Ordentliche Gerichte

Lettland

Dieser Abschnitt informiert über die Gerichte mit allgemeiner Zuständigkeit in Lettland.

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Lettland

Gerichte mit allgemeiner Zuständigkeit: Einführung

In Lettland wird die rechtsprechende Gewalt durch Bezirks- und Stadtgerichte, Regionalgerichte, das Oberste Gericht und das Verfassungsgericht (sowie im Notstand oder Kriegsfall durch Militärgerichte) ausgeübt, wobei die Gerichte mit allgemeiner Zuständigkeit die Bezirks- und Stadtgerichte, die Regionalgerichte und das Oberste Gericht sind.

Zivil- und Strafsachen können in Lettland von diesen Gerichten verhandelt werden, die in der Gerichtshierarchie auf drei Ebenen angesiedelt sind:

  1. Bezirks- und Stadtgerichte (rajonu (pilsētu) tiesas)
  2. Regionalgerichte (apgabaltiesas)
  3. Abteilung für Zivilsachen (Civillietu departaments) und Abteilung für Strafsachen (Krimināllietu departaments) des Obersten Gerichts (Augstākās tiesa)

Ihre örtliche Zuständigkeit ist im Beschluss über die Gerichte, ihre örtliche Zuständigkeit und ihren Standort (Lēmums par tiesām, darbības teritorijām un atrašanās vietām) festgelegt.

Bezirks- und Stadtgerichte und ihre örtliche Zuständigkeit

Nummer

Gericht

Verwaltungsgebiete

1.

Gericht Daugavpils (Daugavpils tiesa)

1.1. Gemeinde Augšdaugava

1.2. Stadt Daugavpils

1.3. Gemeinde Krāslava

1.4. Gemeinde Līvāni

1.5. Gemeinde Preiļi

2.

Bezirksgericht Kurzeme (Kurzemes rajona tiesa)

2.1. Gemeinde Dienvidkurzeme

2.2. Gemeinde Kuldīga

2.3. Stadt Liepāja

2.4. Gemeinde Saldus

2.5. Gemeinde Talsi

2.6. Stadt Ventspils

2.7. Gemeinde Ventspils

3.

Gericht Rēzekne (Rēzeknes tiesa)

3.1. Gemeinde Balvi

3.2. Gemeinde Ludza

3.3. Gemeinde Rēzekne

3.4. Stadt Rēzekne

4.

Bezirksgericht Riga (Rīgas rajona tiesa)

4.1. Gemeinde Ādaži

4.2. Stadt Jūrmala

4.3. Gemeinde Ķekava

4.4. Gemeinde Mārupe

4.5. Gemeinde Olaine

4.6. Gemeinde Ropaži

4.7. Gemeinde Salaspils

4.8. Gemeinde Saulkrasti

4.9. Gemeinde Sigulda

5.

Bezirksgericht Vidzeme (Vidzemes rajona tiesa)

5.1. Gemeinde Alūksne

5.2. Gemeinde Cēsis

5.3. Gemeinde Gulbene

5.4. Gemeinde Limbaži

5.5. Gemeinde Madona

5.6. Gemeinde Smiltene

5.7. Gemeinde Valka

5.8. Gemeinde Valmiera

5.9. Gemeinde Varakļāni

6.

Bezirksgericht Zemgale (Zemgales rajona tiesa)

6.1. Gemeinde Aizkraukle

6.2. Gemeinde Bauska

6.3. Gemeinde Dobele

6.4. Gemeinde Jelgava

6.5. Stadt Jelgava

6.6. Gemeinde Jēkabpils

6.7. Gemeinde Ogre

6.8. Gemeinde Tukums


Die örtliche Zuständigkeit des Stadtgerichts Riga erstreckt sich auf das Verwaltungsgebiet der Stadt Riga.

Die örtliche Zuständigkeit des Wirtschaftsgerichts erstreckt sich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Republik Lettland.

Örtliche Zuständigkeit der Regionalgerichte

Nummer

Örtliche Zuständigkeit des Regionalgerichts

Bezirks- und Stadtgerichte

1.

Regionalgericht Kurzeme (Kurzemes apgabaltiesa) 1.1. Bezirksgericht Kurzeme

2.

Regionalgericht Latgale (Latgales apgabaltiesa) 2.1. Gericht Daugavpils
2.2. Gericht Rēzekne

3.

Regionalgericht Riga (Rīgas apgabaltiesa) 3.1. Stadtgericht Riga (Rīgas pilsētas tiesa)
3.2. Bezirksgericht Riga
3.3. Wirtschaftsgericht

4.

Regionalgericht Vidzeme (Vidzemes apgabaltiesa) 4.1. Bezirksgericht Vidzeme

5.

