach Ablauf der Frist eingereicht wird, ist nicht zulässig und wird an den Antragsteller zurückgesendet.

Eine Beschwerde kann innerhalb von 10 Tagen ab dem Tag eingereicht werden, an dem das Gericht die strittige Entscheidung trifft, sofern die Zivilprozessordnung nichts anderes vorsieht. Eine Beschwerde, die nach Ablauf der Frist eingereicht wird, ist nicht zulässig und wird an den Einreichenden zurückgesendet.

Frist für die Einreichung eines Antrags auf Berücksichtigung neuer Tatsachen – die Frist für die Einreichung eines solchen Antrags beginnt

  • in Bezug auf für den Fall wesentliche Umstände, die während des Verfahrens zwar existierten, aber dem Antragsteller nicht bekannt waren oder nicht bekannt sein konnten, ab dem Tag, an dem diese Umstände ans Licht kamen,
  • in Bezug auf wissentlich falsche Zeugenaussagen, Gutachten oder Übersetzungen oder gefälschte schriftliche oder Sachbeweise, die in Bezug auf ein Gerichtsurteil vorgelegt wurden, das in einem Strafverfahren rechtswirksam wurde, und auf deren Grundlage ein rechtswidriges oder unbegründetes Urteil ergangen ist, oder in Bezug auf kriminelle Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit einem Gerichtsurteil ans Licht kamen, das in einem Strafverfahren rechtswirksam wurde, und auf deren Grundlage ein rechtswidriges oder unbegründetes Urteil ergangen ist, ab dem Tag, an dem das Urteil in diesem Strafverfahren rechtswirksam wird,
  • in Bezug auf die Aufhebung eines Gerichtsurteils oder einer Entscheidung einer anderen Institution, die als Grundlage für das Gerichtsurteil oder die Entscheidung in diesem Fall diente, ab dem Tag, an dem die Gerichtsentscheidung zur Aufhebung des Urteils in dem Zivil- oder Strafverfahren rechtswirksam wird, oder ab dem Datum der Aufhebung der Entscheidung der anderen Institution, die als Grundlage für das Urteil oder die Entscheidung diente, dessen oder deren Aufhebung aufgrund neu entdeckter Tatsachen angestrebt wird,
  • in Fällen, in denen eine Entscheidung auf eine Rechtsvorschrift gestützt worden ist, die mit einer übergeordneten Rechtsvorschrift nicht vereinbar ist, ab dem Datum, an dem ein Urteil oder eine sonstige Entscheidung rechtskräftig wird, durch das bzw. die die angewendete Rechtsvorschrift ihre Rechtwirksamkeit verliert, da sie nicht mit der übergeordneten Rechtsvorschrift vereinbar ist.

Fristen für die Einreichung von Vollstreckungsurkunden: Eine Vollstreckungsurkunde kann zwecks Vollstreckung innerhalb von 10 Jahren ab dem Datum eingereicht werden, an dem die Entscheidung eines Gerichts oder Richters rechtswirksam wird, sofern das Gesetz keine anderen Fristen vorsieht.

Falls ein Gerichtsurteil vorschreibt, dass eine Schuld durch periodische Zahlungen zu begleichen ist, bleiben die Vollstreckungsurkunden während des Zeitraums rechtswirksam, in dem die Zahlungen zu tätigen sind. Die oben genannte zehnjährige Frist läuft ab dem letzten Tag, der für die jeweilige Zahlung zulässig ist.

2 Liste der Tage, die nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 vom 3. Juni 1971 als arbeitsfreie Tage vorgesehen sind.

