Ordentliche Gerichte

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Der folgende Abschnitt informiert über die ordentliche Gerichtsbarkeit für Zivil- und Strafsachen in Österreich.

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Ordentliche Gerichtsbarkeit - Einführung

Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist in vier Stufen organisiert. Mit der Rechtsprechung sind derzeit (März 2023) folgende Gerichte betraut:

  • 113 Bezirksgerichte
  • 20 Landesgerichte
  • 4 Oberlandesgerichte
  • Oberster Gerichtshof

Seit dem Jahresbeginn 2013 wurde durch Zusammenlegungen bzw. Neugründungen von Bezirksgerichten in den Bundesländern Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark, Salzburg, Tirol und Burgenland die Zahl der Bezirksgerichte stufenweise von 141 auf 113 (seit 1.3.2023) reduziert.

Die öffentlichen Interessen in der Strafrechtspflege nehmen folgende Staatsanwaltschaften wahr:

  • 16 Staatsanwaltschaften
  • Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption
  • 4 Oberstaatsanwaltschaften
  • Generalprokuratur

Für den Vollzug von Freiheitsstrafen sind 28 Justizanstalten zuständig.

A. Gerichtsorganisation: Zivil- und Strafgerichtsbarkeit

Streitigkeiten werden in erster Instanz entweder den Bezirksgerichten oder den Landesgerichten zugewiesen. Die Abgrenzung der Zuständigkeit erfolgt in Zivilsachen grundsätzlich nach der Art der Streitsache (Eigenzuständigkeit), für alle anderen Materien nach dem Wert des Streitgegenstandes (Wertzuständigkeit). Die Eigenzuständigkeit geht der Wertzuständigkeit stets vor.

In Strafsachen richtet sich die Abgrenzung nach dem für die Straftat angedrohten Strafausmaß.

Bezirksgerichte (erste Organisationsebene)

Bezirksgerichte sind Gerichte erster Instanz. Sie sind zuständig für:

  • Zivilsachen mit einem Streitwert bis 15.000 EUR (Wertzuständigkeit)
  • bestimmte Arten von Streitigkeiten (unabhängig vom Streitwert), insbesondere Familien-, Miet- und Exekutionssachen (Eigenzuständigkeit)
  • Entscheidungen im Strafrechtsbereich über alle Vergehen, für die eine bloße Geldstrafe, eine Geldstrafe und eine ein Jahr nicht übersteigende Freiheitsstrafe oder nur eine solche Freiheitsstrafe angedroht ist (z.B. fahrlässige Körperverletzung, Diebstahl)

Landesgerichte bzw. Gerichtshöfe erster Instanz (zweite Organisationsebene)

Landesgerichte (in Strafsachen) bzw. Gerichthöfe erster Instanz (in Zivilsachen) sind zuständig:

  • in erster Instanz für alle nicht den Bezirksgerichten zugewiesenen Rechtssachen. Darüber hinaus besteht Eigenzuständigkeit für Streitigkeiten nach dem Atomhaftpflichtgesetz, dem Amtshaftungsgesetz, dem Datenschutzgesetz, für Wettbewerbs- oder Urheberrechtsstreitigkeiten
  • in zweiter Instanz für Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Bezirksgerichte

Oberlandesgerichte bzw. Gerichtshöfe zweiter Instanz (dritte Organisationsebene)

Diese sind auf der dritten Organisationsebene eingerichtet. Sie befinden sich in Wien (für Wien, Niederösterreich und Burgenland), Graz (für die Steiermark und Kärnten), Linz (für Oberösterreich und Salzburg) und Innsbruck (für Tirol und Vorarlberg).

Diese Gerichte entscheiden in Zivil- und Strafsachen stets als Rechtsmittelgerichte (in zweiter Instanz).

Daneben kommt diesen Gerichten eine besondere Bedeutung in der Justizverwaltung zu. Der Präsident des Oberlandesgerichts bzw. des Gerichtshofs zweiter Instanz ist Leiter der Justizverwaltung aller in seinem Gerichtsbezirk gelegenen Gerichte; er untersteht in dieser Funktion nur noch direkt dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Justiz.

Der Oberste Gerichtshof (vierte Organisationsebene)

Der Oberste Gerichtshof in Wien ist die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen. Er wird neben dem Verfassungs- und dem Verwaltungsgerichtshof als Höchstgericht bezeichnet. Das heißt, dass gegen seine Entscheidungen kein weiterer (innerstaatlicher) Rechtszug mehr möglich ist.

Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs trägt maßgeblich zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamten Bundesgebiet bei.

Obwohl die untergeordneten Gerichte nicht durch Gesetz an seine Entscheidungen gebunden sind, orientieren sie sich in der Regel an der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

B. Zivilgerichtsbarkeit

Die Zivilgerichtsbarkeit gliedert sich in das allgemeine Zivilverfahren, das arbeitsgerichtliche Verfahren, Handelssachen und das Außerstreitverfahren.

Im allgemeinen Zivilprozess werden jene Angelegenheiten des Privatrechts entschieden, die nicht vor die Handelsgerichte oder Arbeitsgerichte gehören, oder für die das Außerstreitverfahren vorgesehen ist.

