Prozessuale Fristen

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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Welche Arten von Fristen gibt es in Zivilverfahren?

Die prozessuale Frist ist der Zeitraum, in dem eine bestimmte Prozesshandlung vorgenommen werden muss. Es gibt zwingende Fristen (perentorio), deren Nichteinhaltung die Handlung ungültig macht, fakultative Fristen (ordinatorio), deren Nichteinhaltung weder Ungültigkeit noch Nichtigkeit nach sich zieht, und Mindestfristen mit aufschiebender Wirkung (dilatorio), die Ungültigkeit nach sich ziehen, wenn vor dem betreffenden Datum gehandelt wird (Artikel 152 bis 155 Zivilprozessordnung, siehe Link unten).

2 Liste der Tage, die nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 vom 3. Juni 1971 als arbeitsfreie Tage vorgesehen sind.

Als arbeitsfreie Tage gelten alle Sonntage, 1. Januar, 6. Januar, 25. April, Ostermontag, 1. Mai, 2. Juni, 15. August, 1. November, 8. Dezember sowie 25. und 26. Dezember.

3 Welche allgemeinen Regeln sind auf die Fristen für die verschiedenen Zivilverfahren anwendbar?

Bei der Berechnung einer prozessualen Frist wird der Tag des Fristbeginns (dies a quo) nicht mitgezählt. Fällt der Tag des Fristablaufs (dies ad quem) auf einen arbeitsfreien Tag, so endet die Frist automatisch erst am nachfolgenden Arbeitstag. Wenn nach Maßgabe des Gesetzes in vollen Tagen gerechnet wird (giorni liberi), werden der Tag des Fristbeginns und der Tag des Fristablaufs nicht mitgezählt.

Wenn das Gesetz nicht ausdrücklich eine zwingende Frist vorsieht, gilt die Frist als fakultativ.

Berechnungsgrundlage für in Monaten oder Jahren bemessene Fristen ist das Kalenderjahr. Danach endet die Frist mit Ablauf des Tages des Monats, der dem Fristbeginn entspricht. Bei in Jahren bemessenen Fristen endet die Frist mit Ablauf des Tages des Monats des (nachfolgenden) Jahres, der dem Fristbeginn entspricht. Dabei ist unerheblich, ob die Monate 31 oder 28 Tage haben oder ob der Februar eines Schaltjahres eingeschlossen ist.

Zwingende Fristen können nicht verlängert werden.

Prozessuale Fristen bei ordentlichen Gerichten und Verwaltungsgerichten (mit Ausnahme der arbeitsrechtlichen Verfahren) werden in der Sommerpause vom 1. August bis 31. August (bislang bis 15. September) jeden Jahres im Einklang mit der Reform des Gesetzesdekrets Nr. 132/2014 automatisch ausgesetzt. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird ihre Berechnung fortgesetzt oder neu begonnen.

4 Wenn eine Handlung oder eine Formalität innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden muss, wann beginnt die Frist zu laufen?

Wird der Beginn der Frist nicht vom Richter festgelegt, so läuft die Frist in der Regel ab dem Zeitpunkt, an dem die Partei tatsächlich oder rechtsverbindlich von der Verpflichtung Kenntnis erlangt (beispielsweise beginnt die Frist für das Einlegen eines Rechtsmittels ab dem Zeitpunkt, an dem das Urteil zugestellt bzw. verkündet wurde).

5 Kann der Beginn der Frist durch die Art der Übermittlung oder Zustellung von Schriftstücken (persönliche Übergabe durch einen Gerichtsvollzieher oder Postweg) beeinflusst oder verändert werden?

Dies ist in zwei Fällen möglich:

a) Bei Fristen, die mit dem Tag der Zustellung oder Vorlage eines Schriftstücks beginnen (z. B. Rechtsmittelfristen):

Für die Rechtsmittelfrist innerhalb des nach Artikel 325 Zivilprozessordnung vorgesehenen kurzen Zeitraums (30 Tage für die Berufung bzw. 60 Tage für die Revision vor dem Kassationsgericht) ist der Tag maßgeblich, an dem der Empfänger eine Kopie des Urteils erhält. Folglich kann der Zeitpunkt des Fristbeginns je nach Zustellungsart variieren, da die Zustellung per Post länger dauern kann als die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher.

b) Hinsichtlich der postalischen Zustellung hat das Verfassungsgericht bestätigt (Urteile Nr. 477 von 2002 und Nr. 28 von 2004), dass ein gerichtliches Schriftstück für den Absender als wirksam zugestellt gilt, sobald es an den Gerichtsvollzieher übergeben wurde, unabhängig davon, ob es anschließend auf dem Postweg oder vom Gerichtsvollzieher zugestellt wird, während die Zustellung für den Empfänger am Tag des Empfangs des Schriftstücks wirksam wird.