Nach dem Gesetz über Feiertage, Gedenktage und Festtage sind folgende Tage Feiertage:

  • 1. Januar: Neujahrstag,
  • Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag,
  • 1. Mai: Tag der Arbeit, Einberufung der verfassungsgebenden Versammlung der Republik Lettland,
  • 4. Mai: Tag der Erklärung der Wiederherstellung der Unabhängigkeit der Republik Lettland,
  • zweiter Sonntag im Mai: Muttertag,
  • Pfingstsonntag,
  • 23. Juni: Johannisfest,
  • 24. Juni: Johannistag, Mittsommertag,
  • letzter Tag des lettischen Liederfests,
  • 18. November: Tag der Proklamation der Republik Lettland,
  • 24., 25. und 26. Dezember: Weihnachten (Wintersonnenwende),
  • 31. Dezember: Silvester.

Die orthodoxen Christen, Altgläubigen und Anhänger anderer Glaubensgemeinschaften begehen Ostern, Pfingsten und Weihnachten an den für diese Glaubensgemeinschaften festgelegten Feiertagen.

Falls der 4. Mai, der letzte Tag des lettischen Liederfests oder der 18. November auf einen Samstag oder Sonntag fällt, ist der nächste Arbeitstag arbeitsfrei.

3 Welche allgemeinen Regeln sind auf die Fristen für die verschiedenen Zivilverfahren anwendbar?

Die Verfahrenshandlungen sind innerhalb der gesetzlichen Fristen vorzunehmen. In Fällen, in denen keine gesetzliche Frist vorgesehen ist, wird die Frist vom Gericht oder Richter gesetzt. Die vom Gericht oder Richter gesetzte Frist muss lang genug sein, dass die Verfahrenshandlung vorgenommen werden kann.

Die Frist muss einem genauen Datum oder einem an einem festgelegten Datum endenden Zeitraum oder einem in Jahren, Monaten, Tagen oder Stunden ausgedrückten Zeitraum entsprechen. In Fällen, in denen die Verfahrenshandlung nicht an einem bestimmten Datum erfolgen muss, kann sie jederzeit während des angegebenen Zeitraums durchgeführt werden. Der Zeitraum kann in Bezug auf ein Ereignis festgelegt werden, das mit Gewissheit eintreten muss.

4 Wenn eine Handlung oder eine Formalität innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden muss, wann beginnt die Frist zu laufen?

Eine in Jahren, Monaten oder Tagen berechnete Verfahrensfrist läuft ab dem Tag, der dem Datum oder Ereignis folgt, das ihren Beginn anzeigt.

Eine in Stunden berechnete Verfahrensfrist läuft ab der Stunde, die dem Datum oder Ereignis folgt, das ihren Beginn anzeigt.

5 Kann der Beginn der Frist durch die Art der Übermittlung oder Zustellung von Schriftstücken (persönliche Übergabe durch einen Gerichtsvollzieher oder Postweg) beeinflusst oder verändert werden?

Gerichtliche Schriftstücke werden den Parteien in erster Linie auf elektronischem Wege zugestellt: über ein Online-System, wenn der Empfänger dem Gericht mitgeteilt hat, dass er dem Schriftverkehr mit dem Gericht über das Online-System zustimmt; an die E-Mail-Adresse des Empfängers, wenn der Empfänger dem Gericht mitgeteilt hat, dass er der Verwendung elektronischer Post für den Schriftverkehr mit dem Gericht zustimmt; an die offizielle E-Mail-Adresse des Empfängers. Werden die Schriftstücke auf elektronischem Wege übermittelt, so gelten sie am dritten Tag nach ihrer Absendung als zugestellt.

Ist es nicht möglich, einer natürlichen Person gerichtliche Schriftstücke auf elektronischem Wege zu übermitteln, werden sie an die angegebene Wohnsitz- oder Aufenthaltsadresse der natürlichen Person gesandt. Die Gerichtsdokumente können auch an den Arbeitsplatz zugestellt werden. Ist es nicht möglich, einer juristischen Person gerichtliche Schriftstücke auf elektronischem Wege zu übermitteln, so sind sie an ihren Sitz zu senden. Werden die Schriftstücke mit der Post versandt, so gelten sie am siebten Tag nach ihrer Absendung als zugestellt.

