Prozessuale Fristen

Deutschland
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Welche Arten von Fristen gibt es in Zivilverfahren?

In Deutschland sieht die Zivilprozessordnung (ZPO) in den §§ 214–229 allgemeine Regeln über prozessuale Fristen vor, während sich die speziellen Bestimmungen einzelner Fristen in der ZPO verteilt finden.

Grundsätzlich unterscheidet man sog. „eigentliche Fristen“ als Zeiträume, in denen die Prozessbeteiligten Prozesshandlungen vornehmen können oder –zur Vermeidung eines Rechtsverlusts- müssen, und sog. „uneigentliche Fristen“, innerhalb derer das Gesetz dem Gericht vorgibt, bestimmte Amtshandlungen vorzunehmen.

Innerhalb der „eigentlichen Fristen“ unterscheidet man weiterhin zwischen den gesetzlichen Fristen, deren Dauer das Gesetz festlegt, und den richterlichen Fristen, deren Dauer das Gericht nach freiem Ermessen bestimmt. Zu den gesetzlichen Fristen zählen auch die sog. „Notfristen“ gemäß § 224 Absatz 1 Satz 2 ZPO, die von der Zivilprozessordnung stets als solche bezeichnet werden und die weder abgekürzt noch verlängert werden dürfen.

Richterliche und gesetzliche Fristen hingegen, nicht jedoch Notfristen und uneigentliche Fristen, können durch eine entsprechende Vereinbarung der Parteien abgekürzt, aber nicht verlängert werden. Eine Friständerung (d.h. eine Verlängerung sowie eine Kürzung) durch das Gericht ist bei richterlichen Fristen grundsätzlich möglich, bei gesetzlichen Fristen nur in den im Gesetz vorgesehenen Fällen, wobei in beiden Fällen eine Änderung durch das Gericht stets nur dann erfolgt, wenn eine Partei erhebliche Gründe für eine Friständerung glaubhaft machen kann.

Für die Parteien im Zivilprozess sind u.a. folgende Fristen beachtlich:

a) Im Mahnverfahren

Im Mahnverfahren kann ein Widerspruch gegen den Mahnbescheid gemäß § 692 Absatz 1 Nr. 3 ZPO und ein Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gemäß §§ 700 Absatz 1, 339 Absatz 1 ZPO nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen eingelegt werden. Wird kein Widerspruch erhoben und beantragt der Antragsteller den Erlass eines Vollstreckungsbescheids nicht binnen einer sechsmonatigen Frist, fällt die Wirkung des Mahnbescheids gemäß § 701 ZPO weg.

