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A) Das Recht auf gerichtlichen Schutz subjektiver materieller Rechte unterliegt gesetzlichen Verjährungs- und Ausschlussfristen.
Die Verjährungsfrist ist der Zeitraum, in dem der Inhaber eines subjektiven Rechts aktiv werden muss, da er nach Ablauf der Frist keinen Schutz dieses Rechts mehr beanspruchen kann. Mit Ablauf der Verjährungsfrist endet nicht nur das materielle Recht, sondern auch das daran geknüpfte Klagerecht und das Recht auf Vollstreckung. Die Verjährung wird nicht von Amts wegen, sondern erst nach Einrede des Schuldners vor dem zuständigen Gericht oder einem Gerichtsvollzieher angewandt.
Dauer, Ende und Aussetzung von Verjährungsfristen sind im Gesetz über Schuldverhältnisse und Verträge (GSV) geregelt. Eine grundsätzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren gilt für alle Ansprüche, die keiner besonderen Verjährungsfrist unterliegen (Artikel 110 GSV).
Eine dreijährige Verjährungsfrist gilt für drei Gruppen von Ansprüchen (Artikel 111 GSV):
Eine dreijährige Verjährungsfrist gilt auch für das Recht auf Anfechtung von Verträgen, die aufgrund eines Irrtums, einer Täuschung oder Drohung oder von entmündigten Personen oder ihren Vertretern unter Nichteinhaltung der maßgeblichen Anforderungen geschlossen wurden.
Eine einjährige Verjährungsfrist gilt für das Recht auf Anfechtung von Verträgen, die wegen außerordentlicher Dringlichkeit oder zu offensichtlich ungünstigen Bedingungen geschlossen wurden (Artikel 33 GSV).
Eine sechsmonatige Verjährungsfrist gilt für Mängelansprüche beim Kauf einer mangelhaften Sache oder wegen mangelhaft ausgeführter Arbeiten aus Werkverträgen mit Ausnahme von Bauarbeiten, die einer Verjährungsfrist von fünf Jahren unterliegen (Artikel 265 GSV).
Die Verjährungsfrist beginnt zum Zeitpunkt der Entstehung des Klagerechts, wobei es auf die Art des jeweiligen materiellen Rechts ankommt. Dies kann der Zeitpunkt sein, in dem eine vertraglich vereinbarte Zahlung fällig wurde, oder der Zeitpunkt, in dem das Fehlverhalten begangen wurde, oder der Zeitpunkt, in dem der Schädiger/rechtswidrig Handelnde entdeckt wurde, oder bei einer Mängelklage der Zeitpunkt der Übergabe der Sache usw.
Verjährungsfristen können durch Vereinbarung zwischen den Parteien weder abgekürzt noch verlängert werden.
Verjährungsfristen können beendet und ausgesetzt werden.
In den in Artikel 115 des GSV erschöpfend aufgezählten Fällen ist die Verjährungsfrist gehemmt:
In diesen Fällen ist der Partei vorübergehend und von Rechts wegen das Klagerecht entzogen. Die Verjährungsfrist, die bis zur Aussetzung lief, bleibt wirksam, und sie läuft weiter, sobald das Hindernis, das die Aussetzung bewirkt hat, entfällt.
Die Verjährungsfrist wird in folgenden Fällen ausgesetzt:
In diesen Fällen verliert der Zeitraum von der Entstehung des Klagerechts bis zur Aussetzung der Verjährung seine rechtliche Bedeutung, und eine neue Verjährungsfrist beginnt. Wenn die Aussetzung durch eine Klage oder Einrede bewirkt wird, sieht das Gesetz noch eine andere wichtige Rechtsfolge vor: Die neue Verjährungsfrist, die nach der Aussetzung beginnt, beträgt dann in jedem Fall fünf Jahre.
