Fachgerichte

Ungarn

Dieser Abschnitt vermittelt Informationen über die ungarische Fachgerichtsbarkeit.

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Ungarn

Fachgerichtsbarkeit

Verwaltungs- und Arbeitsgerichte

Das ungarische Grundgesetz sieht eine mehrstufige Gerichtsorganisation vor, in der für bestimmte Kategorien von Rechtssachen besondere Gerichte eingerichtet werden können. Innerhalb der Gerichtsorganisation fungieren Verwaltungs- und Arbeitsgerichte als Fachgerichte.

Die Verwaltungs- und Arbeitsgerichte (közigazgatási és munkaügyi bíróságok) haben am 1. Januar 2013 ihre Arbeit aufgenommen, bis dahin waren Arbeits- und örtliche Gerichte für die Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben zuständig.

Die Verwaltungs- und Arbeitsgerichte befassen sich erstinstanzlich mit der gerichtlichen Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen (közigazgatási határozatok), mit Arbeitsverhältnissen (munkaviszony) und vergleichbaren Rechtsverhältnissen (munkaviszony jellegű jogviszony) sowie mit sonstigen Fällen, die ihnen kraft Gesetz zugewiesen werden.

Verfassungsgericht

Das Verfassungsgericht (alkotmánybíróság) ist ein eigenständiges und vom Gerichtswesen unabhängiges Organ.

Es ist das oberste Organ zum Schutz des Grundgesetzes (alaptörvény) und hat seinen Sitz in Budapest.

Dem Verfassungsgericht gehören 15 Mitglieder an, die vom Parlament mit Zweidrittelmehrheit der Abgeordneten für eine Amtszeit von 12 Jahren gewählt werden. Das Parlament wählt aus dem Kreis der Verfassungsrichter ebenfalls mit Zweidrittelmehrheit den Präsidenten des Verfassungsgerichts, dessen Ernennung bis zum Ablauf der Amtszeit der Verfassungsrichter gilt. Die Mitglieder des Verfassungsgerichts dürfen keiner Partei angehören und keine politische Tätigkeit ausüben. Zuständigkeit, Organisation und Funktionsweise des Verfassungsgerichts werden ausführlich durch ein Grundlagengesetz (sarkalatos törvény) geregelt. Das Verfassungsgericht ist mit folgenden Aufgaben betraut:

  1. Es überprüft die Konformität von verabschiedeten, jedoch noch nicht veröffentlichten Gesetzen mit dem Grundgesetz.
  2. Es überprüft auf richterliche Initiative in Einzelfällen die Konformität von anwendbaren Gesetzen mit dem Grundgesetz.
  3. Es überprüft auf der Grundlage von Verfassungsbeschwerden in Einzelfällen die Konformität von anwendbaren Gesetzen mit dem Grundgesetz.
  4. Es überprüft auf der Grundlage von Verfassungsbeschwerden die Konformität richterlicher Entscheidungen mit dem Grundgesetz.
  5. Es überprüft auf Initiative der Regierung, eines Viertels der Abgeordneten oder des Grundrechtsbeauftragten (alapvető jogok biztosa) die Konformität der Rechtsvorschriften mit dem Grundgesetz.
  6. Es prüft die Vereinbarkeit von Rechtsvorschriften mit internationalen Verträgen.
  7. Es übt weitere Aufgaben und Zuständigkeiten aus, die im Grundgesetz oder in einem Grundlagengesetz festgelegt sind.

In Ausübung seiner unter b, c und e genannten Zuständigkeiten hebt das Verfassungsgericht Rechtsakte oder einzelne Bestimmungen auf, die nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

In Ausübung seiner unter d genannten Zuständigkeiten hebt es richterliche Entscheidungen auf, die nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

In Ausübung seiner unter f genannten Zuständigkeiten hebt es Rechtsakte oder einzelne Bestimmungen auf, die gegen internationale Verträge verstoßen.

Das Verfassungsgericht kann auch das Eintreten einer in einem Grundlagengesetz festgelegten Rechtswirkung feststellen.

Rechtsdatenbank

Weitere Informationen sind der Homepage des ungarischen Verfassungsgerichts zu entnehmen.

Links zum Thema

Website des ungarischen Verfassungsgerichts

Website der ungarischen Gerichte

Letzte Aktualisierung: 06/04/2017

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