Dieser Grundsatz, der als wirksame Zustellung unterschiedliche Zeitpunkte für den Absender und den Empfänger vorsieht, ist auch in der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates verankert. Er betrifft aber nur die rechtzeitige Zustellung des Schriftstücks. Die gesetzliche Frist gilt von der zustellenden Partei als eingehalten, wenn das betreffende Schriftstück vor Fristablauf an den Gerichtsvollzieher übergeben wurde. Dies hat keine Auswirkungen auf den Beginn anderer Fristen wie den Zeitpunkt der Vorlage oder Zustellung des Schriftstücks an den Empfänger, der Urteilsverkündung oder eines der anderen oben angeführten Ereignisse.

6 Wenn die Frist durch ein Ereignis in Gang gesetzt wird, wird dann der Tag, an dem das Ereignis stattfand, bei der Berechnung der Frist berücksichtigt?

Nein, der Tag, an dem das Ereignis stattfand, wird nicht mitgezählt.

7 Werden bei einer nach Tagen bemessenen Frist Kalendertage oder Arbeitstage gezählt?

Bei einer nach Tagen bemessenen Frist werden alle Tage mitgezählt. Nur wenn die Frist an einem gesetzlichen Feiertag endet, wird sie bis zum nachfolgenden Arbeitstag verlängert.

8 Was ist, wenn die Frist nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessen ist?

Für nach Jahren oder Monaten bemessene Fristen sind Kalendermonate und Kalenderjahre maßgeblich.

9 Wann läuft eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist ab?

In diesem Fall endet die Frist mit Ablauf des Tages des Monats, der dem Fristbeginn entspricht. Bei in Jahren bemessenen Fristen endet die Frist mit dem Ablauf des Tages des Monats des (nachfolgenden) Jahres, der dem Fristbeginn entspricht. Dabei ist unerheblich, ob der Monat 31 oder 28 Tage hat oder ob der Februar eines Schaltjahres eingeschlossen ist.

10 Verlängert sich eine Frist, die an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder arbeitsfreien Tag abläuft, bis zum nächsten Arbeitstag?

Ja, die Frist verlängert sich entsprechend.

11 Gibt es Fälle, in denen eine Frist verlängert wird? Unter welchen Voraussetzungen kann eine solche Fristverlängerung in Anspruch genommen werden?

Zwingende Fristen können nicht verlängert werden. Die Parteien können aber bei Gericht eine Verlängerung beantragen, wenn sie nachweisen können, dass die Frist aus von ihnen nicht zu verantwortenden Gründen nicht eingehalten werden konnte.

12 Welche Fristen gelten für Rechtsmittelverfahren?

Zunächst ist zwischen langen und kurzen Fristen zu unterscheiden. Die lange Frist beträgt sechs Monate.

Die lange Frist beginnt mit Verkündung des Urteils. Eine Berufung muss innerhalb von 30 Tagen und eine Revision beim Kassationsgericht innerhalb von 60 Tagen eingelegt werden. Anträge bei Drittwiderspruch (opposizione di terzo revocatoria) und Revisionsanträge (revocazione) müssen innerhalb von 30 Tagen nach Feststellung des Mangels oder Fehlers, auf den sich der Antrag stützt, eingereicht werden. Berufungen wegen Unzuständigkeit sind innerhalb von 30 Tagen einzulegen.

13 Können Gerichte Fristen abändern, insbesondere Ladungsfristen, oder für die Ladung eine spezielle Frist setzen?

Grundsätzlich kann das Gericht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen Fristen nach eigenem Ermessen festsetzen. Die Fristen für das Erscheinen der Parteien werden jedoch vom Gesetz und nicht vom Gericht bestimmt. Nach Artikel 168bis der Zivilprozessordnung kann das Gericht das Datum der ersten Verhandlung bis zu 45 Tage vertagen.

14 Geht eine Partei, die an einem Ort ansässig ist, an dem ihr eine Fristverlängerung gewährt würde, dieses Vorteils verlustig, wenn sie über eine vorzunehmende Handlung an einem Ort unterrichtet wird, an dem ihr keine derartige Fristverlängerung gewährt würde?

In Italien gibt es keine allgemeine Regelung für die Gewährung von Fristverlängerungen. In einigen Fällen wurden Fristen aufgrund von Naturkatastrophen ausgesetzt. Generell gilt die Verlängerung nur für die Personen oder Gebiete, für die eine Maßnahme oder ein Ministerialerlass gilt.

15 Welche Folgen hat die Nichteinhaltung von Fristen?

Die Nichteinhaltung einer zwingenden Frist bewirkt den Verlust des Rechts zur Vornahme der innerhalb dieser Frist möglichen Rechtshandlung.

16 Welche Rechtsbehelfe stehen Parteien, die eine Frist versäumt haben, zur Verfügung?

Die säumigen Parteien können eine Fristverlängerung beantragen, wenn sie nachweisen können, dass sie die Nichteinhaltung der Frist nicht zu verantworten haben.

Anhänge

Prozessuale Fristen: Zivilprozessordnung, Artikel 323-338  PDF (72 Kb) it

Prozessuale Fristen: Zivilprozessordnung, Artikel 152-155  PDF (41 Kb) it

Letzte Aktualisierung: 21/12/2023

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