b) Im Erkenntnisverfahren

  1. Zur rechtzeitigen Vorbereitung der mündlichen Verhandlung unter hinreichender Gewähr rechtlichen Gehörs bestimmt § 132 ZPO allgemein, dass vorbereitende Schriftsätze so rechtzeitig bei Gericht eingereicht werden müssen, dass sie mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung an den Gegner zugestellt werden können. Vorbereitende Schriftsätze, die eine Gegenerklärung auf neues Vorbringen enthalten, sind so rechtzeitig einzureichen, dass sie mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden können.
  2. Beraumt der Richter einen sog. frühen ersten Termin an, hat er dem Beklagten eine Klageerwiderungsfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen, s. §§ 275 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3, 277 Absatz 3 ZPO. Ordnet der Richter ein schriftliches Vorverfahren an, muss der Beklagte gemäß § 276 Absatz 1 Satz 1 ZPO innerhalb der Notfrist von zwei Wochen seine Verteidigungsbereitschaft gegen die Klage anzeigen; gemäß § 276 Absatz 1 Satz 2 ZPO gewährt ihm das Gericht mindestens zwei weitere Wochen für die schriftliche Klageerwiderung. Der Vorsitzende kann dem Kläger gemäß § 276 Absatz 3 ZPO wiederum eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.
  3. Hat der Beklagte seine Verteidigungsbereitschaft nicht rechtzeitig angezeigt, so erlässt das Gericht auf Antrag des Klägers ohne mündliche Verhandlung ein der (schlüssigen) Klage stattgebendes Urteil gemäß § 331 Absatz 3 ZPO (sog. Versäumnisurteil). Ein Versäumnisurteil ergeht auch, wenn Kläger oder Beklagter nicht zum Termin erscheinen oder nicht zur Sache verhandeln. Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen worden ist, steht innerhalb der Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils der Rechtsbehelf des Einspruchs zu, s. § 338, 339 Absatz 1 ZPO. Ist der Einspruch zulässig (insbesondere fristgerecht), wird der Prozess in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt.
  4. Die Notfrist zur Einlegung des Rechtsmittels der Berufung beträgt gemäß § 517 ZPO einen Monat, die Frist zur Berufungsbegründung gemäß § 520 Absatz 2 ZPO zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des vollständigen Urteils, spätestens aber fünf Monate nach der Verkündung. Zur Erwiderung der Berufung ist eine richterliche Frist von mindestens zwei Wochen vorgesehen, s. § 521 Abs 2, § 277 Absatz 3 ZPO.
  5. Lässt das Urteil des Berufungsgerichts das Rechtsmittel der Revision nicht zu, so kann dagegen innerhalb der Notfrist von einem Monat ab Zustellung des vollständigen Urteils die Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, s. § 544 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 ZPO. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen.
  6. Auch die Revisionsfrist ist eine Notfrist und beträgt gemäß § 548 ZPO einen Monat, die Frist für ihre Begründung gemäß § 551 Absatz 2 Satz 2 ZPO zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des vollständigen Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
  7. Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen im Beschlusswege ergangene Entscheidungen ist gemäß § 569 Absatz 1 ZPO innerhalb der Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung, spätestens 5 Monate und 2 Wochen nach der Verkündung des Beschlusses, einzulegen. Die Rechtsbeschwerde, die nur auf eine Rechtsverletzung gestützt werden kann, ist gemäß § 575 Absatz 1 S. 1 ZPO innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses einzulegen und gemäß § 575 Absatz 2 ZPO innerhalb einer Frist von einem Monat zu begründen.
  8. Wenn eine Partei ohne ihr Verschulden eine der in § 233 ZPO genannten Prozesshandlungen (z. B. eine Notfrist oder eine Rechtsmittelbegründungsfrist) versäumt, ist ihr auf ihren Antrag hin Widereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dieser Antrag ist gemäß § 234 Absatz 1, 2 ZPO innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zu stellen.

Soweit es für den Beginn einer Frist auf den Zeitpunkt der Zustellung ankommt (s. Antwort zu Frage 4)), ist zu prüfen, ob die Zustellung wirksam erfolgt ist. Im Falle einer Ersatzzustellung kommt es für deren Wirksamkeit grundsätzlich nicht darauf an, ob der Empfänger das Schriftstück tatsächlich erhält. Voraussetzung ist aber stets, dass sich unter der Zustellungsanschrift tatsächlich (noch) die Wohnung oder die Geschäftsräume des Zustellungsadressaten befinden.

Hat der Empfänger keine Kenntnis von dem Verfahren erlangt und deshalb auch keinen Rechtsbehelf gegen die ergangene Entscheidung einlegen können, so kann er unter bestimmten Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen (s. Antwort zu Frage 4). Im Hinblick auf den insoweit maßgeblichen Fristbeginn wird auf die Antwort zu Frage 16) verwiesen.

2 Liste der Tage, die nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 vom 3. Juni 1971 als arbeitsfreie Tage vorgesehen sind.

  • Neujahr: 01.01.
  • Heilige Drei Könige: 06.01. (nur in Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen-Anhalt)
  • Internationaler Frauentag: 08.03. (nur in Berlin)
  • Karfreitag: Datum ist variabel, etwa Ende März/Anfang April
  • Ostersonntag: Datum ist variabel, etwa Ende März/Anfang April
  • Ostermontag: Datum ist variabel, etwa Ende März/Anfang April
  • 1. Mai/Tag der Arbeit: 01.05.
  • Christi Himmelfahrt: Datum ist variabel, im Mai
  • Pfingstsonntag, Datum ist variabel, im Mai oder Juni
  • Pfingstmontag, Datum ist variabel, im Mai oder Juni
  • Fronleichnam, Datum ist variabel, etwa Ende Mai bis Mitte Juni (nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen (regional) und Thüringen (regional))
  • Maria Himmelfahrt, 15.08. (nur in Bayern (regional) und im Saarland)
  • Tag der deutschen Einheit, 03.10.
  • Reformationstag, 31.10. (nur in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein,Thüringen)
  • Allerheiligen, 01.11. (nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland)
  • Buß- und Bettag, Datum variabel, etwa Mitte bis Ende November (nur in Sachsen)
  • 1. Weihnachtsfeiertag, 25.12.
  • 2. Weihnachtsfeiertag, 26.12.

