Ordentliche Gerichte

Rumänien

Diese Seite gibt Ihnen einen Überblick über die ordentliche Gerichtsbarkeit in Rumänien.

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Rumänien

Das rumänische Gerichtssystem – Einführung

Das rumänische Gerichtssystem ist wie folgt aufgebaut:

Gerichte und Staatsanwaltschaften

Ebene 1

  1. Bezirksgerichte (Judecătorii) (176)
  2. Staatsanwaltschaften

Ebene 2

  1. Kreisgerichte (Tribunale) (42)
  2. Fachgerichte (Tribunale Specializate) (3)
  3. Jugend- und Familiengericht (Tribunalul pentru Minori și Familie) (1)
  4. Staatsanwaltschaften

Ebene 3

  1. Appellationshöfe (Curţi de Apel) (15)
  2. Staatsanwaltschaften

Ebene 4

  1. Oberster Kassations- und Gerichtshof (Înalta Curte de Casatie si Justitie)
  2. Staatsanwaltschaft
  • Das rumänische Gerichtssystem besteht aus dem Obersten Kassations- und Gerichtshof und weiteren Gerichten.

Gerichte

Oberster Kassations- und Gerichtshof

Das höchste Gericht Rumäniens ist allein befugt, die einheitliche Auslegung und Anwendung der Gesetze durch die anderen Gerichte zu gewährleisten. Das wichtigste Verfahren zu diesem Zweck ist der Rekurs im Interesse des Gesetzes.

Der Oberste Kassations- und Gerichtshof verfügt über vier Abteilungen mit jeweils eigener Zuständigkeit:

  • Zivilabteilung I
  • Zivilabteilung II
  • Strafabteilung
  • Abteilung für Verwaltungs- und Steuersachen

Weitere Spruchkörper des Obersten Gerichts- und Kassationshofs mit jeweils eigener Zuständigkeit sind die vier Fünfrichterkollegien, die Vereinigten Abteilungen, das Kollegium für Rekurse im Interesse des Gesetzes und das Kollegium zur Klärung bestimmter Rechtsfragen.

Die Zivilabteilungen I und II und die Abteilung für Verwaltungs- und Steuersachen des Obersten Kassations- und Gerichtshofs entscheiden über Rekurse gegen Urteile der Appellationshöfe und andere Gerichtsentscheidungen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen sowie über Rekurse gegen nicht rechtskräftige Urteile oder richterliche Handlungen jeglicher Art, wenn kein anderer Rechtsbehelf eingelegt werden kann und das Verfahren vor dem Appellationshof unterbrochen wurde.

Die Strafabteilung des Obersten Kassations- und Gerichtshofs verhandelt

  1. in erster Instanz die Rechtssachen und Anträge, für die der Oberste Kassations- und Gerichtshof nach dem Gesetz im ersten Rechtszug zuständig ist

Die Strafabteilung des Obersten Kassations- und Gerichtshofs befasst sich als erstinstanzliches Gericht mit Staatsschutzdelikten sowie mit Straftaten, die von Senatoren, Abgeordneten, rumänischen Mitgliedern des Europäischen Parlaments, Regierungsmitgliedern, Verfassungsrichtern, Mitgliedern des Obersten Rates der Magistratur oder Richtern oder Staatsanwälten beim Obersten Kassations- und Gerichtshof begangen wurden.

  1. Appellationen gegen Strafurteile, die in erster Instanz von einem Appellationshof oder vom Militärappellationshof erlassen wurden
  2. Beschwerden gegen Strafurteile, die in erster Instanz von einem Appellationshof, vom Militärappellationshof oder von der Strafabteilung des Obersten Kassations- und Gerichtshofs erlassen wurden
  3. Appellationen gegen nicht rechtskräftige Urteile oder richterliche Handlungen jeglicher Art, wenn kein anderer Rechtsbehelf eingelegt werden kann und das Verfahren vor dem Appellationshof unterbrochen wurde
  4. Rekurse gegen rechtskräftige Strafurteile in den gesetzlich vorgesehenen Fällen
  5. Vorabentscheidungsersuchen zur Klärung bestimmter Rechtsfragen
  6. Zuständigkeitskonflikte, wenn sie für die an dem Streit beteiligten Gerichte das gemeinsame ranghöhere Gericht ist
  7. Anträge auf Verweisung einer Rechtssache vom eigentlich zuständigen an einen anderen Appellationshof
  8. andere im Gesetz vorgesehene Rechtssachen

