Diese Seite gibt Ihnen einen Überblick über die ordentliche Gerichtsbarkeit in Rumänien.
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Das rumänische Gerichtssystem ist wie folgt aufgebaut:
Das höchste Gericht Rumäniens ist allein befugt, die einheitliche Auslegung und Anwendung der Gesetze durch die anderen Gerichte zu gewährleisten. Das wichtigste Verfahren zu diesem Zweck ist der Rekurs im Interesse des Gesetzes.
Der Oberste Kassations- und Gerichtshof verfügt über vier Abteilungen mit jeweils eigener Zuständigkeit:
Weitere Spruchkörper des Obersten Gerichts- und Kassationshofs mit jeweils eigener Zuständigkeit sind die vier Fünfrichterkollegien, die Vereinigten Abteilungen, das Kollegium für Rekurse im Interesse des Gesetzes und das Kollegium zur Klärung bestimmter Rechtsfragen.
Die Zivilabteilungen I und II und die Abteilung für Verwaltungs- und Steuersachen des Obersten Kassations- und Gerichtshofs entscheiden über Rekurse gegen Urteile der Appellationshöfe und andere Gerichtsentscheidungen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen sowie über Rekurse gegen nicht rechtskräftige Urteile oder richterliche Handlungen jeglicher Art, wenn kein anderer Rechtsbehelf eingelegt werden kann und das Verfahren vor dem Appellationshof unterbrochen wurde.
Die Strafabteilung des Obersten Kassations- und Gerichtshofs verhandelt
Die Strafabteilung des Obersten Kassations- und Gerichtshofs befasst sich als erstinstanzliches Gericht mit Staatsschutzdelikten sowie mit Straftaten, die von Senatoren, Abgeordneten, rumänischen Mitgliedern des Europäischen Parlaments, Regierungsmitgliedern, Verfassungsrichtern, Mitgliedern des Obersten Rates der Magistratur oder Richtern oder Staatsanwälten beim Obersten Kassations- und Gerichtshof begangen wurden.
Nach Artikel 24 des Gesetzes Nr. 304/2004 in der neu veröffentlichten und später geänderten und ergänzten Fassung entscheiden die Fünfrichterkollegien über Appellationen gegen Urteile, die in erster Instanz von der Strafabteilung des Obersten Kassations- und Gerichtshofs erlassen wurden, nach vorheriger Zulassung über Rekurse gegen im Appellationsverfahren ergangene Urteile der Fünfrichterkollegien, über Beschwerden gegen Schlussanträge, die bei der Strafabteilung des Obersten Kassations- und Gerichtshofs in erster Instanz gestellt wurden, in Disziplinarsachen, für die sie nach dem Gesetz zuständig sind, in anderen Rechtssachen, die nach dem Gesetz an sie verwiesen werden und in ihre Zuständigkeit fallen, sowie über Rekurse gegen Urteile eines anderen Fünfrichterkollegiums, mit denen ein Antrag auf Vorlage beim Verfassungsgerichtshof abgelehnt wurde. Nach Artikel 51 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 317/2004 in der neu veröffentlichten Fassung sind die Fünfrichterkollegien auch für Rekurse gegen Entscheidungen zuständig, die vom Obersten Rat der Magistratur in Disziplinarverfahren erlassen wurden.
Die Spruchkörper des Obersten Kassations- und Gerichtshofs tagen als Vereinigte Abteilungen, um
Jeder rumänische Appellationshof wird von einem Präsidenten geleitet, dem ein oder zwei Vizepräsidenten zur Seite gestellt werden können.
An den Appellationshöfen bestehen Fachabteilungen oder -kollegien für
Die 15 Appellationshöfe sind Gerichte mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Zuständigkeitsbereich mehrere (in der Regel drei) Kreisgerichte umfasst.
Als erstinstanzliches Gericht verhandelt er Verwaltungs- und Steuersachen nach Maßgabe der besonderen Rechtsvorschriften.
Als Appellationsgericht verhandelt er Appellationen gegen erstinstanzliche Urteile der Kreisgerichte.
Als Rekursgericht verhandelt er Rekurse gegen im Appellationsverfahren ergangene Urteile von Kreisgerichten oder gegen erstinstanzliche Urteile von Kreisgerichten, gegen die nach dem Gesetz keine Appellation möglich ist, sowie andere Rechtssachen, die ihm nach dem Gesetz ausdrücklich zugewiesen sind.
Als erstinstanzliches Gericht für:
Als Appellationsgericht verhandelt er Appellationen gegen erstinstanzliche Strafurteile der Bezirks- und Kreisgerichte.
Der Appellationshof entscheidet ferner im Falle von Zuständigkeitskonflikten zwischen Kreisgerichten oder zwischen Bezirksgerichten und Kreisgerichten seines Zuständigkeitsbereichs oder zwischen Bezirksgerichten im Zuständigkeitsbereich verschiedener Kreisgerichte seines Zuständigkeitsbereichs.
Der Appellationshof entscheidet außerdem über Anträge auf Auslieferung oder Überstellung verurteilter Personen ins Ausland.
Die 42 Kreisgerichte sind Gerichte mit eigener Rechtspersönlichkeit. Der Zuständigkeitsbereich eines Kreisgerichts umfasst alle Bezirksgerichte des Kreises, in dem es seinen Sitz hat.
An den Kreisgerichten bestehen Fachabteilungen oder -kollegien für
Als erstinstanzliches Gericht verhandelt es sämtliche Klagen, die nicht nach dem Gesetz in die Zuständigkeit anderer Gerichte fallen.
Als Appellationsgericht verhandelt es Appellationen gegen erstinstanzliche Urteile der Bezirksgerichte.
Als Rekursgericht verhandelt es Rekurse gegen im Appellationsverfahren ergangene Urteile von Bezirksgerichten, gegen die nach dem Gesetz keine Appellation möglich ist, sowie andere Rechtssachen, die ihm nach dem Gesetz ausdrücklich zugewiesen sind.
Als erstinstanzliches Gericht für:
Das Kreisgericht entscheidet über Zuständigkeitskonflikte zwischen Bezirksgerichten seines Zuständigkeitsbereichs sowie in den gesetzlich vorgesehenen Fällen über Beschwerden gegen Urteile der Bezirksgerichte.
Bezirksgerichte, die über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen, bestehen in den Kreisen und in der Stadt Bukarest.
Darüber hinaus entscheidet das Bezirksgericht in den gesetzlich vorgesehenen Fällen über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der örtlich zuständigen lokalen Behörden der öffentlichen Verwaltung und anderer örtlich zuständiger Stellen sowie über alle sonstigen Klagen, die nach dem Gesetz in seine Zuständigkeit fallen.
grundsätzlich alle Arten von Strafsachen, ausgenommen solche, die nach dem Gesetz in erster Instanz vom Kreisgericht, vom Appellationshof oder vom Obersten Kassations- und Gerichtshof zu verhandeln sind
Weitere Informationen zu diesen Gerichten finden Sie auf dem Gerichtsportal des rumänischen Justizministeriums.
Folgende Rechtsdatenbanken sind über das Internet zugänglich:
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