3 Welche allgemeinen Regeln sind auf die Fristen für die verschiedenen Zivilverfahren anwendbar?

§ 222 Absatz 1 ZPO bestimmt, dass für die Berechnung aller prozessualer Fristen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, also die §§ 187 bis 193 BGB, Anwendung finden.

Für die Fristberechnung siehe unter Nr. 7 bis 9.

4 Wenn eine Handlung oder eine Formalität innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden muss, wann beginnt die Frist zu laufen?

In der Regel knüpft der Beginn einer Frist an die Zustellung des Schriftstücks, auf das erwidert werden soll, oder der Entscheidung, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann, an (vgl. z B. § 276 Absatz 1 Satz 1, § 329 Absatz 2 Satz 2, § 339 Absatz 1 ZPO). Auch die §§ 517, 548, 569 Absatz 1 Satz 2 ZPO sehen vor, dass die Berufungs-, Revisions- oder Beschwerdefrist mit der Zustellung der Entscheidung beginnt; ist nicht oder nicht wirksam zugestellt und keine Heilung nach § 189 ZPO eingetreten, beginnt die Frist jedoch mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung. Die Frist von fünf Monaten ersetzt dann die Zustellung. Eine ähnliche Regelung enthält § 544 Absatz 3 Satz 1 ZPO für die Nichtzulassungsbeschwerde, jedoch tritt die die Zustellung ersetzende Wirkung hier erst mit Ablauf von sechs Monaten ein.

Auf einen anderen Fristbeginn stellen insbesondere die Rechtsbehelfe ab, mit denen in außergewöhnlichen Fällen die Rechtskraft des Urteils durchbrochen werden kann:

  • Die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beginnt mit dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Absatz 2 ZPO);
  • die Frist für die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO beginnt mit dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 321a Absatz 2 Satz 1 ZPO);
  • die Frist für die Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage (Wiederaufnahme des Verfahrens, §§ 578 ff. ZPO) beginnt mit dem Tage, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils (§ 586 Absatz 2 Satz 1 ZPO).

Sollte mit obiger Frage gemeint sein, wann ein innerhalb einer Frist zu tätigender Vorgang wirksam wird und dadurch die Frist wahrt, so gilt Folgendes:

Eine prozessuale Frist wird gewahrt, wenn vor Ablauf des letzten Tages der Frist die prozessuale Handlung vorgenommen wird, d.h. in der Regel dem Gericht das fristwahrende Schriftstück zugeht. Es kommt also grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt des Absendens, sondern auf den des Eingangs bei Gericht an. Die Frist darf allerdings bis zum letzten ausgenutzt werden, d.h. bis 24 Uhr des letzten Tages, auch wenn dann nicht mehr damit zu rechnen ist, dass jemand bei Gericht tatsächlich Kenntnis von dem Schriftstück erlangt.

Sollte mit dieser Frage hingegen gemeint sein, wie der Fristbeginn ermittelt wird, so gilt Folgendes:

Ist für den Beginn einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so sieht § 187 Absatz 1 BGB vor, dass dieser Tag bei der Fristberechnung nicht mitgezählt wird.

5 Kann der Beginn der Frist durch die Art der Übermittlung oder Zustellung von Schriftstücken (persönliche Übergabe durch einen Gerichtsvollzieher oder Postweg) beeinflusst oder verändert werden?

Nein. Soweit es für den Beginn einer Frist auf den Zeitpunkt der Zustellung ankommt (s. Antwort zu Frage 4)), ist die Zustellungsmethode irrelevant. Die Zustellung ist in dem Moment bewirkt, in dem entweder das zuzustellende Schriftstück dem Empfänger übergeben (§ 177 ZPO) oder eine der in den §§ 178, 180, 181 ZPO genannten Formen der Ersatzzustellung (z. B. Übergabe an einen erwachsenen Familienangehörigen, Einlegen in den Briefkasten) durchgeführt worden ist.

6 Wenn die Frist durch ein Ereignis in Gang gesetzt wird, wird dann der Tag, an dem das Ereignis stattfand, bei der Berechnung der Frist berücksichtigt?

Ist für den Beginn einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so sieht § 187 Absatz 1 BGB vor, dass dieser Tag bei der Fristberechnung nicht mitgezählt wird.