Fünfrichterkollegien

Nach Artikel 24 des Gesetzes Nr. 304/2004 in der neu veröffentlichten und später geänderten und ergänzten Fassung entscheiden die Fünfrichterkollegien über Appellationen gegen Urteile, die in erster Instanz von der Strafabteilung des Obersten Kassations- und Gerichtshofs erlassen wurden, nach vorheriger Zulassung über Rekurse gegen im Appellationsverfahren ergangene Urteile der Fünfrichterkollegien, über Beschwerden gegen Schlussanträge, die bei der Strafabteilung des Obersten Kassations- und Gerichtshofs in erster Instanz gestellt wurden, in Disziplinarsachen, für die sie nach dem Gesetz zuständig sind, in anderen Rechtssachen, die nach dem Gesetz an sie verwiesen werden und in ihre Zuständigkeit fallen, sowie über Rekurse gegen Urteile eines anderen Fünfrichterkollegiums, mit denen ein Antrag auf Vorlage beim Verfassungsgerichtshof abgelehnt wurde. Nach Artikel 51 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 317/2004 in der neu veröffentlichten Fassung sind die Fünfrichterkollegien auch für Rekurse gegen Entscheidungen zuständig, die vom Obersten Rat der Magistratur in Disziplinarverfahren erlassen wurden.

Die Spruchkörper des Obersten Kassations- und Gerichtshofs tagen als Vereinigte Abteilungen, um

  1. über Vorlagen in Bezug auf eine Änderung der Rechtsprechung des Obersten Kassations- und Gerichtshofs zu entscheiden
  2. den Verfassungsgerichtshof anzurufen, um die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen vor ihrer Verkündung überprüfen zu lassen

Appellationshof

Jeder rumänische Appellationshof wird von einem Präsidenten geleitet, dem ein oder zwei Vizepräsidenten zur Seite gestellt werden können.

An den Appellationshöfen bestehen Fachabteilungen oder -kollegien für

  • Zivilsachen
  • Strafsachen
  • Jugend- und Familiensachen
  • Verwaltungs- und Steuersachen
  • Rechtssachen in Bezug auf das Arbeits- und Sozialrecht, das Gesellschaftsrecht, das Handelsregister, das Insolvenzrecht, das Wettbewerbsrecht und andere Angelegenheiten
  • Rechtssachen im Bereich See- und Binnenschifffahrt.

Die 15 Appellationshöfe sind Gerichte mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Zuständigkeitsbereich mehrere (in der Regel drei) Kreisgerichte umfasst.

Der Appellationshof ist für folgende Zivilsachen zuständig:

Als erstinstanzliches Gericht verhandelt er Verwaltungs- und Steuersachen nach Maßgabe der besonderen Rechtsvorschriften.

Als Appellationsgericht verhandelt er Appellationen gegen erstinstanzliche Urteile der Kreisgerichte.

Als Rekursgericht verhandelt er Rekurse gegen im Appellationsverfahren ergangene Urteile von Kreisgerichten oder gegen erstinstanzliche Urteile von Kreisgerichten, gegen die nach dem Gesetz keine Appellation möglich ist, sowie andere Rechtssachen, die ihm nach dem Gesetz ausdrücklich zugewiesen sind.

