Ordentliche Gerichte

Italien

Dieser Abschnitt informiert über die Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Italien.

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Ordentliche Gerichtsbarkeit – Einführung

Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist in zwei Bereiche unterteilt:

  • Zivilgerichtsbarkeit. Ihr Ziel ist der Schutz der Rechte im Verhältnis zwischen Privatpersonen sowie zwischen Privatpersonen und der öffentlichen Verwaltung, wenn diese in Ausübung ihrer Pflichten die subjektiven Rechte einer Privatperson verletzt.
  • Strafgerichtsbarkeit. Hier entscheidet das Gericht darüber, ob das von einem Staatsanwalt gegen eine bestimmte Person eingeleitete Strafverfahren begründet ist.

Für Zivilsachen und Strafsachen gelten jeweils unterschiedliche Verfahrensregeln, nämlich zum einen die Zivilprozessordnung (codice di procedura civile) und zum anderen die Strafprozessordnung (codice di procedura penale).

Ein Strafverfahren wird von einem Beamten eingeleitet, der Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist und das Amt eines Staatsanwalts ausübt (pubblico ministero; siehe den letzten Absatz von Artikel 107 der Verfassung).

Ein Zivilverfahren kann von jeder öffentlichen oder privaten Partei (l’attore, Kläger) gegen eine andere Partei (il convenuto, Beklagter) angestrengt werden.

Zivilgerichtsbarkeit

Die Friedensrichter (giudici di pace) sind als „ehrenamtliche“ bzw. nichtständige Richter (giudici onorari) für geringfügige Fälle zuständig.

Alle sonstigen Streitigkeiten fallen in die Zuständigkeit der Gerichte der untersten Ebene (tribunali) als Gerichte erster Instanz. Sie entscheiden auch über Rechtsmittel gegen die Urteile der Friedensrichter.

Die Jugendgerichte (tribunali per i minorenni) und die Jugendkammern der Berufungsgerichte (sezioni per i minorenni delle corti di appello) sind für diejenigen Jugendsachen zuständig, die nicht in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallen.

Ferner gibt es Kammern (sezioni) der unteren Gerichte und der Berufungsgerichte, die sich auf Arbeitssachen spezialisiert haben.

Die Berufungsgerichte (corti di appello) sind Gerichte zweiter Instanz.

Der Kassationsgerichtshof (Corte di Cassazione or Corte Suprema di Cassazione) in Rom ist das höchste Gericht im Justizsystem. Er überprüft die Rechtmäßigkeit der Urteile anderer Gerichte.

Strafgerichtsbarkeit

Die Friedensrichter sind für geringfügige Strafsachen zuständig.

Auf der untersten Ebene verhandeln die erstinstanzlichen Gerichte alle Strafsachen, die nicht in die Zuständigkeit der Friedensrichter oder der Schwurgerichte fallen. Sie entscheiden auch über Rechtsbehelfe gegen Urteile der Friedensrichter.

Die Jugendgerichte und die Jugendkammern der Berufungsgerichte befassen sich als erst- und zweitinstanzliche Gerichte mit allen Straftaten, die von Minderjährigen verübt wurden.

Die Schwurgerichte (corti di assise) sind als Gerichte erster Instanz für besonders schwere Straftaten zuständig.

Die Berufungsgerichte sind Gerichte zweiter Instanz.

In zweiter Instanz entscheiden die Berufungsschwurgerichte (corti di assise di appello) über Rechtsmittel gegen Urteile der Schwurgerichte.

Die Aufsichtsgerichte (tribunali di sorveglianza) und die Aufsichtsämter (uffici di sorveglianza) überwachen die Vollstreckung von Freiheits- und Geldstrafen sowie die Umsetzung des Strafvollzugsrechts.

Der Kassationsgerichtshof überprüft die Rechtmäßigkeit der Urteile anderer Gerichte. Er entscheidet über Rechtsmittel gegen Entscheidungen anderer Gerichte in Zivil- und Strafsachen sowie gegen Einschränkungen der persönlichen Freiheit. In einigen Fällen können Anträge direkt beim Kassationsgerichtshof gestellt werden.

Der Kassationsgerichtshof ist das höchste Gericht im Justizsystem. Das Gesetz über die Gerichtsverfassung (legge fondamentale sull’ordinamento giudiziario) Nr. 12 vom 30. Januar 1941 (Artikel 65) nennt als eine der Hauptaufgaben des Kassationsgerichtshofs die Sicherstellung „der ordnungsgemäßen Anwendung des Rechts und seiner einheitlichen Auslegung, der Einheit des innerstaatlichen objektiven Rechts sowie der Einhaltung der verschiedenen gerichtlichen Zuständigkeiten“. Somit besteht eine seiner grundlegenden Funktionen darin, für eine einheitliche Anwendung des Rechts und damit für Rechtssicherheit zu sorgen.

Zu der Frage, ob der Kassationsgerichtshof als Revisionsinstanz oder Gericht dritter Instanz bezeichnet werden kann, ist anzumerken, dass er nach geltendem Recht lediglich Sachverhalte würdigen kann, die in vorangegangenen Verfahren festgestellt wurden, und er dies lediglich in dem Umfang tun kann, der zur Bestimmung der rechtlichen Zulässigkeit eines an ihn gerichteten Antrags erforderlich ist.

Letzte Aktualisierung: 18/01/2022

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