Gerichtliche Schriftstücke können dem Empfänger persönlich oder einem bei ihm wohnenden volljährigen Familienangehörigen zugestellt werden. In diesem Fall gilt das Schriftstück an dem Tag als zugestellt, an dem es dem Empfänger oder einer anderen Person ausgehändigt wurde.

Die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke hängt an sich nicht davon ab, ob sie am angegebenen Wohnort einer natürlichen Person, an einer zusätzlich zum erklärten Wohnsitz angegebenen Anschrift, an der von einer natürlichen Person für den Schriftverkehr mit dem Gericht angegebenen Anschrift oder am Sitz einer juristischen Person ausgehändigt werden oder ob vom Postamt eine Bestätigung der Aushändigung eingeht oder ob das Schriftstück zurückgeschickt wird. Der Empfänger kann die Vermutung, dass das Schriftstück am siebten Tag nach der Absendung, wenn es per Post versandt wurde, oder am dritten Tag nach der Absendung, wenn es per E-Mail oder online übermittelt wurde, zugestellt wurde, widerlegen, indem er sich auf objektive Umstände beruft, die sich seinem Einfluss entziehen und die ihn daran gehindert haben, das Schriftstück unter der angegebenen Adresse zu empfangen. Falls der Empfänger die Annahme der Gerichtsdokumente verweigert, gelten die Dokumente als zugestellt an dem Datum, an dem der Empfänger die Annahme verweigert hat.

6 Wenn die Frist durch ein Ereignis in Gang gesetzt wird, wird dann der Tag, an dem das Ereignis stattfand, bei der Berechnung der Frist berücksichtigt?

Nein. Falls eine Frist mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses beginnt, läuft die Frist ab dem Tag, der auf den Eintritt des Ereignisses folgt.

7 Werden bei einer nach Tagen bemessenen Frist Kalendertage oder Arbeitstage gezählt?

Wird eine Frist in Tagen bemessen, werden sämtliche Kalendertage gezählt.

8 Was ist, wenn die Frist nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessen ist?

Fristen, die in Jahren, Monaten oder Tagen bemessen werden, beziehen sich auf Kalendertage.

9 Wann läuft eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist ab?

Eine in Jahren bemessene Frist läuft im entsprechenden Monat und am entsprechenden Datum des letzten Jahres der Frist ab.

Eine in Monaten bemessene Frist läuft am entsprechenden Datum des letzten Monats der Frist ab. Wenn eine in Monaten ausgedrückte Frist in einem Monat endet, der nicht das entsprechende Datum aufweist, läuft sie am letzten Tag dieses Monats ab.

Eine Frist, die sich bis zu einem bestimmten Datum erstreckt, läuft an diesem Datum ab.

  • Eine Verfahrenshandlung, deren Frist abläuft, kann bis 24:00 Uhr am letzten Tag der Frist vorgenommen werden.
  • Eine Frist für eine Verfahrenshandlung vor Gericht läuft ab, wenn das Gericht die Arbeit beendet. Anträge, Rechtsmittel oder andere Dokumente, die bis 24:00 Uhr des letzten Tags der Frist einem Zustelldienst übergeben werden, gelten als fristgemäß eingereicht.

10 Verlängert sich eine Frist, die an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder arbeitsfreien Tag abläuft, bis zum nächsten Arbeitstag?

Läuft die Frist an einem Samstag, einem Sonntag oder einem gesetzlichen nationalen Feiertag ab, gilt als letzter Tag der Frist der nächste Arbeitstag.

11 Gibt es Fälle, in denen eine Frist verlängert wird? Unter welchen Voraussetzungen kann eine solche Fristverlängerung in Anspruch genommen werden?