Der Appellationshof ist für folgende Strafsachen zuständig:

Als erstinstanzliches Gericht für:

  • Straftaten nach den Artikeln 394 bis 397, 399 bis 412 und 438 bis 445 des Strafgesetzbuchs
  • Straftaten, die sich gegen die nationale Sicherheit Rumäniens richten und für die besondere Gesetze gelten
  • Straftaten, die von Richtern oder Staatsanwälten beim Bezirks- oder Kreisgericht begangen werden
  • Straftaten, die von Rechtsanwälten, Notaren, Justizvollzugsbeamten, Rechnungsprüfern des Rechnungshofs oder externen öffentlichen Rechnungsprüfern begangen werden
  • Straftaten, die von Leitern von im Einklang mit dem Gesetz organisierten Religionsgemeinschaften und anderen hochrangigen religiösen Würdenträgern ab dem Rang eines Bischofs bzw. einem diesem gleichgestellten Rang begangen werden
  • Straftaten, die von Assistenzrichtern am Obersten Kassations- und Gerichtshof, von Richtern am Appellationshof oder am Militärappellationshof oder von Staatsanwälten bei diesen Gerichten begangen werden
  • Straftaten, die von Mitgliedern des Rechnungshofs, vom Vorsitzenden des Legislativrats, vom Bürgerbeauftragten, von Stellvertretern des Bürgerbeauftragten oder von hochrangigen Polizeibeamten (Quästoren) begangen werden
  • Anträge auf Verweisung einer Rechtssache an ein anderes Gericht nach Maßgabe der Gesetze

Als Appellationsgericht verhandelt er Appellationen gegen erstinstanzliche Strafurteile der Bezirks- und Kreisgerichte.

Der Appellationshof entscheidet ferner im Falle von Zuständigkeitskonflikten zwischen Kreisgerichten oder zwischen Bezirksgerichten und Kreisgerichten seines Zuständigkeitsbereichs oder zwischen Bezirksgerichten im Zuständigkeitsbereich verschiedener Kreisgerichte seines Zuständigkeitsbereichs.

Der Appellationshof entscheidet außerdem über Anträge auf Auslieferung oder Überstellung verurteilter Personen ins Ausland.

Kreisgerichte

Die 42 Kreisgerichte sind Gerichte mit eigener Rechtspersönlichkeit. Der Zuständigkeitsbereich eines Kreisgerichts umfasst alle Bezirksgerichte des Kreises, in dem es seinen Sitz hat.

An den Kreisgerichten bestehen Fachabteilungen oder -kollegien für

  • Zivilsachen
  • Strafsachen
  • Jugend- und Familiensachen
  • Verwaltungs- und Steuersachen
  • Rechtssachen in Bezug auf das Arbeits- und Sozialrecht, das Gesellschaftsrecht, das Handelsregister, das Insolvenzrecht, das Wettbewerbsrecht und andere Angelegenheiten
  • Rechtssachen im Bereich See- und Binnenschifffahrt

Das Kreisgericht ist für folgende Zivilsachen zuständig:

Als erstinstanzliches Gericht verhandelt es sämtliche Klagen, die nicht nach dem Gesetz in die Zuständigkeit anderer Gerichte fallen.

Als Appellationsgericht verhandelt es Appellationen gegen erstinstanzliche Urteile der Bezirksgerichte.

Als Rekursgericht verhandelt es Rekurse gegen im Appellationsverfahren ergangene Urteile von Bezirksgerichten, gegen die nach dem Gesetz keine Appellation möglich ist, sowie andere Rechtssachen, die ihm nach dem Gesetz ausdrücklich zugewiesen sind.

Das Kreisgericht ist für folgende Strafsachen zuständig:

Als erstinstanzliches Gericht für:

  • Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Gesundheit, Straftaten gegen die persönliche Freiheit, schwere Sachbeschädigung, Straftaten mit besonders schweren Folgen, Migrantenschleusung, Folter, Korruption und Amtsdelikte, Offenlegung von Staatsgeheimnissen, Offenlegung von Dienstgeheimnissen oder nichtöffentlichen nachrichtendienstlichen Informationen, rechtswidrige Beschaffung von Finanzmitteln, Veruntreuung, Verstöße gegen die Vorschriften für Kernmaterial oder andere radioaktive Stoffe, Verstöße gegen die Sprengstoffvorschriften, Übertragung des AIDS-Erregers, Straftaten gegen die Sicherheit und Integrität von Informationssystemen und Daten, Bildung einer organisierten kriminellen Vereinigung
  • vorsätzlich begangene Straftaten, die den Tod eines Menschen zur Folge haben
  • Straftaten, deren Verfolgung die Direktion für Ermittlungen im Bereich der organisierten Kriminalität und des Terrorismus (Direcția de Investigare a Infracțiunilor de Criminalitate Organizată) oder die Nationale Direktion zur Bekämpfung der Korruption (Direcția Națională Anticorupție) an sich gezogen hat, es sei denn, es handelt sich um Straftaten, die nach dem Gesetz in die Zuständigkeit höherer Gerichte fallen
  • Straftaten im Zusammenhang mit Geldwäsche und Steuerhinterziehung im Sinne des Artikels 9 des Gesetzes Nr. 241/2005 zur Verhinderung und Bekämpfung der Steuerhinterziehung in der geänderten Fassung
  • sonstige Straftaten, die nach dem Gesetz in seine Zuständigkeit fallen.