Absolute Fristen (Ausschlussfristen) sind Fristen, mit deren Ablauf auch die materiellen Rechte erlöschen. Ausschlussfristen beginnen mit Entstehung des subjektiven Rechts und nicht mit Entstehung des Klagerechts.
Ausschlussfristen können im Gegensatz zu Verjährungsfristen weder beendet noch ausgesetzt werden.
Sie werden offiziell vom Gericht oder einem Gerichtsvollzieher gesetzt, sofern der Schuldner keinen Widerspruch einlegt.
Ausschlussfristen sind: die dreimonatige Frist, in der ein Pfandgläubiger oder Hypothekengläubiger Widerspruch einlegen kann, wenn die Versicherungsleistung statt an ihn an den Eigentümer gezahlt wird; die zweimonatige Frist, in der ein Miteigentümer wegen des Kaufs einer im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Sache klagen kann, wenn der andere Miteigentümer seinen Anteil an einen Dritten veräußert hat; die einjährige Frist für das Klagerecht auf Widerruf einer Schenkung usw.
B) Die Fristen für die Vornahme bestimmter Prozesshandlungen der Parteien und des Gerichts in Klageverfahren und Vollstreckungsverfahren sind in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Die Fristen für die Vornahme von Prozesshandlungen in Insolvenzverfahren sind im Handelsgesetz geregelt.
Aufseiten der Parteien führt ein Fristversäumnis zum Erlöschen des Rechts auf Vornahme der betreffenden Prozesshandlung. Das Versäumnis einer Frist aufseiten des Gerichts stellt kein Hindernis für die spätere Vornahme der Prozesshandlung dar, da sie weiterhin fällig ist.
Die Fristen für die Vornahme von Prozesshandlungen durch die Parteien sind entweder gesetzlich geregelt oder werden vom Gericht gesetzt.
Durch Gesetz geregelte Fristen (gesetzliche Fristen) sind:
Richterliche Fristen sind:
Die Fristen lassen sich auch danach unterscheiden, ob sie vom Gericht verlängert werden können oder ob diese Möglichkeit ausgeschlossen ist.
Gesetzliche Feiertage:
1. Januar – Neujahr;
3. März – Tag der Befreiung, Nationalfeiertag;
1. Mai – Tag der Arbeit;
6. Mai – Georgstag, Tag des Mutes und der bulgarischen Armee;
24. Mai – Tag der bulgarischen Bildung und Kultur und der slawischen Literatur;
6. September – Tag der Vereinigung;
22. September – Unabhängigkeitstag;
1. November – Tag der nationalen Erweckung, freier Tag für alle Bildungseinrichtungen;
24. Dezember – Heiligabend; 25. und 26. Dezember – Weihnachten;
Karfreitag, Ostersamstag und Ostersonntag – zwei Tage (Sonntag und Montag) werden als Feiertage für das jeweilige Jahr festgelegt.
Der Ministerrat kann einmalig weitere Tage zu gesetzlichen Feiertagen oder zu Feiertagen für bestimmte Berufsgruppen erklären sowie bewegliche arbeitsfreie Tage festlegen.
Die Fristen für die Vornahme bestimmter Prozesshandlungen der Parteien und des Gerichts in Klageverfahren und Vollstreckungsverfahren sind in der Zivilprozessordnung von 2007 (ZPO) geregelt. Auf die allgemeinen Regelungen in Kapitel 7 („Fristen und Wiederherstellung von Fristen“) der Zivilprozessordnung wird in den Antworten auf die Fragen 4, 5 und 6 genauer eingegangen.
Verjährungsfristen sind in Artikel 110 f. des Gesetzes über Schuldverhältnisse und Verträge geregelt. In der Antwort auf Frage 1 wird genauer darauf eingegangen.
Die Fristen zur Erfüllung der Pflichten aus Schuldverhältnissen sind in Artikel 69 bis 72 des Gesetzes über Schuldverhältnisse und Verträge geregelt.