Fristen, die von einem Gericht oder Richter gesetzt wurden, können auf Antrag einer Verfahrenspartei verlängert werden. Bei anderen gesetzlichen Fristen besteht allerdings die Möglichkeit, dass sie auf Antrag einer der Verfahrensparteien von einem Gericht neu festgesetzt werden. Ein Antrag auf Verlängerung einer Frist oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bei dem Gericht einzureichen, bei dem die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen; der Antrag wird im schriftlichen Verfahren geprüft. Vor der Prüfung des Antrags im schriftlichen Verfahren werden die Verfahrensparteien davon unterrichtet; gleichzeitig wird ihnen ein Antrag auf Fristverlängerung oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugestellt.  Einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die für die Durchführung der Verfahrenshandlung notwendigen Unterlagen sowie die Begründung für die Wiedereinsetzung der Frist beizulegen.

Eine von einem Gericht festgesetzte Frist kann von einem Einzelrichter verlängert werden. Gegen die Ablehnung der Verlängerung einer Frist oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch ein Gericht oder einen Richter kann Beschwerde eingelegt werden.

12 Welche Fristen gelten für Rechtsmittelverfahren?

Eine Beschwerde kann innerhalb von 10 Tagen ab dem Tag erhoben werden, an dem das Gericht die strittige Entscheidung trifft.

Falls eine Entscheidung in einem schriftlichen Verfahren ergeht, läuft die Frist für die Einreichung einer Beschwerde ab dem Tag, an dem die Entscheidung zugestellt wird.

Wird eine Entscheidung in Abwesenheit einer Partei gefällt (beispielsweise die Anordnung der Beweiserhebung oder die Anordnung einer vorläufigen Schutzmaßnahme), läuft die Frist für die Einreichung einer Beschwerde ab dem Zustellungs- oder Versanddatum der Entscheidung.

Wenn die Ausfertigung einer Gerichtsentscheidung einer Person, deren Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Unternehmenssitz sich nicht in Lettland befindet, ihre Adresse jedoch bekannt ist, gemäß den EU-Rechtsvorschriften oder den für Lettland bindenden internationalen Abkommen zugesandt wurde, so kann die betreffende Person anschließend innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung oder im Falle einer abgekürzten Entscheidung ab dem Zustellungstag der vollständigen Entscheidung Beschwerde einlegen.

Vollständige Rechtsmittel (apelācija) müssen innerhalb von 20 Tagen ab dem Tag der Urteilsverkündung eingereicht werden oder bei Verkündung eines abgekürzten Urteils ab dem durch das Gericht für die Ausfertigung des vollständigen Urteils festgelegten Datum. Wird das Urteil nach diesem Zeitpunkt verkündet, so beginnt die Frist für die Einreichung eines Rechtsmittels gegen das Urteil mit dem Tag der tatsächlichen Ausfertigung des Urteils.

Wenn ein Gerichtsurteil einer Person, deren Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Sitz sich nicht in Lettland befindet, deren Adresse jedoch bekannt ist, gemäß den EU-Rechtsvorschriften oder den für Lettland bindenden internationalen Abkommen zugesandt wurde, so kann die betreffende Person anschließend innerhalb von 20 Tagen ab dem Tag der Zustellung des Urteils Beschwerde einlegen.

Ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel (kasācija) muss innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Urteilsverkündung eingelegt werden oder aber bei Verkündung eines abgekürzten Urteils innerhalb von 30 Tagen ab dem durch das Gericht für die Ausfertigung des vollständigen Urteils festgelegten Datum. Wird das Urteil nach diesem Zeitpunkt verkündet, so beginnt die Frist für die Einreichung eines Rechtsmittels gegen das Urteil mit dem Tag der tatsächlichen Ausfertigung des Urteils.

Wenn ein Gerichtsurteil einer Person, deren Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Sitz sich nicht in Lettland befindet, ihre Adresse jedoch bekannt ist, gemäß den EU-Rechtsvorschriften oder den für Lettland bindenden internationalen Abkommen zugesandt wurde, so kann die betreffende Person anschließend innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Zustellung des Urteils ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel einlegen.