Das Kreisgericht entscheidet über Zuständigkeitskonflikte zwischen Bezirksgerichten seines Zuständigkeitsbereichs sowie in den gesetzlich vorgesehenen Fällen über Beschwerden gegen Urteile der Bezirksgerichte.

Bezirksgerichte

Bezirksgerichte, die über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen, bestehen in den Kreisen und in der Stadt Bukarest.

Das Bezirksgericht ist hauptsächlich für folgende Zivilsachen zuständig:

  • Klagen, die nach dem Zivilgesetzbuch in die Zuständigkeit des Sorgerechts- und Familiengerichts fallen, sofern im Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist
  • Klagen im Zusammenhang mit Personenstandsangelegenheiten nach Maßgabe des Gesetzes
  • Klagen im Zusammenhang mit der Verwaltung von mehrgeschossigen Gebäuden, Wohnungen oder Flächen, die im ausschließlichen Eigentum mehrerer Personen stehen, sowie im Zusammenhang mit den Rechtsbeziehungen zwischen Eigentümergemeinschaften und anderen natürlichen oder juristischen Personen
  • Räumungsklagen
  • Klagen in Bezug auf gemeinsame Mauern oder Gräben, den Abstand zwischen Gebäuden oder Bepflanzungen sowie Wegerechte und sonstige Belastungen oder Beschränkungen des Eigentumsrechts, die durch Gesetz, Vereinbarung der Parteien oder Gerichtsentscheidung festgelegt sind
  • Klagen auf Änderung oder Markierung von Grundstücksgrenzen
  • Besitzschutzklagen
  • Klagen im Zusammenhang mit einer vertraglichen oder sonstigen Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung mit einem nicht bezifferbaren Streitwert, ausgenommen Klagen, die nach dem Gesetz in die Zuständigkeit anderer Gerichte fallen
  • Klagen auf gerichtliche Feststellung des Ablebens einer Person
  • Teilungsklagen, unabhängig vom Streitwert
  • Erbschaftsklagen, unabhängig vom Streitwert
  • Ersitzungsklagen, unabhängig vom Streitwert
  • Klagen im Zusammenhang mit Eigentum, Besitz oder Nutzung von Land, ausgenommen Klagen, die nach besonderen Gesetzen in die Zuständigkeit anderer Gerichte fallen
  • sonstige Klagen mit einem bezifferbaren Streitwert von höchstens 200 000 RON, unabhängig davon, ob es sich bei den Parteien um Unternehmer handelt

Darüber hinaus entscheidet das Bezirksgericht in den gesetzlich vorgesehenen Fällen über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der örtlich zuständigen lokalen Behörden der öffentlichen Verwaltung und anderer örtlich zuständiger Stellen sowie über alle sonstigen Klagen, die nach dem Gesetz in seine Zuständigkeit fallen.

Das Bezirksgericht ist hauptsächlich für folgende Strafsachen zuständig:

grundsätzlich alle Arten von Strafsachen, ausgenommen solche, die nach dem Gesetz in erster Instanz vom Kreisgericht, vom Appellationshof oder vom Obersten Kassations- und Gerichtshof zu verhandeln sind

Weitere Informationen zu diesen Gerichten finden Sie auf dem Gerichtsportal des rumänischen Justizministeriums.

Rechtsdatenbanken

Folgende Rechtsdatenbanken sind über das Internet zugänglich:

Letzte Aktualisierung: 24/02/2020

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