Die Frist für eine bestimmte Prozesshandlung beginnt in der Regel an dem Tag, an dem die Partei über die vorzunehmende Handlung informiert oder über eine Entscheidung des Gerichts in Kenntnis gesetzt wird, gegen die Beschwerde eingelegt werden kann.
Andere Fristen beginnen mit der Einleitung des Klageverfahrens, da das Gesetz nur festlegt, bis wann die Handlung vorgenommen sein muss.
Beispiele:
Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe an die Partei. Der Zeitpunkt, zu dem das Schriftstück an die Partei als ordnungsgemäß zugestellt gilt, wird je nach Art der Zustellung unterschiedlich bestimmt. Kapitel VI der Zivilprozessordnung über Mitteilungen und Ladungen regelt die Art der Zustellung an die Parteien und legt fest, wann ein Schriftstück als ordnungsgemäß zugestellt gilt.
Wenn die Mitteilung an den Empfänger oder seinen Vertreter oder eine andere Person, die unter der Anschrift lebt oder arbeitet, persönlich zugestellt wird, muss in der Empfangsbestätigung das Datum der Annahme der Sendung durch die betreffende Person vermerkt werden; das gilt unabhängig davon, ob die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher oder einen Postzusteller vorgenommen wird. Mit diesem Tag beginnen die Fristen für die maßgeblichen Prozesshandlungen.
Mitteilungen können auch an eine von der Partei angegebene E-Mail-Adresse übermittelt werden. Mit Eingang in das angegebene Informationssystem gelten sie als zugestellt.
Unter bestimmten im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen (wenn beispielsweise die Partei ihre für die Sache angegebene Anschrift geändert hat, ohne das Gericht zu informieren) kann das Gericht anordnen, dass die Zustellung der Mitteilung als Anlage zur Akte erfolgt; in dem Fall beginnt die Frist mit dem Datum der Anlage.
Wenn der Beklagte unter seiner ständigen Anschrift nicht angetroffen wird und niemand die Mitteilung annehmen kann, muss der Zusteller eine Benachrichtigung an der Tür oder am Briefkasten anbringen mit dem Hinweis, dass die Schriftstücke in der Geschäftsstelle hinterlegt wurden und innerhalb von zwei Wochen ab dem in der Benachrichtigung angegebenen Datum abgeholt werden können. Wird die Sendung vom Beklagten nicht abgeholt, gilt die Mitteilung mit den dazugehörigen Schriftstücken mit Ablauf der für ihre Annahme gesetzten Frist als zugestellt.
Die Frist wird nach Jahren, Wochen und Tagen bemessen. Die Berechnung einer nach Tagen bemessenen Frist beginnt am Tag nach dem Fristbeginn und endet mit Ablauf des letzten Tages. Wenn beispielsweise die Partei angewiesen wird, Mängel einer Handlung innerhalb von sieben Tagen zu beseitigen, und die Mitteilung am 1. Juni zugestellt wird, beginnt die Frist an diesem Tag, doch gezählt wird erst ab dem nächsten Kalendertag, dem 2. Juni, und die Frist endet am 8. Juni.
Für die Berechnung der Fristen werden Kalendertage zugrunde gelegt.
Eine nach Wochen bemessene Frist endet mit dem entsprechenden Tag der letzten Woche. Wenn beispielsweise die Partei angewiesen wird, Mängel in der Klageschrift innerhalb einer Woche zu beseitigen, und die entsprechende Mitteilung an einem Freitag zugestellt wird, beginnt die Frist an diesem Tag, und sie endet am Freitag der folgenden Woche.
Eine nach Monaten bemessene Frist endet mit dem entsprechenden Tag des letzten Monats oder, wenn es den entsprechenden Tag in diesem Monat nicht gibt, am letzten Tag des Monats.
Eine nach Jahren bemessene Frist endet mit dem entsprechenden Tag des letzten Jahres oder, wenn es den entsprechenden Tag in diesem Jahr nicht gibt, mit dem letzten Tag des Jahres.