Sowohl vollständige als auch auf Rechtsfragen beschränkte Rechtsmittel sind, wenn sie nach Ablauf der Frist eingereicht werden, unzulässig und werden an den Einreichenden zurückgesendet. Gegen die richterliche Ablehnung eines vollständigen Rechtsmittels oder auf Rechtsfragen beschränkten Rechtsmittels kann innerhalb von 10 Tagen ab dem Datum der Gerichtsentscheidung Beschwerde erhoben werden.

Bei bestimmten Kategorien von Rechtsstreitigkeiten, beispielsweise bei solchen, die die Anerkennung einer durch ein Gericht eines anderen Staates ergangenen Entscheidung betreffen, können für das Einlegen von Rechtsmitteln fallspezifische Fristen entsprechend den Regeln für Zivilverfahren festgelegt werden.

13 Können Gerichte Fristen abändern, insbesondere Ladungsfristen, oder für die Ladung eine spezielle Frist setzen?

Ein Gericht muss die Prüfung eines Falls vertagen und einen neuen Termin für die Gerichtsverhandlung festlegen, wenn:

  • eine der Verfahrensparteien bei der Verhandlung abwesend ist und nicht über Ort und Zeitpunkt der Verhandlung informiert wurde,
  • eine der Verfahrensparteien aus nach Ansicht des Gerichts triftigen Gründen bei der Verhandlung abwesend ist, obwohl sie über Ort und Zeitpunkt der Verhandlung informiert wurde,
  • dem Beklagten keine Klageschrift zugestellt wurde und der Beklagte deshalb eine Vertagung der Entscheidung der Streitsache beantragt,
  • eine Person, deren Rechte oder legitime Interessen durch das Gerichtsurteil verletzt werden könnten, als Verfahrenspartei geladen werden muss,
  • die Vertagung dazu beitragen könnte, die Lebensgemeinschaft der Ehepartner wiederherzustellen oder eine gütliche Einigung zu fördern, woraufhin das Gericht von Amts wegen eine Verhandlung vertagen kann; auf Ersuchen einer Partei kann die Prüfung eines Falls wiederholt vertagt werden,
  • sich der Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Beklagten nicht in Lettland befindet und die Mitteilung bezüglich Ort und Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung dem Beklagten zugesandt wurde und eine Bestätigung der Zustellung eingegangen ist, der Beklagte die Ladung jedoch nicht rechtzeitig erhalten hat und daher nicht zur Gerichtsverhandlung erscheint,
  • sich der Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Beklagten nicht in Lettland befindet und die Mitteilung bezüglich Ort und Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung dem Beklagten zugesandt wurde oder der Antrag versandt wurde, aber keine Bestätigung eingegangen ist und der Beklagte nicht zur Gerichtsverhandlung erscheint,
  • die Parteien einem Mediationsverfahren zustimmen.

Ein Gericht kann die Prüfung eines Falls auch unter anderen Umständen vertagen.

Ein Gericht kann die Prüfung eines Falls vertagen, wenn

  • der Kläger über Ort und Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung informiert wurde und aus unbekannten Gründen der Verhandlung fernbleibt,
  • der Beklagte über Ort und Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung informiert wurde und aus unbekannten Gründen der Verhandlung fernbleibt,
  • es nach Einschätzung des Gerichts unmöglich ist, in der Sache zu entscheiden, da eine der Parteien, deren Anwesenheit laut Gesetz verpflichtend wäre, oder ein Zeuge, ein Sachverständiger oder ein Dolmetscher nicht erschienen ist,
  • eine der Verfahrensparteien beantragt, weitere Beweismittel beibringen zu dürfen,
  • eine Person aufgrund von technischen oder anderen Problemen, die das Gericht nicht zu vertreten hat, nicht an einer Gerichtsverhandlung per Videokonferenz teilnehmen kann,
  • ein Dolmetscher aus nach Ansicht des Gerichts triftigen Gründen bei der Verhandlung abwesend ist.