Regionalgericht Zemgale (Zemgales apgabaltiesa) 5.1. Bezirksgericht Zemgale

6.

Regionalverwaltungsgericht (Administratīvā apgabaltiesa) 6.1. Bezirksverwaltungsgericht (Administratīvā rajona tiesa)

 

Verwaltungssachen werden von diesen Gerichten verhandelt:

  • Bezirksverwaltungsgericht (mit Gerichtshäusern in Riga, Jelgava, Liepāja, Rēzekne und Valmiera)
  • Regionalverwaltungsgericht
  • Abteilung für Verwaltungssachen (Administratīvo lietu departaments) des Obersten Gerichts

Die örtliche Zuständigkeit des Regionalverwaltungsgerichts und des Bezirksverwaltungsgerichts erstreckt sich auf das gesamte Verwaltungsgebiet Lettlands. Das Bezirksverwaltungsgericht hat je ein Gerichtshaus in den fünf Gerichtsbezirken Riga, Jelgava, Rēzekne, Valmiera und Liepāja.

Örtliche Zuständigkeit der Gerichtshäuser des Bezirksverwaltungsgerichts

Nummer

Gerichtshaus

Verwaltungsgebiete

1.

Gerichtshaus Riga des Bezirksverwaltungsgerichts 1.1. Gemeinde Ādaži
1.2. Stadt Jūrmala
1.3. Gemeinde Ķekava
1.4. Gemeinde Mārupe
1.5. Gemeinde Ogre
1.6. Gemeinde Olaine
1.7. Stadt Riga
1.8. Gemeinde Ropaži
1.9. Gemeinde Salaspils
1.10. Gemeinde Saulkrasti
1.11. Gemeinde Sigulda

2.

Gerichtshaus Jelgava des Bezirksverwaltungsgerichts 2.1. Gemeinde Aizkraukle
2.2. Gemeinde Bauska
2.3. Gemeinde Dobele
2.4. Gemeinde Jelgava
2.5. Stadt Jelgava
2.6. Gemeinde Jēkabpils
2.7. Gemeinde Tukums

3.

Gerichtshaus Rēzekne des Bezirksverwaltungsgerichts 3.1. Gemeinde Augšdaugava
3.2. Gemeinde Balvi
3.3. Stadt Daugavpils
3.4. Gemeinde Krāslava
3.5. Gemeinde Līvāni
3.6. Gemeinde Ludza
3.7. Gemeinde Preiļi
3.8. Gemeinde Rēzekne
3.9. Stadt Rēzekne

4.

Gerichtshaus Valmiera des Bezirksverwaltungsgerichts 4.1. Gemeinde Alūksne
4.2. Gemeinde Cēsis
4.3. Gemeinde Gulbene
4.4. Gemeinde Limbaži
4.5. Gemeinde Madona
4.6. Gemeinde Smiltene
4.7. Gemeinde Valka
4.8. Gemeinde Valmiera
4.9. Gemeinde Varakļāni

5.

Gerichtshaus Liepāja des Bezirksverwaltungsgerichts 5.1. Gemeinde Dienvidkurzeme
5.2. Gemeinde Kuldīga
5.3. Stadt Liepāja
5.4. Gemeinde Saldus
5.5. Gemeinde Talsi
5.6. Gemeinde Ventspils
5.7. Stadt Ventspils

Sachliche Zuständigkeit

Nach der Strafprozessordnung (Kriminālprocesa likums) sind in erster Instanz die Bezirks- und Stadtgerichte für alle Strafsachen zuständig.

Für Strafsachen, die Staatsgeheimnisse betreffen, ist in erster Instanz das Stadtgericht Riga zuständig. Strafsachen werden bei den Bezirks- und Stadtgerichten von einem Einzelrichter verhandelt. Besonders komplexe Strafverfahren kann der Präsident des erstinstanzlichen Gerichts einem Kollegium von drei Richtern seines Gerichts zuweisen.

Gegen Entscheidungen der Bezirks- und Stadtgerichte kann Appellation (apelācija) beim Regionalgericht eingelegt werden.

Für Kassationsbeschwerden (kasācija) gegen Urteile unterer Gerichte ist die Abteilung für Strafsachen des Obersten Gerichts zuständig.

Rechtsmittelverfahren (Appellation oder Kassation) in Strafsachen werden von einem Richterkollegium verhandelt.

Nach der Zivilprozessordnung (Civilprocesa likuma) sind in erster Instanz die Bezirks- und Stadtgerichte für alle Zivilsachen zuständig.