Siehe Antwort auf Frage 8.
Wenn der letzte Tag der Frist ein arbeitsfreier Tag ist, verlängert sich die Frist bis zum nächstfolgenden Arbeitstag.
Nur die Fristen für die Anfechtung von Urteilen und Anordnungen und für Anträge auf Aufhebung eines Vollstreckungsbeschlusses sowie die Widerspruchsfrist gegen Mahnbescheide können vom Gericht nicht verlängert werden.
Alle anderen gesetzlichen und richterlichen Fristen können vom Gericht auf Antrag der betroffenen Partei verlängert werden. Der Antrag muss vor Ablauf der Frist gestellt werden, und für die Verlängerung muss es gute Gründe geben (Artikel 63 ZPO). Die neu festgesetzte Frist darf nicht kürzer sein als die ursprüngliche Frist. Die verlängerte Frist beginnt mit Ablauf der ursprünglichen Frist.
Die Zivilprozessordnung regelt grundsätzlich das Einlegen von Rechtsmitteln gegen Urteile und Anordnungen in allen Zivil- und Handelssachen. Danach gelten:
Ausnahmen von diesen allgemeinen Vorschriften sind erschöpfend gesetzlich geregelt und basieren auf den Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Sie gelten für:
Das Gericht kann die von ihm selbst oder durch Gesetz festgelegten Fristen nicht abkürzen. Es kann sie lediglich auf Antrag der Parteien verlängern. Nicht verlängerbar sind jedoch die Fristen für die Anfechtung von Urteilen und Anordnungen und für Anträge auf Aufhebung eines Vollstreckungsbeschlusses sowie die Frist für einen Widerspruch gegen einen Mahnbescheid.
Das Gericht kann aber von Amts wegen oder auf Antrag einer der Parteien den Gerichtstermin vorverlegen oder auf einen späteren Zeitpunkt verschieben, wenn wichtige Gründe dafür sprechen. In dem Fall muss das Gericht die Parteien über den neuen Termin informieren. Die Benachrichtigung muss spätestens eine Woche vor dem Termin zugestellt werden.
Die Verfahrensvorschriften der Zivilprozessordnung einschließlich der Bestimmungen zur Fristverlängerung gelten für alle Verfahrensbeteiligten unabhängig von ihrem Wohnsitz.
Generell gilt, dass Prozesshandlungen, die nach Ablauf einer Frist durchgeführt werden, vom Gericht nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus sieht die ZPO ausdrücklich vor, dass eine mangelhafte Klageschrift zurückgeschickt wird, wenn die Mängel nicht fristgerecht beseitigt werden. Wenn ein Rechtsmittel, ein Antrag auf Aufhebung oder der Widerspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid nach Ablauf der Frist eingehen, werden sie als nicht fristgerecht eingereicht zurückgewiesen. Wenn die Partei ihr vorliegende Beweise nicht fristgerecht übermittelt, werden sie in der Sache nicht berücksichtigt, es sei denn, die Unterlassung ist auf besondere, unvorhersehbare Umstände zurückzuführen.
Eine Partei, die eine gesetzliche oder eine richterliche Frist versäumt hat, kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, sofern sie nachweisen kann, dass das Versäumnis auf besondere, unvorhersehbare und von ihr nicht beeinflussbare Umstände zurückzuführen war. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung wird nicht stattgegeben, wenn es möglich gewesen wäre, eine Verlängerung der Frist für die Vornahme der Prozesshandlung zu beantragen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist innerhalb einer Woche ab der Mitteilung über das Versäumnis zu stellen mit umfassender Begründung und Belegen für die Berechtigung des Antrags. Der Antrag ist bei dem Gericht zu stellen, vor dem die Prozesshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand müssen auch die von der Frist betroffenen Schriftstücke vorgelegt werden. Wenn die Frist eine Kostenerstattung betrifft, setzt das Gericht eine neue Frist für die Vorlage.
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