14 Geht eine Partei, die an einem Ort ansässig ist, an dem ihr eine Fristverlängerung gewährt würde, dieses Vorteils verlustig, wenn sie über eine vorzunehmende Handlung an einem Ort unterrichtet wird, an dem ihr keine derartige Fristverlängerung gewährt würde?

Nein. Gemäß den für Zivilverfahren geltenden Bestimmungen erfolgt die Zustellung von Gerichtsdokumenten an eine Person, deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort sich außerhalb Lettlands befindet, nach einem anderen Verfahren, weshalb Verfahrensfristen, die mit dem Zeitpunkt des Empfangs der Gerichtsdokumente beginnen, anders berechnet werden.

Beispielsweise können in der Regel innerhalb von 20 Tagen ab dem Datum der Urteilsverkündung Rechtsmittel gegen eine erstinstanzliche Gerichtsentscheidung eingelegt werden. Wenn ein Urteil an eine Partei versandt wird, deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort sich außerhalb Lettlands befindet, ist diese Person berechtigt, innerhalb von 20 Tagen ab dem Zustellungsdatum des Gerichtsurteils Rechtsmittel einzulegen. Wenn für das Einlegen von Rechtsmitteln gegen ein erstinstanzliches Gerichtsurteil für verschiedene Verfahrensparteien verschiedene Fristen festgelegt sind, tritt das Urteil in Kraft, wenn keine Rechtsmittel innerhalb des hierfür zulässigen Zeitraums eingelegt wurden, der sich ab dem letzten Zustellungstag des Urteils berechnet, es sei denn, ein vollständiges Rechtsmittel wurde eingelegt.

15 Welche Folgen hat die Nichteinhaltung von Fristen?

Das Recht auf Vornahme von Verfahrenshandlungen endet mit Ablauf der gesetzlich oder gerichtlich festgelegten Frist. Rechtsbehelfe und Schriftstücke, die nach Ablauf der Frist eingehen, werden nicht zugelassen.

16 Welche Rechtsbehelfe stehen Parteien, die eine Frist versäumt haben, zur Verfügung?

Auf Antrag einer Verfahrenspartei setzt das Gericht versäumte Verfahrensfristen wieder in Kraft, wenn es die Gründe für die Fristversäumnis für gerechtfertigt hält.

Beispielsweise ist es nicht möglich, eine Frist für die Einreichung eines Vollstreckungstitels nach Ablauf der Verjährungsfrist von 10 Jahren, die an dem Tag begann, an dem die relevante gerichtliche oder richterliche Entscheidung wirksam wurde, wieder in Kraft zu setzen.

Bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Gericht auch die versäumte Verfahrenshandlung nachzuholen.

Verfahrensfristen, die von einem Gericht, einem Richter oder einem Gerichtsvollzieher festgesetzt wurden, können auf Antrag einer Partei vor ihrem Ablauf verlängert werden. Gesetzliche Fristen können nicht verlängert werden. Wenn eine von einem Gericht, einem Richter oder einem Gerichtsvollzieher festgesetzte Frist versäumt wurde, kann die an die Frist gebundene Person beantragen, dass die Frist für die Durchführung der Verfahrenshandlung neu festgesetzt wird.

Ein Antrag auf Verlängerung einer Frist oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bei dem Gericht einzureichen, bei dem die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Über den Antrag wird in einer Gerichtsverhandlung entschieden, über deren Ort und Termin die Parteien zuvor informiert werden. Das Nichterscheinen einer Partei ist kein Hinderungsgrund für die Entscheidung über einen Antrag.

Einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die für die Durchführung der Verfahrenshandlung notwendigen Unterlagen sowie die Begründung für die Wiedereinsetzung der Frist beizulegen.

Eine von einem Gericht festgesetzte Frist kann von einem Einzelrichter verlängert werden.

Gegen die Ablehnung der Verlängerung einer Frist oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch ein Gericht oder einen Richter kann Beschwerde eingelegt werden.

Letzte Aktualisierung: 10/01/2024

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