7 Werden bei einer nach Tagen bemessenen Frist Kalendertage oder Arbeitstage gezählt?

Es wird auf die Kalendertage und nicht auf die Werktage abgestellt. Für den Fall jedoch, dass das Ende der Frist auf einen Sonntag, Sonnabend oder allgemein anerkannten Feiertag fallen würde, würde die Frist nicht an diesem Tag, sondern am darauf folgenden Arbeitstag (Werktag) enden, s. § 222 Absatz 1 ZPO, § 193 BGB.

8 Was ist, wenn die Frist nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessen ist?

Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum –Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt in dem Falle, dass für den Anfang der Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend ist – also bei der Berechnung der Frist dieser Tag nicht mitgerechnet wird -, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. In dem Falle, dass der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt ist – also dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet wird –, endigt die Frist demgegenüber mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht, s. § 222 Absatz 1 ZPO, § 188 Absatz 2 BGB.

Falls bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag fehlt, endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages des Monats (z. B. Fristbeginn 30.1., Fristende 28.2.), s. § 188 Absatz 3 BGB.

9 Wann läuft eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist ab?

Siehe unter 8.

10 Verlängert sich eine Frist, die an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder arbeitsfreien Tag abläuft, bis zum nächsten Arbeitstag?

Für den Fall, dass die Frist an einem Sonntag, Sonnabend oder allgemein anerkannten Feiertag enden würde, ist gemäß § 222 Absatz 1 ZPO, § 193 BGB nicht dieser Tag maßgeblich, sondern der darauf folgende Arbeitstag (Werktag).

11 Gibt es Fälle, in denen eine Frist verlängert wird? Unter welchen Voraussetzungen kann eine solche Fristverlängerung in Anspruch genommen werden?

Die Verlängerung gesetzter Fristen liegt grundsätzlich im Ermessen des Richters. Notfristen können jedoch nicht verlängert werden. Unter Umständen ist die Zustimmung der anderen Partei erforderlich.

12 Welche Fristen gelten für Rechtsmittelverfahren?

  1. Die Notfrist zur Einlegung des Rechtsmittels der Berufung beträgt gemäß § 517 ZPO einen Monat, die Frist zur Berufungsbegründung gemäß § 520 Absatz 2 ZPO zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des vollständigen Urteils, spätestens aber fünf Monate nach der Verkündung. Zur Erwiderung der Berufung ist eine richterliche Frist von mindestens zwei Wochen vorgesehen, s. § 521 Absatz2, § 277 Absatz 3 ZPO.
  2. Lässt das Urteil des Berufungsgerichts das Rechtsmittel der Revision nicht zu, so kann dagegen innerhalb der Notfrist von einem Monat ab Zustellung des vollständigen Urteils die Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, s. § 544 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 ZPO. Die  Beschwerde ist gemäß § 544 Absatz 4 ZPO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen.
  3. Auch die Revisionsfrist ist eine Notfrist und beträgt gemäß § 548 ZPO einen Monat, die Frist für ihre Begründung gemäß § 551 Absatz 2 Satz 2 ZPO zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des vollständigen Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
  4. Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen im Beschlusswege ergangene Entscheidungen ist gemäß § 569 Absatz 1 ZPO innerhalb der Notfrist von zwei Wochen einzulegen. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens aber 5 Monate nach Verkündung des Beschlusses. Die Rechtsbeschwerde, die nur auf eine Rechtsverletzung gestützt werden kann, ist gemäß § 575 Absatz 1 Satz 1 ZPO innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses einzulegen und gemäß § 575 Absatz 2 ZPO innerhalb einer Frist von einem Monat zu begründen.
  5. Wenn eine Partei ohne ihr Verschulden eine der in § 233 ZPO genannten Prozesshandlungen (z. B. eine Notfrist oder eine Rechtsmittelbegründungsfrist) versäumt, ist ihr auf ihren Antrag hin Widereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dieser Antrag ist gemäß § 234 Absatz 1, Absatz 2 ZPO innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zu stellen.