Das Stadtgericht Riga prüft Rechtssachen, die Staatsgeheimnisse betreffen, Rechtssachen im Zusammenhang mit dem Schutz von Patentrechten, Sortenschutzrechten, Topografien von Halbleitererzeugnissen, Geschmacksmustern, Marken, Gewährleistungsmarken und geografischen Angaben sowie Rechtssachen zum Urheberrecht und zu verwandten Schutzrechten, zum Schutzrecht sui generis der Hersteller von Datenbanken und zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidriger Erwerbung, Nutzung und Offenlegung. Handelt es sich bei der betreffenden Rechtssache um eine Forderung im Zusammenhang mit einer Klage in einer Rechtssache, für die entweder das Stadtgericht Riga oder ein Bezirks- oder Stadtgericht zuständig ist, oder um eine Widerklage vor einem Bezirks- oder Stadtgericht, die in die Zuständigkeit des Stadtgerichts Riga fällt, so ist das Stadtgericht Riga für sie zuständig.

Nach dem Patentgesetz (Patentu likums) ist in erster Instanz das Stadtgericht Riga für Zivilsachen im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Schutz von Erfindungen zuständig:

  • Wiederherstellung der Rechte an einem Patent
  • Ungültigerklärung eines Patents
  • Vorbenutzungsrecht
  • rechtswidrige Nutzung eines Patents (Patentverletzung)
  • Feststellung der Nichtverletzung eines Patents
  • Lizenzerteilung sowie Inhalt und Erfüllung von Lizenzverträgen
  • Anspruch auf Schadenersatz wegen nicht möglicher öffentlicher Benutzung einer Erfindung

Nach dem Geschmacksmustergesetz (Dizainparaugu likums) ist in erster Instanz das Stadtgericht Riga für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Schutz von Geschmacksmustern zuständig:

  • Anerkennung der Rechte an einem Geschmacksmuster
  • Feststellung der Ungültigkeit der Eintragung eines Geschmacksmusters
  • rechtswidrige Nutzung eines Geschmacksmusters (Geschmacksmusterverletzung)
  • Lizenzerteilung sowie Inhalt und Erfüllung von Lizenzverträgen

Für Rechtssachen im Zusammenhang mit Rechten, die Gegenstand einer von der Beschwerdestelle für gewerbliches Eigentum geprüften Streitigkeit sind, ist das Stadtgericht Riga zuständig.

Das Stadtgericht Riga erteilt die Vollstreckungsklausel für Rechtsakte des Rates, der Kommission oder der Europäischen Zentralbank nach Artikel 299 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Rechtssachen in Bezug auf die Vorlage einer Stellungnahme bei einem ausländischen Gericht in Fällen, in den ein Kind mit Wohnsitz in Lettland illegal ins Ausland verbracht wurde oder dort festgehalten wird, werden vom Stadtgericht Riga geprüft.

Rechtssachen in Bezug auf ein Kind, das illegal nach Lettland verbracht wurde oder dort festgehalten wird, werden vom Stadtgericht Riga geprüft.

Die Bezirks- und Stadtgerichte verhandeln auch Grundbuchsachen. Im Jahr 2019 ernannten die Bezirks- und Stadtgerichte im Rahmen der Optimierung des Gerichtssystems auch 72 Grundbuchrichter, die ihre Spezialisierung beibehalten haben.

Für Zivilsachen, die Staatsgeheimnisse betreffen, ist in erster Instanz das Regionalgericht Riga zuständig. Erstinstanzliche Zivilsachen werden von einem Einzelrichter, Rechtsmittelverfahren (Appellation oder Kassation) von einem Richterkollegium verhandelt.

Die Parteien des Rechtsstreits können gegen ein Urteil (oder eine Nebenentscheidung) des erstinstanzlichen Gerichts ein Rechtsmittel einlegen; die Staatsanwaltschaft kann jedoch nur einen außerordentlichen Rechtsbehelf nach den in diesem Abschnitt beschriebenen Verfahren einlegen, außer bei Urteilen, die nach dem Gesetz nicht angefochten werden können.

Gegen ein erstinstanzliches Urteil, das auf der Grundlage der Bestimmungen des Kapitels 30.4 der Zivilprozessordnung ergangen ist, und gegen ein Urteil (oder eine Nebenentscheidung) der Rechtsmittelinstanz können die Parteien im Kassationsverfahren eine auf Rechtsfragen beschränkte Kassationsbeschwerde einlegen; die Staatsanwaltschaft kann jedoch nur eine außerordentliche Kassationsbeschwerde einlegen.

Ordnungswidrigkeitensachen werden vor den für Zivil- und Strafsachen zuständigen Bezirks- und Stadtgerichten sowie Regionalgerichten verhandelt. Nach dem Lettischen Gesetz über die Rechenschaftspflicht der Verwaltung (Latvijas Administratīvās atbildības likums) kann die Entscheidung einer höheren Behörde vor dem Bezirks- oder Stadtgericht angefochten werden. Gegen das Urteil des Richters am Bezirks- oder Stadtgericht kann ein Rechtsmittel beim Regionalgericht eingelegt werden, sofern das Lettische Ordnungswidrigkeitengesetzbuch (Latvijas Administratīvo pārkāpumu kodekss) dies ausdrücklich vorsieht. Das Urteil des Rechtsmittelgerichts in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren kann nicht angefochten werden, es wird am Tag seiner Ausfertigung rechtskräftig.