C. Instanzenzug

C.1. Instanzenzug in Zivilsachen

In allgemeinen Zivilverfahren bestehen grundsätzlich zwei verschiedene Instanzenzüge, die jeweils dreistufig sein können. Streitigkeiten werden in erster Instanz entweder den Bezirksgerichten oder den Landesgerichten zugewiesen.

Ist in erster Instanz das Bezirksgericht zuständig, führt der Rechtsmittelweg zum Gerichtshof erster Instanz. Dort entscheidet ein Berufungssenat über das Rechtsmittel.

Entscheidet in erster Instanz der Gerichtshof erster Instanz, so führt der Instanzenzug zum Gerichtshof zweiter Instanz, wo ein Berufungssenat in zweiter Instanz entscheidet.

Die Gerichte zweiter Instanz sind nur zur Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung berufen. Sie entscheiden die Sache daher grundsätzlich nur auf der Grundlage der bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorliegenden Sachanträge und des zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Tatsachenvorbringens. Die Gerichte zweiter Instanz können in der Sache selbst (bestätigend oder abändernd) entscheiden. Zu diesem Zweck können sie das Verfahren - in den von den Anträgen und dem Vorbringen in erster Instanz abgesteckten Rahmen - ganz oder teilweise neu durchführen oder ergänzen oder die Entscheidung der ersten Instanz aufheben und dieser eine neuerliche Entscheidung auftragen, oder die Klage zurückweisen.

In Fällen, in denen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind, können noch Rechtsmittel beim Obersten Gerichtshof eingelegt werden.

Der Oberste Gerichtshof entscheidet nur mehr über Rechtsfragen und ist daher in seiner Entscheidung an die bisher festgestellten Tatsachen gebunden. Er beurteilt daher nur mehr die Richtigkeit der auf dieser Grundlage getroffenen Entscheidung oder nimmt Nichtigkeiten und in eingeschränktem Umfang auch Verfahrensmängel des bisherigen Verfahrens wahr. Der Oberste Gerichtshof wird nicht bloß kassatorisch tätig; auch er kann in der Sache selbst (bestätigend oder abändernd) entscheiden, die bisherigen Entscheidungen aufheben und dem Gericht erster oder zweiter Instanz eine neuerliche Entscheidung auftragen, oder die Klage zurückweisen.

In erster Instanz entscheidet in der überwiegenden Anzahl der Fälle ein Einzelrichter (und nur in Streitigkeiten über 100.000 Euro auf Antrag einer Partei ein Senat aus drei Richtern). In zweiter Instanz entscheidet ein Senat aus drei, beim Obersten Gerichtshof ein Senat aus fünf Richtern. Handelt es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (etwa die Änderung einer ständigen Rechtsprechung), so tritt beim Obersten Gerichtshof ein sogenannter verstärkter Senat aus elf Richtern zusammen.

C.2. Instanzenzug in Strafsachen

Im Strafverfahren ist der Instanzenzug zweistufig.

Entscheidet das Bezirksgericht in erster Instanz, können Rechtsmittel eingelegt werden:

  • wegen Nichtigkeit
  • gegen den Schuldspruch und das Strafmaß

Das übergeordnete Landesgericht entscheidet darüber durch einen Dreirichter-Senat.

Entscheidet das Landesgericht in erster Instanz durch einen Einzelrichter (bei allen mit einer Freiheitsstrafe von höchstens fünf Jahren bedrohten Verbrechen und Vergehen (z.B. Falschaussagen vor Gericht), so können Rechtsmittel eingelegt werden:

  • wegen Nichtigkeit
  • gegen den Schuldspruch und das Strafmaß

Das übergeordnete Oberlandesgericht entscheidet darüber durch einen Dreirichter-Senat.

Ist das Landesgericht als Schöffengericht oder als Geschworenengericht in erster Instanz zuständig, so muss mit einer Nichtigkeitsbeschwerde der Oberste Gerichtshof angerufen werden. Werden hingegen Rechtsmittel gegen das Strafmaß eingelegt, so entscheidet das übergeordnete Oberlandesgericht.

D. Rechtsmittel

Im allgemeinen Zivilverfahren können Urteile erster Instanz mit dem Rechtsmittel der Berufung bekämpft werden. Berufung kann in allen Fällen aus dem Grund der Nichtigkeit oder der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, in bestimmten Materien oder jedenfalls über einem Streitwert von 2.700 Euro auch wegen Verfahrensmängeln oder unrichtiger Tatsachenfeststellung erhoben werden.

Urteile zweiter Instanz können mit dem Rechtsmittel der Revision bekämpft werden. Dieses Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof unterliegt jedoch - abhängig von der Materie - unterschiedlichen Einschränkungen. Grundsätzlich entscheidet der Oberste Gerichtshof nur mehr Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung; das Vorliegen einer solchen ist daher Voraussetzung dafür, dass der Oberste Gerichtshof die Revision annimmt. Abgesehen davon sind in bestimmten Angelegenheiten Urteile der zweiten Instanz unter einem Streitwert von 5.000 Euro jedenfalls unanfechtbar oder muss die Revision an den Obersten Gerichtshof auch von der zweiten Instanz (unmittelbar oder über neuerlichen Antrag) zugelassen werden, wenn der Streitwert nicht über 30.000 Euro liegt.

E. Rechtsdatenbanken

Die Website der österreichischen Justiz informiert allgemein über das österreichische Rechtssystem.

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Letzte Aktualisierung: 31/03/2023

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