Daneben sieht das deutsche Zivil- und Zivilprozessrecht beispielsweise folgende besondere Fristen vor:

  1. Im schiedsrichterlichen Verfahren kann der Schiedsspruch gemäß § 1059 Absatz 3 Satz 1, 2 ZPO, sofern nichts anderes von den Parteien vereinbart wurde, innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Zugangs des Schiedsspruchs mit einem Aufhebungsantrag bei Gericht angegriffen werden.
  2. Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gemäß § 586 Absatz 1 und Absatz 2 ZPO innerhalb der Notfrist von einem Monat ab dem Tag, an dem die Partei Kenntnis von dem Anfechtungsgrund erhält, erfolgen.
  3. Weiterhin kann das Gericht in den Fällen von § 494a Absatz 1 (selbständiges Beweisverfahren) und § 926 Absatz 1 ZPO (Arrest) der Partei eine Frist zur Klageerhebung setzen.
  4. Soweit der Mieter dem Verlangen des Vermieters auf Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 BGB nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter gemäß § 558b Absatz 2 BGB innerhalb von drei weiteren Monaten auf Erteilung der Zustimmung klagen.
  5. Will ein Arbeitnehmer die Unwirksamkeit seiner Kündigung geltend machen, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung gemäß § 4 Satz 1 KSchG Klage beim Arbeitsgericht erheben. Versäumt er diese Frist, wird die Wirksamkeit der Kündigung fingiert.

13 Können Gerichte Fristen abändern, insbesondere Ladungsfristen, oder für die Ladung eine spezielle Frist setzen?

Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Gerichts, Terminsstunde und -tag festzulegen, wobei dieses Ermessen gebunden ist durch die Prozessförderungspflicht und die Bestimmung, Termine nur in Notfällen an Sonntagen, allgemeinen Feiertagen oder Sonnabenden anzuberaumen.

Bei der Ladung zum Termin hat das Gericht eine Ladungsfrist von mindestens einer Woche in Anwaltsprozessen und von drei Tagen in anderen Prozessen zu berücksichtigen, die nur durch Vereinbarung der Parteien oder auf Antrag einer Partei abgekürzt werden können.

Zum Termin der mündlichen Verhandlung soll das Gericht gemäß § 141 Absatz 1 ZPO das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Allerdings sieht das Gericht von einer Anordnung des persönlichen Erscheinens ab, wenn der Partei wegen großer Entfernung (s. Frage 8) oder aus einem sonst wichtigen Grund die persönliche Terminwahrnehmung nicht zuzumuten ist. Als „sonstiger wichtiger Grund“ i.S.d. § 141 Absatz 1 Satz 2 ZPO gilt jeder für die Partei erhebliche Grund, etwa Krankheit, bereits geplanter Urlaub, Arbeitsüberlastung oder die zu erwartende psychische Belastung beim Zusammentreffen mit der anderen Partei.

Ferner sieht § 227 Absatz 1 Satz 1 ZPO vor, dass das Gericht auf Antrag einer Partei einen Termin zur mündlichen Verhandlung aus „erheblichen Gründen“ aufheben oder verlegen, oder eine Verhandlung vertagen kann. Als erhebliche Gründe im Sinne dieser Vorschrift werden insbesondere nicht das verschuldete Ausbleiben einer Partei oder ihre unentschuldigte mangelnde Vorbereitung, jedoch die Nichteinhaltung von Ladungs- oder Einlassungsfristen, ein notwendiger Anwaltswechsel, die Erkrankung eines Zeugen, des Anwalts, der Partei oder deren Verhinderung wegen des Todes eines nahen Angehörigen angesehen. Der erhebliche Grund für einen Antrag auf Terminsverlegung ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen und ist umso kritischer zu prüfen, je kurzfristiger er vor dem Termin gestellt wurde. Überdies ermöglicht § 227 Absatz 3 ZPO auch nach der Abschaffung der Gerichtsferien eine erleichterte Verlegung von Terminen im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. August auf Antrag einer Partei.

14 Geht eine Partei, die an einem Ort ansässig ist, an dem ihr eine Fristverlängerung gewährt würde, dieses Vorteils verlustig, wenn sie über eine vorzunehmende Handlung an einem Ort unterrichtet wird, an dem ihr keine derartige Fristverlängerung gewährt würde?

Da das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland keine derartigen geographischen Besonderheiten aufweist, besteht kein Anlass für Sonderregelungen. Die deutsche Zivilprozessrechtsordnung sieht eine allgemeine Fristverlängerung für Personen, die ihren Wohnsitz in größerer Entfernung zum zuständigen Gericht haben, folglich nicht vor. Allerdings bestimmt § 141 Absatz 1 Satz 2 ZPO, dass das Gericht im Einzelfall von der Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei absieht, wenn ihr wegen „großer Entfernung“ ihres Wohnsitzes vom Gericht das persönliche Erscheinen nicht zuzumuten ist. Dabei gilt eine Entfernung von mehreren hundert Kilometern angesichts der heute meist guten Verkehrsbedingungen nicht als „groß“; allerdings kommt es auf die Gesamtumstände des Einzelfalls, etwa auch auf den Gesundheitszustand der Partei, an.