Nach der Verwaltungsprozessordnung (Administratīvā procesa likums) werden Verwaltungssachen in erster Instanz in einem Gerichtshaus des Bezirksverwaltungsgerichts verhandelt, sofern im Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Wenn in erster Instanz das Bezirksverwaltungsgericht mit einer Rechtssache befasst ist und in diesem Zusammenhang Informationen überprüfen muss, die Staatsgeheimnisse betreffen, findet das Verfahren im Gerichtshaus des Bezirksverwaltungsgerichts in Riga statt. Wenn nach dem Gesetz für eine Verwaltungssache in erster Instanz nicht das Bezirksverwaltungsgericht, sondern das Regionalverwaltungsgericht oder die Abteilung für Verwaltungssachen des Obersten Gerichts zuständig ist, muss die Klage beim Regionalverwaltungsgericht bzw. bei der Abteilung für Verwaltungssachen des Obersten Gerichts eingereicht werden. Jede Partei eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann gegen das Urteil oder eine Nebenentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts Appellation einlegen, es sei denn, das Gesetz schließt eine Appellation aus oder lässt nur eine Kassation zu. Solange das Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts noch nicht rechtskräftig ist, kann es vor dem Regionalverwaltungsgericht angefochten werden. Jede Partei eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann gegen das Urteil oder eine Nebenentscheidung des Rechtsmittelgerichts Kassation einlegen, wenn das Gericht in dem Verfahren gegen materiell- oder verfahrensrechtliche Vorschriften verstoßen oder seine Zuständigkeit überschritten hat. Erstinstanzliche Verwaltungssachen werden von einem Einzelrichter oder einem Richterkollegium, Rechtsmittelverfahren (Appellation oder Kassation) von einem Richterkollegium verhandelt.

Das Oberste Gericht besteht aus der Abteilung für Zivilsachen, der Abteilung für Strafsachen und der Abteilung für Verwaltungssachen. Die Abteilung für Zivilsachen, die Abteilung für Strafsachen und die Abteilung für Verwaltungssachen des Obersten Gerichts sind die Kassationsinstanz in allen Rechtssachen, für die die Bezirks- und Stadtgerichte und die Regionalgerichte zuständig sind, und die erste Instanz in Rechtssachen, in denen es um Beschlüsse des Rates des Staatlichen Rechnungshofs (Valsts kontroles padome) in einem Verfahren nach Artikel 55 des Rechnungshofgesetzes (Valsts kontroles likums) geht. In den Abteilungen des Obersten Gerichts bilden jeweils drei Richter den Spruchkörper, der in bestimmten im Gesetz vorgesehenen Fällen erweitert wird.

Rechtsdatenbanken

Name und URL der Datenbank

Lettisches Nationales Gerichtsportal

Website der elektronischen Dienste der lettischen Gerichte

Website des Obersten Gerichts

Ist der Zugang zu den Datenbanken kostenlos?

Ja, der Zugang ist kostenlos.

Kurze Beschreibung des Inhalts

Das Lettische Nationale Gerichtsportal bietet aktuelle Informationen allgemeiner Art über die Gerichte in Lettland.

Über die Website der elektronischen Dienste der lettischen Gerichte kann der Nutzer auf eine Datenbank mit anonymisierten Gerichtsurteilen zugreifen, den Fortgang von Gerichtsverfahren auf elektronischem Wege verfolgen, eine elektronische Klage bei Gericht einreichen, mithilfe eines Gebühren- und Abgabenrechners die Kosten von Gerichtsverfahren und kostenpflichtigen Dienstleistungen ermitteln, elektronische Formulare abrufen und ausfüllen sowie weitere elektronische Dienste der Gerichte nutzen.

Die Website des Obersten Gerichts enthält ein Rechtsprechungsarchiv, das Zugang zu aktuellen Entscheidungen des Obersten Gerichts und zu Entscheidungssammlungen bietet. Diese Informationen finden Sie im Abschnitt „Judikatūra“ (Rechtsprechung).

Hintergrund

Die auf dem Lettischen Nationalen Gerichtsportal veröffentlichten Informationen liegen ebenso wie die Entscheidungen des Obersten Gerichts und die Entscheidungssammlungen auf der Website des Obersten Gerichts derzeit nur in lettischer Sprache vor.

Letzte Aktualisierung: 27/11/2023

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