In Ermangelung von Fristverlängerungsregeln für Parteien mit Wohnsitz in abgelegenen Gegenden kennt die deutsche Rechtsordnung auch nicht das Problem ihrer Anerkennung andernorts.

15 Welche Folgen hat die Nichteinhaltung von Fristen?

Die Versäumung einer Frist kann unterschiedliche Rechtsfolgen haben; Beispiele:

  1. § 296 Absatz 1 ZPO sieht vor, dass Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist vorgebracht werden, nur zuzulassen sind, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Nach dieser Vorschrift zu Recht zurückgewiesene Angriffs- und Verteidigungsmittel bleiben auch in der Berufungsinstanz ausgeschlossen (§ 531 Absatz 1 ZPO).
  2. Zeigt der Beklagte im schriftlichen Vorverfahren nach § 276 ZPO nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift seine Verteidigungsbereitschaft an, so kann auf Antrag des Klägers gegen ihn ein Versäumnisurteil erlassen werden (§ 276 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 331 Absatz 3 ZPO).
  3. Lässt der Schuldner im Mahnverfahren die Frist für die Erhebung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid (§ 692 Absatz 1 Nr. 3, § 694 ZPO) verstreichen, so ist auf Antrag des Gläubigers gegen ihn ein Vollstreckungsbescheid zu erlassen (§ 699 Absatz 1 Satz 1 ZPO).
  4. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist hat zur Folge, dass die Entscheidung rechtskräftig wird (§ 705 ZPO). Das Gleiche gilt für die Versäumung der Frist zur Einlegung eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid. (Bei dem Einspruch handelt es sich nicht um ein „Rechtsmittel“ im technischen Sinne, da hierüber nicht eine höhere, sondern dieselbe Instanz entscheidet.) Die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, der Revision oder der Rechtsbeschwerde hat zur Folge, dass das Rechtsmittel als unzulässig verworfen wird (vgl. § 522 Absatz 1, § 552 Absatz 1, § 577 Absatz 1 ZPO).
  5. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Absatz 4 ZPO).

16 Welche Rechtsbehelfe stehen Parteien, die eine Frist versäumt haben, zur Verfügung?

Bei Versäumung einer Frist stehen der Partei im Hinblick auf die unter Nr. 15 dargestellten Rechtsfolgen die folgenden Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung:

  1. Im Falle des § 296 Absatz 1 ZPO hat die Partei die Möglichkeit, die Verspätung zu entschuldigen (s. o.). Sie hat in diesem Fall darzulegen und auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen, dass sie kein Verschulden an der Versäumung der Frist trifft. Gelingt ihr dieser Nachweis, muss auch ihr verspätetes Vorbringen vom Gericht berücksichtigt werden.
  2. Die Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen worden ist, kann hiergegen Einspruch einlegen (§ 338 ZPO). Ist der Einspruch zulässig, d. h. insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden (§§ 339, 340 ZPO), so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand, § 342 ZPO.
  3. Auch gegen einen im Mahnverfahren erlassenen Vollstreckungsbescheid kann Einspruch eingelegt werden, da dieser gemäß § 700 ZPO einem Versäumnisurteil gleichsteht.
  4. Bei den Rechtsmittelfristen und der Einspruchsfrist handelt es sich um so genannte Notfristen. War eine Partei ohne Verschulden verhindert, eine Notfrist einzuhalten, so kann sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen (§§ 233 ff. ZPO). Sie hat hierbei die gesetzliche Frist und Form zu wahren (§§ 234, 236 Absatz 1 ZPO) zu wahren. Die Tatsachen, mit denen die Versäumung der Frist entschuldigt werden soll, sind darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 236 Absatz 2 ZPO). Innerhalb der Antragsfrist ist auch die versäumte Prozesshandlung nachzuholen, also z. B. die Berufung einzulegen.
  5. Die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht u. a. auch bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, der Revision oder der Rechtsbeschwerde.
Letzte Aktualisierung: 18/01/2024

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